Beschluss
9 S 556/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehen; ein separater Prüfungsraum ist eine mögliche angemessene Maßnahme.
• Der Nachteilsausgleich dient der Gewährleistung von Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und darf die Prüfungsanforderungen nicht überkompensieren.
• Für Nachteilsausgleich sind darzulegen: Art und Auswirkung der Beeinträchtigung; der Nachweis erfolgt durch ärztliches Zeugnis nach § 14 Abs. 5 ÖGDG; die Prüfungsbehörde hat keinen Ermessensermessen im Sinne einer generellen Ablehnung.
• Eine Störanfälligkeit durch Autismus-Spektrum-Störung, die die Konzentrationsfähigkeit bei gleichzeitiger Reizüberflutung erheblich beeinträchtigt, ist nicht automatisch Teil des zu prüfenden Leistungsbilds und kann daher auszugleichen sein.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich für autistische Prüflinge: separater Prüfungsraum möglich • Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehen; ein separater Prüfungsraum ist eine mögliche angemessene Maßnahme. • Der Nachteilsausgleich dient der Gewährleistung von Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und darf die Prüfungsanforderungen nicht überkompensieren. • Für Nachteilsausgleich sind darzulegen: Art und Auswirkung der Beeinträchtigung; der Nachweis erfolgt durch ärztliches Zeugnis nach § 14 Abs. 5 ÖGDG; die Prüfungsbehörde hat keinen Ermessensermessen im Sinne einer generellen Ablehnung. • Eine Störanfälligkeit durch Autismus-Spektrum-Störung, die die Konzentrationsfähigkeit bei gleichzeitiger Reizüberflutung erheblich beeinträchtigt, ist nicht automatisch Teil des zu prüfenden Leistungsbilds und kann daher auszugleichen sein. Die Antragstellerin beantragte für den schriftlichen Teil der Ersten juristischen Prüfung einen separaten Prüfungsraum als Nachteilsausgleich wegen einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger) und weiterer Diagnosen. Sie legte ärztliche Atteste vor, wonach äußere Reize bei ihr zu erheblichem Konzentrationsverlust und somit zu einer Erschwernis bei der Klausuranfertigung führen. Das Landesjustizprüfungsamt lehnte den gewünschten Ausgleich ab; daraufhin erging beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zu Gunsten der Antragstellerin. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen diese Anordnung beim Verwaltungsgerichtshof ein mit der Rüge, es liege ein Dauerleiden vor, das Teil des Prüfungsleistungsbildes sei und daher keinen Ausgleich rechtfertige. Der Senat prüfte beschränkt die vorgebrachten Gründe und bestätigte die erstinstanzliche Anordnung. Es ging insbesondere um die Abgrenzung, ob die Störanfälligkeit die mit der Prüfung zu erfassende Leistungsfähigkeit betrifft. • Rechtliche Grundlage für Nachteilsausgleich bildet § 13 Abs. 7 JAPrO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG; Nachweis- und Darlegungspflicht durch ärztliches Zeugnis gemäß § 14 Abs. 5 ÖGDG. • Nach der ständigen Rechtsprechung ist Chancengleichheit zu wahren; ein Nachteilsausgleich ist geboten, wenn Beeinträchtigungen außerhalb der zu prüfenden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen und die Darstellung des vorhandenen Leistungsvermögens erheblich erschweren. • Die Beurteilung hat individuell zu erfolgen; pauschale Betrachtungen nach Krankheitsbild sind unzulässig. Bei dauerhaften Erkrankungen ist zu differenzieren, ob die Beeinträchtigung die zu prüfenden Fähigkeiten betrifft oder lediglich die Darstellung dieser Fähigkeiten erschwert. • Vorliegend hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihre Autismus-Spektrum-Störung zu einer hohen Störanfälligkeit durch äußere Reize führt, die ihre Konzentration und damit die Darstellungsfähigkeit in der Prüfung erheblich beeinträchtigt. • Ein separater Prüfungsraum ist eine geeignete, angemessene Maßnahme, die den Nachteil ausgleicht, ohne die Prüfungsanforderungen zu überkompensieren; es geht nicht darum, berufsrelevante Fähigkeiten zu begünstigen. • Die Einwendungen des Antragsgegners, die auf eine generelle Unmöglichkeit der beruflichen Ausübung ohne Kontakt abstellen, greifen nicht, weil der schriftliche Teil der Prüfung nicht die sozialen Interaktionsfähigkeiten prüft und spätere berufliche Anpassungen möglich sind. • Beschwerderechtliche und verfahrensrechtliche Voraussetzungen (Zulässigkeit der Beschwerde, Kosten- und Streitwertentscheidungen) sind erfüllt und wurden zutreffend behandelt. Der Verwaltungsgerichtshof weist die Beschwerde des Antragsgegners zurück. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form eines separaten Prüfungsraums für den schriftlichen Teil der Ersten juristischen Prüfung; sie hat ausreichend dargelegt und durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass ihre Autismus-Spektrum-Störung zu einer erheblichen Störanfälligkeit führt, die ihre Darstellung des vorhandenen Leistungsvermögens in der üblichen Prüfungsumgebung beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung fällt nicht in das Leistungsbild der schriftlichen Prüfung und rechtfertigt daher einen Ausgleich, der die Chancengleichheit wiederherstellt, ohne die Prüfungsanforderungen zu verschieben oder zu überkompensieren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird mit 5.000 EUR festgesetzt.