Beschluss
11 S 2019/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, weil seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Eine Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG/EU kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde das für die Ermessensentscheidung relevante Aufenthaltsrecht (z. B. Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU) nicht zutreffend ermittelt oder würdigt.
• § 6 Abs. 5 FreizügG/EU gewährt keinen besonderen Schutz vor Verlustfeststellungen für den Kläger, weil er die erforderliche zehjährige Aufenthaltsvoraussetzung nicht erfüllt.
• Bei Zweifeln am Erwerb oder am Fortbestand eines Daueraufenthaltsrechts ist weiter aufzuklären, ob eine eigenständige Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU getroffen wurde und ob die zuständige Behörde zuständig war.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH wegen offener Rechtsfragen zur Verlustfeststellung von Daueraufenthaltsrecht • Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, weil seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 FreizügG/EU kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde das für die Ermessensentscheidung relevante Aufenthaltsrecht (z. B. Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU) nicht zutreffend ermittelt oder würdigt. • § 6 Abs. 5 FreizügG/EU gewährt keinen besonderen Schutz vor Verlustfeststellungen für den Kläger, weil er die erforderliche zehjährige Aufenthaltsvoraussetzung nicht erfüllt. • Bei Zweifeln am Erwerb oder am Fortbestand eines Daueraufenthaltsrechts ist weiter aufzuklären, ob eine eigenständige Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU getroffen wurde und ob die zuständige Behörde zuständig war. Der Kläger, ein 42-jähriger italienischer Staatsangehöriger, lebte seit 1981 in Deutschland, verließ das Bundesgebiet 2005 und wurde 2009 nach Deutschland ausgeliefert. Er wurde mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt, zuletzt 2017 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte am 18.06.2018 den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt fest, setzte eine einmonatige Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung und belegte ein achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger rügt insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung nach FreizügG/EU und die Ermessensausübung der Behörde. • Rechtliche Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn der Kläger finanziell bedürftig ist und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; hinreichende Erfolgsaussicht genügt, wenn Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie Unterliegen. • Keine Anwendung von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU: Der besondere Schutz für Personen mit zehnjährigem Aufenthalt greift nicht, weil der Kläger das Bundesgebiet 2005 verließ und im Zeitpunkt der Verlustfeststellung die Zehnjahresvoraussetzung nicht erfüllt war; Haftzeiten unterbrechen die Zehnjahresfrist nicht stets, eine Einzelfallprüfung der Integrationsbande ist erforderlich. • Offenheit des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a FreizügG/EU): Es ist unklar, ob der Kläger vor seiner Ausreise ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat; maßgeblich sind Aufenthaltszeiten, mögliche Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht und die Rechtsprechung des EuGH zum Erwerbszeitpunkt. • Mängel bei Sachverhaltsfeststellung und Ermessensausübung: Wenn dem Kläger ein Daueraufenthaltsrecht zustand, hat die Ausländerbehörde bei der Verlustfeststellung nicht hinreichend die Qualität des bestehenden Aufenthaltsrechts und dessen Bedeutung für die Integrationslage berücksichtigt; daraus folgt ein erheblicher Ermessensfehler nach § 114 VwGO. • Prozessualer Prüfungsumfang: Es darf bei der PKH-Prüfung keine vorweggenommene Beweiswürdigung erfolgen, wohl aber ist zu prüfen, ob offene rechtliche und tatsächliche Fragen ausreichend Anlass für die Hauptsache geben. • Weitere Verfahrensfragen offen: Zu klären sind, ob der angegriffene Bescheid eine eigenständige Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU enthält, ob die Feststellung 2018 noch hätte getroffen werden dürfen (Verwirkung) und ob das Regierungspräsidium zuständig war (AAZuVO § 6 Abs. 3). Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg: Dem Kläger wurde für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Gericht stellt fest, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil off en ist, ob der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben hat und ob der angegriffene Bescheid den Verlust dieses Rechts rechtmäßig und mit ausreichend ermitteltem Sachverhalt und rechtmäßiger Ermessensausübung festgestellt hat. Insbesondere ist unklar, ob die Behörde die Qualität des Aufenthaltsrechts berücksichtigt hat, was bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts zu einem erheblichen Ermessensfehler führen kann. Ferner sind Zuständigkeits- und Verwirkungsgesichtspunkte sowie die Frage, ob eine eigenständige Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 6 FreizügG/EU vorliegt, weiter aufzuklären. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ermöglicht dem Kläger die sachgerechte Klärung dieser wesentlichen Rechtssachfragen im Hauptverfahren.