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Beschluss

9 S 1667/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen nicht vor. • Eine vorläufige Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen stellt regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und ist nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zulässig, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen und hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht (Art. 19 Abs. 4 GG). • Bei teilweisem Verlust von Klausurseiten trägt in Eilverfahren grundsätzlich der Prüfling das Risiko, es sei denn, die Prüfungsbehörde hat eine Beweisvereitelung zu vertreten; eine Beweislastumkehr kommt nur bei Anhaltspunkten für schuldhaftes Verhalten der Prüfungsbehörde in Betracht. • Die Zulässigkeit des Prüfungsstoffs richtet sich nach der Prüfungsordnung; Prüfungsaufgaben sind nur dann unzulässig, wenn sie die Prüflinge sachlich unzulässig überfordern oder ohne Zusammenhang zum angestrebten Beruf stehen. • Eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung scheidet aus, wenn aufgrund der schriftlichen Bewertungen nach JAPrO die Zulassungsvoraussetzungen fehlen und dadurch die Endnotenbildung sowie die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht möglich sind.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei Neubewertung und Wiederholung juristischer Prüfungsleistungen: enge Ausnahmetatbestände • Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen nicht vor. • Eine vorläufige Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen stellt regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und ist nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zulässig, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen und hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht (Art. 19 Abs. 4 GG). • Bei teilweisem Verlust von Klausurseiten trägt in Eilverfahren grundsätzlich der Prüfling das Risiko, es sei denn, die Prüfungsbehörde hat eine Beweisvereitelung zu vertreten; eine Beweislastumkehr kommt nur bei Anhaltspunkten für schuldhaftes Verhalten der Prüfungsbehörde in Betracht. • Die Zulässigkeit des Prüfungsstoffs richtet sich nach der Prüfungsordnung; Prüfungsaufgaben sind nur dann unzulässig, wenn sie die Prüflinge sachlich unzulässig überfordern oder ohne Zusammenhang zum angestrebten Beruf stehen. • Eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung scheidet aus, wenn aufgrund der schriftlichen Bewertungen nach JAPrO die Zulassungsvoraussetzungen fehlen und dadurch die Endnotenbildung sowie die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht möglich sind. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Neubewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Nr. 1 und 2, die vorläufige Wiederholung der Aufsichtsarbeiten Nr. 3 und 4 sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2019. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Antrag ab; hiergegen richtete sich seine Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg. Streitgegenstände sind insbesondere der behauptete Verlust von Seiten einer Klausur, die Frage der Überschreitung des zulässigen Prüfungsstoffs in einer der Arbeiten und die Zulässigkeit vorläufiger Maßnahmen angesichts der Folgen für die Ausbildungs‑ und Berufslaufbahn des Prüflings. Der Antragsgegner trug vor, Hinweise in den Prüfungsakten sprächen dafür, dass fragliche Seiten bereits vor dem Korrektur- bzw. Scanvorgang fehlten, und dass die schriftliche Durchschnittspunktzahl die Zulassung zur mündlichen Prüfung ausschließe; das Verwaltungsgericht habe insoweit die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz verneint. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet; die Prüfung beschränkt sich nach VwGO auf die vorgebrachten Rügen. • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine vorläufige Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen nimmt die Hauptsache vor, weil Bewertungsvorgänge auf Endgültigkeit zielen; dies ist nur ausnahmsweise zum Schutz effektiven Rechtsschutzes zulässig (Art. 19 Abs. 4 GG) und setzt das glaubhafte Vorliegen schwerer, unzumutbarer und anders nicht abwendbarer Nachteile sowie eine hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache voraus. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes unabwälbare schwere Nachteile entstehen würden; eine erhebliche Ausbildungsverzögerung liegt nicht vor, weil der Vorbereitungsdienst und das zweite Staatsexamen ohnehin vom Abschluss des Hauptsacheverfahrens abhängen (§ 37 JAPrO). • Beweisstand beim Verlust von Klausurseiten: Im summarischen Eilverfahren war nicht nachgewiesen, dass Seiten 18 und 19 der Aufsichtsarbeit Nr. 3 in der Verantwortung der Prüfungsbehörde verloren gingen; Angaben der Aufsichtspersonen und eines Sicherungsscans sprechen dagegen, sodass kein Anordnungsanspruch wegen Beweisvereitelung festzustellen war. • Prüfungsstoff und Präklusion: Die Rüge, Aufsichtsarbeit Nr. 4 überschreite den zulässigen Prüfungsstoff, greift nicht durch; die behandelten Themen fallen nach JAPrO in den Pflichtfachstoff und übersteigen nicht die zulässige Prüfungstiefe; eine verspätete Rüge führt allenfalls zu Präklusion nach § 25 Abs. 3 JAPrO, was hier aber nicht entscheidungserheblich ist. • Chancengleichheit und Maßstab: Das Gebot der Chancengleichheit verlangt vergleichbare Bewertungsbedingungen, nicht die identische Bewertung durch dieselben Korrektoren; mögliche Spekulationen über Verfügbarkeit von Prüfern oder veränderte Bewertungsmaßstäbe rechtfertigen keine vorläufige Vorwegnahme. • Vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung: Eine vorläufige Zulassung scheidet aus, wenn die schriftliche Durchschnittspunktzahl die Teilnahmevoraussetzung nach § 16 JAPrO nicht erfüllt und daher eine Endnotenbildung gem. § 19 JAPrO nicht möglich ist; zudem wären die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche vorläufige Zulassung fraglich. • Beweislastgrundsätze: Grundsätzlich trägt derjenige das Risiko, der aus einer unbewiesenen Tatsache für sich günstige Rechtsfolgen herleitet; eine Ausnahmeregelung zugunsten des Prüflings kommt nur in Betracht, wenn die Prüfungsbehörde eine Beweisvereitelung zu vertreten hat, was hier nicht festgestellt werden konnte. • Summarische Prüfung im Eilverfahren: Wegen des beschränkten Prüfungsumfangs im einstweiligen Rechtsschutz konnten die vorgebrachten materiellen Rügen den Erfolg der Beschwerde nicht begründen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Ablehnungsurteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt bestehen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird festgesetzt. Ein Anspruch auf vorläufige Neubewertung, Wiederholung der Prüfungsleistungen oder vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung wurde nicht glaubhaft gemacht, weil weder die hohen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache (schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile und hohe Erfolgsaussicht) vorliegen noch Anhaltspunkte für eine von der Prüfungsbehörde zu vertretende Beweisvereitelung bestehen. Die rechtliche Bewertung des Prüfungsstoffs ergab keine Überschreitung der JAPrO; die Voraussetzungen für eine vorläufige Teilnahme an der mündlichen Prüfung sind wegen fehlender schriftlicher Durchschnittspunktzahl nicht gegeben.