Urteil
5 S 2015/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn wesentliche textliche Festsetzungen (Höhenfestsetzungen, Maß der baulichen Nutzung) gegen formelle oder materielle Vorgaben der BauNVO bzw. des BauGB verstoßen.
• Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Generalklauseln, die "sämtliche Handlungen" verbieten, genügen nicht dem Bestimmtheitsgebot.
• Die Gemeinde muss bei Kopplung von Baufenstern und zulässiger Grundfläche (§ 16 Abs. 3 BauNVO) vorab die Auswirkungen auf die Grundflächen und die einschlägigen Obergrenzen (§ 17 BauNVO) sowie Gleichbehandlungsfragen ermitteln und abwägen.
• Örtliche Bauvorschriften bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und dürfen nicht bloße appellative oder unbestimmte Formulierungen enthalten; sonst sind sie unwirksam.
• Formelle Verfahrensmängel eines Ergänzungsverfahrens führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit, wenn der Satzungsbeschluss die Grundzüge der Planung nicht berührt.
• Sind mehrere zentrale Festsetzungen unwirksam und stehen sie untrennbar mit dem Plan in Zusammenhang, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Bebauungsplan wegen Bestimmtheits- und Ermittlungsmängeln • Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn wesentliche textliche Festsetzungen (Höhenfestsetzungen, Maß der baulichen Nutzung) gegen formelle oder materielle Vorgaben der BauNVO bzw. des BauGB verstoßen. • Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Generalklauseln, die "sämtliche Handlungen" verbieten, genügen nicht dem Bestimmtheitsgebot. • Die Gemeinde muss bei Kopplung von Baufenstern und zulässiger Grundfläche (§ 16 Abs. 3 BauNVO) vorab die Auswirkungen auf die Grundflächen und die einschlägigen Obergrenzen (§ 17 BauNVO) sowie Gleichbehandlungsfragen ermitteln und abwägen. • Örtliche Bauvorschriften bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und dürfen nicht bloße appellative oder unbestimmte Formulierungen enthalten; sonst sind sie unwirksam. • Formelle Verfahrensmängel eines Ergänzungsverfahrens führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit, wenn der Satzungsbeschluss die Grundzüge der Planung nicht berührt. • Sind mehrere zentrale Festsetzungen unwirksam und stehen sie untrennbar mit dem Plan in Zusammenhang, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften. Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke am Bodensee, eines mit Wohnhaus und einem gärtnerisch gepflegten Ufergrundstück, über das ein Uferweg verläuft. Die Gemeinde behandelte den Bebauungsplan "Melcherleshorn II" erstmals 2016 und änderte ihn in einem ergänzenden Verfahren 2019; hieraus resultieren Satzungen für Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften. Die Antragstellerin rügt zahlreiche Mängel: formelle Befangenheits- und Verfahrensfehler sowie materielle Unbestimmtheiten und Abwägungsfehler etwa bei Baufenstern, der Festsetzung der zulässigen Grundfläche, Bauhöhen, Uferzonen, Sichtdreiecken und Baumpflegemaßnahmen. Sie beantragt die Unwirksamkeit der 2019er Satzung, hilfsweise der 2016er Fassung. Der Senat hat Beweis erhoben und das Grundstück in Augenschein genommen. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und die Antragstellerin antragsbefugt, Fristen wurden gewahrt. • Erforderlichkeit des Ergänzungsverfahrens: Das ergänzende Verfahren zur Behebung eines Fehlers war grundsätzlich zulässig, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden. • Formelle Mängel: Lediglich eine nach §214 BauGB beachtliche Verletzung des Ermittlungserfordernisses (§ 2 Abs.3 BauGB) liegt bei der Kopplung von überbaubarer Grundstücksfläche und zulässiger Grundfläche vor; weitere Verfahrensvorwürfe (Auslegung, Befangenheit) treffen nicht zu. • Bestimmtheitsgebot: Zahlreiche textliche Festsetzungen sind unbestimmt und damit unwirksam — konkret: die Regelung zu Sichtdreiecken in Grundstückszufahrten (I.6.2 Satz 2) ist räumlich nicht hinreichend bestimmt; die Allgemeinverbote in der privaten Uferzone (I.7 Abs.3 Satz1) und die Schutz-, Pflege- und Wiederherstellungspflichten für F2 (I.8.2) sind als unbestimmte Generalklauseln nicht ausreichend konkret. • Höhenfestsetzungen: Die textlichen Festsetzungen zur Erdgeschossfußbodenhöhe, Gebäude- und Traufhöhe (I.2.1) verstoßen gegen §18 Abs.1 BauNVO, weil die Bezugspunkte (z. B. "im Mittel" der angrenzenden Verkehrsfläche oder alternativer landwirtschaftlicher Weg) für Eck- und mehrseitig anliegende Grundstücke nicht hinreichend bestimmbar sind. • Ermittlungs-/Abwägungsfehler bei Grundflächen: Die Gemeinde hat nicht ausreichend ermittelt, welche Auswirkungen die Festsetzung, dass die zulässige Grundfläche dem Flächeninhalt des Baufensters entspricht, auf die Einhaltung von Obergrenzen (§17 BauNVO) und auf Gleichbehandlungsfragen hat; dieser Ermittlungsmangel ist nach §214 BauGB beachtlich. • Örtliche Bauvorschriften: Bestimmte örtliche Bauvorschriften sind unwirksam — etwa zu Grundrissgestaltung und Farbvorgaben (unbestimmte Wertungsbegriffe) und die Formulierung zu Anpflanzungen (bloße Soll‑Formel); für eine Regelung (Errichtungsverbot von Garagen vor Hauptgebäude) fehlt die rechtliche Grundlage. • Gesamtunwirksamkeit: Die genannten Mängel (insbesondere Unwirksamkeit der Höhenfestsetzungen und der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie wesentliche Bestimmtheitsverstöße) stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Planinhalt und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften. • Prozessfolge: Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag war erfolgreich: Sowohl der Bebauungsplan "Melcherleshorn II" vom 29. April 2019 mit den örtlichen Bauvorschriften als auch ersatzweise die Fassung vom 4. Oktober 2016 mit den örtlichen Bauvorschriften sind für unwirksam erklärt worden. Entscheidende Gründe waren beachtliche Ermittlungsmängel bei der Kopplung von Baufenstern und zulässiger Grundfläche (§ 2 Abs.3 BauGB / § 16 BauNVO), formale Mängel bei den Höhenfestsetzungen (§ 18 BauNVO) und mehrere Verletzungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots durch unbestimmte Generalklauseln (u. a. private Uferzone, Fläche F2, Sichtdreiecke). Die Gemeinde hätte bestimmte Auswirkungen und Gleichbehandlungsfragen vor Festsetzung ermitteln und klarere Bezugspunkte und Regelungen treffen müssen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.