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Beschluss

1 L 204/23.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2023:0504.1L204.23.MZ.00
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Leitsätze
1. Macht der Beteiligte im Rahmen der Anhörung von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch, ist die Behörde verpflichtet, das auf Grund der Anhörung Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen; dies wird zugunsten der Behörde grundsätzlich vermutet. (Rn.13) 2. Die Begründungspflicht nach § 39 Abs 1 VwVfG verlangt nicht, auf alle Punkte einer Stellungnahme Beteiligter einzugehen, wenn keine neuen streitentscheidenden Tatsachen vorgetragen, sondern nur bekannte und im Wesentlichen unstreitige Tatsachen anders gewürdigt werden. (Rn.17) 3. Die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe - etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fußballfangruppe - kann ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Person durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten (zumindest psychologisch) unterstützt. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Beteiligte im Rahmen der Anhörung von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch, ist die Behörde verpflichtet, das auf Grund der Anhörung Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen; dies wird zugunsten der Behörde grundsätzlich vermutet. (Rn.13) 2. Die Begründungspflicht nach § 39 Abs 1 VwVfG verlangt nicht, auf alle Punkte einer Stellungnahme Beteiligter einzugehen, wenn keine neuen streitentscheidenden Tatsachen vorgetragen, sondern nur bekannte und im Wesentlichen unstreitige Tatsachen anders gewürdigt werden. (Rn.17) 3. Die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe - etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fußballfangruppe - kann ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Person durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten (zumindest psychologisch) unterstützt. (Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Aufenthalts- und Betretungsverbot anlässlich eines Fußballspiels des 1. FSV Mainz 05 gegen den FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. am 5. Mai 2023 um 20:30 Uhr in der MEWA Arena in Mainz. Er ist Mitglied und Fan des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. und gehört nach den Feststellungen des Antragsgegners zu einer Gruppe der als Gewalt geneigt eingestuften Fußball-Risikofanszene von Schalke 04. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 21. April 2023 – nachdem er ihn diesbezüglich mit Schreiben vom 29. März 2023 angehört hat – untersagt, das Stadtgebiet Mainz in der Zeit von Freitag, 5. Mai 2023 (08:00 Uhr), bis Samstag, 6. Mai 2023 (06:00 Uhr), zu betreten bzw. sich in diesem Gebiet aufzuhalten (Betretungs- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 1 der Verfügung), ihm für den Fall der Nichtbeachtung der sich aus Ziffer 1 ergebenden Untersagungsverfügung deren erforderlichenfalls notwendig werdende Vollstreckung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 2 der Verfügung) und gleichzeitig nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Ziffer 3 der Verfügung). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2023 Widerspruch erhoben und zugleich bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. II. Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Mai 2023 hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Betretungs- und Aufenthaltsverbots ist zunächst formell rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt sie insbesondere dem aus § 80 Abs. 3 VwGO resultierenden Begründungserfordernis. Diesem ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht. Ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, juris Rn. 15). Die Begründung unter Ziffer III der Verfügung vom 21. April 2023 genügt den vorgenannten Anforderungen, da der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die „vorgenannten Tatsachen“ auf die besondere Gefahrensituation und die Eilbedürftigkeit im konkreten Einzelfall verweist. 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält die Verfügung des Antragsgegners vom 21. April 2023 der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stand. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht im Rahmen der Entscheidung das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung selbiger abzuwägen. In der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits absehen lassen. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 158 ff.). Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die formelle (a)) und materielle (b)) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, so dass im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners an der Aufrechterhaltung des ausgesprochenen Betretungs- und Aufenthaltsverbots überwiegt. a) Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig erlassen worden. Insbesondere wurde der Antragsteller ordnungsgemäß angehört (aa)) und wurde die angegriffene Verfügung hinreichend begründet (bb)). aa) Ein Anhörungsfehler liegt nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei sind die Tatsachen maßgeblich, welche die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legt bzw. bei denen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zu berücksichtigen sein werden (vgl. Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 58. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 28, Rn. 16). Hierzu zählt auch die Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die zu treffende Entscheidung (vgl. Herrmann, a.a.O.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28, Rn. 41 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Anhörungsschreiben vom 29. März 2023 gerecht. Macht der Beteiligte von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch, ist die Behörde verpflichtet, das auf Grund der Anhörung Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen; dies wird zugunsten der Behörde vermutet (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28, Rn. 38 m.w.N.). Insoweit besteht keine Pflicht für die Behörde, sich mit dem gesamten – auch rechtlichen – Vorbringen eines Beteiligten innerhalb der Begründung des Verwaltungsaktes (detailliert) auseinander zu setzen (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 7. Mai 2013 – 3 A 834/11 –, juris, Rn. 54; zur Begründungspflicht aus § 39 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 4 C 31/13 –, juris, Rn. 8; siehe zur Bescheidung einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO: VG Mainz, Urteil vom 12. September 2021 – 1 K 359/21.MZ –, S. 13 UA). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Maßgabe von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsaktes deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O., m.w.N.). Eine solche (Ausnahme-)Situation liegt hier nicht vor. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass sich der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 21. April 2023 mit dem Vortrag des Antragstellers aus dessen Schriftsatz vom 19. April 2023 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt bzw. diesen nicht explizit in Bezug genommen hat. Dass er ihn zur Kenntnis genommen und in seine Prüfung einbezogen hat, wird nicht nur wie oben dargestellt vermutet, sondern hat der Antragsgegner auch mit seinem Schreiben vom 3. Mai 2023 ausdrücklich vorgetragen; demnach hat er die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung teils als unerheblich, teils als nicht überzeugend, als realitätsfern bzw. den polizeilichen Erkenntnissen widersprechend, eingestuft. Da das Gericht keinen Anlass sieht daran zu zweifeln, dass der Vortrag des Antragstellers in die Prüfung des Antragsgegners eingeflossen ist, liegt der von ihm angenommene Anhörungsfehler nicht vor. bb) Der Antragsgegner hat das Begründungserfordernis nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG hinreichend beachtet. Dieses erfordert, dass die jeweilige Verfügung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist gehalten, alle wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung im Rahmen der Verfügung im Einzelnen mitzuteilen, wobei die angeführten Tatsachen einen konkreten Bezug zum jeweiligen Sachverhalt aufweisen müssen; allgemeine Erfahrungssätze reichen nicht aus. Vielmehr ist im Rahmen der anzustellenden Prognose, ob jemand in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat verüben wird, auf die einzelne Person und ihr Verhalten abzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 7 B 10771/13.OVG –, S. 3 BA). Vorliegend hat sich der Antragsgegner nicht nur auf die aus polizeilicher Sicht als besonders risikobehaftet eingestufte Bundesligapartie bezogen, sondern gerade auch auf das konkrete (bisherige) Verhalten des Antragstellers abgestellt. In der Verfügung wird auf sieben Ermittlungsverfahren bzw. sonstige Tatsachenfeststellungen Bezug genommen, die auch bereits im Anhörungsschreiben vom 29. März 2023 gegenüber dem Antragsteller ausreichend konkret zusammengefasst wurden. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung war nach Auffassung der Kammer entbehrlich, da es den Antragsgegner offensichtlich nicht zu einer veränderten rechtlichen Einschätzung bewogen hatte. Es ist ausreichend, die tatsächlich für die Entscheidung maßgeblichen Gründe aus Sicht der Behörde mitzuteilen (vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 39 Rn. 54). Die Begründungspflicht gebietet es nicht, auf alle Punkte einer Stellungnahme Beteiligter einzugehen, wenn keine neuen streitentscheidenden Tatsachen vorgetragen, sondern nur bekannte und im Wesentlichen unstreitige Tatsachen anders gewürdigt werden (vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 39 Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2018 – OVG 5 N 41.16 –, BeckRS 2018, 11557, Rn. 9). Hier hat der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahme zwar teilweise abweichende Sachverhaltsbewertungen aufgestellt, die jeweiligen Vorfälle und seine – entscheidungserhebliche – Anwesenheit jedoch nicht grundsätzlich oder jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat er jeweils nur zum Ausdruck gebracht, zu einer anderen (rechtlichen) Einschätzung zu gelangen, etwa, dass das vorgeworfene Verhalten keinen Straftatbestand erfülle. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner auch nicht etwa im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens seine Begründung ausgetauscht. Bereits aus dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 29. März 2023 geht hervor, dass dieser das Aufenthalts- und Betretungsverbot im Wesentlichen auf den Kontakt des Antragstellers zu gefährlichen Fangruppierungen und nicht auf sein (etwaiges) strafrechtliches Verhalten gestützt hat. Vielmehr hat der Antragsgegner hier ausgeführt, dass der Antragsteller bereits mehrfach in Verbindung mit Fußballspielen „polizeilich in Erscheinung getreten“ ist und aufgrund seines bisherigen Verhaltens die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestünde, dass er das anstehende Bundesligaspiel dazu nutzen werde, „sich an Ausschreitungen der Risikogruppierungen zu beteiligen“. Eine zum Erfolg des Eilantrags führende Diskrepanz zu der Begründung des Bescheids oder seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren lässt sich nicht erkennen. b) Zudem spricht Überwiegendes dafür, dass auch die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass des Betretungs- und Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Rechtsgrundlage für das Betretungs- und Aufenthaltsverbot ist § 13 Abs. 3 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG –. Danach kann die Polizei einer Person verbieten, ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird. Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose ist maßgeblich, ob aus der ex-ante-Sicht eines verständigen Polizeibeamten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person geneigt ist, eine Straftat zu begehen (persönliche Disposition) und ob der konkrete Anlass nach Ort und Zeit so beschaffen ist, dass er besonders für Straftaten geeignet ist (sachlich-örtliche Disposition, vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 5 L 404/14.NW –, juris). Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat anknüpft, müssen sich konkret auf den Adressaten des Aufenthaltsverbots beziehen, wobei allerdings hierbei auch Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen können. Die Tatsachen müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begründen, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 1193/16 –, juris). Berücksichtigungsfähige Tatsachen liegen hierbei beispielsweise vor, wenn der Verfügungsadressat in der Vergangenheit bereits im gleichen räumlichen Bereich oder aus vergleichbarem Anlass durch die Begehung von Straftaten auffällig geworden ist und nach den konkreten Umständen mithin eine Wiederholung zu erwarten ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 7 B 10771/13.OVG –, S. 3 BA). Erkenntnisse können sich insoweit u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die geführt wurden, weil die Person bereits polizeilich in Erscheinung getreten ist. Dabei ist es auch nicht ausgeschlossen, Erkenntnisse aus Verfahren zu berücksichtigen, die zu keiner bußgeld- oder strafrechtlichen Ahndung geführt haben, etwa, weil diese eingestellt wurden oder noch nicht abgeschlossen sind. Ebenso kann die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe – etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fußballfangruppe – grundsätzlich eine „Tatsache“ darstellen, die im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigungsfähig ist. Eine solche Zugehörigkeit kann ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten, etwa eigene Tatbeiträge dieser Person an vergangenen Gewalttätigkeiten, oder wenn die Person bereits durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten unterstützt. Von Letzterem ist regelmäßig bei Hooligan-Gruppen oder gewaltbereiten Ultra-Gruppierungen auszugehen. Denn der gewaltbereite Kern der Ultraszene oder Hooligan-Gruppen benötigen ein unterstützendes Umfeld, aus dem heraus – mit einer geringen Gefahr der individuellen Identifizierung – agiert werden kann. In solchen oder ähnlich gelagerten Fällen kann es für ein Aufenthaltsverbot, mit dem gewichtige Rechtsgüter Dritter, namentlich Leib oder Leben, geschützt werden sollen, ausreichend sein, dass tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Adressat diesem Umfeld angehört. In solchen Fällen kommt es auch nicht darauf an, ob der Adressat später selbst als Täter identifiziert und gegebenenfalls strafrechtlich belangt werden könnte oder gar bereits belangt worden ist. Denn die durch ein Aufenthaltsverbot abzuwehrende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der durch Gewalttätigkeiten auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt, d.h. im Sinne des § 13 Abs. 3 POG zur Begehung von Straftaten beitragen wird. Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. zum Ganzen: Urteil der erkennenden Kammer vom 26. August 2021 – 1 K 1055/19.MZ –, UA S. 9 m.w.N., sowie Beschluss vom 6. April 2023 – 1 L 163/23 –; VG Hannover, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 10 B 3186/16 –, juris). Nach Maßgabe dessen liegen hier ausreichend Tatsachen vor, ausweislich derer der Antragsteller als Angehöriger der Fußball-Risikofanszene bereits in der Vergangenheit zu Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen geneigt war und dies voraussichtlich auch weiterhin der Fall ist. Mithin hat er zumindest durch seine Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe der übrigen Risikofans heraus begangene Straftaten unterstützt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners war der Antragsteller an mindestens sieben Vorfällen beteiligt, die einen unmittelbaren Bezug zu Fußballspielen und der Risikofanszene des Schalke 04 aufwiesen. Im Einzelnen handelte es sich nach den Darstellungen des Antragsgegners um folgende Vorgänge: - Vorfall am 26. Januar 2019: Nachdem auf einem abgelegenen Parkplatz in Gelsenkirchen 30 geparkte Pkw sowie 100 dunkel gekleidete Personen, die äußerlich der Fußballszene zugeordnet wurden, angetroffen wurden, wurde eine drohende Drittortauseinandersetzung befürchtet. Bei der nachfolgenden Identitätsfeststellung durch die Polizei wurde auch der Antragsteller kontrolliert. Nahezu alle festgestellten Personen waren polizeilich unter anderem als Gewalttäter-Sport bekannt. - Vorfall am 2. März 2019: Der Antragsteller fiel während der Partie Schalke 04 gegen Fortuna Düsseldorf dadurch auf, dass er im gegnerischen Gästeblock einen bereits belegten Platz besetzen wollte, für den er keine Eintrittskarte hatte. - Vorfall am 4. März 2021: Der Antragsteller wurde mit zwei weiteren Personen, die der Ultraszene von Schalke 04 zugeordnet wurden, aufgegriffen und wird beschuldigt, ein Graffito angefertigt zu haben. - Vorfall am 25. September 2021: Bei einer Drittortauseinandersetzung in Warnemünde wurde eine Gruppe von ca. 200 Fans von Schalke 04, unter der sich auch der Antragsteller befand, festgehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Ein Tatnachweis konnte nicht zweifelsfrei erbracht werden. - Vorfall am 25. Februar 2022: Am Vorabend der Begegnung FC Schalke 04 II gegen Rot-Weiß Essen wurde eine Gruppe von 200 Personen, die teilweise vermummt und mit weißen T-Shirts bekleidet war, in Essen angetroffen. Polizeiliche Maßnahmen konnten zunächst nicht durchgeführt werden. Unter den Personen, bei denen eine Identitätsfeststellung erfolgte, befand sich der Antragsteller. - Vorfall am 26. Februar 2022: Es wurde eine stark anwachsende Gruppe von ca. 120 Schalker Problemfans angetroffen. Diese waren teilweise vermummt und mit Passivbewaffnung ausgestattet und wirkten nach Einschätzung der örtlichen Polizei aggressiv und gewaltbereit. Das Zusammentreffen dieser Gruppe mit ca. 140 Personen, die der Essener und Dortmunder Problemszene zugeordnet wurden, konnte durch die Polizei nur knapp verhindert werden. Es wurde eine Strafanzeige wegen Landfriedensbruchs gestellt. - Vorfall am 2. Oktober 2022: In der Nachspielphase der Partie FC Schalke 04 gegen FC Augsburg griffen ca. 50 Schalker Problemfans Augsburger Fans an. Unter den Angreifern wurde der Antragsteller nach Einschätzung des Antragsgegners erkannt. Es wurden Strafanzeigen u.a. wegen Landfriedensbruchs und wegen tätlicher Angriffe auf Polizeibeamte erstattet. Aufgrund der vorgenannten Vorkommnisse wird der Antragsteller durch den Antragsgegner dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ zugeordnet und wurde im polizeilichen Fahndungssystem auch als solcher gespeichert. Diesbezüglich hat er bisher zwei Einträge. Die getroffenen Feststellungen indizieren jedenfalls in ihrer Gesamtschau, dass der Antragsteller, wenngleich dieser eigenes strafbares Verhalten bestreitet, dem sich gegenseitig unterstützenden Umfeld einer gewaltbereiten Fangruppe zugehört bzw. dieser nahesteht und damit zu erwarten ist, dass er sich auch künftig aktiv an Auseinandersetzungen der Risikofanszene des Schalke 04 beteiligen oder diese zumindest unterstützen wird. Auffällig ist hierbei insbesondere auch, dass sich eine Zunahme und Konzentration des gewaltbereiten Verhaltens des Antragstellers seit dem Jahr 2022 feststellen lässt. Wie bereits dargestellt hat der Antragsgegner die Tatsachengrundlage, auf die sich die streitgegenständliche Verfügung stützt, auch hinreichend konkret und für den Antragsteller als Adressaten nachvollziehbar dargelegt. Bereits im Rahmen der mit Schreiben vom 29. März 2023 an den Antragsteller gerichteten Anhörung wurden die einzelnen Geschehnisse konkret nach Zeit und Ort erläutert und dem Antragsteller Gelegenheit eingeräumt, sich zu dem beabsichtigten Betretungs- und Aufenthaltsverbot zu äußern. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine Tatbeteiligung an den benannten Vorfällen nicht nachgewiesen, eine Strafbarkeit des gerügten Verhaltens zweifelhaft oder Ermittlungsverfahren gar nicht erst eingeleitet bzw. bereits eingestellt worden seien, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Vielmehr kommt es auf eine bußgeld- oder strafrechtliche Ahndung nicht zwingend an. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe ist die – nach Auffassung der Kammer hinreichend nachgewiesene und auch antragstellerseits nicht substantiiert bestrittene – Zugehörigkeit des Antragstellers zur Gruppe der – gewaltgeneigten – Fans des Fußballclubs Schalke 04 in der Gesamtschau mit den seitens des Antragsgegners aufgelisteten Vorfällen unter Beteiligung des Antragstellers ausreichend. Einer individuellen Identifizierung der Täter bei Auseinandersetzungen im Kontext von Fußballspielen, die oftmals auf Schwierigkeiten stößt, bedarf es nicht zwingend. Anders als im Strafrecht, wo eine zweifelsfreie Tatbegehung nachgewiesen sein muss, reichen im Bereich polizeilicher Maßnahmen zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass der Betroffene sich künftig an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt. Diese liegen hier ungeachtet des Bestreitens seitens des Antragstellers vor, zumal offenbar (zumindest) zwei Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Der weitere, nicht ansatzweise substantiierte Vortrag des Antragstellers führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die hier vom Antragsgegner vorgenommene Gefahreneinschätzung wird durch das Vorbringen des Antragstellers (zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023), es sei mit weniger – maximal 3.300 – Fans zu rechnen, bei den letzten Spielen habe es trotz teilweiser Niederlagen keine gewalttätigen Ausschreitungen gegeben, es bestehe zwischen beiden Vereinen keine Rivalität und es handele sich nicht um ein Hochrisikospiel, nicht erschüttert. Ob die Zugehörigkeit zu einer Gruppe – allein oder in Verbindung mit weiteren (Indiz-)Tatsachen – die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls, namentlich der Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse und der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem Verhalten in der Vergangenheit ab. Bei der gebotenen Würdigung der Einzelfallumstände kommt den Erkenntnissen der szenekundigen Beamten der Polizei ein besonderes Gewicht zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 160/17 –, juris, Rn. 39). Es bestehen hier aufgrund der Gesamtumstände keine Anhaltspunkte dafür, an der Risikoeinschätzung der Polizei für das kommende Spiel zu zweifeln, zumal Schalke 04 sich derzeit auf einem Abstiegsplatz befindet und der Spielausgang für die Fans der Mannschaft am Ende der Saison von besonderer Bedeutung sein dürfte. Auf die formale Zuordnung als Hochrisikospiel und die konkrete Anzahl der anreisenden Fans kommt es nicht an, sofern – wie hier – davon auszugehen ist, dass manche von ihnen – insbesondere der Antragsteller – gewaltgeneigt sind und im Übrigen damit gerechnet werden muss, dass nicht alle Gästefans Tickets haben und mit ins Stadion gehen, sondern sich möglicherweise auch zu Drittortauseinandersetzungen versammeln könnten. Schließlich erweist sich die streitgegenständliche Verfügung auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere lässt sie keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich des Betretungs- und Aufenthaltsverbots erkennen (vgl. m.w.N. VG Mainz, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 L 163/23.MZ –, BA S. 9 f.). Abschließend hat der Antragsgegner auch bestimmte Ausnahmen vom Betretungsverbot in „unabweisbaren Angelegenheiten“ (z.B. Arztbesuche) verfügt, sodass nach alledem im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kein Anlass bestand, von einer Unverhältnismäßigkeit des Betretungsverbots auszugehen. Es ist in Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter in Gestalt von Leib und Leben Dritter und der zeitlichen Nähe des Fußballspiels zudem materiell ein – hier erforderliches – besonderes Vollzugsinteresse im Einzelfall gegeben (vgl. hierzu im Überblick: Bostedt in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 80 Rn. 87 ff.). Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 2) des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2023 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –, wobei es die Kammer unter Zugrundelegung eines Hauptsachestreitwerts von 5.000 € wegen der vorliegend gegebenen Vorwegnahme der Hauptsache für sachgerecht erachtet, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den vollen Wert anzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169)).