Beschluss
1 K 447/18.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2018:1220.1K447.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die polizeiliche Sicherstellung eines Bargeldbetrages in Höhe von 2.000,00 € und begehrt dessen Herausgabe. 2 Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung beim Kläger anlässlich eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wurden am 23. Oktober 2014 unter anderem Betäubungsmittel, eine Feinwaage, ein Mobiltelefon, eine PTB-Schreckschusswaffe mit entsprechender ab 18 Jahren freiverkäuflicher Munition sowie eine Geldkassette mit 2.000,00 € Bargeld (5x 100,00 €, 30x 50,00 €) aufgefunden und sichergestellt. Im Sicherstellungsprotokoll, das dem Kläger am selben Tage ausgehändigt wurde, nahm die Polizei sowohl auf Normen des POG als auch der StPO Bezug. In seiner späteren Vernehmung gab der Kläger an, dass das Geld für einen Urlaub auf Sizilien gedacht gewesen sei und seinem Vater gehöre. 3 Am 23. Juli 2015 wurde der Kläger im Strafbefehlsverfahren durch das Amtsgericht N. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (seit 19. November 2015 rechtskräftig) zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen á 15,00 € verurteilt (Az.: …………). 4 Das Bargeld in Höhe von 2.000,00 € wurde durch die Staatsanwaltschaft N. mit Verfügung vom 18. August 2016 freigegeben. 5 Bei einer Durchsuchung des Klägers am 3. Dezember 2016 im Rahmen einer Personenkontrolle im Bereich des Hauptbahnhofs N. durch die Bundespolizei wurden Belege eines Wettanbieters und zwei Fahrzeugscheine über auf ihn angemeldete Fahrzeuge gefunden. Anhand der einzelnen Belege wurde ein Gesamtwetteinsatz in Höhe von 1.650 € im Zeitraum vom 18. Juni bis 3. Dezember 2016, bei zwei Auszahlungen in der Gesamthöhe von 415,00 € ermittelt. 6 Am 26. Juli 2017 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Sicherstellung des Bargelds. Mit Schreiben vom 21. November 2017 konkretisierte der Bevollmächtigte des Klägers den Widerspruch insoweit, dass die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe des Geldes an die Staatsanwaltschaft N. zum Aktenzeichen …….. beantragt werde. 7 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2018 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er verfristet sei. 8 Der Kläger hat am 30. April 2018 Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er ist der Ansicht, dass der Widerspruch nicht unzulässig sei, da es bereits an einem Verwaltungsakt fehle. Das Geld sei ausdrücklich als Einziehungsgegenstand bezeichnet worden, sodass eine Maßnahme nach der Strafprozessordnung vorliege. Selbst wenn man von einer präventiven Zielrichtung ausginge, so sei der Beklagte nicht berechtigt, das Geld einzubehalten. Von dem Geld gehe keinerlei Gefahr aus, die aber für die Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung erforderlich sei. Der Wegfall der Gefahr ergebe sich daraus, dass mit der Staatsanwaltschaft N. abgesprochen sei, dass das Geld zur Begleichung der dortigen Strafe und der Verfahrenskosten verwendet werde. Dahingehend sei die Staatsanwaltschaft auch empfangsbereit. 9 Der Beklagte tritt dem entgegen und ist der Ansicht, dass die Sicherstellungsverfügung bereits bestandskräftig geworden und die Klage daher bereits unzulässig sei. Selbst für den Fall, dass man die Möglichkeit einer doppelfunktionalen Maßnahme verneine, habe ein Verwaltungsakt in Form der Sicherstellung spätestens in dem Zeitpunkt vorgelegen, als nach der Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft eine Sicherstellung durch den Beklagten erfolgt sei. Die Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes sei spätestens mit Schreiben des Beklagten vom 28. August 2017 an den Bevollmächtigten des Klägers erfolgt. Ferner seien die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erfüllt, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften stamme und auch wieder in solche investiert werden würde. Dafür sprächen die Höhe des Betrages von 2.000,00 €, die Vorstrafenbelastung des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und die Auffindesituation des Geldes im Zimmer des Klägers zusammen mit Betäubungsmitteln und einer Feinwaage. Auch die szenetypische Stückelung spreche für eine deliktische Herkunft des Geldes. II. 10 Gemäß § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 11 Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92 –, NJW 1994, 1160 [1161]; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 114, Rn. 19). Es ist bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage nur eine summarische Prüfung geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361 [362]). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u. a. –, NJW 1991, 413 [414]; VG München Beschluss vom 21. Juli 2017 – 25 K 15.595 –, BeckRS 2017, 118856, Rn. 26). So liegt die Sache hier, da dem Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand – bei summarischer Prüfung – nur eine entfernte Erfolgschance einzuräumen ist. 12 Das Begehren des – anwaltlich vertretenen – Klägers ist zunächst sachgerecht als Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Anschlusssicherstellung zu verstehen. Dahingehend wäre eine Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung vom 23. Oktober 2014 – wie im Klageantrag ausdrücklich ausgeführt – bereits mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens offensichtlich unzulässig. Die Sicherstellungsverfügung leidet auch nicht an einem derart schwerwiegenden Fehler, der gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG zur Nichtigkeit führen würde. Sie ist trotz Bezugnahme auf Normen der Strafprozessordnung und des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes inhaltlich nicht zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG), da ihr der genaue Regelungsgehalt durch Auslegung hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. 13 Im Übrigen ist das Begehren sachgerecht als Leistungsklage hinsichtlich des Herausgabeanspruchs zu verstehen. Insoweit ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 14 Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Herausgabeanspruch ist § 25 Abs. 1 Satz 1 POG. Demnach hat die Polizei, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die sichergestellten Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden (§ 25 Abs. 1 Satz 3 POG). 15 Die (Anschluss-)Sicherstellung des Bargelds findet jedenfalls § 22 Nr. 1 POG eine Rechtsgrundlage. Demnach kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. 16 Das Polizeipräsidium N. ist für die (Anschluss-)Sicherstellung von Sachen nach § 1 Abs. 7 POG sachlich und gemäß §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 POG (in der bis zum 21. September 2017 geltenden Fassung) bzw. § 77 Abs. 1 POG (in der aktuellen Fassung) auch örtlich zuständig. Damit wird der Beklagte zugleich aus Gründen der ihm originär übertragenen Aufgabe der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung tätig (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 POG; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 24). 17 Der Beklagte konnte die Herausgabe zu Recht verweigern, da die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß § 22 Nr. 1 POG im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht weggefallen sind. 18 Die Beklagte hat vorliegend Bargeld in Form von Banknoten und somit Sachen sichergestellt. Der Sachbegriff des § 22 POG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst sämtliche körperlichen Gegenstände (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 23). Bargeld ist als körperlicher Gegenstand, sei es in Form von Banknoten oder in Form von Münzen, taugliches Objekt einer Sicherstellung (vgl. BremOVG, a.a.O.; siehe allgemein zu der präventiv-polizeilichen Sicherstellung von Bargeld: De Clerck/Schmidt/Pitzer/Baunack, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 23. Erg., Februar 2016, § 22, S. 10 f.). Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 36). Die Sicherstellung von Bargeld, das sich bereits in öffentlicher Verwahrung befindet, ist gemäß § 22 Nr. 1 POG deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das Geld im Falle einer Rückgabe an den früheren Gewahrsamsinhaber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25). Bei den streitgegenständlichen Betäubungsmitteldelikten ist aufgrund des Wertes der dadurch beeinträchtigten Rechtsgüter eine hohe Wahrscheinlichkeit ausreichend, sodass hier die Voraussetzungen der Anschlusssicherstellung weiterhin gegeben sind. 19 Für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen (Anschluss-)Sicherstellung bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (hier: nach Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft) ist der maßgebliche Zeitpunkt – nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris, Rn. 6) – sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, Rn. 22); ohne dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankäme (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 1193/16 –, juris, Rn. 52; VG Mainz, a.a.O.). Dies folgt aus dem Regelungsgefüge zu der Sicherstellung auf der einen (§ 22 POG) und der Herausgabe der Sache (§ 25 POG) auf der anderen Seite. Gemäß § 22 Nr. 1 POG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Dabei sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 POG vor, dass sichergestellte Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage werden – wie hier – im Rahmen des Herausgabeanspruchs berücksichtigt. 20 Indem der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-)Wirkung der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19). Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 22 POG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams (HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19). Die Sicherstellungsverfügung erledigt sich dann im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG auf „andere Weise“ (vgl. dazu HessVGH, a.a.O.). Ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf, ist die Sache dann herauszugeben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen (HessVGH, a.a.O.). 21 Daraus folgt, dass nunmehr zu prüfen ist, ob (weiterhin) – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – eine gegenwärtige Gefahr anzunehmen ist. Dies ist hier der Fall. 22 Eine gegenwärtige Gefahr ist – nach allgemeiner Auffassung – eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. etwa BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 28; Kuhn, in: PdK RhPf K-30, Stand: August 2013, § 22 POG, Ziff. 6). Sie zeichnet sich damit durch einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit und die besondere zeitliche Nähe zu dem befürchteten Schadenseintritt aus. Die Gefahrenprognose muss daher eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. BremOVG, a.a.O., Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 38). Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefahr grundsätzlich der Prognose, dass das Geld bei Rückgabe in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. BremOVG, a.a.O., Rn. 22, 25). Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und Ähnliches reichen hierfür jedenfalls als Tatsachengrundlage nicht aus (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 24). Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 151). 23 Dabei sind nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 151). Da es sich bei den möglicherweise eintretenden Schäden, also der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, einerseits um einen erheblichen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (objektive Rechtsordnung) sowie andererseits um die Beeinträchtigung der Gesundheit der Konsumenten (Individualrechtsgüter) handelt, gilt insofern ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsgrad nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm (vgl. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage 2017, Rn. 128). Infolgedessen ist hier für die Anschlusssicherstellung nach §§ 1 Abs. 7, 22 Nr. 1 POG ein lediglich hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Einsatz des sichergestellten Bargelds zum Zwecke der Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu fordern. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. 24 Ist anhand von hinreichenden Indizien davon auszugehen, dass das Geld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ein erhebliches Gewicht zu (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 38). Denn es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (Nds. OVG, a.a.O.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 25). Für die Prognose einer zukünftigen Verwendung für Drogengeschäfte kann auch die kriminalistische Erfahrung berücksichtigt werden, dass Ankauf und Verkauf von Drogen in der Regel in einem geschlossenen Kreislauf stattfinden, sodass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (vgl. Nds. OVG, a.a.O.; VG München, a.a.O.). Hier lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt und unmittelbar wieder dafür eingesetzt werden sollte. Anhaltspunkte, die diesen kriminalistischen Erfahrungssatz substantiiert hätten widerlegen könnten, hat der Kläger bisher nicht dargetan. 25 Zunächst spricht die Auffindesituation des Bargelds für eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt. Es wurde nämlich unter anderem im räumlichen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, einer Feinwaage, die üblicherweise zum Wiegen von Betäubungsmitteln verwendet wird, und einer PTB-Schreckschusswaffe aufgefunden. Dies lässt bei lebensnaher Betrachtung und kriminalistischer Erfahrung auf einen Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schließen. 26 Hier ist zudem die Höhe des sichergestellten Bargeldes ein Indiz für die Herkunft des Bargelds aus Drogengeschäften, da der Kläger jedenfalls – wie sich aus der rechtskräftigen Verurteilung ergibt – in Drogengeschäfte verwickelt war und eine andere Herkunft des Geldes nicht glaubhaft dargelegt hat. Der Kläger hat insoweit nicht plausibel erklären können, wie er einen derart hohen Geldbetrag habe ansparen können. Bei dem Kläger wurde mit 2.000,00 € ein – für seine damaligen und heutigen Lebensverhältnisse – hoher Geldbetrag sichergestellt. Hierbei ist keine starre Grenze gesetzt, ab wann ein Geldbetrag als „hoch“ anzusehen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, in welchen Lebensverhältnissen der Betroffene lebt und ob in diesem Zusammenhang der sichergestellte Betrag als hoch anzusehen ist (dazu bereits VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 41). 27 Vorliegend war der Kläger nach eigenen Angaben vom 23. Oktober 2014 unmittelbar vor der ursprünglichen Sicherstellung (nach Maßgabe der StPO) arbeitslos und bezog monatlich 670,00 € Hartz IV, von denen er 250,00 € monatlich für sein Zimmer an seinen Vater abgeben musste. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 2.000,00 € stellte also mehr als das vierfache der dem Kläger damals – nach Zahlung der Miete an seinen Vater – monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar. Dass Arbeitslosengeld II (sog. „Hartz IV“) jedem Empfänger lediglich eine äußerst bescheidene Lebensführung ermöglicht, ohne dass größerer Geldbeträge von mehreren 1.000,00 € angespart werden können ist allgemeinkundig (LG Mainz, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 3 Qs 3/12 –, n.v.). Außerdem hatte er nach eigenen Angaben zuvor bereits öfters Marihuana und Kokain in größeren Mengen erworben. Es ist daher anzuzweifeln, dass der Kläger einen solch hohen Betrag ansparen und gleichzeitig seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren konnte. Gegenteilige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht glaubhaft darlegen können. 28 Insbesondere konnte er das angebliche Eigentum seines Vaters am Geld nicht substantiiert darlegen. Sowohl die Geldkassette als auch der alleinige Schlüssel für die Kassette befanden sich im Alleinbesitz des Klägers, was erheblich gegen eine Zuordnung dieses Geldbetrags zum Vater des Klägers spricht. Andere Zugriffsmöglichkeiten des Vaters auf die Geldkassette im Zimmer des Klägers waren nicht ersichtlich. Dies lässt – nach summarischer Prüfung – den Schluss darauf zu, dass der Kläger das angebliche Eigentum seines Vaters am Geld offenbar lediglich als Schutzbehauptung äußerte. 29 Das sichergestellte Bargeld war zudem szenetypisch gestückelt. Die Dealer verkaufen die Drogen in Konsumentenportionen an die Endverbraucher weiter, wofür typischerweise ein Betrag von 50,00 € (entweder mit einer 50-Euro-Note oder zwei 20-Euro-Noten und einer 10-Euro-Note) entrichtet wird (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 41). Die vorliegende Stückelung von 5 x 100-Euro-Scheinen und 30 x 50-Euro-Scheinen in der Geldkassette sprechen daher insbesondere aufgrund der Häufigkeit der 50-Euro-Scheine für eine szenetypische Stückelung. 30 Schließlich ergeben sich aus den oben dargelegten Gesamtumständen hinreichende Anhaltspunkte für den Beklagten, von einer Herkunft des sichergestellten Bargelds aus Drogengeschäften auszugehen. Dazu zählt vor allem die ursprüngliche Auffindesituation bei der Wohnungsdurchsuchung vom 23. Oktober 2014 und die nicht hinreichend plausible Erklärung des Klägers zu Herkunft des Bargelds. 31 In der Zwischenzeit, also seit der ursprünglichen Sicherstellung, haben sich auch keine derart wesentlichen Änderungen des Sachverhalts ergeben, die nunmehr einen Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen und damit einen Herausgabeanspruch begründen könnten. Es besteht – nach summarischer Prüfung – weiterhin die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger das Geld (wieder) zu Drogengeschäften einsetzen wird. 32 Insbesondere ist noch keine derart erhebliche Zeit verstrichen, die alleine nunmehr einen Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen rechtfertigen würde. Eine grobe Orientierung können insoweit die Tilgungsfristen aus § 46 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bieten (vgl. zu einer Wiederholungsgefahr bei § 81b StPO: VG Mainz, Urteil vom Urteil vom 26. Juli 2018 – 1 K 1404/17.MZ –, zur Veröffentlichung vorgesehen), denn das Bundeszentralregistergesetz stellt darin einen Zeitrahmen dafür auf, bis wann strafrechtliche Verurteilungen einer Person im Rechtsverkehr – auch im Rahmen polizeilicher Prognosen – vorgehalten bzw. zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen (vgl. § 51 Abs. 1 BZRG). Diese Frist läge für den hier relevanten Strafbefehl über 120 Tagessätze gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BZRG sogar bei zehn Jahren und wäre noch nicht überschritten. Eine Prüfung im Einzelfall können die Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes allerdings nicht ersetzen. Hier kann aber bereits aufgrund von weiteren Indizien davon ausgegangen werden, dass alleine durch das äußerliche Wohlverhalten des Klägers nach seiner strafrechtlichen Verurteilung noch keine ernsthafte und dauerhafte Besserung angenommen werden kann (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 13. März 2009 – 3 B 34/09 –, juris, Rn. 47 zur sexuellen Nötigung als Anlassstraftat im Rahmen des § 81b Alt. 2 StPO und ca. drei Jahren Unauffälligkeit während der Bewährungszeit). 33 Hier ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten, dass der Kläger offenbar weiterhin einen regen Kontakt zu Personen in der Betäubungsmittel- und Eigentumskriminalität unterhält (Bl. 10 der Verwaltungsakte – VA –). Gleichwohl gab es keine Verurteilungen seit dem rechtskräftigen Strafbefehl. Hier deuten aber die im Rahmen der bundespolizeilichen Durchsuchung am 3. Dezember 2016 ermittelten Anhaltspunkte (Wett- und Fahrzeugscheine) darauf hin, dass der Kläger auch weiterhin – offenbar ohne dass sich zwischenzeitlich etwas an dem Bezug von Arbeitslosengeld II und der Mietzahlung an seinen Vater geändert hätte – erhebliche Ausgaben tätigt und gleichzeitig bisher nicht substantiiert dargelegt hat, wie ihm dies möglich gewesen sein soll. Zwar hat die Behörde grundsätzlich die jeweiligen Voraussetzungen für eine Sicherstellung darzulegen. Hat sie allerdings – wie hier nach summarischer Prüfung – nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass der Kläger weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu den bezogenen Sozialleistungen weitere Einnahmen aus illegaler Quelle generiert, obliegt es dem Kläger, dem ebenso substantiiert entgegenzutreten (sog. sekundäre Darlegungslast). Es handelt sich nämlich insoweit um Tatsachen, die alleine aus der Sphäre des Klägers stammen und ihm daher eine Darlegung wesentlich einfacher möglich ist. Dahingehend ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte weiterhin davon ausgeht, dass der Kläger den sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von 2.000,00 € nach der Herausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar wieder zur Begehung von Betäubungsmittel- oder anderen Delikten einsetzen würde. Die ansonsten vom Kläger eingehaltene „Wohlverhaltensphase“ von mittlerweile knapp drei Jahren nach Rechtskraft des Strafbefehls vermag auf Grundlage der vorgenannten weiteren Erkenntnisse keine andere Bewertung zu rechtfertigen; zumal sich auch an den allgemeinen Gesamtumständen offenbar nichts Wesentliches geändert hat. Insoweit kann die strafrechtliche Verurteilung wegen der Anlasstat noch eine hinreichende Grundlage für die polizeiliche Gefahrenprognose zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bieten. 34 Nach alledem handelt es sich hier nicht um einen bloßen Gefahrenverdacht bei ungeklärter Herkunft des Bargeldes (vgl. dazu BremOVG, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 200/15 –, juris, Rn. 48), sondern vielmehr um derart verdichtete Anhaltpunkte, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr – nach summarischer Prüfung – auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtfertigen. 35 Daneben ist es unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft das Geld freigab. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 –, juris, Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 34). Selbst wenn der Kläger freigesprochen worden wäre, käme ihm nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung zugute, da es sich hier um präventiv-polizeilichen Maßnahmen handelt. Denn die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. Es bleibt daher weiterhin möglich, das Bargeld aufgrund verbleibender Verdachtsmomente zur Abwehr zukünftiger Gefahren sicherzustellen (BayVGH, a.a.O.). Der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung bleiben allerdings nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind dann im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 50). 36 Nicht durchgreifend ist der Einwand, dass die Verrechnung mit den Verfahrenskosten und der Geldstrafe dazu führe, dass der Kläger das Bargeld nicht erhalte und dadurch keine Möglichkeit bestehe, das Geld zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu verwenden (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 32). Dabei wird bereits verkannt, dass dem Kläger während der Sicherstellung keine Verfügungsmacht über das sichergestellte Bargeld zusteht. Misst man bereits der polizeilichen präventiven Sicherstellung die Wirkung eines Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbots zu (bei der strafprozessualen Beschlagnahme ist dies ausdrücklich in §§ 111c Abs. 1, 111d Abs. 1 der Strafprozessordnung – StPO – i.V.m. § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – geregelt), entsteht das Veräußerungsverbot bereits mit dem Vollzug der Sicherstellung (vgl. BayVGH, a.a.O.). Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG begründete Herausgabepflicht und den damit korrespondierenden Herausgabeanspruch als persönliche Forderung des früheren Gewahrsamsinhabers verbunden mit einem Abtretungsverbot versteht (vgl. BayVGH, a.a.O.). 37 Im Übrigen ist es schon aus systematischen Gründen nicht möglich, den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 POG allein durch eine entsprechende Verfügung wie die Abtretung des Herausgabeanspruchs oder eine Aufrechnung mit entstandenen Schulden herbeizuführen (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 33). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 POG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Eine Herausgabe an eine andere Person kommt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 POG überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Herausgabe an die in Satz 1 der Vorschrift bezeichnete Person nicht möglich ist. Von der Systematik der Norm ist nicht erfasst, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen gerade durch die Herausgabe an eine andere Person beziehungsweise Verrechnung mit den Schulden wegfallen, da die Herausgabepflicht eindeutig die Folge des Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegenüber dem von der Maßnahme Betroffenen und nicht ein Bestandteil der Voraussetzungen ist (vgl. BayVGH, a.a.O.). Zweifelhaft ist weiterhin, ob die Gefahr der Verwendung des Geldes für Drogengeschäfte tatsächlich beseitigt würde, wenn dieses verrechnet oder an eine andere Person herausgegeben würde. Bei Bargeld handelt es sich um eine vertretbare Sache. Mit der Verrechnung würde der Betroffene seine eigenen Schulden mindern und damit das Geld, das er für die Begleichung der Schulden hätte verwenden müssen, für erneute Drogengeschäfte einsetzen können. 38 Auf § 22 Nr. 2 POG kann die hiesige Sicherstellung entgegen der Auffassung des Beklagten voraussichtlich nicht gestützt werden (siehe dazu VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1228/17.MZ –, juris, Rn. 53 ff.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 31). 39 Auf die Wirksamkeit eines möglicherweise der (Anschluss-)Sicherstellung zugrundeliegenden und nach Freigabe des Bargeldes durch die Staatsanwaltschaft von dem Beklagten erlassenen Verwaltungsaktes kam es insoweit nicht an, da der Herausgabeanspruch nach den obigen Ausführungen jedenfalls an § 25 Abs. 1 Satz 3 POG scheitern würde und die Aufhebung oder die Nichtigkeitsfeststellung einer Sicherstellungsverfügung nach Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft von dem anwaltlich vertretenen Kläger bisher nicht beantragt worden ist. Zudem setzt ein Herausgabeanspruch gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 POG auch nicht zwingend die vorherige gerichtliche Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung voraus (s.o.). 40 Nach alledem war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.