Leitsatz: 1. Prüflingen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, krankheits- oder behinderungsbedingt erheblich beeinträchtigt ist, kann – abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zustehen. 2. Ein Nachteilsausgleich ist aber nur insoweit zu gewähren, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst. 3. Prüfungsgegenstand der Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst ist auch die (gedanklich-intellektuelle) Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens unter Aufsicht. Leidet der Prüfling an einer sich in Migräneattacken manifestierenden chronischen Migräne, die zu einem „mehrstündigen Ausfall“ derart führen kann, dass ihm das Denken zumindest teilweise unmöglich wird, ist bereits die zur Erbringung dieser Prüfungsleistung erforderliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt und daher keinem Nachteilsausgleich zugänglich. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller für die Anfertigung seiner Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst eine Verlängerung der Schreibzeit um zwei Stunden zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Aus den vom Antragsgegner gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller für die Anfertigung seiner Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst eine Verlängerung der Schreibzeit um zwei Stunden zu gewähren, zu Unrecht stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die beim Antragsteller diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie chronische Migräne stellten Behinderungen dar, die nicht die in den Klausuren des juristischen Vorbereitungsdienstes geprüften Befähigungen beträfen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwerten und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könnten. Sie seien daher in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs - hier in Form der vom Amtsarzt empfohlenen zweistündigen Schreibzeitverlängerung - angemessen zu berücksichtigen. Dem folgt der Senat nicht. Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet, weil er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die im juristischen Vorbereitungsdienst anzufertigenden Klausuren steht dem Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zu. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob als Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW in entsprechender Anwendung, wonach die fünfstündige Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten (der ersten bzw. zweiten juristischen Staatsprüfung) körperbehinderten Prüflingen auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden kann, oder aber unmittelbar der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist. Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris Rn. 15 m. w. N. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, a. a. O. Rn. 16. Ein Nachteilsausgleich darf aber nur insoweit gewährt werden, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 ME 570/19 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, a. a. O. Rn. 18-19 (zur Legasthenie); Jeremias, Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 839, 840 f. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet und rechtfertigt die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs daher nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Handelt es sich dagegen um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 5, unter Verweis auf Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 258, OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2003 - 14 A 624/01 -, NWVBl. 2005, 187 = juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2015 - 9 S 412/15 -, NJW 2015, 2906 = juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich durch eine Verlängerung der Schreibzeit nicht zu. Hinsichtlich der beim Antragsteller diagnostizierten ADHS ist schon nicht erkennbar, dass diese überhaupt noch im vorliegenden Zusammenhang relevante Symptome verursacht. Denn die vom Amtsarzt benannten Symptome der Konzentrationsschwierigkeiten und des Aufmerksamkeitsdefizits liegen beim Antragsteller nach dessen eindeutiger Erklärung nicht mehr vor. Insoweit hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren 2 K 801/21) klarstellend ausgeführt, dass ADHS zwar zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit führen könne, anders als bei vielen Betroffenen sei dies bei ihm aber nicht (mehr) der Fall. Er habe die bei ihm zu Beginn seiner Schulzeit noch bestehenden Konzentrationsschwierigkeiten und die verkürzte Aufmerksamkeitsspanne in den folgenden Jahren durch medikamentöse und psychotherapeutische Begleitung zunehmend überwinden können. Mittlerweile seien seine Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne in keiner Weise mehr durch ADHS beeinträchtigt. Die beim Antragsteller festgestellte chronische Migräne bewirkt eine Verminderung seiner Leistungsfähigkeit, die aber gerade (auch) durch die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes anzufertigenden schriftlichen Arbeiten festgestellt werden soll und damit Gegenstand der Prüfung ist. Die durch die chronische Migräne verursachten Leistungsschwächen sind daher einem Nachteilsausgleich nicht zugänglich. Die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes anzufertigenden schriftlichen Arbeiten betreffen nicht nur die Frage, ob der Prüfling über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr soll - wie sich aus § 39 Abs. 1 bis 3 JAG NRW ergibt - gerade auch überprüft werden, ob der Prüfling in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Einsatz der für eine praktische juristische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung erforderlichen Fertigkeiten auch anzuwenden und umzusetzen. Zu diesen Fertigkeiten zählt u. a. die - insbesondere im Rahmen einer richterlichen oder anwaltlichen Tätigkeit während einer mündlichen Verhandlung erforderliche - Fähigkeit, einen Sachverhalt unter zeitlichem Druck aufzunehmen, zu verstehen und einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen sowie hierbei unmittelbar und gedankenschnell auf das Vorbringen der Beteiligten oder des Gerichts bzw. auf sich hieraus ergebende neue prozessuale Situationen zu reagieren. Prüfungsgegenstand der Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst ist daher auch die (gedanklich-intellektuelle) Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens unter Aufsicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 - 14 E 467/12 -, juris Rn. 4, und vom 10. Oktober 2014 - 14 E 680/14 -, juris Rn. 8, sowie VG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2015 - 1 K 257/14 -, juris Rn. 33 (zur staatlichen Pflichtfachprüfung). Die zur Erbringung dieser Prüfungsleistung erforderliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist aufgrund seiner chronischen Migräne eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem amtsärztlichen Attest vom 24. August 2020 sowie insbesondere aus den eigenen Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Dem amtsärztlichen Attest ist insoweit zu entnehmen, dass der Antragsteller an einer chronischen Migräne und einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) leidet. Die Migräne sei neben weiteren Faktoren deutlich stressgetriggert. Prüfungen sämtlicher Art könnten und müssten als Stresstrigger bewertet werden, vor allem auf dem Hintergrund der vorliegenden ADHS, die mit Störungen der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne einhergehe, welche zusätzlichen Stress verursachten. Die Migränefrequenz sei mit ca. 25 Tagen/Monat - auch ohne Prüfungsstress - als sehr hoch einzustufen; Migräne an einem Prüfungstag zu erleiden, sei daher äußerst wahrscheinlich. Der Antragsteller setze täglich regelmäßig und systematisch in einem Abstand von ca. 60 bis 90 Minuten das Verfahren des autogenen Trainings ein, insbesondere um die Migräneintensität positiv zu beeinflussen. Auch helfe das autogene Training bei der Kompensation der ADHS-bedingten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite. Darüber hinaus benötige er immer wieder kurze Pausen zur Anspannungsregulation, Entspannung sowie Aufmerksamkeitsfokussierung. Zu der bei ihm diagnostizierten Migräne hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 ausgeführt, dass er seit mehreren Jahren an dieser Erkrankung leide, sie aber ebenfalls gut im Griff habe. Mit dem autogenen Training, einer Entspannungstechnik, verfüge er über eine wirksame Waffe gegen Migräneattacken, die, wenn sie aufträten, einen mehrstündigen Ausfall begründeten. Diese ließen sich zwar nicht verhindern. Die Stärke einer Attacke, insbesondere die Intensität der Kopfschmerzen, lasse sich damit aber auf ein Maß reduzieren, dass seine Leistungsfähigkeit nicht mehr einschränke. Die Wirksamkeit des autogenen Trainings werde dabei mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand „erkauft“. Um (starken) Migräneattacken wirksam vorzubeugen, müsse er alle 60 bis 90 Minuten 20 bis 25 Minuten für das autogene Training aufwenden. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass er mit seinem Antrag nicht mehr Zeit zum Denken begehre. Mehr Zeit begehre er allein zu dem Zweck, während der gesamten Prüfung überhaupt denken zu können. Soweit er die Migräne nicht durch autogenes Training „einhege“, machten ihm die Migräneattacken ein Denken nämlich zumindest zeitweise unmöglich. Ausgehend hiervon führt die sich in Migräneattacken manifestierende chronische Migräne beim Antragsteller zu einem „mehrstündigen Ausfall“ in der Art, dass ihm das Denken zumindest teilweise unmöglich wird. Insoweit fehlt es dem Antragsteller - unterstellt man trotz derart gravierender Beeinträchtigungen weiterhin eine Prüfungsfähigkeit - krankheitsbedingt gerade nicht lediglich an der Möglichkeit, seine tatsächlich vorhandene und durch die Prüfung zu erweisende Leistungsfähigkeit darzustellen, sondern ist bereits seine (Denk-)Leistungsfähigkeit, in beschränkter Zeit eine Klausuraufgabe juristisch zu lösen, vermindert. Diese Leistungsschwäche darf nach den oben dargelegten Grundsätzen aus Gründen der Chancengleichheit und zur Wahrung des Prüfungszwecks aber gerade nicht durch einen Nachteilsausgleich ausgeglichen werden. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein, dass die (geistige) Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs als medizinisch-neurowissenschaftliche Frage allein anhand (amts-)ärztlicher Feststellungen beurteilt werden könne und das amtsärztliche Gutachten ihm in Verbindung mit dem Nachteilsausgleich volle Studier- und Prüfungsfähigkeit sowie eine bestehende Leistungsfähigkeit bescheinigt habe. Um beurteilen zu können, ob ein gesundheitliches Leiden die Leistungsfähigkeit selbst einschränkt und daher gerade keinen Nachteilsausgleich rechtfertigt, ist zunächst festzustellen, welche Leistung mit der Prüfung zu erbringen ist. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche, nicht aber medizinische Frage. Erst dann kann unter Zugrundelegung entsprechender medizinischer Feststellungen beurteilt werden, ob die Fähigkeit zur Erbringung dieser Leistung aufgrund eines gesundheitlichen Leidens eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand des Antragstellers, seine geistige und/oder wissenschaftliche Leistungsfähigkeit sei durch seine Schwerbehinderung gerade nicht eingeschränkt, weil seine Leistungen im Rahmen des Studiums trotz ADHS stets erheblich über dem Durchschnitt gelegen hätten und er sein Studium als bester seines Jahrgangs abgeschlossen habe, nicht zu einer anderen Bewertung. Die im Rahmen der hier inmitten stehenden Klausuren während des juristischen Vorbereitungsdienstes zu erbringende Leistung ist, wie gezeigt, nicht nur und vor allem nicht in erster Linie der Nachweis rechtswissenschaftlichen Fachwissens, sondern vielmehr die Denkleistung, eine juristische Klausuraufgabe innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens unter Aufsicht zu lösen. Deshalb führt auch der vom Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung gezogene Vergleich zu einem an einer chronischen Sehnenscheidenentzündung leidenden Prüfling, dem eine Schreibzeitverlängerung zu gewähren sei, zu keiner anderen Bewertung. Denn in einem solchen Fall hat die Erkrankung gerade keinen Einfluss auf die mit den Klausuren zu erbringende Denkleistung, sondern lediglich auf die Fähigkeit, die erarbeitete Lösung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens (handschriftlich) darzustellen. Demgegenüber ist der Antragsteller aufgrund seiner Migräneattacken gerade nicht bzw. nur teilweise imstande, die erforderliche Denkleistung zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass das im Rahmen der Prüfung vorgegebene Zeitmoment etwa im Hinblick auf spätere berufliche Anforderungen unwesentlich sein bzw. im Berufsleben stets - wie in der Prüfung durch eine Schreibzeitverlängerung oder Pausenregelung – ausge-glichen werden könnte. Wie bereits dargelegt, zählt zu den für eine praktische Tätigkeit im Richterdienst, in der Anwaltschaft oder Verwaltung unerlässlichen Fertigkeiten u. a. die Fähigkeit, einen Sachverhalt unter zeitlichem Druck aufzunehmen, zu verstehen und einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen sowie hierbei unmittelbar und gedankenschnell auf das Vorbringen der Beteiligten oder des Gerichts bzw. auf sich hieraus ergebende neue prozessuale Situationen zu reagieren. Kurzfristige Entscheidungen, die mit der vorherigen Bewältigung einer Migräneattacke bzw. deren Verhinderung durch autogenes Training im Umfang von 20 bis 25 Minuten in einem Intervall von 60 bis 90 Minuten nicht zu vereinbaren sind, sind im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eines Volljuristen in den genannten Bereichen gerade nicht auszuschließen, sondern dürften zu den täglichen unumgänglichen Herausforderungen zu zählen sein. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2015 - 1 K 257/14 -, juris Rn. 33, 36; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 1735/09 -, a. a. O. Rn. 43 (zu den Anforderungen an eine Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker). Schließlich steht der Ablehnung eines Nachteilsausgleichs im vorliegenden Einzelfall auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht entgegen. Zwar steht die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers aufgrund seiner Erkrankungen unstreitig fest. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erwächst aber kein genereller - unabhängig von den oben dargestellten Voraussetzungen bestehender - Anspruch auf Gewährung eines Nachteilausgleichs im Fall einer Behinderung, weil dies, sofern die mit der Prüfung gerade festzustellende Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung vermindert ist, zu einer Bevorzugung behinderter Prüflinge führen würde und daher weder mit dem Prüfungszweck noch mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar wäre. Vgl. zum Prüfungsrücktritt aufgrund eines Dauerleidens BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 C 1.20 -, GewArch 2021, 246 = juris Rn. 24, wonach in einem solchen Fall allenfalls ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen . Ob dies bei einer Erkrankung an ADHS der Fall ist oder ob die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei berufsbezogenen Prüfungen ausgeschlossen ist, weil sich die Beeinträchtigungen durch ADHS auf eine Fähigkeit beziehen, die mit der Prüfung nachzuweisen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Siehe auch Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 258. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei eine Halbierung des sich daraus ergebenden Werts im Hinblick auf die mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).