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Beschluss

6 L 2240/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0309.6L2240.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihre Dissertation im Promotionsfach Biologiedidaktik unter Aufhebung der Bewertung durch den Zweitgutachter, Herrn Prof. Dr. B. C. , mit „magna cum laude“ (1,3) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2021 durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter vorläufig neu bewerten zu lassen, hat keinen Erfolg. Dem Begehren auf Neubewertung der Dissertation im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO steht das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegen. Die begehrte vorläufige Neubewertung der Dissertation nimmt die Hauptsache vorweg. Die Neubewertung kann nicht vorläufig ergehen, da die Bewertung von Prüfungsleistungen ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe einbeziehender, somit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang ist. Die Vorläufigkeit betrifft mithin nicht den Bewertungsvorgang an sich, sondern nur die Frage, ob die neue Bewertung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestehen bleibt. Hat ein Antrag auf vorläufige Neubewertung einer Prüfungsleistung im Eilverfahren Erfolg, wird bei einem entsprechenden Obsiegen im Klageverfahren die Prüfungsleistung nicht nochmals – nunmehr endgültig – erneut bewertet, sondern die bereits erfolgte „vorläufige“ Neubewertung wird zur endgültigen Bewertung. Eine bereits vorläufig angeordnete Neubewertung steht somit lediglich unter dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung in der Hauptsache und nimmt diese bis dahin – vorübergehend – vorweg. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 22. Juli 2020 – 9 S 1667/20 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen Vorwegnahme erforderte (mindestens), dass die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juli 2010 – 6 B 744/10 –, juris, Rn. 2; Niehues/Fischer/Jere-mias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 909. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es dürfte zwar zutreffend sein, dass die Antragstellerin mit einer mit „summa cum laude“ bewerteten Dissertation (deutlich) bessere Chancen hätte sich erfolgreich auf eine Juniorprofessur zu bewerben und für entsprechende Nachwuchspreise nominiert zu werden. Die Antragstellerin verkennt insoweit jedoch, dass ihre Dissertationsschrift auf die begehrte einstweilige Anordnung schon nicht unmittelbar mit „summa cum laude“ zu bewerten wäre und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein eine (vorläufige) Neubewertung durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter angeordnet werden könnte. Aufgrund der Vorläufigkeit der Neubewertung ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin selbst für den Fall, dass ihre Dissertationsschrift von einem neu bestellten Zweitgutachter ebenfalls mit „summa cum laude“ bewertet wird, mit dieser vorläufigen Note auf entsprechende Juniorprofessuren bewerben bzw. auf dieser Basis für Nachwuchspreise nominiert werden könnte, zumal ihr eine Bewerbung auch mit der derzeitigen Bewertung – wenn auch mit geringeren Erfolgschancen – jedenfalls möglich wäre. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, welcher potentielle Arbeitgeber bereit wäre, sie mit einer nur aufgrund einer vorläufigen Regelung vorgenommenen Bewertung bzw. einem entsprechenden vorläufigen Zeugnis einzustellen. Gleiches gilt in Bezug auf die Vergabe von Nachwuchspreisen. Angesichts des Vorstehenden dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Vortrag, sie könne sich, insbesondere im zeitlichen Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, nicht weiter qualifizieren und der schlichte Zeitablauf würde ihr bei späteren Bewerbungen negativ ausgelegt werden, nicht durch. Vgl. zur Vorläufigkeit der Anordnung bereits Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 6 L 2364/18 –, n.v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat sich hierbei an Ziffer 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwertes abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.