Beschluss
4 S 2583/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils setzt im Zulassungsantrag eine konkrete, inhaltliche Auseinandersetzung mit tragenden Rechts- oder Tatsachensätzen voraus.
• Bei Berufungsverfahren um Professuren steht der Hochschule ein weiter Beurteilungsspielraum zu; das Gericht überprüft nur auf Verfahrensfehler, Verkennung von Tatsachen oder sachfremde Erwägungen.
• Eine qualitativ hochwertige Promotion kann im Auswahlverfahren als vorrangiges Auswahlkriterium herangezogen werden; zahlreiche Veröffentlichungen begründen nicht ohne Weiteres Promotionsäquivalenz, insbesondere in der Rechtswissenschaft.
• Die Aufnahme eines konstitutiven Promotionskriteriums in die Stellenausschreibung wäre rechtlich zweifelhaft, weil die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auch ohne Promotion nachgewiesen werden kann.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Hochschule darf Promotion als vorrangiges Auswahlkriterium werten • Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils setzt im Zulassungsantrag eine konkrete, inhaltliche Auseinandersetzung mit tragenden Rechts- oder Tatsachensätzen voraus. • Bei Berufungsverfahren um Professuren steht der Hochschule ein weiter Beurteilungsspielraum zu; das Gericht überprüft nur auf Verfahrensfehler, Verkennung von Tatsachen oder sachfremde Erwägungen. • Eine qualitativ hochwertige Promotion kann im Auswahlverfahren als vorrangiges Auswahlkriterium herangezogen werden; zahlreiche Veröffentlichungen begründen nicht ohne Weiteres Promotionsäquivalenz, insbesondere in der Rechtswissenschaft. • Die Aufnahme eines konstitutiven Promotionskriteriums in die Stellenausschreibung wäre rechtlich zweifelhaft, weil die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auch ohne Promotion nachgewiesen werden kann. Der Kläger, ein Oberregierungsrat, bewarb sich 2018 auf eine W2-Professur für Straf- und Strafverfahrensrecht. Aus 16 Bewerbungen lud die Berufungskommission sieben Kandidaten zu Probevorträgen ein; der Kläger wurde nicht berücksichtigt. Die Kommission begründete die Nichtberücksichtigung damit, dass der Kläger keine Promotion und keine hinreichende Lehrerfahrung im Bereich Strafrecht vorweisen könne, während bei ausgewählten Bewerbern qualitativ hochwertige Promotionen vorlägen. Der Kläger rügte, die Hochschule habe seine besonderen wissenschaftlichen Befähigungen nicht inhaltlich geprüft und ihn dadurch unzulässig vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die der Verwaltungsgerichtshof ablehnt. • Zulassungsvoraussetzungen (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO) sind nicht erfüllt: Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung und keine Divergenz. • Rechtlicher Maßstab: Art.33 Abs.2 GG und das Leistungsprinzip gelten für Besetzung von Hochschullehrerstellent; bei Berufungsverfahren hat die Hochschule einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur auf Verfahrensfehler, Verkennung von Tatsachen oder sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Hochschule durfte gemäß § 47 Abs.1 Nr.3 Var.1 LHG der qualitativ hochwertigen Promotion als Auswahlkriterium besonderes Gewicht beimessen; dies war im Rahmen des Auswahlermessens und nicht verfahrensfehlerhaft. • Promotionsnote hat indizielle Bedeutung; die auswählende Hochschule darf die Qualität einer von einer Fakultät vergebenen Promotionsnote nicht pauschal oder statistisch in Zweifel ziehen ohne konkrete Anhaltspunkte. • Publikationsleistungen begründen nicht automatisch Promotionsäquivalenz in der Rechtswissenschaft; eine Vielzahl von Veröffentlichungen ist nicht gleichwertig zu einer hochwertigen Promotion, sofern nicht offensichtlich gleichwertige Monographie oder Standardautorenschaft vorliegt. • Die Hochschule war nicht gehalten, in einem aufwändigen Sonderverfahren die wissenschaftliche Befähigung des Klägers allein anhand seiner Veröffentlichungen zu prüfen, zumal das Bewerberfeld zahlreiche qualitativ gut promovierte Kandidaten enthielt. • Die Annahme fehlender einschlägiger Lehrerfahrung des Klägers im Straf-/Strafverfahrensrecht beruhte nicht auf einem unrichtigen Sachverhalt; die Kommission durfte den Schwerpunkt seiner Lehrtätigkeit in anderen Rechtsgebieten sehen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Hochschule hat im Auswahlverfahren ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, weil sie die qualitativ hochwertige Promotion und einschlägige Lehrerfahrung als wertende Kriterien heranziehen durfte. Die Klage scheiterte, weil die Kommission nicht verfahrensfehlerhaft handelte, keine Tatsachen verkannt wurden und keine sachfremden Erwägungen ersichtlich sind. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Das Ergebnis bestätigt, dass rein veröffentlichungsbezogene Nachweise nicht ohne Weiteres eine Promotion ersetzen und die Hochschule in der Auswahl den Vorrang von Promotionsqualität bestimmen darf.