Beschluss
12 L 221/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1004.12L221.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt sinngemäß, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die online-Klausur im Modul „Massivbau/Stahlbau I“ vom 26. März 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bewerten, hilfsweise ihn diese Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen zu lassen, und 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig erneut Zugang zu seinem Account des Serviceportals der Antragsgegnerin zu gewähren, hat keinen Erfolg. I. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Ist der Antrag – wie vorliegend – im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 9 S 1667/20 – juris Rn. 10), sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24). 1. Derartige unzumutbare Nachteile hat der Antragsteller im Hinblick auf seinen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Klausur (neu) zu bewerten, nicht glaubhaft gemacht, sodass ein Anordnungsgrund nicht vorliegt. Ein Abwarten ist zumutbar, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rn. 908). Es ist hier nicht erkennbar, dass die Versagung der Bewertung der vom Antragsteller am 26. März 2021 verfassten Klausur zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Vielmehr ist es dem Antragsteller zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, in dem darüber zu entscheiden ist, ob die Antragsgegnerin, die ihm eine Täuschung beim Anfertigen der Prüfungsleistung vorhält, zu Recht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 der Rahmen- und Prüfungsordnung (RSPO 2016) vom 4. Februar 2016 (Amtliche Mitteilung der Antragsgegnerin Nr. 16 vom 22. März 2016) die Note „nicht ausreichend“ erteilt hat. Auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 23. Juli 2021, wonach es an einem Anordnungsgrund fehlen dürfte, da ein Erinnerungsverlust, auf den sich der Antragsteller beruft, nicht relevant sei, weil die schriftliche Prüfungsleistung, die bei Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache von den Prüfern zu bewerten wäre, vorliegt, hat er nicht substantiiert geantwortet. Wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren feststellen sollte, dass der Täuschungsvorwurf der Antragsgegnerin rechtswidrig ist, hat der Antragsteller nicht erneut zu einer Prüfung anzutreten und deshalb kein präsentes Prüfungswissen bereitzuhalten. Die spätere Bewertung der Klausur ist auch möglich, da sie vorhanden ist. Der Hinweis des Antragstellers, es habe sich bei der streitbefangenen Prüfung am 26. März 2021 im Hinblick auf die vierte Belegung des Moduls (vgl. § 13 Abs. 2 RSPO 2016) um seinen letzten Prüfungsversuch gehandelt, rechtfertigt die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht. Vielmehr kann der Antragsteller darauf verwiesen werden, sein Studium zunächst fortzusetzen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sämtliche (Wahl-)Pflichtmodule des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen/Bau erfolgreich absolviert hat. Ausweislich der dem beigezogenen Verwaltungsvorgang beigefügten Studiendokumentation (Ausdruck vom 20. Mai 2021) hat er die Pflichtmodule „Tragwerkslehre“, „Massivbau/Stahlbau II“ und „Kosten- und Erlösrechnung“ noch nicht erfolgreich abgeschlossen. 2. Im Hinblick auf den Hilfsantrag mit dem Ziel, die Prüfung vorläufig zu wiederholen, hat der Antragsteller keinen diesbezüglichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn eine Wiederholung der Prüfung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der dazu führt, dass eine zuverlässige Grundlage für eine Bewertung fehlt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 500, 758). Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 5. August 2021 „vorsorglich“ vorträgt, dass ein Prüfungsangebot im 1. Prüfungszeitraum der Klausurenphase des Wintersemesters 2020 /21 gefehlt habe, die zunächst als Hilfsmittel zugelassene Formelsammlung spontan nicht habe benutzt werden dürfen und technische Störungen während der Prüfung aufgetreten seien, hat er eine Prüfungswiederholung rechtfertigende Verfahrensfehler nicht glaubhaft gemacht. Denn selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers könnte er sich wegen eines Verstoßes gegen seine Rügeobliegenheit nicht mehr erfolgreich darauf berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 213 ff.). Verfahrensmängel sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde. Hier hat der Antragsteller erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in seinem Widerspruchsschreiben vom 6. Mai 2021, und somit nicht mehr unverzüglich, die genannten Rügen erhoben. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass Umstände vorgelegen haben, die seine Rügeobliegenheit entfallen lassen, und ein Tätigwerden der Prüfungsbehörde von Amts wegen erforderlich gewesen wäre. 3. Der weitere Antrag des Antragstellers, ihm erneut Zugang zu seinem Hochschulaccount zu gewähren, ist unzulässig, da ihm hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Antragsgegnerin hat aufgrund des Hinweises des Gerichts auf die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 7. Juni 2021 – 12 K 208/21 – in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2021 unwidersprochen mitgeteilt, dass sie den Antragsteller mit dem Status „aufschiebend“ in ihrem System registriert habe und der Antragsteller somit weiter studieren könne und er automatisch zu Prüfungen zugelassen sei. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Der Antragsteller wendet sich im Kern gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung im Modul „Massivbau/Stahlbau“. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. Mai 2013 – 10 N 13.11 –) ist entsprechend Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen der Streitwert auf 7.500,00 Euro festzusetzen, wobei dieser wegen der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird (vgl. Nr.1.5 des o.g. Streitwertkatalogs).