Urteil
2 S 2439/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kurtaxe darf nur Kosten decken, die der Gemeinde für im Gemeindegebiet angebotene Einrichtungen oder für gemeindeübergreifend ausdrücklich im Gesetz genannte Leistungen (z. B. ÖPNV) entstehen.
• Kosten für Gästekartenleistungen, die Leistungen oder Vergünstigungen in anderen Gemeinden oder sonstigen übergreifenden touristischen Verbünden betreffen, sind nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nach § 43 KAG kurtaxefähig.
• Eine Satzung darf Beherberger nicht allgemein verpflichten, von Gästen eine datenschutzrechtliche Zustimmung einzuholen oder die Kartenausgabe bei Verweigerung zu unterlassen, wenn hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage besteht.
• Fehlerhafte Einbeziehung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen in die Kalkulation des Kurtaxesatzes kann die gesamte Kurtaxesatzung nichtig machen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Kurtaxe-Satzung wegen Einbeziehung nicht kurtaxefähiger Gästekartenkosten • Eine Kurtaxe darf nur Kosten decken, die der Gemeinde für im Gemeindegebiet angebotene Einrichtungen oder für gemeindeübergreifend ausdrücklich im Gesetz genannte Leistungen (z. B. ÖPNV) entstehen. • Kosten für Gästekartenleistungen, die Leistungen oder Vergünstigungen in anderen Gemeinden oder sonstigen übergreifenden touristischen Verbünden betreffen, sind nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nach § 43 KAG kurtaxefähig. • Eine Satzung darf Beherberger nicht allgemein verpflichten, von Gästen eine datenschutzrechtliche Zustimmung einzuholen oder die Kartenausgabe bei Verweigerung zu unterlassen, wenn hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage besteht. • Fehlerhafte Einbeziehung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen in die Kalkulation des Kurtaxesatzes kann die gesamte Kurtaxesatzung nichtig machen. Die Antragstellerin betreibt einen Beherbergungsbetrieb und wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Kurtaxe-Satzung der Gemeinde (Neufassung 24.10.2016, Änderung 20.02.2017). Die Satzung führte die Echt Bodensee Card (EBC) ein und setzte eine Kurtaxe, in deren Kalkulation ein Solidarbeitrag an die Deutsche Bodensee Tourismus GmbH (DBT) über 1,00 EUR pro Übernachtung berücksichtigt wurde. Die Kooperationsvereinbarung zwischen Gemeinde und DBT regelte Ausgabe, Pfand, Datenübermittlung und einen Solidarbeitrag sowie eine Zusatzvereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung. Die Satzung verpflichtete Beherberger u. a. zur Aushändigung der EBC, zur Erfassung und elektronischen Übermittlung von Meldedaten und zur Einholung schriftlicher Zustimmungserklärungen der Gäste; bei Verweigerung sollten Beherberger die Karte nicht herausgeben und die Gemeinde informieren. Die Antragstellerin rügte insbesondere, die EBC-Kosten seien nicht kurtaxefähig und die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen seien satzungsrechtlich nicht gerechtfertigt. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag war zulässig, die Antragserweiterung wurde hingenommen und die Antragstellerin war antragsbefugt, weil sie nach Satzung Einziehungs- und Haftungspflichten für die Kurtaxe hat (§ 9 KTS). • Ermächtigungsrahmen: Ermächtigungsgrundlagen der Satzung sind § 4 GemO sowie §§ 2, 43 KAG; in formeller Hinsicht hielt die Satzung den Anforderungen des § 2 KAG genüge. • Kurtaxefähigkeit von Kosten: Nach § 43 Abs. 1 KAG dürfen nur Kosten für die Herstellung/Unterhaltung von Einrichtungen und die Durchführung von Veranstaltungen zu Kur- und Erholungszwecken sowie für die gemeindeübergreifend geregelte Möglichkeit der kostenlosen ÖPNV-Nutzung berücksichtigt werden. Gästekartenleistungen sind nur dann kurtaxefähig, wenn sie sich auf Einrichtungen/Leistungen beziehen, die der Gemeinde oder im ausdrücklichen gesetzlich geregelten Verbund (ÖPNV) dienen. • EBC-Kosten nicht vollständig kurtaxefähig: Die in der Kalkulation enthaltenen DBT-Anteile betreffen Leistungen und Vergünstigungen auch in anderen Gemeinden und außerhalb der in § 43 KAG ausdrücklich genannten ÖPNV-Regelung; hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage, daher sind diese Aufwendungen nicht kurtaxefähig. • Datenschutz- und Meldepflichten: Die Verpflichtung der Beherberger, von Gästen eine gesonderte datenschutzrechtliche Zustimmung einzuholen, die Ausgabe der Karte bei Verweigerung zu unterlassen und die Gemeinde zu benachrichtigen, ist nicht durch § 43 Abs. 3 KAG, § 2 Abs. 3 KAG oder die einschlägigen Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes gedeckt; die Landesermächtigung erlaubt nur die Erhebung weiterer erforderlicher Meldedaten, nicht die Pflicht zur Einholung einer Zustimmungserklärung. • Rechtsfolge/Nichtigkeit: Die fehlerhafte Einbeziehung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen führt zu einem Rechtsmangel in der Kalkulation. Ohne wirksame Bestimmung eines Kurtaxesatzes verliert die Satzung ihren Zweck; die Teilnichtigkeit ist nicht ausreichend, sodass die Satzung insgesamt für unwirksam erklärt wurde. • Kosten und Revision: Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Kurtaxe-Satzung der Gemeinde (24.10.2016 in der Fassung vom 20.02.2017) für unwirksam erklärt. Entscheidungsgrund ist, dass die Kalkulation des Kurtaxesatzes nicht nur kurtaxefähige Aufwendungen enthielt: insbesondere sind Teile des in die Kalkulation eingestellten Solidarbeitrags an die DBT nicht durch § 43 KAG gedeckt, weil sie Leistungen und Vergünstigungen betreffen, die über das Gemeindegebiet hinaus in anderen Orten gewährt werden. Zudem fehlte eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, Beherberger zu verpflichten, von Gästen eine datenschutzrechtliche Zustimmung zur EBC einzuholen und bei Verweigerung die Ausgabe der Karte zu unterlassen und die Gemeinde zu informieren. Diese Mängel machen die Satzung insgesamt unwirksam. Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten; eine Revision wurde nicht zugelassen.