OffeneUrteileSuche
Urteil

3 S 184/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0116.3S184.22.00
1mal zitiert
24Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein übergeleiteter Straßen- und Baufluchtenplan nach altem badischen Recht bleibt trotz des Außerkrafttretens der gleichzeitig erlassenen Bebauungsvorschriften rechtswirksam, wenn er für sich genommen städtebaulich sinnvoll und tragfähig ist und der Satzungsgeber bei hypothetischer Betrachtung an seiner Planungskonzeption festhalten wollte (Bestätigung von Senatsurteil v. 12.03.2008 - 3 S 2588/06 - VBlBW 2009,17).(Rn.20) (Rn.26) (Rn.29)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein übergeleiteter Straßen- und Baufluchtenplan nach altem badischen Recht bleibt trotz des Außerkrafttretens der gleichzeitig erlassenen Bebauungsvorschriften rechtswirksam, wenn er für sich genommen städtebaulich sinnvoll und tragfähig ist und der Satzungsgeber bei hypothetischer Betrachtung an seiner Planungskonzeption festhalten wollte (Bestätigung von Senatsurteil v. 12.03.2008 - 3 S 2588/06 - VBlBW 2009,17).(Rn.20) (Rn.26) (Rn.29) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. A. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. B. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil dem Bauvorhaben von der Baubehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 LBO). Bauplanungsrechtlich überschreitet das Bauvorhaben die festgesetzte Bauflucht. Die Erteilung einer Befreiung kommt nicht in Betracht (dazu I.). Auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden (dazu II.). I. 1. Das Bauvorhaben überschreitet unstrittig die im Straßen- und Baufluchtenplan vom 2. März 1953 festgesetzten Baufluchten. Der Straßen- und Baufluchtenplan ist wirksam in Kraft getreten und entfaltet als übergeleiteter Bebauungsplan nach wie vor Rechtswirkungen. a) Der Bebauungsplan wurde am 2. März 1953 vom Gemeinderat der Beklagten in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die vom Kläger geäußerten Zweifel im Hinblick auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes hat die Beklagte durch die Vorlage einer Kopie des Gemeinderatsprotokolls vom 2. März 1953 (Anlage zum Schriftsatz vom 30.9.2022) ausgeräumt. b) Der Straßen- und Baufluchtenplan ist nicht mangels Ausfertigung durch den Oberbürgermeister unwirksam. Dieser Plan war nicht durch den Oberbürgermeister festzustellen, sondern gem. § 9 S. 1 BadAufbauG iVm. § 4 Abs. 3 DVO AufbauG vom 1.10.1951 (Bad. GVBl 1951 S. 155) von der Polizeidirektion Freiburg. In der Verfahrensakte befindet sich auch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der Polizeidirektion Freiburg vom 17.9.1954, wonach die Straßen- und Baufluchten gemäß Lageplan vom 26.8.1953 festgestellt werden. Der in den Akten befindliche Lageplan ist eine sog. Nachzeichnung, deren Übereinstimmung mit dem durch die Polizeidirektion festgestellten Plan durch Beglaubigungsvermerk vom 1.12.1954, der auf der Rückseite des Plans angebracht ist, beglaubigt wird. Jedenfalls sind durch die Bezugnahme auf den Lageplan mit konkreter Datumsangabe die Anforderungen an eine „gedankliche Schnur“ erfüllt. Da in der Nachzeichnung an Stelle der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister die maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „gez.“ enthalten ist, ist im Übrigen davon auszugehen, dass im Original eine entsprechende Unterschrift vorhanden ist. Es ist auch unschädlich, dass bislang ein vom Oberbürgermeister ausgefertigtes Exemplar des Straßen- und Baufluchtenplans nicht vorgelegt wurde, da der Verlust eines Originals nicht zur Ungültigkeit des Plans oder einer Satzung führt, insbesondere wenn durch andere Dokumente die Rechtswirksamkeit oder das rechtmäßige Zustandekommen nachgewiesen werden kann (Senatsbeschl. v. 21.3. 2022 - 3 S 4115/20 - juris Rn. 13 m.w.N.). c) Der Baufluchtenplan ist auch nicht mangels Genehmigung unwirksam. Der Bebauungsplan wurde am 18.9.1953 vom Regierungspräsidium Südbaden „grundsätzlich“ genehmigt und am 17.9.1954 von der Polizeidirektion Freiburg nach § 9 BadAufbauG i.V.m. § 3 Abs. 5 Badisches Ortsstraßengesetz festgestellt. Diese zeitliche Reihenfolge ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zwar nicht gesetzeskonform (vgl. Senatsurt. v. 12.3.2008 - 3 S 2588/06 - juris Rn. 29 m.w.N.). Jedoch hat das Regierungspräsidium Südbaden am 9.7.1964 nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG iVm. § 174 Abs. 1 BBauG 1960 den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit nachträglich genehmigt. Nach der Überleitungsvorschrift des § 174 Abs. 1 BBauG wurden eingeleitete Verfahren zur Aufstellung städtebaulicher Plane nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn sie zum Stichtag 30.10.1960 bereits ausgelegt waren. Diese Voraussetzung lag hier vor, zumal der Bebauungsplan zum Stichtag nicht nur aufgestellt und ausgelegt, sondern auch festgestellt war. Lediglich die abschließende Genehmigung fehlte. Die Genehmigung wurde nach Aktenlage am 22. Juli 1964 durch Veröffentlichung in der Tageszeitung und als Anschlag an der Gemeindeverkündungstafel ortsüblich bekannt gemacht. Damit trat der Bebauungsplan zu diesem Zeitpunkt in Kraft. d) Der Bebauungsplan erfüllt die Voraussetzungen für eine Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG in entsprechender Anwendung. Ab seinem Inkrafttreten zum 22.7.1964 gilt der Bebauungsplan in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG iVm. § 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan nach Bundesrecht weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG/BauGB enthält (vgl. Senatsurt. v. 12.3.2008 - 3 S 2588/06 - juris Rn. 29 m.w.N.). Der Straßen- und Baufluchtenplan setzt Straßenfluchten im Sinne des Ortstraßengesetzes (§ 3 Abs. 2 Ortstraßengesetz idF. v. 30.10.1936, GVBl. S. 245) sowie Baufluchtenlinien und Baugrenzen gemäß § 8 Abs. 3 d) und e) BadAufbauG fest. Baufluchtenlinien sind Linien, an denen die Gebäude gegen die Straße, Wege oder Plätze errichtet werden müssen (Buchst. d). Rückwärtige Baugrenzen dienen der Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen (Buchst. e). Der Straßen- und Baufluchtenplan enthält mithin Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach heutigem Recht, d.h. Baulinien und Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO (zu einem vergleichbaren Fall Senatsurt. v. 12.3.2008 - 3 S 2588/06 - juris Rn. 29 m.w.N.). e) Der Straßen- und Baufluchtenplan ist nicht infolge des Außerkrafttretens der Bebauungsvorschriften nichtig. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass die Bebauungsvorschriften (§ 8 Abs. 2 BadAufbauG) außer Kraft getreten sind. Die Bebauungsvorschriften wurden entsprechend der damaligen Rechtslage als ortspolizeiliche Vorschrift nach § 23 Abs. 1 Polizeistrafgesetzbuch v. 25.7.1923 (bad. GVBl S. 216) erlassen. Nach §§ 18 Abs. 1, 94 Abs. 1 Polizeigesetz vom 21.11.1955 (GBl S. 249) traten Polizeiverordnungen nach 20 Jahren außer Kraft. Diese Vorschriften erfassen auch ortpolizeiliche Vorschriften nach § 23 Polizeistrafgesetzbuch. Die Befristung entfällt auch nicht durch die Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG. Die spätere Befreiung der ortspolizeilichen Verordnungen von der Geltung der Vorschriften des Polizeigesetzes durch § 118 Abs. 6 LBO 1972 erfasst nicht die nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Pläne (zum Ganzen Senatsbeschl. v. 25.5.1994 - 3 S 1360/93 - juris Rn. 6 ff.; Senatsurt. v. 12.3.2008 - 3 S 2588/06 - juris Rn. 31; Senatsurt. v. 11.9.2015 - 3 S 411/15 - juris Rn. 43; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.2.1994 - 5 S 2927/93 - juris). Die Fortgeltung des Straßen- und Baufluchtenplans wird durch das Außerkrafttreten der Bebauungsvorschriften aber nicht berührt. Der Senat hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung offengelassen, ob die Grundsätze der Teil-/Gesamtnichtigkeit überhaupt Anwendung finden; jedenfalls sei in der zu entscheidenden Konstellation der Fortbestand der Baufluchten städtebaulich selbstständig sinnvoll und tragfähig; die Gemeinde habe auch ersichtlich an ihrem Gebietskonzept festhalten wollen (vgl. Senatsurt. v. 12.3.2008 - 3 S 2588/06 - juris Rn. 31). So liegt es auch hier. Entgegen der Berufungsbegründung sind die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis von Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften entwickelt wurden, auf die vorliegende Konstellation durchaus übertragbar. Trotz des Umstands, dass die örtlichen Bauvorschriften regelmäßig zusammen mit dem Bebauungsplan in einem Verbundverfahren und damit formal in einer Satzung zusammengefasst beschlossen werden, führt die Unwirksamkeit der einen Satzung nicht automatisch zur Unwirksamkeit der anderen (vgl. VGH Bad.-Württ-, Urt. v. 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 238 m.w.N.; Urt. v. 18.12.2014 - 5 S 584/13 - juris; Urt. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris, Rn. 63). Die Grundsätze zur Teilunwirksamkeit von Bebauungsplänen können mithin nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Allerdings ist bei einem gemeinsamen Erlass der beiden Satzungen nach § 111 Abs. 5 LBO 1972 (jetzt § 74 Abs. 7 LBO 2010) zu prüfen, ob das rechtliche Schicksal der beiden Satzungen nach dem hypothetischen Willen des Gemeinderats gekoppelt sein soll, ob der Satzungsgeber den Erlass örtlicher Bauvorschriften also auch dann erwogen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewusst gewesen wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 63; Urt. v. 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 238 m.w.N.). In den Fällen, in denen der Satzungsgeber ein weitgehend unbebautes Gebiet überplant, ist nach diesem Gedanken regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber den Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht erwogen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewusst gewesen wäre. Dies gilt aber nicht für die umgekehrte Konstellation, wenn der verbleibende Bebauungsplan auch für sich genommen eine sinnvolle städtebauliche Regelung darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.2.2022 - 3 S 1797/20 - unveröff.). Zwar hatte der Plangeber nach § 8 Abs. 2 BadAufbauG - anders als bei der vorgenannten Fallgestaltung - kein Wahlrecht, ob er das Verbundverfahren wählt. Ein Bebauungsplan hatte vielmehr kraft Gesetzes aus dem Baufluchtenplan, den Bebauungsvorschriften und dem Gestaltungsplan (§ 8 Abs. 2 BadAufbauG) zu bestehen. Allerdings handelte es sich - ebenso wie bei Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften - um unterschiedliche Rechtsvorschriften, die – wie auch das getrennte Feststellungsverfahren und die spätere Befristung einer ortpolizeilichen Norm zeigen – rechtlich ein selbstständiges Schicksal haben können. Daher ist auch vorliegend zu prüfen, ob beide Rechtsvorschriften nach dem hypothetischen Willen des Gemeinderats gekoppelt sind, ob der Gemeinderat also den Erlass des Baufluchtenplans erwogen hätte, wenn ihm die spätere Unwirksamkeit der Bebauungsvorschriften bewusst gewesen wäre. Wenn der Kläger geltend macht, der Gemeinderat habe gemäß § 8 Abs. 2 BadAufbauG keinen Straßen- und Baufluchtenplan ohne gleichzeitigen Erlass von Bebauungsvorschriften beschließen dürfen, so verkennt er, dass § 8 Abs. 2 BadAufbauG außer Kraft getreten ist und auch der Rechtsgedanke des BadAufbauG keine Geltung mehr beansprucht. Denn nach § 173 Abs. 3 BBauG gelten ältere Bebauungspläne nur fort, soweit sie einen bebauungsplanfähigen Inhalt haben; d.h., das Bundesbaugesetz bzw. das Baugesetzbuch gehen von einer Teilbarkeit älterer Bebauungspläne aus. Die Ermittlung des hypothetischen Willens des Plangebers orientiert sich zudem an städtebaulichen Erwägungen und ist nicht darauf beschränkt, einen rechtmäßigen Bebauungsplan zu erlassen. Gleiches gilt für die nach § 8 Abs. 1 BadAufbauG erforderliche Gesamtabwägung. Auch bei einem nach heutigem Recht erlassenen Bebauungsplan ist grundsätzlich eine Gesamtabwägung erforderlich, ohne dass dies von vorneherein ausschließt, eine Teilnichtigkeit hinsichtlich einzelner Festsetzungen anzunehmen. Selbst wenn man mit dem Kläger von einer ursprünglich konstitutiven materiell-rechtlichen Verknüpfung des Straßen- und Baufluchtenplans und der Bebauungsvorschriften nach damaliger Rechtslage ausgeht, zwingt dies mithin nicht zur Annahme einer Gesamtnichtigkeit. Vielmehr ist der hypothetische Wille des Gemeinderats im Einzelfall zu prüfen, wobei das Verwaltungsgericht nicht sein eigenes planerisches Ermessen an die Stelle der Kommune setzen darf. Entsprechendes gilt, wenn man mit der Berufungsbegründung die Grundsätze der Teil-/Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen uneingeschränkt anwendet. Die Frage, ob die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob seine nicht betroffenen Teile gültig bleiben, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob die Festsetzungen auch ohne die fehlerhaften Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 - BauR 2015, 221 m.w.N.). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.4.2016 - 8 S 205/14 - juris Rn. 31). Danach ist hier von einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Vorliegend ist der Straßen- und Baufluchtenplan nach städtebaulichen Kriterien selbstständig sinnvoll und tragfähig; es ist außerdem anzunehmen, dass der Gemeinderat auch bei Kenntnis des späteren Außerkrafttretens an seiner Konzeption festgehalten hätte. Beide Vorschriften sind auch für sich genommen städtebaulich sinnvoll. Der Straßen- und Baufluchtenplan regelt den Verlauf der öffentlichen Verkehrsflächen und die überbaubare Grundstücksfläche (vgl. § 8 Abs. 3 BadAufbauG); die Bebauungsvorschriften regeln Art und Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise (§ 8 Abs. 4 BadAufbauG). Zwar mag eine gewisse Verknüpfung bestehen. So geht das Gesamtkonzept des Bebauungsplans erkennbar dahingehend, in den Blockinnenbereichen insgesamt eine weniger dichte und niedrigere Bebauung als an den Blockrändern festzusetzen; beide Regelungen verfolgen also eine ähnliche Zielsetzung. Gleichwohl erschließt sich nicht, weshalb die vom Gemeinderat besonders in den Vordergrund gestellte Festsetzung von Verkehrsflächen und Straßenfluchten städtebaulich nicht mehr tragfähig sein sollte, wenn die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise entfallen. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften textlich aufeinander Bezug nehmen oder - ähnlich wie bei heutigen Bebauungsplänen - ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen untrennbar miteinander verzahnt sind. Denn der Baufluchtenplan stellt nicht den zeichnerischen Teil der Bebauungsvorschriften dar. Diese bestehen vielmehr aus der ortspolizeilichen Vorschrift mit Blockverzeichnissen und den Bauordnungsplänen. Die Bauordnungspläne erläutern in zeichnerischer Form die Blockverzeichnisse (vgl. Erläuterungsbericht vom 26.8./1.09.1953, Seite 7). Der Straßen- und Baufluchtenplan enthält überdies auch die Blockbezeichnungen, so dass es auch insoweit der Blockverzeichnisse nicht bedarf. Straßen- und Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften haben mithin jeweils einen anderen, selbstständig tragfähigen und trennbaren Regelungsgehalt. Es ist darüber hinaus auch anzunehmen, dass der Gemeinderat an seinem Baufluchtenkonzept festgehalten hätte, wenn ihm die spätere Unwirksamkeit der Bebauungsvorschriften bewusst gewesen wäre. Nach der städtebaulichen Zielsetzung und dem Kontext, in dem der Bebauungsplan erlassen wurde, ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat zumindest die Straßen- und Baufluchten umgesetzt hätte, die – wie auch der Kläger vorträgt – ein wesentliches Planungsziel beim Erlass des Bebauungsplans für die Neuordnung und den Wiederaufbau der - im 2. Weltkrieg fast vollständig zerstörten - Nordstadt waren. Hinzu kommt – worauf die Beklagte zutreffend hinweist –, dass die Bebauungsvorschriften 20 Jahre lang in Kraft waren. Selbst wenn dem Gemeinderat die Befristung bekannt gewesen wäre, hätte er mithin davon ausgehen können, dass sie zumindest für zwei Jahrzehnte, d.h. während eines nennenswerten Wiederaufbauzeitraums, die gewünschten Rechtswirkungen entfalten. Auch dies spricht dagegen, dass der Plangeber bei Kenntnis der späteren Unwirksamkeit von vorneherein vom Erlass des Bebauungsplans in seiner Gesamtheit abgesehen hätte. Es kann nach alledem dahinstehen, ob auch der Umstand, dass die Beklagte das Bebauungsplanverfahren nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach altem Recht fortgeführt hat, anstatt einen neuen Bebauungsplan zu erlassen, ein Indiz für das Fortbestehen ihrer Planungskonzeption ist. Jedenfalls würde in der vorliegenden Konstellation die Annahme einer Gesamtnichtigkeit weit mehr in die kommunale Planungshoheit eingreifen, als die Annahme eines isolierten Fortbestands des Baufluchtenplans. f) Der Straßen- und Baufluchtenplan ist auch nicht funktionslos geworden, ohne dass es auf die Rechtsnatur der Baufluchten aus Sicht des heutigen Rechts ankäme. An das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht schon, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.4.1977 - 4 C 39/75 - BVerwGE 54, 5; Urt. v. 3.8.1990 - 7 C 41.89 - juris Rn. 16; Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, juris Rn. 22; jeweils m.w.N.; Senatsbeschl. v. 01.08.2023 - 3 S 2683/22 - juris Rn. 23). Schon ein Abweichen von der Planungskonzeption ist nicht erkennbar. Die Straßen- und Baufluchten werden sowohl am Blockrand als auch im Blockinnenbereich auch heute noch fast ausnahmslos gewahrt. An den Blockrändern und an der Binnenerschließungsstraße ...hof werden die Straßen- und Baufluchten in dem hier maßgeblichen Block 6N eingehalten. Der Kläger benennt nur zwei einzelne Fälle einer Überschreitung, wovon der eine Fall eine Kirche betrifft, die sich nicht im Blockinnern befindet und ein singuläres Bauwerk darstellt. Dabei kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Straßen- und Baufluchten im Blockinnern eher die Funktion von Baulinien oder die von Baugrenzen nach heutigem Verständnis haben, nicht an. Zum einen kann die städtebauliche Funktion der Straßen- und Baufluchten, eine Verkehrsfläche im Blockinnenbereich freizuhalten, ohne weiteres umgesetzt werden. Die Straßenfluchten zum ...hof werden straßenseitig - abgesehen von einer Ausnahme auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... - nicht überschritten. Auch wenn an die Straßen- und Baufluchten - wie der Kläger geltend macht - im Sinne einer Baulinie heranzubauen gewesen wäre, ist auch diese Funktion nicht obsolet geworden. Die Garagen im Blockinnern sind entlang des ...hofs ausnahmslos entlang der Bauflucht errichtet worden; auch im Fall einer Ersetzung der Nebenanlagen durch Hauptgebäude könnten diese an eine angenommene Baulinie herangebaut werden. Damit kann der Straßen- und Baufluchtenplan nach wie vor zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung beitragen. Zurecht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die unbestrittene Abkehr der Beklagten vom Leitbild einer verkehrsgerechten Stadt die Funktionslosigkeit des konkreten streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht indiziert, zumal nicht nur die verkehrliche Erreichbarkeit der Hintergebäude, sondern auch die Zufuhr von Licht und Luft Planungsziel war (dazu sogleich). Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin betrifft eine andere Fallkonstellation, wie die Beklagte im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. g) Die zeichnerische Darstellung der Straßen- und Baufluchten ist auch hinreichend bestimmt. Sie lässt trotz der Breite der Strichführung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Straßen- und Baufluchten an der äußeren, straßenseitigen Kante der roten Linie verlaufen sollen. Dies folgt zum einen daraus, dass die äußere Kante mit einer Linie nach dem Schema … gekennzeichnet ist, wie sie ähnlich auch in der heutigen Planzeichenverordnung für Baulinien und Baugrenzen vorgesehen ist, und diese Linie zudem überwiegend entlang der Grundstücksgrenzen verläuft. Auch aus der zeichnerischen Darstellung von Verkehrsfläche, Gehweg und Bauflucht in der Legende des Bebauungsplans ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Bebauung bis zum Rand des Gehwegs, d.h. bis zur straßenseitigen Kante des roten Strichs heranreichen darf. Demgegenüber kann den unterschiedlichen Farbverläufen und einzelnen Unsauberkeiten angesichts des Alters des Bebauungsplans keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. 2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor, weil diese einen Grundzug der Planung berühren würde. a) Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Ob sie berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 und juris Rn. 8). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Planbetroffenen sein. Denn die Erteilung einer Befreiung ist ihrem Wesen nach stets auf eine Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Einzelfalles angelegt. Sie darf deswegen keinesfalls aus Gründen erteilt werden, die sich für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (Senatsbeschl. v. 1.8.2023 - 3 S 2683/22 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.1.2023 - 5 S 638/21 - juris Rn. 55). b) Die Festsetzung der überbaubaren Grundstückflächen und insbesondere die Freihaltung von Flächen im Blockinnenbereich für verkehrliche Zwecke und zur Belichtung und Belüftung gehört zum planerischen Grundkonzept der Beklagten. Die Festsetzung von Straßen- und Baufluchten ist grundlegendes, wenn nicht gar alleiniges Ziel des vorliegenden Planes. Der Straßen- und Baufluchtenplan setzt in mehreren Blockinnenbereichen Blockbinnenstraßen fest. Der Erläuterungsbericht zum Baufluchtenplan führt insoweit aus: „Die Blockbinnenstraßen wurden in diesem Umfang geplant aus der Erkenntnis, dass nach früherer Gepflogenheit und nach den Besitzverhältnissen die Nordstadt vorwiegend von Handwerkern und Gewerbetreibenden bewohnt wird. Diese benötigen außer dem Wohnhaus an der Straßenfront noch Hintergebäude, an die nach Möglichkeit zu den Werkstätten etc. herangefahren werden sollte.“ In dem Schreiben des Wiederaufbaubüros vom 20.1.1951 zum Wiederaufbauplan der Nordstadt heißt es ferner (Seite 2): „Im Inneren der …Baublöcke werden wie bisher, jedoch in besserer Ordnung, gesünderer Bauweise und günstigerer Erschließung der Zufahrtsstraßen, Werkstätten errichtet werden.“ Unter der Überschrift „Grundzüge der Bauplanung“ wird ferner ausgeführt (Seite 7): „…Dagegen verfolgen wir seit jeher das Ziel, das Baublockinnere und die hier gelegenen gewerblichen Betriebe, Garagen usw. durch Zufahrtsstraßen zu erschließen. Zwecks sparsamer Reduzierung dieser Binnenverkehrswege auf das geringstmögliche Maß wurde unser Wiederaufbauplan im Benehmen mit der Stadt durchgefeilt… Erstrebt und erreicht wurde die Anordnung ein- und zweigeschossiger Hinterhäuser in angemessenem Abstand zu den Vorderhäusern und, dass nirgends eine Beeinträchtigung der Höfe und der Wohnungen hinsichtlich Licht- und Luftzufuhr zu befürchten ist.“ Die Erschließung der Blockinnenbereiche und die Sicherstellung der Licht- und Luftzufuhr durch Freihaltung einzelner Bereiche war daher – wie sich auch aus den zeichnerischen Festsetzungen selbst ergibt – ein bedeutsamer Teil der Planungskonzeption. Dagegen kommt in den Erläuterungen zum Straßen- und Baufluchtenplan nicht zum Ausdruck, dass auch im Geviertsinnern - ebenso wie bei der Blockrandbebauung - eine homogene Bebauung gerade durch Hauptgebäude entlang der Baufluchten zur Plankonzeption gehörte. Hier stand vielmehr die Freihaltung von Flächen zur Erschließung und zur Licht und Luftzufuhr im Vordergrund. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass zur Verwirklichung dieses Zwecks die Abstandsflächenvorschriften bzw. die Festsetzung von Verkehrsflächen ausgereicht hätten. Zum einen ist vorliegend auch eine geschlossene oder halboffene Bebauung ohne Einhaltung von Abstandsflächen möglich. Zum anderen zeigt gerade die städtebauliche Situation auf den Baugrundstücken, dass sich der Gemeinderat gerade nicht auf die Festsetzung von Verkehrsflächen beschränken wollte. Die Erteilung einer Befreiung würde zudem einen Berufungsfall für die Grundstücke Flst-Nrn. ... und ... schaffen, auf denen mit der gleichen Argumentation die Bauflucht ebenfalls überschritten werden könnte. c) Die tatsächliche Entwicklung des hier streitgegenständlichen Blocks hat auch keine solche Richtung genommen, dass eine Befreiung die Grundzüge der Planung tatsächlich nicht mehr berühren würde. Hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung „berührt“ werden, ist nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen, sondern die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 und juris Rn. 39; Senatsbeschl. v. 20.9.2016 - 3 S 864/16 - juris; Senatsbeschl. v. 1.8.2023 - 3 S 2683/22 - juris Rn. 29). Wie ausgeführt ist nicht feststellbar, dass die Auswirkungen des geplanten Vorhabens deshalb nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen, weil die Grundkonzeption der Straßen- und Baufluchten bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet insgesamt aufgeweicht oder stellenweise vollständig überholt ist. Die Funktion der Binnenerschließung ist noch vollumfänglich gewahrt. Zudem ist das weitere Planziel, die Zufuhr von Licht- und Luft sicherzustellen, nicht überholt. Im ...hof befinden sich soweit ersichtlich nach wie vor überwiegend - im Vergleich zur Blockrandbebauung - niedrigere Hinterhäuser sowie Garagen und Stellplätze. Die Planungskonzeption wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Art der baulichen Nutzung der Hinterhäuser mittlerweile geändert haben dürfte. Es ist nicht erkennbar, dass die Straßen- und Baufluchten im Blockinnern ausschließlich zur Binnenerschließung von rückwärtigen Werkstätten und Gewerbebetrieben erfolgte und diese städtebauliche Zielsetzung bei einer Wohnnutzung nicht mehr zum Tragen kommt. Vielmehr dienten sie in gleicher Weise der Licht- und Luftzufuhr im Blockinnern und der Sicherstellung einer geordneten Bebauung im Gegensatz zu der früheren, vom Gemeinderat beklagten „Verfilzung“. Ist das Bauvorhaben nach alldem bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, kann dahinstehen, ob es auch gegen die Abstandsflächenvorschriften verstößt. II. Auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht von der Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO abgesehen. Nach dieser Bestimmung fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg scheidet die Kostenregelung der Untätigkeitsklage nicht nur dann aus, wenn die Behörde den Kläger nachträglich bescheidet und dieser dann die Klage für erledigt erklärt oder zurücknimmt, sondern auch dann, wenn der Kläger das Verfahren fortführt, nachdem die Behörde - auch ohne förmliche Bescheidung des Antrags - in der Klageerwiderung ihre für den Kläger negative Rechtsauffassung dargelegt hat. Die Kostenentscheidung richtet sich also nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO, wenn nach Erhebung einer Untätigkeitsklage keine Bescheidung durch die Behörde erfolgt, so dass das Gericht selbst erstmals über das Begehren des Klägers entscheiden muss; die Kostenpflicht folgt dann dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - juris Rn. 57; kritisch etwa Schoch/Schneider/Clausing, VwGO, 44. EL März 2023, § 161 Rn. 40). § 161 Abs. 3 VwGO will den Kläger von dem spezifischen Kostenrisiko einer Untätigkeitsklage entlasten, d.h. von dem Risiko, Klage erhoben zu haben, ohne die Rechtsauffassung der Behörde zu kennen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger vor Klageerhebung angehört und eingehend auf die Klage erwidert; dem Kläger waren also die Gründe bekannt, aus denen die Beklagte die Baugenehmigung nicht erteilt hat. Daher bestand hier eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dafür, ob die Klage aufrechterhalten wird. Das besondere Kostenrisiko bei Erhebung einer Untätigkeitsklage hat sich vor dem Verwaltungsgericht nicht realisiert. Ob dies auch dann gelten kann, wenn die Klageerwiderung inhaltlich unzureichend ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. C. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Beschluss vom 16. Januar 2024 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG wird auf 20.000 EUR festgesetzt und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Neubaus mit Ferienwohnungen im Stadtgebiet der Beklagten. Der Kläger beantragte am 14.5.2019 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Neubaus mit zwölf Ferienwohnungen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ..., ...hof, Stadtteil Neustadt, auf der Gemarkung der Beklagten. Die unbebauten Grundstücke befinden sich im Blockinnern eines durch den Friedrichsring, die Katharinenstraße, die Rheinstraße und die Merianstraße gebildeten Straßengevierts und werden derzeit als Stellplätze genutzt. Sie grenzen westlich an das mit einem grenzständigen Betriebsgebäude bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... der Beigeladenen sowie an die ebenfalls grenzständig mit einem Wohnhaus bzw. mit einer Garage bebauten Grundstücke Flst.-Nr. ... und ... an. Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-006 „Wiederaufbaugebiet der Nordstadt“ vom 2. März 1953, der aus einem Straßen- und Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften (zugleich Gestaltungsplan) besteht. Der Straßen- und Baufluchtenplan vom 2. März 1953 setzt im Blockinnern eine Bauflucht entlang einer Binnenerschließungsstraße, dem ...hof, fest, die die Baugrundstücke in Ost-West-Richtung durchschneidet und von dem Bauvorhaben um 2,97 m bis zu 4,96 m überschritten wird. Die Beigeladene erhob im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung Einwendungen. Mit Schreiben vom 23.8.2019 hörte die Beklagte den Kläger zu der aufgrund der Überschreitung der Baufluchten beabsichtigten Ablehnung des Baugesuchs an. Der Kläger machte geltend, der Bebauungsplan sei von Anfang an unwirksam, jedenfalls aber funktionslos geworden. Zumindest lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Am 22.1.2020 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Urteil vom 23.7.2020 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Straßen- und Baufluchtenplan „Wiederaufbaugebiet der Nordstadt“ sei nach wie vor wirksam. Es könne dahinstehen, ob die „grundsätzliche Genehmigung“ des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Südbaden vom 18.9.1953 das Genehmigungserfordernis des § 7 Abs. 3 BadAufbauG erfülle; die Genehmigung sei jedenfalls nachträglich am 9.7.1964 nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG i.V.m. § 174 BBauG 1960 erteilt worden. Der Straßen- und Baufluchtenplan sei nach wie vor gültig, obwohl die als ortpolizeiliche Verordnung erlassenen Bebauungsvorschriften nach §§ 18 Abs. 1, 94 Abs. 1 PolG idF. v. 21.11.1955 nach 20 Jahren außer Kraft getreten seien. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen der Teil-/Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg folge aus der Unwirksamkeit des als eigenständige Rechtsnorm erlassenen Planteils nicht, dass auch der Baufluchtenplan außer Kraft getreten sei, weil dieser selbstständig städtebaulich sinnvoll und tragfähig sei. Der Straßen- und Baufluchtenplan sei auch nicht funktionslos geworden. Im ...hof sei die Bauflucht noch heute insoweit überwiegend eingehalten, als sie jedenfalls nicht in Straßenrichtung überschritten werde. In wesentlichen Teilen seien die vorhandenen Gebäude auch entlang der Bauflucht errichtet, so dass offen bleiben könne, ob die Bauflucht einer Baulinie oder einer Baugrenze nach heutigem Recht entspreche. Unabhängig davon sei die Baulinie mit dem Blick auf ihren Zweck - Freihaltung des Blockinnenbereichs - auch nach heutigen Verhältnissen noch umsetzbar. Hingegen bewirke die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Abkehr der Beklagten vom Leitbild einer autogerechten Stadt noch keine Funktionslosigkeit. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Straßen- und Baufluchtenplan verfolge im Blockinnenbereich als zentrales und einziges Anliegen, das Geviertsinnere von einer weiteren Bebauung freizuhalten. Das geplante Bauvorhaben würde dieses Ziel verletzen und eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke entfalten. Es könne auch nicht von einer Abweichung geringen Gewichts ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Kosten sei § 161 Abs. 3 VwGO nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 17.1.2022 (3 S 2418/20), dem Kläger zugestellt am 4.2.2022, hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 4.3.2022 hat der Kläger die Berufung begründet. Er macht geltend, es sei zweifelhaft, ob der Bebauungsplan jemals wirksam gewesen sei. Es lasse sich den Akten nicht entnehmen, ob die Beschlussfassung des Gemeinderats in öffentlicher Sitzung erfolgt sei. In den Originalakten finde sich keine vom Oberbürgermeister handschriftlich unterschriebene Fassung des Bebauungsplanbeschlusses. Der Bebauungsplan sei erst am 9.7.1964 vom Regierungspräsidium Südbaden genehmigt worden. Eine ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung lasse sich den Originalakten nicht entnehmen. Das Außerkrafttreten der Bebauungsvorschriften führe nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB auch zum Außerkrafttreten des Straßen- und Baufluchtenplans. Bei dem Straßen- und Baufluchtenplan einerseits und den Bebauungsvorschriften andererseits handele es sich zwar formell um zwei verschiedene Rechtsvorschriften, die aber zusammen materiell untrennbar den Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 BadAufbauG bildeten. Die Bebauungsvorschriften seien gemäß § 8 Abs. 2 BadAufbauG konstitutiver Bestandteil des Bebauungsplans; es sei daher gar nicht möglich gewesen, einen Bebauungsplan ohne Bebauungsvorschriften aufzustellen. Der Bebauungsplan habe in seiner Gesamtheit genehmigt werden müssen und sei in seiner Gesamtheit auch dem Abwägungsgebot nach § 8 Abs. 1 BadAufbauG unterlegen. Die Abwägungsentscheidung des Plangebers erstrecke sich übergreifend auf den Straßen- und Baufluchtenplan, die Bebauungsvorschriften und den Gestaltungsplan. Es liege ein einheitliches Gesamtkonzept vor, bei dem auch im Verhältnis von Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften nach heutigem Recht von einer Gesamtunwirksamkeit nach § 139 BGB auszugehen wäre. Dies folge auch aus der Gesetzgebungshistorie. Mit dem BadAufbauG von 1949 habe erstmals das Instrument einer einheitlichen städtebaulichen Gesamtplanung in Abkehr von der bisherigen Rechtszersplitterung geschaffen werden sollen. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB führe die Unwirksamkeit der Bebauungsvorschriften daher auch zur Unwirksamkeit des Baufluchtenplans. Beide seien nicht nur rechtlich nach § 8 Abs. 2 BadAufbauG, sondern auch inhaltlich eng verzahnt. Dies gelte für die Bezeichnung der verschiedenen Baublöcke. Darüber hinaus bestehe ein Zusammenhang zwischen den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Straßen- und Baufluchtenplan und den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung in den Bebauungsvorschriften. Zudem sei es nach dem zeitlichen Ablauf ausgeschlossen, dass die Beklagte die zeitlich begrenzte Geltungsdauer der Bebauungsvorschriften antizipiert habe, weil der Bebauungsplan bereits deutlich vor Inkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften der §§ 18, 94 PolG idF. v. 21.11.1955 beschlossen worden sei. Jedenfalls seien die Baufluchten funktionslos geworden. Es handele sich bei den Baufluchten um Baulinien im heutigen Sinne (§ 23 Abs. 2 BauNVO), an die zwingend herangebaut werden müsse. Die Bauflucht werde einerseits überschritten (Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ...), andererseits bleibe die Bebauung im Blockinnenbereich in etlichen Fällen hinter der festgesetzten Bauflucht zurück. Ein Indiz für die Funktionslosigkeit sei ebenso, dass die Beklagte an dem dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Konzept einer autogerechten Stadt nicht mehr festhalte. Der Wandel der städtebaulichen Vorstellungen indiziere die Funktionslosigkeit (Hinweis auf VG Berlin, Urt. v. 12.6.2020 – 19 K 403.17 –, juris Rn. 33, 37). Nach dem Erläuterungsbericht diene der Straßen- und Baufluchtenplan an erster Stelle den Erfordernissen des Verkehrs. Eine Funktionslosigkeit könne entgegen dem Verwaltungsgericht auch nicht damit verneint werden, der Zweck der Baufluchten sei allein das Freihalten des Blockinnenbereichs gewesen; denn hierfür hätte es ausgereicht, rückwärtige Baugrenzen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe e BadAufbauG festzusetzen. Die Baufluchten verliefen zudem weitgehend entlang der Grenze zu den festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen, die ohnehin nicht zu bebauen seien. Ziel der Planung sei somit nicht allein das Freihalten der Blockinnenbereiche, sondern die Errichtung einer durchgehenden, homogenen Bebauung entlang der Bauflucht. Dieses Ziel sei aufgrund der baulichen Entwicklung seit Inkrafttreten des Plans auf unabsehbare Zeit nicht mehr erreichbar. Die festgesetzten Baufluchten genügten überdies nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Die Baufluchten seien im Bebauungsplan durch mehrere Millimeter dicke rote Linien eingetragen, was bei Berücksichtigung des Maßstabs von 1 : 1.000 mehreren Metern entspreche. Zudem seien die Linien teils unterschiedlich dick und stellenweise unsauber geführt. Auch die tatsächliche bauliche Entwicklung lasse den Rückschluss zu, dass es Unklarheiten über die Lage der Baufluchten gebe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Das Überschreiten der Bauflucht berühre die Grundzüge der Planung nicht, sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Das planerische Konzept der verkehrlichen Erreichbarkeit der Hintergebäude im Blockinnenbereich sei bereits durch die Festsetzung von Verkehrsflächen sichergestellt. Dem planerischen Ziel einer ausreichenden Belichtung und Belüftung werde durch das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen genüge getan. Das Ermessen der Baurechtsbehörde sei daher auf Null reduziert. Abstandsflächen seien nicht einzuhalten. Nach der Eigenart der näheren Umgebung müsse bauplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden. Zumindest dürfe an die Grenze gebaut werden; aufgrund der benachbarten Grenzbauten, mit deren Fortbestand gerechnet werden könne, sei das Bauvorhaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO als Grenzbau zulässig. Auch § 4 Abs. 2 LBO stehe dem Bauvorhaben nicht entgegen, weil eine Vereinigungsbaulast vorliege. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass entgegen der von der Beigeladenen vorgebrachten Einwendungen eine ausreichende Zahl von Stellplätzen nachgewiesen sei. Auch die Kostenentscheidung sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 161 Abs. 3 VwGO verneint habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2020 - 4 K 468/20 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die am 14. Mai 2019 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von 12 Ferienwohnungen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Dem Verwaltungsgerichtshof liegen die einschlägigen Bauakten (1 Heft), der Straßen- und Baufluchtenplan und die zugehörigen Verfahrensakten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 4 K 468/20 und 3 S 2418/20 vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.