Urteil
1 K 539/19.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2020:0116.1K539.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenbescheid der Beklagten vom 5. September 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 werden insofern teilweise aufgehoben, als dort Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von mehr als 3.014,25 € festgesetzt wurden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten durch die Beklagte hinsichtlich eines Differenzbetrags in Höhe von 689,15 €. 2 Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ..., das 2017 an einem schweren Verkehrsunfall auf der C.-Straße in Höhe der Einmündung der I.-Straße beteiligt war. Aufgrund des Verkehrsunfalles wurde u.a. der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr C. notwendig, um den eingeklemmten Fahrer aus dem Fahrzeug zu befreien, die Unfallstelle – insbesondere eine „total zertrümmerte“ Bushaltestelle – zu räumen, das an der Garage und dem Hausdach beschädigte Wohnhaus zu sichern und die beschädigten Teile zu beseitigen. 3 Mit Gebührenbescheid vom 5. September 2018 setzte die Beklagte für den Feuerwehreinsatz Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 3.703,40 € fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Die Berechnung beinhaltete unter anderem den Einsatz von 15 Feuerwehrleuten für 5,5 Stunden sowie den Einsatz von zwei Feuerwehrleuten für 3,5 Stunden jeweils zu einem Stundensatz von 37,70 €. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage die Heranziehung des Klägers zu den Kosten dieses Gebührenbescheides ermessensgerecht und verhältnismäßig sei. Ein ausnahmsweises Absehen von der Heranziehung komme somit nicht in Betracht. Nach Rücksprache mit der Polizei sei der Kläger als Halter bzw. Verursacher genannt worden. 4 Mit Schreiben vom 25. September 2018 wandte sich die ... als Haftpflichtversicherer des Klägers an die Beklagte und erhob Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Sie führte aus, dass sie den Bescheid unter Zuhilfenahme einer technischen Beratung habe prüfen lassen. Der Prüfbericht habe ergeben, dass lediglich ein Personalkostenstundensatz von 21,78 € (Personalkosten demnach insgesamt i.H.v. 1.949,31 €) gefordert werden könne und bzgl. der Kosten für die Einsatzfahrzeuge nur 246,42 € gerechtfertigt seien. Den anerkannten Betrag in Höhe von 2.195,73 € habe sie bereits zur Auszahlung angewiesen. 5 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 nahm die Beklagte zum Widerspruch Stellung. Sie berief sich dabei auf § 36 Abs. 6 Satz 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LBKG), wonach die kommunalen Aufgabenträger den Kostenersatz durch Satzung regeln und festsetzen könnten. Entsprechend § 36 Abs. 8 Nr. 3 Sätze 1 und 2 LBKG und der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz seien die pauschalierten Personalkosten ermittelt und in der Satzung festgelegt worden. Im Einzelnen legte die Beklagte die Ermittlung des Stundensatzes der Einsatzkräfte in Höhe von 37,70 € und die Stundensätze der Einsatzfahrzeuge näher dar. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. 6 Mit E-Mail-Schreiben vom 23. Oktober 2018 übersandte die L. im Auftrag der ... einen ergänzenden Prüfbericht, in dem als Gesamtergebnis 3.014,25 € angesetzt wurden. Sie führte aus, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 30,00 € als Stundensatz akzeptiert würden, was zu einer Nachregulierung von 818,52 € führe. Eine Einigung kam nicht zustande. 7 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2018 weiter vor, dass die pauschalierten Personalkosten richtig ermittelt worden seien. Der Berechnung liege der festgestellte durchschnittliche Bruttolohnbetrag eines Arbeitnehmers zuzüglich eines Zuschlages für Gemeinkosten zugrunde. Im Jahre 2015 habe der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst bei 3.612,00 € gelegen. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Stundensatz von 26,84 €, gerundet 27,00 €. Diesem Stundensatz könne nach der Neuregelung in § 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 10 %, also in Höhe von 2,70 €, und ein Zuschlag für die Aufwandsentschädigung für kostenpflichtige Einsätze, der zwischen sechs und acht Euro liege, hinzugerechnet werden, sodass die Kostenpauschale mit 37,70 € zu bestimmen sei. 8 Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 zurück. Die Kostenpauschale für Personalkosten habe aufgrund des derzeitigen Verdienstniveaus bei 37,70 € liegen dürfen, ohne dass es weiterer Nachweise bedurft habe. Auch die Stundensätze für die beim Einsatz benötigten Fahrzeuge seien nach dem aktuellen Satzungsmuster 2017 neu kalkuliert worden und der Höhe nach nicht zu beanstanden. 9 Die ... überwies sodann einen weiteren Betrag in Höhe von 818,52 € an die Beklagte. 10 Der Kläger hat am 27. Mai 2019 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die von der Beklagten entsprechend ihrer Satzung angesetzten Beträge einer Deckung anhand betriebswirtschaftlicher Grundsätze nicht entsprächen. Es werde ausschließlich der Stundensatz von 37,70 € gerügt. Nach klägerischer Auffassung sei bereits eine Kostendeckung bei einem Stundensatz von 30,00 € für die Einsatzkräfte erreicht. Die Beklagte argumentiere im Widerspruchsverfahren gerade mit Pauschalwerten und nicht konkret betriebswirtschaftlich anhand der Vorgaben des § 36 LBKG. Sie habe nicht im Einzelnen dargelegt, wie der Pauschalbetrag betriebswirtschaftlich berechnet worden sei. Der Kostenbetrag für den Personaleinsatz sei daher von 3.374,15 € auf 2.685,00 € zu reduzieren (Differenz: 689,15 €). Der Verweis auf die Mustersatzung reiche insoweit nicht aus. Eine eigene Kostenkalkulation der Beklagten sei nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichts Koblenz sei es notwendig, dass eine nachvollziehbare Kalkulation des in Ansatz gebrachten Pauschalsatzes von der betreffenden Gemeinde dargelegt und gegebenenfalls auch nachgewiesen werde. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Kostenbescheid vom 5. September 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 insofern teilweise aufzuheben, als dort Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von mehr als 3.014,25 € festgesetzt wurden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Grundlage für die Pauschalierung der Personalkosten sei die (Neu-)Regelung im LBKG. Auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern für das Jahr betrage die Kostenpauschale für Personalkosten aktuell sogar 39,90 €. Eines weiteren Nachweises bedürfe es hinsichtlich der Geltendmachung dieser Personalkosten nicht. Entsprechend des Satzungsmusters des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Stand: 14. Juni 2016) habe die Beklagte dies in der Satzung vom 31. Mai 2017 übernommen. Einer eigenen Kalkulation für die Stundensätze der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen bedürfe es gerade nicht nach der vorgenannten Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2016. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2020 führte die Beklagte durch ihren Vertreter aus, dass deren Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung nur für Feuerwehrangehörige mit besonderen Aufgabenbereichen vorsehe. Ein einsatzbezogener Aufwendungsersatz werde hingegen nicht gezahlt. 17 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Denn der Kostenbescheid vom 5. September 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2019 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als darin eine Kostenforderung, die jedenfalls über einen Betrag in Höhe von 3.014,25 € hinausgeht, festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Kostenbescheid bestandskräftig geworden und war einer gerichtlichen Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage insoweit nicht zugänglich. 19 I. Der hier streitige Bescheid vom 5. September 2018 für den Feuerwehreinsatz am 3. Dezember 2016 findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247). Danach kann der Aufgabenträger vom Halter eines Fahrzeuges Ersatz der ihm durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden u.a. beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. 20 II. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Für dessen Erlass war gemäß §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 LBKG und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Beklagte sachlich und örtlich zuständig. Eine nach § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich erforderliche Anhörung wurde zwar zunächst nicht durchgeführt, allerdings war eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG infolge des nach der Nichtabhilfeentscheidung der Beklagten erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens anzunehmen. 21 III. Der Bescheid ist materiell insoweit rechtswidrig, als mit ihm höhere Kosten als 2.987,40 € gefordert werden, da die Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht in dieser Höhe auf die in der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde C. vom 31. Mai 2017 festgesetzten Pauschalen stützen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG sind – unstreitig – erfüllt, da der Kläger mit einem Fahrzeug, dessen Halter er ist, verunfallte und daher der streitgegenständliche Feuerwehreinsatz ausgelöst wurde. Lediglich streitig ist die Höhe des Kostenersatzes bezüglich eines noch nicht gezahlten Restbetrages von 689,15 €. Nur in dieser Höhe greift die Klägerin den Kostenbescheid an (§ 88 VwGO), sodass dieser im Übrigen hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.014,25 € bestandskräftig geworden ist und daher einer gerichtlichen Aufhebung insoweit nicht mehr zugänglich war ( ne ultra petita -Grundsatz). 22 1. Die Beklagte hat mit der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde C. vom 31. Mai 2017 – wie in § 36 Abs. 6 LBKG (früher § 37 Abs. 3 bzw. § 36 Abs. 4 LBKG) dem Grunde nach vorgesehen – Pauschalen für die zu erstattenden Kosten im Sinne des § 36 Abs. 1 LBKG festgelegt. 23 a) Dabei sieht § 36 Abs. 7 LBKG vor, dass der Kostenersatz höchstens so bemessen werden darf, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Für die Kostenrechnung sowie für die Berechnung der Verzinsung und der Abschreibungen gilt § 8 KAG mit der Maßgabe entsprechend, dass die Pauschalierung aufgrund einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Berücksichtigung einer auf die nächsten zwei Jahre gerichteten prognostischen Kostenbetrachtung erfolgt. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des gesamten aufgewandten Anlagenkapitals für Feuerwehrhäuser, Feuerwehrfahrzeuge und -geräte einschließlich der erhaltenen Zuwendungen (Nr. 1), angemessene Abschreibungen, die nach den Anschaffungs- und Herstellungswerten zu bemessen sind (Nr. 2), Verwaltungskosten einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags (Nr. 3), sonstige Vorhaltekosten, insbesondere für feuerwehrbezogene bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen sowie für die Ausbildung der Einsatzkräfte (Nr. 4). 24 b) Gemäß § 36 Abs. 8 LBKG ist bei der Pauschalierung Folgendes zu beachten: Die Vorhaltekosten für Feuerwehrhäuser, -fahrzeuge und -geräte können auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden (Nr. 1). Die Vorhaltekosten für Gebäude und Anlagen sind einschließlich eines Zuschlags für Führungs- und Verwaltungsräume (insbesondere Feuerwehr-Einsatzzentrale, Ausbildungsräume), Lager-, Werkstatt- und Servicebereiche im Verhältnis zu den Stellflächen auf die Feuerwehrfahrzeuge umzulegen (Nr. 2). Die pauschalierten Personalkosten können auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2 LBKG, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG. Sollen in der Satzung darüber hinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen (Nr. 3). Kosten, die sich insbesondere wegen fehlender vorheriger Berechenbarkeit nicht für eine Pauschalierung eignen, insbesondere Kosten für den Einsatz von Hilfe leistenden Werkfeuerwehren, anderen Hilfsorganisationen oder anderen Hilfe oder Amtshilfe leistenden Einrichtungen, Betrieben oder Organisationen, können neben den Pauschalbeträgen geltend gemacht werden (Nr. 4). 25 c) Die in dieser Weise vom Gesetzgeber vorgesehene Bemessung der Personalkosten führt nicht dazu, dass die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der in § 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG vorgesehenen Pauschalierungsmöglichkeit überzeugt wäre, wobei allerdings etwa im Hinblick auf nicht berufstätige Angehörige der freiwilligen Feuerwehr (z.B. Studierende) Zweifel verbleiben. Eine Gebührenbemessung ist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck – hier: der Kostendeckung – steht (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 1801/07 u.a. –, NVwZ 2010, 831). Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Mit der vorgesehenen Pauschalierung anhand des durchschnittlichen Bruttolohns hat der Gesetzgeber wohl den ihm zukommenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (weiten) Gestaltungsspielraum nicht überschritten (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 –, juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 –, juris, Rn. 13). Vielmehr erweist sich die Regelung als nicht von vornherein unsachgerecht, obwohl die Pauschalierung durchaus weit gezogen scheint. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz (LV) scheidet zudem schon mangels Entscheidungserheblichkeit aus. Denn der Klage wäre sowohl bei Verfassungswidrigkeit als auch Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift stattzugeben gewesen. 26 2. Die Beklagte ist für die tatsächlichen Grundlagen der in Ansatz gebrachten Pauschalsätze grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Jedenfalls sofern der Kläger – wie hier – eine jedenfalls nicht von vornherein unsubstantiierte Gegenkalkulation vorgelegt hat, die erheblich von derjenigen der Beklagten abweicht, hat diese grundsätzlich darzulegen, dass die von ihr zugrunde gelegten Pauschalsätze nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ermittelt worden sind. Dies kann in der Regel nur durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen erfolgen, die sich nicht in einem pauschalen Verweis auf ihr Vorhandensein beschränken dürfen (vgl. dazu insgesamt VG Mainz, Urteil vom 28. März 2019 – 1 K 580/18.MZ –, n.v.). Hier hat die Beklagte dargelegt, dass sie die Personalkosten u.a. auf Grundlage der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes nach Maßgabe des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsbruttolohns ermittelt habe. Die Beklagte hat die Personalkosten – nach eigenen Angaben – grundsätzlich unter Orientierung an § 36 Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 LBKG in ihrer Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde C. vom 31. Mai 2017 festgesetzt. Der von der Beklagten pauschalierte Stundensatz von 37,70 € konnte allerdings jedenfalls in Höhe der darin veranschlagten 8,00 € Aufwendungsersatz nicht von dem Kläger gefordert werden. 27 a) Für die Berechnung des pauschalierten Stundensatzes für Personalkosten können demnach die vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden. Durchschnittlich lag der Bruttomonatsverdienst im Jahr 2015 bei 3.612,00 €, im Jahr 2017 bei 3.771,00 € und für das Jahr 2018 sogar bei 3.880,00 € (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/Tabellen/liste-bruttomonatsverdienste.html?nn=206696). Ausgehend von durchschnittlich 134,58 Arbeitsstunden ergibt sich auf der Grundlage der Werte für das Jahr 2015 ein durchschnittlicher Stundensatz von 26,84 €; gerundet also 27,00 €. Dies ist auch insoweit gerichtlich nicht zu beanstanden. Allerdings hält jedenfalls der in Ansatz gebrachten Zuschlag für eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8,00 € einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. 28 b) Dem anhand des durchschnittlichen Bruttoverdienstes errechneten Stundensatz kann gemäß § 36 Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 LBKG ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 10 v. H. (insbesondere für Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 10 Nr. 2 LBKG, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung), derzeit höchstens also von 2,70 €, sowie ein Zuschlag für die Aufwandsentschädigung für kostenpflichtige Einsätze, der zwischen 6,00 und 8,00 € liegt, hinzugerechnet werden (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 35). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass ein so ermittelter Stundensatz (grundsätzlich) keiner weiteren Nachweise bedarf (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 35; dazu auch Eisinger/Gräff, PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 36 LBKG, Erläuterungen zu Absatz 8), wohingegen der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 LBKG hinsichtlich der Aufwandsentschädigung ausdrücklich darauf abstellt, dass diese „tatsächlich gewährt […]“ sein muss. 29 Insgesamt verfolgt der Gesetzgeber mit dem Instrument der Pauschalierung erkennbar das Ziel, dass gerade kleinere Gemeinden ihre Kosten rechtssicher kalkulieren können (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 35). Der Gesetzgeber hat grundsätzlich bei den Personalkosten gerade keine Kalkulation im Einzelfall hinsichtlich der tatsächlichen Kosten vorgesehen. Hier sollte erkennbar der damit einhergehende Aufwand abgebaut werden, indem auf den – ohne weiteres zu ermittelnden – Bruttomonatsverdienst Bezug genommen wird. Dies betrachtet der Gesetzgeber offenbar als Regelfall und sieht insoweit auch weitere Nachweise als obsolet an, belässt aber den Gemeinden die Möglichkeit, ihrer Kostenkalkulation – wie dies auch früher der Fall gewesen und in Bezug auf andere Kostenpositionen auch unter Umständen weiterhin anzunehmen ist – aufgrund tatsächlicher (Gehalts-)Parameter, die dann im Einzelnen zu ermitteln wären, sogar einen höheren Pauschalbetrag zugrunde zu legen (§ 36 Abs. 8 Nr. 3 Satz 2 LBKG; vgl. auch LT-Drs. 16/5720, S. 35). Eine vom Kläger geforderte Kalkulation anhand der tatsächlichen Begebenheiten ist demnach zumindest für die anhand des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes ermittelten Personalkosten nicht erforderlich gewesen, da sich die Beklagte insoweit an die vom Gesetzgeber nunmehr als Regelfall vorgesehene Form der Berechnung gehalten hatte, was letztlich dahingehend auch zutreffend in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Satzungsmuster des Gemeinden- und Städtebundes wiedergegeben wird. 30 Insoweit soll es nunmehr auch unerheblich sein, dass in der Praxis offenbar Arbeitgeber beim Einsatz von Mitarbeitern bei der Feuerwehr regelmäßig auf die Geltendmachung der ihnen gesetzlich zustehenden Erstattungsansprüche nach § 13 Abs. 2 Satz 4 LBKG verzichten. Denn es bedarf nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keiner Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten über einen längeren Zeitraum mehr (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 35). Schließlich wollen die Arbeitgeber durch einen Verzicht auch nicht die Kostenpflichtigen entlasten, sondern gewähren der Gemeinde faktisch durch den Verzicht auf einen gesetzlich zustehenden Anspruch eine (Aufwands-)Spende. Die insoweit erzielten „Ersparnisse“ der Gemeinde können – nach Intention des Gesetzgebers – also nicht dem Kostenpflichtigen zugutekommen, sondern sind rechtlich als freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an die Gemeinde zu werten (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 35). Daraus lässt sich ebenso ableiten, dass der Gesetzgeber in pauschalierender Weise davon ausgeht, dass eine breite Mischung an Feuerwehrangehörigen besteht, die etwa auch Arbeitssuchende oder Studierende einschließt, bei denen von vornherein kein Verdienstausfall in Betracht käme. Gleichermaßen dürfte damit die Pauschale insoweit wohl wochentagsunabhängig, also auch – wie hier – bei Einsätzen am Wochenende, angesetzt werden, da es – ausweislich der Gesetzesbegründung – grundsätzlich nicht auf eine arbeitgeberseitige Geltendmachung von Ersatzansprüchen ankommen soll. 31 c) Aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2018 (– 3 K 376/17.KO –, juris) ergeben sich keine abweichenden Anhaltspunkte. Darin wird die Unwirksamkeit einer Pauschalierung gerade nicht auf die Höhe der Stundensätze gestützt, sondern auf eine fehlerhafte Kalkulation der notwendigen Feuerwehrleute und Fahrzeuge in Anbetracht der dabei zugrundeliegenden Gefahrenlage. Darauf basierend kommt das VG Koblenz zu dem Schluss, dass sich die Pauschalbeträge für einen „Fehlalarm“ insoweit nicht hinreichend an den tatsächlichen Kosten orientiert hätten und die dortige beklagte Stadt daher ihren Gestaltungsspielraum überschritten habe. Die Regelung des § 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG war daher nicht streitgegenständlich. Das ebenfalls von dem Kläger angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2013 (– 7 A 10758/13.OVG –, juris) hatte zwar die Höhe der pauschalierten Personalkosten zum Gegenstand, ist aber vor der grundlegenden Neufassung des § 36 LBKG durch das dritte Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. 2016, S. 173) ergangen, sodass die darin enthaltenen Grundsätze im Lichte der aktuellen Gesetzeslage neu zu bewerten sind. Insbesondere fehlte in der zuvor gültigen Fassung eine § 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG entsprechende Regelung. Schließlich stellt sich die gesetzliche Neuregelung gerade ausdrücklich als Reaktion auf die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dar, wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 35). Die damalige Rechtsprechung ist damit auf diesen Fall nicht ohne weiteres übertragbar. 32 d) Schließlich gilt die Befreiung von weiteren Nachweisen und damit ggf. auch von prozessualen Darlegungspflichten aber jedenfalls nicht für den Zuschlag für eine „ tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung“ gemäß § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG (vgl. § 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG; Hervorhebung d. d. Kammer). Demnach haben ehrenamtliche Feuerwehrangehörige Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung unter anderem bei einer Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist (kostenpflichtige Einsätze). Die Höhe der angemessenen Entschädigung regelt die Gemeinde durch Satzung (Eisinger/Gräff, PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2018, § 13 LBKG, Ziffer 8.2.2.). Insoweit diente die Neuregelung primär dem Zweck, die Gemeinden von einer verpflichtenden Ermittlung des tatsächlichen Lohnniveaus und einer Ermittlung der tatsächlichen Zahlungen über einen längeren Zeitraum zu entlasten. Gerade dazu dient die Orientierung am durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst. 33 Demgegenüber ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass darüber hinaus auch Aufwandsentschädigungen hinzugerechnet werden können, die tatsächlich überhaupt nicht bzw. nicht in der in Ansatz gebrachten Höhe gewährt worden sind. Insoweit sprechen zwar Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des in der Gesetzesbegründung hinsichtlich der Erstattungsansprüche von Arbeitgebern zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens („Aufwandsspende“; siehe dazu oben) und demnach für eine Einbeziehung als (fiktiver) Parameter in die Pauschalierung, da die Auszahlung der Aufwandsentschädigung auf Grundlage des § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG erst nach Abschluss des Einsatzes und der Feststellung einer Kostenpflichtigkeit erfolgt bzw. erfolgen kann. Allerdings spricht hier der Gesetzeswortlaut ausdrücklich von einer „ tatsächlich gewährten Aufwandsentschädigung“ (Hervorhebung d. d. Kammer), sodass dies einer Übertragung der vorgenannten Grundsätze entgegensteht (vgl. zur Begrenzung einer historischen Auslegung durch den Gesetzeswortlaut: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 132/17 –, juris, Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 4 S 1238/17 –, juris, Rn. 25 ff.). Dies spiegelt sich zudem auch in der Gesetzesbegründung wider, da dort auch nur ein Rahmen für die angemessene Aufwandsentschädigung („zwischen 6 und 8 EUR“; vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 35) genannt wird, den die jeweilige Gemeinde durch eine Satzung auszufüllen hätte. Ist dies – wie hier – nicht erfolgt, kann nicht von einer tatsächlich gewährten Aufwandsentschädigung ausgegangen werden; zumal eine solche in der in Ansatz gebrachten Höhe darüber hinaus offenbar auch nicht gezahlt werden sollte. Hier legt die Hauptsatzung der Beklagten in § 11 ausschließlich die Aufwandsentschädigungen für Personen, die unter § 13 Abs. 8 Satz 2 LBKG fallen, fest. Eine Aufwandsentschädigung für kostenpflichtige Einsätze ist dort nicht enthalten. Damit widerspricht die Kostenkalkulation nicht nur § 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG, sondern auch § 36 Abs. 7 Satz 1 LBKG. 34 Der Verweis in der Gesetzesbegründung, dass keine weiteren Nachweise erforderlich seien, kann sich schließlich nur auf die Ermittlung des Verdienstniveaus und der tatsächlichen Geltendmachung von Arbeitgeberersatzansprüchen (§ 13 Abs. 7 LBKG) und wohl auch auf die Gemeinkostenpauschale – was allerdings offenbleiben kann – beziehen. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber den ermittelten Betrag in der Gesetzesbegründung von dort 36,60 € (basierend auf dem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst 2013) lediglich als Höchstbetrag deklariert (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 35: „höchstens“). Letztlich ergibt sich auch keine abweichende Betrachtung aus § 13 Abs. 8 Nr. 3 Satz 2 LBKG. Denn konsequenterweise muss sich hinsichtlich des Wortlauts von § 36 Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 LBKG (s.o.) die darin vorgesehene tatsächliche Ermittlung (ohne weitere Nachweise) vornehmlich auf ein höheres Bruttolohniveau beziehen, was letztlich auch von der Gesetzesbegründung nahegelegt wird (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 36). Da die Beklagte die tatsächliche (satzungsmäßige) Gewährung der einkalkulierten Aufwandsentschädigung von 8,00 € in dieser Höhe nicht dargelegt oder nachgewiesen hat, war die Kalkulation insoweit fehlerhaft und der Stundensatz dahingehend zu kürzen. 35 3. Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben. Es ist insoweit unerheblich, dass sich bei einer Herausrechnung der Aufwandsentschädigung von 8,00 € nunmehr ein erstattungsfähiger Betrag von lediglich 2.987,40 € ergäbe. Da der streitgegenständliche Kostenbescheid nur hinsichtlich einer Übersteigung der Kosten in Höhe von 3.014,25 € angefochten worden und im Übrigen bestandskräftig geworden ist, konnte dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden, als er beantragt hatte ( ne ultra petita- Grundsatz; § 88 VwGO). Dementsprechend kam es auch auf den Ansatz der Gemeinkosten in Höhe von 2,70 € je Stunde und die damit womöglich zusammenhängenden Darlegungspflichten der Beklagten nicht mehr an. 36 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 V. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. 38 VI. Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese kommt einer Rechtssache nur zu, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies war hier nicht anzunehmen, da es allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, dass für eine Kostenposition, für die der Gesetzgeber ausdrücklich vorschreibt, dass sie „tatsächlich gewährt“ sein muss, bei Fehlen dieser Voraussetzung denknotwendig kein Kostenersatz gefordert werden kann und darüber hinaus die Grenzen richterlicher Auslegung grundsätzlich geklärt sind. Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Januar 2020. 39 Der Streitwert wird auf 689,15 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).