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Beschluss

12 S 3795/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2021 - 4 K 6622/18 - zugelassen, soweit die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer II. und III. des Bescheids der Beklagten vom 14.08.2018) abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete Antrag des Klägers, eines im Jahre 1978 geborenen georgischen Staatsangehörigen, der seit dem 01.12.2016 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und Vater des gemeinsamen, im Februar 2020 geborenen Sohnes ist, auf Zulassung der Berufung gegen das am 10.11.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, der sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO stützt, hat hinsichtlich des Streitgegenstands der Abschiebungsandrohung Erfolg. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis führen die im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen nicht zu einer Zulassung der Berufung. 2 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erteilen, teilweise stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung gemäß Verfügung der Beklagten vom 14.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.11.2018 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 3 I) Die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Abschiebungsandrohung richtet. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen und angenommen, sollte im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 -, juris) eine (asyl- oder aufenthaltsrechtlich erlassene) Abschiebungsandrohung gegenüber einem Elternteil als Rückkehrentscheidung unionsrechtswidrig sein, weil sie das Wohl eines Kindes nicht berücksichtige (so etwa VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.06.2021 - A 4 K 3124/19 -, juris; anders noch BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 1.19 -, juris), wäre diese nicht aufzuheben. Eine solche Abschiebungsandrohung wäre vielmehr (entgegen gegenwärtig herrschender Auffassung) nicht als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie zu begreifen. Es obläge vielmehr der für den Vollzug der Ausreisepflicht zuständigen Ausländerbehörde, eine alle Rückkehrbelange berücksichtigende, abschließende Rückkehrentscheidung noch zu erlassen, welche den Anforderungen von Art. 12 Richtlinie 115/2008/EG entspreche. 5 Der Kläger hat in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch genügenden Weise der Sache nach geltend gemacht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist; diese liegen auch in der Sache vor (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 4; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 31). 6 Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) ist die Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 30 ff.). Genügt die Abschiebungsandrohung nicht unionsrechtlichen Anforderungen, so kann diese nicht einerseits als nach nationalem Recht rechtmäßig aufrechterhalten und andererseits als nicht taugliche Grundlage einer Abschiebung angesehen werden. Eine solche, sich nicht im Tenor des Urteils abbildende Auffassung wirft im Übrigen auch vollstreckungsrechtliche Probleme auf. Das Vorhandensein eines (deutschen) Kindes steht - unter Zugrundelegung von Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG - dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen ein Elternteil nicht per se entgegen. Ob sich im vorliegenden Fall die Abschiebungsandrohung im Ergebnis als rechtmäßig erweist, kann im Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen begrenzte Funktion allerdings nicht geklärt werden. 7 II) Der Antrag des Klägers aus Zulassung der Berufung, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage insoweit mit den maßgeblichen Erwägungen in den Beschlüssen der Kammer vom 21.12.2018 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.03.2019 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 6623/18 bzw. 12 S 251/19) sowie zur Versagung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Klageverfahren vom 19.12.2019 und vom 28.04.2021 (12 S 71/20) begründet und weiter ausgeführt: In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehe nach wie vor aufgrund der gegen den Kläger ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ein spezial- und auch ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Damit fehle es an einer allgemeinen Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit der Folge, dass dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nur im Ermessenswege gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden könnte. Dies sei aber wegen der Rücknahme des Asylantrags durch den Kläger gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG ausgeschlossen. Soweit der Kläger einwende, die Anwendung von § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG verletze ihn in seinen Grundrechten auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), treffe dies nicht zu. Denn die wegen § 10 Abs. 3 AufenthG zwingende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hindere gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG könnte dem Kläger (im Ermessenswege) ungeachtet seines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der grund- und menschenrechtliche Schutz seiner Ehe seiner (vorübergehenden) Ausreise und einer damit verbundenen Trennung der Eheleute entgegenstünde. 9 1) Die Berufung des Klägers ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 10 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.). 11 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). 12 b) Der Kläger macht unter Inanspruchnahme des in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO normierten Zulassungsgrunds der Sache nach geltend, aus dem an ihn gerichteten Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.10.2021, wonach das Regierungspräsidium ausgehend von der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Freiburg vom 09.03.2021 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie der im Bundeszentralregisterauszug vom 17.05.2021 enthaltenen elf Einträge seine Ausweisung geprüft, jedoch davon abgesehen habe, folge, dass ihm die Verurteilungen nicht unter Heranziehung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als general- oder spezialpräventives Ausweisungsinteresse entgegengehalten werden dürften. Das Regierungspräsidium habe ihn aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens lediglich verwarnt. Wenn man davon ausgehe, dass ein Ausweisungsinteresse nicht abstrakt, sondern individuell auf den jeweils zu beurteilenden Fall bezogen beurteilt werden müsse, habe das Verwaltungsgericht nicht annehmen dürfen, dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und mit dem Kind stünden Ausweisungsinteressen entgegen. Es bestehe vielmehr ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Behörde könne Ermessen anwenden, nicht richtig sei. 13 Diese Ausführungen geben keinen Anlass, die Annahme der fehlenden Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als ernstlich zweifelhaft anzusehen. 14 Sieht die Ausländerbehörde - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von einer Ausweisung des Ausländers ab und verwarnt ihn ausländerrechtlich verbunden mit dem Hinweis, dass er mit seiner Ausweisung rechnen müsse, sollte er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten (vgl. Ziffer Vor 53.6.8.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 ), verbraucht dies nicht mit Wirkung für § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Ausweisungsinteressen, die Gegenstand des Absehens von der Ausweisung gewesen sind. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte; vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 16.02.2021 - 12 S 3852/20 -, juris Rn. 18, und vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2022 - 2 M 137/21 -, juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 02.03.2021 - 2 B 328/20 -, juris Rn. 26; Hailbronner, AuslR, § 5 Rn. 26 f. ; Beiderbeck in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 AufenthG Rn. 5). 15 Das Regierungspräsidium hat dem Kläger mit Schreiben vom 07.10.2021 mitgeteilt, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage werde von seiner Ausweisung (noch) abgesehen. Das bisher gezeigte, strafrechtliche Verhalten werde jedoch zum Anlass genommen, ihn zu verwarnen und darauf hinzuweisen, dass er bei erneuter Straffälligkeit - insbesondere bei einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe - mit seiner Ausweisung rechnen müsse. Auch seine familiären Bindungen an das Bundesgebiet schützten bei erheblichen weiteren Straftaten nicht schlechthin vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Wie auch aus einem Schreiben des Regierungspräsidiums an die Beklagte ebenfalls unter dem 07.10.2021 ersichtlich wird, sind Gründe der Verhältnismäßigkeit für das Unterbleiben der Ausweisung ausschlaggebend gewesen. 16 Das Schreiben des Regierungspräsidiums an den Kläger verhält sich nach seinem Inhalt nicht zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und präjudiziert nicht die Entscheidung darüber, ob Ausweisungsinteressen einer Titelerteilung entgegenstehen. Die in den Ausführungen des Klägers der Sache nach zum Ausdruck kommende Auffassung, aufgrund der Entscheidung des Regierungspräsidiums liege jedenfalls ein Verbrauch der hier vorliegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 AufenthG mit Blick auf eine Titelerteilung vor, ist nicht zutreffend. Ein Verbrauch würde erfordern, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten nicht mehr entgegengehalten; zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (siehe zum Verbrauch im Ausweisungsrecht allgemein BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 21.07.2021 - 1 B 29.21 -, juris Rn. 4 ff.; Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2). An alldem fehlt es. Mit der bloßen Erklärung des Regierungspräsidiums, es werde (noch) von der Ausweisung des Klägers abgesehen, ist weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, dass auf die Heranziehung der Verurteilungen als Ausweisungsinteresse im Rahmen der Prüfung einer Titelerteilung staatlicherseits verzichtet würde. Auch im Übrigen gibt es im vorliegenden Fall keine Umstände, die einen objektivierbaren Anknüpfungspunkt für einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Prüfung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen könnten. 17 Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Anwendung des § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG durch das Verwaltungsgericht unterliege - insbesondere mit Blick auf ihn als einer Person, die ihren Asylantrag zurückgenommen habe - ernstlichen Zweifeln. Der Vorschrift stünde vorrangiges Verfassungs- und Europarecht entgegen, sie werde Art. 6 GG und den darin enthaltenen Wertentscheidungen zum Wohle des Kindes nicht gerecht. Die Vorschrift, die keinerlei Ausnahmen zulasse, sei insoweit verfassungswidrig, als sie in den Fällen, in denen aufgrund der Einwirkung von Grundrechtspositionen, die dazu führten, dass eine Ausreise zur Einholung eines Visums nicht möglich sei, auch den Ermessensanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels vernichte. Der Verweis auf die Erteilung einer (Dauer-) Duldung oder eines nach vollkommen anderen Gesichtspunkten zu erteilenden Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall würde nur die Duldung infrage kommen. Dies stelle eine Diskriminierung des Klägers gegenüber anderen Vätern/Eltern von deutschen Kindern dar. 18 Mit dem Vortrag des Klägers sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Der Senat hat in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 28.04.2021 (12 S 71/20) unter Heranziehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2020 (1 C 12.19, juris) ausgeführt, dass aufgrund der Rücknahme des Asylantrags, über deren Folgen der Kläger bei der Asylantragstellung auch belehrt worden ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den Beschränkungen des § 10 Abs. 3 AufenthG unterliegt. 19 Der Begriff des Anspruchs auf Erteilung bezeichnet in § 10 Abs. 3 AufenthG wie in § 10 Abs. 1 AufenthG allein den gesetzlichen Anspruch, mithin einen strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. Für eine einschränkende Auslegung der Regelung durch höherrangiges Recht (Art. 20 AEUV, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) belässt § 10 Abs. 3 AufenthG keinen Raum. Einer solchen bedarf es auch nicht, da die beschränkte Erteilungssperre nur bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht gilt und dem Ausländer, sofern ihm die Ausreise im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist, die Fortsetzung seines Aufenthalts auf der Grundlage eines humanitären Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht versperrt ist (BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 52; vgl. auch Fricke, jurisPR-BVerwG 16/2020 Anm. 4). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag schon nicht in der gebotenen Weise auseinander. 20 2) Die Berufung des Klägers auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 21 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend - schon deshalb, weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.). 22 b) Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. 23 Der Kläger macht geltend, die Frage, 24 „ob in den Fällen, in denen Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK und das Kindeswohl die Ausreise eines Drittstaatsangehörigen, der den Asylantrag nach Geburt eines Kindes mit EU-Staatsbürgerschaft und Erwerb des Familienzusammenführungsanspruches zurückgenommen hat, auszureisen, dann, wenn der Asylantrag nach Geburt des Kindes und Antrag auf Erteilung des Familienzusammenführungstitels gestellt worden ist angewandt werden darauf“, 25 sei in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt. Die Grundsätze, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union - zuletzt vom 11.03.2021 (C-112/20) - ergäben, führten dazu, dass in den Fällen, in denen vor allem das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, die europäischen Vorschriften nicht nur bei der Vollstreckung von ablehnenden Bescheiden im Aufenthaltsrecht, sondern auch beim Erlass der Bescheide anzuwenden seien. Nachdem in den Fällen, in denen das Kindeswohl nicht nur beim Adressaten als Minderjährigen zu berücksichtigen sei, sondern auch im Falle des drittstaatsangehörigen Vaters, dürfte ausgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen davon auszugehen sein, dass dem Kindeswohl und dem sich insoweit unmittelbar aus Art. 6 GG ergebenden Bleiberecht Vorrang vor der Anwendung des § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG gewährt werden müsse. 26 Mit diesem Vorbringen ist selbst bei dem Versuch der Auslegung der aus sich heraus nicht verständlichen Frage, die möglicherweise einen Bezug zur Anwendung des § 10 Abs. 3 AufenthG hat, nicht dargelegt, warum diese Frage entscheidungserheblich und auch über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus ihre Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten wäre. Im vorliegenden Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Streitgegenstand und nicht eine solche, die ihren Grund in einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Elternteil und Kind hat (vgl. etwa § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Außerdem hat der Kläger, der mit seiner Ehefrau seit dem 01.12.2016 verheiratet ist, seinen am 18.08.2014 gestellten Asylantrag am 06.02.2018 - und damit vor der Geburt des Kindes am 02.02.2020 - zurückgenommen. Sollte der Kläger die Frage stellen wollen, ob Art. 6 GG Vorrang vor der Anwendung von § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG einzuräumen wäre, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 (1 C 16.17, juris), das sich mit der Frage beschäftigt hat (a.a.O. Rn. 27 f.), die Darlegung eines Klärungsbedarfs. 27 3) Es ist auch nicht dargelegt, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. 28 a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 1 S 3107/21 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2020 - 19 ZB 19.552 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 2399/13 -, juris Rn. 2). Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich die Rechtssache von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abhebt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2021 - 10 S 4275/20 -, juris Rn. 23). 29 b) Diesen Anforderungen an die Darlegung wird der Zulassungsantrag des Klägers nicht gerecht. 30 Der Kläger ist unter Bezugnahme auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der Auffassung, in tatsächlicher Hinsicht sei im vorliegenden Verfahren auf die Unsicherheit des Gerichts bei der Feststellung, ob ein „Abschiebungsinteresse bestehe oder nicht“, abzustellen. In den Fällen, in denen das Regierungspräsidium als zuständige „Abschiebungsbehörde“ aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Tatsache feststelle, dass ein „Abschiebungsinteresse“ nicht bestehe, dürften diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren nicht anders berücksichtigt werden. Das Ausweisungsinteresse sei immer ein konkretes auf den Fall bezogenes Interesse und nicht abstrakt. Auch das generalpräventive Interesse könne nicht als „allgemeinpräventives“ abstraktes Interesse angesehen werden, sondern sei immer anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. 31 Mit diesem Vorbringen ist keine Komplexität in tatsächlicher (oder rechtlicher) Hinsicht mit Bezug auf das Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufgezeigt. Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts lässt - entgegen der Ansicht des Klägers - diesbezüglich auch keine Unsicherheit erkennen. Die Annahme einer besonderen Schwierigkeit ist zudem vor dem Hintergrund der hierzu vorhandenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben unter II 1 b) fernliegend. 32 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 33 Der Beschluss ist unanfechtbar.