Urteil
A 5 K 5640/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Der am XXX.1981 geborene Kläger zu 1 ist mit der am XXX.1984 geborenen Klägerin zu 2 verheiratet. Sie sind pakistanische Staatsangehörige punjabischer bzw. pashtunischer Volkszugehörigkeit und begehren ihre Anerkennung als Flüchtlinge. 2 Sie verließen Pakistan nach eigenen Angaben am 30.01.2013 und reisten am nächsten Tag mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 18.02.2013 Asylanträge. Ihre Tochter kam am XXX.2013 zur Welt; ihr Verfahren ist unter dem Aktenzeichen A 5 K XXX/16 anhängig. Ihr Sohn kam am XXX.2016 zur Welt; sein Verfahren ist unter dem Aktenzeichen A 5 K XXX/16 anhängig. 3 Die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 29.07.2014. Hier gab die Klägerin zu 2 im Wesentlichen Folgendes an: 4 Sie und ihr Mann, sie liebten sich und hätten auch geheiratet. Ihre Eltern seien dagegen gewesen. Sie würden normalerweise nur innerhalb der Volkszugehörigkeit heiraten und wenn man das nicht möchte, erlaubten die Eltern das nicht. Ihre Eltern und Brüder seien dagegen gewesen, sie seien sehr streng. Einmal sei sie aus dem Haus gegangen. Ihr Mann und sie hätten sich heimlich getroffen. Einmal habe ihr Bruder sie zusammen gesehen und als sie nach Hause gekommen sei, habe er gefragt, wo sie gewesen sei. Zunächst habe sie gelogen, dass sie bei einer Freundin gewesen sei. Er habe gemeint, sie würde lügen, er hätte sie selbst zusammen mit ihm gesehen. Ihr Bruder sei sehr wütend geworden, er habe sie auch geschlagen. Sie habe dann gesagt, dass sie sich liebten und heiraten möchten. Ihr Bruder habe sie an dem Tag viel geschlagen. 5 Das weitere Problem sei die Religion. Sie hätten den muslimischen Glauben aufgegeben und seien zum Christentum konvertiert. So könnten sie in Pakistan nicht leben und wenn die Familie davon erfahre, würde man sie nicht leben lassen. Sie hätten im Asylheim eine christliche Familie aus Sri Lanka kennengelernt. Sie seien also nicht durch die Predigt zur Religion gebracht worden, sie hätten ihre Überzeugung selbst gefunden. Einmal seien von der Kirche Leute bei dieser Familie gewesen, sie hätten auf Englisch dem Gespräch folgen können und man habe dabei auch mit ihnen gesprochen. Die Leute seien sehr nett und freundlich gewesen. So sei es zu einem vertieften Gespräch gekommen. Sie hätten mit diesen Leuten auch noch immer Kontakt. In Pakistan seien so offene Gespräche nicht möglich. 6 Der Kläger zu 1 gab bei seiner Anhörung am 26.04.2016 Folgendes an: 7 Es sei so, dass sie in Pakistan in Frieden zusammenleben wollten. Das sei dort für sie nicht möglich gewesen. Das sei nur eine Theorie. Dann komme die Scharia dazwischen und sie seien ungehorsam den Eltern gegenüber. Sie hätten dort keine Freiheit gehabt und es habe sehr harte Regeln gegeben. Hier sei das anders, sie hätten Freiheit und Frieden gehabt. Es habe auch liebevolle Menschen gegeben, die ihnen geholfen hätten. Sie hätten hier die Möglichkeit erhalten, in Ruhe und Frieden zu leben. Da sie das hier so anders erlebt hätten und sie die Lehre von Jesus, der Liebe zu den Menschen und seinen gewirkten Wundern erfahren haben, habe sie das überzeugt. Hier habe er gesehen, dass ein Mensch als Mensch erkannt und geschätzt werde – unabhängig, welche Religion er in sich trage. 8 Für Details wird auf die jeweilige Niederschrift der Anhörung verweisen. 9 Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanträge mit Bescheid vom 05.10.2016 ab. Die Anträge auf subsidiären Schutz wurden ebenfalls abgelehnt. Es stellte des Weiteren fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Pakistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 10 Gegen den Bescheid haben die Kläger am 21.10.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich zunächst auf ihre Angaben beim Bundesamt beziehen. Insbesondere der Umstand, dass sie sich vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt hätten, stünde einer Rückkehr nach Pakistan entgegen. Sie seien nun gläubige Christen. Als solche seien sie erheblichen Repressalien in Pakistan ausgesetzt. Man würde ihnen die Kinder wegnehmen. Ihre Kinder würden als Muslime angesehen werden. Sie könnten ihren Glauben nicht mehr frei ausleben. Ihnen drohe Verhaftung. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klagen abzuweisen. 15 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 informatorisch gehört worden, wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungs-niederschrift verwiesen. 16 Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten auch der Verfahren der beiden Kinder (A 5 K XXX/16 und A 5 K XXX/16) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 I. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 18 II. Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG noch die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist bei den Klägern nicht gegeben, weil sie nach eigenen Angaben zwar auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, sie haben aber weder Ausweispapiere noch Flugdokumente vorlegen können (vgl. zur materiellen Beweislast in derartigen Fällen BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36/98 -, NVwZ 2000, 81 ff.). 20 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen ebenfalls nicht vor. 21 a. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. 22 Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). 24 b. Nach diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung. Weder die geschilderten Probleme und Vorfälle um die Familie der Klägerin zu 2 (hierzu aa.) noch die Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben (hierzu bb.) führen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 25 aa. Soweit die Kläger sich auf eine Verfolgung durch die Familie der Klägerin zu 2 berufen, zeigen die geschilderten Ereignisse keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals. Die in der mündlichen Verhandlung berichteten Vorfälle um ihre Trennung, herbeigeführt von der Familie der Klägerin zu 2, sind zwar im Großen und Ganzen – von einigen Unstimmigkeiten abgesehen – plausibel und nachvollziehbar geschildert. Weniger glaubhaft sind die Schilderungen um den Angriff der Familienmitglieder der Klägerin zu 2 auf den Kläger zu 1. Hier bleiben seine Schilderungen eher vage und oberflächlich. Auch die von der Klägerin zu 2 geschilderte „Flucht“ aus dem Haus ihrer Familie wirkt konstruiert und insgesamt wenig plausibel. Es kann offen bleiben, ob die beiden Einzelfälle tatsächlich so stattgefunden haben. Denn die Berichterstatterin hält das geschilderte Problem – die Familie der Klägerin zu 2 sei nicht einverstanden gewesen mit der Verbindung zum Kläger zu 1, da diese bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei und er als Panjabi für sie als Paschtunin ohnehin nicht als Ehepartner in Frage gekommen wäre – für glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt. Die Volksgruppe der Paschtunen lebt nach eigenen Regeln, die u.a. Frauen kein Wahlrecht bei der Heirat einräumen (vgl. z.B. https://www.welt-sichten.org/artikel/12537, zuletzt aufgerufen am 16.08.2018). 26 Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG vorliegt, denn nach den – für wahr unterstellten – Schilderungen der beiden Kläger hat es sich um „einfache“ körperliche Auseinandersetzungen gehandelt. Selbst bei Annahme des Vorliegens der Merkmale des § 3a AsylG, ist weiter zu diskutieren, ob § 3c AsylG erfüllt ist, da die Kläger letztlich einen innerfamiliären Konflikt schildern. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nummer 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nummer 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Ziffern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 genannten Akteure, nämlich der Staat (Nummer 1) oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nummer 2) geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen kann es offen bleiben, ob die Familie der Klägerin zu 2 als „nichtstaatliche Akteure“ i. S. v. § 3c Nr. 3 AsylG angesehen werden können. Denn die Kläger müssten sich zunächst an staatliche Organe wenden, die ihnen Schutz bieten könnten, vgl. § 3d AsylG. 27 Letztlich müssen sich die Kläger jedenfalls auf internen Schutz verweisen lassen, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist, vgl. § 3e AsylG. Sie können subjektiv befürchteten Verfolgungshandlungen dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Pakistans niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshāwar oder Multan – leben potentiell Verfolgte auf Grund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20.10.2017, Stand: August 2017). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Niederlassung in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden zu entgehen. Gemäß der Auskunft von Accord vom 05.02.2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben könne. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan – schon auf Grund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen bestehen (http://www.ecoi.net/local_link/ 296558/432819_de.html). 28 Es kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass die Kläger sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 1267/14.A -, juris). 29 Sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 haben Hochschulabschlüsse. Die Klägerin zu 2 macht hier eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten. Beide sind gesund, haben eine gute Schulbildung und bereits Berufserfahrung gesammelt. Selbst wenn sie in ihren Branchen keine Anstellung finden sollten, so ist ihnen nach dem eben Gesagten auch eine weniger angesehene Tätigkeit zuzumuten. Die Berichterstatterin hat keine Zweifel, dass sie für den Lebensunterhalt ihrer Familie werden sorgen können. 30 bb. Auch soweit die Kläger sich auf ihren christlichen Glauben berufen, führt dies unter Beachtung der oben angeführten Maßstäbe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 31 (1) Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.). 32 Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.). 33 In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.). 34 Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. In diesem Zusammenhang kann von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, a.a.O.). 35 Dabei reicht der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2014 - 13 LA 93/14 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 27.04.2015 - 13 A 440/15.A -, juris; VGH München, Beschluss vom 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2014 - A 3 S 269/14 -, juris). Damit sich ein Asylbewerber erfolgreich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung berufen kann, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der neue Glaube nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris). 36 (2) Der Gesamteindruck, den die Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung von beiden Klägern gewonnen hat, lässt keine Zweifel, dass die Kläger nun zum Christentum konvertiert sind. Sie haben in der mündlichen Verhandlung beide nachvollziehbar schildern können, was sie dazu bewogen hat, nicht mehr Anhänger des islamischen, sondern des christlichen Glaubens zu sein. Beide haben im Studieren der Bibel und bei Gesprächen mit anderen christlichen Gläubigen Halt gefunden. Die Kläger besuchen seit ihrer Ankunft in Deutschland regelmäßig den Gottesdienst. Sie haben seit dieser Zeit Kontakt zu anderen christlich Gläubigen, den sie pflegen. Sie halten weiter Kontakt zu Herrn XXX, Pfarrer in der XXX-Gemeinde, der auch in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden ist. Letztlich hat auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach der Anhörung der beiden Kläger auf Nachfrage der Berichterstatterin bestätigt, dass auch er davon ausgehe, dass es sich bei den Klägern um von ihrem Glauben überzeugte und bekennende Christen handelt. 37 (3) Eine Vorverfolgung wegen ihres Glaubens, auf Grund derer sie ausgereist sind, machen die Kläger nicht geltend. 38 (4) Eine drohende Verfolgung bei einer unterstellten Rückkehr ist zur Überzeugung der Berichterstatterin (§ 108 VwGO) nicht festzustellen. 39 Eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan ist nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht anzunehmen. Hat der Asylbewerber keine eigene Verfolgung wegen seiner Religion erfahren, kann sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei die Annahme einer Gruppenverfolgung ein staatliches Verfolgungsprogramm oder im Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist auf Grund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerhebliche Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris). 40 Zur Frage der Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - (juris) ausgeführt: 41 „Christen in Pakistan droht nach den im Verfahren vom Senat zugrunde gelegten und ausgewerteten Erkenntnismitteln nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wegen ihres Glaubens und ihrer – auch öffentlichen – Glaubensbetätigung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL ausgesetzt zu sein. Der Senat geht davon aus, dass in Pakistan mindestens 3 Millionen Christen leben (vgl. AA Lagebericht vom 08.04.2014, S. 6 und 16 – im Folgenden Lagebericht; vgl. aber auch Home Office, Pakistan, Country of Origin Information Report vom 09.10.2013, Ziffer 19.178 – im Folgenden COI – wonach laut einiger Quellen die Zahl in Wirklichkeit das Doppelte betragen soll). Nach der Rechtslage bestehen – anders als bei der religiösen Minderheit der Ahmadis – keine wesentlichen unmittelbaren Diskriminierungen der Christen in Pakistan (vgl. etwa Lagebericht, S. 13 f.; BAA, Bericht zur Fact Finding Mission, Pakistan, Juni 2013, S. 38 ff. und 51 ff. – im Folgenden BAA). Eine Ausnahme besteht insoweit, als der Premierminister sowie der Präsident Muslim sein muss, was teilweise als schlechtes Signal an die Bevölkerung beschrieben wird, dass die Minderheiten auch minderwertig seien (vgl. BAA, S. 51). Allerdings wirkt sich die sog. Blasphemiegesetzgebung auch bei der christlichen Minderheit faktisch zu ihrem Nachteil aus, zumal diese – nicht anders als bei anderen Minderheiten, aber auch bei der Mehrheitsbevölkerung – in erheblichem Maße aus eigensüchtigen Motiven und Gründen von den Anzeigeerstattern missbraucht wird (vgl. ausführlich auch BAA, S. 48 ff.; COI, Ziffer 19.33. ff.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten in Pakistan, 10.10.2012, S. 6 f. – im Folgenden UNHCR; Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2013, S. 27 ff und 101 ff. – im Folgenden HRCP).(…) Betroffen sind davon allerdings in erster Linie nicht Angehörige der christlichen Minderheit. Dokumentiert sind zwei nicht rechtskräftige Todesurteile gegen eine christliche Frau und ein christliches Mädchen, ohne dass nähere Umstände hierzu bekannt geworden sind (vgl. etwa Human Rights Watch World Report 2014, S. 367 f. – im Folgenden HRWWR). Im Jahre 2012 kam es zu insgesamt 113 Anklagen (gegenüber 79 im Jahre 2011), davon 12 gegen Christen (Lagebericht, S. 14; vgl. auch HRCP, S. 33 f., die von geringfügig höheren Zahlen ausgeht). Im Jahre 2013 wurden insgesamt gegen 68 Personen Verfahren eingeleitet, darunter gegen 14 Christen; es wurden insgesamt mindestens 16 oder 17 Personen zum Tode und 19 oder 20 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, davon eine Verurteilung eines Christen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zwei Freisprüche von Christen (vgl. US Commission of International Religious Annual Report 2014, S. 76 – Im Folgenden USCIRF I; HRWWR, S. 367; HRCP, S. 33 ff.; vgl. zu weiteren Verurteilungen eines britischen Staatsangehörigen und einer pakistanischen Christin im Jahre 2014 Briefing Notes vom 27.01.2014 und 31.03.2014). Die Religionsausübung der christlichen Minderheit wird grundsätzlich staatlicherseits nicht eingeschränkt oder behindert. Für das Jahr 2012 wurde allerdings berichtet, dass auch staatliche Stellen sich an der Zerstörung christlicher Einrichtungen beteiligt hätten (vgl. US Commission of International Religious Freedom Annual Report 2012, S. 126 – Im Folgenden USCIRF II). Vergleichbare Vorkommnisse werden für das Jahr 2013 in den zahlreichen Erkenntnismitteln an keiner Stelle mehr erwähnt (vgl. USCRIF I, S. 75 ff. und US Commission of International Religious Freedom Annual Report 2013, S. 123 – im Folgenden USCRIF IV). Die wesentlichen Probleme, mit denen religiöse Minderheiten konfrontiert sind, sind die Auswirkungen der zunehmenden interkonfessionellen Gewaltakte von nichtstaatlicher Seite und Diskriminierungen im gesellschaftlichen Leben (vgl. hierzu schon ausführlich Senatsurteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13). Allerdings ist festzustellen, dass sich diese Gewalttaten bislang überwiegend gar nicht gegen Christen, sondern gegen Angehörige der schiitischen Minderheit richten (vgl. BAA, S. 19 f und 47 f.; Lagebericht, S. 16; HRWWR, S. 367; USCIRF I, S. 75). Für das Jahr 2013 wurden insgesamt 658 Tote und 1195 Verletzte gezählt (vgl. Lagebericht S. 16), die gegen religiöse Minderheiten gerichteten interkonfessionellen Gewaltakten zum Opfer gefallen sind, während es sich im Jahre 2012 „nur“ um 507 Tote und 577 Verletzte gehandelt hatte (vgl. COI, Ziffer 19.233). Was die christliche Minderheit betrifft, sind besonders hervorzuheben ein Anschlag auf die anglikanische Allerheiligen-Kirche in Peshawar am 22.09.2013, durch den wohl etwa 100 Personen getötet und über 150 zum Teil schwer verletzt wurden (vgl. Lagebericht, S. 16, und USCIRF I, S. 76). Im März und April attackierte eine aufgehetzte Menschenmenge christliche Siedlungen bzw. Dörfer; bei den Attacken wurden über 100 Häuser zerstört, ohne dass aber Menschenleben zu beklagen waren (vgl. USCIRF I, S. 76; vgl. auch BAA, S. 42 f.; vgl. auch HRCP, S. 94 - zu weiteren – allerdings vereinzelten – Übergriffen auf Kirchen S. 94), wobei auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vorfall im März 2013 von langer Hand vorbereitet worden war. Im Wesentlichen alle verwerteten Erkenntnismittel sind sich in diesem Zusammenhang einig, dass staatliche Sicherheits- und Strafverfolgungsorgane hierbei den erforderlichen Schutz nur lückenhaft gewähren oder jedenfalls viel zu spät eingreifen, wobei dieses oftmals nicht allein darauf zurückzuführen ist, dass diese Organe überfordert wären, sondern auch auf einer offensichtlich mangelnden Bereitschaft beruht, effektiven Schutz zu gewähren (vgl. etwa BAA, S. 19 ff. und 42 ff.; HRWWR, S. 367; UNHCR, S. 1 f.; vgl. zu unzureichenden Schutzmaßnahmen schon Departement of State‘s International Religious Freedom Report for 2012, Stichwort „Government Inaction“ – Im Folgenden USCIRF III). Allerdings ist auch festzuhalten, dass es fundierte Berichte gibt, dass Polizeiorgane bei dem Versuch, den gebotenen Schutz zu gewähren, ernsthafte Verletzung erlitten haben (vgl. BAA, S. 43; vgl. auch S. 46 zu Schutzmaßnahmen bei Prozessionen). Immerhin haben die Sicherheitsorgane nach gewalttätigen Übergriffen auch Ausgangssperren zum Schutze der Minderheiten und gegenüber muslimischen Klerikern Verbote verhängt, die Stadt zu betreten, um zu verhindern, dass diese zur Gewalt aufstacheln und Hassreden halten (vgl. HRCP S. 76). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang abschließend, dass es nach dem Angriff am 22.09.2013 in Lahore und Islamabad bemerkenswerte zivilgesellschaftliche Solidaritätsaktionen zugunsten der Christen gab, indem um mehrere Kirchen Menschenketten gebildet wurden (HRCP, S. 94).Selbst wenn man bei der gebotenen qualitativen Bewertung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - NVwZ 2011, 56, vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487) berücksichtigt, dass derartige Gewaltakte teilweise nicht vorhergesehen werden und die Angehörigen der religiösen Minderheiten gewissermaßen aus heiterem Himmel treffen können, was es ihnen dann aber unmöglich macht, ihnen auszuweichen, so genügen selbst die für das Jahr 2013 festgestellten Opferzahlen, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln überwiegend nicht die christliche Minderheit betreffen, bei weitem nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, jeder Angehörige dieser mindestens drei Millionen zählenden Minderheit müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in einer noch überschaubaren Zeit Opfer derartiger Leib oder Leben betreffenden Akte zu werden. Daran ändern nichts die etwa vom Auswärtigen Amt im Lagebericht vom 08.04.2014 (S. 16) getroffene Feststellung, dass nach den Ereignissen des Jahres 2013 die Bedrohungslage der christlichen Minderheit in Pakistan eine neue Qualität habe, und die Tatsache, dass die Human Rights Commission of Pakistan davon spricht, dass das Jahr 2013 eines der schwärzesten für die christlichen Gemeinden in Pakistan gewesen sei (HRCP, S. 92). Auch UNHCR ist bislang der Auffassung gewesen, dass eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Gefährdung nicht besteht (UNHCR, S. 8). Selbst die Organisation „Open Doors“ (Länderprofile Pakistan), die insgesamt ein durchaus düsteres Bild vermittelt, das aber in den anderen Erkenntnismitteln keine unmittelbare Entsprechung findet, geht davon aus, dass die christlichen Gemeinden sich nach wie vor ungehindert auch mit Öffentlichkeitsbezug versammeln und arbeiten können, auch wenn mitunter die Kirchen von bezahlten Wachleuten geschützt werden. Der Senat kann daher offen lassen, ob der pakistanische Staat den durch Art. 7 Abs. 2 QRL geforderten effektiven Schutz gewährleistet, was aber nach den verwerteten Erkenntnismitteln eher zu verneinen sein dürfte. Etwas anderes gilt auch nicht allgemein und generell betrachtet für den Personenkreis der vom Islam zum Christentum Konvertierten. Zunächst ist davon auszugehen, dass die pakistanische Rechtsordnung den Vorgang der Konversion nicht untersagt oder gar strafrechtlich bewertet (vgl. Lagebericht, S. 14). Versuche, die Rechtslage zu Lasten der Konvertiten zu verändern, sind sogar gescheitert und aufgegeben worden (vgl. COI, Ziff. 19.66). Allerdings kann hier die bereits erwähnte Blasphemie-Gesetzgebung zum Einfallstor für Verfolgungen und Diskriminierungen werden, wenn es um die Beurteilung von Äußerungen und Verhaltensweisen im Kontext einer Konversion geht (vgl. missio, S. 13 und 17; Deutschlandradio Kultur vom 11.02.2014, S. 3). Dass aber in signifikantem Umfang der hier zu beurteilende Personenkreis betroffen sein könnte, lässt sich den vielfältigen Erkenntnismitteln nicht entnehmen, obwohl in ihnen eine unübersehbare Fülle von Einzelinformationen verarbeitet wurden. (…) Die Folgen der gesellschaftlichen und innerfamiliären Ablehnung und Missbilligung gehen dahin, dass Konvertiten es teilweise, jedoch nicht generell, bewusst vermeiden, die Konversion an die Öffentlichkeit zu tragen, und daher ggf. auch den Wohnort wechseln, um nicht in ihrem bisherigen Wohnumfeld aufzufallen, um dann andernorts gewissermaßen als „unbeschriebenes Blatt“ als Christ auftreten und diesen Glauben mit den oben beschriebenen Einschränkungen leben zu können (vgl. etwa Open Doors, Länderprofile Pakistan). Das bedingt aber andererseits, dass es verlässliche Zahlen über die Konversionen vom Islam weg nicht geben kann. Auch wenn angesichts der geschilderten Haltung der Mehrheitsgesellschaft davon auszugehen sein wird, dass die Zahl der erfolgten Lösungen vom Islam oder Konversionen weg vom Islam nicht sehr groß sein wird, so fehlt es doch gegenwärtig an ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Maßgabe der für die Annahme einer Gruppenverfolgung zugrunde zu legenden Prognosemaßstäbe jeder pakistanische Staatsangehörige, der sich vom Islam löst, unterschiedslos ein reales Risiko läuft, von einer schweren Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) oder lit. b) QRL betroffen zu sein (…)“ 42 Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20.10.2017, Stand: August 2017) führt zu der Religionsfreiheit bzw. zu der Situation der Christen in Pakistan Folgendes aus: 43 „Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Apostasie ist aber von der Gesellschaft in keiner Weise akzeptiert. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich die betroffene Person besonders exponiert. Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b PPC die Entweihung des Koran, § 295c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. 44 Im Jahr 2016 wurden laut NRO „Human Rights Commission of Pakistan“ 15 Personen wegen Blasphemie festgenommen: 10 Muslime und 5 Angehörige anderer Konfessionen. 2 Muslime und 2 Christen wurden demnach 2016 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt. Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen. Unter den Fällen gegen Muslime nimmt der Anteil der schiitischen Minderheit (15 – 20 % der Bevölkerung) zu. Diese Fälle zeigen auch, dass die Strafgesetzänderung von Ende 2004, nach der Ermittlungen nur noch durch höhere Polizeibeamte geführt werden dürfen, nicht die erhoffte Verbesserung der Lage gebracht hat. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen. 45 Die Blasphemiegesetzgebung findet beim überwiegenden Teil der pakistanischen Gesellschaft Unterstützung. Besonders deutlich wurde dies am Fall Mumtaz Qadri, der am 04.01.2011 den Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für die zum Tode verurteilte Christin Asia Bibi ergriffen und die Blasphemie-Gesetzgebung kritisiert hatte, auf offener Straße erschossen hatte. Qadri war sein Leibwächter. Nachdem Mumtaz Qadri am 29.02.2016 hingerichtet worden war, kam eine große Menschenmenge (Schätzungen variieren zwischen 30.000 und bis zu 200.000) zu seiner Trauerfeier. Er wurde bei einem jüngst errichteten Schrein unweit von Islamabad beigesetzt und sein Grab gilt inzwischen als oft frequentierte und beliebte Pilgerstätte, v. a. für Jugendliche. Qadri wurde zum Idol nicht nur der radikalen Islamisten in Pakistan. 46 Weiterhin problematisch bleibt die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen. Der Richter am Obersten Gerichtshof, der für die Bestätigung des Todesurteils gegen Mumtaz Qadri verantwortlich zeichnete, musste nach Morddrohungen vorübergehend mit seiner Familie das Land verlassen. Der weltweit aufmerksam verfolgte Fall der 2010 als erster Frau wegen Blasphemie zum Tode verurteilten Christin Asia Bibi ist aktuell vor dem Obersten Gerichtshof anhängig, der das Todesurteil suspendiert hat und den Fall noch einmal vollständig überprüfen will. Nachdem sich einer der Richter am Tag der Eröffnung der Überprüfungsanhörung als befangen aus dem Verfahren zurückgezogen hat, ist eine Weiterverhandlung bisher nicht terminiert. Sollte der Oberste Gerichtshof im Ergebnis das Todesurteil aufrechterhalten, stünde Asia Bibi noch die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten zur Verfügung. 47 Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, aber insoweit verwundbarer, als sie fast ausschließlich der sozioökonomischen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen in der Gesellschaft besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. In den Jahren 2015 und 2016 gab es in Lahore, der Hauptstadt der Provinz Punjab, mehrere gezielt gegen Christen gerichtete terroristische Anschläge mit zahlreichen Opfern. Solche Angriffe belegen, dass es für die christliche Minderheit in Pakistan, die bislang vor allem unter sozialer Diskriminierung litt und im Vergleich zu anderen Minderheiten nur selten direkt angegriffen wurde, auch eine ernst zu nehmende latente terroristische Bedrohungslage gibt. Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit (etwa 1,5 % der Bevölkerung, davon etwa 60 % Katholiken, 40 % protestantische Konfessionen) ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht vielfach, möglichst das Land zu verlassen. Viele Christen und Angehörige anderer Minderheiten leben in ausbeuterischen und schuldknechtschaftlichen Arbeitsverhältnissen.“ 48 Diesen allgemeinen Ausführungen zur Lage der Christen in Pakistan schließt sich die erkennende Berichterstatterin (ebenso z.B. VG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018 - 2 A 127/17 -, juris; VG München, Urteil vom 21.09.2017 - M 1 K 16.35666 -, juris) auch nach Auswertung der neusten Erkenntnismittel an. Denn auch dem neusten Lagebericht des Auswärtigen Amtes (oben zitiert, Lagebericht vom 20.10.2017) sind keine Erkenntnisse zu entnehmen, die für eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan sprechen. Im März 2013 brandschatzte ein Mob von circa 3.000 Muslimen nach einer Blasphemie-Anzeige gegen einen Christen ein christliches Viertel in Lahore; getötet wurde niemand. Die Provinzregierung und die Föderalregierung leisteten Kompensationszahlungen; die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt. 2013 kam es zu insgesamt fünf Angriffen auf Kirchen oder Polizisten, die zum Schutz der Kirchen im Einsatz waren. Am 22.09.2013 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar über 80 Menschen ums Leben. Am 15.03.2015 kamen bei einem Doppelanschlag auf zwei Kirchen im überwiegend von Christen bewohnten Stadtteil Yohanabad von Lahore mindestens 20 Menschen ums Leben. Im Mai 2015 randalierte ein Mob in einer christlichen Wohngegend in Lahore, nachdem ein christlicher Bewohner beschuldigt worden war, Koranseiten geschändet zu haben; zahlreiche Christen flohen aus der Gegend (zum Vorstehenden: VG Hannover, Urteil vom 28.03.2018 - 11 A 3406/17 -, juris). Bei einem Anschlag auf einen öffentlichen Park in Lahore am 27.03.2016 (Ostersonntag) kamen zahlreiche Christen ums Leben. („Die Welt“ (online) vom 28.3.2016, „Christen als Sündenböcke“, https://www.welt.de/politik/ausland/article153749253/Christen-als-Suendenboecke.html, aufgerufen zuletzt am 16.08.2018). Wenngleich die Mehrzahl der Getöteten Muslime waren, behauptete die Taliban, der Anschlag habe den Christen gegolten (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30.05.2016, Stand: Mai 2016, S. 16). Christliche Fernsehsender sind in Pakistan seit November 2016 verboten. Die staatliche TV-Regulierungsbehörde hat sie für illegal erklärt. Künftig dürfen „christliche Botschaften“ nur noch zu Ostern und Weihnachten über das Fernsehen verbreitet werden (https://www.jesus.de/pakistan-alle-christlichen-fernsehsender-fuer-illegal-erklaert/, zuletzt aufgerufen am 16.08.2018). 49 Andererseits hat eine christliche Familie nach einem ungewöhnlichen Gerichtsurteil eine großzügige Entschädigung erhalten. Ihr Sohn war von Polizisten getötet worden. Nach mehr als vier Monaten Haft boten die sechs angeklagten Polizisten der Familie drei Millionen Rupien (rund 21.500 Euro) nach dem islamischen Konzept des „diyat“ an: Blutgeld gegen Begnadigung. Am 14.03.2018 gab der Richter diesem Austausch nach pakistanischem Recht statt und sprach die sechs des Totschlags beschuldigten Männer frei. Artikel 319 des pakistanischen Strafgesetzbuches besagt, dass „jeder, der unbeabsichtigt einen Menschen tötet, diyat unterliegt“. Jedes Jahr überprüft die Regierung die Höhe des „diyat“: Sie beträgt im Jahr 2018 rund 14.000 Euro. S. G., ein Anwalt, der die Familie in diesem Fall vertreten hat, sagt: „Meines Wissens wurden bisher in keinem Fall von Polizeigewalt, die zum Tod eines Christen führte, die Täter bestraft. Das ist ein seltener Sieg für unsere Anwälte, die dafür gesorgt haben, dass der Familie Gerechtigkeit widerfährt. Die Familie sagte, sie sei zufrieden mit dem Verhandlungsergebnis.“ (https://www.opendoors.de/nachrichten/aktuelle-meldungen/pakistan-christliche-familie-erlebt-ein-juristisches-wunder, zuletzt aufgerufen am 16.08.2018). 50 Die Berichterstatterin stellt nicht in Abrede, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan gesellschaftlich oder wirtschaftlich vereinzelt diskriminiert werden könnten. Eine systematische – staatliche oder nichtstaatliche – Verfolgung nach den oben beschriebenen Ausmaßen ist jedoch auch heute (noch) nicht zu erkennen. Im Gegensatz zu vielen anderen islamisch geprägten Ländern ist Apostasie weiterhin nicht strafbar, diverse Gesetzänderungsverfahren sind bislang gescheitert (vgl. http://www.loc.gov/law/help/apostasy/index.php#pakistan oder https://de.wikipedia.org/wiki/Apostasie_im_Islam#cite_ref-90, beide zuletzt aufgerufen am 29.05.2018). 51 In der Gesamtschau ist daher weiterhin nicht von einer Gruppenverfolgung der Christen in Pakistan auszugehen. 52 3. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 53 a. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt insbesondere die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2). Ausschlussgründe ergeben sich aus § 4 Abs. 2 AsylG. Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten gemäß § 4 Abs. 3 AsylG entsprechend. 54 Unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist dabei vorsätzlich angewandte Gewalt, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt. Zweck der unmenschlichen Behandlung ist es, Leid zu verursachen. Eine unmenschliche Behandlung liegt danach vor, wenn sie tatsächliche körperliche Verletzungen oder wenigstens intensive körperliche und geistige Leiden verursacht, wenn sie vorsätzlich geplant ist und ohne Unterbrechung stundenlang ausgeführt wird. Ganz allgemein ist also unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen (vgl. insg. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). Erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit, geeignet zu erniedrigen oder zu entwürdigen sowie tatsächlichen oder vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Der Zweck der erniedrigenden Behandlung liegt in der Demütigung des Opfers. Eine erniedrigende Behandlung ist danach gegeben, wenn sie eine Person demütigt, sie es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/06 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). 55 Für den Ausländer muss zudem die konkrete Gefahr bestehen, in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine konkrete Gefahr vorliegt, orientiert sich am Einzelfall. Eine rein quantitative oder statistische Betrachtung ist nicht ausreichend. Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist insoweit zwar der (allgemeine) asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, allerdings kennzeichnet das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris, m. w. N.). 56 b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst wenn es vereinzelt zu Übergriffen aus der Bevölkerung kommen sollte, die eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im oben genannten Sinn darstellen könnten, so müssten sich die Kläger gem. § 3d AsylG an staatliche Organe wenden, der grundsätzlich willens und in der Lage ist, Schutz zu bieten. Außerdem müssten sie auch hier erneut auf § 3e AsylG verwiesen werden. 57 4. Auch Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. 58 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie vorstehend zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus (vgl. zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). 59 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Aus diesem Normzweck folgt weiter, dass sich die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht danach bestimmt, ob diese sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris). 60 Unter Anwendung dieser Grundsätze drohen den Klägern bei einer Rückkehr nach Pakistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Grund individueller Besonderheiten eine extreme Gefahrenlage. Für die Berichterstatterin steht nicht mit der nötigen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. Hierfür ist bei den jungen, gesunden und gebildeten Klägern nach dem vorstehend Gesagten nichts ersichtlich. 61 5. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylG, § 59 AufenthG. 62 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Berichterstatterin hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe 17 I. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 18 II. Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG noch die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist bei den Klägern nicht gegeben, weil sie nach eigenen Angaben zwar auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, sie haben aber weder Ausweispapiere noch Flugdokumente vorlegen können (vgl. zur materiellen Beweislast in derartigen Fällen BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36/98 -, NVwZ 2000, 81 ff.). 20 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen ebenfalls nicht vor. 21 a. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. 22 Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). 24 b. Nach diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung. Weder die geschilderten Probleme und Vorfälle um die Familie der Klägerin zu 2 (hierzu aa.) noch die Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben (hierzu bb.) führen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 25 aa. Soweit die Kläger sich auf eine Verfolgung durch die Familie der Klägerin zu 2 berufen, zeigen die geschilderten Ereignisse keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals. Die in der mündlichen Verhandlung berichteten Vorfälle um ihre Trennung, herbeigeführt von der Familie der Klägerin zu 2, sind zwar im Großen und Ganzen – von einigen Unstimmigkeiten abgesehen – plausibel und nachvollziehbar geschildert. Weniger glaubhaft sind die Schilderungen um den Angriff der Familienmitglieder der Klägerin zu 2 auf den Kläger zu 1. Hier bleiben seine Schilderungen eher vage und oberflächlich. Auch die von der Klägerin zu 2 geschilderte „Flucht“ aus dem Haus ihrer Familie wirkt konstruiert und insgesamt wenig plausibel. Es kann offen bleiben, ob die beiden Einzelfälle tatsächlich so stattgefunden haben. Denn die Berichterstatterin hält das geschilderte Problem – die Familie der Klägerin zu 2 sei nicht einverstanden gewesen mit der Verbindung zum Kläger zu 1, da diese bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei und er als Panjabi für sie als Paschtunin ohnehin nicht als Ehepartner in Frage gekommen wäre – für glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt. Die Volksgruppe der Paschtunen lebt nach eigenen Regeln, die u.a. Frauen kein Wahlrecht bei der Heirat einräumen (vgl. z.B. https://www.welt-sichten.org/artikel/12537, zuletzt aufgerufen am 16.08.2018). 26 Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG vorliegt, denn nach den – für wahr unterstellten – Schilderungen der beiden Kläger hat es sich um „einfache“ körperliche Auseinandersetzungen gehandelt. Selbst bei Annahme des Vorliegens der Merkmale des § 3a AsylG, ist weiter zu diskutieren, ob § 3c AsylG erfüllt ist, da die Kläger letztlich einen innerfamiliären Konflikt schildern. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nummer 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nummer 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Ziffern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylVfG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 genannten Akteure, nämlich der Staat (Nummer 1) oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nummer 2) geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen kann es offen bleiben, ob die Familie der Klägerin zu 2 als „nichtstaatliche Akteure“ i. S. v. § 3c Nr. 3 AsylG angesehen werden können. Denn die Kläger müssten sich zunächst an staatliche Organe wenden, die ihnen Schutz bieten könnten, vgl. § 3d AsylG. 27 Letztlich müssen sich die Kläger jedenfalls auf internen Schutz verweisen lassen, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist, vgl. § 3e AsylG. Sie können subjektiv befürchteten Verfolgungshandlungen dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Pakistans niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshāwar oder Multan – leben potentiell Verfolgte auf Grund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20.10.2017, Stand: August 2017). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Niederlassung in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden zu entgehen. Gemäß der Auskunft von Accord vom 05.02.2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben könne. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan – schon auf Grund der Größe des Landes – interne Fluchtalternativen bestehen (http://www.ecoi.net/local_link/ 296558/432819_de.html). 28 Es kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass die Kläger sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2014 - 14 K 1267/14.A -, juris). 29 Sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 haben Hochschulabschlüsse. Die Klägerin zu 2 macht hier eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten. Beide sind gesund, haben eine gute Schulbildung und bereits Berufserfahrung gesammelt. Selbst wenn sie in ihren Branchen keine Anstellung finden sollten, so ist ihnen nach dem eben Gesagten auch eine weniger angesehene Tätigkeit zuzumuten. Die Berichterstatterin hat keine Zweifel, dass sie für den Lebensunterhalt ihrer Familie werden sorgen können. 30 bb. Auch soweit die Kläger sich auf ihren christlichen Glauben berufen, führt dies unter Beachtung der oben angeführten Maßstäbe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 31 (1) Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.). 32 Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.). 33 In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O.). 34 Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. In diesem Zusammenhang kann von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, a.a.O.). 35 Dabei reicht der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2014 - 13 LA 93/14 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 27.04.2015 - 13 A 440/15.A -, juris; VGH München, Beschluss vom 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2014 - A 3 S 269/14 -, juris). Damit sich ein Asylbewerber erfolgreich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung berufen kann, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der neue Glaube nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris). 36 (2) Der Gesamteindruck, den die Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung von beiden Klägern gewonnen hat, lässt keine Zweifel, dass die Kläger nun zum Christentum konvertiert sind. Sie haben in der mündlichen Verhandlung beide nachvollziehbar schildern können, was sie dazu bewogen hat, nicht mehr Anhänger des islamischen, sondern des christlichen Glaubens zu sein. Beide haben im Studieren der Bibel und bei Gesprächen mit anderen christlichen Gläubigen Halt gefunden. Die Kläger besuchen seit ihrer Ankunft in Deutschland regelmäßig den Gottesdienst. Sie haben seit dieser Zeit Kontakt zu anderen christlich Gläubigen, den sie pflegen. Sie halten weiter Kontakt zu Herrn XXX, Pfarrer in der XXX-Gemeinde, der auch in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden ist. Letztlich hat auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach der Anhörung der beiden Kläger auf Nachfrage der Berichterstatterin bestätigt, dass auch er davon ausgehe, dass es sich bei den Klägern um von ihrem Glauben überzeugte und bekennende Christen handelt. 37 (3) Eine Vorverfolgung wegen ihres Glaubens, auf Grund derer sie ausgereist sind, machen die Kläger nicht geltend. 38 (4) Eine drohende Verfolgung bei einer unterstellten Rückkehr ist zur Überzeugung der Berichterstatterin (§ 108 VwGO) nicht festzustellen. 39 Eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan ist nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht anzunehmen. Hat der Asylbewerber keine eigene Verfolgung wegen seiner Religion erfahren, kann sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei die Annahme einer Gruppenverfolgung ein staatliches Verfolgungsprogramm oder im Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist auf Grund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerhebliche Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris). 40 Zur Frage der Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - (juris) ausgeführt: 41 „Christen in Pakistan droht nach den im Verfahren vom Senat zugrunde gelegten und ausgewerteten Erkenntnismitteln nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wegen ihres Glaubens und ihrer – auch öffentlichen – Glaubensbetätigung einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL ausgesetzt zu sein. Der Senat geht davon aus, dass in Pakistan mindestens 3 Millionen Christen leben (vgl. AA Lagebericht vom 08.04.2014, S. 6 und 16 – im Folgenden Lagebericht; vgl. aber auch Home Office, Pakistan, Country of Origin Information Report vom 09.10.2013, Ziffer 19.178 – im Folgenden COI – wonach laut einiger Quellen die Zahl in Wirklichkeit das Doppelte betragen soll). Nach der Rechtslage bestehen – anders als bei der religiösen Minderheit der Ahmadis – keine wesentlichen unmittelbaren Diskriminierungen der Christen in Pakistan (vgl. etwa Lagebericht, S. 13 f.; BAA, Bericht zur Fact Finding Mission, Pakistan, Juni 2013, S. 38 ff. und 51 ff. – im Folgenden BAA). Eine Ausnahme besteht insoweit, als der Premierminister sowie der Präsident Muslim sein muss, was teilweise als schlechtes Signal an die Bevölkerung beschrieben wird, dass die Minderheiten auch minderwertig seien (vgl. BAA, S. 51). Allerdings wirkt sich die sog. Blasphemiegesetzgebung auch bei der christlichen Minderheit faktisch zu ihrem Nachteil aus, zumal diese – nicht anders als bei anderen Minderheiten, aber auch bei der Mehrheitsbevölkerung – in erheblichem Maße aus eigensüchtigen Motiven und Gründen von den Anzeigeerstattern missbraucht wird (vgl. ausführlich auch BAA, S. 48 ff.; COI, Ziffer 19.33. ff.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten in Pakistan, 10.10.2012, S. 6 f. – im Folgenden UNHCR; Human Rights Commission of Pakistan, State of Human Rights in 2013, S. 27 ff und 101 ff. – im Folgenden HRCP).(…) Betroffen sind davon allerdings in erster Linie nicht Angehörige der christlichen Minderheit. Dokumentiert sind zwei nicht rechtskräftige Todesurteile gegen eine christliche Frau und ein christliches Mädchen, ohne dass nähere Umstände hierzu bekannt geworden sind (vgl. etwa Human Rights Watch World Report 2014, S. 367 f. – im Folgenden HRWWR). Im Jahre 2012 kam es zu insgesamt 113 Anklagen (gegenüber 79 im Jahre 2011), davon 12 gegen Christen (Lagebericht, S. 14; vgl. auch HRCP, S. 33 f., die von geringfügig höheren Zahlen ausgeht). Im Jahre 2013 wurden insgesamt gegen 68 Personen Verfahren eingeleitet, darunter gegen 14 Christen; es wurden insgesamt mindestens 16 oder 17 Personen zum Tode und 19 oder 20 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, davon eine Verurteilung eines Christen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zwei Freisprüche von Christen (vgl. US Commission of International Religious Annual Report 2014, S. 76 – Im Folgenden USCIRF I; HRWWR, S. 367; HRCP, S. 33 ff.; vgl. zu weiteren Verurteilungen eines britischen Staatsangehörigen und einer pakistanischen Christin im Jahre 2014 Briefing Notes vom 27.01.2014 und 31.03.2014). Die Religionsausübung der christlichen Minderheit wird grundsätzlich staatlicherseits nicht eingeschränkt oder behindert. Für das Jahr 2012 wurde allerdings berichtet, dass auch staatliche Stellen sich an der Zerstörung christlicher Einrichtungen beteiligt hätten (vgl. US Commission of International Religious Freedom Annual Report 2012, S. 126 – Im Folgenden USCIRF II). Vergleichbare Vorkommnisse werden für das Jahr 2013 in den zahlreichen Erkenntnismitteln an keiner Stelle mehr erwähnt (vgl. USCRIF I, S. 75 ff. und US Commission of International Religious Freedom Annual Report 2013, S. 123 – im Folgenden USCRIF IV). Die wesentlichen Probleme, mit denen religiöse Minderheiten konfrontiert sind, sind die Auswirkungen der zunehmenden interkonfessionellen Gewaltakte von nichtstaatlicher Seite und Diskriminierungen im gesellschaftlichen Leben (vgl. hierzu schon ausführlich Senatsurteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13). Allerdings ist festzustellen, dass sich diese Gewalttaten bislang überwiegend gar nicht gegen Christen, sondern gegen Angehörige der schiitischen Minderheit richten (vgl. BAA, S. 19 f und 47 f.; Lagebericht, S. 16; HRWWR, S. 367; USCIRF I, S. 75). Für das Jahr 2013 wurden insgesamt 658 Tote und 1195 Verletzte gezählt (vgl. Lagebericht S. 16), die gegen religiöse Minderheiten gerichteten interkonfessionellen Gewaltakten zum Opfer gefallen sind, während es sich im Jahre 2012 „nur“ um 507 Tote und 577 Verletzte gehandelt hatte (vgl. COI, Ziffer 19.233). Was die christliche Minderheit betrifft, sind besonders hervorzuheben ein Anschlag auf die anglikanische Allerheiligen-Kirche in Peshawar am 22.09.2013, durch den wohl etwa 100 Personen getötet und über 150 zum Teil schwer verletzt wurden (vgl. Lagebericht, S. 16, und USCIRF I, S. 76). Im März und April attackierte eine aufgehetzte Menschenmenge christliche Siedlungen bzw. Dörfer; bei den Attacken wurden über 100 Häuser zerstört, ohne dass aber Menschenleben zu beklagen waren (vgl. USCIRF I, S. 76; vgl. auch BAA, S. 42 f.; vgl. auch HRCP, S. 94 - zu weiteren – allerdings vereinzelten – Übergriffen auf Kirchen S. 94), wobei auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vorfall im März 2013 von langer Hand vorbereitet worden war. Im Wesentlichen alle verwerteten Erkenntnismittel sind sich in diesem Zusammenhang einig, dass staatliche Sicherheits- und Strafverfolgungsorgane hierbei den erforderlichen Schutz nur lückenhaft gewähren oder jedenfalls viel zu spät eingreifen, wobei dieses oftmals nicht allein darauf zurückzuführen ist, dass diese Organe überfordert wären, sondern auch auf einer offensichtlich mangelnden Bereitschaft beruht, effektiven Schutz zu gewähren (vgl. etwa BAA, S. 19 ff. und 42 ff.; HRWWR, S. 367; UNHCR, S. 1 f.; vgl. zu unzureichenden Schutzmaßnahmen schon Departement of State‘s International Religious Freedom Report for 2012, Stichwort „Government Inaction“ – Im Folgenden USCIRF III). Allerdings ist auch festzuhalten, dass es fundierte Berichte gibt, dass Polizeiorgane bei dem Versuch, den gebotenen Schutz zu gewähren, ernsthafte Verletzung erlitten haben (vgl. BAA, S. 43; vgl. auch S. 46 zu Schutzmaßnahmen bei Prozessionen). Immerhin haben die Sicherheitsorgane nach gewalttätigen Übergriffen auch Ausgangssperren zum Schutze der Minderheiten und gegenüber muslimischen Klerikern Verbote verhängt, die Stadt zu betreten, um zu verhindern, dass diese zur Gewalt aufstacheln und Hassreden halten (vgl. HRCP S. 76). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang abschließend, dass es nach dem Angriff am 22.09.2013 in Lahore und Islamabad bemerkenswerte zivilgesellschaftliche Solidaritätsaktionen zugunsten der Christen gab, indem um mehrere Kirchen Menschenketten gebildet wurden (HRCP, S. 94).Selbst wenn man bei der gebotenen qualitativen Bewertung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - NVwZ 2011, 56, vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487) berücksichtigt, dass derartige Gewaltakte teilweise nicht vorhergesehen werden und die Angehörigen der religiösen Minderheiten gewissermaßen aus heiterem Himmel treffen können, was es ihnen dann aber unmöglich macht, ihnen auszuweichen, so genügen selbst die für das Jahr 2013 festgestellten Opferzahlen, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln überwiegend nicht die christliche Minderheit betreffen, bei weitem nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, jeder Angehörige dieser mindestens drei Millionen zählenden Minderheit müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in einer noch überschaubaren Zeit Opfer derartiger Leib oder Leben betreffenden Akte zu werden. Daran ändern nichts die etwa vom Auswärtigen Amt im Lagebericht vom 08.04.2014 (S. 16) getroffene Feststellung, dass nach den Ereignissen des Jahres 2013 die Bedrohungslage der christlichen Minderheit in Pakistan eine neue Qualität habe, und die Tatsache, dass die Human Rights Commission of Pakistan davon spricht, dass das Jahr 2013 eines der schwärzesten für die christlichen Gemeinden in Pakistan gewesen sei (HRCP, S. 92). Auch UNHCR ist bislang der Auffassung gewesen, dass eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Gefährdung nicht besteht (UNHCR, S. 8). Selbst die Organisation „Open Doors“ (Länderprofile Pakistan), die insgesamt ein durchaus düsteres Bild vermittelt, das aber in den anderen Erkenntnismitteln keine unmittelbare Entsprechung findet, geht davon aus, dass die christlichen Gemeinden sich nach wie vor ungehindert auch mit Öffentlichkeitsbezug versammeln und arbeiten können, auch wenn mitunter die Kirchen von bezahlten Wachleuten geschützt werden. Der Senat kann daher offen lassen, ob der pakistanische Staat den durch Art. 7 Abs. 2 QRL geforderten effektiven Schutz gewährleistet, was aber nach den verwerteten Erkenntnismitteln eher zu verneinen sein dürfte. Etwas anderes gilt auch nicht allgemein und generell betrachtet für den Personenkreis der vom Islam zum Christentum Konvertierten. Zunächst ist davon auszugehen, dass die pakistanische Rechtsordnung den Vorgang der Konversion nicht untersagt oder gar strafrechtlich bewertet (vgl. Lagebericht, S. 14). Versuche, die Rechtslage zu Lasten der Konvertiten zu verändern, sind sogar gescheitert und aufgegeben worden (vgl. COI, Ziff. 19.66). Allerdings kann hier die bereits erwähnte Blasphemie-Gesetzgebung zum Einfallstor für Verfolgungen und Diskriminierungen werden, wenn es um die Beurteilung von Äußerungen und Verhaltensweisen im Kontext einer Konversion geht (vgl. missio, S. 13 und 17; Deutschlandradio Kultur vom 11.02.2014, S. 3). Dass aber in signifikantem Umfang der hier zu beurteilende Personenkreis betroffen sein könnte, lässt sich den vielfältigen Erkenntnismitteln nicht entnehmen, obwohl in ihnen eine unübersehbare Fülle von Einzelinformationen verarbeitet wurden. (…) Die Folgen der gesellschaftlichen und innerfamiliären Ablehnung und Missbilligung gehen dahin, dass Konvertiten es teilweise, jedoch nicht generell, bewusst vermeiden, die Konversion an die Öffentlichkeit zu tragen, und daher ggf. auch den Wohnort wechseln, um nicht in ihrem bisherigen Wohnumfeld aufzufallen, um dann andernorts gewissermaßen als „unbeschriebenes Blatt“ als Christ auftreten und diesen Glauben mit den oben beschriebenen Einschränkungen leben zu können (vgl. etwa Open Doors, Länderprofile Pakistan). Das bedingt aber andererseits, dass es verlässliche Zahlen über die Konversionen vom Islam weg nicht geben kann. Auch wenn angesichts der geschilderten Haltung der Mehrheitsgesellschaft davon auszugehen sein wird, dass die Zahl der erfolgten Lösungen vom Islam oder Konversionen weg vom Islam nicht sehr groß sein wird, so fehlt es doch gegenwärtig an ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Maßgabe der für die Annahme einer Gruppenverfolgung zugrunde zu legenden Prognosemaßstäbe jeder pakistanische Staatsangehörige, der sich vom Islam löst, unterschiedslos ein reales Risiko läuft, von einer schweren Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) oder lit. b) QRL betroffen zu sein (…)“ 42 Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20.10.2017, Stand: August 2017) führt zu der Religionsfreiheit bzw. zu der Situation der Christen in Pakistan Folgendes aus: 43 „Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Apostasie ist aber von der Gesellschaft in keiner Weise akzeptiert. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich die betroffene Person besonders exponiert. Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b PPC die Entweihung des Koran, § 295c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. 44 Im Jahr 2016 wurden laut NRO „Human Rights Commission of Pakistan“ 15 Personen wegen Blasphemie festgenommen: 10 Muslime und 5 Angehörige anderer Konfessionen. 2 Muslime und 2 Christen wurden demnach 2016 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt. Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen. Unter den Fällen gegen Muslime nimmt der Anteil der schiitischen Minderheit (15 – 20 % der Bevölkerung) zu. Diese Fälle zeigen auch, dass die Strafgesetzänderung von Ende 2004, nach der Ermittlungen nur noch durch höhere Polizeibeamte geführt werden dürfen, nicht die erhoffte Verbesserung der Lage gebracht hat. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z. B. anonyme Drohungen. 45 Die Blasphemiegesetzgebung findet beim überwiegenden Teil der pakistanischen Gesellschaft Unterstützung. Besonders deutlich wurde dies am Fall Mumtaz Qadri, der am 04.01.2011 den Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für die zum Tode verurteilte Christin Asia Bibi ergriffen und die Blasphemie-Gesetzgebung kritisiert hatte, auf offener Straße erschossen hatte. Qadri war sein Leibwächter. Nachdem Mumtaz Qadri am 29.02.2016 hingerichtet worden war, kam eine große Menschenmenge (Schätzungen variieren zwischen 30.000 und bis zu 200.000) zu seiner Trauerfeier. Er wurde bei einem jüngst errichteten Schrein unweit von Islamabad beigesetzt und sein Grab gilt inzwischen als oft frequentierte und beliebte Pilgerstätte, v. a. für Jugendliche. Qadri wurde zum Idol nicht nur der radikalen Islamisten in Pakistan. 46 Weiterhin problematisch bleibt die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen. Der Richter am Obersten Gerichtshof, der für die Bestätigung des Todesurteils gegen Mumtaz Qadri verantwortlich zeichnete, musste nach Morddrohungen vorübergehend mit seiner Familie das Land verlassen. Der weltweit aufmerksam verfolgte Fall der 2010 als erster Frau wegen Blasphemie zum Tode verurteilten Christin Asia Bibi ist aktuell vor dem Obersten Gerichtshof anhängig, der das Todesurteil suspendiert hat und den Fall noch einmal vollständig überprüfen will. Nachdem sich einer der Richter am Tag der Eröffnung der Überprüfungsanhörung als befangen aus dem Verfahren zurückgezogen hat, ist eine Weiterverhandlung bisher nicht terminiert. Sollte der Oberste Gerichtshof im Ergebnis das Todesurteil aufrechterhalten, stünde Asia Bibi noch die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten zur Verfügung. 47 Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, aber insoweit verwundbarer, als sie fast ausschließlich der sozioökonomischen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen in der Gesellschaft besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. In den Jahren 2015 und 2016 gab es in Lahore, der Hauptstadt der Provinz Punjab, mehrere gezielt gegen Christen gerichtete terroristische Anschläge mit zahlreichen Opfern. Solche Angriffe belegen, dass es für die christliche Minderheit in Pakistan, die bislang vor allem unter sozialer Diskriminierung litt und im Vergleich zu anderen Minderheiten nur selten direkt angegriffen wurde, auch eine ernst zu nehmende latente terroristische Bedrohungslage gibt. Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit (etwa 1,5 % der Bevölkerung, davon etwa 60 % Katholiken, 40 % protestantische Konfessionen) ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht vielfach, möglichst das Land zu verlassen. Viele Christen und Angehörige anderer Minderheiten leben in ausbeuterischen und schuldknechtschaftlichen Arbeitsverhältnissen.“ 48 Diesen allgemeinen Ausführungen zur Lage der Christen in Pakistan schließt sich die erkennende Berichterstatterin (ebenso z.B. VG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2018 - 2 A 127/17 -, juris; VG München, Urteil vom 21.09.2017 - M 1 K 16.35666 -, juris) auch nach Auswertung der neusten Erkenntnismittel an. Denn auch dem neusten Lagebericht des Auswärtigen Amtes (oben zitiert, Lagebericht vom 20.10.2017) sind keine Erkenntnisse zu entnehmen, die für eine Gruppenverfolgung von Christen in Pakistan sprechen. Im März 2013 brandschatzte ein Mob von circa 3.000 Muslimen nach einer Blasphemie-Anzeige gegen einen Christen ein christliches Viertel in Lahore; getötet wurde niemand. Die Provinzregierung und die Föderalregierung leisteten Kompensationszahlungen; die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt. 2013 kam es zu insgesamt fünf Angriffen auf Kirchen oder Polizisten, die zum Schutz der Kirchen im Einsatz waren. Am 22.09.2013 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar über 80 Menschen ums Leben. Am 15.03.2015 kamen bei einem Doppelanschlag auf zwei Kirchen im überwiegend von Christen bewohnten Stadtteil Yohanabad von Lahore mindestens 20 Menschen ums Leben. Im Mai 2015 randalierte ein Mob in einer christlichen Wohngegend in Lahore, nachdem ein christlicher Bewohner beschuldigt worden war, Koranseiten geschändet zu haben; zahlreiche Christen flohen aus der Gegend (zum Vorstehenden: VG Hannover, Urteil vom 28.03.2018 - 11 A 3406/17 -, juris). Bei einem Anschlag auf einen öffentlichen Park in Lahore am 27.03.2016 (Ostersonntag) kamen zahlreiche Christen ums Leben. („Die Welt“ (online) vom 28.3.2016, „Christen als Sündenböcke“, https://www.welt.de/politik/ausland/article153749253/Christen-als-Suendenboecke.html, aufgerufen zuletzt am 16.08.2018). Wenngleich die Mehrzahl der Getöteten Muslime waren, behauptete die Taliban, der Anschlag habe den Christen gegolten (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30.05.2016, Stand: Mai 2016, S. 16). Christliche Fernsehsender sind in Pakistan seit November 2016 verboten. Die staatliche TV-Regulierungsbehörde hat sie für illegal erklärt. Künftig dürfen „christliche Botschaften“ nur noch zu Ostern und Weihnachten über das Fernsehen verbreitet werden (https://www.jesus.de/pakistan-alle-christlichen-fernsehsender-fuer-illegal-erklaert/, zuletzt aufgerufen am 16.08.2018). 49 Andererseits hat eine christliche Familie nach einem ungewöhnlichen Gerichtsurteil eine großzügige Entschädigung erhalten. Ihr Sohn war von Polizisten getötet worden. Nach mehr als vier Monaten Haft boten die sechs angeklagten Polizisten der Familie drei Millionen Rupien (rund 21.500 Euro) nach dem islamischen Konzept des „diyat“ an: Blutgeld gegen Begnadigung. Am 14.03.2018 gab der Richter diesem Austausch nach pakistanischem Recht statt und sprach die sechs des Totschlags beschuldigten Männer frei. Artikel 319 des pakistanischen Strafgesetzbuches besagt, dass „jeder, der unbeabsichtigt einen Menschen tötet, diyat unterliegt“. Jedes Jahr überprüft die Regierung die Höhe des „diyat“: Sie beträgt im Jahr 2018 rund 14.000 Euro. S. G., ein Anwalt, der die Familie in diesem Fall vertreten hat, sagt: „Meines Wissens wurden bisher in keinem Fall von Polizeigewalt, die zum Tod eines Christen führte, die Täter bestraft. Das ist ein seltener Sieg für unsere Anwälte, die dafür gesorgt haben, dass der Familie Gerechtigkeit widerfährt. Die Familie sagte, sie sei zufrieden mit dem Verhandlungsergebnis.“ (https://www.opendoors.de/nachrichten/aktuelle-meldungen/pakistan-christliche-familie-erlebt-ein-juristisches-wunder, zuletzt aufgerufen am 16.08.2018). 50 Die Berichterstatterin stellt nicht in Abrede, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan gesellschaftlich oder wirtschaftlich vereinzelt diskriminiert werden könnten. Eine systematische – staatliche oder nichtstaatliche – Verfolgung nach den oben beschriebenen Ausmaßen ist jedoch auch heute (noch) nicht zu erkennen. Im Gegensatz zu vielen anderen islamisch geprägten Ländern ist Apostasie weiterhin nicht strafbar, diverse Gesetzänderungsverfahren sind bislang gescheitert (vgl. http://www.loc.gov/law/help/apostasy/index.php#pakistan oder https://de.wikipedia.org/wiki/Apostasie_im_Islam#cite_ref-90, beide zuletzt aufgerufen am 29.05.2018). 51 In der Gesamtschau ist daher weiterhin nicht von einer Gruppenverfolgung der Christen in Pakistan auszugehen. 52 3. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 53 a. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt insbesondere die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2). Ausschlussgründe ergeben sich aus § 4 Abs. 2 AsylG. Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten gemäß § 4 Abs. 3 AsylG entsprechend. 54 Unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist dabei vorsätzlich angewandte Gewalt, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt. Zweck der unmenschlichen Behandlung ist es, Leid zu verursachen. Eine unmenschliche Behandlung liegt danach vor, wenn sie tatsächliche körperliche Verletzungen oder wenigstens intensive körperliche und geistige Leiden verursacht, wenn sie vorsätzlich geplant ist und ohne Unterbrechung stundenlang ausgeführt wird. Ganz allgemein ist also unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen (vgl. insg. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). Erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit, geeignet zu erniedrigen oder zu entwürdigen sowie tatsächlichen oder vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Der Zweck der erniedrigenden Behandlung liegt in der Demütigung des Opfers. Eine erniedrigende Behandlung ist danach gegeben, wenn sie eine Person demütigt, sie es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/06 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). 55 Für den Ausländer muss zudem die konkrete Gefahr bestehen, in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine konkrete Gefahr vorliegt, orientiert sich am Einzelfall. Eine rein quantitative oder statistische Betrachtung ist nicht ausreichend. Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist insoweit zwar der (allgemeine) asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, allerdings kennzeichnet das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris, m. w. N.). 56 b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst wenn es vereinzelt zu Übergriffen aus der Bevölkerung kommen sollte, die eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im oben genannten Sinn darstellen könnten, so müssten sich die Kläger gem. § 3d AsylG an staatliche Organe wenden, der grundsätzlich willens und in der Lage ist, Schutz zu bieten. Außerdem müssten sie auch hier erneut auf § 3e AsylG verwiesen werden. 57 4. Auch Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. 58 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie vorstehend zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus (vgl. zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12). 59 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324). Aus diesem Normzweck folgt weiter, dass sich die „Allgemeinheit“ der Gefahr nicht danach bestimmt, ob diese sich auf die Bevölkerung oder bestimmte Bevölkerungsgruppen gleichartig auswirkt, wie das bei Hungersnöten, Seuchen, Bürgerkriegswirren oder Naturkatastrophen der Fall sein kann. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kann vielmehr auch bei eher diffusen Gefährdungslagen greifen, etwa dann, wenn Gefahren für Leib und Leben aus den allgemein schlechten Lebensverhältnissen (soziale und wirtschaftliche Missstände) im Zielstaat hergeleitet werden. Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände wie etwa Lebensmittelknappheit, Obdachlosigkeit oder gesundheitliche Gefährdungen geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris). 60 Unter Anwendung dieser Grundsätze drohen den Klägern bei einer Rückkehr nach Pakistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Grund individueller Besonderheiten eine extreme Gefahrenlage. Für die Berichterstatterin steht nicht mit der nötigen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. Hierfür ist bei den jungen, gesunden und gebildeten Klägern nach dem vorstehend Gesagten nichts ersichtlich. 61 5. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylG, § 59 AufenthG. 62 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Berichterstatterin hat keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).