OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 723/22.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2023:1124.1K723.22.MZ.00
14Zitate
30Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 30 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 89d Abs 1 SGB VIII in der Fassung vom 28. Oktober 2015 (juris: SGB 8, Fassung: 2015-10-28) findet unbeschadet eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bzw. des Jugendlichen im Inland Anwendung.(Rn.18)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 342,99 € zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 89d Abs 1 SGB VIII in der Fassung vom 28. Oktober 2015 (juris: SGB 8, Fassung: 2015-10-28) findet unbeschadet eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bzw. des Jugendlichen im Inland Anwendung.(Rn.18) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 342,99 € zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über welche der Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. I. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Begehren (§ 88 VwGO) ist richtigerweise nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet (vgl. etwa VG Mainz, Urteil vom 6. September 2018 – 1 K 1376/17.MZ –, juris, Rn. 29; Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1463/17.MZ –, juris, Rn. 24). II. Die Klage ist auch begründet, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht. Die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch in der beantragten Höhe aus § 89d Abs. 1 SGB VIII. Nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom erstattungspflichtigen Land zu erstatten, wenn an einen jungen Menschen oder einen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. 1. Die Klägerin hat einen jungen Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII innerhalb eines Monats nach dessen Einreise in das Bundesgebiet am 19. November 2018 in Obhut genommen (§ 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Der Zweck des Grenzübertritts ist unerheblich, sodass Urlauber, Besuchsreisende oder jugendliche Ausreißer nicht grundsätzlich aus dieser Kostenerstattung ausscheiden (vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2016, § 89d, Rn. 12). Insbesondere eine Einschränkung auf ausländische junge Menschen lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Zwar wird der mit § 89d SGB VIII praktisch verfolgte Schutz der Grenzorte vor übermäßigen Belastungen gerade durch ausländische (unter Umständen asylsuchende) junge Menschen betroffen sein, eine zwingende Einschränkung auf diese Personengruppe (etwa im Wege einer teleologischen Reduktion) lässt sich dem Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien allerdings nicht entnehmen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 19 f.), zumal die sonstigen systematischen Zusammenhänge innerhalb der Norm (ausschließliche Anknüpfung an Geburtsort in § 89d Abs. 2 SGB VIII und nicht an die Nationalität) dagegen sprechen. Da die hier in Obhut genommene Jugendliche in Rheinland-Pfalz geboren ist, richtet sich der entsprechende Erstattungsanspruch der Klägerin auch gegen den Beklagten (vgl. § 89d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII). 2. Die örtliche Zuständigkeit für die hier streitgegenständliche Inobhutnahme richtet sich gemäß § 87 SGB VIII ausdrücklich nach dem tatsächlichen Aufenthalt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB VIII). Ob daneben ein gewöhnlicher Aufenthaltsort der Jugendlichen (oder seiner Personensorgeberechtigten) im Inland bestand, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine Inobhutnahme nicht relevant (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 2. Februar 2010 – Au 3 K 09.344 –, juris, Rn. 20). Gleichzeitig sieht § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dem Wortlaut nach keinen allgemeinen Ausschluss der Erstattung vor, sofern die örtliche Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpft und die Personensorgeberechtigten oder der junge Mensch gleichzeitig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (so Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII | KJHG, 55. Lfg. 1/2017, § 89d, Rn. 27; siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 2. Februar 2010 – Au 3 K 09.344 –, juris, Rn. 20). Vielmehr knüpft die Vorschrift erkennbar nur an die für die jeweilige Maßnahme relevante Zuständigkeitsregelung an – hier § 87 SGB VIII (siehe dazu BT-Drs. 13/10330, S. 20). Im Übrigen sind weitere inländische Anknüpfungspunkte nur in Gestalt des Geburtsorts in der Vorschrift angelegt (vgl. § 89d Abs. 2 SGB VIII bzw. § 89d Abs. 3 SGB VIII a.F.); die fehlende Relevanz des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Kostenerstattung für eine Inobhutnahme im Rahmen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ergibt sich zudem aus einem systematischen Vergleich mit § 89b Abs. 1 SGB VIII, der ein ebensolches Kriterium ausdrücklich vorsieht, hier allerdings nur nachrangig zur Anwendung kommt (vgl. § 89d Abs. 5 SGB VIII). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die ursprüngliche Fassung von § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I 1993, S. 239)) enthielt in ihrem Wortlaut eine ausdrückliche Einschränkung des Erstattungsanspruchs bei Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts des jungen Menschen im Inland (vgl. zur Vorgängerregelung: Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. (Stand: 25. April 2023), § 89d, Rn. 2). Mit Art. 2 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 (BGBl. I 1998, S. 1188) wurde die Vorschrift dann vollständig neu gefasst und enthält seitdem einen solchen einschränkenden Zusatz im Wortlaut nicht mehr. Der Gesetzgeber wollte damit das (negative) Kriterium des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts des jungen Menschen zwar offenbar nicht vollständig aufgeben, sondern insoweit lediglich eine positive Umschreibung finden (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 20). Den entsprechenden Gesetzgebungsmaterialien lässt sich allerdings nicht mit der hinreichenden Gewissheit entnehmen, dass ebenso für die hier maßgebliche Konstellation diese Einschränkung weiter gelten sollte. Denn der Gesetzgeber nennt die „generelle Anknüpfung“ an den tatsächlichen Aufenthalt in § 87 SGB VIII ausdrücklich als einen Anwendungsfall des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII und sieht dies damit offenbar als eine Konstellation, in der „für die Gewährung von Jugendhilfe an einen tatsächlichen Aufenthalt im Inland angeknüpft werden muß (weil an keinen gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft werden kann)“ (Hervorhebung d.d. Gericht). Damit soll Ziel und Zweck der Regelung sein, „eine überörtliche Kostenerstattung nur in den Fällen zuzulassen, in denen kein Anknüpfungspunkt im Inland über einen gewöhnlichen Aufenthalt (der einreisenden Person oder deren Eltern) besteht“. Im Übrigen geht der Gesetzgeber gleichzeitig erkennbar davon aus, dass die alte Fassung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinsichtlich der erfassten Zuständigkeitskonstellationen einen ebensoweiten Anwendungsbereich hatte („wie nach der alten Fassung“). Eine planwidrig unterlassene einschränkende Formulierung des § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n.F. dürfte damit schon nicht anzunehmen sein. Diesbezüglich ist der (weite) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wobei das objektivierte Ergebnis der gesetzgeberischen Willensbildung zuvörderst im Gesetzeswortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift seinen Ausdruck findet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1966 – 2 BvR 386/63 –, juris, Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 132/17 –, juris, Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 4 S 1238/17 –, juris, Rn. 25 ff.; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 539/19.MZ –, juris, Rn. 33). Die Berücksichtigung von jungen Menschen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ist dahingehend zumindest nicht derart zweckwidrig, dass eine teleologische Reduktion geboten wäre (vgl. dazu Möllers, Juristische Methodenlehre, 4. Auflage 2021, § 6, Rn. 92 ff.); mithin ist der fehlende gewöhnliche Aufenthalt des jungen Menschen im Inland nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die Norm „hineinzulesen“. Denn diese wurde zwar vor dem Hintergrund der Migration von (unbegleiteten) ausländischen Kindern- und Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland geschaffen, beschränkt sich aber im Wortlaut erkennbar nicht (mehr) hierauf. Der dahinterstehende praktische Zweck des Schutzes der Grenzorte vor übermäßiger Kostenbelastung wird im vorliegenden Fall damit nicht gänzlich verfehlt. Soweit der Beklagte unter Verweis auf verschiedene Fundstellen in der Literatur meint, eine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII sei „immer ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte oder der junge Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“ (so etwa ausdrücklich: Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. (Stand: 25. April 2023), § 89d, Rn. 10; Nellissen, in: Wabnitz/Fieseler/Schleicher/Busch, GK-SGB VIII, Stand: 1. Oktober 2022, 90. Lfg., § 89d, Rn. 16 f.), ist diese Rechtsauffassung aus den vorgenannten Gründen nicht überzeugend und zudem seitens der zuvor zitierten Autoren möglicherweise nur missverständlich formuliert, zumal dort auch eine eingehende Begründung für eine – wie oben dargelegt – vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII fehlt. Vielmehr könnte sich diese Aussage in den beiden vorgenannten Fundstellen ggf. nur auf Zuständigkeiten nach § 86 SGB VIII beziehen, da die entsprechenden Autoren gleichzeitig § 87 SGB VIII ausdrücklich als Anwendungsfall von § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII anerkennen. Die übrigen vom Beklagten in Bezug genommen Literaturfundstellen tragen indes schon dessen Rechtsauffassung von vornherein nicht. Dahingehend sieht Eschelbach eine Kostenerstattung nur dann als ausgeschlossen an, wenn „nach der jeweils einschlägigen Zuständigkeitsvorschrift Anknüpfungspunkt für die Erbringung von Jugendhilfe ein gA […] im Inland“ ist (vgl. Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 89d, Rn. 4). Ebenso führen Kunkel/Pattar aus, eine Kostenerstattung erfolge „nur in den Fällen, in denen für die Gewährung von Jugendhilfe an einen tatsächlichen Aufenthalt im Inland angeknüpft werden muss“ und nennen § 87 SGB VIII als Beispiel; ein gewöhnlicher Aufenthalt beende die Kostenerstattungspflicht nur dann, wenn „die örtliche Zuständigkeit [an ihn] anknüpfen kann“ (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 89d, Rn. 2). Gleichzeitig tätigt auch Loos keine ausdrückliche Aussage, die die Rechtsauffassung des Beklagten stützen würde (vgl. Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 89d, Rn. 5). Die letzte in Bezug genommene Fundstelle (Nickel/Scherer, in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Auflage 2021, § 89d SGB VIII, Rn. 34) widerspricht offenbar sogar ausdrücklich der Auffassung des Beklagten, indem die Autorinnen § 87 SGB VIII als Anwendungsfall des § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sehen, „unabhängig davon, ob vielleicht auch ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht“. Der Verweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 (– 5 C 35/15 –, BVerwGE 157, 96-117) geht insoweit ebenso fehl. Darin wird ausschließlich die Frage eines Leistungszusammenhangs im Rahmen des § 86 SGB VIII thematisiert und unter anderem festgestellt, dass dieser bei fortbestehendem Bedarf nicht durch die Inobhutnahme durch einen anderen Jugendhilfeträger unterbrochen wird (juris, Rn. 59). Auf die Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII, der auf den tatsächlichen Aufenthalt „vor Beginn der Maßnahme“ abstellt, hat dies indes keine Auswirkungen (vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. (Stand: 14. April 2023), § 87, Rn. 13). Das entspricht auch Sinn und Zweck dieser Regelung, eine Zuständigkeit „rasch und eindeutig“ festzustellen (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 69. Edition, Stand: 1. Juni 2023, § 87 SGB VIII, Einleitung). Im Übrigen hätte die Inobhutnahme als Mittel der (akuten) Krisenintervention ihre Wirkung gerade in diesem Fall nicht hinreichend entfalten können, wenn es auch im Rahmen des § 87 SGB VIII auf einen etwaigen Leistungszusammenhang ankäme (vgl. dazu auch Lange, a.a.O., Rn. 11); zudem handelt es sich ohnehin um eine „andere Aufgabe“ der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) und nicht um eine „Leistung“ (§ 2 Abs. 2 SGB VIII). 3. Die Inobhutnahme erfolgte ferner auch rechtmäßig (§ 89f Abs. 1 SGB VIII; sog. Grundsatz der Gesetzeskonformität). Die Klägerin konnte sich dafür auf § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII stützen. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten entweder nicht widersprechen (Buchst. a)) oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (Buchst. b)). Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt – wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht – dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit ist abhängig vom Schutzgut zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (vgl. zum Ganzen: SächsOVG, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 D 38/10 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007 – 12 A 635/06 –, juris, Rn. 9; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 24. Februar 2011 – 4 K 1040/10.NW –, juris, Rn. 26). Nach den Maßstäben der Eignung und des Prinzips des mildesten Mittels ist ferner danach zu fragen, ob gerade die Inobhutnahme erforderlich ist, um der Gefahrenlage adäquat zu begegnen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 1 B 487/09 –, juris, Rn. 8). Die Inobhutnahme ist immer nur als vorläufige Maßnahme zulässig (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und muss beendet werden, wenn die angesprochene Gefahr nicht mehr besteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 1 D 38/10 –, juris, Rn. 4; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 24. Februar 2011 – 4 K 1040/10.NW –, juris, Rn. 26). Hierbei ist der Sinn und Zweck der Inobhutnahme als Mittel der Krisenintervention und Klärungshilfe zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist die Inobhutnahme weder dem Grunde nach noch in ihrer konkreten Dauer zu beanstanden. In der hiesigen Situation durfte die Klägerin von einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl ausgehen. Denn die zum damaligen Zeitpunkt 14-jährige Jugendliche war erkennbar abgängig aus einer Heimunterbringung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers und zur Ingewahrsamnahme ausgeschrieben. Das Jugendamt der Klägerin hat sich auch mit dem Vormund (Herr T.) verständigt, der offenbar mit der Inobhutnahme (und einem Rücktransport am 20. November 2018) einverstanden war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierbei seitens der Klägerin nicht die notwendige Eile an den Tag gelegt worden wäre, um die Jugendliche wieder der bestehenden Heimunterbringung zuzuführen. Schließlich wurde – wie sich den Verwaltungsakten der Klägerin und ihrem ergänzenden Vorbringen mit Schriftsatz vom 6. November 2023 entnehmen lässt – zeitnah eine Abholung durch einen Betreuer aus dem betreffenden Jugendheim für den 20. November 2018 (zwischen 12:00 und 13:00 Uhr), also den auf die Inobhutnahme folgenden Tag vereinbart. Eine schnellere Rückführung der Jugendlichen erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände – anders als der Beklagte insbesondere mit Schriftsatz vom 20. November 2023 ausführt – nicht zwingend gewesen zu sein. Vielmehr ist es naheliegend, dass eine Rückführung der Jugendlichen, die wohl unter Begleitung durchzuführen gewesen wäre, ein Mindestmaß an Planung bzw. eine gewisse Vorlaufzeit erforderte. Es konnte nicht vorausgesetzt werden, dass ein Jugendamt oder eine Jugendhilfeeinrichtung für eine Abholung/Rückführung der Jugendlichen (einfache Fahrtzeit mit dem PKW laut Google Maps von F. bis zur Inobhutnahmestelle je nach Route zwischen 3:39 und 4:15 Std. bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln – bei mehreren Umstiegen – mehr als fünf Stunden laut Auskunft unter bahn.de) hier „spontan“ entsprechende (Personal-)Ressourcen bereithält. Eine pflichtwidrige Verzögerung ist hier damit weder seitens der Klägerin noch des Jugendamtes des Landkreises E. (als „Heimatjugendamt“) ersichtlich. Mithin kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit ein (Fehl-)Verhalten des Heimatjugendamtes der Klägerin überhaupt zuzurechnen wäre und dies sich auf den hiesigen Erstattungsanspruch auswirken könnte. Im Übrigen hat der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nicht substantiiert in Zweifel gezogen, zumal in Anbetracht der Tatsache, dass ohnehin schon eine Unterbringung nach § 34 SGB VIII bestand, eine weitere erhebliche Beeinträchtigung des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG)) nicht zu befürchten war. 4. Für eine Verletzung des (ungeschriebenen) Interessenwahrungsgrundsatzes bestehen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dieser gebietet es, den erstattungsfähigen Aufwand möglichst gering zu halten. Mithin hat der Erstattungsberechtigte so zu handeln, als ob die Kostenlast dauerhaft bei ihm bliebe (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 8. Auflage 2022, § 89f, Rn. 18; siehe auch VG Mainz, Urteil vom 11. März 2021 – 1 K 1112/19.MZ –, juris, Rn. 30). Dass die Klägerin die in eigenen Angelegenheiten angewendete Sorgfalt hier außer Acht gelassen hätte, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sie den Sachverhalt insbesondere durch Kontaktaufnahme mit dem Vormund ermittelt und für eine hinreichend zügige Rückführung der Jugendlichen gesorgt. Nach alledem war vom Vorliegen eines Erstattungsanspruchs auf Grundlage des vorrangig heranzuziehenden § 89d Abs. 1 SGB VIII auszugehen. Der Anspruch wurde auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht. Eine Bagatellgrenze gilt insoweit nicht (vgl. § 89f Abs. 2 SGB VIII). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO scheidet bei – wie hier – reinen Geldforderungen aus (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. November 2011 − 6 S 2904/11 –, NVwZ-RR 2012, 165 [166]). B e s c h l u s s des Einzelrichters in der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. November 2023 Der Streitwert wird auf 342,99 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin begehrt Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme im Zeitraum vom 19. bis 20. November 2018 von dem beklagten Land. Die Jugendliche N. H. (nachfolgend „Jugendliche“), geboren am XX. Oktober 2004 in M. (Rheinland-Pfalz), wurde am 19. November 2018 in T. aufgegriffen, nachdem sie aus der Heimunterbringung im … Kinder- und Jugendheim F (Rheinland-Pfalz) abgängig war, und von der dortigen Polizei (…) um ca. 10:30 Uhr nach Deutschland überstellt. Am selben Tag wurde die Jugendliche von dem Sozial- und Jugendamt der Klägerin in Obhut genommen und in der Inobhutnahmestelle des Jugendhilfeanbieters „G.“ (…) untergebracht. Mit dem (vertretungsweisen) Vormund der Jugendlichen (Herr T.) vereinbarte die Klägerin am selben Tage, dass die Jugendliche von einem Betreuer des … Kinder- und Jugendheimes F am 20. November 2018 zwischen 12:00 und 13:00 Uhr abgeholt werden sollte. Bevor die Abholung erfolgte, stieg die Jugendliche am Morgen des 20. November 2018 unerlaubt gemeinsam mit ihrem Freund in den Zug. Für den Zeitraum der Inobhutnahme vom 19. bis 20. November 2018 entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 342,99 €. Die Klägerin machte einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 11. November 2019 geltend. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 7. Januar 2021 und 12. Juli 2022 ab. Zuletzt setzte die Klägerin mit E-Mail vom 9. November 2022 erfolglos eine Frist bis zum 15. November 2022 zur Zahlung. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sich ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89d Abs.1 und Abs. 2, § 87 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ergebe. Vorliegend sei die Jugendliche unmittelbar nach ihrer Einreise aus T. von der Klägerin in Obhut genommen worden. Bei einer Inobhutnahme richte sich die örtliche Zuständigkeit gem. § 87 Satz 1 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Jugendlichen vor Beginn der Maßnahme. Soweit der Beklagte die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme in Frage stelle, entbehrten diese Ausführungen einer rechtlichen Grundlage und seien völlig lebensfremd. Das Jugendamt der Klägerin sei wegen des Alters der Jugendlichen und der Umstände des Falles verpflichtet gewesen, zur Abwendung einer dringenden Gefahr für das Wohl der Jugendlichen, diese in Obhut zu nehmen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Kostenerstattung für von ihr vom 19. bis 20. November 2018 geleistete Jugendhilfe in Höhe von 342,99 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Klageerwiderung vor, dass die Jugendliche durchgehend einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, welcher auch durch das kurzfristige Entweichen aus einer Jugendhilfemaßnahme, welche vom fallzuständigen Jugendamt des Landkreises E. gewährt worden sei, nicht zwangsläufig obsolet geworden sei. Eine Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII sei ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte oder der junge Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Aus § 89b SGB VIII ergebe sich ebenfalls kein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Land. Unter Würdigung des bisherigen Schriftwechsels mit der Klägerin entstehe beim Beklagten der Eindruck, dass diese zur Prüfung des kostenerstattungspflichtigen Trägers nicht angemessen ihrer Amtsermittlungspflicht gemäß § 20 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgekommen sei. Selbst wenn § 89d SGB VIII hier Anwendung finden sollte, sei eine Erstattung auf Grundlage von § 89f SGB VIII ausgeschlossen, da die Tatbestandsvoraussetzungen einer Inobhutnahme nicht vorgelegen hätten. Vielmehr hätte die Jugendliche noch am selben Tage dem zuständigen Jugendamt übergeben werden können. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13. bzw. 18. Juli 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. September 2023 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.