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Urteil

A 11 S 1128/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Asylbewerbers wird zurückgewiesen; die Flüchtlingseigenschaft ist nicht zuerkennen. • Bei der Prüfung von Asylgründen sind erhebliche Widersprüche im Vortrag des Antragstellers entscheidend und können die Annahme individueller Verfolgung ausschließen. • Die Lage christlicher Minderheiten in Pakistan begründet keine generelle Gruppenverfolgung; eine Schutzlosigkeit des Staates ist nicht durchgängig feststellbar. • Für die Annahme von Gruppenverfolgung müssen Verfolgungsdichte und -gerichtetheit festgestellt und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative geprüft werden. • Maßgebliche Normen: § 3, § 3a, § 3c AsylVfG; § 60 AufenthG; Art. 9 RL 2011/95/EU (QRL)
Entscheidungsgründe
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei widersprüchlichem Vortrag und fehlender Gruppenverfolgung (Christen in Pakistan) • Die Berufung des Asylbewerbers wird zurückgewiesen; die Flüchtlingseigenschaft ist nicht zuerkennen. • Bei der Prüfung von Asylgründen sind erhebliche Widersprüche im Vortrag des Antragstellers entscheidend und können die Annahme individueller Verfolgung ausschließen. • Die Lage christlicher Minderheiten in Pakistan begründet keine generelle Gruppenverfolgung; eine Schutzlosigkeit des Staates ist nicht durchgängig feststellbar. • Für die Annahme von Gruppenverfolgung müssen Verfolgungsdichte und -gerichtetheit festgestellt und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative geprüft werden. • Maßgebliche Normen: § 3, § 3a, § 3c AsylVfG; § 60 AufenthG; Art. 9 RL 2011/95/EU (QRL) Der 1983 geborene pakistanische Kläger stellte 2012 in Deutschland Asylantrag und behauptete, wegen Kontakten zu Christen und Konversion in Pakistan verfolgt worden zu sein. Er legte Tauf- und Mitgliedsbescheinigungen sowie sonstige Unterlagen vor und gab an, mehrfach in Kirchen gewesen und anschließend tätlich angegriffen worden zu sein; er habe danach Pakistan verlassen. Das Bundesamt wies den Antrag ab; das Verwaltungsgericht bestätigte dies unter Hinweis auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers. Der Kläger erinnerte an die verschlechterte Lage der Christen in Pakistan und begehrte vor dem VGH die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Senat hörte den Kläger an, wertete die Länder- und Menschenrechtslage in Pakistan aus und ließ die Berufung nur insoweit zu, als die Flüchtlingseigenschaft begehrt wurde. • Anwendbarer Rechtsrahmen: §§ 3, 3a, 3c AsylVfG sowie Art. 9 RL 2011/95/EU; Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (‚real risk‘). • Individuelle Verfolgungsgründe: Der Vortrag des Klägers enthielt erhebliche Widersprüche zu Tatzeitpunkt, Beteiligten und Abläufen; der Senat konnte nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die behaupteten Misshandlungen und Fluchtanlässe tatsächlich stattgefunden haben. Daher fehlt die beweisbare individuelle Gefahr ernsthafter Menschenrechtsverletzungen. • Gruppenverfolgung/Allgemeine Lage: Der Senat würdigte zahlreiche Quellen zu Diskriminierung und Gewalttaten gegen religiöse Minderheiten in Pakistan, stellte aber fest, dass die Gewalt 2013 überwiegend andere Minderheiten betraf und die christliche Minderheit (ca. 3 Mio.) insgesamt nicht einer derart dichten, landesweit wirkenden Verfolgung ausgesetzt ist, die eine regelhafte eigene Betroffenheit jedes Mitglieds rechtfertigt. • Staatlicher Schutz/Innere Fluchtalternative: Quel-len zeigen Lücken im staatlichen Schutz; dennoch ist nicht hinreichend belegt, dass staatliche Akteure systematisch und generell keinen Schutz bieten. Zudem sind innerstaatliche Fluchtalternativen in vielen Fällen denkbar und zumutbar. • Evidenzgewichtung: Selbst bei Berücksichtigung einzelner schwerwiegender Vorfälle (z.B. Anschlag in Peshawar) reicht die quantitative und qualitative Gesamtlage nicht aus, um eine schwerwiegende, systematische Menschenrechtsverletzung gemäß Art. 9 Abs.1 QRL für die gesamte Gruppe der Christen oder für Konvertiten generell anzunehmen. • Verfahrensfolgen: Mangels Feststellung individual- oder gruppenbezogener Verfolgung war die Zurückweisung der Klage rechtmäßig; Berufung und Revisionszulassung wurden abgelehnt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Beklagte hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht nicht zuerkannt. Entscheidungsgrund ist zum einen der für die individuelle Verfolgung maßgebliche unglaubwürdige und widersprüchliche Sachvortrag des Klägers, der eine persönliche Gefährdung nicht überzeugend belegt. Zum anderen lässt die Gesamtschau der verwerteten Erkenntnismittel keine derart dichte, landesweite Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit oder der Konvertiten in Pakistan erkennen, die jedem Angehörigen dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen ließe. Ferner sind innerstaatliche Schutzmöglichkeiten bzw. Fluchtalternativen nicht generell ausgeschlossen. Deshalb besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wird nicht zugelassen.