Beschluss
12 S 1666/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0120.12S1666.24.00
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Leitsätze
1. Zur Darlegung einer erheblichen Liquiditätslücke, welche die Zahlungsunfähigkeit belegt, ist im Rahmen des auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens grundsätzlich eine Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel (einschließlich solcher aus Krediten) und der innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits und der fälligen und eingeforderten, mithin nicht gestundeten Verbindlichkeiten sowie der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits anzugeben. (Rn.17)
2. Die Feststellung einer Zahlungseinstellung - und in der Folge der Zahlungsunfähigkeit - kann aber auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden. (Rn.17)
3. Eine eidesstattliche Versicherung allein kann - ähnlich wie bei der Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund im Rahmen des § 14 Abs 1 InsO - in aller Regel nicht zur Glaubhaftmachung der drohenden Insolvenz ausreichen. Vielmehr ist regelmäßig der Vortrag durch die Vorlage von Urkunden zu substantiieren oder jedenfalls - dann durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht - vorzutragen, weshalb dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht möglich ist. (Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. September 2024 - 6 K 3610/24 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Darlegung einer erheblichen Liquiditätslücke, welche die Zahlungsunfähigkeit belegt, ist im Rahmen des auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens grundsätzlich eine Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel (einschließlich solcher aus Krediten) und der innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits und der fälligen und eingeforderten, mithin nicht gestundeten Verbindlichkeiten sowie der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits anzugeben. (Rn.17) 2. Die Feststellung einer Zahlungseinstellung - und in der Folge der Zahlungsunfähigkeit - kann aber auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden. (Rn.17) 3. Eine eidesstattliche Versicherung allein kann - ähnlich wie bei der Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund im Rahmen des § 14 Abs 1 InsO - in aller Regel nicht zur Glaubhaftmachung der drohenden Insolvenz ausreichen. Vielmehr ist regelmäßig der Vortrag durch die Vorlage von Urkunden zu substantiieren oder jedenfalls - dann durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht - vorzutragen, weshalb dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht möglich ist. (Rn.17) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. September 2024 - 6 K 3610/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.09.2024 wendet, mit dem die Anträge der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihr (der Antragstellerin) für den Monat Juli 2024 einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben, der über den bereits gezahlten Zuschuss von 110.000,00 Euro hinausgeht, in Höhe von 22.198,00 Euro zu bezahlen, und der Antragsgegnerin weiter aufzugeben, für den Monat August 2024 einen Zuschuss zu den Betriebskosten in Höhe von 22.198,00 Euro, der über den anerkannten Zuschuss von 110.000 Euro hinausgeht, zu bezahlen, abgelehnt wurden, und mit der die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Monat Juli 2024 einen über den bereits gezahlten Zuschuss von 113.000,00 Euro hinausgehenden weiteren Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 19.198,00 Euro zu bezahlen, ihr für den Monat August 2024 einen über den Zuschuss in Höhe von 113.000,00 Euro hinausgehenden weiteren Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 19.198,00 Euro zu bezahlen, hilfsweise, für den Fall, dass den vorstehenden Anträgen nicht entsprochen wird, ihr für den Monat Juli 2024 einen über den bereits bezahlten Zuschuss von 113.000,00 Euro hinausgehenden weiteren Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 7.711,30 Euro zu bezahlen, ihr für den Monat August 2024 einen über den Zuschuss in Höhe von 113.000,00 Euro hinausgehenden weiteren Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 7.711,30 Euro zu bezahlen. bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist auch die im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Beschränkung des Antrags in quantitativer Hinsicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.10.2023 - 3 M 80/23 -, juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 23.08.2023 - 3 MB 9/23 -, juris Rn. 4, und vom 01.09.2022 - 3 MB 13/22 -, juris Rn. 22). Eine grundsätzlich unzulässige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23, und vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rn. 5) geht damit folglich nicht einher. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mit ihren fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, die (Ergebnis-)Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Zweifel gezogen hat. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Beschwerde bereits deshalb zurückzuweisen. Die Beschwerde bleibt aber auch dann erfolglos, wenn die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt hat, dass eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, und der Senat somit (auf einer „zweiten Stufe“) umfassend zu prüfen hat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. zur zweistufigen Prüfung VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.12.2024 - 12 S 1275/24 -, juris Rn. 9, vom 02.08.2024 - 12 S 1610/23 -, juris Rn. 3, vom 12.02.2024 - 11 S 1722/23 -, juris Rn. 2, und vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 115). Denn auch auf der Grundlage dieser umfassenden Prüfung besteht kein Anlass, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den von der Antragstellerin mit der Beschwerde weiterverfolgten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben. Die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich nämlich - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - zumindest aus anderen Gründen als richtig (zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 08.03.2024 - 6 B 453/23 -, juris Rn. 8, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2024 - 5 S 1641/23 -, juris Rn. 37; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.07.2011 - 1 EO 1108/10 -, juris Rn. 17; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 115; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 29b; Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 29a). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen ist es, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen von diesem Verbot kommen aber in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d.h. wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (stRspr; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.05.2024 - 2 S 601/24 -, juris Rn. 32; vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 -, juris Rn. 4, und vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 - juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.12.2021 - 5 MC 157/21 - juris Rn. 8). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.12.2021 - 5 ME 92/21 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 -, juris Rn. 5; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 66; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 54; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 86). Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Fall der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig - noch - bestehender Notlagen notwendig sind. Regelungen über die einstweilige Bewilligung oder Auszahlung können daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind. Dies gilt nicht nur für die Zeit vor Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Gericht, sondern auch für spätere, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossene Zeiträume (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 -, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.11.2006 - 3 M 185/06 -, juris Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.04.1990 - Bs IV 8/90 -, juris Rn. 3). Eine Eilbedürftigkeit ist daher regelmäßig nicht gegeben, wenn die begehrte Leistung in der Vergangenheit liegende Zeiträume (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2016 - OVG 6 S 6.16, OVG 6 M 21.16 -, juris Rn. 5), insbesondere solche betrifft, die vor der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2021 - 12 S 1057/21 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.03.2013 - 1 B 306/13 -, juris Rn. 6). Nur in Ausnahmefällen können in einem zurückliegenden Zeitraum erlittene Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sein, nämlich, wenn diese in die Gegenwart hineinwirken, daraus eine Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Eilentscheidung resultiert und andernfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2022 - 1 B 653/22 -, juris Rn. 14; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 86; vgl. auch zur entsprechenden Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b Rn. 434 ). Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung hier jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin weder bezüglich ihrer mit der Beschwerde gestellten Haupt- noch hinsichtlich ihrer Hilfsanträge einen Anordnungsgrund hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche, die sich auf die Monate Juli und August 2024 beziehen, betreffen allein einen vor der gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde liegenden Zeitraum. Die (fortbestehende) dringende Notwendigkeit der Auszahlung der von ihr eingeforderten Beträge in Höhe von jeweils weiteren 19.198,00 Euro, hilfsweise weiteren 7.711,30 Euro für die Monate Juli und August 2024 ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Wesentliche Nachteile ergeben sich nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden. Sie liegen vielmehr erst dann vor, wenn der Antragsteller so langfristig und nachhaltig in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt wird, dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden können. Teilweise wird für den Anordnungsgrund darüber hinausgehend verlangt, dass die finanziellen Einbußen in der Höhe erheblich erscheinen, sich anderweitig nicht abwenden lassen und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Existenz des Unternehmens gefährden werden (vgl. VG München, Beschluss vom 18.06.2024 - M 18 E 24.2268 -, juris Rn. 29; Kuhla in: BeckOK VwGO, § 123 Rn. 129 m.w.N.). Wenn der Anordnungsanspruch - wie hier - auf die Zahlung einer Geldleistung gerichtet ist, kann ein Anordnungsgrund gegeben sein, weil dem Antragsteller bei ausbleibender Zahlung die Zahlungsunfähigkeit droht (vgl. Kuhla in: BeckOK VwGO, § 123 Rn. 129a ). Zur Darlegung einer erheblichen Liquiditätslücke, welche die Zahlungsunfähigkeit belegt, ist grundsätzlich eine Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel (einschließlich solcher aus Krediten) und der innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits und der fälligen und eingeforderten, mithin nicht gestundeten Verbindlichkeiten sowie der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits anzugeben (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2023 - 3 MB 9/23 -, juris Rn. 9; Kuhla in: BeckOK VwGO, § 123 Rn. 129a.1 ). Die Feststellung einer Zahlungseinstellung - und in der Folge der Zahlungsunfähigkeit - kann aber auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10 -, juris Leitsatz und Rn. 12 f.; Gehrlein/Thole in: Gehrlein/Thole, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 16. Aufl. 2024, Rn. 269 ff.; zu möglichen Indizien vgl. Bitter in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2025, § 17 InsO Rn. 49 ff.). Eine eidesstattliche Versicherung allein kann - ähnlich wie bei der Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund im Rahmen des § 14 Abs. 1 InsO (dazu Erbe in: Braun, InsO, 10. Aufl. 2024, § 14 Rn. 16) - in aller Regel nicht zur Glaubhaftmachung der drohenden Insolvenz ausreichen. Vielmehr ist regelmäßig der Vortrag durch die Vorlage von Urkunden zu substantiieren oder jedenfalls - dann durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht - vorzutragen, weshalb dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit nicht möglich ist. Hiernach hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung weder bezüglich des Haupt- noch des Hilfsantrags hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der zuletzt mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.11.2024 vorgebrachten Behauptung, dass die Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung einer schweren und unzumutbaren sowie einer nicht anders abwendbaren Nachteilssituation ausgesetzt wäre, die durch eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Angaben und eingereichten Unterlagen der Antragstellerin kann insbesondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Antragstellerin ohne die begehrten Zahlungen für die Monate Juli und August 2024 den Betrieb der Kindertageseinrichtung einstellen müsste und über das Vermögen der Antragstellerin gemäß §§ 13 ff. InsO das Insolvenzverfahren zu eröffnen wäre. Es ist vielmehr noch nicht einmal schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin solches dann drohte, wenn sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit dem geminderten Abschlag auskommen muss. Gegen eine solche Annahme sprechen schon die Ausführungen der Antragstellerin in den in den Parallelverfahren 12 S 2000/24 bis 12 S 2005/24 vorgelegten Schriftsätzen vom 17.12.2024, in denen sie insbesondere ausgeführt hat: „Von Seiten der Antragstellerin ist deshalb mit Nachdruck hervorzuheben, dass ausschließlich wegen der Antragsgegnerin eine Insolvenz droht. Die Antragstellerin hat bislang sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten erfüllt und muss wegen keines anderen Gläubigers Insolvenz anmelden. Dies gilt insbesondere für die Sozialversicherungsbeiträge und die Gehälter der Mitarbeitenden, die durch die laufenden Zuschusszahlungen gedeckt sind. Es trifft zwar zu, dass bzgl. der anderen Ausgaben viele anderen Positionen zurückgeführt bzw. gestrichen werden mussten und auch mit Hilfe von Darlehen der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Es hat aber bislang keinen Anlass gegeben, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Eine Insolvenz muss nur dann beantragt werden, wenn die Antragsgegnerin in die Lage versetzt wird, die von ihr behaupteten Ansprüche im Rahm der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.“ Diese Ausführungen lassen darauf schließen, dass Grund für eine etwaige Einstellung des Betriebes und Insolvenz nicht etwa die fehlende Auszahlung weiterer (höherer) monatlicher Zuschüsse - und schon gar nicht die der hier allein geforderten weiteren Auszahlungsbeträge für die Monate Juli und August 2024 - ist, sondern die von der Antragsgegnerin in den separaten Verfahren eingeforderten Rückzahlungen für in der Vergangenheit bereits geleistete Zuschüsse. Hinsichtlich dieser Rückforderungen aber ist eine sofortige Vollziehbarkeit aufgrund der zuletzt ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.12.2024 in den Verfahren 6 K 5638/24, 6 K 5639/24, 6 K 5632/24, 6 K 5637/24, 6 K 5640/24 und 6 K 5641/24 nicht mehr gegeben, zumal die gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin eingelegten und derzeit hier noch unter den Aktenzeichen 12 S 2000/24 bis 12 S 2005/24 anhängigen Beschwerden gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Auch diese zwischen den Beteiligten anderweitig im Streit stehenden Rückforderungen als solche vermögen daher hier keinen Anordnungsgrund zu begründen. Auch im Übrigen hat die Antragstellerin ihre Behauptungen, dass ihr ohne die Gewährung eines weiteren monatlichen Zuschusses die Einstellung ihres Betriebes und die Insolvenz drohen bzw. sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss eine Insolvenz durch die Zahlung der hilfsweise geltend gemachten weiteren 7.711,30 Euro monatlich abwenden könnte, nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss die drohende Insolvenz für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar belegt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.01.2023 - L 4 KR 549/22 B ER -, juris Rn. 60). Daran fehlt es hier. Eine Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel und der innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits und der fälligen und eingeforderten, mithin nicht gestundeten Verbindlichkeiten sowie der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Auch an sonstigen Unterlagen, die nachvollziehbar Aufschluss über die aktuelle wirtschaftliche Situation der Antragstellerin geben, fehlt es. Insbesondere sind auch die von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Geschäftsführerin nicht geeignet, aussagekräftige Indizien für eine drohende Zahlungsunfähigkeit aufgrund der fehlenden Auszahlung weiterer (höherer) Zuschüsse (insbesondere bezüglich der hier allein geltend gemachten Forderungen für die Monate Juli und August 2024) glaubhaft zu machen. In der zuletzt vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin vom 21.11.2024 wird nämlich insbesondere bestätigt, dass „bei Fälligstellung der Abrechnungsbescheide“ durch Eintreten der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgefahr bestehe. Weiter wird unter anderem bestätigt, „dass momentan kein Insolvenzgrund vorliegt aufgrund des aktuellen Liquiditätsengpasses“. Es seien strukturelle Sparmaßnahmen ergriffen und neues Kapital über Dritte (nicht Banken) zugeführt worden. Das Unternehmen könne aktuell all seinen finanziellen Verpflichtungen - ausgenommen die Nachforderungen durch die Antragsgegnerin in einer Größenordnung von ca. 1,3 Millionen Euro - nachkommen. Über die in der Erklärung näher genannten Maßnahmen hinaus seien dem Unternehmen private Darlehen über rund 100.000 Euro gewährt worden, um insbesondere Lohnverpflichtungen im Rahmen der bevorstehenden Jahressonderzahlung nachkommen zu können. Seit der Kürzung des Abschlags sei trotz aller Sparmaßnahmen im Regelbetrieb ein Verlust in Höhe von rund 135.000 Euro per Ende Oktober aufgelaufen, der sich aufgrund der bevorstehenden tariflichen Jahressonderzahlung auf rund 200.000 Euro für das Geschäftsjahr 2024 erhöhen werde. Eine daraus möglicherweise entstehende bilanzielle Überschuldung könnte ohne Weiteres über Rangrücktritte beseitigt werden. Das Unternehmen habe aktuell keine kurzfristigen und auch keine langfristigen Darlehensverpflichtungen bei Banken mehr, auch keinen Kontokorrentkredit. Diese seien durch den Gesellschafter übernommen worden. Es bestünden somit nur innerhalb des Firmenverbundes mit Gesellschaftern Verbindlichkeiten. Diese Darlegungen aber weisen erneut darauf hin, dass Grund für eine etwaige Betriebseinstellung und Insolvenzeröffnung nicht etwa die Auszahlung nur geringerer Abschläge, sondern die anderweitig im Streit stehenden Rückforderungen durch die Antragsgegnerin sind, deren sofortige Vollziehbarkeit derzeit aber - wie gezeigt - nicht gegeben ist. Auch die beiden weiteren eidesstattlichen Versicherungen vom 02.11.2024 und 27.08.2024 genügen nicht zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Die Erklärung vom 02.11.2024, in der bestätigt wird, dass für die Antragstellerin mit dem hilfsweise beantragten Abschlag in der Summe von 120.711,30 Euro der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermieden werden kann, weil für die Zeit, bis über die Widerspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei, die Fortführung des Betriebes und die Betreuung mit Hilfe von privaten Krediten gewährleistet werden könnten, spricht vielmehr gegen eine dringende Notwendigkeit des Erlasses der einstweiligen Anordnung (vgl. auch Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b Rn. 417 ff. , wonach einem Anordnungsgrund stets entgegensteht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann, wobei eine zumutbare Hilfe Dritter auch in der Beschaffung eines Darlehens zum Zwecke der Vorfinanzierung bestehen kann). Außerdem ist bei einer eidesstattlichen Versicherung eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen notwendig (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 294 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.01.1988 - IVa ZB 13/87 -, juris Rn. 10; Erbe in: Braun, InsO, 10. Aufl. 2024, § 14 Rn. 16). Die eidesstattliche Erklärung der Geschäftsführerin vom 02.11.2024 enthält aber weniger die geforderte Darstellung von Tatsachen, hier also insbesondere in Bezug auf die notwendigen Angaben zu der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin und der Situation bezüglich bestehender Verbindlichkeiten, als vielmehr eine rechtliche Bewertung, nämlich der Frage der Vermeidung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. An der hinreichenden Darstellung und Glaubhaftmachung von entsprechenden Tatsachen fehlt es entsprechend letztlich auch bei der (zumindest teilweise überholten) eidesstattlichen Versicherung vom 27.08.2024, in der neben einer - angesichts der fließenden Grenzen von Tatsachenvortrag und Rechtsausführungen Bedenken begegnenden (vgl. Schüttpelz in: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 239) - Bestätigung, dass die in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29.07.2024 und 26.08.2024 niedergelegten Angaben richtig seien, lediglich ausgeführt wird, dass insbesondere bestätigt werde, dass die Antragstellerin, eine gGmBH, nur deshalb weiterbestehen könne und noch keinen Insolvenzantrag habe stellen müssen, weil die Gesellschafter Darlehen gewährt hätten, um den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten. Zudem hätten zahlreiche Kürzungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Spätestens dann, wenn die Jahressonderzahlung von rund 70.000 Euro für die Mitarbeitenden im November 2024 zu begleichen sei, könne der Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden. Fehlt es nach alledem hier bereits an der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kommt es auf die Frage, ob ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin bezüglich der geltend gemachten Forderungen gegeben ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).