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Urteil

A 4 K 2581/19

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach eigenen Angaben am ...1988 geborene Kläger ist angeblich syrischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 28.08.2016 in das Bundesgebiet ein. Am 19.09.2016 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Heidelberg am 14.12.2016 trug der Kläger vor, die Schule habe er in Syrien bis zur 9. Klasse besucht, jedoch ohne Abschluss. Seinen Wehrdienst habe er von 2007 bis 2009 abgeleistet. Schwierigkeiten mit der Polizei habe er nicht gehabt. Zwei Brüder hielten sich noch in Syrien auf. Syrien habe er verlassen, da er Angst gehabt habe, im Krieg getötet zu werden. In seiner Stadt seien Bomben gefallen. Bis zur Ausreise am 17.09.2012 habe er in Damaskus gewohnt. Zusammen mit einem Bruder und einer Schwester, deren Ehemann und vier Kindern seien sie in den Libanon gereist und von dort aus nach Ägypten geflogen. Dann hätten sie sich dreieinhalb Jahre lang in Libyen aufgehalten. In Libyen habe er in einer Firma als Fensterbauer gearbeitet. Als dort der Bürgerkrieg losgegangen sei, seien sie mit einem kleinen Schiff nach Sizilien gefahren und dort am 01.06.2016 angekommen. 2 Mit Bescheid vom 15.12.2016 wurde dem Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt. 3 Am 01.02.2017 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, seinen Wehrdienst habe er bei der syrischen Luftwaffe abgeleistet, dort sei er als Fahrer eingesetzt gewesen. Syrien habe er wegen drohender Einberufung zur Armee als Reservist verlassen. Er habe einen Vertrauensmann angesprochen, der ihm bestätigt habe, dass er auf einer Liste stehe, nach der er Syrien nicht mit dem Flugzeug verlassen dürfe. Dies habe er als Indiz dafür angesehen, dass er von der Registratur-Behörde als Reservist für die Armee bestimmt sei. Durch seine Flucht habe er sich dem Einsatz in der syrischen Armee entzogen. 4 Der Kläger beantragt, 5 Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 9 Mit weiterem Schriftsatz vom 01.09.2020 trug der Kläger vor, vor drei Wochen habe er die Nachricht erhalten, dass das Militär ihn nach wie vor einziehen wolle. Seine Eltern hätten auf dem örtlichen Büro nachgefragt, ob er zu den Streitkräften eingezogen werde. Dies sei positiv beschieden worden. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht. Im Jahr 2005 habe er den Schulbesuch beendet. Anschließend habe er als Fenstermonteur gearbeitet. Bis zur Ausreise habe er in einem Dorf in der Nähe von Damaskus gewohnt. Syrien habe er am 17.09.2012 verlassen. Über die grüne Grenze sei er alleine in den Libanon gereist. Auf Vorhalt: Beim Überqueren der Grenze habe er seinen Reisepass vorgezeigt. Mit dem Taxi sei er in den Libanon gefahren. Dort habe er sich nur 7 Stunden aufgehalten. Vom Flughafen Beirut sei er nach Ägypten geflogen, wo er sich eine Nacht aufgehalten habe. Dann sei er mit dem Bus nach Libyen gefahren. In Libyen habe er dreieinhalb Jahre bei einer Fensterfirma gearbeitet. Sein Bruder, seine Schwester und sein Schwager seien später auch nach Libyen gekommen. Beim Ausbruch des Bürgerkriegs in Libyen habe er zusammen mit seinen Familienangehörigen diesen Staat verlassen. Seinen Wehrdienst habe er von 2007 bis 2009 abgeleistet. Er sei bei der Luftwaffe Fahrer des Kommandeurs gewesen. In Syrien habe er an Demonstrationen teilgenommen. Deshalb habe er jedoch keine Probleme gehabt. Zum Ausreisegrund befragt trug der Kläger vor, er habe das Gefühl gehabt, dass es für sein Leben gefährlich werde. 3 bis 6 Monate nach seiner Ausreise habe er eine Einberufung erhalten. Hiervon habe er von Freunden erfahren, die Kontakte zu einer Patrouille gehabt hätten, die wehrpflichtige Männer eingezogen habe. Seine Eltern hätten ihm vor ca. vier Jahren mitgeteilt, die Rekrutierungsstelle habe ihnen gesagt, er müsse bei einer Rückkehr den Reservedienst leisten. Auf Vorhalt: Seine Eltern hätten vor ca. einem Jahr auf dem Amt nachgefragt. Er wolle jedoch nicht zur Armee. Dort wäre er gezwungen, eine Waffe zu tragen. Er müsse töten, um einem Diktator zu helfen. Beim Ableisten seines ersten Wehrdienstes habe es noch eine reguläre Armee gegeben. Er wolle nicht, dass durch ihn jemand gefährdet werde. Außerdem habe er gelesen, dass Menschen bei einer Rückkehr nach Syrien verschwinden oder gefoltert würden. 11 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 14 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 15 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 16 Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). 17 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 18 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 19 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 20 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). 21 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 22 Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 23 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität, ZAR 2016, 281 ff.). 24 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79).Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161). 25 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt (1.). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem er das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG), liegen ebenfalls nicht vor (2.). 26 1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, sind nicht ersichtlich. 27 Bei der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger vorgetragen, er habe Syrien verlassen, da er Angst gehabt habe, im Krieg getötet zu werden; in seiner Stadt seien Bomben gefallen. Schwierigkeiten mit der Polizei habe er nicht gehabt. Dieses Vorbringen begründet nicht die Annahme flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Bloß zufällige, nicht den Einzelnen gezielt treffende Folgen von Handlungen oder allgemeinen Ereignissen wie Kriege oder Katastrophen genügen für die Annahme einer Verfolgung nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52/07 - BVerwGE 133, 55). 28 Das erstmalige Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, er habe Syrien wegen drohender Einberufung zur Armee als Reservist verlassen, ist wegen deutlicher Steigerung und aufgrund erheblichen Widerspruchs unglaubhaft. Im gerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, er habe einen Vertrauensmann angesprochen, der ihm bestätigt habe, dass er auf einer Liste stehe, nach der er Syrien nicht mit dem Flugzeug verlassen dürfe. Dies habe er als Indiz dafür angesehen, dass er von der Registraturbehörde als Reservist für die Armee bestimmt sei. Dieses Vorbringen weicht erheblich vom Vortrag des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ab. Beim Bundesamt wusste der Kläger lediglich zu berichten, er habe Syrien verlassen, da er Angst gehabt habe, im Krieg getötet zu werden. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, erst 3 bis 6 Monate nach seiner Ausreise habe er von Freunden erfahren, dass er zum Wehrdienst einberufen werden solle. Von einem Sachverhalt, wonach er einen Vertrauensmann angesprochen habe, der ihm bestätigt habe, dass er auf einer Liste stehe, nach der er Syrien nicht mit dem Flugzeug verlassen dürfe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. 29 Eine drohende Einziehung zum Militärdienst stellt im Übrigen keine relevante Vorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar, weil Wehrpflichtige und/oder Wehrdienstentzieher keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG sind. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Beide Anforderungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Eine bestimmte soziale Gruppe kann zudem nicht allein dadurch begründet werden, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2018 - 1 B 45/18 - juris - und Beschl. v. 23.4.2019 - 1 B 14/19 - juris -). Dies zugrunde gelegt liegt eine bestimmte soziale Gruppe der Wehrdienstentzieher einschließlich der Deserteure in Syrien nicht vor (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2018 - 2 LB 30/18 - juris -; OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 574/18 - juris -). 30 Es fehlt bereits an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Wehrdienstverweigerung kann zwar aus einer politisch-ethischen Überzeugung resultieren, deren Aufgabe von dem Betroffenen nicht verlangt werden kann. Die Gruppe der syrischen Wehrdienstentzieher eint diese Überzeugung jedoch nicht. Wehrdienstentziehung ist in einer Vielzahl von Fällen gerade nicht Ausdruck einer politischen oder ethischen Überzeugung, sondern - was ohne Weiteres nachvollziehbar ist - der Angst um das eigene Leben geschuldet (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 21.8.2019 - 5 A 644/18.A - juris -). Neben dieses Motiv treten häufig die Sorge um das Schicksal der Familie, wenn der Betroffene als Ehemann und Vater wehrdienstbedingt abwesend ist, sowie der Wunsch, einen zivilen Berufs- oder Bildungsweg wie beispielsweise ein Hochschulstudium nicht gegen eine mehr als ungewisse und häufig lebensgefährliche Zukunft in der Armee zu tauschen. Als übergreifendes Motiv käme daher allein die Furcht vor dem Kriegstod in Betracht. Das aber ist keine Glaubensüberzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Daraus folgt: Wehrdienstentziehung folgt einer Vielzahl von verschiedenen Motiven, unter denen das politisch-ethische Motiv nur eines darstellt. Eine gemeinsame Glaubensüberzeugung liegt nicht vor (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). 31 2. Auch aus den Ereignissen, die nach Verlassen Syriens eingetreten sind, ergibt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt weder aus einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland (a), noch aus der Religionszugehörigkeit des Klägers (b), noch aus der Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet (c), noch aus einer Wehrdienstentziehung (d). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund einer Gesamtwürdigung (e). 32 (a) Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse dazu, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen illegalen Verlassens des Landes, wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 07.03.2019 - 2 LB 29/18 - juris - und Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - juris -; VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris - und Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 12.04.2018 - 1 A 10988.16 - juris - und Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG. - juris -; OVG Saarlouis, Urt. v. 14.11.2018 - 1 A 609/17 - juris - und Urt. v. 18.05.2017 - 2 A 176/17 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2021 - 14 A 822/19.A - juris -; Urt. v. 12.12.2018 - 14 A 667/18.A - juris - und Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris - und Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris - und Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.02.2019 - OVG 3 B 27.17 - juris - und Urt. v. 22.11.2017 - 3 B 12.17 - juris -; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 - 2 LB 237/17 - juris -; OVG Hamburg, Urt. v. 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris -). 33 Unstreitig sind Rückkehrer am Flughafen von Damaskus intensiven Kontrollen ausgesetzt. Zweifelhaft ist, ob bei Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG in Form einer Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zu Folter und willkürlichen Tötung beachtlich wahrscheinlich droht (verneinend OVG Münster, Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16 - juris -). Dies kann vorliegend aber offenbleiben. Denn vor derartigen Maßnahmen genießt der Kläger bereits Schutz nach § 4 AsylG. 34 Selbst wenn man die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Handlungen i.S.d. § 3a AsylG bei Rückkehr bejahte, fehlt es für die Annahme politischer Verfolgung an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. 35 Das Gericht kann nach Auswertung der Erkenntnismittel keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der syrische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer wegen ihrer illegalen Ausreise und/oder der Asylantragstellung und/oder dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine abweichende politische Gesinnung zuschreiben wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen sind (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris -). Angesichts dessen muss auch dem syrischen Staat gegenwärtig sein, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der aus Syrien geflohenen syrischen Staatsangehörigen das Land aufgrund der unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkrieges verlassen hat und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. 36 Das entspricht den offiziellen Äußerungen des syrischen Regimes. Gegenüber dem Danish Immigration Service (DIS) hat der Leiter der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Chief of Immigration and Passports Department) im syrischen Innenministerium, General Naji Numeir, ausgeführt, dass Personen, die illegal ausgereist und/oder Asyl in benachbarten oder westlichen Staaten erhalten hätten, keine Verfolgung zu befürchten hätten. Die Regierung erkenne an, dass die Flucht aufgrund des Krieges und vor Gruppen, die die Regierung bekämpft hätten, erfolgt sei. Auf eine Strafverfolgung werde verzichtet; allerdings müssten die betreffende Personen mit der Botschaft in Kontakt treten und ihren Status klären (DIS, Februar 2019; UNHCR v. 07.05.2020). Bei aller Vorsicht, die bei der Bewertung der offiziellen Äußerungen syrischer Stellen angebracht ist, zeigt dies: Auch dem syrischen Staat steht klar vor Augen, dass die allgemeine Lebenssituation in Syrien und die Bedrohung durch den Bürgerkrieg hinreichende Motive sind, das Land zu verlassen und Zuflucht in einem anderen Staat zu suchen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). 37 Zwar behauptet der UNHCR in seinem Länderleitfaden für Syrien vom Februar 2017 (UNHCR 4/2017), sein Bericht belege eine politische Verfolgung durch staatliche Kräfte bei Rückkehr nach Syrien. Belastbare Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden dem Grunde nach den syrischen Rückkehrern eine oppositionelle Haltung zuschreiben, sind dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Zum einen beruhen die vom UNHCR 4/2017 wiedergegebenen Einschätzungen nur auf Berichten/Wertungen einzelner Personen und dabei wiederum vor allem auf „Hörensagen“, nicht aber auf zurechenbaren Äußerungen von Personen, die aus eigener Erfahrung Mitteilung über verschiedene Einzelfälle machen können; Referenzfälle liegen somit nicht vor. So wird - unter Hinweis auf das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada v. 19.01.2016) - eine emeritierte Professorin für Anthropologie und erzwungener Migration an der Oxford Universität, vormals Leiterin des Refugee Studies Centre in Oxford erwähnt, die ihre Einschätzung wiedergibt, aber keine konkreten Fälle benennt. Auch der Executive Direktor des Syria Justice and Accountability Center benennt keine konkreten, nachprüfbaren Einzelfälle, sondern teilt seine Bewertung der Lage mit, wobei er einerseits darauf hinweist, ein rückkehrender Asylantragsteller gelte als regierungsfeindlich, was als Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes zu bewerten wäre, andererseits aber auch ausführt, Rückkehrer würden gefoltert, weil der Staat über andere Asylbewerber/Oppositionelle Informationen gewinnen wolle - was auf ein lediglich wahllos routiniertes Zugreifen mit dem Ziel, möglicherweise verwertbaren Informationen über regimegegnerische Bestrebungen überhaupt erst zu erlangen („fischen“) weist und als solches keine auf einen Verfolgungsgrund „gerichtete“ Maßnahme darstellen würde. Die dritte genannte Quelle, ein Gastwissenschaftler des Kings College London, der Spezialist für Syrien sei und Sachverständigenaussagen in Asylverfahren von Syrern in Großbritannien gemacht haben soll, trägt die Folgerung des UNHCR schon deswegen nicht, weil diese Quelle lediglich erklärt hat, ein rückkehrender Asylbewerber könne festgenommen werden, dies geschehe aber nicht automatisch; einige Regierungsmitarbeiter betrachteten Rückkehrer als Regierungskritiker, andere Regierungsmitarbeiter würden dagegen anerkennen, dass es auch andere Gründe gebe, das Land zu verlassen. Bei dem vom IRB Canada (v. 19.01.2016) unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers handelt es sich um eine Sondersituation, weil dieser wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG - juris -) 38 Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.03.2017, Syrien: Rückkehr) sind ebenfalls keine konkreten individualisierbaren Einzelfälle zur Behandlung von Rückkehrern zu entnehmen. Sie verweist vielmehr ihrerseits u.a. auf das IRB Canada (v. 19.01.2016). Amnesty International (ai) liegen keine Erkenntnisse vor, dass die syrische Regierung bereits grundsätzlich die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung versteht (vgl. Auskunft an VGH Kassel v. 20.9.2018). 39 Ein erhebliches Indiz dafür, dass Rückkehrer vom syrischen Staat nicht ohne weiteres als Regimegegner eingeschätzt werden, ergibt sich für das Gericht aus der genannten Stellungnahme des IRB Canada unter Nr. 1 „Overwiew“, wonach Hunderttausende Flüchtlinge aus den Anrainerstaaten jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in die benachbarten Länder zurückkehren. Eine solche umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in die benachbarten Länder Geflohenen trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der Grenzübergänge zu Syrien keiner gravierenden Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Münster, Urt. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - juris -; VGH München, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -). 40 Den Verfassungsschutzberichten (vgl. Zitate bei OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -) lässt sich eine systematische Beobachtung aller mittlerweile im Bundesgebiet lebenden Syrer ebenfalls nicht entnehmen. Ihre Beobachtung gilt in erster Linie oppositionellen Tätigkeiten. Eine umfassende Beobachtung wäre angesichts der großen Zahl hier aufhältiger Personen aus Syrien schon faktisch ausgeschlossen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - a.a.O.). 41 Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist daher nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an den Verfolgungsgrund der (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung anknüpfende Verfolgung zu befürchten haben. 42 Sollten Rückkehrer unter Drangsalierungen bis hin zur Folter befragt werden, so würde es sich um ein willkürliches, von keiner irgendwie gearteten Gerichtetheit bestimmtes Verhalten der in rechtsfreien Räumen agierenden verschiedenen Sicherheitskräfte handeln, möglicherweise auch um ein wahllos-routiniertes Fischen nach Informationen, wodurch Hinweise auf einen konkreten Verdacht überhaupt erst gewonnen werden sollen, aufgrund derer sodann eine Zuschreibung von Verfolgungsgründen erfolgen könnte (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - A 10922/16 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 - juris -). Das Auswärtige Amt hat schon im Jahr 2012 (Ad-hoc-Bericht v. 17.02.2012) auf willkürliche Verhaftungen und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der Opposition von dem syrischen Regime eine „carte blanche“ erhalten hätten, jeder agiere für sich im rechtsfreien Raum. 43 Dieses willkürlich-wahllose Verhalten bei etwaigen Rückkehrer-Befragungen wird auch durch den UNHCR-Bericht 4/2017 selbst deutlich. So heißt es dort, dass Personen „ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt“ werden, das System sei „äußerst unvorhersehbar“, es seien „alle Personen“ einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt. 44 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.03.2017, Syrien: Rückkehr) spricht in ihrer Stellungnahme ebenfalls von „Willkür“ und weist unter Bezugnahme auf ai (Between Prison and the Grave, v. 05.11.2015) auf den verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten hin, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden lassen. Der Verweis auf die Möglichkeit, sich mit Hilfe von Bestechung zu arrangieren (nach UNHCR-Bericht 4/2017 steht Syrien im Korruptionswahrnehmungsindex an 173. Stelle von 176 untersuchten Ländern), bestätigt die Annahme rein willkürlichen/wahllosen Verhaltens. 45 Erfolgen etwaige Übergriffe aber unterschiedslos, so geschehen sie letztlich wahllos, mithin ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 - 1 B 63.17 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 - juris -). 46 (b) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit des Klägers. 47 Zwar geht der UNHCR (UNHCR 4/2017) davon aus, dass bei Sunniten ein höheres Misshandlungsrisiko bestehe. Zureichende konkrete Fälle sind auch insoweit nicht benannt. Da mehr als drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist, liegt es fern, dass die sunnitische Religionszugehörigkeit bei der Rückkehr nach Syrien relevante Bedeutung haben könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -). 48 (c) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt sich weiter nicht aus der - nach eigenen Angaben - Herkunft aus Damaskus. 49 Zwar führt der UNHCR (UNHCR 4/2017) im Rahmen der von ihm genannten, aus seiner Sicht Flüchtlingsschutz begründenden Risikoprofile auch die Herkunft aus regierungsfeindlichen Gebieten auf („Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befinden bzw. befanden“). Zum einen aber spricht die Lebenserfahrung dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen in ihrer Region in das Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -). Zum andern gibt es keine verlässlichen und belastbaren Informationen, dass syrischen Staatsangehörigen bei der Einreise gerade wegen ihrer Herkunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen könnte, weil man ihnen pauschal eine Gegnerschaft zum syrischen Regime unterstellen würde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -). 50 (d) Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht auch nicht unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger erstmals oder als Reservist einberufen wird bzw. mit einer Einberufung konkret rechnen muss. 51 In Syrien besteht grundsätzlich für alle syrischen Männer Militärdienstpflicht. Die Registrierung erfolgt im Alter von 18 Jahren. Es werden zwischenzeitlich aber auch jüngere eingezogen (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017). Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren. Auch diese Altersgrenze wird mittlerweile überschritten (vgl. SFH v. 23.03.2017). Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten mit ihrer Einberufung rechnen (vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Auskunft v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (vgl. SFH v. 23.03.2017). 52 Jegliche Arten einer Wehrdienstentziehung stehen unter Strafandrohung. Entziehung durch Verlassen des Wohnortes ohne Angabe der Adresse führt zur Geldbuße oder drei Monaten bis zwei Jahren Haft (vgl. SFH v. 23.03.2017). Bei Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten droht Haft zwischen ein und sechs Monaten, in Kriegszeiten bis zu fünf Jahren (vgl. SFH v. 23.03.2017). Für Desertion drohen fünf Jahre Haft. Wer als Deserteur das Land verlässt, muss mit Haft zwischen fünf und zehn Jahren rechnen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert/zum Feind überläuft, dem droht die Todesstrafe (vgl. AA, Auskunft v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). 53 Zudem ist die Ausreisemöglichkeit von Wehrdienstpflichtigen eingeschränkt. Bereits seit Ausbruch des Krieges verlangen syrische Behörden bei einer Ausreise von Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren eine Bewilligung der Armee. Seit Oktober 2014 besteht darüber hinaus für zwischen 1985 und 1991 geborene Männern ein generelles Ausreiseverbot (vgl. SFH v. 23.03.2017). 54 Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgen örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gibt es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten/erstmals wehrdienstpflichtiger junger Männer, die bei Aufgreifen verhaftet werden (vgl. SFH v. 23.03.2017). 55 Neuere Quellen bestätigen, dass die syrische Armee weiterhin intensiv und auch zwangsweise rekrutiert (vgl. AA, Lagebericht v. 04.12.2020; DIS, Syria, Issues Regarding Military Service, Oktober 2019). 56 Syrer im wehrdienstfähigen Alter, die im Ausland leben, können sich allerdings gegen ein Wehrersatzgeld in Höhe von 4.000 bis 5.000 USD von der Wehrpflicht freikaufen. Hat ein Syrer mindestens vier Jahre durchgehend im Ausland gelebt, erhöht sich der Betrag auf 8.000 USD. Ist er dort geboren, beträgt die erforderliche Zahlung 2.500 USD (vgl. DIS, Oktober 2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Syrien, Befreiung vom Wehrdienst aufgrund Auslandsaufenthalts v. 11.06.2018). Das gilt ausweislich einer Äußerung des Leiters der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Chief of Immigration and Passports Department) im syrischen Innenministerium, General Naji Numeir, gegenüber dem Danish Immigration Service auch für Personen, die illegal ausgereist seien (vgl. DIS, Februar 2019). Nach übereinstimmenden Berichten entsprechen die vorgenannten Möglichkeiten der gelebten Praxis (vgl. Finnish Immigration Service, 14.12.2018; DIS, Oktober 2019; VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris -). 57 Der im Jahr 1988 geborene Kläger, der nach eigenen Angaben ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen hat, läuft Gefahr, bei Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentziehung bestraft und/oder der Armee zugeführt zu werden; denn bei Einreise des Klägers über staatlich kontrollierte Flughäfen - in Betracht kommt in erster Linie Damaskus - wird über Datenbanken und Kontrolllisten abgeglichen, ob der Betreffende der Wehrüberwachung unterliegt (vgl. AA, Auskunft v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). 58 (aa) Es liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zu erwartende Maßnahme des syrischen Regimes die Intensität einer Verfolgungshandlung erreicht. 59 Die dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr bevorstehende Heranziehung zum Wehrdienst ist Ausfluss einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, die grundsätzlich auch totalitäre Staaten von ihren Staatsbürgern einfordern können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - juris -, OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -). Auch der Umstand, dass sog. Zwangsrekrutierungen erfolgen (vgl. SFH v. 23.03.2017), ist in einer kriegerischen Auseinandersetzung, in der der Staat auf eine Vielzahl von Soldaten angewiesen ist, als solche keine Verfolgungshandlung, vielmehr in der Staatenpraxis üblich. Dass die Ausbildungszeit oft nur kurz ist (vgl. DOI, Auskunft v. 01.02.2017 an VGH Kassel) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt werden (vgl. UNHCR 4/2017), ist durch militärische Notwendigkeiten bedingt, da die Streitkräfte des syrischen Regimes immer noch in Teilen des Landes im Kampfeinsatz sind (vgl. DOI, Auskunft v. 01.02.2017 an VGH Kassel) und kann daher einer Verfolgungshandlung nicht gleichgestellt werden. 60 Sollte es zur Strafverfolgung kommen, stellen die oben genannten Strafrahmen als solche eine von ihrer Höhe nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dar. Zureichende Anhaltspunkte, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darüberhinausgehende Drangsalierungen bis hin zu Folter beachtlich wahrscheinlich sind, liegen nicht vor. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das syrische Regime den bestehenden Konflikt für sich entscheiden will und daher einen erheblichen Bedarf an einsatzbereiten Soldaten hat. Sowohl aus der Stellungnahme des UNHCR 4/2017 als auch aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (v. 23.03.2017) ergibt sich übereinstimmend, dass die staatliche syrische Armee seit Ausbruch des Bürgerkrieges 2011 aufgrund der großen Zahl der Flüchtlinge deutlich verringert worden ist. Während sie ursprünglich über 300.000 Militärangehörige verfügt haben soll, sollen es im November 2016 nur noch ca. 50.000 Soldaten gewesen sein (vgl. SFH v. 23.03.2017). Der syrische Staat ist mithin dringend darauf angewiesen, diese Lücken zu schließen. Entsprechend versucht die Regierung, mit Amnestien und Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen und rekrutiert auch jenseits der offiziellen Altersgrenzen (vgl. SFH v. 23.03.2017). Unter den ins Ausland Geflohenen befindet sich bekanntermaßen eine große Anzahl Wehrpflichtiger. Würde das syrische Regime dem Grunde nach diejenigen, die es vorgezogen haben, sich nicht an Kampf-einsätzen zu beteiligen, einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zu Folter aussetzen, würde es sein eigenes Potential nicht unerheblich schmälern (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 06.06.2017 - 2 A 283/17 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16. - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -). 61 Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung lässt sich auch nicht den Ausführungen des DOI (v. 07.11.2016 an OVG Schleswig, wonach bei Wehrdienstentziehung eine harte Strafe bis hin zu Folter und Tod drohe), der Dt. Botschaft Beirut (v. 03.02.2016, wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien) und der SFH (v. 28.03.2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme) entnehmen. Zum einen fehlen belastbare Angaben (Referenzfälle), um in Anbetracht der hypothetisch großen Rückkehrwelle den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausfüllen zu können, zum anderen bleiben die Einschätzungen im Allgemeinen und setzen sich insbesondere nicht mit dem gegenläufigen Interesse des syrischen Regimes an einer Aufstockung der Zahl seiner Soldaten auseinander. 62 (bb) Selbst wenn Verfolgungshandlungen als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, fehlt es an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund, hier einer an die Wehrdienstentziehung anknüpfenden vermuteten politischen Opposition zum syrischen Regime. 63 Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 22/88 - BVerwGE 81, 41; Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 - NVwZ 1992, 274 und Beschl. v. 02.06.2017 - 1 B 108/17 - juris -). 64 Die Aussage, dass das syrische Regime Wehrdienstentziehung und Desertion wahrscheinlich als eine politische, gegen die Regierung gerichtete Handlung betrachtet, findet sich lediglich noch in den Hinweisen des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR). Aus den aktuellen Herkunftslandinformationen zu Syrien ergibt sich, dass nach Auffassung des UNHCR Wehrdienstentziehung besonders dann als oppositioneller Akt angesehen werde, wenn weitere Umstände wie die Teilnahme an Demonstrationen, die Kundgabe regierungsfeindlicher Äußerungen, die Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, familiäre Beziehung zur Opposition oder die Flucht in das Ausland hinzukämen (vgl. UNHCR v. 7.5.2020; ähnlich schon UNHCR, November 2017; UNHCR, April 2017). Weiterhin fehlen aber objektivierbare Belege für diese Auffassung. Die in dem jüngsten Bericht vom 7. Mai 2020 zitierten Quellen (dort Fn. 33) lassen nicht genau erkennen, worauf sie ihre Auffassung stützen. Zudem ist den Quellen gerade zu entnehmen, dass nicht jeder Wehrdienstentzieher als oppositionell betrachtet wird, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob eine Person bereits aufgrund anderweitiger Umstände als oppositionell wahrgenommen wird. Ungeachtet der beim UNHCR zweifellos vorhandenen Expertise bei der Beurteilung flüchtlingsrechtlicher Fragestellungen rechtfertigen es die Darstellungen des UNHCR daher nicht, (allein) daraus die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund abzuleiten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des auf die Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen abstellenden Prüfungsmaßstabs. Ein besonnen und vernünftig denkender Mensch wird einer Einschätzung des UNHCR ein beachtliches Gewicht beimessen, auf eine Objektivierung und nähere Begründung dieser Einschätzung sowie auf eine Berücksichtigung aller weiteren Umstände aber nicht verzichten. Diese Umstände stehen der Einschätzung des UNHCR entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). 65 Die syrische Armee rekrutiert grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.03.2015). Bei der Einberufung, die auf der Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014). Dies zeigt sich daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (vgl. SFH v. 23.03.2017). 66 Die generell gefährliche Lage in Syrien, die Gefahren des Militärdienstes im Besonderen, die generell schlechten Lebensverhältnisse und die mangelnden Perspektiven sind für wehrpflichtige junge Männer ausreichende Gründe, um das Land zu verlassen. Dies muss bei lebensnaher Betrachtung aber auch den syrischen Behörden vor Augen stehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -). Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Fall einer Wehrdienstentziehung spricht zudem das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, was sich daran zeigt, dass das ursprünglich geltende wehrpflichtige Alter inzwischen erhöht wurde. Unter den vielen Millionen Flüchtlingen, die Syrien bislang verlassen haben, befinden sich über eineinhalb Millionen Männer im wehrfähigen Alter (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). Hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vornehmlich darum gehen, die Betroffenen umgehend seiner personell ausgezehrten Armee zuzuführen. 67 Gegen eine pauschale Einstufung als oppositionell spricht weiter der Vergleich der Behandlung, die Wehrdienstentzieher in Syrien erfahren, mit der Behandlung, die Personen droht, die sich tatsächlich politisch gegen das Regime betätigt haben bzw. vom Regime derartiger Betätigungen bezichtigt werden. Politisch oppositionelle Personen werden nach allen verfügbaren Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Ihnen drohen regelhaft und nicht nur in bestimmten Fällen Haft, Folter, Misshandlung, Verschwindenlassen und der Tod (vgl. AA, Lagebericht v. 04.12.2020; UNHCR, November 2017 und April 2017). Bei Wehrdienstentziehern ist die Situation nach allen Berichten anders. Hier stehen Fälle, in denen Wehrdienstentzieher ohne ernstliche weitere Konsequenzen den Streitkräften zugeführt werden, neben anderen Fällen, in denen die Betreffenden inhaftiert werden und wiederum anderen Fällen, in denen es zu Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen kommt. Den weitaus überwiegenden Berichten zufolge ist die unmittelbare Einziehung ohne weitere Konsequenzen sogar die Regel (vgl. DIS, Februar 2019 und August 2017; BFA, Länderinformation August 2017; UNHCR v. 7.5.2020 und November 2017). Das gilt auch für Rückkehrer (vgl. AA, Lagebericht v. 20.11.2019). Wehrdienstentzieher haben mithin nicht stets dieselben Konsequenzen zu befürchten, die Oppositionelle zu erwarten haben. Die Verfolgungsdichte ist geringer. Das zeigt, dass das syrische Regime zwischen Oppositionellen und Wehrdienstentziehern und auch Deserteuren differenziert und diese gerade nicht gleichsetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). 68 Gegen die Annahme, Wehrdienstentzieher sowie Deserteure stünden unter dem Generalverdacht einer oppositionellen Haltung, spricht weiter die Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes. Eine Differenzierung zeigt zudem das am 9. Oktober 2018 verkündeten Dekret Nr. 18/2018. Es sieht eine generelle Amnestie für diejenigen Deserteure und Wehrdienstentzieher vor, die sich binnen vier bzw. - bei einem Aufenthalt im Ausland - binnen sechs Monaten stellen (vgl. DIS, Februar 2019). Entsprechende Regelungen enthielten die nachfolgenden Präsidialdekrete Nr. 20/2019 vom 09.10.2018 und Nr. 6/2020 vom 22.03.2020. Diese Dekrete, die das generelle Interesse des Regimes an der Rückkehr von Wehrdienstentziehern und Deserteuren belegen, schließen Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen das Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben, ausdrücklich aus (vgl. DIS, Februar 2019 und Mai 2020; UNHCR v. 07.05.2020). Die Dekrete, die in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden (vgl. DIS, Februar 2019; VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris -), belegen neben der dargelegten Differenzierung das erhebliche Interesse des Regimes, seine Armee durch die Rekrutierung von geflohenen Staatsangehörigen zu verstärken, und seine Fähigkeit, nach diesem Interesse zu handeln. 69 Diese Amnestiemaßnahmen rechtfertigen die Prognose, dass die syrische Regierung Männern, die sich durch Flucht in das Ausland ihrer Verpflichtung zum Militärdienst entzogen haben, nunmehr versöhnlich gegenübertreten wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass die geänderte Haltung der syrischen Regierung durch einen „Rückkehrplan“ für Flüchtlinge bestimmt ist, den die Russische Föderation als einflussreicher Verbündeter des syrischen Staates im Juli 2018 angekündigt hat. So rief die syrische Regierung Anfang Juli 2018 erstmals offiziell zur Flüchtlingsrückkehr auf und forderte dafür Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen. Ein Minister mit Zuständigkeit „Flüchtlingsrückkehr“ wurde benannt und eine Rückkehrkommission ernannt. Präsident Bashar al-Assad bekundete in einer Rede vor Mitgliedern der syrischen Lokalräte im Februar 2019 erneut, dass Flüchtlinge zurückkehren sollten (vgl. AA, Lagebericht v. 20.11.2019). Dahinter steht nach Lage der Dinge ein Interesse der Russischen Föderation an einer möglichst hohen Zahl an Rückkehrern, um die derzeitigen Beschränkungen bei der Wiederaufbauunterstützung der europäischen Länder zu beseitigen (vgl. DIS, Februar 2019; VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris -). Es besteht auch kein konkreter Anhalt dafür, dass diese versöhnliche Haltung nur vorgeschoben ist. Vielmehr ist durch verschiedene Auskunftspersonen eine Strafbefreiung für zurückgekehrte Militärdienstentzieher belegt; auch das lässt erkennen, dass Militärdienstentziehern nicht (mehr) eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird (vgl. VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris -). Dafür spricht auch, dass die Amnestieerlasse zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen soll, und jenen unterscheidet, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. 70 Sollte es entgegen den vorigen Ausführungen dennoch zu erheblichen Misshandlungen bei einer Rückkehr nach Syrien kommen, ließe sich hieraus ein Verfolgungsgrund noch nicht ableiten. Dass Misshandlungen bis hin zu Folter angesichts der seit Jahrzehnten in Syrien herrschenden Brutalität und Willkür nicht bereits für sich auf einen Verfolgungsgrund hindeuten, wurde bereits oben ausgeführt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seinem Volk auferlegt, vermögen für sich allein nicht bereits eine politische Verfolgung zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - 9 C 36/83 - BVerwGE 67, 184; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -). Bei der gebotenen rationalen/plausiblen Betrachtung spricht Überwiegendes dafür, dass der Maßnahme - ausgehend von dem Ziel, wieder eine umfassende Gebietsherrschaft zu erlangen - die Absicht des syrischen Regimes zugrunde läge, Wehrdienstentziehung im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Streitmacht umgehend und deutlich zu bekämpfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - juris -). Bei der Umsetzung dieser Absicht weisen die Erkenntnisquellen erneut auf ein schon weiter oben beschriebenes willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der Sicherheitskräfte/der syrischen Armee hin. So wird berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, aber auch dem Bedarf an der Front abhängen (vgl. SFH v. 23.03.2017). Weiter wird ausgeführt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (vgl. SFH v. 28.03.2015). Den Erkenntnismitteln ist weiter zu entnehmen, dass sich die Betroffenen durch Geldzahlungen nach wie vor von ihrer Verpflichtung freikaufen können (vgl. SFH v. 23.03.2017). Diese möglichen Behandlungen von Wehrdienstentziehern sind daher ebenso wie die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung kein tragfähiger Beleg dafür, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern generell eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt. 71 Die besondere Intensität eventuell drohender Verfolgungshandlungen vermag angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtet-heit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Auch der totalitäre Charakter eines Regimes als solcher lässt noch nicht den Rückschluss auf eine automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele, insbesondere zur zwangsweisen Durchsetzung eines Wehrdienstes zu, weil derartige Maßnahmen zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen gehören, vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1986 - 9 C 322/85 - DVBl 1987, 47). 72 Der Kläger kann demnach eine Flüchtlingszuerkennung unter Hinweis auf eine Wehrdienstentziehung nicht begehren. 73 (cc) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen. Danach kann die „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen“, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG wiederum erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 74 Der Kreis der von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfassten Wehrdienstverweigerer ist nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals, auch in anderen Einheiten (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-472/13 - juris -). Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Kläger angehört oder angehören wird, bereits Kriegsverbrechen begangen hat; es genügt, dass Kriegsverbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C- 472/13 - juris -). Die Ableistung des Militärdienstes muss den Betroffenen aber zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen, Kriegsverbrechen zu begehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 34). Der EuGH sieht den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU 75 (den § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG abbildet) für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, schon dann als erfüllt an, wenn die Ableistung des Militärdiensts in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs erfolgt, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris -). Die vom EuGH betonte „starke Vermutung“ greift aber nur, wenn zuvor festgestellt wird, dass ein allgemeiner Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist, vorliegt, dass Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen begangen wurden und zukünftig begangen werden, dass die Ableistung des Militärdienstes den Betreffenden zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen wird, Kriegsverbrechen zu begehen, und dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes erfolgt. Diese Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sind nicht sämtlich erfüllt. 76 Ob der Kläger eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes zu befürchten hat, ist nach den obigen Ausführungen, vornehmlich im Hinblick auf die verschiedenen Amnestien und die Möglichkeit des Freikaufs, zweifelhaft. Dies kann indes dahingestellt bleiben. Weiter ist fraglich, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Syrien noch ein Bürgerkrieg besteht, der durch wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist. Zwar wurden in der Vergangenheit von der syrischen Armee im syrischen Bürgerkrieg Kriegsverbrechen in Form kriegerische Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen begangen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - juris -). Ob ein künftiger Militärdienst des Klägers Kriegsverbrechen umfassen würde, lässt sich indes nur schwer prognostizieren. Denn die Lage in Syrien hat sich in weiten Teilen des Landes zu Gunsten des syrischen Regimes verändert. Mit der Stabilisierung des Regimes und der Rückeroberung vieler Landesteile durch die syrische Armee und ihrer Verbündeten hat die Intensität der militärischen Auseinandersetzung und damit die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen abgenommen. So sind kaum noch Städte vorhanden, die unter der Kontrolle der Opposition stehen. Gerade diese Städte waren aber besonders von Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung betroffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht; diese Waffenruhe wurde bisher weitgehend eingehalten (vgl. BFA, Länderinformation Dezember 2020). Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob ein künftiger Militärdienst des Klägers Kriegsverbrechen umfassen würde; dies kann jedoch auch offenbleiben. 77 Jedenfalls kann das weitere Erfordernis der Begehung der Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen nicht festgestellt werden. Vom Tatsachengericht muss festgestellt werden, dass die Begehung der Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 38). 78 Für eine wiederholte und systematische Begehung der Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen geben die vorhandenen Auskünfte jedoch nichts her. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass Kriegsverbrecher zur wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen sich nicht eines eingeschworenen Kreises Gleichgesinnter bedienen, sondern Wehrpflichtiger, die zum Dienst mehr oder weniger gezwungen worden sind und deshalb politisch oder „kameradschaftlich“ als nicht verlässlich einzuschätzen sind. Die vorliegenden, sich intensiv mit dem syrischen Militär befassenden Auskünfte ermöglichen Feststellungen zu dieser Frage nicht. Damit lässt sich das Vorliegen der Vermutungsbasis für die vom EuGH entwickelte widerlegliche Tatsachenvermutung nicht feststellen. 79 Auch die weitere Voraussetzung, dass die Ableistung des Militärdienstes den Kläger zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen wird, Kriegsverbrechen zu begehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C -238/19 - juris Rn. 34), lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. 80 In der Regel werden, wenn Operationen geplant sind, professionelle Soldaten an die Front gesendet (vgl. Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016). Professionelle Kämpfer sind diejenigen, denen wirklich vertraut wird und denen Vertrauenspositionen übertragen werden. Fronteinsätze, bei denen Kriegsverbrechen in erster Linie begangen werden können, werden offensichtlich nur besonders vertrauenswürdigen Eliteeinheiten, den iranischen Revolutionswächtern, der afghanischen und irakischen Shia-Miliz und der Hisbollah überantwortet (vgl. Danish Refugee Council, Syrien, Recruitment, August 2017). Es sind meistens die 4. Division und Spezialeinheiten, die mit den erwähnten regierungsfreundlichen Milizen an der Front eingesetzt werden, Wehrdienstpflichtige werden meistens nicht bei Kampfeinsätzen eingesetzt (vgl. Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015). Andererseits lässt sich auch nicht ausschließen, dass Wehrdienstentzieher und Deserteure an die Front eingezogen werden (vgl. SFH v. 23.03.2017; DIS v. 25.02.2020). Maßgeblich für den Fronteinsatz scheint die Verlegung der Einheit, der der Wehrpflichtige angehört, zu sein, wobei in letzter Zeit eine Rotation der kämpfenden Einheiten zu beobachten ist (vgl. DIS v. 25.02.2020). Unter Berücksichtigung all dieser Aussagen lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen mit Kriegsverbrechen verbundenen Fronteinsatz beim Kläger nicht feststellen. Insoweit bestehende Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers; das Tatsachengericht muss sich die volle Überzeugung über die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines derartigen Einsatzes verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31/18 - InfAuslR 2019, 459). 81 Zudem fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer unterstellten Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG. 82 Zwar geht der EuGH davon aus, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 57; a.A. wohl VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 - juris Rn. 20, wonach die EuGH-Vermutung primär auf die Frage der Vorverfolgung zielt). Jedoch ist diese Verknüpfung unter Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnismittel und des Vorbringens des Klägers zu beurteilen. Der Kläger hat diesbezüglich im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt nichts Relevantes vorgetragen, so dass diese starke Vermutung entkräftet ist. Als Ausreisegrund machte er schon nicht geltend, dass er keinen Wehrdienst leisten wolle. Erst im gerichtlichen Verfahren trug der Kläger schriftsätzlich vor, er habe Syrien wegen drohender Einberufung zur Armee als Reservist verlassen. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger erstmals geltend, er wolle nicht, dass durch ihn jemand gefährdet werde; bei einem erneuten Wehrdienst wäre er gezwungen, eine Waffe zu tragen. Eine Verknüpfung zwischen der unterstellten Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der Verfolgungsgründe ist in Anbetracht der erst sehr spät gemachten und oberflächlichen Angaben des Klägers nicht erkennbar, zumal der Kläger sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert hat. 83 Zudem ist nach den obigen Ausführungen (lit. bb) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das syrische Regime zurückkehrende Syrer allein deshalb in ihren Menschenrechten verletzt, weil es ihnen im Hinblick auf die Militärdienstentziehung eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt. Auch dies widerlegt im konkreten Fall des Klägers die vom EuGH postulierte „starke Vermutung“. 84 Liegen somit nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vor und fehlt es zudem an einer Verknüpfung mit den Verfolgungsgründen des § 3b AsylG, braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen zumutbarem Alternativverhalten (hier: Freikauf vom Wehrdienst) zu versagen ist. Denn ein Schutzsuchender, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, kann nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2018 - 1 B 8/18 - juris Rn. 17; Beschl. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 - juris Rn. 4 und Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21/92 - juris Rn. 12). 85 (e) Auch eine umfassende Gesamtwürdigung aller oben aufgezeigten möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände führt jedenfalls nicht zur Flüchtlingszuerkennung; denn auch bei dieser Gesamtabwägung muss nach der Überzeugungsbildung durch das Gericht bei lebensnaher Betrachtung dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass der Kläger kein tatsächlicher/vermeintlicher Oppositioneller, sondern lediglich ein vor den Bürgerkriegswirren und dessen Konflikten Geflohener ist. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass eine eventuelle Bestrafung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung angesichts des erheblichen Rekrutierungsinteresses an einen Verfolgungsgrund anknüpft. Da bei (hypothetisch) Zurückkehrenden einschl. Wehrdienstentziehern willkürliche Anwendung von Misshandlungen ggfls. einschl. Folter nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, besteht ein Anspruch auf Schutz nach § 4 AsylG. Dieser ist gewährt worden. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 14 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 15 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 16 Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). 17 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 18 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 19 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 20 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). 21 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 22 Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 23 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität, ZAR 2016, 281 ff.). 24 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79).Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161). 25 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt (1.). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem er das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG), liegen ebenfalls nicht vor (2.). 26 1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinn des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, sind nicht ersichtlich. 27 Bei der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger vorgetragen, er habe Syrien verlassen, da er Angst gehabt habe, im Krieg getötet zu werden; in seiner Stadt seien Bomben gefallen. Schwierigkeiten mit der Polizei habe er nicht gehabt. Dieses Vorbringen begründet nicht die Annahme flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Bloß zufällige, nicht den Einzelnen gezielt treffende Folgen von Handlungen oder allgemeinen Ereignissen wie Kriege oder Katastrophen genügen für die Annahme einer Verfolgung nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52/07 - BVerwGE 133, 55). 28 Das erstmalige Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, er habe Syrien wegen drohender Einberufung zur Armee als Reservist verlassen, ist wegen deutlicher Steigerung und aufgrund erheblichen Widerspruchs unglaubhaft. Im gerichtlichen Verfahren machte der Kläger geltend, er habe einen Vertrauensmann angesprochen, der ihm bestätigt habe, dass er auf einer Liste stehe, nach der er Syrien nicht mit dem Flugzeug verlassen dürfe. Dies habe er als Indiz dafür angesehen, dass er von der Registraturbehörde als Reservist für die Armee bestimmt sei. Dieses Vorbringen weicht erheblich vom Vortrag des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ab. Beim Bundesamt wusste der Kläger lediglich zu berichten, er habe Syrien verlassen, da er Angst gehabt habe, im Krieg getötet zu werden. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, erst 3 bis 6 Monate nach seiner Ausreise habe er von Freunden erfahren, dass er zum Wehrdienst einberufen werden solle. Von einem Sachverhalt, wonach er einen Vertrauensmann angesprochen habe, der ihm bestätigt habe, dass er auf einer Liste stehe, nach der er Syrien nicht mit dem Flugzeug verlassen dürfe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. 29 Eine drohende Einziehung zum Militärdienst stellt im Übrigen keine relevante Vorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar, weil Wehrpflichtige und/oder Wehrdienstentzieher keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG sind. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Beide Anforderungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Eine bestimmte soziale Gruppe kann zudem nicht allein dadurch begründet werden, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2018 - 1 B 45/18 - juris - und Beschl. v. 23.4.2019 - 1 B 14/19 - juris -). Dies zugrunde gelegt liegt eine bestimmte soziale Gruppe der Wehrdienstentzieher einschließlich der Deserteure in Syrien nicht vor (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2018 - 2 LB 30/18 - juris -; OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 574/18 - juris -). 30 Es fehlt bereits an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Wehrdienstverweigerung kann zwar aus einer politisch-ethischen Überzeugung resultieren, deren Aufgabe von dem Betroffenen nicht verlangt werden kann. Die Gruppe der syrischen Wehrdienstentzieher eint diese Überzeugung jedoch nicht. Wehrdienstentziehung ist in einer Vielzahl von Fällen gerade nicht Ausdruck einer politischen oder ethischen Überzeugung, sondern - was ohne Weiteres nachvollziehbar ist - der Angst um das eigene Leben geschuldet (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 21.8.2019 - 5 A 644/18.A - juris -). Neben dieses Motiv treten häufig die Sorge um das Schicksal der Familie, wenn der Betroffene als Ehemann und Vater wehrdienstbedingt abwesend ist, sowie der Wunsch, einen zivilen Berufs- oder Bildungsweg wie beispielsweise ein Hochschulstudium nicht gegen eine mehr als ungewisse und häufig lebensgefährliche Zukunft in der Armee zu tauschen. Als übergreifendes Motiv käme daher allein die Furcht vor dem Kriegstod in Betracht. Das aber ist keine Glaubensüberzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Daraus folgt: Wehrdienstentziehung folgt einer Vielzahl von verschiedenen Motiven, unter denen das politisch-ethische Motiv nur eines darstellt. Eine gemeinsame Glaubensüberzeugung liegt nicht vor (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). 31 2. Auch aus den Ereignissen, die nach Verlassen Syriens eingetreten sind, ergibt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt weder aus einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland (a), noch aus der Religionszugehörigkeit des Klägers (b), noch aus der Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet (c), noch aus einer Wehrdienstentziehung (d). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund einer Gesamtwürdigung (e). 32 (a) Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse dazu, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen illegalen Verlassens des Landes, wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 07.03.2019 - 2 LB 29/18 - juris - und Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - juris -; VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris - und Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 12.04.2018 - 1 A 10988.16 - juris - und Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG. - juris -; OVG Saarlouis, Urt. v. 14.11.2018 - 1 A 609/17 - juris - und Urt. v. 18.05.2017 - 2 A 176/17 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 25.01.2021 - 14 A 822/19.A - juris -; Urt. v. 12.12.2018 - 14 A 667/18.A - juris - und Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris - und Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris - und Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.02.2019 - OVG 3 B 27.17 - juris - und Urt. v. 22.11.2017 - 3 B 12.17 - juris -; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 - 2 LB 237/17 - juris -; OVG Hamburg, Urt. v. 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A - juris -). 33 Unstreitig sind Rückkehrer am Flughafen von Damaskus intensiven Kontrollen ausgesetzt. Zweifelhaft ist, ob bei Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG in Form einer Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zu Folter und willkürlichen Tötung beachtlich wahrscheinlich droht (verneinend OVG Münster, Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16 - juris -). Dies kann vorliegend aber offenbleiben. Denn vor derartigen Maßnahmen genießt der Kläger bereits Schutz nach § 4 AsylG. 34 Selbst wenn man die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Handlungen i.S.d. § 3a AsylG bei Rückkehr bejahte, fehlt es für die Annahme politischer Verfolgung an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG. 35 Das Gericht kann nach Auswertung der Erkenntnismittel keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der syrische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer wegen ihrer illegalen Ausreise und/oder der Asylantragstellung und/oder dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine abweichende politische Gesinnung zuschreiben wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen sind (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris -). Angesichts dessen muss auch dem syrischen Staat gegenwärtig sein, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der aus Syrien geflohenen syrischen Staatsangehörigen das Land aufgrund der unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkrieges verlassen hat und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. 36 Das entspricht den offiziellen Äußerungen des syrischen Regimes. Gegenüber dem Danish Immigration Service (DIS) hat der Leiter der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Chief of Immigration and Passports Department) im syrischen Innenministerium, General Naji Numeir, ausgeführt, dass Personen, die illegal ausgereist und/oder Asyl in benachbarten oder westlichen Staaten erhalten hätten, keine Verfolgung zu befürchten hätten. Die Regierung erkenne an, dass die Flucht aufgrund des Krieges und vor Gruppen, die die Regierung bekämpft hätten, erfolgt sei. Auf eine Strafverfolgung werde verzichtet; allerdings müssten die betreffende Personen mit der Botschaft in Kontakt treten und ihren Status klären (DIS, Februar 2019; UNHCR v. 07.05.2020). Bei aller Vorsicht, die bei der Bewertung der offiziellen Äußerungen syrischer Stellen angebracht ist, zeigt dies: Auch dem syrischen Staat steht klar vor Augen, dass die allgemeine Lebenssituation in Syrien und die Bedrohung durch den Bürgerkrieg hinreichende Motive sind, das Land zu verlassen und Zuflucht in einem anderen Staat zu suchen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). 37 Zwar behauptet der UNHCR in seinem Länderleitfaden für Syrien vom Februar 2017 (UNHCR 4/2017), sein Bericht belege eine politische Verfolgung durch staatliche Kräfte bei Rückkehr nach Syrien. Belastbare Erkenntnisse, dass die syrischen Sicherheitsbehörden dem Grunde nach den syrischen Rückkehrern eine oppositionelle Haltung zuschreiben, sind dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Zum einen beruhen die vom UNHCR 4/2017 wiedergegebenen Einschätzungen nur auf Berichten/Wertungen einzelner Personen und dabei wiederum vor allem auf „Hörensagen“, nicht aber auf zurechenbaren Äußerungen von Personen, die aus eigener Erfahrung Mitteilung über verschiedene Einzelfälle machen können; Referenzfälle liegen somit nicht vor. So wird - unter Hinweis auf das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada v. 19.01.2016) - eine emeritierte Professorin für Anthropologie und erzwungener Migration an der Oxford Universität, vormals Leiterin des Refugee Studies Centre in Oxford erwähnt, die ihre Einschätzung wiedergibt, aber keine konkreten Fälle benennt. Auch der Executive Direktor des Syria Justice and Accountability Center benennt keine konkreten, nachprüfbaren Einzelfälle, sondern teilt seine Bewertung der Lage mit, wobei er einerseits darauf hinweist, ein rückkehrender Asylantragsteller gelte als regierungsfeindlich, was als Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes zu bewerten wäre, andererseits aber auch ausführt, Rückkehrer würden gefoltert, weil der Staat über andere Asylbewerber/Oppositionelle Informationen gewinnen wolle - was auf ein lediglich wahllos routiniertes Zugreifen mit dem Ziel, möglicherweise verwertbaren Informationen über regimegegnerische Bestrebungen überhaupt erst zu erlangen („fischen“) weist und als solches keine auf einen Verfolgungsgrund „gerichtete“ Maßnahme darstellen würde. Die dritte genannte Quelle, ein Gastwissenschaftler des Kings College London, der Spezialist für Syrien sei und Sachverständigenaussagen in Asylverfahren von Syrern in Großbritannien gemacht haben soll, trägt die Folgerung des UNHCR schon deswegen nicht, weil diese Quelle lediglich erklärt hat, ein rückkehrender Asylbewerber könne festgenommen werden, dies geschehe aber nicht automatisch; einige Regierungsmitarbeiter betrachteten Rückkehrer als Regierungskritiker, andere Regierungsmitarbeiter würden dagegen anerkennen, dass es auch andere Gründe gebe, das Land zu verlassen. Bei dem vom IRB Canada (v. 19.01.2016) unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers handelt es sich um eine Sondersituation, weil dieser wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG - juris -) 38 Der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.03.2017, Syrien: Rückkehr) sind ebenfalls keine konkreten individualisierbaren Einzelfälle zur Behandlung von Rückkehrern zu entnehmen. Sie verweist vielmehr ihrerseits u.a. auf das IRB Canada (v. 19.01.2016). Amnesty International (ai) liegen keine Erkenntnisse vor, dass die syrische Regierung bereits grundsätzlich die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung versteht (vgl. Auskunft an VGH Kassel v. 20.9.2018). 39 Ein erhebliches Indiz dafür, dass Rückkehrer vom syrischen Staat nicht ohne weiteres als Regimegegner eingeschätzt werden, ergibt sich für das Gericht aus der genannten Stellungnahme des IRB Canada unter Nr. 1 „Overwiew“, wonach Hunderttausende Flüchtlinge aus den Anrainerstaaten jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in die benachbarten Länder zurückkehren. Eine solche umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die in die benachbarten Länder Geflohenen trotz des (extrem) repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der Grenzübergänge zu Syrien keiner gravierenden Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Münster, Urt. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - juris -; VGH München, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30371 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -). 40 Den Verfassungsschutzberichten (vgl. Zitate bei OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -) lässt sich eine systematische Beobachtung aller mittlerweile im Bundesgebiet lebenden Syrer ebenfalls nicht entnehmen. Ihre Beobachtung gilt in erster Linie oppositionellen Tätigkeiten. Eine umfassende Beobachtung wäre angesichts der großen Zahl hier aufhältiger Personen aus Syrien schon faktisch ausgeschlossen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - a.a.O.). 41 Ohne ein Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände ist daher nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an den Verfolgungsgrund der (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung anknüpfende Verfolgung zu befürchten haben. 42 Sollten Rückkehrer unter Drangsalierungen bis hin zur Folter befragt werden, so würde es sich um ein willkürliches, von keiner irgendwie gearteten Gerichtetheit bestimmtes Verhalten der in rechtsfreien Räumen agierenden verschiedenen Sicherheitskräfte handeln, möglicherweise auch um ein wahllos-routiniertes Fischen nach Informationen, wodurch Hinweise auf einen konkreten Verdacht überhaupt erst gewonnen werden sollen, aufgrund derer sodann eine Zuschreibung von Verfolgungsgründen erfolgen könnte (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - A 10922/16 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 - juris -). Das Auswärtige Amt hat schon im Jahr 2012 (Ad-hoc-Bericht v. 17.02.2012) auf willkürliche Verhaftungen und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der Opposition von dem syrischen Regime eine „carte blanche“ erhalten hätten, jeder agiere für sich im rechtsfreien Raum. 43 Dieses willkürlich-wahllose Verhalten bei etwaigen Rückkehrer-Befragungen wird auch durch den UNHCR-Bericht 4/2017 selbst deutlich. So heißt es dort, dass Personen „ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt“ werden, das System sei „äußerst unvorhersehbar“, es seien „alle Personen“ einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt. 44 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH v. 21.03.2017, Syrien: Rückkehr) spricht in ihrer Stellungnahme ebenfalls von „Willkür“ und weist unter Bezugnahme auf ai (Between Prison and the Grave, v. 05.11.2015) auf den verbreiteten Opportunismus der syrischen Sicherheitsbeamten hin, die entweder aus Profitgier oder aus persönlicher Rache Menschen verhaften und verschwinden lassen. Der Verweis auf die Möglichkeit, sich mit Hilfe von Bestechung zu arrangieren (nach UNHCR-Bericht 4/2017 steht Syrien im Korruptionswahrnehmungsindex an 173. Stelle von 176 untersuchten Ländern), bestätigt die Annahme rein willkürlichen/wahllosen Verhaltens. 45 Erfolgen etwaige Übergriffe aber unterschiedslos, so geschehen sie letztlich wahllos, mithin ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 - 1 B 63.17 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.03.2017 - 2 A 215/17 - juris -). 46 (b) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit des Klägers. 47 Zwar geht der UNHCR (UNHCR 4/2017) davon aus, dass bei Sunniten ein höheres Misshandlungsrisiko bestehe. Zureichende konkrete Fälle sind auch insoweit nicht benannt. Da mehr als drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens ist, liegt es fern, dass die sunnitische Religionszugehörigkeit bei der Rückkehr nach Syrien relevante Bedeutung haben könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -). 48 (c) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt sich weiter nicht aus der - nach eigenen Angaben - Herkunft aus Damaskus. 49 Zwar führt der UNHCR (UNHCR 4/2017) im Rahmen der von ihm genannten, aus seiner Sicht Flüchtlingsschutz begründenden Risikoprofile auch die Herkunft aus regierungsfeindlichen Gebieten auf („Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befinden bzw. befanden“). Zum einen aber spricht die Lebenserfahrung dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen in ihrer Region in das Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -). Zum andern gibt es keine verlässlichen und belastbaren Informationen, dass syrischen Staatsangehörigen bei der Einreise gerade wegen ihrer Herkunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen könnte, weil man ihnen pauschal eine Gegnerschaft zum syrischen Regime unterstellen würde (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris -). 50 (d) Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung droht auch nicht unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger erstmals oder als Reservist einberufen wird bzw. mit einer Einberufung konkret rechnen muss. 51 In Syrien besteht grundsätzlich für alle syrischen Männer Militärdienstpflicht. Die Registrierung erfolgt im Alter von 18 Jahren. Es werden zwischenzeitlich aber auch jüngere eingezogen (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, v. 23.03.2017). Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren. Auch diese Altersgrenze wird mittlerweile überschritten (vgl. SFH v. 23.03.2017). Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten mit ihrer Einberufung rechnen (vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Auskunft v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (vgl. SFH v. 23.03.2017). 52 Jegliche Arten einer Wehrdienstentziehung stehen unter Strafandrohung. Entziehung durch Verlassen des Wohnortes ohne Angabe der Adresse führt zur Geldbuße oder drei Monaten bis zwei Jahren Haft (vgl. SFH v. 23.03.2017). Bei Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten droht Haft zwischen ein und sechs Monaten, in Kriegszeiten bis zu fünf Jahren (vgl. SFH v. 23.03.2017). Für Desertion drohen fünf Jahre Haft. Wer als Deserteur das Land verlässt, muss mit Haft zwischen fünf und zehn Jahren rechnen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert/zum Feind überläuft, dem droht die Todesstrafe (vgl. AA, Auskunft v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). 53 Zudem ist die Ausreisemöglichkeit von Wehrdienstpflichtigen eingeschränkt. Bereits seit Ausbruch des Krieges verlangen syrische Behörden bei einer Ausreise von Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren eine Bewilligung der Armee. Seit Oktober 2014 besteht darüber hinaus für zwischen 1985 und 1991 geborene Männern ein generelles Ausreiseverbot (vgl. SFH v. 23.03.2017). 54 Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert. Es erfolgen örtliche Generalmobilmachungen und intensive Razzien im öffentlichen und privaten Bereich. An den Checkpoints der syrischen Armee gibt es Listen mit Namen von einzuziehenden Reservisten/erstmals wehrdienstpflichtiger junger Männer, die bei Aufgreifen verhaftet werden (vgl. SFH v. 23.03.2017). 55 Neuere Quellen bestätigen, dass die syrische Armee weiterhin intensiv und auch zwangsweise rekrutiert (vgl. AA, Lagebericht v. 04.12.2020; DIS, Syria, Issues Regarding Military Service, Oktober 2019). 56 Syrer im wehrdienstfähigen Alter, die im Ausland leben, können sich allerdings gegen ein Wehrersatzgeld in Höhe von 4.000 bis 5.000 USD von der Wehrpflicht freikaufen. Hat ein Syrer mindestens vier Jahre durchgehend im Ausland gelebt, erhöht sich der Betrag auf 8.000 USD. Ist er dort geboren, beträgt die erforderliche Zahlung 2.500 USD (vgl. DIS, Oktober 2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Syrien, Befreiung vom Wehrdienst aufgrund Auslandsaufenthalts v. 11.06.2018). Das gilt ausweislich einer Äußerung des Leiters der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Chief of Immigration and Passports Department) im syrischen Innenministerium, General Naji Numeir, gegenüber dem Danish Immigration Service auch für Personen, die illegal ausgereist seien (vgl. DIS, Februar 2019). Nach übereinstimmenden Berichten entsprechen die vorgenannten Möglichkeiten der gelebten Praxis (vgl. Finnish Immigration Service, 14.12.2018; DIS, Oktober 2019; VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris -). 57 Der im Jahr 1988 geborene Kläger, der nach eigenen Angaben ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen hat, läuft Gefahr, bei Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentziehung bestraft und/oder der Armee zugeführt zu werden; denn bei Einreise des Klägers über staatlich kontrollierte Flughäfen - in Betracht kommt in erster Linie Damaskus - wird über Datenbanken und Kontrolllisten abgeglichen, ob der Betreffende der Wehrüberwachung unterliegt (vgl. AA, Auskunft v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf). 58 (aa) Es liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zu erwartende Maßnahme des syrischen Regimes die Intensität einer Verfolgungshandlung erreicht. 59 Die dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr bevorstehende Heranziehung zum Wehrdienst ist Ausfluss einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, die grundsätzlich auch totalitäre Staaten von ihren Staatsbürgern einfordern können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - juris -, OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -). Auch der Umstand, dass sog. Zwangsrekrutierungen erfolgen (vgl. SFH v. 23.03.2017), ist in einer kriegerischen Auseinandersetzung, in der der Staat auf eine Vielzahl von Soldaten angewiesen ist, als solche keine Verfolgungshandlung, vielmehr in der Staatenpraxis üblich. Dass die Ausbildungszeit oft nur kurz ist (vgl. DOI, Auskunft v. 01.02.2017 an VGH Kassel) und die Betreffenden häufig unverzüglich an die Front geschickt werden (vgl. UNHCR 4/2017), ist durch militärische Notwendigkeiten bedingt, da die Streitkräfte des syrischen Regimes immer noch in Teilen des Landes im Kampfeinsatz sind (vgl. DOI, Auskunft v. 01.02.2017 an VGH Kassel) und kann daher einer Verfolgungshandlung nicht gleichgestellt werden. 60 Sollte es zur Strafverfolgung kommen, stellen die oben genannten Strafrahmen als solche eine von ihrer Höhe nicht zu beanstandende ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dar. Zureichende Anhaltspunkte, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darüberhinausgehende Drangsalierungen bis hin zu Folter beachtlich wahrscheinlich sind, liegen nicht vor. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das syrische Regime den bestehenden Konflikt für sich entscheiden will und daher einen erheblichen Bedarf an einsatzbereiten Soldaten hat. Sowohl aus der Stellungnahme des UNHCR 4/2017 als auch aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (v. 23.03.2017) ergibt sich übereinstimmend, dass die staatliche syrische Armee seit Ausbruch des Bürgerkrieges 2011 aufgrund der großen Zahl der Flüchtlinge deutlich verringert worden ist. Während sie ursprünglich über 300.000 Militärangehörige verfügt haben soll, sollen es im November 2016 nur noch ca. 50.000 Soldaten gewesen sein (vgl. SFH v. 23.03.2017). Der syrische Staat ist mithin dringend darauf angewiesen, diese Lücken zu schließen. Entsprechend versucht die Regierung, mit Amnestien und Erhöhung des Soldes Anreize für den Eintritt in den Militärdienst zu schaffen und rekrutiert auch jenseits der offiziellen Altersgrenzen (vgl. SFH v. 23.03.2017). Unter den ins Ausland Geflohenen befindet sich bekanntermaßen eine große Anzahl Wehrpflichtiger. Würde das syrische Regime dem Grunde nach diejenigen, die es vorgezogen haben, sich nicht an Kampf-einsätzen zu beteiligen, einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zu Folter aussetzen, würde es sein eigenes Potential nicht unerheblich schmälern (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 06.06.2017 - 2 A 283/17 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16. - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -). 61 Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung lässt sich auch nicht den Ausführungen des DOI (v. 07.11.2016 an OVG Schleswig, wonach bei Wehrdienstentziehung eine harte Strafe bis hin zu Folter und Tod drohe), der Dt. Botschaft Beirut (v. 03.02.2016, wonach im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst Fälle von Haft oder dauerndem Verschwinden bekannt geworden seien) und der SFH (v. 28.03.2015, wonach es bei ergriffenen Wehrdienstverweigerern in der Haft zu Folter komme) entnehmen. Zum einen fehlen belastbare Angaben (Referenzfälle), um in Anbetracht der hypothetisch großen Rückkehrwelle den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausfüllen zu können, zum anderen bleiben die Einschätzungen im Allgemeinen und setzen sich insbesondere nicht mit dem gegenläufigen Interesse des syrischen Regimes an einer Aufstockung der Zahl seiner Soldaten auseinander. 62 (bb) Selbst wenn Verfolgungshandlungen als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, fehlt es an der Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund, hier einer an die Wehrdienstentziehung anknüpfenden vermuteten politischen Opposition zum syrischen Regime. 63 Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 22/88 - BVerwGE 81, 41; Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 - NVwZ 1992, 274 und Beschl. v. 02.06.2017 - 1 B 108/17 - juris -). 64 Die Aussage, dass das syrische Regime Wehrdienstentziehung und Desertion wahrscheinlich als eine politische, gegen die Regierung gerichtete Handlung betrachtet, findet sich lediglich noch in den Hinweisen des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR). Aus den aktuellen Herkunftslandinformationen zu Syrien ergibt sich, dass nach Auffassung des UNHCR Wehrdienstentziehung besonders dann als oppositioneller Akt angesehen werde, wenn weitere Umstände wie die Teilnahme an Demonstrationen, die Kundgabe regierungsfeindlicher Äußerungen, die Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, familiäre Beziehung zur Opposition oder die Flucht in das Ausland hinzukämen (vgl. UNHCR v. 7.5.2020; ähnlich schon UNHCR, November 2017; UNHCR, April 2017). Weiterhin fehlen aber objektivierbare Belege für diese Auffassung. Die in dem jüngsten Bericht vom 7. Mai 2020 zitierten Quellen (dort Fn. 33) lassen nicht genau erkennen, worauf sie ihre Auffassung stützen. Zudem ist den Quellen gerade zu entnehmen, dass nicht jeder Wehrdienstentzieher als oppositionell betrachtet wird, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob eine Person bereits aufgrund anderweitiger Umstände als oppositionell wahrgenommen wird. Ungeachtet der beim UNHCR zweifellos vorhandenen Expertise bei der Beurteilung flüchtlingsrechtlicher Fragestellungen rechtfertigen es die Darstellungen des UNHCR daher nicht, (allein) daraus die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund abzuleiten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des auf die Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen abstellenden Prüfungsmaßstabs. Ein besonnen und vernünftig denkender Mensch wird einer Einschätzung des UNHCR ein beachtliches Gewicht beimessen, auf eine Objektivierung und nähere Begründung dieser Einschätzung sowie auf eine Berücksichtigung aller weiteren Umstände aber nicht verzichten. Diese Umstände stehen der Einschätzung des UNHCR entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). 65 Die syrische Armee rekrutiert grundsätzlich unabhängig von ethnischen oder religiösen Hintergründen (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee v. 28.03.2015). Bei der Einberufung, die auf der Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird zudem keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014). Dies zeigt sich daran, dass bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt wird, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten (vgl. SFH v. 23.03.2017). 66 Die generell gefährliche Lage in Syrien, die Gefahren des Militärdienstes im Besonderen, die generell schlechten Lebensverhältnisse und die mangelnden Perspektiven sind für wehrpflichtige junge Männer ausreichende Gründe, um das Land zu verlassen. Dies muss bei lebensnaher Betrachtung aber auch den syrischen Behörden vor Augen stehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.09.2017 - 2 LB 750/17 - juris -). Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Fall einer Wehrdienstentziehung spricht zudem das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, was sich daran zeigt, dass das ursprünglich geltende wehrpflichtige Alter inzwischen erhöht wurde. Unter den vielen Millionen Flüchtlingen, die Syrien bislang verlassen haben, befinden sich über eineinhalb Millionen Männer im wehrfähigen Alter (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). Hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vornehmlich darum gehen, die Betroffenen umgehend seiner personell ausgezehrten Armee zuzuführen. 67 Gegen eine pauschale Einstufung als oppositionell spricht weiter der Vergleich der Behandlung, die Wehrdienstentzieher in Syrien erfahren, mit der Behandlung, die Personen droht, die sich tatsächlich politisch gegen das Regime betätigt haben bzw. vom Regime derartiger Betätigungen bezichtigt werden. Politisch oppositionelle Personen werden nach allen verfügbaren Quellen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Ihnen drohen regelhaft und nicht nur in bestimmten Fällen Haft, Folter, Misshandlung, Verschwindenlassen und der Tod (vgl. AA, Lagebericht v. 04.12.2020; UNHCR, November 2017 und April 2017). Bei Wehrdienstentziehern ist die Situation nach allen Berichten anders. Hier stehen Fälle, in denen Wehrdienstentzieher ohne ernstliche weitere Konsequenzen den Streitkräften zugeführt werden, neben anderen Fällen, in denen die Betreffenden inhaftiert werden und wiederum anderen Fällen, in denen es zu Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen kommt. Den weitaus überwiegenden Berichten zufolge ist die unmittelbare Einziehung ohne weitere Konsequenzen sogar die Regel (vgl. DIS, Februar 2019 und August 2017; BFA, Länderinformation August 2017; UNHCR v. 7.5.2020 und November 2017). Das gilt auch für Rückkehrer (vgl. AA, Lagebericht v. 20.11.2019). Wehrdienstentzieher haben mithin nicht stets dieselben Konsequenzen zu befürchten, die Oppositionelle zu erwarten haben. Die Verfolgungsdichte ist geringer. Das zeigt, dass das syrische Regime zwischen Oppositionellen und Wehrdienstentziehern und auch Deserteuren differenziert und diese gerade nicht gleichsetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). 68 Gegen die Annahme, Wehrdienstentzieher sowie Deserteure stünden unter dem Generalverdacht einer oppositionellen Haltung, spricht weiter die Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes. Eine Differenzierung zeigt zudem das am 9. Oktober 2018 verkündeten Dekret Nr. 18/2018. Es sieht eine generelle Amnestie für diejenigen Deserteure und Wehrdienstentzieher vor, die sich binnen vier bzw. - bei einem Aufenthalt im Ausland - binnen sechs Monaten stellen (vgl. DIS, Februar 2019). Entsprechende Regelungen enthielten die nachfolgenden Präsidialdekrete Nr. 20/2019 vom 09.10.2018 und Nr. 6/2020 vom 22.03.2020. Diese Dekrete, die das generelle Interesse des Regimes an der Rückkehr von Wehrdienstentziehern und Deserteuren belegen, schließen Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen das Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben, ausdrücklich aus (vgl. DIS, Februar 2019 und Mai 2020; UNHCR v. 07.05.2020). Die Dekrete, die in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden (vgl. DIS, Februar 2019; VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris -), belegen neben der dargelegten Differenzierung das erhebliche Interesse des Regimes, seine Armee durch die Rekrutierung von geflohenen Staatsangehörigen zu verstärken, und seine Fähigkeit, nach diesem Interesse zu handeln. 69 Diese Amnestiemaßnahmen rechtfertigen die Prognose, dass die syrische Regierung Männern, die sich durch Flucht in das Ausland ihrer Verpflichtung zum Militärdienst entzogen haben, nunmehr versöhnlich gegenübertreten wird. Dafür spricht auch der Umstand, dass die geänderte Haltung der syrischen Regierung durch einen „Rückkehrplan“ für Flüchtlinge bestimmt ist, den die Russische Föderation als einflussreicher Verbündeter des syrischen Staates im Juli 2018 angekündigt hat. So rief die syrische Regierung Anfang Juli 2018 erstmals offiziell zur Flüchtlingsrückkehr auf und forderte dafür Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen. Ein Minister mit Zuständigkeit „Flüchtlingsrückkehr“ wurde benannt und eine Rückkehrkommission ernannt. Präsident Bashar al-Assad bekundete in einer Rede vor Mitgliedern der syrischen Lokalräte im Februar 2019 erneut, dass Flüchtlinge zurückkehren sollten (vgl. AA, Lagebericht v. 20.11.2019). Dahinter steht nach Lage der Dinge ein Interesse der Russischen Föderation an einer möglichst hohen Zahl an Rückkehrern, um die derzeitigen Beschränkungen bei der Wiederaufbauunterstützung der europäischen Länder zu beseitigen (vgl. DIS, Februar 2019; VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris -). Es besteht auch kein konkreter Anhalt dafür, dass diese versöhnliche Haltung nur vorgeschoben ist. Vielmehr ist durch verschiedene Auskunftspersonen eine Strafbefreiung für zurückgekehrte Militärdienstentzieher belegt; auch das lässt erkennen, dass Militärdienstentziehern nicht (mehr) eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird (vgl. VGH München, Urt. v. 21.09.2020 - 21 B 19.32725 - juris -). Dafür spricht auch, dass die Amnestieerlasse zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen soll, und jenen unterscheidet, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. 70 Sollte es entgegen den vorigen Ausführungen dennoch zu erheblichen Misshandlungen bei einer Rückkehr nach Syrien kommen, ließe sich hieraus ein Verfolgungsgrund noch nicht ableiten. Dass Misshandlungen bis hin zu Folter angesichts der seit Jahrzehnten in Syrien herrschenden Brutalität und Willkür nicht bereits für sich auf einen Verfolgungsgrund hindeuten, wurde bereits oben ausgeführt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seinem Volk auferlegt, vermögen für sich allein nicht bereits eine politische Verfolgung zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - 9 C 36/83 - BVerwGE 67, 184; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris -). Bei der gebotenen rationalen/plausiblen Betrachtung spricht Überwiegendes dafür, dass der Maßnahme - ausgehend von dem Ziel, wieder eine umfassende Gebietsherrschaft zu erlangen - die Absicht des syrischen Regimes zugrunde läge, Wehrdienstentziehung im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Streitmacht umgehend und deutlich zu bekämpfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16 - juris -). Bei der Umsetzung dieser Absicht weisen die Erkenntnisquellen erneut auf ein schon weiter oben beschriebenes willkürlich-wahlloses und damit ohne Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund erfolgendes Verhalten der Sicherheitskräfte/der syrischen Armee hin. So wird berichtet, dass die Bestrafung häufig von der Position und dem Rang des Betreffenden, aber auch dem Bedarf an der Front abhängen (vgl. SFH v. 23.03.2017). Weiter wird ausgeführt, dass einige der Verhafteten zwar zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen würden, andere aber lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt würden (vgl. SFH v. 28.03.2015). Den Erkenntnismitteln ist weiter zu entnehmen, dass sich die Betroffenen durch Geldzahlungen nach wie vor von ihrer Verpflichtung freikaufen können (vgl. SFH v. 23.03.2017). Diese möglichen Behandlungen von Wehrdienstentziehern sind daher ebenso wie die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung kein tragfähiger Beleg dafür, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern generell eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt. 71 Die besondere Intensität eventuell drohender Verfolgungshandlungen vermag angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtet-heit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Auch der totalitäre Charakter eines Regimes als solcher lässt noch nicht den Rückschluss auf eine automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele, insbesondere zur zwangsweisen Durchsetzung eines Wehrdienstes zu, weil derartige Maßnahmen zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen gehören, vor denen das Asylrecht nicht bewahren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1986 - 9 C 322/85 - DVBl 1987, 47). 72 Der Kläger kann demnach eine Flüchtlingszuerkennung unter Hinweis auf eine Wehrdienstentziehung nicht begehren. 73 (cc) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen. Danach kann die „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen“, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG wiederum erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 74 Der Kreis der von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfassten Wehrdienstverweigerer ist nicht auf bestimmte Militärangehörige etwa nach Dienstgrad oder konkret ausgeübter Tätigkeit beschränkt, sondern umfasst alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals, auch in anderen Einheiten (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-472/13 - juris -). Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Kläger angehört oder angehören wird, bereits Kriegsverbrechen begangen hat; es genügt, dass Kriegsverbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C- 472/13 - juris -). Die Ableistung des Militärdienstes muss den Betroffenen aber zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen, Kriegsverbrechen zu begehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 34). Der EuGH sieht den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU 75 (den § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG abbildet) für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, schon dann als erfüllt an, wenn die Ableistung des Militärdiensts in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs erfolgt, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris -). Die vom EuGH betonte „starke Vermutung“ greift aber nur, wenn zuvor festgestellt wird, dass ein allgemeiner Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist, vorliegt, dass Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen begangen wurden und zukünftig begangen werden, dass die Ableistung des Militärdienstes den Betreffenden zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen wird, Kriegsverbrechen zu begehen, und dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes erfolgt. Diese Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sind nicht sämtlich erfüllt. 76 Ob der Kläger eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes zu befürchten hat, ist nach den obigen Ausführungen, vornehmlich im Hinblick auf die verschiedenen Amnestien und die Möglichkeit des Freikaufs, zweifelhaft. Dies kann indes dahingestellt bleiben. Weiter ist fraglich, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Syrien noch ein Bürgerkrieg besteht, der durch wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist. Zwar wurden in der Vergangenheit von der syrischen Armee im syrischen Bürgerkrieg Kriegsverbrechen in Form kriegerische Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen begangen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - juris -). Ob ein künftiger Militärdienst des Klägers Kriegsverbrechen umfassen würde, lässt sich indes nur schwer prognostizieren. Denn die Lage in Syrien hat sich in weiten Teilen des Landes zu Gunsten des syrischen Regimes verändert. Mit der Stabilisierung des Regimes und der Rückeroberung vieler Landesteile durch die syrische Armee und ihrer Verbündeten hat die Intensität der militärischen Auseinandersetzung und damit die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen abgenommen. So sind kaum noch Städte vorhanden, die unter der Kontrolle der Opposition stehen. Gerade diese Städte waren aber besonders von Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung betroffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris -). Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht; diese Waffenruhe wurde bisher weitgehend eingehalten (vgl. BFA, Länderinformation Dezember 2020). Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob ein künftiger Militärdienst des Klägers Kriegsverbrechen umfassen würde; dies kann jedoch auch offenbleiben. 77 Jedenfalls kann das weitere Erfordernis der Begehung der Kriegsverbrechen durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen nicht festgestellt werden. Vom Tatsachengericht muss festgestellt werden, dass die Begehung der Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 38). 78 Für eine wiederholte und systematische Begehung der Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen geben die vorhandenen Auskünfte jedoch nichts her. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass Kriegsverbrecher zur wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen sich nicht eines eingeschworenen Kreises Gleichgesinnter bedienen, sondern Wehrpflichtiger, die zum Dienst mehr oder weniger gezwungen worden sind und deshalb politisch oder „kameradschaftlich“ als nicht verlässlich einzuschätzen sind. Die vorliegenden, sich intensiv mit dem syrischen Militär befassenden Auskünfte ermöglichen Feststellungen zu dieser Frage nicht. Damit lässt sich das Vorliegen der Vermutungsbasis für die vom EuGH entwickelte widerlegliche Tatsachenvermutung nicht feststellen. 79 Auch die weitere Voraussetzung, dass die Ableistung des Militärdienstes den Kläger zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen wird, Kriegsverbrechen zu begehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C -238/19 - juris Rn. 34), lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen. 80 In der Regel werden, wenn Operationen geplant sind, professionelle Soldaten an die Front gesendet (vgl. Finish Immigration Service, Report vom 23. August 2016). Professionelle Kämpfer sind diejenigen, denen wirklich vertraut wird und denen Vertrauenspositionen übertragen werden. Fronteinsätze, bei denen Kriegsverbrechen in erster Linie begangen werden können, werden offensichtlich nur besonders vertrauenswürdigen Eliteeinheiten, den iranischen Revolutionswächtern, der afghanischen und irakischen Shia-Miliz und der Hisbollah überantwortet (vgl. Danish Refugee Council, Syrien, Recruitment, August 2017). Es sind meistens die 4. Division und Spezialeinheiten, die mit den erwähnten regierungsfreundlichen Milizen an der Front eingesetzt werden, Wehrdienstpflichtige werden meistens nicht bei Kampfeinsätzen eingesetzt (vgl. Danish Refugee Council, Update on Military Service von September 2015). Andererseits lässt sich auch nicht ausschließen, dass Wehrdienstentzieher und Deserteure an die Front eingezogen werden (vgl. SFH v. 23.03.2017; DIS v. 25.02.2020). Maßgeblich für den Fronteinsatz scheint die Verlegung der Einheit, der der Wehrpflichtige angehört, zu sein, wobei in letzter Zeit eine Rotation der kämpfenden Einheiten zu beobachten ist (vgl. DIS v. 25.02.2020). Unter Berücksichtigung all dieser Aussagen lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen mit Kriegsverbrechen verbundenen Fronteinsatz beim Kläger nicht feststellen. Insoweit bestehende Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers; das Tatsachengericht muss sich die volle Überzeugung über die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines derartigen Einsatzes verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31/18 - InfAuslR 2019, 459). 81 Zudem fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer unterstellten Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG. 82 Zwar geht der EuGH davon aus, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 57; a.A. wohl VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2020 - A 4 S 4001/20 - juris Rn. 20, wonach die EuGH-Vermutung primär auf die Frage der Vorverfolgung zielt). Jedoch ist diese Verknüpfung unter Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnismittel und des Vorbringens des Klägers zu beurteilen. Der Kläger hat diesbezüglich im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt nichts Relevantes vorgetragen, so dass diese starke Vermutung entkräftet ist. Als Ausreisegrund machte er schon nicht geltend, dass er keinen Wehrdienst leisten wolle. Erst im gerichtlichen Verfahren trug der Kläger schriftsätzlich vor, er habe Syrien wegen drohender Einberufung zur Armee als Reservist verlassen. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger erstmals geltend, er wolle nicht, dass durch ihn jemand gefährdet werde; bei einem erneuten Wehrdienst wäre er gezwungen, eine Waffe zu tragen. Eine Verknüpfung zwischen der unterstellten Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und einem der Verfolgungsgründe ist in Anbetracht der erst sehr spät gemachten und oberflächlichen Angaben des Klägers nicht erkennbar, zumal der Kläger sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert hat. 83 Zudem ist nach den obigen Ausführungen (lit. bb) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das syrische Regime zurückkehrende Syrer allein deshalb in ihren Menschenrechten verletzt, weil es ihnen im Hinblick auf die Militärdienstentziehung eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt. Auch dies widerlegt im konkreten Fall des Klägers die vom EuGH postulierte „starke Vermutung“. 84 Liegen somit nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vor und fehlt es zudem an einer Verknüpfung mit den Verfolgungsgründen des § 3b AsylG, braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen zumutbarem Alternativverhalten (hier: Freikauf vom Wehrdienst) zu versagen ist. Denn ein Schutzsuchender, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, kann nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2018 - 1 B 8/18 - juris Rn. 17; Beschl. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 - juris Rn. 4 und Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21/92 - juris Rn. 12). 85 (e) Auch eine umfassende Gesamtwürdigung aller oben aufgezeigten möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände führt jedenfalls nicht zur Flüchtlingszuerkennung; denn auch bei dieser Gesamtabwägung muss nach der Überzeugungsbildung durch das Gericht bei lebensnaher Betrachtung dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass der Kläger kein tatsächlicher/vermeintlicher Oppositioneller, sondern lediglich ein vor den Bürgerkriegswirren und dessen Konflikten Geflohener ist. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass eine eventuelle Bestrafung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung angesichts des erheblichen Rekrutierungsinteresses an einen Verfolgungsgrund anknüpft. Da bei (hypothetisch) Zurückkehrenden einschl. Wehrdienstentziehern willkürliche Anwendung von Misshandlungen ggfls. einschl. Folter nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, besteht ein Anspruch auf Schutz nach § 4 AsylG. Dieser ist gewährt worden. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.