OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 S 903/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0527.12S903.23.00
2mal zitiert
33Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Jedenfalls dann, wenn die Untersuchungshaft in Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die sodann verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, erfüllt auch die Untersuchungshaft die Voraussetzungen an eine Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004), die geeignet sein kann, zum Abreißen der Integrationsbande zu führen (im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 -, juris).(Rn.14) 2. Der Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist regelmäßig dazu geeignet, zum Abreißen der Integrationsbande im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) zu führen (im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 -, juris).(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Dezember 2022 - 9 K 4521/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls dann, wenn die Untersuchungshaft in Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die sodann verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, erfüllt auch die Untersuchungshaft die Voraussetzungen an eine Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004), die geeignet sein kann, zum Abreißen der Integrationsbande zu führen (im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 -, juris).(Rn.14) 2. Der Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist regelmäßig dazu geeignet, zum Abreißen der Integrationsbande im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) zu führen (im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 -, juris).(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Dezember 2022 - 9 K 4521/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 22.05.2023 gegen das ihm am gleichen Tag zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.12.2022, den er am 21.07.2023 begründet hat, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder des Verfahrensfehlers der nicht mit Gründen versehenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist entgegen dem Vorbringen des Zulassungsantrags wirksam. Ein nicht verkündetes Urteil kann nur dann wirksam werden, wenn es unterzeichnet ist (Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VerwR, § 117 VwGO Rn. 5 ; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2024 - 12 S 1787/23 -, juris Rn. 8). Entgegen der Auffassung des Klägers führt die qualifizierte elektronische Signatur des Richters dazu, dass das Urteil, dem am Ende der Name des Richters hinzugefügt ist, im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterzeichnet ist. Dies ergibt sich aus § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO. II. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht hinreichend dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33 und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (OVG Saarland, Beschluss vom 05.11.2024 - 2 A 83.23 -, juris Rn. 23; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 196; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 - 4 BN 27.17 -, juris Rn 17 zu § 133 VwGO). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Das Zulassungsvorbringen muss aus sich heraus verständlich sein und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (vgl. Roth in: BeckOK VwGO, § 124a Rn. 64 ). 2. Gemessen daran hat der Kläger weder mit dem Zulassungsvorbringen zur Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, zur Reichweite des Schutzes vor Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU noch bezogen auf die Ermessenskontrolle des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erfolgreich geltend gemacht. a) aa) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger sich nicht auf den erhöhten Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU i.V.m. Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG berufen könne. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei als Bezugspunkt für die Frage, ob eine Person ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat genommen habe, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergangen sei, hier also der Zeitraum vom 29.10.2010 bis zum 29.10.2020. Mit Blick darauf, dass das Daueraufenthaltsrecht des Unionsbürgers von dessen Integration abhängen solle und dementsprechend nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruhe, könnten indes auch Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe im Aufnahmemitgliedstaat die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG unterbrechen. Es sei eine Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. Fraglich sei insoweit, ob die Zeiträume einer Haftstrafe zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt hätten, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen könne. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung seien die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachten, wozu gegebenenfalls der Umstand zähle, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gehabt habe. Je fester diese Integrationsbande zum Aufnahmestaat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht seien - in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt hätten -, umso geringer werde die Wahrscheinlichkeit sein, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren geführt haben könne. Gemessen daran habe sich der Kläger im maßgeblichen Zeitraum nicht ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Die gegen ihn verhängten und im Zehn-Jahres-Zeitraum seit 29.10.2010 verbüßten Haftstrafen seien in Häufigkeit, Dauer und Gesamtdauer auch mit Blick auf den langjährigen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet erheblich. Ihnen stünden keine hinreichend engen Integrationsbande, die zur Annahme einer echten Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet geeignet wären, gegenüber. Sie führten deshalb bei einer Gesamtbeurteilung seiner damaligen Situation zur Feststellung, dass die Integrationsbande durch die Haftstrafen in einem Maß abgerissen gewesen seien, dass ein verstärkter Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU vorliegend ausscheide. Die zehn Jahre vor Antritt der Haftstrafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht xxx vom 16.07.2019 seien ebenfalls durch zahlreiche Haftaufenthalte unterbrochen, so dass der Kläger bei Antritt dieser Haftstrafe nicht bereits die Voraussetzung eines zehnjährigen ununterbrochenen Voraufenthalts erfüllt habe. Der Haftaufenthalt des Klägers ab Juni 2020 könne damit auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht von vornherein als ungeeignet angesehen werden, die zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen. Bei einer Gesamtbeurteilung ganz erheblich ins Gewicht falle dabei, dass der Aufenthalt des Klägers in den letzten zehn Jahren vor Erlass der Ausweisungsverfügung ganz erheblich von Haftaufenthalten geprägt gewesen sei, wobei der Kläger die letzten vier Jahre vor der Ausweisungsverfügung - seit September 2016 - ganz überwiegend bzw. fast ausschließlich in Haft verbracht habe. So sei der Haftantritt im Juli 2020 unmittelbar auf die Verbüßung einer Haftstrafe infolge einer Verurteilung durch das Amtsgericht xxxxxxxx seit November 2019 gefolgt. Unmittelbar davor habe sich der Kläger seit Februar 2019 in Untersuchungshaft befunden. Vor Februar 2019 habe sich der Kläger nur für drei Monate in Freiheit befunden. Die Zeit vom 05.09.2018 bis 30.11.2018 habe er in einer Entzugsklinik verbracht. Hinzu komme, dass es während des Aufenthalts des Klägers, seitdem er 1998 mit seiner Familie nach Deutschland übergesiedelt sei, keinen Zehn-Jahres-Zeitraum gebe, der nicht durch einen Haftaufenthalt unterbrochen sei. So habe sich der Kläger im Jahr 2005 knapp sieben Monate in Haft befunden, im Jahr 2010 wegen eines Bewährungswiderrufs nochmals - wenn auch nur kurzzeitig - 2,5 Monate. Aus einer Therapieeinrichtung (xxxxxxxxxxxxxxxx) sei er im Jahr 2005 disziplinarisch entlassen worden. Weiter komme hinzu, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auch jenseits der mit Haftstrafen sanktionierten Taten seit dem Jahr 2000 und damit bereits wenige Jahre nach Einreise ins Bundesgebiet im Januar 1998 und nicht einmal zwei Jahre nach Erlangung der Strafmündigkeit nach § 19 StGB von Straftaten geprägt sei, was den Schluss nahelege, dass sich der Kläger bis zur Ausweisungsverfügung nachhaltig von der Rechtsordnung entfremdet gehabt habe. Hinreichende Integrationsleistungen stünden dem nicht gegenüber. Von einer echten Verwurzelung im Bundesgebiet und auch von einem engen Integrationsband, das durch die erheblichen Haftzeiten angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht unterbrochen worden sei, könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Dass der Kläger durch die Übersiedlung nach Deutschland im Alter von 14 Jahren in gewissem Maß von den Lebensverhältnissen Estlands entwurzelt sei, bleibe in diesem Zusammenhang ohne Belang, da hieraus gerade nicht auf eine Verwurzelung im Bundesgebiet geschlossen werden könne. bb) Hiergegen macht der Kläger geltend, dass berücksichtigt werden müsse, dass er seinem Herkunftsland weitgehend entfremdet sei, er die Landessprache nicht beherrsche und seine Russischkenntnisse nur von einfacher Art seien. Nach den Feststellungen des Gerichts spreche er fließend und akzentfrei Deutsch und habe den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. Innerhalb des besagten 10-Jahres-Zeitraumes seien jedenfalls nur kurze Inhaftierungen, die Verhängung von Untersuchungshaft sowie Aufenthalte in Maßregelanstalten grundsätzlich nicht geeignet, eine Diskontinuität des Aufenthaltes herbeizuführen. Der Aufenthalt im Jahre 2018 in einer Entzugsklinik habe der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers gedient und könne auch keine Diskontinuität des Aufenthalts herbeiführen. 2016/2017 habe auch Untersuchungshaft vorgelegen, die gemäß ihrem strafprozessualen Charakter nicht mit Strafhaft verglichen werden könne. Es verbleibe daher allenfalls ein Aufenthalt im Jahre 2017 in Strafhaft. Dies reiche angesichts der Tatsache, dass der Kläger nun schon zwei Drittel seines Lebens in Deutschland verbracht habe, nicht aus. cc) Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht mit Erfolg geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht ist von den zutreffenden Maßstäben bei der Prüfung, ob ein ununterbrochener Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren festzustellen ist, ausgegangen. Die geltend gemachte Entfremdung des Klägers von seinem Herkunftsstaat Estland als solche ist entgegen seiner Auffassung vom Verwaltungsgericht zu Recht als nicht relevant bewertet worden. Denn für die Frage, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, kommt es auf die Festigkeit des Integrationsbandes zum Aufnahmemitgliedstaat an. Je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind - in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben -, umso geringer wird die Wahrscheinlichkeit sein, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande führen wird (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - C-316/16, C-424/16 -, NVwZ 2019, 47 Rn. 70, 72 ). Insoweit ist die (fehlende) Anbindung an den Herkunftsstaat ebenso wenig relevant wie die Kenntnis der Landessprache des Herkunftsstaates. Der Vortrag, es seien im relevanten Zehn-Jahres-Zeitraum nur kurze Inhaftierungen, die Verhängung von Untersuchungshaft und Aufenthalte in Maßregelanstalten zu verzeichnen, die nicht zur Diskontinuität des Aufenthalts führten, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn insoweit übersieht der Kläger, dass Zeiten der Untersuchungshaft geeignet sein können, zum Abreißen der Integrationsbande zu führen. Jedenfalls dann, wenn die Untersuchungshaft in Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die sodann verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, erfüllt auch die Untersuchungshaft eindeutig die Voraussetzungen an eine Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 -, juris Rn. 13; Bauer in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts 2023, 129, 134). Denn der Grund, weshalb Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthalts im Rechtssinne unterbrechen können, liegt darin, dass die erhebliche Nichtbeachtung der Werte des Aufnahmemitgliedstaates es rechtfertigen können, einen zuvor bestehenden, hohen Integrationsgrad in Frage zu stellen. Dabei kommen die Werte allgemein im jeweiligen Strafrecht der Mitgliedstaaten zum Ausdruck; deren erhebliche Nichtbeachtung wird mit einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe festgestellt (vgl. EuGH, Urteile vom 16.01.2014 - C-378/12 -, juris Rn. 25 , und vom 16.01.2014 - C-400/12 -, juris Rn. 31 ). Ergibt sich nach dem Ende der Untersuchungshaft, dass dem betroffenen Unionsbürger die erlittene Untersuchungshaft in Ausgestaltung des Aufopferungsgedankens (dazu BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - 3 StR 440/16 -, juris Rn. 4) in Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen ist, ist demnach auch die erlittene Untersuchungshaft ein geeigneter Beleg dafür, dass grundlegende Werte in erheblicher Weise nicht beachtet worden sind und also ein hoher Integrationsgrad hinsichtlich des Aufnahmemitgliedstaates in Frage zu stellen ist. Der Kläger macht mit dem Zulassungsvorbringen insbesondere nicht geltend, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zeiten der Untersuchungshaft nicht auf anschließend verhängte Freiheitsstrafen angerechnet worden seien. Es trifft auch nicht zu, dass der Maßregelvollzug nicht geeignet wäre, eine Diskontinuität des Aufenthalts zu begründen. Vielmehr ist der Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB regelmäßig dazu geeignet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2023 - 10 ZB 23.1319 -, juris Rn. 14). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll nach der Konzeption des Gesetzgebers den Schutz der Allgemeinheit durch eine Behandlung des Untergebrachten erreichen, die darauf abzielt, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben. Im Vollzug der Maßregel ist die Freiheitsentziehung auf eine Therapie hin ausgerichtet, die ihrerseits mit Mitteln rechtlichen Zwangs durchgesetzt werden kann. Der Zweck einer Sicherung der Allgemeinheit wird hier auf dem Wege einer Behandlung der Rauschmittelabhängigkeit des Untergebrachten verfolgt. Die Suchtbehandlung muss auf den Schutz der Allgemeinheit durch Besserung ausgerichtet sein (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1994 - 2 BvL 3/90 -, juris Rn. 79 f.). Da der Zweck der Norm also insbesondere auch der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern - nach § 64 Satz 1 StGB ist die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten für die Unterbringungsanordnung erforderlich - ist, stellt die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach § 64 StGB ebenso wie die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe einen geeigneten Beleg dafür dar, dass die betroffene Person grundlegende Werte in erheblicher Weise nicht beachtet hat und also ein von ihr erreichter hoher Integrationsgrad hinsichtlich des Aufnahmemitgliedstaates in Frage zu stellen ist. b) Das angegriffene Urteil begegnet entgegen der Auffassung des Zulassungsvorbringens nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit, weil es den Tatbestand des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU als erfüllt ansieht und dabei insbesondere an die Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten für bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anknüpft. Mit dem Zulassungsvorbringen wird geltend gemacht, die Absichten des historischen Gesetzgebers mit Blick auf die Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG seien eindeutig. Es bedürfe einer Verurteilung des Betroffenen wegen eines einzelnen Delikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Hier habe eine Untergrenze festgelegt werden sollen. Diese Argumentation zieht das angegriffene Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG, der bestimmt, dass eine Ausweisung gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf. Damit ist weder in der Ermächtigungsgrundlage im nationalen Recht noch in der unionsrechtlichen Vorgabe eine Anknüpfung an ein bestimmtes Strafmaß als Mindestvoraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands angelegt. Der Umstand, dass in der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs erläutert worden war, dass der Tatbestand insbesondere erfüllt sei, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Deliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (BT-Drs. 15/420, S. 105), und dies weiterhin in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (unter Nr. 6.4.1) so angenommen wird, bedeutet nicht, dass das dort genannte Strafmaß eine Mindestvoraussetzung für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sein soll. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Begründung, die mit „insbesondere“ erkennbar auf einen Regelindikator abstellt. Auch zeigt die Systematik des § 6 FreizügG/EU mit der abweichenden Regelungstechnik in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, dass dort, wo der nationale Gesetzgeber eine Anknüpfung auch an ein Mindeststrafmaß beabsichtigt hat, dies auch in Gesetzesform gegossen worden ist. In dieser Vorschrift wird eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren gleichsam als Einstiegsvoraussetzung in die Prüfung der Verlustfeststellung normiert. Um den unionsrechtlichen Anforderungen der Bestimmung und Auslegung der öffentlichen Sicherheit zu genügen und gleichzeitig auch eine hinreichende Abgrenzung zur öffentlichen Ordnung sicherzustellen, bedarf es im nationalen Recht stets noch einer Einzelfallwürdigung, ob aus der Straftat selbst zu schließen ist, dass der Betroffene in Zukunft eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016 - 11 S 2081/15 -, juris Rn. 25). c) Die Angriffe gegen die vom Kläger so bezeichnete Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts führt ebenfalls nicht zu einer Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. aa) Hinsichtlich des Bestehens einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, dass die letzte Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie vom 07.12.2022 deutlich pessimistischer als die vorhergehende Stellungnahme sei. Es werde angeregt, die Therapieunterbringung zu beenden. Es sei im Therapieverlauf wiederholt zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit wegen wiederkehrender dysfunktionaler Verhaltensmuster gekommen. Regeln seien wiederholt aktiv gebrochen worden. So habe es einen Verstoß gegen eine Corona-Quarantäne, einen Verstoß auf Station mit einem MP3-Player sowie einen Verstoß im Zusammenhang mit der neuen Beziehung gegeben. In Bezug auf die Regelverstöße habe sich der Kläger abweisend, bagatellisierend, externalisierend, vorwurfsvoll und ohne die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen gezeigt. Erst durch extensive Gespräche im Rahmen der Therapie sei ihm teilweise eine Perspektivübernahme gelungen. Er sei im Zuge dessen wieder auf die geschlossene Station zurückverlegt worden. Es bestehe der Eindruck, dass der Kläger auch nach 21 Monaten Therapie kein angemessenes Unrechtsbewusstsein entwickelt habe. Die von ihm bekundeten Verhaltensänderungen seien im Rahmen der erweiterten Lockerungen ausgeblieben, der Kläger habe die Therapieinhalte hier nicht umsetzen können. Dem Kläger sei es unter den geschützten und kontrollierenden Bedingungen der Maßregelvollzugsklinik gelungen, abstinent zu leben. Ein Konsum psychotroper Substanzen habe ihm nicht nachgewiesen werden können. Hingegen sei es ihm nicht gelungen, sich mit seinen kriminellen und dissozialen Verhaltensmustern auseinanderzusetzen, seine Wert- und Normvorstellungen an ein bürgerliches Wertesystem anzupassen und dementsprechende Verhaltensänderungen vorzunehmen und stabil über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen in der Auseinandersetzung mit seinen tiefgreifenden defizitären Verhaltensmustern sowie seinen manipulativen und egozentrischen, auf unmittelbare Bedürfnisbefriedigung ausgerichteten Persönlichkeitsanteilen scheine er die Notwendigkeit, hier eine dauerhafte Änderung vornehmen zu müssen, nicht erkannt zu haben, was sich in den wiederkehrenden Regelverstößen und im Umgang damit zeige. Die letzten Stellungnahmen vermittelten den Eindruck der Therapieeinrichtung, dass der Kläger in der Therapie bestimmte Ziele - etwa die Erlangung des Hauptschulabschlusses - sehr motiviert und zielstrebig verfolge, für die eigentliche Aufarbeitung von dysfunktionalen Verhaltensmustern, die sowohl mit Blick auf die nachhaltige Kontrolle der Suchterkrankung wie auch mit Blick auf die Delinquenz von Relevanz und zentraler Therapieinhalt seien, aber nur bedingt, möglicherweise auch nur vordergründig motiviert erscheine. Ein Therapiefortschritt, der eine externe Erprobung zulasse, habe sich nach der Stellungnahme jedenfalls nicht eingestellt. Mit Blick auf die letzte Stellungnahme der Therapieeinrichtung und die Angaben des Klägers, er sehe in der Therapie keinen Sinn mehr und wolle diese schnellstmöglich beenden und eine ambulante Therapiemöglichkeit suchen, sei prognostisch auch absehbar, dass der Kläger die Therapie nicht erfolgreich abschließen werde. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung geäußert, er wolle sich in xxx niederlassen, eine Ausbildung machen und eine ambulante Therapieeinrichtung aufsuchen. Er kenne die Drogenberatung in xxxx und habe in der Vergangenheit auch Erfahrungen mit dieser gemacht. Diese sei seiner Auffassung nach sehr gut. Diese Perspektive genüge offensichtlich nicht, um prognostisch annehmen zu können, dass beim Kläger eine Rückfallgefahr nur potentiell, aber nicht konkret bestehe. Die von ihm geschilderte Perspektive sei in wesentlichen Teilen ersichtlich vage. Dies allein schon deshalb, da der Kläger sich nach seinem Plan quasi selbst in eine Lockerungsstufe setzen würde, die ihm die Therapieeinrichtung nicht zutraue. Der Kläger habe weiter lediglich substantiiert, dass er in xxxx - in Absprache mit seiner Mutter, die zu ihrem Partner ziehen wolle - deren Wohnung übernehmen könne. Mit Blick darauf, dass es sich bei der Wohnung um eine Mietwohnung handele, erscheine für das Gericht aber nicht klar, ob der Kläger die Wohnung vermieterseitig auch übernehmen könne. Weiter habe der Kläger nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung zwar eine konkrete Vorstellung, dass er eine Ausbildung machen wolle - entweder zum Gas- und Wasserinstallateur oder zum Fliesenleger, evtl. auch über einen Realschulabschluss zum Elektriker -, der Kläger habe aber offenbar noch keine konkreten Schritte unternommen, um sich einen Ausbildungsplatz zu organisieren. Er sei noch dabei sich zu erkundigen und zu schauen, was zur Verfügung stehe. Insoweit sei derzeit auch noch unklar, wie der Kläger seine Mietwohnung finanzieren könne. Dass der Kläger bei einer Entlassung aus der Therapieeinrichtung in ein gefestigtes Umfeld zurückkehren würde, das dazu beitragen könne, dass er nicht in seine alten Verhaltensmuster zurückverfalle, sei unter diesen Umständen nicht konkret absehbar. Auch der bestehende Kontakt zur Mutter und zur Schwester führe in diesem Zusammenhang nicht zu einer gefestigten Perspektive, zumal das familiäre Umfeld den Kläger auch in der Vergangenheit nicht vor einem Abrutschen ins Drogenmilieu habe bewahren können. bb) Hiergegen macht der Kläger geltend, dass er zwischenzeitlich mit seiner Lebensgefährtin in die Wohnung seiner Mutter eingezogen sei. Die familiäre Lage und die soziale Integration sei nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU bei der Verlustfeststellung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Lebensgemeinschaft liege ein neuer, berücksichtigungsfähiger Sachverhalt vor. Er sei zwischenzeitlich vollzeitbeschäftigt als Leiharbeiter. Er stehe auch monatlich im Kontakt zur Drogenberatung. cc) Damit vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Denn bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann von einem Wegfall oder auch nur einer erheblichen Minderung der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2024 - 19 ZB 22.2263 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Daher können die eigenständigen Bemühungen des Klägers um eine Resozialisierung die vom Verwaltungsgericht angenommene gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung - nur darauf bezieht sich die vom Zulassungsvorbringen kritisierte Passage zur Bedeutung der Stellungnahme aus dem Dezember 2022 - solange nicht in Frage stellen, wie eine Therapie der Suchterkrankung nicht erfolgreich abgeschlossen ist oder mit einer qualifizierten fachärztlichen Stellungnahme bescheinigt wird, dass es einer (weiteren) Therapie nicht mehr bedarf. d) Schließlich führen auch die Angriffe des Klägers gegen die Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit insbesondere ausgeführt, der Kläger sei nicht als faktischer Inländer zu behandeln. Der besondere verfassungs- und völkerrechtliche Schutz faktischer Inländer setze voraus, dass sich der Ausländer in Deutschland nachhaltig integriert habe. An einer solchen - ungeachtet seines Daueraufenthalts bestehenden - nachhaltigen Integration in Deutschland fehle es dem Kläger. Zwar sei er im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland gekommen, habe sich hier seitdem aufgehalten und hier auch - wenn auch in einer russischstämmigen familiären Umgebung - seine maßgeblichen Prägungen erfahren. Auch seine Familie lebe seinen Angaben zufolge vollständig in Deutschland. Er selbst habe jedoch keine Kinder und sei ledig. Auch sei eine substanzielle Integration in das hiesige Berufs- und Wirtschaftsleben nicht im Ansatz erkennbar. Er verfüge lediglich über einen während der Therapie erworbenen Hauptschulabschluss, aber über keinen Berufsabschluss. Einer längeren und gefestigten Berufstätigkeit sei er nie nachgegangen. Die über einen langen Zeitraum bis zu seiner letzten Inhaftierung immer wieder begangenen und zum Teil gravierenden Straftaten sprächen vielmehr entscheidend dagegen, dass er sich in die hiesigen Lebensverhältnisse nachhaltig eingefügt habe. bb) Hiergegen macht der Kläger geltend, die Figur des sogenannten faktischen Inländers würde in Verlustfeststellungs- und Ausweisungsfällen regelmäßig leerlaufen, wenn eine perfekte wirtschaftliche Integration des betreffenden Ausländers verlangt werde, denn bei Vorliegen von Straftaten lägen fast immer gestörte Erwerbs- und Ausbildungsbiografien vor. Im Falle des Klägers habe das Gericht allerdings festgestellt, dass er den Hauptschulabschluss während der Inhaftierung nachgeholt habe, dies auch mit keinem schlechten Ergebnis. Das Gericht habe auch festgestellt, dass bei ihm keine sprachlichen Auffälligkeiten bestünden. Er sei so viel und so wenig in die Gesellschaft integriert wie deutsche Staatsangehörige mit entsprechender Biografie. Die Rechtsfigur des faktischen Inländers sei vor dem Hintergrund der Tatsache entstanden, dass eine Ausweisung de facto wie eine gravierende Zusatzstrafe wirke und sich Zweifel an der angemessenen Gleichbehandlung mit Personen, die im Besitz des deutschen Passes seien, aufdrängten. cc) Mit diesem Vorbringen werden schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufgezeigt, weil nicht deutlich wird, worin der geltend gemachte Fehler genau bestehen soll. Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass die Rüge sich ausdrücklich auf die Ermessensausübung und -kontrolle bezieht. Der angegriffene Bescheid widmet sich indes der Frage des Status als „faktischer Inländer“ gar nicht, sieht aber den jahrzehntelangen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und erkennt auch den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder -bewertung durch das Regierungspräsidium könnte daher allenfalls in der Nichtbeschäftigung mit dem Begriff des faktischen Inländers liegen; dies wird indes nicht gerügt. Ferner wird nicht aufgezeigt, welche Bedeutung die Prüfung der Stellung des Klägers als faktischer Inländer im Übrigen für das Verwaltungsgericht haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat sie unter den Prüfungspunkt der Verhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung verortet, hat aber nicht ausgeführt, dass die Bejahung einer solchen Stellung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen müssen. Denn für sogenannte faktische Inländer besteht kein generelles Ausweisungsverbot. Für diesen Personenkreis ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für sie darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.2024 - 2 BvR 29/24 -, juris Rn. 21, und vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 30). Daher hätte es der Darlegung bedurft, dass die Bejahung der Stellung eines faktischen Inländers im Rahmen der Prüfung des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können. e) Auch das Vorbringen zu den Gefahren im Falle einer Rückkehr nach Estland verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Es wird geltend gemacht, dass eine erzwungene Ausreise nach Estland für den Kläger mit besonderen Gefährdungen verbunden wäre, da er die Landessprache nicht spreche. Er wäre von Beginn an auf den Aufenthalt in einem russischsprachigen Submilieu verwiesen und vor dem Hintergrund seiner früheren Drogenproblematik bestände die gesteigerte Gefahr eines Rückfalls. Dieser Vortrag setzt eine erhöhte Verfügbarkeit von Drogen in „russischsprachigen Submilieus“ und einen erhöhten Suchtdruck für den Kläger bei einem Aufenthalt in einem solchen Milieu voraus. Anknüpfungstatsachen für diesen Vortrag enthält das Zulassungsvorbringen indes nicht, so dass insoweit dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt wird. III. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Frage, „Liegen schwerwiegende Gründe im Sinne von § 6 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU erst bei einer Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe vor?“, lässt sich aus dem Gesetz zweifelsfrei dahingehend beantworten, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung des Tatbestands des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU ist. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen erläutert wird, das Gericht weise darauf hin, dass nach Nr. 6.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU schwerwiegende Gründe im genannten Sinne erst ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vorliegen könnten, trifft es den Ansatz des Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsvorschrift nicht zutreffend. Denn es wird übersehen, dass die Formulierung lautet Ob schwerwiegende Gründe, die nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a noch zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen können, vorliegen (§ 6 Abs. 4), ist im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Deliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wie bereits oben aufgezeigt, ergibt sich aus Satz 2 und dem Hinweis, dass insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ein Verlust des Daueraufenthaltsrechts in Betracht kommt, dass diese Strafhöhe als Regelindikator für die Bejahung schwerwiegender Gründe herangezogen werden, aber keinesfalls ein notwendiges Kriterium für die Eröffnung des Tatbestands sein soll, wie es etwa die Strafhöhe in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ist. IV. Schließlich ist der geltend gemacht Verfahrensfehler einer Entscheidung ohne Gründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. 1. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die angegriffene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer - in Anlehnung an die in §§ 517 und 548 ZPO bestimmten - Frist von fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der beteiligten Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2019 -6 B 135.18 -, juris Rn. 54). Es geht dabei also um die Beurkundungsfunktion des Urteils, die nicht mehr gewährleistet ist, wenn die Erinnerung der Richter verblasst und anzunehmen ist, dass ein Beratungsergebnis allein rekonstruiert und nicht, wie erforderlich, reproduziert wird (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 27.04.1993 - Gms-OGB 1/92 -, juris Rn. 18). Aber selbst wenn die Frist von fünf Monaten gewahrt ist, kann ein Urteil gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten. Das ist der Fall, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits in temporaler Hinsicht bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Entscheidungsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2019 - 6 B 135.18 -, juris Rn. 55). Wird ein Urteil anstelle der Verkündung zugestellt, ist für die Bestimmung der Fünfmonatsfrist auf den Tag der mündlichen Verhandlung abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 14.02.2003 - 4 B 11.03 -, juris Rn. 9). 2. Mit dem Zulassungsvorbringen wird geltend gemacht, dass die Fünfmonatsfrist nur ganz knapp eingehalten worden sei, was sich auf die Darlegungslast des Klägers auswirke. Aufgrund des sehr langen Zeitablaufs komme der schriftlichen Zusammenfassung der Verhandlungsnotizen des Einzelrichters besondere Bedeutung zu. Ausweislich der Einleitung zu diesen Notizen sollten sie auf Bitten des Prozessbevollmächtigten des Klägers in ein Dokument übertragen worden sein. Der Prozessbevollmächtigte erinnere sich zwar noch daran, dass darüber gesprochen worden sei, allerdings habe er vage in Erinnerung gehabt, dass dies zuerst von dem Einzelrichter vorgeschlagen worden sei. Aufgrund des sehr langen Zeitablaufs sei die Erinnerung daran aber nicht sicher. Aufgrund des langen Zeitablaufs sei (ausnahmsweise) auch die Hereinnahme der gesamten handschriftlichen Notizen als Anlage zum Protokoll notwendig gewesen, denn nur so könne sicher überprüft werden, ob die leitenden Entscheidungserwägungen und die niedergelegten Urteilsgründe übereinstimmten. 3. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Denn es wird nicht vorgetragen, welche besonderen Umstände hier dazu führen sollen, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Entscheidungsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen sei nicht mehr gewahrt. Die Darlegung dieser besonderen Umstände ist hier insbesondere deshalb erforderlich für einen erfolgreichen Zulassungsantrag, weil die Frist von fünf Monaten zwischen Verhandlung und Übergabe der vollständigen Urteilsgründe an die Geschäftsstelle gewahrt ist. Die Verhandlung fand am 22.12.2022 statt, der Geschäftsstelle wurde das vollständige Urteil am 19.05.2023 übergeben. Die Erwägungen zu den vom Gericht verakteten, in ein Dokument übertragenen Notizen des Einzelrichters und die - wohl - geltend gemachte Notwendigkeit der Einsicht in die gesamten handschriftlichen Notizen führen an dieser Stelle nicht weiter und legen insbesondere keine Umstände dar, die die Annahme eines Urteils ohne Gründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO rechtfertigten. Es hätte dem Kläger oblegen, besondere Umstände anzuführen, und obliegt nicht dem erstinstanzlichen Gericht, über die Entscheidungsgründe hinaus zu belegen, dass diese das Ergebnis der mündlichen Verhandlung abbilden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die der durch das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren entspricht, findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.