Urteil
4 S 1238/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kinderbetreuungszeiten vor der ersten Beamtenernennung sind nach § 32 LBesG nur dann bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen, wenn sie berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten unterbrechen.
• Der klare Wortlaut von § 32 Abs.1 Satz3 i.V.m. Abs.2 Nr.2 LBesG verlangt einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vordienstzeiten und Unterbrechungszeiten; eine darüber hinausgehende verfassungskonforme Auslegung ist hier nicht möglich.
• Die Vorschrift verletzt weder Art. 3 Abs.3 Satz1 GG noch Art.157 AEUV, weil die gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist und keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung losgelöster Kinderbetreuungszeiten bei Stufenaufstieg nach § 32 LBesG • Kinderbetreuungszeiten vor der ersten Beamtenernennung sind nach § 32 LBesG nur dann bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen, wenn sie berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten unterbrechen. • Der klare Wortlaut von § 32 Abs.1 Satz3 i.V.m. Abs.2 Nr.2 LBesG verlangt einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vordienstzeiten und Unterbrechungszeiten; eine darüber hinausgehende verfassungskonforme Auslegung ist hier nicht möglich. • Die Vorschrift verletzt weder Art. 3 Abs.3 Satz1 GG noch Art.157 AEUV, weil die gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist und keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt. Die Klägerin, 1975 geboren, wurde 2014 als Beamtin auf Probe zur Psychologierätin (A13) ernannt. Sie absolvierte zuvor eine Ausbildung zur Krankenschwester, ein Psychologiestudium sowie eine Zusatzausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin und war in verschiedenen nicht zur Laufbahn zählenden Tätigkeiten beschäftigt. Zwischen 04.09.2007 und 31.03.2011 nahm sie Elternzeit für zwei Kinder. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.03.2012 und berücksichtigte die genannten Kinderbetreuungszeiten nicht, weil sie keine berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten unterbrochen hätten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Landesamt zur Anrechnung der Elternzeit; hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. • Die Berufung ist begründet; die Klage war abzuweisen, weil nach dem maßgeblichen Wortlaut des § 32 LBesG Kinderbetreuungszeiten nur dann unvermindert bleiben, wenn sie berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten i.S.v. § 32 Abs.1 LBesG unterbrechen. • Rechtsgrundlage ist § 31 LBesG für den Stufenaufstieg und § 32 LBesG für die Anrechnung von Vordienst- und Unterbrechungszeiten; § 32 Abs.2 Nr.2 LBesG zählt Kinderbetreuungszeiten als Unterbrechungstatbestand. • Der Wortlaut von § 32 Abs.1 Satz3 a.F. ist eindeutig und verlangt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten und Unterbrechungszeiten; richterliche Auslegung darf den Wortlaut nicht überschreiten. • Die vom Verwaltungsgericht vertretene verfassungskonforme bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, die auch losgelöste Kinderbetreuungszeiten berücksichtigen würde, scheitert, weil der Wortlaut keine Mehrdeutigkeit zulässt und damit keine Auslegungsreserve vorhanden ist. • Soweit das Verwaltungsgericht eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung befürchtete, ist dies verneint worden: die gesetzliche Regelung differenziert sachlich mit Blick auf die Förderlichkeit von Vordienstzeiten für die spätere Beamtenlaufbahn und trifft Männer und Frauen gleichermaßen; eine unbeachtliche statistische Mehrbetroffenheit begründet keine verfassungs- oder unionsrechtliche Fehlerhaftigkeit. • Der Gesetzgeber hat in § 32 LBesG bewusst einen begrenzten, abschließenden Umfang der Berücksichtigung geregelt; die richterliche Ausweitung würde die verfassungsrechtlich dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungskompetenz überschreiten. Die Berufung des Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils; die Klage wird insgesamt abgewiesen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat die Kinderbetreuungszeiten vom 04.09.2007 bis 31.03.2011 nicht zu berücksichtigen, weil diese Zeiten keine zuvor oder zugleich vorhandenen berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten unterbrochen haben. Die Entscheidung stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut von § 32 LBesG sowie auf die systematische und gesetzgeberische Intention, nur solche Vordienstzeiten mit Dienstzeiten gleichzustellen, die förderlich für die spätere Laufbahn sind. Eine verfassungs- oder unionsrechtliche Verpflichtung zur weitergehenden Berücksichtigung wurde verneint. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.