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Urteil

10 K 29/23

VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0522.10K29.23.00
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Leitsätze
1. Nach der Novellierung des § 7 Abs 2 FreizügG/EU zum 27.02.2024 handelt es sich – ungeachtet der missverständlichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung – beim Ausspruch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt. Dieser ist nicht in eine belastende Anordnungsentscheidung einerseits und eine begünstigende Befristungsentscheidung andererseits teilbar (Übertragung der Rechtsprechung des BVerwG zu § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004); vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 19). (Rn.61) 2. Auch einem (hilfsweise) auf eine kürzer zu bemessende Frist zielenden Rechtsschutzbegehren wird daher mit der Anfechtungsklage umfassend Rechnung getragen. (Rn.61)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Novellierung des § 7 Abs 2 FreizügG/EU zum 27.02.2024 handelt es sich – ungeachtet der missverständlichen Ausführungen in der Gesetzesbegründung – beim Ausspruch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt. Dieser ist nicht in eine belastende Anordnungsentscheidung einerseits und eine begünstigende Befristungsentscheidung andererseits teilbar (Übertragung der Rechtsprechung des BVerwG zu § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004); vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 19). (Rn.61) 2. Auch einem (hilfsweise) auf eine kürzer zu bemessende Frist zielenden Rechtsschutzbegehren wird daher mit der Anfechtungsklage umfassend Rechnung getragen. (Rn.61) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat damit Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind. Etwas anderes gilt für Tatbestandsmerkmale, die – wie die Voraussetzungen des gesteigerten Ausweisungsschutzes nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU – nach dem materiellen Recht bereits bei Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Der gerichtlichen Beurteilung ist daher das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.07.2004 (FreizügG/EU), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54), zugrunde zu legen. Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.12.2022 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung verfügten Abänderung. Diesen hat der Kläger, indem er nach dieser für ihn günstige Entscheidung zur Sache verhandelt hat, konkludent und in zulässiger Weise in das Verfahren einbezogen. Die hierin liegende Klageänderung ist, wenn sie nicht bereits nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 263 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig ist, jedenfalls nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist insgesamt als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Dies gilt auch in Bezug auf die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer V des angefochtenen Bescheides. Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers wird, auch soweit es um eine etwaig von ihm begehrte kürzer zu bemessende Frist geht, mit der Anfechtungsklage umfassend Rechnung getragen. Insbesondere handelt es sich auch nach der Novellierung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54), in deren Folge die Ausländerbehörde nicht mehr allein über die Befristung der Dauer eines kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu entscheiden hat, sondern ihr ein (Soll-)Ermessen auch in Bezug auf dessen Anordnung zusteht, um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 11 AufenthG entschieden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 19, und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Bei dieser Regelung zum allgemeinen ausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot hatte der Gesetzgeber schon durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) die – dem § 7 Abs. 2 FreizügG/EU bis zur jüngsten Novelle vergleichbare – Regelungstechnik aufgegeben, die belastenden Wirkungen eines kraft Gesetzes unbefristet eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots durch einen begünstigenden Verwaltungsakt in Gestalt der Befristungsentscheidung abzumildern (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20.08.2019 geltenden Fassung). Stattdessen hat er die (gebundene) Befugnis der Ausländerbehörde zum Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots begründet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die er sprachlich von deren Verpflichtung, dieses Verbot von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG), getrennt hat. Damit kann im Kontext des § 11 AufenthG kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Befristungsentscheidung um eine weitere, von der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gedanklich trennbare Regelung handelt. Überzeugend hat das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl die rechtliche Trennbarkeit verneint. Denn die Befristungsentscheidung eines insgesamt belastenden Verwaltungsakts stellt sich als unselbständige Nebenbestimmung (vgl. Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rn. 38) dar, die auch aus Rechtsschutzgründen keiner selbständigen Anfechtbarkeit zugänglich sein muss. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt vielmehr zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 19). Mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU hat der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung geschaffen. Dass in der Gesetzesbegründung zur Novelle des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU (BT-Drs. 20/9463, S. 60) davon gesprochen wird, dass „zwei Verwaltungsakte“ – einer in Bezug auf die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und einer in Bezug auf dessen Befristung – erlassen würden, nötigt nicht dazu, abweichend von der zu § 11 AufenthG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Befristungsentscheidung im Wege einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine (begünstigende) Befristung eines mit einem weiteren Verwaltungsakt (unbefristet) angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu gewähren (unklar Dienelt, in: Bergmann/ders., AusländerR, 15. Aufl. 2025 § 7 Rn. 55, der lediglich die Gesetzesbegründung paraphrasiert). Vielmehr wird aus der einleitenden ausdrücklichen Bezugnahme auf das „Modell“ des § 11 AufenthG und der sich anschließenden Rede davon, dass „auch im Freizügigkeitsgesetz/EU […] im Zusammenhang mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zwei Verwaltungsakte erlassen werden“, deutlich, dass sich der Gesetzgeber an der Regelungstechnik des § 11 AufenthG orientieren wollte. Dass er dabei von der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen wollte, kann nicht angenommen werden (vgl. auch Hailbronner, AusländerR, § 7 FreizügG/EU Rn. 23 f. [Stand: August 2024], der – zutreffend – festhält, dass die Gesetzesbegründung in mehrfacher Hinsicht missverständlich bzw. mit dem Gesetzestext nicht vereinbar ist und insbesondere mit Blick auf § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU betont, dass sich aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung zum Erlass eines vom Einreise- und Aufenthaltsverbot getrennten Verwaltungsaktes ergibt, durch den die von Amts wegen gebotene Frist des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes festgelegt wird; vielmehr ergebe sich aus der „Analogie zu § 11 AufenthG“ und der Systematik der Vorschrift lediglich, dass die Fristbestimmung einen eigenständigen Regelungsgehalt besitze). II. Die Klage ist auch sonst zulässig. Soweit in Ziffer III des angefochtenen Bescheids eine Abschiebung aus der Haft angeordnet worden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Zwar befindet sich der Kläger derzeit nicht (mehr) in der Haft. Damit hat sich diese Regelung jedoch nicht erledigt. Denn mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 21.05.2024 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug und des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.09.2020 (nur) zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Diese Bewährungszeit ist noch nicht abgelaufen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aussetzung der Unterbringung und der Reststrafe zur Bewährung widerrufen und der Kläger erneut inhaftiert wird. In diesem Fall könnte die Anordnung der Abschiebung aus der Haft wieder aktuell werden. B. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.12.2022 in der Gestalt, die er durch die Abänderung seiner Ziffer V in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Entscheidung durch das gemäß § 6 Abs. 3 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) sachlich und nach § 3 Abs. 1 AAZuVO örtlich zuständige Regierungspräsidium Freiburg getroffen. Zudem wurde der Kläger mit mehreren Schreiben, zuletzt am 11.08.2022, gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU angehört. Dass die Abänderung von Ziffer V des angefochtenen Bescheides durch Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schriftformerfordernis des § 6 Abs. 8 FreizügG/EU bezieht sich nicht auf die nach § 7 FreizügG/EU zu treffende Entscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und wäre überdies durch die Aufnahme in die Niederschrift gewahrt (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 60). Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Verlustfeststellung ist ebenso wenig zu beanstanden (I.) wie die Folgeentscheidungen (II. und III.). I. Die unter Ziffer I des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 unbeschadet des § 2 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlustfeststellung liegen vor, namentlich geht vom Kläger eine Gefahr aus, die in materieller Hinsicht unter Berücksichtigung der konkret einschlägigen Gefahrenschwelle eine Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung grundsätzlich rechtfertigt. a) Die im Freizügigkeitsgesetz/EU selbst normierten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verlustfeststellung ergeben sich im Streitfall aus § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU. aa) Die Voraussetzungen einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG/EU (Art. 28 RL 2004/38/EG) beruhen auf einem abgestuften System. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die mit der Richtlinie 2004/38/EG geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Person im Aufnahmemitgliedstaat ab, so dass dieser Schutz umso stärker ist, je besser der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert ist. Dieser Intention folgend sehen § 6 FreizügG/EU und Art. 27 f. RL 2004/38/EG unterschiedlich hohe Eingriffsschwellen vor. Während eine Verlustfeststellung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG) bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann, darf einem Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) das Freizügigkeitsrecht nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entzogen werden. Bei Unionsbürgern, die entweder ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten oder minderjährig sind, ist gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) ein Einschreiten nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 104 m.w.N.). Die letztgenannte Schutzstufe baut – auch wenn dies im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen keinen Niederschlag gefunden hat – auf der vorangegangenen auf und setzt deshalb ebenfalls den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 34 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17.04.2018 - C-316/16 und C-424/16 -, juris Rn. 60 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2024 - 12 S 2689/22 -, n.v.). bb) Auf die in § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU normierten gesteigerten Anforderungen an die vom Freizügigkeitsberechtigten ausgehende Gefahr kann sich der Kläger hingegen nicht berufen, weil er kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. (1) Ein Daueraufenthaltsrecht entsteht gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG) nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet. Unter dem Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG, der durch § 4a FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, ist dabei nur ein Aufenthalt zu verstehen, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Der Betroffene muss während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren insbesondere ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-424/10 u.a., juris Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19, juris Rn. 108 m.w.N.). Mit Blick auf das Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Var. 1 RL 2004/38/EG ist zu berücksichtigen, dass als Arbeitnehmer im Sinne des Freizügigkeitsrechts (nur) anzusehen ist, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH, Urteil vom 21.02.2013 - C-46/12 -, juris Rn. 42 m.w.N.). (2) Der Kläger hat, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, diese Voraussetzungen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht erfüllt. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht Freiburg (8/20 16 KLs 390 Js 35789/19, UA S. 3) angegeben, nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 2008 verschiedene Tätigkeiten, etwa als Maler, bei einem Sicherheitsdienst, als selbständiger Transportunternehmer und zuletzt als Taxifahrer ausgeübt zu haben, ohne dass Dauer und Umfang näher konkretisiert worden wären. Aus der vom Regierungspräsidium Freiburg eingeholten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 19.03.2021 geht hervor, dass der Kläger ab Oktober 2009 fast durchgängig Arbeitslosengeld II bezogen hat und lediglich über jeweils nur kurze Zeiträume beschäftigt gewesen war. Ab 2011 hat er mit Ausnahme von drei kurzen (höchstens vier Monate langen) Ausnahmen nur noch Arbeitslosengeld II bezogen. Der Kläger ist diesem vom Beklagten im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich angeführten Umstand nicht entgegengetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger insgesamt nur in 17 Monaten als Arbeitnehmer Einkünfte in Höhe von insgesamt nur 2.475 EUR erzielt hat. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger davon 768 EUR allein im Monat August 2012 erwirtschaftet hat, ergibt sich im Übrigen ein durchschnittlicher (Brutto-)Verdienst von unter 100 EUR je Monat. Damit bewegen sich die Einkünfte in einem so geringen Umfang, dass von einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen mehr als nur ganz geringen, völlig untergeordneten und unwesentlichen Umfang aufweist, nicht gesprochen werden kann. Zu Dauer und Umfang seiner Selbständigkeit sowie den dabei erzielten Einkünften hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Bezug von Arbeitslosengeld spricht dagegen, dass er in dieser Zeit in erheblichem Umfang am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass er sich für nennenswerte Zeiträume als Selbständiger i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU (Art. 7 Abs. 1 lit. a Var. 2 RL 2004/38/EG) im Bundesgebiet aufgehalten hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ihm die Erleichterungen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG) in einem Umfang zugutekommen, der insgesamt ein zusammenhängender Zeitraum von fünf Jahren entstehen lässt. b) Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG; EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, juris Rn. 52 und 65). Diese durch die in § 6 Abs. 1, 2, 6 und 7 FreizügG/EU enthaltenen Direktiven näher ausgestalteten Tatbestandsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Nach den Grundsätzen, die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung für die ordnungsrechtliche Prognose der Wiederholungsgefahr entwickelt worden sind (aa), ist die vom Kläger ausgehende Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft auch nach (bisher) absolvierter Strafhaft und Unterbringung im Maßregelvollzug weiterhin so hoch, dass sie in spezialpräventiver Hinsicht die Verlustfeststellung rechtfertigt (bb). aa) Gründe der öffentlichen Ordnung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU können eine Verlustfeststellung nur dann rechtfertigen, wenn vom Freizügigkeitsberechtigten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). (1) Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geht hervor, dass eine Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Gefahr einer Gesetzesverletzung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, was insbesondere in den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen, aber auch in anderen Fällen erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens gegeben sein kann (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, juris Rn. 41 ff., und vom 04.10.2007 - C-349/06 -, juris Rn. 35). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst demgegenüber sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die innere Sicherheit kann insbesondere durch eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt sein. Erfasst sind auch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität, des Terrorismus sowie der anderen in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 81, m.w.N.). (2) Für die Beurteilung, ob aufgrund des Verhaltens des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er selbst (erneut) die öffentliche Ordnung i.S.d. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Soweit für diese Prognose bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilungen herangezogen werden, ist zu beachten, dass nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden dürfen und die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht genügt, um eine Verlustfeststellung zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 FreizügG/EU). Vielmehr kommt es darauf an, ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris vom Rn. 33). Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose ist nach dem allgemeinen Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß. Insofern ergibt sich für die Verlustfeststellung nichts anderes als für die Ausweisungsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 87 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15, und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 78, und vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 46, jeweils m.w.N.). Sind hochrangige Rechtsgüter betroffen, genügt folglich ein nur geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 44), wobei auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr ausreicht, um die geforderte hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 88). In die Gefahrenprognose sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 -, juris Rn. 82 m.w.N.). Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen. Auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die erfolgreiche Durchführung oder der Abbruch einer Therapie, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur, nicht etwa eine statistische Rückfallquote (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19;VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 80 und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 46). Die Gefahrenprognose ist eine ureigene Aufgabe der Ausländerbehörden und der Verwaltungsgerichte. Die Hilfe eines Sachverständigen wird erst dann erforderlich, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen oder sonstiger medizinischer Sachverhalte – nicht ohne spezielle, der Ausländerbehörde bzw. dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12, sowie Beschlüsse vom 09.12.2019 - 1 B 74.19 -, juris Rn. 5, vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7, und vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 81). Dabei ist eine Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts über die Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellt für die ausländerrechtliche Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.2024 - 2 BvR 29/24 -, juris Rn. 23, vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn. 19, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 35 ff. und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 29 und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23 sowie Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 57). Die sachkundige strafrichterliche Prognose ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit auch der Erforderlichkeit einer Verlustfeststellung. Für die indizielle Bedeutung einer erfolgten Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist nicht allein die Tatsache an sich relevant, sondern es sind auch die konkreten Erwägungen des Strafvollstreckungsgerichts in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 58). Gleichwohl sind Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei ihrer aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose rechtlich nicht an eine Entscheidung des Strafgerichts über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 29, vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 18 und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23 sowie Beschluss vom 23.06.2016 - 1 B 77.16 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 82 und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 57). Insbesondere im Hinblick auf die vorzeitige Haftentlassung auf Grundlage des § 57 StGB ist zu beachten, dass diese und die Verlustfeststellung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen. Bei der Aussetzungsentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit (ggf. unter Auflagen) „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Hierbei stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Verfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Verlustfeststellung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 82). Für die Aussetzung einer Unterbringung (u.a. in einer Entziehungsanstalt) nach § 67d Abs. 2 StGB, wie sie im Fall des Klägers auch zur Anwendung gelangt ist, gilt nichts anderes. Selbst wenn das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer wiegt, kann daher nach einer Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr insbesondere dann bejaht werden, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen; stets bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung der ordnungsrechtlichen Prognose (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 29 und Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 -, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 06.07.2023 - 2 LA 318/22 -, juris Rn. 16; Dörig, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 21). Schließlich reicht der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem verlustfeststellungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Verlustfeststellung für sich allein nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Hierzu kommt es erst, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 -, juris Rn. 79, und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 45 m.w.N.). bb) In Ansehung dieser Maßstäbe und nach der gebotenen umfassenden individuellen Prüfung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die fortwährende Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet angesichts der Schwere der bestehenden Bedrohung für Grundinteressen der Gesellschaft nach Maßgabe der verhängten Strafe, der Tatumstände und des Umfangs des Schadens für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (1) Bei den vom Kläger begangenen Taten handelt es sich nach der abstrakten Einordnung in das Rechtssystem und hinsichtlich der – in den Urteilen der Strafgerichte im Einzelnen festgestellten – konkreten Art und Weise des Vorgehens des Klägers um schwerwiegende Taten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Da die Umstände, die zu diesen Taten geführt haben – insbesondere die Persönlichkeit des Klägers und sein zu Beschaffungskriminalität führender Drogenkonsum –, keine hinreichenden Veränderungen erfahren haben (dazu unter [2]), bilden diese Taten auch den Bezugspunkt für die Prüfung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr. Wegen der Schwere der im Wiederholungsfall zu befürchtenden Rechtsgutsverletzungen ist kein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit zur Annahme einer die Verlustfeststellung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr erforderlich. (a) Vorliegend verdient insbesondere der vom Kläger in Mittäterschaft begangene schwere Raub zum Nachteil von Dr. G. die Qualifikation als schwerwiegend. Die vom Kläger ausgehende Gefährlichkeit wird dabei nicht in erster Linie durch die Höhe des von ihm verursachten materiellen Schadens, obgleich auch dieser beträchtlich war, sondern durch die von ihm gezeigte kriminelle Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität seines Opfers geprägt. Das Ausmaß der kriminellen Energie, die der Kläger aufzubringen in der Lage ist, zeigt sich zum einen an dem ausgefeilten Tatplan, den Dr. G. unter Vorspiegelung persönlicher Verbundenheit mittels eines Medikaments zu betäuben und auszurauben, und zum anderen daran, mit welcher Kaltschnäutzigkeit der Kläger und seine Mittäterin die Verwertung der Beute betrieben haben, nachdem es ihnen nicht gelungen war, einen Käufer zu finden. Nicht nur haben sie versucht, das Tatopfer dazu zu bringen, ihnen Geld für die Rückgabe der entwendeten Sammlerstücke zu zahlen, der Kläger ging sogar so weit, als vermeintlich Unbeteiligter mit dem Geschädigten zusammen nach Rumänien zu fliegen und sich als Helfer zu gerieren. Zwar hat das Landgericht Freiburg zu Gunsten des Klägers gewürdigt, dass das von ihm zusammen mit seiner Mittäterin eingesetzte im Vergleich zu anderen denkbaren Raubmitteln – namentlich Waffen – von geringerer Intensität gewesen sei. Dieser im Kontext der Strafzumessung beachtliche Aspekt hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass der Kläger und seine Mittäterin ihr Opfer mittels Diazepam betäubt haben. Hierbei handelt es sich um ein besonders hinterhältiges und gefährliches Vorgehen. Denn nicht umsonst handelt es sich bei Diazepam um ein verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel (vgl. § 13 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu § 1 BtMG), dessen Abgabe pharmazeutisch-medizinisch qualifizierten Personen vorbehalten ist. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einschätzung handelt es sich deshalb nicht nur um einen gegenüber einem Raub weniger schwerwiegenden „großen Diebstahl“. Dies muss auch dem Kläger – aus Sicht eines Laien – klar sein. (b) Dass der Kläger willens und in der Lage ist, die Gesundheit anderer erheblich zu gefährden, wenn dies zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen dienlich ist, hat sich auch in seinen früheren Taten gezeigt. So hat der Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts Freiburg in seinem Urteil vom 19.12.2018 (30 Ds 230 Js 2823/18) am 28.11.2017 sein Opfer mindestens zwei Mal mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und mit stabilen Arbeitsschuhen gegen den Ober- wie Unterschenkel getreten, um seiner Forderung nach Abgabe eines Schuldversprechens Nachdruck zu verleihen. Auch in der Konfrontation mit dem Gerichtsvollzieher, dem Mitarbeiter des Energieversorgers und dem Schlüsseldienst am 04.05.2018 hat er seine verbalen Drohungen durch Vorzeigen eines Messers mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm Nachdruck verliehen. Wie stark verwurzelt dieser Persönlichkeitszug des Klägers offenbar ist, zeigt sich daran, dass er nach den Feststellungen des Amtsgerichts Freiburg in seinem Urteil vom 23.07.2015 (32 Ds 230 Js 37794/14) bereits am 01.12.2014 zusammen mit seinem Bruder Dxx einen Dritten in einen Hinterhalt lockte und auf diesen ohne vorangegangene Auseinandersetzung mit einem Teleskopschlagstock einschlug. Wie groß die Wucht des gegen den Kopf ausgeführten Schlages gewesen sein muss, zeigt sich daran, dass der Geschädigte bei der Abwehr des Schlages eine Fraktur der Elle des linken Armes erlitten hat. (2) Bei Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, insbesondere unter Berücksichtigung der Aspekte, ob eine Einsicht in das Unrecht des Handelns gegeben ist, ob eine Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen erfolgt ist, ob sich der Ausländer in einem stabilisierenden oder einem die Kriminalität fördernden Umfeld bewegt, wie die wirtschaftlichen und familiäre Verhältnisse und sonstigen sozialen Bindungen aussehen, gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass beim Kläger weder vom Entfallen noch zumindest von einer signifikanten Minderung der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Es bestehen vielmehr keine Anhaltspunkte für eine Verhaltens- und Einstellungsänderung des Klägers, die erwarten lassen, dass er sich künftig regelkonform verhalten und straffrei bleiben wird. Vielmehr ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Über die in seinen Taten unmittelbar zum Ausdruck gebrachte Gewalttätigkeit und Rücksichtslosigkeit hinaus ist die nahezu als kontinuierlich zu beschreibende Straffälligkeit des Klägers vom Jahr 2010 an zu sehen, wobei der Kläger auch durch mehrere Bewährungsstrafen nicht zu einer Verhaltensänderung hat bewegt werden können. Dem Ausbleiben von Verurteilungen seit 2020 ist vor dem Hintergrund, dass er sich seitdem überwiegend in Haft bzw. in Unterbringung befunden hat, kein durchgreifendes Gewicht beizumessen. Überdies ist bereits ein neues Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Freiburg (600 Js 5100/25) anhängig. Diese Einschätzung wird im Bericht des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen vom 30.06.2021 bestätigt, worin ausgeführt wird, dass Gewalt im Leben des Klägers bisher eine maßgebliche Rolle gespielt habe, was sich in gewaltfördernden Einstellungen, auch im Rahmen krimineller Handlungen, widerspiegele. Dass es im Zuge der Unterbringung zu einer maßgeblichen Änderung dieses Persönlichkeitszugs gekommen wäre, lässt sich den weiteren Berichten nicht entnehmen. So werden noch in den Berichten vom 30.03.2023 und vom 28.09.2023 ausdrücklich aggressionsbesetzte und teilweise dissoziale Verhaltensmuster beschrieben. In der Folge ist zwar von einer verbesserten Frustrationstoleranz und Impulskontrolle die Rede. Ob es sich hierbei um eine auch im Belastungsfall außerhalb des Maßregelvollzugs tragfähige Verhaltensänderung handelt, wird allerdings als noch nicht hinreichend absehbar bezeichnet (Bericht vom 03.04.2024). Diese sehr zurückhaltende Einschätzung erscheint auch insoweit nachvollziehbar, als der Kläger im Zuge des Maßregelvollzugs offenbar gelernt hat, eine vordergründige Anpassungsleistung zu zeigen, wobei aus Sicht der Behandler fraglich blieb, ob damit eine tiefergehende Offenheit für alternative Perspektiven und für eine persönliche Veränderung einherging (Bericht vom 28.09.2023). Dass beim Kläger eine ernsthafte Einsicht in das Unrecht des Handelns aufgrund einer nachhaltigen Auseinandersetzung mit seinen Taten und ihren Folgen für die Geschädigten erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Lediglich im Bericht des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen vom 30.03.2023 findet sich der Hinweis, der Kläger habe bei der therapeutischen Thematisierung seiner Gewaltdelikte Schamgefühle benennen können. Weiter wird ausgeführt, dass er bezüglich eines stabilen Reuegefühls ambivalent geblieben sei, indem er sowohl eigenes Fehlverhalten, als auch Fehlverhalten des Gegenübers benannt habe. Dass dies Ausdruck einer zumindest in Teilen erfolgreichen Persönlichkeitsentwicklung sein könnte, findet in den weiteren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln keine Bestätigung. So wird bereit in diesem Bericht weiter ausgeführt, dass im Behandlungsteam im Verlauf Zweifel hinsichtlich einer therapeutischen Veränderungsmotivation des Klägers aufgekommen seien. Es sei dem Kläger gelungen, sich an die gegebenen Regeln und Strukturen anzupassen, andererseits sei eine emotionale Schwingungsfähigkeit bei sonstigen persönlichen Themen kaum spürbar gewesen. Weiterhin wird davon berichtet, dass eine proaktive Abgrenzung zu seinen früheren Kontakten im delinquenznahen Milieu bisher kaum thematisiert worden sei, weshalb dieser Punkt hinsichtlich seiner Zukunftsperspektive noch kritisch bleibe. Aus den späteren Berichten geht nicht hervor, dass der Kläger an dieser Stelle Fortschritte erzielt hätte. Der Erstbericht der Bewährungshelferin vom 28.10.2024 bestärkt diesen Befund. Darin wird ausgeführt, der Kläger bedauere zwar die Taten aus seiner Vergangenheit. Auch könne er reflektieren, dass manche Situationen ohne Gewaltanwendung konstruktiver hätten gelöst werden können. Dennoch empfinde er in einigen Situationen die Bedrohung als ein Mittel, um sich durchzusetzen. Sie schätze den Kläger so ein, dass er nur über eine geringere Empathie für die Opfer verfüge. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigen diese Einschätzung. So hat der Kläger zwar wiederum das Gefühl der Scham angesprochen, in der Folge aber nicht nur seine Beteiligung am Raub zum Nachteil des Dr. G. zu relativieren versucht, sondern insbesondere auch in Bezug auf die von ihm eigenhändig verübten brutalen Übergriffe, die zu seinen früheren Verurteilungen geführt hatten, keine Distanzierung zu formulieren vermocht. Vielmehr hat er sich zu rechtfertigen versucht („Ich habe meinen großen Bruder geschützt, mehr nicht“) bzw. die von ihm ausgeübte Gewalt bagatellisiert („ein bisschen Gewalt angewendet“). Aus Sicht der Kammer spricht insbesondere das Gutachten des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen vom 03.04.2024 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 22.04.2025 für das Vorliegen einer erheblichen Wiederholungsgefahr. Im Gutachten wird berichtet, dass der Behandlungsverlauf die Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms bestätigt habe und beim Kläger überdies dissoziale Persönlichkeitszüge beobachtbar seien. Das Anlassdelikt, das unmittelbar zur Unterbringung geführt hat, habe sich – so die aus der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse ergebende Annahme – aus dem Zusammenspiel des chronischen Substanzmissbrauchs, gewaltförderlicher Einstellungen, des dissozialen Lebensstils und der unterdurchschnittlichen Emotionsregulationsstrategien entwickelt. Weiter wird dargelegt, dass der Kläger seine Frustrationstoleranz verbessert habe und es ihm gelungen sei, auch unter den Bedingungen der extramuralen Belastungserprobung in einer Wohngruppe seine Abstinenz aufrechtzuhalten. Auch habe er gegenüber dem Behandlungsteam seine Fähigkeit ausgebaut, aggressive Impulse zu hemmen. Den zwischenzeitlichen weiteren Fortschritten des Klägers in Bezug auf seine alltagspraktische Kompetenz und Selbstständigkeit (Wohnungs- und Arbeitssuche, Anbindung an die Drogenberatungsstelle) wurde eine Reihe prognostisch ungünstiger Faktoren (abwehrende Haltung gegenüber dem Eingestehen eigener Schwächen bzw. Selbstüberschätzung) gegenübergestellt, die einer positiven Legalprognose noch entgegenstünden. Die Zeit der extramuralen Belastungserprobung sei noch nicht ausreichend, um mit gebotener Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können, ob der Kläger angemessen mit seinen persönlichen Belastungen umgehen könne, anstatt wieder auf den Konsum zurückzugreifen, wobei dann mit erneuter Delinquenz ähnlich den Anlassdelikten zu rechnen wäre. Die Strafvollstreckungskammer ist auch unter dem Eindruck der persönlichen Anhörung des Klägers zu dem Schluss gekommen, dieser habe eine tragfähige Suchtmittelabstinenz eingehalten, eine tragfähige Werteorientierung für sein Leben gefunden und die Vorzüge des legalen Gelderwerbs erkannt. Es sei zu erwarten, dass es ihm für eine erhebliche Zeit gelingen werde, nicht mehr in den Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß zurückzufallen und strafffrei zu bleiben. Die weitere Entwicklung des Klägers nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Mai 2024 hat allerdings gezeigt, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, seine im Maßregelvollzug erworbene Suchtmittelabstinenz unter den Bedingungen des Alltags beizubehalten. Der Kläger konsumiert nicht nur Alkohol, sondern auch Marihuana und – ungeachtet der gegenläufigen, ausdrücklichen und strafbewehrten Weisungen im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21.05.2024 (13 StVK 238/24) – auch Kokain. Dies belegen zum einen die im Bewährungsheft enthaltenen Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Untersuchungen vom 19.07.2024 und 19.09.2024, zum anderen hat der Kläger diesen Konsum gegenüber der Bewährungshilfe und in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einschätzung des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen in seinem Kurzgutachten vom 22.04.2025, wonach die zwischenzeitliche Anpassungsleistung des Klägers lediglich an das Setting des Maßregelvollzugs erfolgt sei, er aber nicht in der Lage sei, diese dauerhaft in sein eigenständiges Leben zu transferieren. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung betont hat, Kokain nur noch selten zu konsumieren, handelt es sich weder um eine hinreichend konkrete noch um eine belastbare Angabe. Sie steht wohl zudem im Widerspruch zu den im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg (600 Js 5100/25) dokumentierten Feststellung der Polizeibeamten. Danach wurde der Kläger am 08.02.2025 randalierend und in einem emotionalen bzw. psychischen Ausnahmezustand angetroffen, wobei er den Eindruck vermittelt hat, stark unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu stehen. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, die in seiner Hosentasche gefundene kokainhaltige Substanz mit einem Gewicht von 14,5 g sei von Bekannten seines Mitbewohners auf dem Küchentisch der Wohngemeinschaft zurückgelassen worden und er habe sie aus Neugier eingesteckt, bewertet die Kammer nicht zuletzt im Hinblick auf seinen damaligen, auf Drogenkonsum hindeutenden Zustand als Schutzbehauptung. Abgesehen davon führt seine Einlassung, er habe gedacht, dass es sich um „Spice“ oder Amphetamine handeln könne, unter dem Gesichtspunkt der Drogenabstinenz zu keiner für ihn günstigeren Bewertung. Angesichts des Umstandes, dass der chronische Substanzmissbrauch des Klägers in der Vergangenheit ein maßgeblicher Faktor für seine frühere Straffälligkeit gewesen ist (vgl. nur die Feststellungen des Landgerichts Freiburg in seinem Urteil vom 10.09.2020 - 8/20 16 KLs 390 Js 35789/19 -, UA S. 16; sowie den Bericht des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen vom 03.04.2024), erschüttert der Rückfall des Klägers in einen regelmäßigen Drogenkonsum die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf Basis einer tragfähigen Suchtmittelabstinenz getroffene Legalprognose. Einen ersten konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten wird, bildet das gegen ihn wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg (600 Js 5100/25), einschließlich des in diesem Zusammenhang bekanntgewordenen Verhaltens, das seinen Mitbewohner dazu veranlasst hat, um polizeilichen Schutz nachzusuchen. 2. Nach § 6 Abs. 1 FreizügG steht die Verlustfeststellung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 LVwVfG) der Ausländerbehörde, wie sich aus der Formulierung „kann“ ergibt. Der Vorrang des Unionsrechts steht dem nicht entgegen. Dass das Unionsrecht in Gestalt der RL 2004/38/EG eine Ermessensentscheidung nicht verlangt, hindert den nationalen Gesetzgeber nicht daran, eine solche vorzusehen. Denn die unionsrechtlich zwingend vorgegebene Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG) ist auch bei einer Ermessensentscheidung sichergestellt und insoweit voll gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 48). a) Zu den in die Ermessensentscheidung einzustellenden Umständen gehören gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Inland, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat. Bei der Ermessensentscheidung über eine Verlustfeststellung sind neben den in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU ausdrücklich erwähnten Gesichtspunkten im Grundsatz auch Nachteile zu berücksichtigen, die den Ausländer im Herkunftsland erwarten. Dies gilt uneingeschränkt für solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. Gefahren, die so schwerwiegend sind, dass sie die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots begründen, sind im Ausweisungsverfahren jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn für diese eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) besteht (vgl. zu dieser Frage ausführlich BVerwG, BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 50 ff.). Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung setzt weiter ganz allgemein voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat. Hat die Behörde wesentliche Umstände übersehen oder konnte sie diese noch nicht berücksichtigen und kommt es nicht zu einer Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO, führt dies wegen Ermessensfehlgebrauchs zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 48, m.w.N.). b) Vorliegend sind Ermessenfehler nicht ersichtlich. Das Regierungspräsidium hat erkannt, dass ihm bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, und diesen richtig ausgeübt. Es ist vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat alle relevanten Anhaltspunkte berücksichtigt. Auch lässt die auf dieser Grundlage getroffene Bewertung nicht erkennen, dass das Regierungspräsidium entgegen § 40 LVwVfG die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens, zu denen auch die Grund- und Menschenrechte der von der Verlustfeststellung Betroffenen unter Einschluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zählen (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, § 114 VwGO Rn. 68 f. [Stand: Februar 2019] m.w.N.), überschritten oder seine Entscheidung nicht am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet hätte. Insbesondere hat das Regierungspräsidium den langen Aufenthalt des Klägers in Deutschland und seine bestehenden familiären Bindungen an die im Bundesgebiet wohnenden Familienangehörige nicht verkannt. Es ist davon ausgegangen, dass sich die Tochter des Klägers in Deutschland aufhält, ebenso seine Eltern und seine Brüder. Damit hat es seiner Entscheidung im Grundsatz einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass ein Bruder des Klägers zwischenzeitlich nach Rumänien verzogen ist, begründet keinen Ermessensfehler zum Nachteil des Klägers, weil es sich hierbei um eine für diesen in rechtlicher Hinsicht ungünstige Entwicklung handelt. Denn der Umzug schwächt seine Bindungen an das Bundesgebiet ab und erleichtert ihm eine Rückkehr nach Rumänien sowie eine dortige Reintegration. Mit Blick auf seine Tochter ist festzustellen, dass der Kläger auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Sorgerecht nicht innehat und dass diese auf seine Pflege und Unterstützung nicht in einem solchen Maße angewiesen ist, dass sein Verbleib in Deutschland aus Gründen des Kindeswohls im Rahmen einer aktualisierten Ermessensentscheidung näher in Betracht hätte gezogen werden müssen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf abgehoben, dass er über die Diabetes-Erkrankung seiner Tochter Bescheid wisse. Zu Art und Ausmaß der erforderlichen Unterstützung hat er jedoch keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seine Tochter über weite Teile ihres Lebens nicht durch den Kläger betreut worden und zwischenzeitlich fast 15 Jahre alt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass er sie – über den gesprächsweisen Austausch über alltägliche Angelegenheiten hinaus – in einer Weise unterstützt, dass sie auf die von ihm geleistete Hilfe angewiesen ist. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Großeltern – bei denen seine Tochter seit ihrer Rückkehr nach Deutschland lebt – nicht mindestens in gleichem Maße in der Lage wären, zusammen mit dem Amtsvormund eine adäquate Betreuung zu gewährleisten. Dass der Kläger als Vater, wie er behauptet hat, bei Gesprächen durch die behandelnden Ärzte hinzugezogen wird, erscheint im Hinblick auf die natürliche Vaterrolle nachvollziehbar, genügt angesichts der geschilderten Umstände aber nicht, um von einem so erheblichen Betreuungsbeitrag auszugehen, dass dieser eine ausdrückliche Würdigung im Rahmen einer aktualisierten Ermessensentscheidung erforderlich machen würde. Auch der Bericht der Bewährungshelferin vom 03.04.2025 enthält keine Angaben, die eine Aktualisierung der Ermessenserwägungen erfordern würden. Soweit diese ausführt, der Kläger nehme seine Pflichten als Vater sehr ernst, übernehme viel Verantwortung und sehe seine Kinder regelmäßig, wird nicht offengelegt, auf welchen eigenen Wahrnehmungen diese Ausführungen beruhen. Dass die Bewährungshelferin von einer Mehrzahl an Kindern spricht, der Kläger selbst aber stets nur von einer Tochter, deutet darauf hin, dass ihr insofern keine eigenen Wahrnehmungen über das Verhalten des Klägers als Vater zugrunde liegen, sondern es sich – wie bei anderen Passagen des Berichts – um die Wiedergabe der (hinsichtlich der Zahl der Kinder zudem missverstandenen) Angaben des Klägers handelt. Die Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass seine Familienangehörigen, die insgesamt nicht auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen sind, mit ihm auch in Rumänien Kontakt halten könnten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für seine Tochter. Zwar sind dieser wohl – wie er in der mündlichen Verhandlung berichtet hat – vormundschaftsgerichtlich Auslandsreisen untersagt. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien eine Änderung dieser Anordnung nicht genehmigt werden würde. Auch die Feststellung des Regierungspräsidiums, dass die Anwesenheit seiner Familienangehörigen in Deutschland in der Vergangenheit auf das Verhalten des Klägers keinen günstigen Einfluss gehabt haben, geht nicht fehl. Ferner beruht die Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass dem Kläger eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse in Rumänien ohne weiteres möglich und zumutbar sei, auf tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Dafür spricht bereits der Umstand, dass er sich nach seiner Flucht aus dem Maßregelvollzug dorthin begeben und durch Arbeiten auf dem Bau seinen Lebensunterhalt einschließlich des Drogenkonsums zu finanzieren vermocht hat. Die Einschätzung wird durch die weitere Entwicklung bis zur mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt, sondern weiter gestützt. Das betrifft insbesondere den Umstand, dass der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben zuletzt mehrfach nach Rumänien begeben hat, um sich dort operieren zu lassen. Auch ist sein Bruder inzwischen wieder nach Rumänien zurückgekehrt, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als „Heimat“ bezeichnet hat. Auf die Frage, wo er während seiner Flucht aus dem Maßregelvollzug in Rumänien gewohnt habe, gab er an, er sei dort aufgewachsen und kenne viele Leute. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erhebliche Nachteile drohen. II. Die in Ziffern II und III der Entscheidung des Beklagten verfügte Androhung der Abschiebung des Klägers sowie die Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus nach Rumänien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, ist ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Verfügung unter Ziffer II des angefochtenen Bescheids ist auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU zu Recht ergangen. Dem Kläger ist eine Ausreisefrist von einem Monat nach der (durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unter Ziffer IV des angefochtenen Bescheides mit dessen Bekanntgabe bewirkten) Vollziehbarkeit der Verfügung und damit des Eintritts seiner Ausreisepflicht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU) gesetzt worden. Die Abschiebung ist ihm erst für die Zeit nach Ablauf dieser Frist angedroht worden. Nicht zu beanstanden ist, dass unter Ziffer III die Abschiebung des Klägers aus der Haft angeordnet worden und ihm daher bei einer während seiner Inhaftierung bzw. Unterbringung erfolgten Abschiebung faktisch keine freiwillige Ausreise ermöglicht worden wäre. Denn der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU lässt sich nicht entnehmen, dass dem Unionsbürger in jedem Falle Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 184 m.w.N.). Es ist daher unschädlich, wenn die Ausreisefrist in die Zeit der Haft fällt. III. Schließlich ist der Ausspruch über ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer V des angefochtenen Bescheides in der Gestalt, die diese durch die Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, nicht zu beanstanden. 1. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Danach soll Personen, die ihr Recht nach § 2 Abs. 1 bzw. § 3a Abs. 1 FreizügG/EU nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben, untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU wird das behördlich angeordnete Verbot der Einreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet von Amts wegen befristet, wobei gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU die sich aus § 6 Absatz 3, 6 und 8 FreizügG/EU ergebenden Vorgaben entsprechend anzuwenden sind. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist keine Höchstfrist vorgesehen. Zwingende Höchstfristen sieht auch das Recht der Europäischen Union nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit verhängt werden. Seine Berechtigung ist vielmehr nach Ablauf angemessener Fristen auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen. Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 189 ff. m.w.N.). Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRCh messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn.26 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 193). 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Ausspruch über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. a) Zwar ist das Regierungspräsidium – der bis zur Novellierung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Jahr 2024 und damit bei Erlass des Bescheides geltenden Rechtslage entsprechend – von einem kraft Gesetzes infolge der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgegangen und hat nur im Hinblick auf dessen Befristung eine Ermessensentscheidung getroffen. Behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können jedoch regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25). Dies gilt hier deshalb erst Recht, weil der Gesetzgeber – nachvollziehbarer Weise – für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU vorliegen, vom Unionsbürger also eine hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot als Soll-Vorschrift ausgestaltet hat und nicht einmal in Ansätzen erkennbar ist, dass im Fall des Klägers ein atypischer Sonderfall vorliegen könnte, der Anlass dazu geben könnte, ausnahmsweise vom Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots abzusehen. Im Fall des Klägers dürfte sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend auszugehen sein, dass ein Absehen vom Ausspruch eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mit den gesetzlichen Ermessensdirektiven nicht vereinbar wäre. b) Bei der Festlegung der Dauer der Befristung handelt es sich um eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.2015 - 1 C 20.14 -, juris Rn. 28, und vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2021 - 11 S 800/19 -, juris Rn. 188 m.w.N.); daran hat sich auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nichts geändert (vgl. Kurzidem, in: BeckOK-AuslR, § 7 FreizügG/EU Rn. 11 [Stand: 01.04.2025]; Hailbronner, AusländerR, § 7 FreizügG/EU Rn. 40, 44 [Stand: August 2024]). Die Kammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen im Ausgangspunkt die Ausführungen im angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO), dass die auf der ersten Stufe allein aus spezialpräventiven Gründen festzulegende Frist, für die der Kläger vom Bundesgebiet fernzuhalten ist, auf sieben Jahre fixiert wird. Diese Frist ist im zweiten Schritt vor allem im Hinblick auf die familiären Verbindungen des Klägers ins Bundesgebiet, namentlich zu seiner zwischenzeitlich wieder in Deutschland lebenden Tochter, zu relativieren. Dabei begründet die zuletzt verfügte Befristung auf fünf Jahre keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Umstände zutage getreten, die aus Sicht der Kammer eine weitergehende Verkürzung der Frist angezeigt erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Anwesenheit seiner Tochter im Bundesgebiet. Auf die Ausführungen unter I. 2. b) wird Bezug genommen. Überdies ist im hiesigen Kontext der Fristbemessung zu bedenken, dass die Tochter des Klägers bereits in etwas mehr als drei Jahren volljährig werden wird. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Beschluss vom 22.05.2025 Der Streitwert wird auf gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2022 - 12 S 336/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.) Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts und die damit verbundenen Nebenentscheidungen. Der Kläger ist am XX.XX.1985 in Rumänien geboren worden und besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit. Wann der Kläger das erste Mal ins Bundesgebiet eingereist ist, ist unklar. Im Oktober 2002 wurde er in Untersuchungshaft genommen; der zugrundeliegende Haftbefehl wurde im November 2002 aufgehoben. Seither war der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Heidelberg das gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des besonders schweren Falles des Diebstahls geführte Strafverfahren – ihm war vorgeworfen worden, zusammen mit seinen Brüdern Dxx und Mxx aus dem Vereinsheim eines Sportvereins Wertgegenstände entwendet zu haben – am 04.12.2002 gemäß § 154b Abs. 3 StPO ein. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Kläger daraufhin mit Verfügung vom 16.12.2002 aus. Die Sperrwirkungen dieser Ausweisung wurden aufgrund des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union von Amts wegen auf den 31.12.2006 befristet. Ausweislich des Ausländerzentralregisters zog der Kläger im Jahr 2008 wieder ins Bundesgebiet. Das Landgericht Freiburg traf in seinem Urteil vom 10.09.2020 (8/20 16 KLs 390 Js 35789/19, UA S. 3 f.) auf Grundlage der Angaben des Klägers zu dessen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seiner beruflichen und wirtschaftlichen Situation, folgende Feststellungen: [Der Kläger] wuchs in Rumänien gemeinsam mit zwei älteren Brüdern bei seinen Eltern auf. Sein Vater arbeitete als Maler und seine Mutter als Hausfrau. 2008 lernte er bei einem Deutschlandbesuch Xxx [A.], die damals noch studierte, kennen und zog dann aus Liebe zu ihr nach Deutschland, zwischenzeitlich leben auch seine Eltern und seine beiden Brüder in Deutschland. Den Kontakt zu seiner Familie beschreibt der [Kläger] als gut. […] In Rumänien besuchte [der Kläger] zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese regulär mit dem Abitur ab. Während der letzten drei Schuljahre machte er parallel zur Schule eine Ausbildung zum Maler. Nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 2008 übte er verschiedene Tätigkeiten, etwa als Maler, bei einem Sicherheitsdienst, als selbständiger Transportunternehmer und zuletzt als Taxifahrer aus. Seit Frühjahr 2015 ging er aufgrund eines unbehandelten Hoden-/ Leistenbruchs sowie aufgrund der Betreuung seiner Tochter, die von 2016 bis 2018 bei ihm lebte, keiner regulären, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mehr nach. Vor seiner Inhaftierung bezog er Leistungen nach SGB II. Er hat Schulden in Höhe von 10.000,00 EUR – 15.000,00 EUR, die größtenteils Steuerschulden aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Transportunternehmer sind. […] Der [Kläger] begann im Alter von 15 Jahren regelmäßig Cannabis zu konsumieren, vor seiner Inhaftierung am 12.03.2020 konsumierte er zuletzt 5 bis 10 g täglich. Nach erstmaligem Konsum von Kokain mit 16 Jahren, begann er nach der Trennung von Xxx [A.] 2012 die Substanz regelmäßig – bis zu 3-4 mg täglich – zu konsumieren. Zudem konsumierte er auch regelmäßig „harte“ Alkoholika, nahezu täglich eine Flasche Wodka oder Whisky. Nachdem im Jahr 2016 seine Tochter zu ihm gezogen war, reduzierte er den Konsum von Alkohol erheblich und stellte den Konsum von Kokain vollständig ein. Cannabis konsumierte er allerdings zumindest gelegentlich weiterhin. Nachdem jedoch seine Tochter im Jahr 2018 wieder zu ihrer Mutter zog, begann er erneut wieder massiv Alkohol, Kokain und Cannabis zu konsumieren und setzte diesen Konsum auch nach dem Beginn der Beziehung zu Vxx [S.] – nunmehr gemeinsam mit dieser – Ende 2018/Anfang 2019 fort. So gab er an, dass er während dieser Beziehung Cannabis, Kokain (ca. 2 g täglich), Alkohol und gelegentlich auch Extasy konsumiert habe und nach der Verhaftung von Vxx [S.] seinen Konsum noch weiter gesteigert habe, so dass er vor seiner Inhaftierung zuletzt täglich 5-10 g Cannabis („20 Joints“), Alkohol („20 Bierchen oder 1-2 Flaschen Jack Daniels“) konsumiert, jedoch trotz dieser Mengen keine Wirkungen (mehr) verspürt und sich weder betrunken noch „bekifft“ gefühlt habe. Den Konsum von Kokain habe er vor seiner Inhaftierung aufgrund seiner „kaputten Nase“ etwas reduziert. Die vom Regierungspräsidium Freiburg im Zuge des Verlustfeststellungsverfahrens eingeholte Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 19.03.2021 weist für den Zeitraum 29.10.2009 bis 31.12.2010 Entgelte in Höhe von insgesamt 2.475 EUR aus. In der Folgezeit werden nur für einzelne Monate Entgelte angegeben (August 2012: 768 EUR, November 2013 bis April 2014: 1.233 EUR). Im Übrigen wird vom Bezug von Arbeitslosengeld II berichtet. Der Kläger ist Vater der am 24.07.2010 geborenen Tochter Axx, welche wohl die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Den vorliegenden strafgerichtlichen Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass die Beziehung des Klägers zur Mutter seiner Tochter, Xxx[A.], zwischen 2011 und 2013 endete und in der Folge familiengerichtliche Auseinandersetzungen stattfanden. Zwischenzeitlich lebte seine Tochter beim Kläger (AG Freiburg, Urteil vom 19.12.2018 - 30 Ds 230 Js 2823/18 -, UA S. 4). Im Oktober 2021 teilte die Meldebehörde der Stadt Freiburg dem Regierungspräsidium Freiburg mit, dass diese zusammen mit ihrer Mutter im Juni 2021 nach Gelsenkirchen verzogen sei. Eine dorthin gerichtete Bitte um Stellungnahme zu Sorgerecht und Umgang wurde dieser zugestellt, blieb aber unbeantwortet. Der Kläger erklärte, dass die Mutter seiner Tochter zum Islam konvertiert sei (LG Freiburg, Urteil vom 10.09.2020 - 8/20 16 KLs 390 Js 35789/19 -, UA S. 13). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist seine Tochter im April 2024 aus Marokko, wo sie zuvor mit ihrer Mutter gelebt hat, nach Deutschland zurückgekehrt, lebt seither bei seinen Eltern in Fxx und besucht dort die Schule. Der Kläger hat weiter erklärt, dass weder ihm noch der Mutter seiner Tochter das Sorgerecht zustehe und das Jugendamt zum Vormund bestellt sei. Er habe täglich Kontakt mit seiner Tochter, stehe wegen ihrer Diabetes Typ I-Erkrankung im Austausch mit den Ärzten und bemühe sich darum, das Sorgerecht wieder zu erlangen. Seit dem Jahr 2010 beging der Kläger fortlaufend Straftaten. Er wurde überwiegend wegen Vermögensdelikten, aber auch wegen Beleidigung und Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit überwiegend zu Geldstrafen verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Verfügung (S. 5 – 7) verwiesen. Überdies wurde er mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt. So verurteilte ihn das Amtsgericht Freiburg mit Urteil vom 23.07.2015 (32 Ds 230 Js 377/94/14) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung setzte es zunächst zur Bewährung aus. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: Zunächst kam es am 01.12.2014 zwischen dem [mitangeklagten Bruder des Klägers Dxx M.] und dem später Geschädigten […] zu einem Telefongespräch wegen eines angeblich von Dxx M. und seiner Lebensgefährtin [...] gestohlenen Kinderwagens des Geschädigten [...]. Nachdem der Geschädigte [...] Dxx M. telefonisch unter Androhung die Polizei zu verständigen aufgefordert hatte, den angeblich zuvor von ihm entwendeten Kinderwagen zurückzugeben, vereinbarte der Angeklagte Dxx M. mit dem Geschädigten am Nachmittag des 01.12.2014 ein Treffen, um den Kinderwagen zurückzugeben. Durch einen weiteren Anruf forderte der Angeklagte Dxx M. den Geschädigten auf, vor das Haus [in der U.-straße] in Freiburg zu kommen und lotste den Geschädigten [...] zu den dort gelegenen Garagen. Als der Geschädigte dort ankam, beendete der Angeklagte Dxx M. das Telefonat. Dem gemeinsamen Tatplan folgend, den Geschädigten zusammenzuschlagen, rannte nunmehr der [Kläger], der sich bei den Garagen verborgen gehalten hatte, auf den Geschädigten zu und wollte ihn mittels eines Teleskopschlagstockes auf den Kopf schlagen. Durch einen Reflex hob der Geschädigte seinen linken Arm und konnte dadurch den Schlag auf den Kopf abwehren. Der Geschädigte erlitt durch den Schlag mit dem Teleskopschlagstock eine Fraktur der Elle des linken Armes, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen. Mit Urteil vom 19.12.2018 (30 Ds 230 Js 2823/18) wurde der Kläger vom Amtsgericht Freiburg wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, und mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: 1. Am 28.11.2017 gegen 23:00 Uhr verletzte der [Kläger] […] den [D. S.], indem er dem Geschädigten zunächst in die Kniekehle trat. Sodann forderte er ihn mit vorgehaltenem Messer auf, auf seinem Handy eine Sprachnachricht zu hinterlassen, in der der Geschädigte dem Angeklagten die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 5.000,00 EUR binnen zwei Tagen versprechen sollte. Dieses Geld hatte der [Kläger] dem Geschädigten in kleinen Beträgen zur Finanzierung seiner Spielsucht geliehen; möglicherweise handelte es sich um Gelder von Hintermännern. Als der Geschädigte darauf hinwies, dass er den Betrag nur in Raten abbezahlen könne, und die geforderte Nachricht nicht aufsprach, schlug ihm der [Kläger] mindestens zwei Male mit der Faust gegen den Kopf und trat ihm mit stabilen Arbeitsschuhen gegen die Oberschenkel und gegen den Unterschenkel, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie vom [Kläger] vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, Hämatome an beiden Augen sowie Prellungen des linken Ober- und des rechten Unterschenkels und war für längere Zeit arbeitsunfähig. […]. 2. Am 04.05.2018 gegen 11:20 Uhr begab sich der Geschädigte [D. R.] in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher gemeinsam mit dem [B.]-Mitarbeiter [B. I.] und dem Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes [J. D.] […] zum Wohnhaus des [Klägers], um zur Durchsetzung einer Forderung der [B.] gegen den [Kläger] die Stromzufuhr zu unterbrechen. Der [Kläger] verhinderte das, indem er den anwesenden drei Personen, nachdem diese vergeblich geklopft und geklingelt hatten und der Zeuge [J. D.] zum Öffnen der Tür ansetzte, die Tür mit den Worten öffnete: „Was soll der Scheiß, haut ab!“ und dabei ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm in der Hand hielt. Als die Geschädigten sich aus Furcht zurückzogen, rief der [Kläger] ihnen hinterher: „Haut ab, bevor was passiert.“ Die Geschädigten verließen daraufhin das Grundstück des [Klägers] und sahen davon ab, die Forderung der [B.] durchzusetzen. Zudem beleidigte der [Kläger] die drei mit den Worten „Verpisst euch, Ihr Wichser“, um seine Missachtung auszudrücken. Die Entscheidung, die Strafe trotz der Vorstrafen und des Bewährungsbruchs erneut zur Bewährung auszusetzen, wurde maßgeblich mit der Hoffnung begründet, dass der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt seine achtjährige Tochter alleine versorgte, die Verwerflichkeit seines impulsiven Handelns erkannt habe und sein intellektuelles Potential zukünftig für sich und seine Tochter nutzen werde. Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.09.2020 (8/20 16 KLs 390 Js 35789/19) wurde der Kläger schließlich wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Erpressung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen: [1.] 2012 begann die zwischenzeitlich […] rechtskräftig zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte Vxx [S.], in dem Bordell „Fxx“ in Fxx als Prostituierte zu arbeiten, und lernte dabei Dr. [G.] kennen, mit dem sie 2013 eine kurze Beziehung führte. Anfang des Jahres 2016 nahm [sie] die Beziehung zu Dr. [G.] wieder auf und es kam zu regelmäßigen wechselseitigen Besuchen. Dr. [G.] […] erzählte ihr im Verlauf der Beziehung von seinem Hobby, dem Sammeln von alten Briefen, Postkarten und ähnlichen Dokumenten, wobei Vxx [S.] davon ausging, dass die Sammlung einen hohen – mindestens im sechsstelligen Bereich liegenden – Wert hat. Ende 2018 verliebten sich Vxx [S.] und [der Kläger] ineinander und Vxx [S.] trennte sich im März 2019 von Dr. [G.], wobei dem [Kläger] wie auch Vxx [S.] bewusst war, dass die Trennung dazu führen wird, dass Vxx [S.] weniger Geld – etwa zur Finanzierung des gemeinsamen, regelmäßigen Konsums von Betäubungsmitteln (Cannabis, Kokain) und Alkohol – zur Verfügung stehen wird. Vor diesem Hintergrund hatte der [Kläger], dem Vxx [S.] von dem Hobby des Dr. [G.] und der wertvollen Sammlung erzählt hatte, im Frühjahr/Frühsommer 2019 die Idee, durch einen Verkauf der Sammlung den finanziellen Spielraum des Paares, insbesondere für den Konsum von Betäubungsmitteln, zu erweitern. Dementsprechend fassten der [Kläger] und Vxx [S.] den Plan, dass diese Dr. [G.] zu Hause besuchen, mit diesem Alkohol konsumieren und ihn bei dieser Gelegenheit heimlich mit Diazepam betäuben werde, damit sie gemeinsam mit dem Angeklagten ungehindert Teile der Sammlung aus der Wohnung bringen könne, um diese später zu verkaufen und den Erlös zu teilen. Deshalb nahm Vxx [S.] am 26.06.2020 per WhatsApp Kontakt zu Dr. [G.] auf und verabredete mit ihm, sich um 22:00 Uhr am gleichen Abend in seiner Wohnung […] zu treffen. Gegen 22:00 Uhr fuhren der Angeklagte und Vxx [S.] sodann gemeinsam im BMW der Vxx [S.] zur Wohnung des Geschädigten. Während Vxx [S.] sich sodann in die Wohnung des Geschädigten Dr. [G.] begab, wartete der [Kläger] im Wagen bis sie ihn – wie verabredet – per WhatsApp über die gelungene Betäubung des Geschädigten informieren würde. Entsprechend des mit dem [Kläger] gefassten Tatplanes hatte Vxx [S.] bei dem Besuch eine Flasche Likör sowie Diazepam dabei, um dieses dem Geschädigten heimlich in den Likör zu träufeln und ihn so betäuben. Während des Besuchs unterhielten sich Vxx [S.] und Dr. [G.], tranken gemeinsam Wein sowie vier (kleinere) Schnapsgläser – insgesamt ca. 0,35 Liter – des von Vxx [S.] mitgebrachten Likörs. Hierbei mischte sie – wie mit dem Angeklagten abgesprochen – in mindestens zwei Gläser des Geschädigten – von diesem unbemerkt – etwas von den mitgebrachten Diazepam – wobei nicht festgestellt werden konnte, ob in Tropfenform oder in einem aus Tabletten gewonnen Extrakt. Der Geschädigte trank die Gläser mit dem Diazepam/Likörgemisch jeweils aus. Entsprechend des gefassten Tatplans des [Klägers] und Vxx [S.] wurde der Geschädigte alsbald schläfrig und schlief in seinem Schlafzimmer tief ein. Dies teilte Vxx [S.] dem weiterhin vor dem Haus im Wagen wartenden [Kläger], den sie per WhatApp laufend über das Geschehen in der Wohnung informiert hatte, mit, der daraufhin – wie verabredet – von ihr in die Wohnung des Geschädigten über den Aufzug eingelassen wurde, um gemeinsam die Gegenstände der Sammlung einzupacken und abzutransportieren. Gemeinsam packten der [Kläger] und Vxx [S.] schließlich die Gegenstände der Sammlung, die über ein beträchtliches – mindestens zweistelliges – Gesamtgewicht verfügten, zusammen und brachten sie in Taschen – u.a. in einer aus dem Schlafzimmer des Geschädigten genommenen Reisetasche – in das Auto der Vxx [S.] und fuhren mit der Beute in deren Wohnung, um am folgenden Tag mit einem angemieteten Wohnmobil unter Mitnahme der entwendeten Sammlungsgegenstände nach Rumänien zu fahren. […] Die entwendeten Gegenstände hatten trotz eines früheren ungefähren Gesamteinkaufspreises von knapp 115.000 EUR lediglich einen aktuellen, realistisch erzielbaren Verkaufswert von zusammen ca. 28.000 EUR. Bargeld in Höhe von ca. 500 EUR, das der Geschädigte in seinem Geldbeutel hatte, nahmen sie nicht mit. Jedoch nahm entweder Vxx [S.] oder der [Kläger] – nicht ausschließbar ohne Wissen des jeweils anderen – auch das I-Phone 6s des Geschädigten im Wert von ca. 800,00 EUR mit. Dr. [G.] erwachte am nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr, ohne sich an das Ende des vorigen Abends erinnern zu können, insbesondere wusste er nicht, wie er ins Bett gekommen war. […] Da er vermutete, mit sogenannten „KO-Tropfen“ betäubt worden zu sein, gab er noch am 27. Juni 2019 um 14.20 Uhr beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg eine Urinprobe ab und ließ sie auf eigene Kosten untersuchen. Die Untersuchung konnte zwar keine „KO-Tropfen“ o.ä., jedoch aber die Aufnahme eines benzodiazepinhaltigen Präparats – hochwahrscheinlich Diazepam – feststellen. 2. Vxx [S.] und [der Kläger] fuhren sodann – wie gemeinsam geplant – mit dem angemieteten Wohnmobil und den entwendeten Sammlungsgegenständen am nächsten Tag nach Rumänien und versuchten in der Folgezeit, die erbeutete Sammlung unter anderem über das Internet zu veräußern, was ihnen jedoch nicht gelang. Mangels anderer erfolgsversprechender Veräußerungsmöglichkeiten nahm Vxx [S.] daher in der Folgezeit […] telefonisch Kontakt zu Dr. [G.] auf, um diesem – wie zuvor mit dem [Kläger], der weiterhin eine Veräußerung der Gegenstände zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums wollte, verabredet – die Sammlung zum „Rückkauf“ anzubieten. […] Zunächst verlangte sie für die Rückgabe der Sammlung einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR, was dieser jedoch als entschieden zu hoch zurückwies. […] Letztlich einigten sie sich dann auf einen Betrag in Höhe von 28.000,00 EUR. Mehrfach versuchte Vxx [S.], Dr. [G.] davon zu überzeugen, seine Sammlung in Rumänien entgegenzunehmen, was dieser jedoch stets strikt ablehnte. In einem Telefonat […] teilte Vxx [S.] dem Geschädigten sodann – wie mit dem [Kläger] vereinbart – mit, dass sie bereit sei, ihm die Sammlung in Deutschland zu übergeben, für die Anreise nach Deutschland aber dringend Geld benötige. Um die Rückerlangung seiner Sammlung nicht zu gefährden, überwies der Geschädigte noch am gleichen Tage einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR […]. Vxx [S.] und der [Kläger] […] wussten, dass sie […] weder auf die überwiesenen 1.000,00 EUR, noch auf die vereinbarten 28.000,00 EUR Anspruch hatten. Vxx [S.] vereinbarte in Absprache mit dem [Kläger] mit dem Geschädigten in einem weiteren Telefonat die Rückgabe der Sammlung für den 13.09.2019 […]. […] Kurze Zeit vor dem vereinbarten Treffen wurde Vxx [S.] von Mitgliedern eines mobilen Einsatzkommandos der Polizei, das die Übergabe überwachen sollte […] entdeckt und festgenommen. Bei ihr befand sich – auf dem Fahrersitz des Wohnmobils – der [Kläger], der sie aus Rumänien nach Deutschland gefahren hatte, um entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Sammlungsgegenstände dem Geschädigten gegen Zahlung des vereinbarten Betrags wieder auszuhändigen und mit dem Erlös das gemeinsame Leben, insbesondere aber auch seinen Betäubungsmittelkonsum, zu finanzieren. Im Fahrzeug wurde ein Teil der Sammlung des Geschädigten […] entdeckt, der in der Folge an den Geschädigten zurückgegeben wurde. […] Während Vxx [S.] festgenommen wurde und sich seitdem in Haft befindet, kam der [Kläger] zunächst wieder frei. In der Folgezeit nahm der Geschädigte Dr. [G.], der jedenfalls zwischenzeitlich von der Beziehung zwischen Vxx [S.] und [dem Kläger] erfahren hatte, in der Hoffnung, er könne über den [Kläger] an die restlichen Sammlungsstücke kommen, Kontakt zu diesem auf. Dieser gab ihm gegenüber vor, mit der Tat zwar nichts zu tun zu haben, aber Kontakt zu den Tätern aufnehmen und ihm seine Gegenstände wieder beschaffen zu können. Im Februar 2020 flogen der Geschädigte und [der Kläger] nach Rumänien, wo Dr. [G.] gegen Zahlung von 30.000 EUR einen großen Teil des Restes seiner Sammlung zurückbekam. Es konnte nicht festgestellt werden, wer die Zahlung des Geschädigten letztlich erhalten hat. Sein iPhone 6S hat der Geschädigte bisher nicht zurückerhalten. Am 12.03.2020 wurde [der Kläger] festgenommen, nachdem das Amtsgericht Freiburg aufgrund der ihn belastenden Angaben von Vxx [S.] im Rahmen ihrer Hauptverhandlung einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hatte. 3. Am 19.01.2020 brachte der [Kläger] seine Tochter Axx, die mit Zustimmung ihrer Mutter Xxx [A.] den Tag/Nachmittag mit ihm verbracht hatte, nach Hause zu ihrer Mutter in die […] Wohnung zurück. Bei der vorgesehenen Übergabe lief der [Kläger] auf Xxx [A.], die vor dem Anwesen auf ihre Töchter gewartet hatte, zu, beschimpfte sie in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter als „Nutte“ und „Hure“, packte sie schließlich mit beiden Händen am Hals, drückte kurz zu und warf sie sodann gegen eine Mülltonne. Dies tat er, weil seine Tochter ihm zuvor von einer beabsichtigten gemeinsamen Reise von Mutter und Tochter nach Abu Dhabi erzählt hatte. Da Xxx [.] zum Islam konvertiert ist, befürchtete der [Kläger], dass sie mit ihrer Tochter dort dauerhaft einen Aufenthalt begründen würde und so der Kontakt zu seiner Tochter unterbunden, jedenfalls aber wesentlich erschwert wäre. Aus Wut und Angst ließ er sich daher zu den genannten Tätlichkeiten hinreißen, zumal das Verhältnis zu Xxx [A.] ohnehin bereits seit vielen Jahren sehr angespannt war. Die Steuerungs- oder die Einsichtsfähigkeit des [Klägers] war bei keiner der geschilderten Taten eingeschränkt. Zur Strafzumessung führte das Landgericht hinsichtlich der Tat Ziffer 1 im Wesentlichen aus, zu Gunsten des Klägers werde berücksichtigt, dass dieser die Tat eingeräumt habe. Auch sei die Tat vor dem Hintergrund seiner (nicht ausschließbaren) Betäubungsmittelabhängigkeit und des damit einhergehenden Suchtdrucks erfolgt. Das eingesetzte Raubmittel sei im Vergleich zu anderen möglichen Raubmitteln – etwa einer Waffe – von verhältnismäßig geringer Intensität gewesen. Zudem habe der Geschädigte zwischenzeitlich – auch mit der nicht näher geklärten Hilfe des Klägers – einen Großteil seiner Sammlung zurückerhalten, wenn er auch 30.000 EUR an unbekannt gebliebene Personen habe zahlen müssen. Weiter seien zu Gunsten des Klägers das offensichtlich fehlende Strafinteresse des Geschädigten und die besonderen Umstände der Tat, nämlich die Beziehung von Vxx [S.] zum Kläger einerseits und zu Dr. [G.] andererseits, zu sehen. Auch sei der Kläger als Erstverbüßer und Vater eines Schulkindes besonders haftempfindlich, zumal seine Haftbedingungen infolge der Corona-Schutzmaßnahmen erschwert seien. Zu Lasten des Klägers sprächen der erhebliche Wert der Beute, seine zahlreichen erheblichen Vorstrafen und seine zweifache, rasche Bewährungsbrüchigkeit. Auch habe er nicht nur zwei Tatbestände verwirklicht – schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung –, sondern dabei auch zwei Modalitäten der gefährlichen Körperverletzung – Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes und Begehung mittels eines hinterlistigen Überfalls –. In Ansehung dieser Erwägungen komme die Annahme eines minderschweren Falles nicht in Betracht und werde innerhalb des Regelstrafrahmens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Hinsichtlich der als Erpressung beurteilten Tat Ziffer 2 wurden zu Lasten des Klägers die zunächst sehr hohe Forderung, seine zahlreichen Vorstrafen sowie sein doppelter und rascher Bewährungsbruch berücksichtigt. Zu seinen Gunsten wurde wiederum das fehlende Strafinteresse des Geschädigten, der mit 1.000 EUR verhältnismäßig geringe Schaden sowie der Umstand gewürdigt, dass der Kläger dem Geschädigten letztlich geholfen habe, seine Sammlung größtenteils wieder zurückzuerhalten. Schließlich wurden wiederum zu Gunsten des Klägers seine (nicht ausschließbare) Betäubungsmittelabhängigkeit, seine besondere Haftempfindlichkeit, die möglichen ausländerrechtlichen Sanktionen sowie schließlich die besonderen Umstände der Tat gewertet. Dies führe zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Bezüglich der zum Nachteil von Xxx [A.] begangenen Tat Ziffer 3 wurden zu Gunsten des Klägers über seine besondere Haftempfindlichkeit, die möglichen ausländerrechtlichen Sanktionen, sein Geständnis und das seit vielen Jahren konflikthafte Verhältnis zur Geschädigten, die bei dem Übergriff überdies nur verhältnismäßig geringe Verletzungen erlitten habe, hinaus insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass er subjektiv eine dauerhafte Ausreise seiner Tochter nach Abu Dhabi und eine damit einhergehende Erschwerung seiner Kontakte zu ihr befürchtet habe. Zu seinen Lasten sei neben den zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen und dem zweifachen, raschen sowie einschlägigen Bewährungsbruch, insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits 2011 und 2016 wegen tätlicher Übergriffe auf die Geschädigte jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Überdies sei zu seinen Lasten zu werten, dass er die Tat in Anwesenheit seiner Tochter verübt und bei der Tat zwei Tatbestände – Beleidigung und Körperverletzung – verwirklicht habe. In Bezug auf diese Tat setzte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten fest. Die auf § 64 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde wie folgt begründet: Die eingewurzelte intensive Neigung des Klägers, immer wieder Suchtmittel, insbesondere Cannabis, Kokain und Alkohol, einzunehmen, entspreche einem Hang zu übermäßigem Konsum von berauschenden Mitteln i.S.d § 64 StGB, da hierdurch seine Gesundheit sowie seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und sein Sozialleben erheblich gefährdet worden sei. Bezüglich der Straftaten Ziffer 1 und 2 bestehe auch ein symptomatischer Zusammenhang mit dem Hang zum Rauschmittelkonsum im Übermaß. Der Kläger habe die Taten zumindest auch begangen, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Darüber hinaus bestehe die hohe Gefahr, dass er infolge seines Hanges ohne erfolgreiche Behandlung künftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Insbesondere sei zu befürchten, dass er zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums Vermögensdelikte begehen werde. Der Kläger, der sich seit dem 12.03.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Freiburg befand, verblieb zunächst aufgrund des vorgenannten Urteils dort in Organisationshaft, bevor er am 04.02.2021 in den Maßregelvollzug im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen überstellt werden konnte. Dort kam es ausweislich der Berichte des ZfP vom 30.06.2021 und vom 23.08.2023 zu verschiedenen Disziplinarverstößen. Insbesondere konsumierte der Kläger, wie andere Patienten auch, die Droge Spice, kommunizierte mit seiner Tochter über ein Fenster und nutzte – so die Einschätzung der Behandler – illegal ein Mobiltelefon. Am 04.10.2021 kehrte der Kläger von einem „Parkausgang“ nicht mehr auf seine Station zurück. Er wurde im Juli 2022 in Rumänien festgenommen, nach Deutschland überstellt und erneut in den Maßregelvollzug verbracht. Ausweislich der vom Zentrum für Psychiatrie Emmendingen unter dem 23.08.2022 an das Landgericht gerichteten Anregung zum Abbruch der Unterbringung erklärte er dort, er habe in Rumänien zusammen mit seiner damaligen Freundin gelebt, die dorthin abgeschoben worden sei. Er habe auf dem Bau gearbeitet, um Geld zu verdienen, mit dem er auch die gemeinsam konsumierten Drogen (Kokain, Joints und Alkohol) habe finanzieren können. Nachdem das Verhältnis zu seiner Freundin sich verschlechtert und er seine Tochter zunehmend vermisst habe, habe er nach Deutschland zurückfliegen wollen, wobei er am Flughafen festgenommen worden sei. Nachdem der Kläger mehrfach (am 18.11.2020, am 11.03.2021 und am 11.08.2022) zur Frage der Verlustfeststellung angehört worden war, erließ das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 22.12.2022 die streitgegenständliche Verfügung. In dieser wurde festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Ziffer I). Ihm wurde – frühestens nach Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Verlustfeststellung – die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer II) und die Abschiebung aus der Haft angeordnet (Ziffer III). Die sofortige Vollziehung der Verlustfeststellung wurde angeordnet (Ziffer IV). Das „mit der Verlustfeststellung verbundene“ Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Ziffer V). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (im Folgenden: FreizügG/EU) könne der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Im Fall des Klägers seien die sich aus § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU ergebenden erhöhten Anforderungen an den Anlass der Verlustfeststellung nicht einschlägig. Denn dieser habe in Deutschland kein Daueraufenthaltsrecht i.S.d. § 4a FreizügG/EU erworben. Er habe sich zwar seit November 2008 dauerhaft im Bundesgebiet aufgehalten, sei allerdings nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen freizügigkeitsberechtigt gewesen, da er nicht während eines entsprechenden Zeitraums über ausreichende Existenzmittel verfügt habe. Die unter Berücksichtigung der sich aus § 6 Abs. 2, 3 und 6 FreizügG/EU ergebenden Direktiven zu treffende Ermessensentscheidung führe hier dazu, dass das öffentliche Interesse an der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder einer erneuten Einreise überwiege. Er habe durch seine Straftaten Anlass für eine Verlustfeststellung gegeben, weil von ihm eine konkrete Gefahr neuerlicher Störungen für die öffentliche Ordnung ausgehe. An die Wiederholungsgefahr seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil er mit dem Recht auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit besonders hochwertige Rechtsgüter beeinträchtigt habe. Die Schwere und der Unrechtsgehalt seines abgeurteilten Fehlverhaltens würden durch die Qualifikation als Verbrechen sowie dadurch verdeutlicht, dass das Landgericht trotz mehrerer strafmildernd berücksichtigter Umstände eine empfindliche und nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt habe. Die vorangegangen teils einschlägigen Verurteilungen hätten ihn nicht davon abgehalten, besonders schwere Straftaten zu begehen. Sein Verhalten lasse angesichts der planvollen, zielgerichteten Begehungsweise, der Höhe der Beute sowie seines Tatmotivs der materiellen Bereicherung und der gezeigten Aggressivität eine hohe kriminelle Energie erkennen und offenbare eine von rücksichtslosem Profitstreben geprägte Persönlichkeitsstruktur, die die Annahme begründe, dass er zur Aufbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder um sein persönliches Rechtsempfinden zu befriedigen auch künftig Straftaten ähnlicher Art und Schwere begehen werde. Dafür spreche auch, dass er während der Begehung der Straftaten unter zweifacher Bewährung gestanden und in der Vergangenheit bereits zweimal wegen tätlicher Übergriffe auf die Mutter seiner Tochter verurteilt worden sei. Bei einer der zugrundeliegenden Straftaten habe zudem auch nicht die Anwesenheit seiner Tochter ihn davon abhalten können, erneut übergriffig zu werden. Besondere Umstände, die das abgeurteilte Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, seien nicht erkennbar. Die vom Landgericht strafmildernd berücksichtigten Umstände hätten keine Aussagekraft in Bezug auf die als hoch eingeschätzte Bereitschaft zur Begehung schwerer Rechtsverletzungen und die Gefährlichkeit seines Verhaltens. Selbiges gelte auch für den Umstand, dass er die Taten auch zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begangen habe. Denn unter den hier ausschließlich maßgeblichen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten erhöhe ein Drogenmissbrauch, der zur Begehung von Straftaten führe, eher die Gefährlichkeit. Auch gegenwärtig lägen keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Einstellung zur Rechtsordnung grundlegend geändert und sein Fehlverhalten sowie seine dadurch offenbarten Persönlichkeitsdefizite in einer Weise aufgearbeitet hätte, die eine Wiederholungsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit ausschlössen. Er gebe zwar vor, das Unrecht seiner Taten eingesehen zu haben und zukünftig straffrei leben zu wollen. Dass es durch die Haft zu einem grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel gekommen wäre, sei jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil könne bei ihm, wie sich aus der Gefangenenpersonalakte ergebe, keine außergewöhnlich günstige Sozialprognose abgeleitet werden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts bestehe bei ihm außerdem eine eingewurzelte intensive Neigung, immer wieder Suchtmittel, insbesondere Cannabis, Kokain und Alkohol einzunehmen. Es bestehe die hohe Gefahr, dass er infolge dessen ohne erfolgreiche Behandlung künftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Insbesondere sei zu befürchten, dass er zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums Vermögensdelikte begehen werde. Solange er sich nicht außerhalb des Vollzugs bewährt habe, könne nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Bei der anzustellenden Abwägung seien insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU aufgeführten Umstände – die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat – in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zu Gunsten des Klägers werde berücksichtigt, dass er sich seit 2008 im Bundesgebiet aufhalte und seine Tochter sowie seine Familie hier wohnhaft seien. Demgegenüber stehe das dargelegte erhebliche öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten. Eine tiefgehende Verwurzelung im Bundesgebiet und völlige Entfremdung von seinem Heimatstaat habe nicht stattgefunden. Eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse in Rumänien sei ihm ohne weiteres möglich und zumutbar. Er sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, habe eine Ausbildung gemacht und dort einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbracht. Anfängliche Schwierigkeiten, insbesondere wirtschaftlicher Art, müsse er sich als typische und für ihn vorhersehbare Folgen der Verlustfeststellung bzw. seines dafür ursächlichen deliktischen Verhaltens selbst zurechnen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass er oder seine in Deutschland lebende Tochter oder seine restliche Familie, mit denen er während seiner Haftzeit regelmäßig Kontakt gehabt habe, etwa aufgrund von Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit auf seine dauernde Anwesenheit in Deutschland angewiesen wären. Zudem sei es seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen möglich, ihn in Rumänien zu besuchen und auch per Telefon, Post und Internet den Kontakt zu ihm weiter aufrechtzuerhalten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde im Übrigen auch durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung getragen. Der Kläger sei infolge der – sofort vollziehbaren – Verlustfeststellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, die Ausreisefrist werde entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU in Abwesenheit besonderer Umstände auf einen Monat festgesetzt. Die Anordnung, dass die Abschiebung aus der Haft heraus zu erfolgen habe, ergehe auf Grundlage von § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. § 58 Abs. 2 AufenthG. Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU dürften Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren hätten, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dieses Verbot sei von Amts wegen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu befristen, wobei die mit der Ausreise beginnende Frist nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fünf Jahre überschreiten dürfe. Maßgeblich für die Bemessung der Frist sei der mit der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts verfolgte Zweck, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Frist sei so lange zu bemessen, bis dieser Zweck voraussichtlich erreicht sein werde. Hierfür sei eine Prognose unter Berücksichtigung und Abwägung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände des Einzelfalles erforderlich. Danach wäre eine längere Sperrfrist als die ausgesprochene Frist von sechs Jahren vertretbar, um dem in der Person des Klägers liegenden Gefahrenpotenzial hinreichend Rechnung tragen zu können. Angesichts der Schwere seines abgeurteilten Fehlverhaltens und seiner darin offenbarten Persönlichkeitsstruktur sei bei ihm von einer fortbestehenden konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Durch seine Straftaten habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwerwiegend beeinträchtigt. Auch die aus seinen bisherigen Straftaten resultierenden Verurteilungen hätten ihn nicht nachhaltig beeindrucken können. Darüber hinaus bestehe weiterhin eine Suchtproblematik. In Anbetracht seiner persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland in Form seiner Tochter und seiner Familienangehörigen erscheine die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sechs Jahren jedoch angemessen. Anhaltspunkte für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr lägen derzeit und in absehbarer Zukunft nicht vor. Auf die Ausführungen im Kontext der Verlustfeststellung werde verwiesen. Auch angesichts des hohen Rangs der vorliegend gefährdeten Rechtsgüter sei die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerechtfertigt und angemessen. Schließlich sei der Kläger nicht daran gehindert, bereits vor Ablauf von sechs Jahren einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, wenn sich die Umstände maßgeblich ändern sollten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hiesige Klage. Ausweislich eines Aktenvermerks des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.05.2023 gab der Kläger in einem Telefongespräch an, er sei grundsätzlich bereit, nach Rumänien abgeschoben zu werden und die Klage zurückzunehmen. Er habe sich in Rumänien ein neues Leben aufgebaut. Allerdings könne er die Einreisesperre von sechs Jahren nicht akzeptieren, weil seine in Deutschland lebende Tochter ihn brauche. Im daraufhin vom Gericht anberaumten Erörterungstermin am 14.06.2023 hat der Kläger mit Blick auf seinen Drogenkonsum erklärt, er sei stark abhängig gewesen und habe noch nie zuvor eine Therapie gemacht. Nun fühle er sich viel besser und sei sehr motiviert, ein Leben in Abstinenz zu führen. Er fühle sich nun zum ersten Mal klar und könne Situationen anders einschätzen und auch anders reagieren. Außerdem wolle er ein Vorbild und eine Unterstützung für seine Tochter sein, was er in seinem berauschten Zustand so nicht gewesen sei. Er habe keine Angst vor einem Rückfall. Auf die Frage, wie er sein Risiko, erneut Straftaten zu begehen, einschätze, gab er an, solange er drogenfrei bleibe, werde er auch straffrei bleiben. Ein im Erörterungstermin geschlossener Vergleich, mit dem eine Abschiebung bis zum Abschluss der Therapie ausgesetzt und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf vier Jahre und sechs Monate verkürzt worden wäre, wurde vom Kläger widerrufen. In einer unter dem 03.04.2024 gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg erstatteten gutachterlichen Stellungnahme führte das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen unter anderem aus, der Kläger absolviere eine extramurale Belastungserprobung in einer Wohngemeinschaft in Freiburg und habe sich zuverlässig und absprachefähig gezeigt. Ihm sei es gelungen, seine Abstinenz seit Herbst 2022 aufrechtzuerhalten. Der bisherige Behandlungsverlauf bestätige die diagnostische Einordnung (ICD10: F19.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen [Cannabis, Kokain, Alkohol]: Abhängigkeitssyndrom); zusätzlich seien dissoziale Persönlichkeitszüge beobachtbar. Es werde davon ausgegangen, dass sich das Anlassdelikt aus dem Zusammenspiel des chronischen Substanzmissbrauchs, gewaltförderlicher Einstellungen, des dissozialen Lebensstils und der unterdurchschnittlichen Emotionsregulationsstrategien des Klägers entwickelt habe. Als moderierender Faktor sei seine dissoziale Beziehungsgestaltung zu seiner Mittäterin und zu seiner ehemaligen Lebenspartnerin zu werten. Als prognostisch günstiger Faktor sei seine verbesserte Frustrationstoleranz sowie seine alltagspraktische Kompetenz und Selbstständigkeit zu bewerten. So habe er bei als unfair erlebten Entscheidungen gelernt, aggressive Impulse zu hemmen. Des Weiteren sei es gelungen, sich ohne Unterstützung um eine eigene Wohnung zu kümmern und eine Arbeitstätigkeit zu finden; auch habe er für eine Anbindung an die Drogenberatungsstelle gesorgt. Als prognostisch ungünstiger Faktor seien die teilweise abwehrende Haltung gegenüber dem Eingestehen von eigenen Schwachpunkten sowie der drohende Verlust der Freizügigkeit in Deutschland zu nennen. Es bleibe abzuwarten, ob der Kläger den positiven und stabilen Verlauf seiner extramuralen Belastungserprobung bis mindestens Mitte Mai [2024] aufrechterhalten könne. Zum jetzigen Zeitpunkt könne noch nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Mit ausreichendem Beobachtungszeitraum erscheine die Wahrscheinlichkeit jedoch als gegeben. Nach persönlicher Anhörung des Klägers setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg mit Beschluss vom 21.05.2024 (13 StVK 238/24) dessen weitere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 10.09.2020 zur Bewährung aus. Zur Begründung wurde auf die positiv einzuschätzende Gesamtentwicklung des Maßregelvollzugs verwiesen. Weiter heißt es wörtlich: Die Behandlung [des Klägers] dauert nun nahezu zwei Jahre und zehn Monate, in denen er letztlich durchaus tragfähige Fortschritte erzielen und auch eine tragfähige Suchtmittelabstinenz einhalten konnte. Sämtliche durchgeführten Kontrollen ergaben ein negatives Ergebnis. Auch ist es ihm gelungen, eine offenbar tragfähige Wertorientierung für sein Leben zu finden und die Vorzüge des legalen Gelderwerbs zu erkennen. Die Schritte zur sozialen und beruflichen Rehabilitation sind im Einklang mit der Behandlungseinrichtung als in einem Maße gediehen anzusehen, dass es – wie durch die Behandler empfohlen – des weiteren Maßregelvollzugs [beim Kläger] nicht mehr bedarf. Es ist nach dem jetzigen Stand zu erwarten, dass es ihm für eine erhebliche Zeit gelingen werde, nicht mehr in den Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß zurückzufallen und zugleich straffrei zu bleiben. Für die Dauer der auf drei Jahre festgelegten Bewährungszeit wurde der Kläger – neben der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht – der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Als strafbewehrte Weisungen wurde ihm der Konsum von nicht ärztlich verordneten Betäubungsmitteln untersagt und ihm aufgegeben, sich zum Nachweis seiner Abstinenz Urinkontrollen (mit Blick auf Alkohol und Betäubungsmittel) zu unterziehen. Am 31.05.2024 wurde der Kläger entlassen. Am 12.02.2025 leitete die Staatsanwaltschaft Freiburg ein Ermittlungsverfahren (600 Js 5100/25) gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Handel, Abgabe oder Besitz von nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln). Beim Kläger wurde, nachdem sein Mitbewohner sich wegen des störenden Verhaltens des Klägers hilfesuchend an eine Streifenwagenbesatzung gewandt hatte, am 08.02.2025 14,5 g einer kokainhaltigen Substanz gefunden. Der Kläger sei randalierend angetroffen worden. Auf die Polizeibeamten machte er den Eindruck, dass er stark unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehe, da er viele wirre, zusammenhangslose Sachen gesagt habe. Sein Verhalten habe ständig zwischen freundlich bis verbal aggressiv gewechselt. Die Substanz sowie zwei Smartphones (Apple iPhone 14 und iPhone SE) wurden beschlagnahmt. Ihm wurde bezogen auf die Liegenschaft ein Platzverweis bis zum Morgen des Folgetages erteilt. Auf Bitten des erkennenden Gerichts erstattete die Bewährungshelferin am 03.04.2025 einen Bericht, in dem sie unter anderem mitteilte, dass der Kläger Probleme im Bereich der Nase bis zum Kiefer habe und sich aus Kostengründen in Rumänien behandeln lasse. Er nehme seine Pflichten als Vater sehr ernst, übernehme viel Verantwortung und sehe seine Kinder [sic!] regelmäßig, mit denen er sobald wie möglich wohnen wolle. Bisher sei es ihm nicht gelungen, abstinent zu bleiben, insbesondere Kokain stelle weiterhin ein Problem dar. Auch der Konsum von Marihuana werde fortgeführt. Er wolle die Abstinenz jedoch wieder stärker in den Fokus stellen und zeige ein gesteigertes Interesse an der Suchtberatung sowie die Bereitschaft, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Es werde erwartet, dass sich seine Arbeitssituation ab Mai stabilisierend auf seine Lebensstruktur auswirken und eine Reduktion seines Konsums zur Folge haben könnte, vorausgesetzt, seine gesundheitliche Situation verbessere sich. Ein Risikofaktor bleibe jedoch seine Wohnumgebung sowie sein Freundeskreis, die ihm hinsichtlich seiner Abstinenz wenig Unterstützung böten. Zudem habe der Konsum negative Auswirkungen auf seine psychische Verfassung. Ein stabilisierendes Netzwerk stellten seine Kinder [sic!] dar, die eine wichtige Rolle dabei spielen könnten, ihn vom Konsum abzuhalten. Positiv zu vermerken sei auch, dass der Kläger trotz seines intensiven Konsums in der Vergangenheit erzählt habe, diesen inzwischen in reduzierter Häufigkeit zu betreiben. In ihrem gegenüber dem Landgericht erstatteten Erstbericht vom 28.10.2024 hatte sich die Bewährungshelferin auch zur Einstellung des Klägers zum Delikt geäußert. Dieser bedauere zwar die Taten und könne reflektieren, dass manche Situationen ohne Gewaltanwendung konstruktiver hätten gelöst werden können. Dennoch empfinde er in einigen Situationen Bedrohung als ein Mittel, um sich durchzusetzen. Beim Kläger liege nach Einschätzung der Bewährungshilfe eine geringere Empathie für die Opfer vor. Mit Verfügung vom 09.04.2025 (13 StVK 196/25) leitete die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Freiburg ein Verfahren zur Frage einer etwaigen Krisenintervention nach § 67h StGB ein. In seiner vom Landgericht eingeholten Stellungnahme vom 22.04.2025 führte das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen aus, dass die Berichte der Bewährungshilfe eine gesteigerte Konsumentwicklung erkennen ließen, die sich mit der Abhängigkeitserkrankung des Klägers decke. Diesem sei es offensichtlich nicht gelungen, seine Anpassungsleistung an das Setting des Maßregelvollzugs dauerhaft in sein eigenständiges Leben „draußen“ zu transferieren. Fraglich sei, wie sich der Kläger finanziere. Neben einer Entgiftungstherapie, die allerdings eine gewisse Freiwilligkeit voraussetze, komme eine forensisch-stationäre Krisenintervention in Betracht, um wieder eine Abstinenzphase erreichen zu können. Aufgrund der narzisstischen Tendenzen mit erhöhter Kränkbarkeit und ausgeprägtem Autonomiebedürfnis seien jedoch die Möglichkeiten, in einem solchen Rahmen eine langfristige Verhaltensänderung mit stabiler Abstinenz zu erreichen, eingeschränkt. Über den Fortgang des Verfahrens beim Landgericht ist nichts bekannt. Bereits am 05.01.2023 hat der Kläger gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.12.2022 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer V des angefochtenen Bescheides abgeändert und unter Verweis auf den Kontakt des Klägers zur seiner wieder in Deutschland lebenden Tochter die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre befristet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.12.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg im Verlustfeststellungsverfahren (2 Bände), die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe im 2002 abgeschlossenen Ausweisungsverfahren (1 Band), die elektronisch geführten Ausländerakten der Stadt Freiburg, die Akten des vom Landgericht Freiburg geführten Strafverfahrens 8/20 16 KLs 390 Js 35789/19 (5 Bände) nebst fünf Sonderbänden, eine elektronische Kopie der vom Landgericht Freiburg geführten Bewährungsakten (13 StVK 238/24) sowie die Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt Freiburg (1 Band) vor. Weiter haben die Vollstreckungsakten der Staatsanwaltschaft Freiburg (2 Hefte) und die Akten des Ermittlungsverfahrens 600 Js 5100/25 (1 Heft) vorgelegen. Diese Akten sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf sie wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.