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Beschluss

1 S 1047/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn sein Ziel voraussichtlich gegen rechtliche Vorgaben verstößt, insbesondere gegen § 46 EnWG und das Kartellrecht. • § 46 EnWG verpflichtet die Gemeinde, bei auslaufenden Wegenutzungsverträgen ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren durchzuführen; eine ausschreibungsfreie Inhousevergabe ist insoweit ausgeschlossen. • Die Erfordernisse der Begründung nach § 21 Abs. 3 GemO sind verletzt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten falsche oder irreführende Vorstellungen über die rechtlichen Wirkungen der geforderten Maßnahme vermittelt. • Zum Erlass weitergehender Sicherungsanordnungen zur Sicherung eines Bürgerbegehrens ist ein nachweisbares, unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens wegen Ausschreibungspflicht nach § 46 EnWG und irreführender Begründung • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn sein Ziel voraussichtlich gegen rechtliche Vorgaben verstößt, insbesondere gegen § 46 EnWG und das Kartellrecht. • § 46 EnWG verpflichtet die Gemeinde, bei auslaufenden Wegenutzungsverträgen ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren durchzuführen; eine ausschreibungsfreie Inhousevergabe ist insoweit ausgeschlossen. • Die Erfordernisse der Begründung nach § 21 Abs. 3 GemO sind verletzt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten falsche oder irreführende Vorstellungen über die rechtlichen Wirkungen der geforderten Maßnahme vermittelt. • Zum Erlass weitergehender Sicherungsanordnungen zur Sicherung eines Bürgerbegehrens ist ein nachweisbares, unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde erforderlich. Der Antragsteller, Unterzeichner eines Bürgerbegehrens "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart" vom 14.02.2012, verlangte einen Bürgerentscheid, ob die Stadt Stuttgart die Konzession und den Betrieb der Netze für Wasser, Strom, Gas und Fernwärme spätestens ab 01.01.2014 selbst übernehmen soll. Das Bürgerbegehren enthielt eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag. Die Stadt stellte mit Bescheid vom 21.01.2013 die Unzulässigkeit fest mit der Begründung, die Übernahme der Strom- und Gaskonzessionen verstoße gegen § 46 EnWG und Kartellrecht; zur Wasserversorgung bestehe bereits ein Gemeinderatsbeschluss. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz, das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Antragsteller beschwerte sich gegen diese Entscheidung; das Regierungspräsidium wies seinen Widerspruch zurück. • Zulässigkeit der Beschwerdeentscheidung: Die Akten sind vollständig und das Verfahren entscheidungsreif (§ 100 VwGO). • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Bürgerbegehren müssen nach § 21 Abs. 3 GemO eine Frage, Begründung und einen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten; unzulässig sind Begehren, die auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sind. • Ausschreibungspflicht und Wettbewerbszweck: § 46 Abs. 3 und 4 EnWG dienen dem Zweck, Wettbewerb um Wegenutzungsrechte zu ermöglichen; daraus folgt die Pflicht zu einem diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren bei Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen. • Unionsrechtliche Anforderungen: Europäisches Primärrecht (Gleichbehandlung, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) verlangt Transparenz und reale Chancen für Bewerber; daher sind Inhousevergaben bei Wegenutzungsverträgen durch § 46 Abs. 4 EnWG ausgeschlossen. • Kartellrechtliche Anforderungen: Nach §§ 19, 20 GWB ist bei Konzessionsvergaben ein diskriminierungsfreies Verfahren einzuhalten; eine nichtöffentliche Vorabentscheidung wäre kartellrechtlich problematisch. • Begründungsmängel: Die Begründung des Bürgerbegehrens erweckt in wesentlichen Punkten falsche Erwartungen zur Einflussnahme der Stadt auf die Herkunft des Stroms; dies verletzt die Anforderungen an die Richtigkeit und Nichtirreführung der Begründung nach § 21 Abs. 3 GemO. • Anordnungsanspruch und -grund: Im summarischen Eilverfahren konnte die Zulässigkeit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden; ferner liegt kein hinreichend dargetanes unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde vor, das eine Sicherungsanordnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das beantragte einstweilige Sicherungsverbot wurde nicht erlassen. Begründend wurde festgestellt, dass das Bürgerbegehren voraussichtlich auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet ist, weil die Übernahme der Strom- und Gaskonzessionen ohne diskriminierungsfreies, transparentes Auswahlverfahren gegen § 46 EnWG, europäische Grundsätze und §§ 19, 20 GWB verstoßen würde. Zudem enthält die Begründung des Bürgerbegehrens irreführende Darstellungen, die geeignet sind, den Willen der abstimmungsberechtigten Bürger in einem wesentlichen Punkt zu verfälschen. Ein unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Stadt, das weitergehende Sicherungsmaßnahmen erfordern würde, wurde nicht hinreichend dargetan. Damit bleibt die Regelung des weiteren Verfahrens und der Konzessionsausgestaltung der Kommune vorbehalten, soweit sie die dargestellten rechtlichen Anforderungen beachtet.