Urteil
W 7 K 21.820
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Verlust des Daueraufenthaltsrechts tritt nicht automatisch mit der dauerhaften Ausreise ein, er muss nach deutschem Recht nach § 5 Abs. 6, Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU ausdrücklich festgestellt werden; insofern beinhaltet § 5 Abs. 6, Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU eine überschießende Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 Freizügigkeits-RL. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verlust des Daueraufenthaltsrechts tritt nicht automatisch mit der dauerhaften Ausreise ein, er muss nach deutschem Recht nach § 5 Abs. 6, Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU ausdrücklich festgestellt werden; insofern beinhaltet § 5 Abs. 6, Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU eine überschießende Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 Freizügigkeits-RL. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid vom 17. Mai 2021 wird insoweit aufgehoben, als das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 auf länger als drei Jahre befristet wurde. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. Mai 2021 in den Ziffern 1 bis 3 als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO statthaft. Das Gericht legt den Klageantrag dabei rechtsschutzorientiert dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass die den Kläger nicht belastende Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids nicht angefochten ist. Die Klage ist auch nicht i.S.d. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfristet. Die Klageerhebung war vielmehr innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglich, die mit der erstmaligen Übermittlung einer signierten Klageschrift am 22. Juli 2021 gewahrt wurde. Denn der Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung, wonach eine „Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)“ unzulässig sei, ist irreführend und macht die Belehrung selbst unrichtig (vgl. VG München, B.v. 4.10.2017 – M 11 SN 17.4263 – juris Rn. 24). Zwar verlangt § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung über die Formerfordernisse eines Rechtsbehelfs. Enthält die Belehrung allerdings entsprechende Hinweise, dürfen diese nicht irreführend und damit geeignet sein, die Ergreifung des Rechtsbehelfs zu erschweren (BVerwG, B.v. 27.8.1997 – 1 B 145.97 – juris Rn. 5, 7; U.v. 25.1.2021 – 9 C 8.19 – juris Rn. 18). Ein Hinweis auf die generelle Unzulässigkeit der Klageerhebung in elektronischer Form – der sich gerade nicht auf die Klageerhebung per E-Mail beschränkt – ist mit Blick auf den elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGo unzutreffend und daher objektiv geeignet, die Klageerhebung zu erschweren. Dass der irreführende Zusatz nicht die Ursache für das Überschreiten der Monatsfrist war, ist angesichts der von § 58 VwGO geforderten streng formalisierten Betrachtungsweise unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 3 C 23.08 – juris Rn. 17). Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kam es deshalb nicht an. 2. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen Ziffer 1 und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids richtet. Denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Begründet ist die Klage allerdings teilweise, soweit das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 auf länger als drei Jahre befristet wurde. a) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte ist nach § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1, § 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR für den Erlass zuständig (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2011 – 1 C 18.10 – juris Rn. 9). Die gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers vor der Verlustfeststellung hat mit Schreiben vom 23. November 2020 stattgefunden. Die von § 6 Abs. 8 Satz 2 FreizügG/EU geforderte Schriftform ist erfüllt. b) Die Verlustfeststellung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt – insbesondere für die anzustellende Gefahrenprognose – ist insofern derjenige der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 22). aa) Die Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Als Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV und § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU genießt der Kläger Freizügigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV. Diese begründet das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Dieses Recht steht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV jedoch unter dem Vorbehalt der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Solche Beschränkungen und Bedingungen setzt die RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) fest. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit dem FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt, auf das sich wiederum die Verlustfeststellung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids stützt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust der Freizügigkeit nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Weiter muss diese Gefährdung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU hinreichend schwer sein, um so ein Grundinteresse der Gesellschaft zu berühren. Das bedeutet, dass eine Neigung des Unionsbürgers feststellbar sein muss, sein strafbares Verhalten in Zukunft beizubehalten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 19 ZB 21.159 – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Verlustfeststellung aus generalpräventiven Gründen, d.h. zur Abschreckung anderer von der Begehung von Straftaten, ist damit ausgeschlossen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 6 FreizügG/EU Rn. 18). Dabei hat das Gericht eine eigenständige Prognose zur konkreten Wiederholungsgefahr vorzunehmen. Allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen entsprechend sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts durch erneutes straffälliges Verhalten des Unionsbürgers umso geringer, je schwerer die zu erwartenden Straftaten bzw. die zu erwartenden Schäden und je gewichtiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 19 ZB 21.159 – juris Rn. 10). Bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung sind gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. bb) Über die genannten Kriterien hinaus sehen § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU für Unionsbürger, deren Aufenthalt im Bundesgebiet schon lange andauert, besonderen Schutz vor einer Verlustfeststellung vor. Der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des erhöhten Schutzes erfüllt sein müssen, ist dabei – abweichend vom im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung – nach den Vorgaben des materiellen Rechts derjenige, in dem die Behördenentscheidung ergeht (EuGH, U.v. 17.4.2018, C-316/16 und C-424/16 – ECLI:ECLI:EU:C:2018:256 – B., Rn. 88; BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – juris Rn. 15). Mithin kommt es hier auf den 21. Mai 2021 an. An diesem Tag wurde der Bescheid vom 17. Mai 2021 dem Klägerbevollmächtigten zugestellt und damit gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayVwVfG, Art. 1 Abs. 5 Alt. 2, Art. 5 Abs. 4 VwZVG wirksam. Dem Kläger kommt der erhöhte Schutz vor einer Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zugute. Denn er hat ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben, das auch noch am 21. Mai 2021 fortbestand. Nach Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes darf die Verlustfeststellung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, getroffen werden. (1) Der in Deutschland geborene Kläger hat das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben. Dabei kann dahinstehen, ob er bereits zum 1. Januar 2005 ein Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU a.F. (Gesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950, 1986) erworben hat, das nunmehr infolge der Gesetzesänderungen als ein solches nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu behandeln bzw. zumindest in seinen Wirkungen und hinsichtlich seines Erlöschens einem solchen gleichgestellt sein könnte (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4a FreizügG/EU Rn. 101 ff.; ähnlich VGH BW, B.v. 21.11.2018 – 11 S 2019/18 – juris Rn. 10). Jedenfalls konnte er mit Ablauf der Umsetzungsfrist aus Art. 40 Abs. 1 UAbs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie zum 30. April 2006 unmittelbar ein Recht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit zum 30. April 2006 gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits 2005 nach Griechenland ausgereist war. Denn der Aufenthalt, der zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts führt, muss im Erwerbszeitpunkt nicht fortdauern. Es genügt ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt zu irgendeinem Zeitpunkt – und zwar auch dann, wenn dieser Aufenthalt vor Ablaufen der Umsetzungsfrist der Freizügigkeitsrichtlinie endete (vgl. EuGH, U.v. 7.10.2010, C-162/09 – ECLI:ECLI:EU:C:2010:592 – Lassal Rn. 40, 69; Tewocht in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2021, § 4a FreizügG/EU Rn. 8). Der Kläger hat sich vor dem 30. April 2006 mindestens fünf Jahre lang i.S.d. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, also durchgehend die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllt (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 16). Die Vorgaben des FreizügG/EU an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sind dabei im Lichte der Art. 16 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie zu bestimmen, deren Umsetzung sie dienen. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts darf sich deshalb nicht nur auf nationales Recht stützen, sondern muss den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie genügen. Nach Ablauf von fünf Jahren wird der Aufenthalt vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen unabhängig und das Daueraufenthaltsrecht begründet (EuGH, U.v. 11.11.2014, C-333/13 – ECLI:ECLI:EU:C:2014:2358 – Dano, Rn. 71 f. m.w.N.). Insofern kommen für den in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger mehrere Zeiträume als Anknüpfungspunkte in Betracht. Durchgehend belegen lässt sich ein mehr als fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt vom 20. April 1998 bis 31. August 2003. Jedenfalls für diesen Zeitraum ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung, dass der Kläger entweder nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Freizügigkeitsrichtlinie in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt war (vom 20. April 1998 bis 31. Juli 2000 und erneut vom 28. August 2000 bis 1. November 2002 sowie vom 7. August 2003 bis 31. August 2003) oder dass er in den dazwischen liegenden Zeitintervallen die Voraussetzungen der § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 3 Buchst. b Freizügigkeitsrichtlinie für einen Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft erfüllte. Dass es sich bei den Phasen der Arbeitslosigkeit um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung handelte und der Kläger dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stand, kann hierbei auch ohne förmliche Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit angenommen werden. Dem Versicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung ist zu entnehmen, dass der Kläger in diesen Zeiträumen durchgehend Arbeitslosengeld bezog, sodass angesichts der seitdem verstrichenen Zeit von der Vorlage weiterer Belege abgesehen werden konnte. Im Übrigen ändert es auch nichts am Bestehen des Daueraufenthaltsrechts, dass der Kläger niemals eine entsprechende Bescheinigung hatte (Kurzidem, in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2023, § 6 FreizügG/EU Rn. 17). (2) Der Kläger hat sein Daueraufenthaltsrecht auch nicht später infolge seiner Ausreise nach Griechenland verloren. Denn zwar hat der Kläger zwischen 2005 und 2011 das Bundesgebiet verlassen, um auf Dauer nach Griechenland zurückzukehren, sodass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU tatbestandlich vorliegen. Der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach deutschem Recht muss allerdings nach § 5 Abs. 6, Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ausdrücklich festgestellt werden (Breckwoldt in Berlit, GK-AufenthG, 130. Lfg., § 4a FreizügG/EU Rn. 92; Kurzidem in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2023, § 5 FreizügG/EU Rn. 22; Gerstner-Heck in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 4a FreizügG/EU Rn. 22; VG München, U.v. 29.4.2015 – M 23 K 14.377 – juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 21.11.2018 – 11 S 2019/18 – juris Rn. 12). Dass Art. 16 Abs. 4 Freizügigkeitsrichtlinie insofern einen automatischen Fortfall vorsieht, ändert nichts an der überschießenden Umsetzung im deutschen Recht. Diese abweichenden Vorgaben des FreizügG/EU stärken das Recht auf Daueraufenthalt und damit das Gefühl der Unionsbürgerschaft, wie es von Erwägungsgrund 17 der Freizügigkeitsrichtlinie in den Blick genommen wird. Sie sind daher mit der Richtlinie vereinbar und anzuwenden. Der in der bisherigen Rechtsprechung vielfach als Gegenansicht im Sinne eines automatischen Fortfalls auch im deutschen Recht zitierte Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4a FreizügG/EU Rn. 96, hat seine noch in der 11. Aufl. 2016 vertretene Position inzwischen relativiert und geht nunmehr davon aus, dass zwar der Verlust kraft Gesetzes erfolgt, die Ausländerbehörde aber eine Verlustfeststellung erlassen muss, wenn sie sich darauf berufen will. Damit ist davon auszugehen, dass ein für das Verfahren maßgeblicher Verlust des Daueraufenthaltsrechts die förmliche Feststellung bis spätestens zum 21. Mai 2021 erfordert hätte, die nicht erfolgt ist. Überdies kann auch dem Bescheid vom 17. Mai 2021 selbst keine konkludente Verlustfeststellung entnommen werden. Denn die Beklagte hält hierin zwar generell offen, ob dem Kläger überhaupt ein Daueraufenthaltsrecht zusteht. Ihre Zweifel leitet sie aber aus dem Zeitraum ab 2011 ab. Bzgl. eines zuvor erworbenen Daueraufenthaltsrechts geht sie von dessen automatischem Erlöschen infolge der Ausreise 2005 aus, sodass es insofern objektiv erkennbar am Erklärungsbewusstsein fehlt, wie es für eine konkludente Verlustfeststellung erforderlich wäre. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Kläger nach seiner Wiedereinreise 2011 erneut die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts erfüllt hat, kommt es daher nicht an. (3) Ein weiter erhöhter Schutzstatus nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU durch einen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet in den letzten zehn Jahren kommt hingegen nicht in Betracht. Der zehnjährige Aufenthalt muss hierzu unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Verlustfeststellung liegen (Kurzidem in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2023, § 6 FreizügG/EU Rn. 22). Zum zugrunde liegenden Art. 28 Abs. 3 Buchst. a Freizügigkeitsrichtlinie hat der EuGH explizit festgehalten, dass dies auch für Kläger gilt, die im Aufnahmemitgliedstaat „geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben“ (EuGH, U.v. 16.1.2014, C-400/12 – ECLI:ECLI:EU:C:2014:9 – G, Rn. 23). Abzustellen ist daher auf die zehn Jahre vor dem 21. Mai 2021. Dabei ist die Haftzeit des Klägers ab dem 30. Juni 2019 zur Bemessung dieses Zeitraums nicht zu berücksichtigen. Denn eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist, bringt zum Ausdruck, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats im Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, sodass eine Verfestigung des Aufenthalts in diesem Zeitraum den Zielen der Freizügigkeitsrichtlinie widerspräche (EuGH, U.v. 16.1.2014, C-400/12 – ECLI:ECLI:EU:C:2014:9 – G, Rn. 29 ff.). Dieselben Erwägungen gelten für vorhergehende Zeiträume einer Untersuchungshaft, die in eine Strafhaft mündet (BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 10 ZB 19.2250 – juris Rn. 6). Selbst wenn der Kläger daher schon kurz vor seiner Meldung am 24. Mai 2011 wiedereingereist sein sollte, hätte er sich wenig mehr als acht Jahre vor der Verlustfeststellung im Bundesgebiet aufgehalten. Die Schwelle des § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU hat er damit nicht erreicht. cc) Die Verlustfeststellung stützt sich auf einen tatsächlich vorliegenden Verlustgrund und das öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers. Insbesondere ist der damit verbundene Eingriff in seine Rechte, gemessen an dem damit verfolgten Ziel, geeignet, erforderlich und angemessen. (1) Die Beklagte geht zu Recht vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, auch unter den erhöhten Anforderungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, aus. Die Verlustfeststellung wird durch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt, die auch gesteigerten Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft genügen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 6 FreizügG/EU Rn. 67). Der Kläger wurde wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nur diese Tat kommt vorliegend als Anknüpfungspunkt der Verlustfeststellung in Betracht, genügt insofern aber auch. Bei den weiteren im Bundeszentralregister vermerkten Straftaten handelt es sich um solche der Kleinkriminalität, die mit nicht mehr als 60 Tagessätzen geahndet wurden. Der Kläger hat andere angesichts finanzieller Probleme um kleinere Summen betrogen bzw. Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt oder Bier unterschlagen. Diesem Verhalten kommt kein Gewicht zu, das geeignet wäre, Grundinteressen der Gesellschaft i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU zu gefährden (vgl. Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 6 FreizügG/EU Rn. 12). Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind allerdings schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Illegaler Drogenhandel gehört zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten im Bereich der besonders schweren Kriminalität, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Entsprechende Delikte können eine Verlustfeststellung jedenfalls dann rechtfertigen, wenn die Art und Begehungsweise des Drogenhandels seitens des Klägers besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 7). Als Besonderheit ist hier erstens die große Menge von ca. 1,8 Kilogramm Marihuana und 135 Gramm Kokain einzustellen, die der Kläger vermittelte. Insbesondere das letzte Geschäft, das der Kläger gegen eine versprochene Provision von 2.000,00 EUR vermittelte, hatte mit 30.000,00 EUR ursprünglich geplantem Kaufpreis einen ganz erheblichen Umfang erreicht. Damit bezog sich die Tat zweitens nicht nur auf die „weiche“ Droge Marihuana, sondern schloss auch größere Mengen von Kokain ein. Drittens nutzte der Kläger im Rahmen dieser Geschäfte seine Gaststätte, die er im Namen seiner Tochter führte, als Vermittlungs- und Umschlagort. Damit stellte er für seine Kunden eine Nähe zwischen der legalen Droge Alkohol und illegalen Drogen her, und setzte sie damit im Vergleich mit sonstigen Betäubungsmitteldelikten besonderen Gesundheitsgefahren aus. Die Tat und ihre Begehung weisen daher besonders schwerwiegende Merkmale auf, die dem Maßstab des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU genügen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Taten, wegen derer der Kläger verurteilt wurde, sich allesamt auf Verkäufe an eine Vertrauensperson der Polizei bezogen und der große Umfang des letzten Geschäfts ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Schweinfurt ganz wesentlich durch deren Initiative erreicht wurde. Auch vor diesem Hintergrund bleibt es angesichts des Gesamtbilds bei der Einschätzung als besonders schwerwiegend. Denn aus dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Seite 50) ergibt sich, dass sich der Kläger auf Nachfrage unmittelbar bereit erklärte, sich auch um die Beschaffung der nunmehr sehr großen Menge zu bemühen. Liegt somit keine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Wesentlichen fremdgesteuert handelte, was die Schwere der Begehungsweise relativieren könnte. Vielmehr hat er unmittelbar eine entsprechende eigene Motivation entwickelt. Einzustellen ist außerdem, dass die Kriminalpolizei bereits vor den Taten, die letztlich zur Verurteilung führten, bei einer Telefonüberwachung seines Zulieferers auf die Gaststätte des Klägers als potentiellen Drogenumschlagplatz aufmerksam geworden war. Zumindest eine Tatgeneigtheit, wenn nicht sogar bereits begangene Drogengeschäfte, lagen damit bereits vor, als die Vertrauenspolizei der Kriminalpolizei mit dem Kläger in Kontakt trat. (2) Diese Tat ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU im Bundeszentralregister getilgt. Zudem ist von einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Die Verlustfeststellung knüpft an das persönliche Verhalten des Klägers an und ist somit spezialpräventiv begründet. Es ist weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr zu prognostizieren. Angesichts der o.g. Schwere der begangenen Straftat genügt dabei bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit der Wiederholung ähnlicher Taten, die weiterhin besteht. Insbesondere wird der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht durch § 6 Abs. 4 FreizügG/EU modifiziert, der sich allein auf die Gewichtigkeit des befürchteten Delikts, also das betroffene Grundinteresse der Gesellschaft bezieht (Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 6 FreizügG/EU Rn. 18; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 6 FreizügG/EU Rn. 67, auch zur a.A.). Dies wird insbesondere am Vergleich von § 6 Abs. 4 FreizügG/EU mit § 6 Abs. 5 FreizügG/EU deutlich, die zwei verschiedene Stufen desselben Schutzkonzepts vor Verlustfeststellungen begründen, wie es in Art. 28 Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehen ist. Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU ausführlich definierten zwingenden Gründe knüpfen ausschließlich an die Schwere der verwirklichten Straftat an, ohne den Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch nur anzusprechen. Gesetzessystematisch drängt es sich daher auf, auch die schwerwiegenden Gründe aus § 6 Abs. 4 FreizügG/EU – als Abs. 5 vorangehende Schutzstufe – ausschließlich als erhöhte Anforderungen an das befürchtete Verhalten, nicht aber an dessen Wahrscheinlichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu verkennen, dass einige Umstände des Sachverhalts gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. Der Haftbericht aus der JVA ist sehr positiv. Grundsätzlich, wenn auch etwas verhaltener, positiv ist auch der Bericht der Bewährungshelferin. Es gibt keinerlei Anzeichen für eine Drogenabhängigkeit des Klägers, wie insbesondere sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung betonte. Der Kläger war im Strafverfahren umfassend geständig, was darauf hindeutet, dass er sich seiner Verantwortung stellt. Er lebt in einem gefestigten sozialen Umfeld, befindet sich insbesondere seit zehn Jahren in einer Beziehung mit seiner jetzigen Verlobten und erhielt von dieser und seinem Bruder auch regelmäßig Besuch in der Haft. Seit seiner Entlassung ist er als Angestellter berufstätig. Seine Einnahmen bewegen sich zwar unterhalb der Pfändungsgrenze, der Bevollmächtigte bringt allerdings vor, dass der Kläger eine Erhöhung der Stundenzahl anstrebt, was zumindest für die Zeit ab Erlangung der Restschuldbefreiung im derzeit laufenden Insolvenzverfahren auch glaubhaft ist. Zudem ist der Kläger Ersttäter, was den Bereich schwerer Kriminalität angeht. Dennoch überwiegen hier die Umstände, die eine derzeit noch fortbestehende Gefahr der Begehung von Delikten auch im schwerwiegenden Kriminalitätsbereich indizieren. Der Kläger befindet sich aktuell in Freiheit, weil die Strafrestaussetzung zur Bewährung bis zum 24. Februar 2025 verfügt wurde. Er steht daher unter erheblichem Legalbewährungsdruck, weshalb sowohl seinem positiven Verhalten im Strafverfahren und in der Haft als auch seiner jetzigen sozialen Eingliederung im Rahmen der Prognoseentscheidung noch kein derart großes Gewicht beigemessen werden kann, dass die Wiederholungsgefahr entfiele (std. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2021 – 19 ZB 21.159 – juris Rn. 18). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Schwere der begangenen Straftat. Auch die Entscheidung für eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung selbst gebietet – anders als der Klägerbevollmächtigte vorbringt – keine andere Einschätzung. Diese erfolgt unabhängig von der verwaltungsrechtlichen Gefahrenprognose und beseitigt nicht automatisch jede Wiederholungsgefahr (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 21). Erhebliches Gewicht kommt außerdem der fortdauernden Verschuldung des Klägers zu. In diesem Zusammenhang ist auch einzustellen, dass er zwar im Bereich schwerer Kriminalität Ersttäter ist, allerdings bereits zahlreiche Straftaten aufgrund finanzieller Probleme begangen hat. Insofern erreicht die Betäubungsmittelstraftat zwar eine ganz neue Qualität, erscheint aber dennoch als Fortsetzung der strafrechtlichen Vergangenheit des Klägers. Ein Insolvenzverfahren wurde zwar eröffnet und verläuft ausweislich des Sachstandsberichts des Insolvenzverwalters im Wesentlichen ordnungsgemäß. Der Kläger hat allerdings noch keine Restschuldbefreiung erlangt. Dass der Kläger – insbesondere für den Fall, dass das Insolvenzverfahren nicht zu einem positiven Abschluss kommen wird, was derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, – erneut erhebliche Straftaten im Konflikt mit schwerwiegenden Grundinteressen der Gesellschaft begehen wird, ist vor diesem Hintergrund weiterhin zu befürchten. Alles in allem überwiegen damit bei der anzustellenden Sozialprognose des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor die Gesichtspunkte, die bei der langfristigen Betrachtungsweise, die bei der Verlustfeststellung geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 21), gegen ein Entfallen der Wiederholungsgefahr sprechen. (3) Die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erfordert eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, in deren Rahmen das öffentliche Interesse an der Verlustfeststellung (Ausweisungsinteresse) dem privaten Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet (Bleibeinteresse) gegenüber zu stellen ist (vgl. Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.7.2023, § 6 FreizügG/EU Rn. 33). Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung, insbesondere die Abwägung des Ausweisungsinteresses gegen das Bleibeinteresse des Klägers, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten ist dabei zunächst auf Punkt 6.4.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU hinzuweisen. Demnach kommt die Verlustfeststellung im Fall eines Daueraufenthaltsrechts insbesondere „bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen [in Betracht], wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Deliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.“ Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen eines Drogendelikts legt der ständigen Verwaltungspraxis daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Verlustfeststellung nahe. Dies entbindet die Beklagte freilich nicht von einer Prüfung der konkreten Umstände des Falls. Die Beklagte hat das Abwägungsmaterial nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zutreffend und vollständig zusammengestellt. Ein Ermessensfehler resultiert insbesondere nicht daraus, dass der Bescheid auf Seite 12 auf eine Verurteilung des Klägers (auch) wegen Handels mit Heroin hinweist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handelte, der für die Ermessensausübung nicht entscheidend war. Auch dass die Verlobung des Klägers und die Beziehung zu seiner Tochter nicht von Art. 6 GG geschützt seien, wie die Beklagte im Bescheid bzw. schriftsätzlich ausführte, führte nach der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nicht zu einer fehlerhaften Ermessensausübung. Beide Beziehungen wurden, wie sich auch aus der Erwähnung im Bescheid und aus den Schriftsätzen ergibt, de facto berücksichtigt, lediglich nicht als überwiegende Gründe gegen eine Verlustfeststellung gewertet. Es handelt sich hier auch nicht um einen Fall, in dem das Daueraufenthaltsrecht nicht ermittelt wurde und in dem deshalb ein Ermessensfehler schon daraus resultiert, dass die Beklagte nicht wusste, welches Aufenthaltsrecht sie zum Erlöschen bringt (dazu VGH BW, B.v. 21.11.2018 – 11 S 2019/18 – juris Rn. 20 f.). Vielmehr hat die Beklagte aufgrund eigener Unsicherheiten über den Status des Klägers ihre Prüfung hilfsweise an den Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts eines Daueraufenthaltsrechts orientiert (siehe Seite 10 des Bescheids sowie ausführlich im Schriftsatz vom 15. September 2021, Seite 6). Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Zu Recht kommt sie zu der Schlussfolgerung, dass das Bleibeinteresse des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an der Verlustfeststellung zurückzustehen hat. Zwar ist der mittlerweile 50 Jahre alte Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen, spricht daher auch deutsch. Er hat hier seinen Schulabschluss gemacht. Er hat in Deutschland zahlreiche Familienmitglieder, insbesondere einen seiner Brüder, zu dem enger Kontakt besteht, und seine volljährige Tochter, auch wenn der Kontakt zu ihr weniger ausgeprägt ist. Auch die Verlobte des Klägers lebt in Deutschland. Die Beziehung besteht seit zehn Jahren und hat auch die Haft überdauert. Alle diese Kontakte werden von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Der Kläger hat zudem sein Leben überwiegend in Deutschland verbracht. Längere Zeit in Griechenland war er nur als junger Erwachsener für einen sechsmonatigen Militärdienst und danach zwischen 2005 und 2011. Der Kläger war außerdem seit den 1990er-Jahren im Raum S. im Gastgewerbe aktiv, hat dort diverse Lokale entweder selbst betrieben oder war angestellter Kellner. Auch nach seiner Rückkehr 2011 war er wieder im Gastgewerbe im Raum S. berufstätig ebenso wie nun nach seiner Haftentlassung. Er ist augenscheinlich in der Gegend verwurzelt. Dennoch ist es dem Kläger angesichts der verübten Straftat nicht gelungen, sich dauerhaft in die Gesellschaft und das Arbeits- und Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage ist insbesondere zu beachten, dass die lange Kette der beruflichen Stationen des Klägers im Gastgewerbe durchgehend von finanziellen Problemen geprägt war, die auch zu seiner Auswanderung 2005 führten. Auch die nach 2011 geführten Gaststätten scheiterten finanziell. Am vorläufigen Ende steht das derzeit andauernde Insolvenzverfahren. Zuletzt führte der Kläger eine Gaststätte, die nur zum Schein von seiner Tochter betrieben wurde. Dass er bei seiner Tochter abhängig beschäftigt war, konnte der Kläger nicht mit entsprechenden Belegen nachweisen. Angesichts seiner Verurteilung liegt es außerdem nahe, dass der Kläger zumindest einen Teil der Einnahmen in der letzten Phase des Gaststättenbetriebs mit illegalen Drogengeschäften erzielte. Die Bindungen des Klägers nach Griechenland sind außerdem trotz seines langen Aufenthalts in Deutschland nicht abgebrochen. Der Kläger spricht griechisch und war in der Lage, dort seinen Lebensunterhalt zwischen 2005 und 2011 zu bestreiten. 2009 ist er dort erneut Vater geworden, auch wenn er angibt, weder zu seinem Sohn noch zu dessen Mutter Kontakt zu haben. Davon, dass er in Griechenland vollkommen entwurzelt wäre, kann nicht die Rede sein. Der Kläger kann daher auch nicht als sog. faktischer Inländer angesehen werden, dessen Bleibeinteresse nach der Wertung des Art. 8 EMRK besonders gewichtig wäre (vgl. VG Augsburg, U.v. 14.11.2017 – Au 1 K 17.249 – juris Rn. 37). Er leistet auch keinen unersetzbar notwendigen Beitrag zur Bewältigung des familiären Alltags seiner volljährigen Tochter, der mit Art. 6 Abs. 1 GG einer Verlustfeststellung entgegenstehen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 19 ZB 18.104 – juris Rn. 44). Es ist dem Kläger damit zumutbar, sich in Griechenland eine neue, straffreie Existenz aufzubauen und seine Kontakte im Bundesgebiet bis zum Ablauf der Sperrfrist des Einreiseverbots über elektronische Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten bzw. in Griechenland Besuche zu empfangen. Ausnahmsweise können während dieser Zeit auch ihm selbst nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU kurzfristige Besuche in Deutschland gestattet werden. Des Weiteren besteht für den Kläger die Möglichkeit, bei Änderung der Umstände die Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen (§ 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU), was insbesondere nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erlangung der Restschuldbefreiung auch bereits in näherer Zukunft in Betracht kommen könnte. Die Erforderlichkeit der Verlustfeststellung folgt auch daraus, dass der Kläger unmittelbar vor bzw. während der Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten von der Beklagten ausländerrechtlich verwarnt und auf den möglichen Verlust seines Freizügigkeitsrechts hingewiesen wurde. Das hat ihn nicht von den Taten abgehalten, eine weitere Verwarnung wäre damit zur Gefahrenvorsorge weniger geeignet als die Verlustfeststellung. In der Gesamtschau ist die Verlustfeststellung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie ist als vorübergehende Aufenthaltsbeendigung, deren Dauer nachträglich noch reduziert werden kann, gemessen an dem Ziel der Verhütung erheblicher Gefahren für gewichtige Rechtsgüter der Gesellschaft angemessen. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönlichen Bindungen des Klägers an im Bundesgebiet lebende Personen und seine eigene Verwurzelung in Deutschland. c) Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre ab der Ausreise in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig, soweit sie einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreitet. Insofern verletzt die Befristungsentscheidung den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, also bzgl. der darüber hinaus verhängten zwei Jahre, ist die Fristlänge rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot tritt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU als Rechtsfolge der (wirksamen) Verlustfeststellung kraft Gesetzes ein und ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU von Amts wegen zu befristen. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU – als Sonderregelung im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 16) – auf der Grundlage einer aktuellen Gefahrenprognose sowie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 31). Dabei darf ein Zeitraum von fünf Jahren nur in den Fällen der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, wie im vorliegenden Fall, überschritten werden. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 5, 6 FreizügG/EU nicht eingeräumt, vielmehr unterliegt die konkrete Fristsetzung der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 29). Der Zeitraum von fünf Jahren markiert dabei nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU keine Untergrenze der festzusetzenden Sperrfrist für Fälle der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, sondern stellt außerhalb dieser Fallgestaltungen die Obergrenze der festzusetzenden Frist dar. Auf dieser Grundlage ist die Angemessenheit der Frist in zwei Schritten zu kontrollieren. In einem ersten Schritt sind das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung und der damit verfolgte Zweck zu berücksichtigen und es bedarf der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers das allein spezialpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt muss die ermittelte Fristlänge am höherrangigen Recht, insbesondere an den Grundrechten, gemessen und ggf. verkürzt werden (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 2). Die festgesetzte Sperrfrist von fünf Jahren ist nur angemessen, soweit sie eine Dauer von drei Jahren nicht überschreitet. Dies gilt deshalb, weil bereits im ersten Prüfungsschritt zu konstatieren ist, dass das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr die Verlustfeststellung spezialpräventiv nicht für einen längeren Zeitraum zu tragen vermag. Zwar rechtfertigt das große Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung, der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, der angesichts des schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts betroffen ist, prinzipiell auch die im Bescheid verfügte Verlustfeststellung für den Zeitraum von fünf Jahren. Deren Verhältnismäßigkeit wird insbesondere dadurch abgesichert, dass der Rahmen von fünf Jahren nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU, der im Fall einer Verlustfeststellung auch überschritten werden dürfte, von der Beklagten dennoch gewahrt wurde. Allerdings ist bei der spezialpräventiv zu begründenden Verlustfeststellung zu beachten, dass nach Bescheiderlass mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2021 (Az. IN 228/21) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde. Sollte er die Wohlverhaltensphase erfolgreich absolvieren, wird der Kläger voraussichtlich im Sommer 2024 die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erlangen und fortan schuldenfrei sein. Da er den Antrag bereits bei Insolvenzeröffnung in Deutschland gestellt hat, kann er die Restschuldbefreiung auch erlangen, falls er sich dann in Griechenland befinden sollte (Stephan in MüKo zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2020, § 286 InsO Rn. 12). Die derzeit bestehende Wiederholungsgefahr gründet sich ganz wesentlich darauf, dass angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte des Klägers und der fortbestehenden Verschuldung zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft Delikte begehen wird, die im Schweregrad seiner letzten betäubungsmittelrechtlichen Verurteilung entsprechen. Diese Gefahr wird ganz erheblich reduziert sein, sobald der Kläger schuldenfrei ist und seinen Lebensunterhalt als Angestellter – nicht mehr als selbstständiger Gaststättenbetreiber – bestreiten kann. Insofern ist aktuell nicht von einem vollständigen Entfallen der Gefahr im (derzeit allein rechnerisch zu ermittelnden) Moment einer möglichen Restschuldbefreiung in wenigen Monaten auszugehen. Vielmehr ist einzustellen, dass die Restschuldbefreiung auch versagt werden kann, wenn der Kläger eine seiner Obliegenheiten nach § 295 InsO verletzen sollte. Diese Gefahr hat im Fall des Klägers auch einiges Gewicht, führt man sich vor Augen, dass sowohl im Strafurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. März 2020 als auch vom Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung auf ein Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2013 im Zusammenhang mit der damaligen Gaststätte des Klägers hingewiesen wurde, zu dessen Ausgang der Kläger keine Auskunft mehr geben konnte. Zudem weist der Sachstandsbericht vom 19. Januar 2023 im aktuellen Insolvenzverfahren darauf hin, dass der Kläger Einkommensnachweise auch auf Aufforderung nicht vorgelegt hat, sondern stattdessen seinen Arbeitsvertrag übersendete. Das aktuelle Verfahren verläuft ausweislich der vorgelegten Unterlagen derzeit zwar im Wesentlichen ordnungsgemäß, gewisse Unsicherheiten bzgl. der Mitwirkung des Klägers sind aber nicht zu verkennen. Bei tatsächlich erlangter Restschuldbefreiung kann der Kläger außerdem einen Verkürzungsantrag nach § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU stellen, sodass eine Befristung über den Zeitraum eines ideal verlaufenden Insolvenzverfahrens hinaus verhältnismäßig erscheint. Zu einer Befristung auf drei Jahre gelangt das Gericht vor diesem Hintergrund ausgehend von der Überlegung, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt des Bescheiderlasses spezialpräventiv für fünf Jahre trug. Inzwischen befindet sich der Kläger seit etwas mehr als zwei Jahren im Insolvenzverfahren, das nach Auskunft des Insolvenzverwalters im Wesentlichen ordnungsgemäß verläuft. Der Kläger ist auch wieder als Arbeitnehmer beschäftigt, wenn auch mit Einnahmen knapp unterhalb der Pfändungsgrenze. Es liegt aber nahe, dass er zumindest nach Ende des Insolvenzverfahrens willens und in der Lage sein wird, den Umfang seiner Beschäftigung auszubauen. Daher war die Frist unter spezialpräventiven Gesichtspunkten um zwei Jahre zu verkürzen. Eine weitere Verkürzung in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des höherrangigen Rechts, insbesondere angesichts der familiären Bindungen in Deutschland nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK ist hingegen nicht angezeigt. Dies ergibt sich bereits aus der oben angestellten Abwägung der Bleibeinteressen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der Verlustfeststellung sowie der angestellten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist, hier den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat sowie persönliche Bindungen zu Familienangehörigen und seiner Verlobten im Bundesgebiet im Raum stehen. Allerdings ist es den Angehörigen des Klägers möglich, ihn in Griechenland – auch für längere Zeit – zu besuchen. Die Kommunikation über elektronische Medien ist ebenfalls möglich. Auch eigene Besuchsaufenthalte des Klägers im Bundesgebiet (§ 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU) kommen während der drei Jahre im Ausnahmefall in Betracht. Im Falle einer wesentlichen Veränderung der maßgeblichen Umstände kann der Kläger außerdem gemäß § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU die nachträgliche Verkürzung der Frist beantragen. Dies gilt hier insbesondere für den Fall, dass der Kläger bei planmäßigem Verlauf des Verfahrens schon in wenigen Monaten schuldenfrei sein kann. Eine weitere Verkürzung der Frist erscheint daher auch in Anbetracht der grundrechtlich geschützten Interessen des Klägers nicht angezeigt. d) Die Ausreiseaufforderung mit Ausreisefristsetzung sowie die Androhung der Abschiebung aus der Haft unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruhen auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU bzw. auf §§ 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU, 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 AufenthG (zur Anwendbarkeit BayVGH, B.v. 30.9.2019 – 10 C 19.1919 – juris Rn. 10). Sie begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde für die Frist auf die Bestandskraft des Bescheids abgestellt. Es liegt auch kein zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungsverbot vor. Vor allem ist der Kläger nicht als faktischer Inländer einzuordnen, dessen Abschiebung § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Art. 8 EMRK entgegenstehen könnten (BayVGH, B.v. 5.3.2021 – 19 CE 21.243 – juris Rn. 5). Der Kläger ist angesichts seiner Lebensgeschichte in Griechenland nicht vollkommen entwurzelt. 3. Nach alledem waren die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Angesichts des weitgehenden Unterliegens des Klägers hat dieser 3/4 der Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.