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Beschluss

19 L 1/24

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0305.19L1.24.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 70 Abs1 S 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) beinhaltet eine materielle Präklusion mit der Folge, dass der Nachbar mit Einwendungen, die er nicht innerhalb der genannten Frist vorgebracht hat, ausgeschlossen ist. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 70 Abs1 S 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) beinhaltet eine materielle Präklusion mit der Folge, dass der Nachbar mit Einwendungen, die er nicht innerhalb der genannten Frist vorgebracht hat, ausgeschlossen ist. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Oktober 2023 gegen die Baugenehmigung Nr. 2021 / 4690 und den Bescheid Nr. 2023 / 423 des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 4. September 2023 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Sollte die Antragstellerin, die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft W...5-6 / R... 2 in Berlin-Mitte ist, den Antrag im eigenen Namen gestellt haben, ist er mangels Antragsbefugnis unzulässig, da die Antragstellerin durch die angegriffenen Bescheide nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Trotz Aufforderung des Gerichts hat die Antragstellerin insoweit keine Klarstellung vorgenommen. Sollte die Antragstellerin den vorläufigen Rechtsschutzantrag als Verwalterin für die Wohnungseigentümergemeinschaft gestellt haben, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20. Oktober 2023 gegen die Bescheide des Bezirksamts Mitte Nr. 2021 / 4690 und Nr. 2023 / 423, beide vom 4. September 2023, gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zwar grundsätzlich statthaft. Jedoch ist die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der besonderen Umstände des hier vorliegenden Falles mit ihrem Vorbringen gegen diese Bescheide ausgeschlossen. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin (im Folgenden: BauO Bln) soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln sind die Einwendungen innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen. § 70 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln enthält schließlich die Regelung, dass die benachrichtigten Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs wurde die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Schreiben des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 17. Februar 2023 gem. § 70 BauO Bln über den vom Nachbar beabsichtigten Anbau einer Außentreppe an der Grundstücksgrenze informiert. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens zu äußern. Zudem wurde sie auch darauf hingewiesen, dass, sollte sie innerhalb der Frist ihre Einwendungen nicht vorgebracht haben, sie mit allen Einwendungen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind, ausgeschlossen ist. Im Anschluss darauf teilte die Verwalterin per E-Mail vom 24. Februar 2023 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bezirksamts mit, dass sie die Verwalterin der WEG W... 5-6/R... 2 sei. Zudem heißt es in der E-Mail wörtlich: „Wir beabsichtigen jedoch nicht, zu diesem Vorgang irgendwelche Erklärungen abzugeben.“ Am 4. September 2023 reichte das Bezirksamt die angegriffenen Bescheide aus. Unter Berücksichtigung dieses Geschehensablaufs kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihrem Vorbringen präkludiert ist. Sie hat in Kenntnis des Bauvorhabens des Nachbarn und nach Belehrung über die Folgen nicht fristgerechter Einwendungen zum einen eindeutig mitgeteilt, keine Erklärungen abgeben zu wollen und hat solche - auch nicht ansatzweise - innerhalb der laufenden Zwei-Monatsfrist nachgereicht. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die Beteiligung der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 70 BauO Bln habe nicht zu einer Präklusion der Einwendungen seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft führen können, da sich die Vertretungsbefugnis der Verwalterin nicht auf die Vornahme öffentlich-rechtlicher Rechtsgeschäfte erstrecke, vermag ihr das Gericht nicht zu folgen. Nach dem durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 1. Dezember 2020 neu eingeführten § 9b WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter vertreten. Nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG ist seine organschaftliche Vertretungsmacht Dritten gegenüber unbeschränkt und weder durch Vereinbarung noch durch Beschluss beschränkbar (Becker in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Auflage 2023, § 9b RdNr. 2). Es entspricht daher der geltenden Rechtslage, wenn die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreffende Beteiligung gem. § 70 BauO Bln dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft zugeht. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln nicht nur eine formelle Präklusion zur Folge hat, wonach der Nachbar nicht mehr geltend machen kann, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil er nicht beteiligt oder ihm mit der Benachrichtigung nicht Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegeben worden sei. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass § 70 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln eine materielle Präklusionswirkung entfaltet mit der Folge, dass der Nachbar, so er innerhalb der Frist keine Einwendungen gegen das beabsichtigte Bauvorhaben erhebt, im weiteren Verfahren - auch in einem gerichtlichen Antrags- und Klageverfahren - mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist. Diese Auffassung gründet sich zum einen auf den Wortlaut der Vorschrift. Diese regelt eindeutig und für den Rechtsanwender klar erkennbar die Folgen nicht fristgerechter Einwendungen („mit allen Einwendungen ausgeschlossen“). Zudem ergibt sich aus dieser Formulierung auch mit der erforderlichen Klarheit, dass der Betroffene nicht nur mit dem Einwand, er sei nicht (hinreichend) gehört worden, ausgeschlossen ist, sondern mit „allen“ Einwendungen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch den Gang des Gesetzgebungsverfahrens. Wie der Antragsgegner im Einzelnen ausgeführt und dargelegt hat, hat sich der Regelungsgehalt des § 70 Abs.1 BauO Bln im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verändert. Während zunächst (nur) eine (einfache) Beteiligung des Nachbarn mit der Möglichkeit, Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung geltend zu machen, vorgesehen war (vgl. Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2713, S. 28f), änderte sich die Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 3. Juni 2016 (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2977, S. 4) dahingehend, dass auf der einen Seite die Frist für die Geltendmachung von Einwänden von zwei Wochen auf zwei Monate verlängert, auf der anderen Seite aber auch die Folge der Präklusion bei nicht fristgerechter Geltendmachung von Einwänden in das Gesetz aufgenommen wurde. Ziel des Gesetzgebers war mithin eine Verfahrensbeschleunigung dahingehend, dass der Bauherr nach fruchtlosem Ablauf der auf zwei Monate verlängerten Einwendungsfrist des Nachbarn davon ausgehen darf, dass spätere Einwendungen des Nachbarn dem Bauvorhaben nicht mehr entgegen gehalten werden können (für die insoweit gleichlautende Vorschrift in Baden-Württemberg: Sauter in: Kommentar zur Landesbauordnung, 60. Auflage 2021, § 55 RdNr. 41 ff; so auch die Gesetzesbegründung zu der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Rechts - § 72 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW - in Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 18/4593, S. 161). Eine materielle Präklusion begegnet schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2016, - 3 S 235/15 - unter Bezugnahme auf einen Beschluss vom 1. April 1998, - 8 S 722/98 -, zitiert nach juris). Soweit in der Literatur angenommen wird, § 70 BauO Bln enthalte lediglich eine formelle Präklusion (Hellriegel in: Bauordnung für Berlin, 7. Auflage § 70 RdNr.3), überzeugt dies nicht. Soweit zur Begründung dieser Sichtweise die Gesetzesbegründung herangezogen wird, wird übersehen, dass sich diese Begründung noch auf den ursprünglichen Gesetzestext bezieht, der keine Regelung zu einer Präklusionswirkung enthielt. Die Bezugnahme auf die Bayerische Bauordnung führt ebenfalls nicht weiter, da sich in Bayern die Regelungen zur Beteiligung der Nachbarn in Art. 66 der Bayerischen Bauordnung durch eine Novelle der Bauordnung im Jahr 2020 vollständig geändert haben (Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2023, Art.66 RdNr. 175-200). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer legt dabei gemäß Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Streitwert von 3.750,00 Euro zugrunde.