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3 KO 168/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein für die Flüchtlingsanerkennung relevanter Nachfluchtgrund (§ 28 Abs. 1a AsylG) ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein aufgrund dessen, dass ein Asylantragsteller (illegal) aus Syrien ausgereist ist, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt hat.(Rn.61) (Rn.64) (Rn.65) (Rn.69) 2. Für einen Asylantragsteller der - als Rekrut - der Militärdienstpflicht seines Herkunftslandes unterlag ergibt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung, wenn er sich zwar - ohne den Militärdienst nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu verweigern - durch Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat, die Ausreise jedoch legal erfolgte.(Rn.70) (Rn.71) (Rn.76)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 01.11.2017 - 1 K 21765/16 Me - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein für die Flüchtlingsanerkennung relevanter Nachfluchtgrund (§ 28 Abs. 1a AsylG) ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein aufgrund dessen, dass ein Asylantragsteller (illegal) aus Syrien ausgereist ist, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt hat.(Rn.61) (Rn.64) (Rn.65) (Rn.69) 2. Für einen Asylantragsteller der - als Rekrut - der Militärdienstpflicht seines Herkunftslandes unterlag ergibt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung, wenn er sich zwar - ohne den Militärdienst nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu verweigern - durch Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat, die Ausreise jedoch legal erfolgte.(Rn.70) (Rn.71) (Rn.76) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 01.11.2017 - 1 K 21765/16 Me - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie - noch - ausreichend im fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 16.03.2018 begründet. Es ist anerkannt, dass die Berufung durch Verweis auf umfangreiche Darlegungen im Zulassungsverfahren, die selbst wiederum - wie hier - den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügen, begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2016 - 1 B 79.16 - juris). II. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Urteil vom 24.10.2017 zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, soweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (hierzu b.) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen (hierzu a.), eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund besteht (hierzu c.) und keine Versagungsgründe festzustellen sind (hierzu d.) a. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht (Prognose in Bezug auf Vor- und Nachfluchtgründe) vor Verfolgung (Verfolgungshandlungen und -akteure, §§ 3a und c AsylG) wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als eine solche Verfolgung kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure von denen Verfolgung ausgehen kann, sind nach § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG insbesondere der Staat oder Organisationen, die den Staat, oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Im Hinblick auf die Verfolgungsgründe (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG) ist es unerheblich, ob die betroffene Person die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich aufweist. Es reicht aus, wenn diese dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). b. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Schutz kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (hierzu aa.). Dies gilt grundsätzlich ungeachtet dessen, ob Vor- oder Nachfluchtgründe geltend gemacht werden; ggf. sind in diesen Fällen jedoch Beweiserleichterungen zu berücksichtigen (hierzu bb.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose hat der Antragsteller hinreichend darzulegen (hierzu cc.). aa. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rdn. 32 m. w. N.). Hinsichtlich des Grades der geforderten Wahrscheinlichkeit folgt der Senat dem VGH Baden-Württemberg, welcher hierzu ausführt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris): „Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann aber gerade auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v. H. liegt (vgl. auch Berlit, ZAR 2017, 110 ). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (schon BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 m. w. N. und erneut Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, AuAS 2008, 118). Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389). Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen haben muss. In diesem Zusammenhang sehen sich die Rechtsanwender nicht selten mit der Situation konfrontiert, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarios bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen. Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen.“ bb. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Qualifikations-RiLi) ist die Tatsache einer erlittenen Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die betroffene Person erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Demnach erfolgt eine Privilegierung des Vorverfolgten. Jedoch nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zur aufgegebenen früheren Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 und vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rdn. 18), sondern indem in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Beweiserleichternd besteht insoweit eine - widerlegbare - tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung - auch - auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach § 28 Abs. 2 AsylG wird allerdings in der Regel für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Übrigen dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. cc. Der Antragsteller ist verpflichtet bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (vgl. §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden (bzw. hier: des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden) fallenden Ereignissen, insbesondere persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18 - juris). Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Daher kann den eigenen Erklärungen des Klägers größere Bedeutung beizumessen sein, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für Verfahren auf Anerkennung von als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling mit den typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris, vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rdn. 5 und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180, juris, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 32; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage. S. 289). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris und vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 03/2017, B 1 Rdn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, a. a. O., S. 295 f.). Da in Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse zu dem betreffenden Herkunftsland vorliegen, sind die Gerichte darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Bei der Beurteilung der zahlreichen vorliegenden Berichte auf ihre Verwertbarkeit und Verlässlichkeit ist dabei stets das „gewachsene Wissen um Erkenntnisungenauigkeit und -verzerrungen“ (Berlit, ZAR 2017, 119) zu berücksichtigen (vgl. auch Gerlach / Metzger: „Wie unser Bild vom Krieg entsteht“ Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2013 S. 3). c. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung (Nexus) bestehen. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit nicht nur auf die Handlung und die dadurch veranlasste Rechtsgutsverletzung selbst bezogen sein darf. Sie muss auch die Verfolgungsgründe umfassen, die Handlung muss an geschützte Merkmale anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rdn. 22). Das Verknüpfungserfordernis nach § 3a Abs. 3 AsylG hat die Kausalität der drohenden Rechtsverletzung und nicht die gezielte Intention, eine bestimmte Person zu treffen, zum Hintergrund (Göbel-Zimmermann / Hruschka, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rdn. 20). Maßgebend ist - im Sinne einer objektiven Gerichtetheit - daher die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O. Rdn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rdn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O. Rdn. 24). Demgemäß fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung auch dann nicht, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Es ist also nicht erforderlich, dass der Verfolgungsgrund einziges Motiv für die Verfolgungshandlung oder die Schutzverweigerung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht schon entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - BVerfGE 80, 315-353 Rdn. 50; Beschluss vom 12. Juli 1993 - 2 BvR 855/93 - juris Rdn. 19). Für das unionsrechtliche und das internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 -, BVerwGE 135, 252 Rdn. 16). Die Zielrichtung eines Verfolgers, welche als Intention ein subjektives Merkmal darstellt, muss auf Grundlage dieser Maßgaben und unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Frage nach einer begründeten Furcht des Schutzsuchenden bei dessen Rückkehr sowie dessen sachtypischen Beweisnotstandes - der gerade in Bezug auf die Frage nach der Motivationslage des (potentiellen) Verfolgers offen zu Tage liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - juris Rdn. 30 ff.) - aus den objektiven Gegebenheiten, so wie sie sich aktuell darstellen und aller Voraussicht nach entwickeln werden, gefolgert werden (objektivierte Betrachtungsweise). So hat das Bundesverfassungsgericht zur Gerichtetheit in Asylfällen schon ausgeführt, dass auch die Verfolgung von Straftaten, die sich - zunächst - nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung umschlagen kann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O. Rdn. 53). Nach Auffassung des Senats gilt für den unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz nichts anderes. d. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn gemäß § 3e AsylG eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG einem Ausländer die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften versagt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Verbrechen gegen den Frieden (Nr. 1.), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes (Nr. 2), Handlungen, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider sind (Nr. 3), begangen hat (Täter) bzw. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu den betreffenden Straftaten oder Handlungen angestiftet bzw. sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (Anstifter, Beteiligter). Ferner ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 3 AsylG nicht Flüchtling, wenn und solange er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt oder nach § 3 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG erfüllt. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Beklagte nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht verpflichtet, den Kläger gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. a. Dabei geht der Senat davon aus, dass die politische, militärische und humanitäre Situation in Syrien sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2018 wie folgt darstellt: Aus anfangs friedlichen Protesten und Demonstrationen gegen das Regime hat sich in Syrien ein komplexer Bürgerkrieg entwickelt, der seit 2011 mit großer Härte zwischen dem Regime und unzähligen Milizen geführt wird und alle Städte und Regionen betrifft. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Gebieten zerfallen. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle sind. Zeitweise übernahm Daesh (auch: Islamischer Staat [IS]) die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir ez-Zor und ar-Raqqa. Die Arabische Republik Syrien, welche formal weiterhin existiert, wird von einem despotischen Regime unter Präsident Bashar al-Assad (seit dem Jahr 2000 in Nachfolge seines Vaters, dem früheren, durch einen Putsch an die Macht gelangten und am 12.03.1971 per Plebiszit zum Staatspräsidenten gewählten Vater Hafiz al-Assad) sowie der regierenden Baath-Partei beherrscht. Sowohl der Präsident als auch die Baath-Partei sind formal durch Präsidentschafts- (2014) bzw. Parlamentswahlen (16.04.2016) legitimiert. Allerdings fanden diese Wahlen jeweils nur in den Teilgebieten Syriens statt, welche vom Regime kontrolliert waren. Dadurch konnte ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen. Die Wahlen wurden von der Opposition als undemokratisch bezeichnet und nicht anerkannt. Auch die Vereinten Nationen gaben an, die Parlamentswahl nicht anzuerkennen. In den Bürgerkrieg sind auch ausländische Mächte involviert. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den Daesh durch (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 [künftig: BFA, 05.01.2017] Seite 8 ff. m. w. N.). Auch die Türkei und Saudi-Arabien mit im Einzelnen wiederum unterschiedlichen Interessenlagen haben in den Konflikt aktiv bzw. als Unterstützer eingegriffen (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2016, S. 7). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luft- und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren und sind weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (BFA, 05.01.2017, a. a. O. Seite 11 m. w. N.). Die am bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien verübten Kriegsverbrechen, schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und grobe Menschenrechtsverletzungen, die nicht geahndet wurden (vgl. Amnesty International, Report Syrien 2017/18 vom 22.02.2018, [künftig: ai, 22.02.2018] Seite 2 ff.; Amnesty International, Report Syrien 2017 vom 22.02.2017, [künftig: ai, 22.02.2017] Seite 3 ff.). Seit 2012 wurden etwa von der syrischen Armee tausende sogenannte Fassbomben über Oppositionsgebieten eingesetzt. Opfer unter der Zivilbevölkerung werden zumindest billigend in Kauf genommen bzw. sind gerade auch Ziel (Beispiel: zahlreiche dokumentierte Angriffe auf Märkte, so Duma im August 2015, auf Schulen und Krankenhäuser) dieser Angriffe (vgl. Dt. Botschaft Beirut, 03.02.2016, a. a. O. Seite 3). Regierungstruppen setzten laut Berichten auch chemische Waffen ein (vgl. Human Rights Watch, Syria: Coordinated Chemical Attacks on Aleppo, 13.02.2017, Seite 1 ff.). Ferner wurde gemeldet, dass Regierungstruppen zahlreiche Gebiete, die von der Opposition kontrolliert werden, belagern und dabei Berichten zufolge das Aushungern der Zivilbevölkerung als Kriegswaffe einsetzen und die belagerten Gebiete regelmäßig bombardieren und unter anhaltenden Beschuss nehmen. Außerdem wurde der syrischen Regierung vorgeworfen, Zivilpersonen im Rahmen von Bevölkerungstransfers und Evakuierungen zwangsweise umzusiedeln (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung November 2017 [künftig: UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017] Seite 17 ff.). Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Lage für die Zivilbevölkerung in Syrien schlimmer ist denn je. Danach fristen 69 Prozent der Menschen ein Dasein in extremer Armut. Der Anteil der Familien, die mehr als die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Nahrung ausgeben, ist auf 90 Prozent angestiegen, während die Preise für Lebensmittel im Durchschnitt achtmal höher sind als vor der Krise. Rund 5,6 Millionen harren in lebensgefährlichen Situationen aus, in Bezug auf ihre Sicherheit, den Zugang zu grundlegenden Rechten, Lebensstandards oder den dringenden Bedarf an humanitärer Hilfe. Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich mittlerweile auf 6,1 Millionen und 5,6 Millionen Flüchtlinge haben in den Nachbarländern in der Region Zuflucht gesucht. (vgl. UNHCR, Pressemitteilung vom 09.03.2018, Sieben Jahre Konflikt in Syrien: „Eine gewaltige menschliche Tragödie“). b. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Handlungen potentieller Akteure im Sinne von § 3c AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. die in einer Kumulierung von Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass der Kläger davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Der Kläger berichtet lediglich davon, dass er vor einem Ende 2014 erfolgten Umzug seiner Familie von Harasta (Gouvernement Rif Dimaschq) nach Damaskus, Stadtteil al-Mazza (Gouvernement Dimaschq) einmal von der SFA auf der Straße angehalten und aufgefordert worden sei, bei Ihnen mitzukämpfen. Nachdem er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden, ohne allerdings eine Verletzung davongetragen zu haben. Im Weiteren seien er und seine Familie, insbesondere auch seine Mutter, eine Alawitin, immer wieder bedroht worden. Zweimal seien SFA-Angehörige vor das Haus der Familie gekommen, im Übrigen seien sie von Nachbarn gewarnt worden. Nach dem Umzug nach al-Mazza hätten zwar die Bedrohungen angehalten, jedoch seien diese nur noch telephonisch erfolgt bzw. nur von Nachbarn übermittelt worden. Die SFA habe die Familie nicht mehr erreichen können, da al-Mazza unter der Kontrolle des Assad-Regimes sei. Die Familie sei in al-Mazza in Sicherheit. Nur er habe mit Erreichen der Volljährigkeit mit einer Einberufung zum Militärdienst durch das Regime rechnen müssen und sei daher ausgereist. Auch soweit er davon berichtet, dass sein Großvater von der SFA umgebracht worden sei, weil er sich geweigert habe, diese finanziell zu unterstützen, geschah dies - die Angaben als wahr unterstellt - in Harasta und nicht in al-Mazza, wo die Familie nach den Wegzug aus Harasta Ende 2014 nach den Angaben des Klägers eine sichere Zuflucht gefunden hatte. c. Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Herkunft bzw. Ethnie als Flüchtling anzuerkennen. Weder ergeben sich aus dem Sachvortrag des Klägers insoweit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen, welche an entsprechende Merkmale anknüpfen würden, noch sind solche aufgrund anderweitiger Erkenntnisse ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat die Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, denen auch der Kläger zugehört, verfolgt (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 81 ff.). Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, wonach der Kläger vom syrischen Regime allein wegen seiner arabischen Volkszugehörigkeit oder seiner Herkunft aus Harasta bzw. im Hinblick darauf, dass seine Mutter Alawitin ist, mit systematischen Eingriffen rechnen müsste. d. Ein für die Flüchtlingsanerkennung relevanter Nachfluchtgrund (§ 28 Abs. 1a AsylG) ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein aufgrund dessen, dass der Kläger (illegal) aus Syrien ausgereist ist, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt hat. Aufgrund der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass syrische staatliche Stellen eine Person, bei der die betreffenden Umstände gegeben sind, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle betrachten und sie wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris S. 20 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rdn. 21 ff. und vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris; OVG Berlin / Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rdn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris Rdn. 39 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rdn. 52 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rdn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 40 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rdn. 21 ff. und vom 24. Mai 2018 - 1 A 700/17 - juris Rdn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1237/17.A - juris Rdn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 L 69/17 - juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rdn. 40; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rdn. 48 ff.). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Kläger bei einer Einreise über syrische (Grenz-)Kontrollstellen, insbesondere über den Flughafen Damaskus, welcher unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, im Rahmen des Kontrollverfahrens Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG - etwa durch Misshandlung oder gar Folter - durch die syrischen Sicherheitsbehörden drohen. Vor derartigen, gegebenenfalls zu erwartenden Maßnahmen wird - ohne dass weitere politische Verfolgungsgründe hinzutreten - regelmäßig bereits subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren sein, wie dies auch im Falle des Klägers und seiner Familie von der Beklagten anerkannt wurde. Jedenfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den (wenigen) vorliegenden Erkenntnisquellen nicht, dass eine Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen diesen Verfolgungshandlungen und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG besteht. Möglicherweise im Unterschied zu der Situation in der Zeit vor und zu Beginn des Bürgerkriegs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 - A 11 S 513/17 - juris S. 14 m. w. N.) lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der syrische Staat jedem (illegal) ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der sich länger im (westlichen) Ausland aufgehalten sowie dort ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal eine - verfolgungsverursachende - oppositionelle Gesinnung bzw. Regimegegnerschaft oder engere Verbindungen zu oppositionellen Kreisen im Exil unterstellt, soweit keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Nach den Erkenntnisquellen liegen insbesondere dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (vgl. u. a.: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und AA, VGD, 02.01.2017, a. a. O.). Aus den Einlassungen der Sachverständigen Petra Becker (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2017 ggü. VG Dresden - 4 K 1073/16.A - [künftig: SV Petra Becker, 06.02.2017] und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden vom 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A - [künftig: VGDD Niederschrift, 01.03.2016] Seite 3) ergibt sich ebenfalls nicht, dass Rückkehrern Verfolgungshandlungen allein deshalb drohen, weil sie sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben. Danach wird vielmehr jeder Rückkehrer befragt und wird Misshandlung / Folter bei Verhören der syrischen Sicherheitsapparate beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass ein Anfangsverdacht vorliegen müsse. Entsprechendes gilt für Feststellungen des UNHCR (vgl. UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017, a. a. O.), der davon ausgeht, dass Personen bei Vorliegen eines der dort näher beschriebenen Risikoprofile Flüchtlingsschutz benötigen. Eine (illegale) Ausreise aus Syrien, der längere Verbleib im (westlichen) Ausland und die Stellung eines Asylantrags allein ergeben danach keinen risikoerhöhenden Umstand (mehr), der einem der aufgeführten Risikoprofile zugeordnet werden kann. Die Feststellung, wonach die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern - darunter auch Anträge auf Asyl - als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung betrachte (vgl. die in Ergänzung der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, (4. aktualisierte Fassung) vom November 2015 vom UNHCR zur Verfügung gestellten aktuellen Herkunftslandinformationen vom Februar 2017; deutsche Version: UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, April 2017 [künftig: UNHCR, HKL Syrien, 04/2017] S. 30 unter IV. 5) mit Fn. 146), wird in Bezug auf die bloße - ohne zusätzlich vorliegende weitere gefahrerhöhende Merkmale - Asylbeantragung nicht wiederholt. Letztere dürfte, soweit sie überhaupt auf belastbaren, nicht nur pauschalisierenden sondern nachvollziehbare Einzelheiten dokumentierenden Berichten beruht (verneinend etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 53 ff.), sich ersichtlich auf Fälle beziehen, bei denen zusätzliche Merkmale (Herkunft, Ethnie, Geldfund etc.) oder Willkür vorgelegen haben bzw. die Ereignisse vor Beginn des Bürgerkrieges oder in einer früheren Phase (vor 12/2015) desselben betreffen. Die Situation in Syrien hat sich gegenüber dem Anfang und den ersten Jahren des Bürgerkrieges verändert. Insbesondere ist insoweit als relevanter Gesichtspunkt vor allem zu berücksichtigen, dass seit Beginn des Bürgerkriegs die Zahl der innerhalb Syriens vertriebenen Menschen auf mehr als 6,1 Millionen und die der Auslandsflüchtlinge auf 5,6 Millionen gestiegen ist (vgl. UNHCR, Pressemitteilung vom 09.03.2018, Sieben Jahre Konflikt in Syrien: „Eine gewaltige menschliche Tragödie“; ai, 22.02.2018, a. a. O. Seite 7). Zugleich belegen verschiedene Erkenntnisquellen, dass eine nicht unerhebliche, wenn auch nicht genau quantifizierbare Zahl von Syrern nach einem Auslandsaufenthalt - endgültig oder auch nur vorübergehend - in ihr Heimatland zurückgekehrt sind (vgl. UNHCR, Aktuelle Nachrichten vom 30.06.2017, UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien; SFH, 21.03.2017, a. a. O. Seite 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syrien: Behandlung von Rückkehrenden [künftig: IRB, 19.01.2016], Seite 1; Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017 ggü. VG Wiesbaden - 3 A 3040/16.A -, Seite 1 [künftig: DOS / DOI, 01.02.2017]). Vor diesem Hintergrund und aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer - auch wenn er sich im Ausland aufgehalten und dort Asyl beantragt hat - unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht (zusätzlich) besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Militärdienst entzogen hat (dazu im Folgenden). Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Jedenfalls besitzen die gegen eine Anknüpfung etwaiger Verfolgungshandlungen an flüchtlingsrelevante Merkmale sprechenden Umstände ein größeres Gewicht und überwiegen die dafür sprechenden Tatsachen. e. Aufgrund der dargelegten Maßstäbe und der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergibt sich zur Überzeugung des Senats für den Kläger auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf einen Militärdienstentzug und einer ihm aufgrund dieses Verhaltens vom syrischen Regime zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung (vgl. dazu auch grundlegend: Urteil des Senats vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, in dem der Senat grundsätzlich die Militärdienstentziehung durch illegale Flucht ins Ausland als flüchtlingsrelevant bewertet). Im vorliegenden Fall ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG zu rechnen hat. aa. Der Kläger ist nach der geltenden Rechtslage in Syrien wohl militärdienstpflichtig, jedoch hat er sich dieser Pflicht nicht durch illegale Flucht ins Ausland entzogen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien am 03. bzw. 05.01.2016 war der am 01.01.1998 geborene Kläger, gerade 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Er war auch vom Militärdienst weder zurückgestellt noch befreit. Obwohl er nach seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder eine Einberufung erhalten, noch sein Wehrbuch abgeholt hatte und er auch noch keine Aufforderung zur Registrierung bzw. zum Abholen des Wehrbuchs erhalten hatte, war er - als Rekrut - wohl militärdienstpflichtig (vgl. zu der Rechts- und Tatsachenlage zur Militärdienstpflicht in Syrien: Urteil des Senats vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris m. w. N.). Dies kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich dahinstehen. Zwar hat sich der Kläger einer danach etwa bestehenden Militärdienstpflicht - ohne den Militärdienst nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu verweigern - durch Ausreise und Verbleib im Ausland entzogen. Allerdings erfolgte die Ausreise ins Ausland nach Überzeugung des Senats nicht illegal. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen spricht Überwiegendes dafür, dass bei Aus- und Einreisen insbesondere über internationale Flughäfen umfangreiche Personen- und Grenzkontrollen durch syrische Sicherheitsorgane stattfinden (vgl. für die Ausreise etwa: UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a. a. O. Seite 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Oktober 2016 an das VG Trier - 1 K 2685/16.TR - Seite 1). Im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen bei Einreise werden alle Rückkehrer, mithin auch unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, durch die syrischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und befragt bzw. verhört (vgl. SV Petra Becker, 06.02.2017, a. a. O. Seite 1 f.; BAMF, 16.09.2016, a. a. O. Seite 4; Dt. Botschaft Beirut, 03.02.2016, a. a. O. Seite 1). Der Kläger hat nach eigenen Angaben Syrien per Flugzeug über den internationalen Flughafen Damaskus via Beirut (Libanon) nach Istanbul (Türkei) verlassen. Bei der Abfertigung und Ausreisekontrolle konnte er neben den - von seinem Vater besorgten - Flugtickets auch einen gültigen Reisepass mit den erforderlichen Ausreisegenehmigungen und Visa vorlegen, so dass sich die von den Sicherheitsorganen des Regimes durchgeführte Sicherheitsüberprüfung unproblematisch gestaltete. Nach seinen Angaben erfolgten die erforderlichen Eintragungen (Ausreisegenehmigung, Visum) in den Reisepass unproblematisch durch die Reisepassbehörde, welche er in Begleitung seines Vaters einige Tage vor der Flugreise aufgesucht hatte. bb. Vor diesem Hintergrund ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer - wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes lediglich unterstellten - Rückkehr Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte i. S. v. §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG zu befürchten hat. Geht es - wie hier - darum, ob ein nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber bei einer (gedachten) Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgungshandlungen zu befürchten hat, steht im Vordergrund die Frage nach einem Verfolgungsgrund (§ 3c AsylG), an den eine Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG anknüpfen könnte (§ 3b Abs. 3 AsylG). An einem solchen fehlt es vorliegend. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als eine Person betrachten werden, die sich dem Militärdienst durch illegale Flucht ins Ausland entzogen hat, und der sie deshalb eine oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) unterstellen (vgl. dazu Thüringer OVG, Urteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris). Wie ausgeführt ist der Kläger legal mit gültigem Reisepass und den erforderlichen Ausreisegenehmigungen und Visa aus Syrien ausgereist. Der Kläger hat daher - auch wenn er bei seiner Ausreise formal militärdienstpflichtig gewesen ist - aus der Sicht des syrischen Regimes kein illoyales Verhalten gezeigt, welches dessen militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft. Er ist, auch wenn er gerade volljährig und damit militärdienstpflichtig geworden war, legal aus Syrien ausgereist und wird - eine Rückkehr angesichts des subsidiären Schutzes nach wie vor nur unterstellt - dem syrischen Staat ggf. für den Militärdienst zur Verfügung stehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die dem Kläger erstinstanzlich über den von ihr bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus gewährte Flüchtlingsanerkennung. Der am …1998 geborene Kläger ist ausweislich von im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Identitätsdokumenten sowie nach den dabei gemachten Angaben ein syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach den betreffenden Angaben verließ er Syrien Anfang Januar 2016 (03. bzw. 05.01.2016) mit dem Flugzeug (via Libanon in die Türkei). Am 18.01.2016 reiste er über den Landweg (Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich) in das Bundesgebiet ein. Am 04.07.2016 stellte er einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17.10.2016 brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er und seine Eltern, sein Bruder und seine 3 Schwestern hätten bis Ende 2014 in Harasta (GouvernementRif Dimaschq) gelebt. Dort sei er von der Freien Syrischen Armee aufgefordert worden, mit ihnen gegen die anderen bewaffneten Gruppen zu kämpfen. Er habe erklärt, dass er mit keiner Gruppe kämpfen wolle. In dem Zusammenhang sei er geschlagen und mehrfach bedroht worden. Auch seine Mutter - eine Alawitin - sei bedroht worden. Daraufhin sei seine Familie nach Al-Mazza einem Stadtteil von Damaskus (Gouvernement Dimaschq) umgezogen, wo er sich gemeinsam mit seiner und der Familie seines Onkels bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Dort habe das Assad-Regime die Kontrolle gehabt. Den Militärdienst habe er noch nicht geleistet, hätte ihn aber als Volljähriger leisten müssen. Er habe vor seiner Ausreise weder einen Einberufungsbescheid noch eine sonstige Aufforderung erhalten, sich wegen des Militärdienstes zu melden. Um einer Heranziehung zum Militärdienst zu entgehen, sei er nach Erreichen der Volljährigkeit ausgereist. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er, zum Militär einberufen zu werden. Mit Bescheid vom 09.11.2016, zugestellt am 16.11.2016, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter im Übrigen aber ab. U. a. aufgrund eines fehlenden Einberufungsbefehls sei es nicht wahrscheinlich, "dass er im Fokus steht und gezielt nach ihm gesucht" werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen daher nicht vor. Der Kläger hat mit am 30.11.2016 zugegangenem Schriftsatz vom selben Tag Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vorgetragen, dass er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Die Voraussetzungen hierfür lägen schon deshalb vor, weil der syrische Staat, anknüpfend an eine (illegale) Ausreise aus Syrien, eine Asylantragstellung und einen Aufenthalt im Ausland, derzeit ein entsprechendes Verhalten als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffasse. Bei ihm, dem Kläger, läge zudem ein gefahrerhöhender Risikofaktor vor, da namentlich Männern im wehrfähigen Alter, aufgrund ihrer Flucht aus Syrien bereits eine Regimegegnerschaft unterstellt werde, derentwegen sie mit Verfolgung rechnen müssten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.11.2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil vom 01.11.2017, der Beklagten zugestellt am 21.12.2017, hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Nachfluchtgrund nicht allein wegen seiner (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und seines längeren Auslandsaufenthalts in Frage stünde. In seinem Falle komme allerdings gefahrerhöhend hinzu, dass er im wehrdienstpflichtigen Alter sei und sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem ihm in seinem Heimatland drohenden Militärdienst entzogen habe. Er laufe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei der Wiedereinreise aufgrund einer aus der Militärdienstentziehung gefolgerten - zumindest unterstellten - Regimefeindlichkeit (oppositionelle Gesinnung) menschenrechtswidrig behandelt und gefoltert zu werden. Mit Schriftsatz vom 22.01.2018, dem Verwaltungsgericht Meiningen am selben Tag zugegangen, stellte die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dem hat der Senat durch Beschluss vom 22.02.2018, der Beklagten zugestellt am 14.03.2018, entsprochen. Mit Schriftsatz vom 16.03.2018, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zugegangen am 26.03.2018, beruft sich die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den angefochtenen Bescheid, den Zulassungsbeschluss des Senats und ihren Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 trägt sie ergänzend vor, dass es keine hinreichend verlässlichen Auskunftsquellen und Erkenntnisse gebe, wonach Rückkehrern bei der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung drohe. Abgesehen davon gebe es auch keine hinreichend verlässlichen Informationen, wonach das syrische Regime in jedem Rückkehrer aus Europa einen potentiellen Regimegegner sehe. Was eine mögliche Gefährdung wegen einer Wehrdienstentziehung betreffe, so sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat insoweit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 01.11.2017 - 1 K 21765/16 Me - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, dass er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Unter Verweis auf eine Vielzahl von Erkenntnisquellen legt er dar, dass jedem syrischen Asylantragsteller bei hypothetischer Rückkehr insbesondere über den internationalen Flughafen Damaskus Befragungen drohen würden, bei denen es auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Folterungen kommen könne. Zumindest dann, wenn gefahrerhöhende Umstände, wie etwa Militärdienstentziehung, vorliegen würden, die diesen als Regimekritiker erscheinen lassen und ihn damit aus der Masse der Rückkehrer hervorheben würden, ergebe sich bei der gebotenen Gesamtschau der verfügbaren und in Bezug genommenen Erkenntnismittel, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG zu gewärtigen seien, welche gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an eine - zumindest unterstellte - politische Gesinnung und damit an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG anknüpfen würden. Der Kläger habe sich durch seine Ausreise dem Militärdienst entzogen. Bei einer hypothetischen Rückkehr insbesondere via Flughafen Damaskus würde zum einen die erhebliche Gefahr bestehen, dass der Kläger im Rahmen der Einreisekontrollen einer Überprüfung unterzogen wird. Die syrischen Sicherheitsorgane seien insoweit in der Lage zu überprüfen ob er der Wehrpflicht unterliege und den Militärdienst geleistet habe. Zum anderen würde der Kläger dabei auch Gefahr laufen der Folter unterzogen zu werden. Bei einer Gesamtschau, welche zudem den Charakter des bedingungslos, unter weitverbreitetem Einsatz von menschenrechtswidrigen Mitteln (Verschwinden lassen, Inhaftieren, Aushungern lassen, Hinrichtungen, Vergewaltigungen), zur Erreichung seiner Ziele agierenden syrischen Regimes berücksichtigt, sei davon auszugehen, dass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, einem Freund-Feind-Schema folgend regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellen würde. Die Befragungen und die Folter würden in solchen Fällen nicht mehr wahllos durchgeführt werden, sondern seien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung zu erwarten. Der Rückkehrer solle durch die unmittelbar bei Einreise erfolgende Sonderbehandlung der Folter für seine in der Bürgerkriegssituation gezeigte, politisch unzuverlässige Haltung und die darin zum Ausdruck kommende regimefeindliche Gesinnung eingeschüchtert und bestraft werden. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 5. Juni 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Akte des Bundesamts sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte der Stadt Gera - Ausländerbehörde - verwiesen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung.