Urteil
10 K 1357/21
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0120.10K1357.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klagen sind zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Die Baugenehmigung vom 09.07.2020 in Gestalt der Tekturbaugenehmigung vom 27.05.2021 und die Widerspruchsbescheide vom 17.03.2021 und vom 17.12.2021, soweit sie diese Baugenehmigungen betreffen, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klagen sind zulässig. Die angegriffene Baugenehmigung vom 09.07.2020 ist nicht durch die nachträglich erteilte Tekturgenehmigung vom 27.05.2021 erledigt im Sinne von § 43 Abs. LVwVfG, da diese die ursprüngliche Baugenehmigung nicht vollständig ersetzt, sondern lediglich zusätzliche Regelungen trifft, sodass der ursprünglichen Baugenehmigung weiterhin ein Regelungsgehalt verbleibt. II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die gemäß § 58 Abs. 1 LBO erteilte Baugenehmigung vom 09.07.2020 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 27.05.2021 ist, soweit sie im vorliegenden Baunachbarrechtsstreit zur Überprüfung steht, rechtmäßig (vgl. dazu schon der Kammerbeschluss vom 14.07.2021, Az. 10 K 5299/20). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat der Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung zusätzlich voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch drittschützende Wirkung hat und der klagende Nachbar zu dem geschützten Personenkreis gehört (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 9; Urt. v. 13.06.1969 - IV C 234.65 -, juris = BVerwGE 32, 173; Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 - juris = BVerwGE 52,122; Urt. v. 26.09.1991 - 4 C 5.87 -, juris = BVerwGE 89, 69). 1. Die Baugenehmigung ist nicht wegen Verstoßes gegen Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans rechtswidrig, wonach in dem eingeschränkten Gewerbegebiet neben Lagerhäusern und Lagerplätzen nur sonstige Gewerbebetriebe erlaubt sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Vorschrift ist zwar auf das Vorhaben anwendbar (a), vermittelt jedoch keinen Drittschutz zugunsten der Klägerin (b). a) Die Bestimmungen der Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für ein eingeschränktes Gewerbegebiet sind auf das Vorhaben im Ganzen anwendbar, obwohl nur ein Teil der Fläche des Vorhabens in den Bereich des im Bebauungsplan festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiets fällt, während für einen anderen Teil der Fläche ein Gewerbegebiet ohne Einschränkungen bauplanungsrechtlich festgesetzt ist. Gegenstand der baurechtlichen Genehmigung ist ein einheitliches Bauvorhaben nach § 29 BauGB, das im Fall unterschiedlicher Festsetzungen für unterschiedliche Teilflächen des Vorhabens insgesamt den höheren Anforderungen unterliegt, die der Bebauungsplan für einen der betroffenen Teilbereiche festsetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, juris Rn. 14). b) Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach neben Betriebswohnungen nur Lagerhäuser und Lagerplätze sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig sind, ist nicht drittschützend zugunsten der Klägerin. Es ist daher unerheblich, ob die Logistikhalle nach konkreter, abstrakter oder eingeschränkt-abstrakter bzw. begrenzt-typisierender Betrachtung einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne dieser Regelung darstellt. Abwandlungen der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebietstypen, die - wie hier - der Ortsgesetzgeber auf der Grundlage der Ermächtigungen in § 1 Abs. 4 ff. BauNVO vornimmt, vermitteln den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke in dem betreffenden Baugebiet liegen, nicht kraft Bundesrecht Nachbarschutz in Form eines Anspruchs auf Bewahrung der so geschaffenen (atypischen) Gebietsart. Vielmehr obliegt es dem Ortsgesetzgeber, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer Abweichung vom bundesrechtlich typisierend vorgegebenen Nachbarschutz zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.03.1998 - 10 S 1765/97 -, juris; Beschl. v. 05.03.1996 - 10 S 2830/95 -, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2000 - 1 A 11751/99 -, juris Rn. 22 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Ortsgesetzgeber zwar eine drittschützende Vorschrift erlassen wollte, als er mit der Regelung in Ziffer 1.1.2 abgesehen von Lagerhäusern und Lagerplätzen jegliche Gewerbebetriebe ausschloss, die das Wohnen mehr als unwesentlich stören. Die Klägerin als Inhaberin einer Betriebswohnung im Plangebiet selbst gehört jedoch nicht zu dem von dieser Regelung geschützten Personenkreis. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass der Ortsgesetzgeber die nicht zum Plangebiet gehörende, vorhandene Wohnbebauung entlang der ... sowie diejenige in Richtung Ortskern ... schützen wollte, als er die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen erwog und sich entschied, das Plangebiet nach Nutzungsarten zu gliedern und den in Richtung der genannten Wohnbebauung gewandten Teil des Gewerbegebiets nur als eingeschränktes Gewerbegebiet mit weniger lärmintensiven erlaubten Nutzungen auszuweisen. So heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan unter der Überschrift 2. Städtebauliche Planung / 2.1 Nutzung: „Die Einschränkung des Gewerbegebiets erfolgt im Hinblick auf die in der Nachbarschaft bestehenden Wohnbauflächen. Es werden nur Betriebswohnungen, Lager und Lagergebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zugelassen“. Weiter heißt es: „Um das Immissionspotential für die überwiegend reine Wohnbebauung beidseitig der ... und darüber hinaus (Richtung Ortskern ...) zu minimieren, wurde die Abfolge der zulässigen Nutzungen innerhalb des Planungsgebietes ‚...‘ entsprechend zoniert. An die Wohnbebauung angrenzend wurde deshalb ein eingeschränktes Gewerbegebiet (eGe) mit einer Mindesttiefe von 40 m geplant […] Durch die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten des eGe (siehe textliche Festsetzungen) und den tatsächlichen Bestand im angrenzenden GE (Dachdeckerbetrieb und Spedition) wird das Immissionsniveau für die Wohnbebauung in einem verträglichen Maß niedrig gehalten. Entsprechend der zulässigen Nutzungen in diesen Bereichen ist auch bei Neuplanungen keine Erhöhung der bestehenden Emissionen zu erwarten“ (Begründung S. 5 f.). Dafür, dass die Einschränkung zusätzlich dazu dienen sollte, die Bewohner von in dem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet selbst errichteten Betriebswohnungen zu schützen - also Personen, wie die Klägerin - und ihnen einen Anspruch auf Bewahrung der erst durch die Einschränkung geschaffenen atypischen Gebietsart zukommen zu lassen, bestehen keine Anhaltspunkte. Es bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dem Ortsgesetzgeber gerade darum ging, in dem Planbereich günstige Bedingungen für Betriebswohnungen zu schaffen. Vielmehr ist deren Erwähnung in der einschränkenden Regelung ausweislich der Begründung des Bebauungsplans lediglich reflexiv dem Umstand geschuldet, dass lärmintensive Nutzungen ausgeschlossen werden sollen. Es ist nachvollziehbar, dass zu diesem Zweck andere, weniger lärmintensive Nutzungen - wie Betriebswohnungen - positiv festgesetzt wurden. Dafür, dass der Plangeber ein auf Betriebswohnungen gerichtetes, irgend geartetes städtebauliches Planungskonzept verfolgte, ist, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die Festsetzung die im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen zur Regelbebauung erhoben werden, nichts ersichtlich. Es bestehen im Gegenteil positive Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber die Bewohner von Betriebswohnungen in Gewerbegebieten für wenig schutzwürdig in Bezug auf Lärmimmissionen erachtete. So heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan mit Blick auf die südlich außerhalb des Plangebiets liegenden Betriebswohnungen nördlich der ...straße: „Die möglichen Auswirkungen von Immissionen durch die angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete können in diesem Bereich aus planerischer Sicht vernachlässigt werden, da bei einer ausnahmsweisen zulässigen Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet ein entsprechend höherer Störungsgrad (im Vergleich zu einem WA oder WR) hinzunehmen ist“ (S. 5). Daraus ist zu schließen, dass der Plangeber Betriebswohnungen in einem Gewerbegebiet, welche dort nur ausnahmsweise zulässig sind, als nur wenig schutzbedürftig empfand. Es fügt sich daher ins Bild, dass er in dem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet keine besonderen Vorkehrungen zugunsten der Inhaber von Betriebswohnungen zum Schutz vor Lärmimmissionen getroffen hat. 2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in seiner gegenüber der Klägerin drittschützenden Ausprägung. a) Dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, juris = BVerwGE 67, 334 ; Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 49.82 -, juris = ZfBR 1986, 148 ). Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn eine Baugenehmigung im Widerspruch zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 14). Die an das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt mithin namentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 20. 12. 2012 - 4 C 11.11 -, juris, m.w.N.). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18, m.w.N.). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 19, m.w.N.; vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 30 ff.). b) Gemessen daran wirkt die Nutzung des Vorhabens nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen auf das Grundstück der Klägerin ein. Nach den mehrfach vertieften, insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden schallgutachterlichen Ausführungen liegt kein Verstoß gegen die maßgeblichen Vorgaben der TA Lärm vor. aa) Die Geräuschimmissionen sind im Wesentlichen an den Werten der Ziffer 6.1 Satz 1 lit. b) der TA Lärm zu messen, wonach die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel in Gewerbegebieten tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) betragen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bestimmen sich danach, in welchem der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm genannten (Bau-)Gebietstypen der Immissionsort liegt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 74). Vorliegend setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet fest, so dass die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. b) der TA Lärm anzuwenden sind. Unerheblich ist dabei, dass in dem Bereich des Plangebiets, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, die in dem Gewerbegebiet erlaubten Nutzungen eingeschränkt sind und nur bestimmte, wenig lärmintensive Nutzungen erlaubt sind. Gemäß Nummer 6.6 Satz 1 der TA Lärm bestimmt sich die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Den Typus eines „eingeschränkten Gewerbegebiets“ gibt es - schon allein wegen der Vielfalt der denkbaren Einschränkungen - weder als Gebietstypus der Baunutzungsverordnung noch als Gebietstypus im Katalog der Nummer 6.1 der TA Lärm. Auch eine sonstige festgesetzte Fläche im Sinne von Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um ein - wenn auch atypisches - Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und Nr. 6.1 Satz 1 lit. b) der TA Lärm. Nichts Anderes ergibt sich ferner daraus, dass der Bebauungsplan in dem Gebiet - neben anderen Nutzungen - gerade die Wohnnutzung durch Betriebswohnungen vorsieht. Denn auch bei Vorhandensein von Betriebswohnungen in einem Gewerbegebiet sind die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete maßgeblich (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.05.2011 - 1 MB 6/11 -, juris Rn. 3). In einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) können im Hinblick auf den Lärmschutz im Vergleich zu normalen Wohnungen nur einen verminderten Schutz beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 - 4 C 67.78 -, juris Rn. 19; VGH Bayern, Beschl. v. 11.07.2001 - 2 ZS 01.1716 -, juris Rn. 8). Betriebswohnungen genießen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot keinen höheren Schutz als gewerbliche Räume (vgl. VG München, Beschl. v. 16.08.2012 - M 9 SN 12.2390 -, juris Rn. 39). An dieser Bewertung ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung dessen, dass der Plangeber die ansonsten nur ausnahmsweise (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) im Gewerbegebiet zulässige Nutzung durch Betriebswohnungen bewusst zur Regelbebauung erhoben hat. Denn angesichts der zulässigen Typisierungen der TA Lärm besteht kein Raum für weitere Differenzierungen. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das norm-konkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - wie ausgeführt - nur Raum, soweit es Spielräume insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2 TA Lärm) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. A 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 30 ff.). Eine Gemengelage im Sinne von Nummer 6.7 der TA Lärm liegt nicht vor. Denn eine solche setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzte Gebiete einerseits und zum Wohnen dienende Gebiete andererseits aneinandergrenzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 99). Ein solcher Fall liegt hier bereits aufgrund des Fehlens eines zum Wohnen dienenden Gebiets nicht vor. Das Gebiet, in dem sich das Anwesen der Klägerin und damit der Immissionsort befindet, ist als Gewerbegebiet festgesetzt. Der Einbeziehung der ansonsten nur ausnahmsweise erlaubten Nutzung durch Betriebswohnungen in den Katalog der Regelbebauung lag - wie bereits ausgeführt - kein positives Planungskonzept zugrunde, nachdem die Wohnnutzung in dem Gebiet besonders gefördert werden sollte. Vielmehr sollten wegen der Randlage der Flächen in dem Gewerbegebiet aus Rücksicht auf außerhalb des Gebiets belegener Wohnbebauung wenig lärmintensive Gewerbenutzungen angesiedelt werden. Ein dem Wohnen dienendes Gebiet liegt daher nicht vor. Im Übrigen kann der über das Rücksichtnahmegebot zu erlangende Schutz nicht weiter reichen, als der über den Gebietserhaltungsanspruch. Diesbezüglich wurde jedoch bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Erlaubtheit von Betriebswohnungen nicht drittschützend zugunsten der Betriebswohnungsinhaber in dem Gebiet selbst ist und der Klägerin daher keinen Anspruch auf Erhaltung des Gebiets als ein Gebiet, in dem Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen, vermittelt. bb) Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in den schalltechnischen Gutachten und ergänzenden Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltakustik ... vom 17.06.2020, vom 17.12.2020, vom 20.02.2021 und vom 01.02.2021 werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch das Vorhaben nicht überschritten. Nach dem Gutachten ist davon auszugehen, dass am Anwesen der Klägerin Immissionswerte von tagsüber maximal 50 dB(A) und nachts maximal 43 dB(A) auftreten, wobei Geräuschspitzen Werte von bis zu 63 db(A) tags und nachts erreichen können. Damit liegen die Werte unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) sowie der dort zulässigen Geräuschspitzen von tagsüber maximal 95 dB(A) und nachts maximal 70 dB(A). Die von der Klägerin gegen die gutachterlichen Stellungnahmen erhobenen Einwände greifen nicht durch bzw. sind mittlerweile durch die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen ausgeräumt. Insbesondere ihr pauschaler Einwand, die Geräuschvorgänge bei der Beladung mit Rollcontainern seien nicht hinreichend, vor allem nicht vollständig erfasst, vermag nicht, die Überzeugungskraft der gutachterlichen Stellungnahme nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin bemängelt, es gehe um sämtliche denkbaren Neben- und Kontaktgeräusche beim Verladevorgang, wie z.B. Stoß- und Rollgeräusche bei Feststoffbehältern aus Kunststoff und Metall, Rampenkontakte von Fahrzeugen und Kontakte mit Gebäudeöffnungen. Die Gutachterin hat in dem ergänzenden Gutachten vom 01.02.2021 ausführlich den Verladevorgang untersucht und zu diesem Zweck Schallmessungen bei einem vergleichbaren Betrieb durchgeführt. Die Ausführungen, insbesondere die im ergänzenden Gutachten vom 01.02.2021 sind in sich schlüssig. Es besteht daher keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Geräuschentwicklung auch bei den zu erwartenden Vorgängen der Be- und Entladung mittels Rollcontainern in der schalltechnischen Untersuchung hinreichend genau prognostiziert worden ist. Die Klägerin dringt daher auch nicht mit den Einwänden durch, die auf Seite 14 des Gutachtens vom 17.06.2020 angegebenen Spitzenpegel von 112 dB seien mehrfach zu berücksichtigen gewesen, die für die Verladung mit Streetscootern angesetzte Zeit sei nicht plausibel und der Transport der Pakete zu den Streetscootern sei nicht berücksichtigt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Gutachten implausible Annahmen zur Anzahl und Uhrzeit der Parkbewegungen der Mitarbeiter mit ihren privaten PKW zu Grunde liegen. Denn aufgrund der vorgesehenen Betriebsabläufe, die nach Erhebung des Einwands der Klägerin noch einmal bei der vorgesehenen Betreiberin erfragt wurden, sind am frühen Morgen nur vereinzelte Fahrten von Mitarbeitern für die Anlieferung der Post- und Paketsendungen erforderlich, während der Dienst der Zusteller erst ab 7 Uhr beginnt und eine Tagschicht umfasst (Widerspruchsakte, Aktenvermerk vom 13.01.2021 und Stellungnahme ... v. 20.01.2021). Ferner ist unerheblich, dass die Absichtserklärung der Betreiberin, vorwiegend oder ausschließlich Elektrofahrzeuge für die Auslieferung der Post und Pakete zu nutzen, mangels rechtlicher Verbindlichkeit der Bestimmung PLA1 der Baugenehmigung vom 09.07.2020 nicht zum Inhalt der Baugenehmigung geworden ist, denn das schalltechnische Gutachten hat bei der Berechnung der Schallimmissionen der Fahrzeuge keine solchen für leisere Elektrofahrzeuge, sondern diejenigen für lautere Dieselfahrzeuge zugrunde gelegt (vgl. Gutachten vom 17.06.2020, S. 16). Die auf eine unzureichende Berücksichtigung einer Steigerung des Verkehrslärms durch An- und Abfahrtsverkehr jenseits des Vorhabengrundstücks zielenden Einwendungen der Klägerin vermögen ebenfalls nicht, die Überzeugungskraft des Gutachtens nachhaltig in Zweifel zu ziehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen bietet die TA-Lärm brauchbare Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, juris Rn. 37, m.w.N.), insbesondere mit der Nummer 7.4. Nach Nummer 7.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ist Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen unter anderem nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Gebiete nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f der TA Lärm handelt. Vorliegend liegen jedoch sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Klägerin in einem Gewerbegebiet, bei dem es sich um ein Gebiet nach Nummer 6.1 lit. b der TA Lärm handelt. Möglicher, durch das Vorhaben verursachter Verkehrslärm auf Flächen jenseits des Vorhabengrundstücks ist daher nach den Wertungen der TA Lärm nicht zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dieser in die Begutachtung nicht einbezogen wurde. Entgegen der Einwendung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten von für das Vorhaben zu vorteilhaften meteorologischen Grundannahmen ausgeht. Im Gegenteil geht das Gutachten bei der Minderung der Schallintensität durch meteorologische Bedingungen vom ungünstigsten Fall aus und setzt diese mit 0 dB(A) an. Auch wurde bei der Berechnung ein leichter Wind von etwa 3 m/s zum Immissionsort hin sowie eine Temperaturinversion berücksichtigt, welche die Schallausbreitung fördern. Schließlich konnte das Gutachten in Übereinstimmung mit Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von der Ermittlung der Vorbelastung absehen, weil die von der streitgegenständlichen Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort des Wohnhauses der Antragstellerin um mindestens 6 dB(A) – konkret um 15 db(A) tags und 7 db(A) nachts – unterschreitet. Im Übrigen sind die Einwände der Klägerin unsubstantiiert und vermögen die Qualität der gutachterlichen Untersuchung nicht nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Dies hat die Kammer bereits in ihrem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 14.07.2021 im Einzelnen dargelegt. Die Klägerin hat die Gelegenheit versäumt, ihre Einwände und Bedenken im Hauptsacheverfahren näher zu konkretisieren. 3. Die Baugenehmigung leidet nicht in für das vorliegende Verfahren relevanter Weise an mangelnder Bestimmtheit. Eine Baugenehmigung kann auf die Klage eines Nachbarn nur dann wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben werden, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der Rechte des Nachbarn auszuschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.7.2016 - 5 S 2220/15 - BauR 2016, 1736; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - BauR 2013, 1640; jeweils m.w.N.). Dies ist hinsichtlich keiner der fragwürdigen Bestimmungen FT1, LRA1, LRA3 und PLA1 der Fall. Das Betriebskonzept der Anlage ist ausreichend klargeworden, da die zulässigen Nutzungen in der von der Baugenehmigung vom 09.07.2020, Bestimmungen FT1 und LRA1, in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom 17.06.2020 sowie in der Tekturgenehmigung ausdrücklich aufgeführt werden. Nach den Bestimmungen FT1 und LRA1 der Baugenehmigung vom 09.07.2020 sind die in der schalltechnischen Untersuchung vom 17.06.2020 aufgeführten baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte Bestandteil der Baugenehmigung geworden und beim späteren Betrieb einzuhalten. Hierzu gehört insbesondere die Einschränkung der Betriebszeiten auf die Wochentage Montag bis Samstag und auf eine Schicht pro Tag sowie die Verladetätigkeit auch mittels Rollcontainern an die Zustellfahrzeuge. Zudem ist der der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegte Nutzungsumfang im Wesentlichen später ausdrücklich durch die Tekturgenehmigung Bestandteil der Genehmigung geworden. Dies hat zur Folge, dass die erlaubten Nutzungen auf das der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Maß begrenzt sind. Weiter ist unerheblich, ob die Auflage LRA3 der Baugenehmigung vom 09.07.2020 bestimmt genug ist. Denn die Verpflichtung der Behörde, bei konkreten Anhaltspunkten für Beeinträchtigungen oder Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen Messungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen um ggf. schützende Gegenmaßnahmen anzuordnen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Ob die Regelung mit Blick auf die Kostentragungspflicht bestimmt genug ist, betrifft die Klägerin nicht. Darauf, ob die Auflage PLA1 der Baugenehmigung vom 09.07.2020, wonach grundsätzlich Streetscooter zu verwenden seien, bestimmt genug ist, kommt es ebenfalls nicht an, da in dem Schallgutachten die Geräusche von wesentlich lauteren Dieselfahrzeugen zugrunde gelegt wurden, ohne dass eine Verletzung der die Klägerin schützenden Lärmgrenzwerte festgestellt wurde. 4. Im Hinblick auf die Einwendungen bezüglich einer verschlechterten Verkehrssituation durch das Vorhaben ist die Klägerin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die von dem Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht haben. Das Gesetz bezeichnet diese Wirkung als materielle Präklusion und stellt damit klar, dass die betreffenden Personen nicht nur ihren Anspruch auf Behandlung ihrer Einwendungen verlieren, sondern sie diese auch in einem nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr geltend machen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 15.3.2016 - 3 S 235/15 - NVwZ-RR 2016, 858; Beschl. v. 1.4.1998 - 8 S 722/98 - NVwZ 1998, 986). Die zweimal ordnungsgemäß benachrichtigte und gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO auf die Rechtsfolge der Präklusion hingewiesene Klägerin versäumte bei beiden Gelegenheiten, eine Verschlechterung der Verkehrssituation zu beanstanden. Vielmehr bezogen sich ihre Einwendungen auf die Befürchtung übermäßiger Lärmemissionen. Der sowohl im Antwortschreiben vom 16.03.2020 als auch im Antwortschreiben vom 13.04.2020 enthaltene Hinweis der Klägerin auf ein fehlendes Verkehrsgutachten genügt nicht als Beanstandung. Zwar dürfen an die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung der Einwendungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Das Vorbringen muss jedoch erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen. Die Äußerung einer bloßen Mutmaßung, das Vorhaben könne bestimmten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Vorschriften nicht genügen, reicht deshalb nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 - NVwZ 2014, 1393; Beschl. v. 01.04.1998 - 8 S 722/98 - NVwZ 1998, 986). Die Beanstandung des Fehlens eines Verkehrsgutachtens ist jedoch zunächst eine Beanstandung des Verwaltungshandelns. Dem ist nicht zu entnehmen, durch was die Klägerin sich subjektiv belastet fühlt. Im erweiterten Kontext ihrer Rüge übermäßiger Lärmemissionen kann dieser Hinweis am ehesten noch so verstanden werden, dass übermäßiger Verkehrslärm befürchtet wird. Eine Rüge der Verschlechterung der Leichtigkeit und Schnelligkeit des Straßenverkehrs, der Parkplatzsituation oder einer Erhöhung der Straßenverkehrsgefahren in dem Gebiet kann diesem Hinweis jedoch nicht entnommen werden. Schließlich ist es im Hinblick auf den Ausschluss nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO unerheblich, dass die Beigeladenen später einen Tekturbauantrag stellten, aber keine weitere Anhörung erfolgt ist. Denn mit Ablauf der Einwendungsfrist verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkret beantragte Bauvorhaben endgültig; er kann daher auch im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist nur noch insoweit Einwendungen erheben, als die Änderung des Bauantrags zusätzliche oder andersartige Beeinträchtigungen zur Folge hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Tekturbaugenehmigung hat jedoch gerade keine zusätzlichen oder andersartigen Beeinträchtigungen für die Klägerin zur Folge. Anders, als die Klägerin behauptet, wird die Rechtsposition der Klägerin durch die zusätzliche Erteilung der Tekturgenehmigung nicht verschlechtert. Eine Verschlechterung wurde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr enthält die Tekturgenehmigung Einschränkungen des erlaubten Nutzungsumfangs. Diese Einschränkungen entsprechen denjenigen, die als Randbedingungen dem schalltechnischen Gutachten vom 17.06.2020 zugrunde gelegt wurden (vgl. S. 6 f. des Gutachtens), insbesondere auch hinsichtlich der Betriebszeiten von 4 bis 22 Uhr. Insbesondere erfolgt durch den Tekturbauantrag keine Veränderung der verkehrlichen Belange. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass nach den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen jeweils keine weitere Anhörung erfolgt ist. 5. Im Hinblick auf die Rüge, der Gemeinderat sei für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig gewesen, da es sich um ein besonders großes Vorhaben handele, handelt es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung schon nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde, sondern um eine solche im übertragenen Wirkungskreis der Landesverwaltung, sodass der Gemeinderat schon deswegen nicht zuständig war. Im Hinblick auf den Einwand, die Gemeinde habe seinerzeit den Bauherren das Grundstück unter der Auflage verkauft, dass dieses bis 2019 zu bebauen sei, was nicht geschehen sei, ist schon nicht ersichtlich, wie dadurch subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein sollen. Das gleiche für den Einwand, auf dem Vorhabengrundstück lebten geschützte Tierarten. III. Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind, haben sie ihre Kosten selbst zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO). IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 Hs. 2 analog, § 711, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. 9.7.1, 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 auf 15.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Klägerin wendet sich im Wege einer Baunachbarklage gegen den Neubau eines Logistikzentrums für einen deutschlandweit tätigen Post- und Paketdienstleister. Am 19.02.2020 stellten die Beigeladenen bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer zur Vermietung an einen großen Post- und Paketdienstleister bestimmten Logistikhalle mit Stellplätzen und Überdachung auf dem Grundstück ..., ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Beklagten. In den Antragsunterlagen wurden als vorgesehene Tätigkeiten angegeben: Logistik, Sortierung für Brief- und Paketzustellung, kommunale Nahversorgung mit Postdienstleistungen für die Gemeinden der Umgebung. Als vorgesehene Betriebszeit wurde 4 bis 22 Uhr angegeben. Die Klägerin ist Eigentümerin des südöstlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks ..., .... Sie betreibt dort einen Spirituosenhandel und bewohnt eine Betriebswohnung. Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Klägerin befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, zuletzt geändert am 09.02.1998. Der Bebauungsplan setzt für den nordwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks ein Gewerbegebiet fest, für den südöstlichen Teil des Vorhabengrundstücks sowie für das Grundstück der Klägerin setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet mit Einschränkungen fest. Darin sind gemäß Ziffer 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan folgende Nutzungen erlaubt: „Nutzung 1: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Nutzung 2: Lagerhäuser und Lagerplätze sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“ In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es unter der Überschrift 2. Städtebauliche Planung / 2.1 Nutzung: „Die Einschränkung des Gewerbegebiets erfolgt im Hinblick auf die in der Nachbarschaft bestehenden Wohnbauflächen. Es werden nur Betriebswohnungen, Lager und Lagergebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zugelassen“. Unter dem 10.03.2020 (eingegangen 26.03.2020) erstattete das Ingenieurbüro für Umweltakustik ... ein schalltechnisches Gutachten zu dem Vorhaben. Unter dem 17.06.2020 (eingegangen 22.06.2020) erstattete das Ingenieurbüro für Umweltakustik ... ein weiteres schalltechnisches Gutachten, welches das Gutachten vom 10.03.2020 ersetzte. Demzufolge werden am Grundstück der Klägerin die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Gewerbegebiete von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) eingehalten, da mit Schallimmissionen von tagsüber 50 dB(A) und nachts 43 dB(A) zu rechnen ist. Am 30.06.2020 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung für Erdaushubarbeiten, gegen die die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2020 am 03.08.2020 Widerspruch erhob. Am 09.07.2020 erteilte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung für das gesamte Vorhaben. Gemäß der Bestimmung FT1 ist die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 17.06.2020 Bestandteil der Baugenehmigung. Laut der Bestimmung LRA1 sind die in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 17.06.2020 aufgeführten baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte bei der Bauausführung vollständig umzusetzen und beim späteren Betrieb einzuhalten. Nach der Bestimmung LRA3 hat der Anlagenbetreiber bei offensichtlichen Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft durch Lärmimmissionen ausgehend vom Logistikbetrieb auf eigene Kosten Messungen gemäß § 26 BImSchG durch eine zugelassene Messstelle vornehmen zu lassen. Sich daraus ergebende notwendige emissionsmindernde Maßnahmen seien durch den Anlagenbetreiber mit der Genehmigungsbehörde festzulegen und auf eigene Kosten unverzüglich zu realisieren. Außerdem heißt es in der Bestimmung PLA1: „Bei der Verteilung der Post und der Pakete sollen grundsätzlich Streetscooter mit Elektromotoren eingesetzt werden“. Gegen die Baugenehmigung vom 09.07.2020 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2020, eingegangen am 03.08.2020 Widerspruch. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, es sei gesundheitsbeeinträchtigender Lärm zu erwarten. Etwa ein Drittel der Halle würde in einem Gebiet errichtet werden, das eingeschränktes Gewerbegebiet sei. Im eingeschränkten Gewerbegebiet seien laut Bebauungsplan jedoch nur Lagerhallen oder Lagerplätze erlaubt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Eine Logistikhalle mit einer Betriebszeit ab 4 Uhr morgens sei ganz sicher eine erhebliche Störquelle. Die schalltechnische Untersuchung überzeuge nicht und enthalte Fehler. Die auf S. 14 des Gutachtens vom 17.06.202 angegebenen Spitzenpegel von 112 dB seien mehrfach zu berücksichtigen. Die für die Verladung mit Streetscootern angesetzte Zeit sei nicht plausibel. Der Transport der Pakete zu den Streetscootern sei nicht berücksichtigt worden. In der Baugenehmigung werde fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Parkbewegungen abgesehen von zwei Fällen alle zur Tagzeit stattfinden. Dabei sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass viele Mitarbeiter morgens vor 6 Uhr und abends nach 22 Uhr Lärm verursachen würden, also in der Nachtzeit. In der Baugenehmigung müsse ausdrücklich geregelt werden, dass eine Betriebszeit am Sonntag ausgeschlossen sei. Dies werde von der Betreiberin laut Presseberichten konkret geplant. Es stehe zu befürchten, dass auf dem Gelände geschützte Tierarten lebten. Die Verkehrssituation, die ohnehin bereits jetzt an der Ecke ... und ... angespannt sei, würde durch das Bauvorhaben verschärft und zur Gefahr werden. Außerdem sei zu befürchten, dass die Mitarbeiter zur Anfahrt zum Arbeitsplatz Schleichwege nehmen würden und über die ... oder die ... fahren würden, sodass es dort vermehrt zu Lärm und Belästigungen durch Abgase kommen würde. Der Gemeinderat sei zuständig gewesen, da ein Großvorhaben vorliege und kein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Gemeinde habe seinerzeit den Bauherren das Grundstück unter der Auflage verkauft, dieses bis 2019 zu bebauen. Dies sei nicht geschehen. Nachdem die Widerspruchsbehörde das schalltechnische Gutachten vom 10.03.2020 und 17.06.2020 in einzelnen Punkten bemängelt hatte, gab das Gutachterbüro unter dem 17.12.2020 und dem 20.02.2021 zwei ergänzende Stellungnahmen ab. Aufgrund weiterer offener Fragen erstellte das Gutachterbüro unter dem 01.02.2021 ein weiteres ergänzendes Gutachten, in das am 29.01.2022 an einem anderen Stützpunkt des Post- und Paketdienstleisters ermittelte Messwerte zu den Rollgeräuschen beim Verladevorgang Eingang fanden. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Teilbaugenehmigung vom 30.06.2020 und ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 09.07.2020 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2021 zurück. Gegen die Baugenehmigung vom 09.07.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2021 hat die Klägerin am 13.04.2021 die Klage mit dem Aktenzeichen 10 K 1357/21 erhoben. Auf Änderungsbauantrag der Beigeladenen vom 22.04.2021 erteilte die Beklagte am 27.05.2021 den Beigeladenen eine Tekturbaugenehmigung, mit der die ursprüngliche Genehmigung vom 09.07.2020 in der Hinsicht geändert wurde, dass der erlaubte Nutzungsumfang weitgehend unmittelbar geregelt wurde. Insbesondere wurde der LKW-Verkehr auf sechs LKW tagsüber und zwei LKW nachts, davon ein LKW in der lautesten Nachtstunde eingeschränkt. Der LKW-Verkehr wurde zudem auf maximal einen LKW pro Nachtstunde beschränkt. Außerdem wurde die Benutzung der 51 Stellplätze auf dem Betriebsgelände auf zwei Bewegungen je Stellplatz tagsüber und zwei Parkbewegungen in der lautesten Nachtstunde beschränkt. Die Betriebszeiten wurden auf 4 Uhr bis 22 Uhr festgelegt. Zur Begründung wurde auf die Gutachten vom 17.06.2020 und 01.02.2021 verwiesen. Gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 27.05.2021 erhob die Klägerin am 07.06.2021 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2021 zurückwies. Dagegen hat die Klägerin am 20.01.2022 die nun verbundene Klage mit dem Aktenzeichen 10 K 180/22 erhoben. Einen am 22.12.2020 gestellten Antrag der Klägerin auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 30.07.2020 gegen den Bescheid vom 09.07.2020 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 27.05.2021 lehnte die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.07.2021 ab (Az.: 10 K 5299/20). Mit Beschluss vom 20.01.2023 hat die Kammer die Verfahren 10 K 1357/21 und 10 K 180/21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 10 K 1357/21 miteinander verbunden. Zur Begründung ihrer Klagen verweist die Klägerin auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Geräuschvorgänge bei der Beladung mit Rollcontainern seien nicht hinreichend, vor allem nicht vollständig erfasst. Es gehe um sämtliche denkbaren Neben- und Kontaktgeräusche beim Verladevorgang, wie z.B. Stoß- und Rollgeräusche bei Feststoffbehältern aus Kunststoff und Metall, Rampenkontakte von Fahrzeugen und Kontakte mit Gebäudeöffnungen. Die Nachtragsbaugenehmigung stelle eine Verschlechterung der Situation dar. Das Vorhaben sei zudem bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig. Ein Speditionsbetrieb bzw. ein Verladebetrieb in der vorliegenden Größenordnung sei im Mischgebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unzulässig. Das vorliegende Gebiet sei im Übergang zur Umgebungsbebauung als Mischgebiet zu bezeichnen. Wohnen und kleinräumige gewerbliche Nutzung seien darin nur gleichberechtigt zulässig. Schließlich sei die Verkehrssituation an der Ecke ... und ... bereits jetzt verschärft, bei Gegenverkehr müssten große Fahrzeuge auf die Gehwege ausweichen. Es stehe zudem zu befürchten, dass die Zufahrt der Mitarbeiter über Schleichwege erfolgen werde, wie z.B. die ... oder die .... Bei den festgelegten Betriebszeiten seien nicht sämtliche Faktoren berücksichtigt. Die Auflagenregelung sei dahingehend nicht vollständig klar, ob jeglicher LKW-Einsatz vor 6 Uhr morgens ausgeschlossen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Baugenehmigung der Beklagten vom 09.07.2020 (Az.: II/630/632.203/20200152/wa) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2021 (Az.: 21-2622.4-5/471), soweit er hierauf bezogen ist, aufzuheben. 2. die Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 27.05.2021 (AZ: II/630/632.21/20200152/Fr) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.12.2021 (AZ: 21-2622.4-5/494) aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei dem Vorhaben handele es sich ausweislich des schalltechnischen Gutachtens um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, der an dieser Stelle zulässig sei. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Die nach der TA-Lärm zulässigen Werte für ein Mischgebiet würden laut Gutachten deutlich unterschritten werden. Dass die Mitarbeiter Schleichwege wählen würden, sei spekulativ. Der Teil der ..., der am Haus der Klägerin vorbeiführe, sei für den motorisierten Verkehr nicht zugelassen. Die mit Beschlüssen vom 26.04.2021 und 26.01.2022 Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 10 K 5299/20, 10 K 1357/21 und 10 K 180/22, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.