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Urteil

11 K 6155/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0130.11K6155.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Im Jahre 1970 kam die Klägerin nach Deutschland. Hier heiratete sie 1990 den türkischen Staatsangehörigen E. T.. Aus der Verbindung gingen insgesamt vier in den Jahren 1989,1991 und 2003 geborene Kinder hervor. Die Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. Der Klägerin war auf der Grundlage des damals gültigen AufenthG/EWG zuletzt am 13.04.2004 eine bis zum 13.05.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt worden. Nachdem ihr damaliger Ehemann in Italien eine Arbeit aufgenommen hatte, reiste die Klägerin im Jahre 2006 mit ihren Kindern nach Italien aus. Sie wurde am 02.11.2006 mit dem Wegzug nach unbekannt abgemeldet. Der geschiedene Ehemann der Klägerin und ihr im Januar 1991 geborener Sohn leben inzwischen wieder in Deutschland. Im Jahr 2013 reiste die Klägerin erneut in das Bundesgebiet ein. Sie bezieht seit ihrer Wiederkehr durchgehend Sozialleistungen. Mit Schreiben vom 22.03.2018 hörte der Beklagte die Klägerin zu beabsichtigten Feststellung, dass das Recht der Klägerin auf Freizügigkeit entfallen sei, an. Hiergegen wandte sich die Klägerin indem sie unter Vorlage von Attesten, Arztberichten und einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit geltend machte, bei ihren Verwandten zu leben und aufgrund diverser Erkrankungen nicht erwerbsfähig zu sein. Mit Ordnungsverfügung vom 16.09.2019 stellte der Beklagte gegenüber den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest, forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu verlassen, drohte ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung die Abschiebung nach Italien an und erließ unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren. Die Klägerin hat hiergegen am 17.10.2019 Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Sie lebe mit ihrem Bruder zusammen. Aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie auf die von diesem und weiteren in Deutschland lebenden Familienangehörigen geleistete Pflege und Betreuung angewiesen. Als Patientin sei sie freizügigkeitsberechtigte Dienstleistungsempfängerin. Ihr stehe der Ausweisungsschutz des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu. Schwerwiegende Gründe, die eine Verlustfeststellung begründen könnten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Insbesondere begründe der Bezug von Sozialleistungen keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16.09.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 11 L 2186/19 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16.09.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Verlustfeststellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen. Dass diese Voraussetzungen der Verlustfeststellung bezogen auf den Zeitraum seit der Wiedereinreise die Klägerin im Jahre 2013 hier gegeben ist, zugunsten der Klägerin mithin keiner der eine Freizügigkeit vermittelnden Tatbestände des § 2 FreizüG/EU greift, hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt, sodass das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die dortigen Ausführungen verweist. Die Klägerin vermochte insbesondere nicht darzulegen, dass wegen der Anwesenheit ihres Sohnes im Bundesgebiet die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 FreizüG gegeben sind. Dass sich die Klägerin inzwischen länger als fünf Jahre wieder in Deutschland aufhält, ändert an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nichts. Die Klägerin hat in dieser Zeit seit ihrer Wiedereinreise im Jahre 2013 nicht mindestens fünf Jahre ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, sodass ihr in diesem Zeitraum kein der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügigG/EU entgegenstehendes Daueraufenthaltsrecht im Sinne § 4a FreizügG/EU erwachsen ist. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin schließlich darauf, während ihres Aufenthalts in Deutschland in den Jahren 1970-2006 ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des nunmehr geltenden § 4a FreizügG/EU erworben zu haben. Der Klägerin steht in diesem Zusammenhang deshalb auch nicht der besondere Schutz vor Verlustfeststellungen aus § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der Klägerin während ihres Voraufenthalts in Deutschland ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zustand. Dies würde voraussetzen, dass sich die Klägerin am 30.04.2006, dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/38/EG, noch in Deutschland aufhielt und ihr Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt seit fünf Jahren in Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Freizügigkeitsvoraussetzungen stand. Vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 -, VG Aachen, Urteil vom 03.03.2017 – 4 K 66/15 – beide: Juris Sollte die Klägerin danach damals ein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben haben, wäre dieses jedenfalls gemäß der für diesen Fall anzuwendenden Vorschrift des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU entfallen zur Anwendung von § 4a Absatz 7 FreizügG/EU auf Altfälle siehe: Bergmann/Dienelt, 11. Aufl. 2016, § 4a FreizügG/EU Rdnr 69 ff. Gemäß § 4a Abs. 7 FreizügG/EU führt eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Hier hatte die Klägerin aus nicht nur vorübergehenden Gründen ihren Lebensmittelpunkt ca. sieben Jahre außerhalb Deutschlands. Sie ist ihrem Ehemann nach Italien gefolgt, nachdem dieser dort eine Arbeit aufgenommen hatte. Soweit aus § 5 Abs. 6 FreizügG/EU abgeleitet werden kann, dass es hinsichtlich des Erlöschens des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bedarf, vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2018 a.a.O. ist eine solche hier erfolgt. Dabei ist es unschädlich, dass der Verlust des Daueraufenthaltsrechts im Bescheid nicht gesondert tenoriert wurde. Der Beklagte hat jedenfalls in der Begründung seines Bescheides (Seite 4,2. Absatz) eindeutig festgestellt, dass ein - hier aufgrund des Altaufenthaltes ohnehin nur hypothetisch unterstelltes unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht - aufgrund der lang dauernden Abwesenheit aus Deutschland erloschen ist. Der Voraufenthalt und die hieraus erwachsenden Bindungen wurden im nachfolgenden Bescheid ausführlich gewürdigt, so dass auch den Anforderungen einer Ermessensentscheidung hier Genüge getan ist. Auch ansonsten leidet die Verlustfeststellung nicht an Ermessensfehlern. Insbesondere zwingen weder der Gesundheitszustand noch die familiären Bindungen dazu, von der Verlustfeststellung abzusehen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass zumindest drei Töchter der Klägerin in Italien wohnen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die medizinische Versorgung in Italien nicht gewährleistet wäre. Nachdem die weiteren Regelungen des Bescheides nichts Behandlung sind, war die Klage danach insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.