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Beschluss

14 K 7766/25

VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0915.14K7766.25.00
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Leitsätze
Der Grundsatz, dass ein Bürgerbegehren – bereits vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips – nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein darf und deshalb unzulässig sein kann, wenn es auf einen Verstoß der Gemeinde gegen rechtliche Verpflichtungen abzielt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 – 1 S 1949/13 –, juris Rn. 88 f.), steht der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen den Abschluss eines Poolingvertrages (zur Vorbereitung von Bau und Betrieb von Windenergieanlagen auf öffentlichen und privaten Flächen) und hiermit zusammenhängende weitere rechtliche Schritte (wie etwa den Abschluss von Gestattungsverträgen mit dem Windenenergieanlagenbetreiber) nicht entgegen, wenn sich die Gemeinde von diesem Vertrag für den Fall eines zulässigen Bürgerbegehrens und erfolgreichen Bürgerentscheides lösen kann.
Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu der Entscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin hierüber – festgestellt, dass das unter dem 28. Juli 2025 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und die die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln. Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Grundsatz, dass ein Bürgerbegehren – bereits vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips – nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein darf und deshalb unzulässig sein kann, wenn es auf einen Verstoß der Gemeinde gegen rechtliche Verpflichtungen abzielt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 – 1 S 1949/13 –, juris Rn. 88 f.), steht der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen den Abschluss eines Poolingvertrages (zur Vorbereitung von Bau und Betrieb von Windenergieanlagen auf öffentlichen und privaten Flächen) und hiermit zusammenhängende weitere rechtliche Schritte (wie etwa den Abschluss von Gestattungsverträgen mit dem Windenenergieanlagenbetreiber) nicht entgegen, wenn sich die Gemeinde von diesem Vertrag für den Fall eines zulässigen Bürgerbegehrens und erfolgreichen Bürgerentscheides lösen kann. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu der Entscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin hierüber – festgestellt, dass das unter dem 28. Juli 2025 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und die die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln. Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die Mitinitiatorin der Bürgerinitiative „Kein Windrad im Wald“ ist, wendet sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2025; sie begehrt eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines von der Bürgerinitiative angestrengten Bürgerbegehrens sämtliche den Gemeinderatsbeschluss umsetzenden Maßnahmen zu untersagen sowie die vorläufige Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Die Antragstellerin, die ferner der Bürgerinitiative „Aufbruch Bruchsal“ angehört, ist seit Mai 2019 (einzige) Stadträtin für die Initiative im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Im Zuge der Gemeinderatswahlen im Jahr 2024 wurde sie erneut gewählt. In einer öffentlichen Sitzung vom 23. April 2024 beriet der Gemeinderat der Antragsgegnerin – unter dem Tagesordnungspunkt 22 – über eine Beschlussvorlage, die den „Masterplan Erneuerbare Energien – Windenergie – Reservierung städtischer Flächen für Vergabeverfahren“ (Sitzungsvorlage Nr. 82/2024; Bl. 38 ff. d. Gerichtsakte) zum Gegenstand hatte. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es unter anderem: „I. Sachverhalt und Begründung: Die Diskussionen um Windenergieanlagen nehmen in der Region zunehmend an Fahrt auf. In immer mehr Gemeinden in Nordbaden werden Grundsatzbeschlüsse über die Verpachtung kommunaler Eignungsflächen für die Windkraft gefasst. Gleichzeitig werden Projektierer von Windkraftanlagen auf die Eignungsflächen aufmerksam und suchen das Gespräch mit den Eigentümern, um sich Flächen für Windkraftanlagen zu sichern. Als weiterer Eigentümer ist ForstBW vom Land dazu angehalten, geeignete Landesforstflächen zügig auszuschreiben. Um den Windenergieausbau zu fördern, wurden seit 2021 im Rahmen der Vermarktungsoffensive in vier Tranchen und vier Einzelflächen insgesamt 33 potenziell für die Windkraft nutzbare Flächen von ForstBW ausgeschrieben. ForstBW hat den klaren Auftrag der Landesregierung, Landesflächen für rund 500 Windenergieanlagen bis 2025 bereitzustellen und in den bisherigen Gesprächen mit der Verwaltung stets kommuniziert dem Auftrag nachzukommen. Es ist daher absehbar, dass auch in unserem Umfeld früher oder später Anträge auf ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen gestellt und damit Fakten geschaffen werden, ohne dass die Stadt darauf einen größeren Einfluss nehmen kann. Um hierbei mitzureden und nicht nur zu reagieren, oder am Ende auf Windparks zu schauen, die außerhalb der kommunalen Flächen gebaut werden, schlägt die Verwaltung vor, städtische Flächen für ein Vergabeverfahren zu reservieren und Vorschläge für eine Ausschreibung oder ein Interessensbekundungsverfahren vorzubereiten. Reserviert werden sollen nur die Flächen innerhalb der aktuellen Vorranggebietskulisse des Regionalverbands, die auch in der Stellungnahme an den Regionalverband vom September 2023 als „Kompromissflächen“ von Bruchsaler Gemeinderat und Ortschaftsräten genannt wurden. Es handelt sich dabei um Flächen im Nordosten der Kernstadt und von Heidelsheim sowie um Flächen im Süden von Obergrombach und Helmsheim (= dunkelblaue Flächen s. Abbildung unten).“ Bei den städtischen Flächen handelt es sich im Wesentlichen um Waldflächen der Stadt Bruchsal. […] Die städtischen Teilflächen, die außerhalb der „Kompromissflächen“ liegen (rote Flächen gem. Anlage), sollen dagegen grundsätzlich nicht für eine Windenergienutzung bereitgestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des Regionalplans Windenergie weiterhin als Vorranggebiete ausgewiesen werden sollten. In den Vorberatungen wurden die Möglichkeiten eines kommunalen Flächenpoolingverfahrens sowie mögliche Strategien für die Vergabe von Flächen an einen Windkraftprojektierer von der beauftragten Beratungsfirma endura kommunal GmbH vorgestellt. Auf dieser Basis sollte überprüft werden, inwieweit ein kommunales Flächenpooling-Modell für die vom Gemeinderat im „Kompromiss“ ausgewählten Vorrangflächen für Windenergie sinnvoll und möglich ist. Die Verwaltung hat daraufhin die Eigentumsverhältnisse der Teilflächen Nordost und Süd zusammen mit den Beratern von endura kommunal und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten näher untersucht. Die Rahmenbedingungen der Gebiete Nordost und Süd unterscheiden sich grundlegend voneinander. […] Gebiet Süd, gepunktete Umgrenzungslinie: […] Die Gemeinde Gondelsheim hat bereits vor einiger Zeit im Gemeinderat über einen möglichen Windpark an der Gemarkungsgrenze zu Obergrombach und Helmsheim beraten. Sie hat zwischenzeitlich externe Berater zur Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt. Es bietet sich hier ein gemeinsames Vorgehen mit der Gemeinde Gondelsheim an. Die Verwaltung hat dazu mit Gondelsheim bereits Kontakt aufgenommen und konnte deren grundsätzliche Bereitschaft zu einem gemeinsamen Vorgehen feststellen. Im Weiteren wird es um die konkrete Abstimmung einer gemeinsamen Vergabe gehen. Hier sollen nach Möglichkeit auch die städtischen Ziele, die am Ende des Sachverhalts formuliert sind, aufgenommen werden. Städtische Ziele für die Grundstücksverpachtung bei der Realisierung von Windenergieanlagen: Die in Rede stehenden Grundstücke sollen am Ende des Vergabeprozesses an den ausgewählten Wind-Entwickler verpachtet werden. Bei der Ausgestaltung des entsprechenden Gestattungsvertrages sollen nach Möglichkeit folgende Ziele erreicht werden: Einnahmen · die Stadt erzielt konstante Einnahmen aus dem Gestattungsvertrag als Mindestpachtbetrag; · die Stadt erhält außerdem eine variable umsatzabhängige Beteiligung des Umsatzes; Beteiligung Stadtwerke · die Stadtwerke Bruchsal sollen am Windpark Nordost – Teilfläche 1 (Stadt und ForstBW) nicht beteiligt werden; · für die übrigen Gebiete (Nordost 2 und Süd) sollen die Stadtwerke die aus ihrer Sicht effektivste Beteiligungsform suchen; Beteiligung der Bürger · die Bürger werden beim Windpark Nordost – Teilfläche 1 (Stadt und ForstBW) entsprechend jener Angebote beteiligt, die der in der Ausschreibung ermittelte Entwickler mitbringt; · für die übrigen Gebiete (Nordost 2 und Süd) werden weitere Beteiligungsmöglichkeiten überprüft und eingebracht · Umwelt/Forst: Pflicht-Ausgleich und freiwillige Zusatzleistungen · der Entwickler führt die gesetzlich vorgesehenen Mindestmaßnahmen für forstlichen und naturschützenden Ausgleich durch; · um den Eingriff in den Wald zu kompensieren, sieht die Verwaltung ein Renaturierungsprogramm in der Weise vor, dass in der Nähe der Windkraftanlagen durch den städtischen Forst – auf freiwilliger Basis und somit zusätzlich – das mehrfache der Flächen aufgeforstet wird, die für die Windkraftanlagen und die Zuwegung gerodet werden müssen. Diese Maßnahme ist eine freiwillige zusätzliche Leistung, sie ersetzt nicht die Ausgleichspflichten des Projektierers der Anlagen. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich mit der fortschreitenden Planung der Anlagen. Umwelt: Nachnutzung · der Entwickler verpflichtet sich, bei der Aufgabe eines WEA-Standortes zu substantiellen Rückbauarbeiten, wie dem Abbau des Windrades, dem Ausbau von Kabeln, dem Ausbau von Beton, dem Rückbau von Betriebswegen und -flächen. Erweiterungsschranke · der Entwickler sagt zu, weitere WEAs auf Bruchsaler Gemarkung nur mit Zustimmung der Stadt voran zu bringen oder zu errichten. Damit wird versucht, die im Kompromiss vom Herbst’23 gefundene Höchstzahl von WEAs auf Bruchsaler Gemarkung einzuhalten. Ohne diese Bedingung können Entwickler mit Privaten an der Stadt vorbei viele weitere WEAs errichten. II. Nachhaltigkeit und finanzielle Auswirkungen: […] Windenergieanlagen sind ein wichtiger Baustein zur Realisierung der Energiewende mit erneuerbaren Energien und tragen daher maßgeblich zur Nachhaltigkeit bei. Windkraftanlagen auf städtischen Grundstücken garantieren der Stadt Bruchsal und den Einwohnerinnen und Einwohnern langfristig anhaltende Einnahmen, die zur Finanzierung der städtischen Aufgaben notwendig sind. Anders als Steuereinnahmen unterliegen die Pachteinnahmen nicht dem kommunalen Finanzausgleich. Somit stehen sie vollumfänglich der Kommune und damit der Allgemeinheit zur Verfügung.“ Nach erfolgter Beratung traf der Gemeinderat entsprechend der Vorlage die folgenden Beschlüsse: „1a.: Der Gemeinderat stimmt der Reservierung ausgewählter städtischer Flächen in den Bruchsaler Wind-Vorranggebieten Nordost - Teilbereich 1, Nordost - Teilbereich 2 und Süd (gemäß den Abbildungen im Sachverhalt; vgl. dazu die Beschlussvorlage) für ein jeweiliges Vergabeverfahren zu. [Bei 30 Stimmberechtigten 25 Ja-Stimmen, drei Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen.] 1b.: Weitere städtische Flächen sollen nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des Regionalplans Windenergie weiterhin als Vorranggebiete ausgewiesen werden sollten. [Bei 30 Stimmberechtigten 19 Ja-Stimmen, neun Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen.] 2.: Für den Teilbereich 1 im Gebiet Nordost stimmt der Gemeinderat der Vorbereitung einer gemeinsamen Ausschreibung mit ForstBW (Angebotsverfahren) zu. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung Ausschreibungsdetails auf Grundlage der in der Vorlage genannten Rahmenbedingungen abzustimmen und den konkreten Vorschlag für ein gemeinsames Angebotsverfahren mit Forst BW zur endgültigen Beschlussfassung in der nächsten Sitzung vorzulegen. [Bei 30 Stimmberechtigten 25 Ja-Stimmen, drei Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen.] 3.: Für den Teilbereich 2 im Gebiet Nordost beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, mit privaten Eigentümern von Schlüsselgrundstücken Gespräche über die Vorbereitung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens zu führen. [Bei 30 Stimmberechtigten 27 Ja-Stimmen und drei Nein-Stimmen.] Beschluss zu 4.: Für den Teilbereich Süd beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung, mit der Nachbarkommune Gondelsheim Gespräche über die Vorbereitung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens zu führen. [Bei 30 Stimmberechtigten 27 Ja-Stimmen und drei Nein-Stimmen.]“ Eine weitere Befassung des Gemeinderates mit dem „Masterplan Erneuerbare Energien“ erfolgte unter dem 27. Mai 2025 (Tagesordnungspunkt 6, Sitzungsvorlage Nr. 174/25, Anlage AG 4, Bl. 130 ff. d. Gerichtsakte). In der Begründung zu dem Beschlussantrag, mit dem insbesondere dem Abschluss des Poolingvertrages zwischen der Stadt Bruchsal und den entsprechenden Privatpersonen für das sogenannte Potenzialgebiet Süd zugestimmt werden sollte, wird namentlich ausgeführt: „I. Sachverhalt und Begründung: […] Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal stimmte in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2024 der Reservierung städtischer Flächen in ausgewählten Vorranggebieten für die Windenergienutzung auf Bruchsaler Gemarkung für ein Vergabeverfahren zu und beauftragte die Verwaltung, mit der Nachbarkommune Gondelsheim Gespräche über die Vorbereitung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens zu führen. Auf die Sitzungsvorlage 82/2024 wird verwiesen. Die Verwaltung stand seitdem im Kontakt mit der Gemeindeverwaltung Gondelsheim. Trotz mehrerer Gespräche konnte jedoch bis Ende November 2024 kein gemeinsames Vorgehen abgestimmt werden. Am 12.12.2024 wurde dann aus einem Presseartikel bekannt, dass auf Gondelsheimer Gemarkung Projektierer auf private Eigentümer/-innen zugehen, um sich Flächen innerhalb der Vorranggebiete und damit Standorte für Windenergieanlagen zu sichern. Herr Bürgermeister Rupp informierte außerdem Frau Oberbürgermeisterin Petzold-Schick darüber, dass sich der Gondelsheimer Gemeinderat im Dezember 2024 für ein eigenes Vergabeverfahren (ohne Bruchsal) ausgesprochen hat. Aufgrund dieser Entwicklungen sah die Stadtverwaltung dringenden Handlungsbedarf, um die Situation in Bruchsal und Gondelsheim zu klären und die Optionen für einen Windpark im Potenzialgebiet Süd zu prüfen. Es wurden kurzfristig Gespräche mit allen relevanten Akteuren, u. a. auch mit den privaten Eigentümer/-innen, die große Flächen im Potenzialgebiet Süd besitzen, geführt und eine umfassende Analyse der komplexen Lage vorgenommen. Dadurch, dass die Gemeinde Gondelsheim bereits ein eigenes Vergabeverfahren mit ihren kommunalen Flächen vorbereitet hatte und die Stadt Bruchsal - entsprechend der Ergebnisse aus dem stadtweiten Dialogprozess zur Windenergie - auch private Fläche im Offenland einbeziehen sollte, war die interkommunale Zusammenarbeit für beide Kommunen nicht mehr sinnvoll. Aus diesem Grund entschied sich die Stadt Bruchsal, ein kommunales Flächenpooling mit den privaten Eigentümer/-innen anzustoßen, um einen Windpark mit privaten und kommunalen Standorten zu realisieren. Um einen transparenten Poolingprozess gewährleisten zu können, wurde die C.. W.. GmbH als erfahrener Partner ausgewählt und sowohl von der Stadt Bruchsal als auch von den privaten Eigentümer/-innen mit der Vorbereitung und Durchführung einer Ausschreibung im Potenzialgebiet Süd beauftragt. Folgende Punkte wurden für die gemeinsame Ausschreibung festgelegt: 1. Poolingfläche Die Stadt Bruchsal und die privaten Eigentümer/-innen bringen jeweils Flächen in das Ausschreibungsverfahren ein. Die Poolingfläche setzt sich aus insgesamt 55 Flurstücken zusammen (37 städtische Flurstücke, 18 private Flurstücke), die innerhalb des Potenzialgebietes Süd liegen, d.h. der Fläche innerhalb des Vorranggebietes WE_13, die aus Sicht der Stadt Bruchsal geeignet für die Windenergie ist. Die Poolingfläche ist insgesamt 104,7 ha groß. Der Anteil der Stadt Bruchsal beträgt 86,3 ha. Der Anteil der privaten Eigentümer/-innen beträgt 18,4 ha. […] 4. Poolingvertrag Zur Durchführung der Ausschreibung ist es notwendig, dass die Stadt Bruchsal und die privaten Eigentümer/-innen einen Poolingvertrag abschließen. Darin wird geregelt, dass sich alle Parteien dazu verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb der Poolingfläche gemeinsam und verbindlich für ein Ausschreibungsverfahren zur Verfügung zu stellen, welches von C.. W.. vorbereitet und durchgeführt wird. Außerdem verpflichten sich die Parteien, mit dem Projektentwickler, der im Ausschreibungsverfahren den ersten Platz belegt hat, gleichlautende Gestattungsverträge abzuschließen. Die Auswertung der Angebote erfolgt nach den gemeinsam festgelegten und gewichteten Bewertungskriterien (siehe Anlage 2). Der Poolingvertrag und die damit zu gründende Poolinggemeinschaft „Bruchsal Süd" hat bis zum Abschluss der Gestattungsverträge Bestand. Der abzuschließende Poolingvertrag ist als Anlage 3 „PoolingV Bruchsal Süd" der Sitzungsvorlage beigefügt. Dieser enthält auch den Gestattungsvertrag, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben. 5. Gestattungsvertrag Im Gestattungsvertrag sind spezielle Anforderungen, Rechte und Pflichten verankert, die sowohl die Interessen des Grundstückseigentümers, als auch die Interessen des Nutzers (z. B. Projektentwickler oder Energieversorger) berücksichtigen. Das Ziel des Gestattungsvertrages ist es, dem Nutzer das Recht zu übertragen, auf dem/den entsprechenden Grundstück/en eine oder mehrere Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Da die Stadt Bruchsal überwiegend Waldflächen und die privaten Eigentümer/innen hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Nutzer verpachten, sind im Gestattungsvertrag sowohl landwirtschaftliche als auch forstwirtschaftliche Interessen sichergestellt. Der Gestattungsvertrag wird der Ausschreibung beigefügt. Dieser ist nach Erteilung des Zuschlags an einen Projektierer mit diesem abzuschließen und Grundlage für die vertraglichen Bindungen über die ausgeschriebene und vereinbarte Laufzeit. Der Gestattungsvertrag bietet den Eigentümer/-innen bzw. der Poolinggemeinschaft die Sicherheit, dass die Projektentwickler ein auf den Vertrag abgestimmtes Angebot im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung abgeben. Gleichzeitig können die Projektierer den Gestattungsvertag mit Ausschreibungsbeginn einsehen und erklären sich mit einer Angebotsabgabe bereit, diesen auch zu unterzeichnen. Eine Zusammenfassung des Gestattungsvertrages, d.h. die wichtigsten und wesentlichen Vertragsbestandteile, ist der Sitzungsvorlage als Anlage 4 „Zusammenfassung GestV Bruchsal Süd" beigefügt. II. Nachhaltigkeit und finanzielle Auswirkungen: […] Windenergieanlagen sind ein wichtiger Baustein zur Realisierung der Energiewende mit erneuerbaren Energien und tragen daher maßgeblich zur Nachhaltigkeit bei. Windkraftanlagen auf stadteigenen Grundstücken garantieren der Stadt Bruchsal und den Einwohnerinnen und Einwohnern langfristig anhaltende Einnahmen, die zur Finanzierung der städtischen Aufgaben notwendig sind. Anders als Steuereinnahmen unterliegen die Pachteinnahmen nicht dem kommunalen Finanzausgleich. Somit stehen sie vollumfänglich der Kommune und damit der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung ist für die Stadt Bruchsal und die privaten Eigentümer/-innen kostenlos, da C.. W.. im Erfolgsfall eine leistungsbasierte Provision von den Projektierern erhält.“ Im Rahmen der Beratung wurde ein von der Antragstellerin ausgebrachter Antrag, den Poolingvertrag sowie den Gestattungsvertrag dahingehend zu ergänzen, dass der „Stadt Bruchsal […] das Recht zur ordentlichen Kündigung allerdings dann zu[stehe], wenn während der Planung ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid sich gegen die Planungen durchsetz[e]“, mit 6 Ja-Stimmen und 22 Nein-Stimmen bei 28 anwesenden Stimmberechtigten (ebenso wie ein zuvor gestellter Antrag, diese Abstimmung namentlich vorzunehmen; vgl. zu alledem im Einzelnen Bl. 236 f. d. Gerichtsakte), abgelehnt. Hieran anschließend erging – mit 20 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen sowie einer Enthaltung bei weiterhin 28 Stimmberechtigten insgesamt – der folgende Gemeinderatsbeschluss: „1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des Poolingvertrags zwischen der Stadt Bruchsal und den privaten Eigentümer/-innen für das Potenzialgebiet Süd zu. 2. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt Bruchsal und die privaten Eigentümer/-innen mit dem Abschluss des Poolingvertrages verpflichtet sind, nach dem erfolgten Ausschreibungsverfahren den Gestattungsvertrag mit dem ausgewählten erstplatzierten Bewerber abzuschließen. Hierzu bevollmächtigt der Gemeinderat die Verwaltung. Der Gestattungsvertrag ist inhaltlich in allen wesentlichen Punkten verbindlich und wird nach der Ausschreibung lediglich um die jeweiligen Gebotsparameter ergänzt. Redaktionelle Anpassungen bleiben zulässig, sofern hierdurch die Gebotsparameter oder Eigentumsrechte nicht zu Ungunsten der Flächeneigentümer/-innen verändert werden.“ In dem in der Folge seitens der Antragsgegnerin – vertreten durch die Oberbürgermeisterin – am 28. Mai 2025 unterzeichneten sogenannten Poolingvertrag, der den Zusammenschluss der Stadt und namentlich aufgeführter Eigentümer im Gebiet Süd belegener Flächen zu einer Poolinggemeinschaft (Flächenpool „Bruchsal Süd“) und damit insbesondere die koordinierte Verpachtung von auf dem Gebiet der Antragsgegnerin befindlichen Flächen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen an einen geeigneten Projektentwickler regeln sollte und dafür unter anderem den Abschluss von Einzelheiten regelnden Gestattungsverträgen (Anlage 7.1 zu dem Poolingvertrag) vorsah (vgl. dazu die Präambel sowie § 1 des Vertrages, Bl. 54 d. Gerichtsakte), heißt es inter alia: „§ 1 Ziff. 1.1.: Die Poolingmitglieder schließen sich mit Unterzeichnung dieses Vertrags zu einer Poolinggemeinschaft zusammen. § 1 Ziff. 1.2.: Zweck der Poolinggemeinschaft ist die Projektsteuerung und -entwicklung betreffend der im Eigentum der Poolingmitglieder stehenden Pooling-Grundstücke, insbesondere zum Abschluss von Gestattungsverträgen unter Beteiligung der Poolingmitglieder. § 1 Ziff. 1.3.: Die Poolinggemeinschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Handlungen vorzunehmen, die dem vorgenannten Zweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. […] § 7 Ziff. 7.1.: Die Poolingmitglieder haben sich auf den in Anlage 7.1 beigefügten Gestattungsvertrag geeinigt. Dieser regelt für alle Poolingmitglieder einheitlich die Nutzung der einzelnen Grundstücke innerhalb der Pooling-Fläche für die Planung, Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.“ § 7 Ziff. 7.2.: Sie beabsichtigen und verpflichten sich daher, ihre in der Anlage 2.1 aufgeführten Grundstücke für das Ausschreibungsverfahren, das von der C.. W.. GmbH durchgeführt wird, für den Zweck der Errichtung und des Betriebs eines Windparks einem durch das Ausschreibungsverfahren ermittelten Projektentwickler zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage des in Anlage 7.1 beigefügten Gestattungsvertrages kann der Projektentwickler auf diesen Grundstücken einen Windpark planen, errichten und betreiben. § 7 Ziff. 7.3.: Die Poolingmitglieder verpflichten sich, mit dem Projektentwickler, der im Ausschreibungsverfahren den ersten Platz aufgrund des Angebotes mit den von den Eigentümern vorgegebenen Bewertungskriterien belegt hat, den in Anlage 7.1 beigefügten Gestattungsvertrag innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten ab Bekanntgabe der Entscheidung zu unterzeichnen. […] § 11 Ziff. 11.1.: Die Poolinggemeinschaft endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf (auflösende Bedingung), wenn sämtliche Poolingmitglieder einen Gestattungsvertrag betreffend ihrer jeweiligen Pooling-Grundstücke abgeschlossen haben (Ziff. 11.1.1.), oder mit Ablauf von drei (3) Jahren nach Abschluss dieses Poolingvertrages. § 11 Ziff. 11.2.: Die ordentliche Kündigung der Poolinggemeinschaft durch ein Poolingmitglied ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. […]“ Der als Anlage 7.1 zu dem Poolingvertrag vorgesehene – von der Antragsgegnerin bislang nicht unterzeichnete – „Gestattungsvertrag zur Errichtung von Windenergieanlagen“, soll – so die Präambel – die Gestattung des jeweiligen (Flächen-)Eigentümers gegenüber dem Anlagenbetreiber („Nutzer“) zur Errichtung und zum Betrieb, zur Unterhaltung, Instandsetzung und zum Rückbau von Windenergieanlagen und damit zusammenhängender baulicher Infrastruktur oder auch als Abstands- oder sonstige Fläche regeln (vgl. dazu im Einzelnen Bl. 79 d. Gerichtsakte). In einer Pressemitteilung vom 30. Mai 2025 informierte die Antragsgegnerin über das Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Mai 2025 und die nachfolgende Unterzeichnung eines Poolingvertrages durch die Oberbürgermeisterin (vgl. dazu https://www.bruchsal.de/gr-beschliesst-unterzeichnung-pollingvertrag?utm_source=chatgpt.com; zuletzt abgerufen am 15. September 2025). Mit auf den 29. Juli 2025 datiertem Schreiben (Bl. 8 d. Gerichtsakte; vgl. auch Anlage AG 5, Bl. 238 ff. d. Gerichtsakte) teilte die Bürgerinitiative „Kein Windrad im Wald“ – vertreten durch xxx – der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin mit, dass am Vortag – dem 28. Juli 2025 – im Bürgerbüro die eingeholten 3.205 Unterschriften abgegeben worden seien. Es werde insoweit die Durchführung eines Bürgerentscheides zu der Frage „Sind Sie dagegen, dass die Stadt Bruchsal einen Poolingvertrag und sich daraus ergebend einen Gestattungsvertrag für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in kommunalem Wald und angrenzenden Ackerflächen mit privaten Eigentümer/-innen für das Potentialgebiet Süd abschließt?" beantragt. Das erforderliche Quorum (2.380 Stimmen) sei bereits Mitte Juli 2025 mit seinerzeit 2.404 Stimmen erreicht worden. Die Zwei-Monats-Frist des § 21 GemO, innerhalb derer der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens befinden müsse, sei daher schon zu diesem Zeitpunkt ausgelöst worden. Den Empfang des Schreibens am selben Tage bestätigte die Antragsgegnerin durch die Unterschrift einer Mitarbeiterin. Eine nachfolgend erfolgte Prüfung der Antragsgegnerin ergab, dass von den insgesamt 3.205 Stimmen 2.992 gültig waren (vgl. ergänzend die von beiden Beteiligten vorgelegte Unterschriftenliste sowie die hierzu gefertigten Prüfvermerke vom 30. Juni 2025 und vom 31. Juli 2025, Anlagen AG 7 bis AG 9). Unter dem 1. August 2025 – ausweislich einer Empfangsbestätigung der Antragsgegnerin am 4. August 2025 bei dieser eingegangen – wies die Bürgerinitiative (vertreten durch die Antragstellerin) ergänzend darauf hin, dass davon ausgegangen werde, dass mit der Abgabe der Unterschriften bei der Antragsgegnerin – am 28. Juli 2025 – die Zwei-Monats-Frist für die Entscheidung des Gemeinderates in Gang gesetzt worden sei. Da nach § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO allerdings (auch) vorgesehen sei, dass eine solche Entscheidung unverzüglich zu erfolgen habe, werde die Anberaumung einer Sondersitzung des Gemeinderates für erforderlich gehalten. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. August 2025 – unterzeichnet von xxx sowie der Antragstellerin – wandte sich die Bürgerinitiative zudem an die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin persönlich. Unter Hinweis auf das Bürgerbegehren, die Vorlage der Unterschriftenlisten und die Zwei-Monats-Frist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bat die Initiative insbesondere darum, dass ein etwaiges Bürgervotum abgewartet werde, bevor – etwa durch „Vertragsabschlüsse mit Investoren und anderen Dritten“ – Fakten geschaffen würden. Die Antragstellerin hat am 14. August 2025 den vorliegenden Antrag erhoben. Sie trägt zur Begründung vor: Vor Durchführung des Bürgerbegehrens habe sie gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht in Anspruch nehmen können, denn vor Ausbringung eines Antrages an das Verwaltungsgericht müsse das Bürgerbegehren einschließlich sämtlicher erforderlichen Unterschriften bereits vorliegen. Dies sei nicht früher der Fall und auch nicht zu ermöglichen gewesen. Ein solcher Antrag sei indes notwendig geworden, weil die Antragsgegnerin bereits vor der für den 29. September 2025 angesetzten Gemeinderatssitzung bindende Verträge abzuschließen gedenke – so habe bereits am 6. August 2025 ein Bieterverfahren stattgefunden, hinsichtlich dessen am 15. August 2025 eine abschließende Entscheidung geplant sei; ein Vertragsabschluss solle im September 2025 erfolgen –; die damit möglicherweise entstehenden rechtlichen Verpflichtungen seien geeignet, einen etwaigen Bürgerentscheid faktisch auszuhöhlen. In der Zeit bis zu der erforderlichen Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollten Fakten geschaffen werden, obgleich keine Zweifel bestehen könnten, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Vor diesem Hintergrund sei vorbeugender Rechtsschutz geboten, denn die Gewährung nachträglicher Rechtsschutzmöglichkeiten drohe aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin, ins Leere zu laufen. Das am 28. Juli 2025 eingereichte Bürgerbegehren sei zulässig, da das vorgeschriebene Quorum erreicht bzw. sogar übertroffen worden und das Begehren fristgemäß ausgebracht worden sei. Auf die grundsätzliche Beschlussfassung aus dem Jahre 2024 komme es nicht an, da seinerzeit lediglich Flächen ausgewiesen worden seien; erst jetzt habe der Gemeinderat indessen beschlossen, Verträge abzuschließen. Dass Flächen festgesetzt würden, heiße nicht, dass sie auch bebaut werden müssten. Der neue Gemeinderatsbeschluss habe eine neue Sachlage begründet. Dies habe unter anderem den Hintergrund, dass die zunächst – nach dem Beschluss im Jahre 2024 – geführten Gespräche mit der Gemeinde Gondelsheim erfolglos geblieben seien. Hinzu komme, dass der Beschluss von 2024 die Verwaltung für Teilbereiche bereits zu konkretem Handeln verpflichte – dies treffe aber auf das hier maßgebliche Potentialgebiet Süd gerade nicht zu; dieses werde in dem Beschluss nur allgemein erwähnt. Auch der bereits unterzeichnete Poolingvertrag sei nicht maßgeblich, soweit – wovon sie ausgehe – noch keine Gestattungsverträge abgeschlossen worden seien. Hinzu trete, dass der Poolingvertrag nach § 60 VwVfG bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände angepasst oder aufgelöst werden könne; eine solche Änderung stelle ein etwaiger Bürgerentscheid dar. Im Übrigen sei gesellschaftsrechtlich eine außerordentliche Kündigung möglich. Etwaige Schadensersatzansprüche seien weder zu beziffern noch mit Blick auf das Beteiligungsrecht der Bürgerschaft von maßgeblicher Bedeutung, zumal sich die Antragsgegnerin durch ihr einseitiges Vorgehen eine Schadensersatzpflicht selbst zuzuschreiben habe. Schließlich falle eine Abwägung der beidseitigen Interessen zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten aus, weil das Recht der Bürgerschaft, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen, gegenüber wirtschaftlichen Interessen Privater vorrangig sei. Die Antragstellerin beantragt ausdrücklich, 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der Antragsgegnerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Windrad im Wald“ untersagt, - bindende rechtliche Verpflichtungen einzugehen (insbesondere Vertragsabschlüsse, Vorverträge, Gestattungsverträge, Poolingverträge, Pacht- oder Kaufverträge) - oder sonstige irreversible Maßnahmen zu ergreifen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens – den Bau einer Windkraftanlage im Kommunalwald Potentialgebiet Süd – betreffen und dessen Umsetzung vereiteln oder wesentlich erschweren können. 2. Es wird vorläufig festgestellt, dass das Bürgerbegehren mit der Frage „Sind Sie dagegen, dass die Stadt Bruchsal einen Poolingvertrag und sich daraus ergebend einen Gestattungsvertrag für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in kommunalem Wald und angrenzenden Ackerflächen mit privaten Eigentümern/-innen für das Potentialgebiet Süd abschließt?“ zulässig ist. Der Antragsgegnerin wird bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig untersagt, den Poolingvertrag für den Windpark fortzuführen. 2. Hilfsweise: Beantragen wir die Verpflichtung der Antragsgegnerin, bereits getroffene Vertragsabschlüsse oder Verpflichtungserklärungen offenzulegen und bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu vollziehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Dieser sei mangels eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, das zu verlangen sei, weil die Antragstellerin vorbeugenden Rechtsschutz begehre, bereits unzulässig. Die Antragstellerin habe seit der Gemeinderatssitzung vom 27. Mai 2025, in der der Beschluss über den Pooling- und damit auch den Gestattungsvertrag gefasst worden sei – dies sei am 30. Mai 2025 auch veröffentlicht worden – und an der sie selbst teilgenommen habe, mehr als zweieinhalb Monate abgewartet, bevor sie den vorliegenden Antrag ausgebracht habe. Damit widerlege sie die behauptete Dringlichkeit bzw. das Bestehen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses selbst. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin selbst in der Sitzung vom 27. Mai 2025 in ihrer Funktion als Stadträtin – ohne Erfolg – beantragt habe, ihr, der Antragsgegnerin, hinsichtlich des Poolingvertrages ein Kündigungsrecht für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens einzuräumen; bereits seit diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin gewusst, dass der Poolingvertrag von der Bürgermeisterin zu unterzeichnen sei und dass für den Fall, dass sich ein Bürgerbegehren gegen die Planung durchsetze, kein ordentliches Kündigungsrecht gegeben sei. Die behauptete Zwangslage der Antragstellerin beruhe auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen. Auch sei der Antrag unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Es sei nicht, wie erforderlich, ganz überwiegend wahrscheinlich, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. Einerseits sei das Bürgerbegehren auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet. Die Bürgermeisterin sei ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO nachgekommen und habe in Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom Vortag den Poolingvertrag hinsichtlich des streitgegenständlichen „Potentialgebiets Süd“ bereits am 28. Mai 2025 unterzeichnet; dies sei auch erforderlich gewesen, weil Anfragen anderer Investoren an andere Eigentümer vorgelegen hätten und die Gefahr bestanden habe, dass die kommunalen Flächen nicht mehr sinnvoll hätten genutzt werden können. Aus dem Poolingvertrag, der eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ihr – der Antragsgegnerin – und den übrigen Eigentümern begründet habe, resultierten bereits rechtliche Verpflichtungen; insbesondere habe sie sich verpflichtet, den Gestattungsvertrag abzuschließen, was dem Begehren der Antragstellerin zuwiderlaufe. Neben dem Umstand, dass sie sich, wenn sie dem Ansinnen der Bürgerinitiative nachkomme, vertragswidrig verhalte, sehe sie sich für diesen Fall Schadensersatzansprüchen der anderen Poolmitglieder ausgesetzt. Soweit die Antragstellerin den Eindruck vermitteln wolle, dass Rechtspositionen Dritter im Zusammenhang mit dem Poolingvertrag überhaupt nicht betroffen seien, sei dies unzutreffend. Auch sei die für – wie hier – kassatorische Bürgerbegehren vorgesehene Frist von drei Monaten bereits verstrichen. Das Bürgerbegehren sei darauf ausgerichtet, keinen Gestattungsvertrag für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in kommunalem Wald im Potentialgebiet Süd abzuschließen; es richte sich danach seinem Inhalt nach auf die Korrektur des bereits im Jahr 2024 gefassten Gemeinderatsbeschlusses, genau diese Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Schon seinerzeit habe der Gemeinderat, wie sich aus dem Wortlaut des Beschlusses und insbesondere seiner Begründung ergebe, der Reservierung ausgewählter städtischer Flächen in den Bruchsaler Wind-Vorranggebieten zugestimmt. Eine irgendwie geartete „Festsetzung“ von Flächen sei hingegen nicht erfolgt. Da sich entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Verhältnisse nicht verändert hätten, sei die Frist auch nicht neuerlich in Gang gesetzt worden. Schließlich sei auch kein Anordnungsgrund gegeben. Dies folge bereits daraus, dass seit Erlass des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Mai 2025 bereits mehr als zweieinhalb Monate verstrichen seien; ein besonderes Eilbedürfnis sei damit nicht gegeben. Soweit die Antragstellerin hilfsweise begehre, ihr – der Antragsgegnerin – den Vollzug des angegriffenen Gemeinderatsbeschlusses zu untersagen, gehe dies ins Leere. Da das Bürgerbegehren der Sache nach auf ein rechtlich unzulässiges Ergebnis ziele, sei eine Unterbindung des Vollzugs nicht geboten; die Oberbürgermeisterin bleibe vielmehr verpflichtet, den Beschluss zu vollziehen. Auch dem weiter formulierten Ansinnen, bereits vorgenommene Handlungen offen zu legen, sei nicht nachzugehen. Zum einen habe sich die Antragstellerin mit diesem Antrag nie an sie, die Antragsgegnerin, gewendet, weshalb es an Rechtsschutzbedürfnis und Anordnungsgrund fehle. Hinzu trete, dass die Antragstellerin als Stadträtin sämtliche Verträge bereits kenne. Eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin scheide insoweit aus. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerin Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Insoweit hat die Antragstellerin die behaupteten, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 16). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. umfassend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6. März 2012 – 10 S 2428/11 –, juris; vom 20. Dezember 2013 – 10 S 1644/13 –, juris; sowie vom 15. Januar 2014 – 10 S 1748/13 –, juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Maßgaben hat der Antrag der Antragstellerin, soweit diese die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehrt (mit dem Antrag zu Ziff. 2, dazu 1.), Erfolg; soweit die Antragstellerin darüber hinaus im Wege eines weiteren Hauptantrages die vorläufige Sicherung des Bürgerbegehrens gegen diesem zuwiderlaufende Maßnahmen der Antragsgegnerin (Antrag zu Ziff. 2, dazu 2.) erlangen will, bleibt ihr dahingehender Antrag erfolglos. Eine Entscheidung über den hilfsweise ausgebrachten Antrag (ebenfalls zu Ziff. 2, gemeint ist Ziff. 3) erübrigt sich danach (dazu 3.). 1. Soweit die Antragstellerin die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des unter anderem von ihr angestrengten Bürgerbegehrens, dessen Vertrauensperson sie – neben xxx – ist, erreichen möchte, ist ihr Antrag in Anwendung der von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entwickelten Grundsätze (dazu a.) zulässig (dazu b.) und begründet (dazu c.). a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die im Grundsatz auf einer zweistufigen Systematik – vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens als Ausgangspunkt, weitergehende Anordnungen im Einzelfall (dazu sogleich) – basiert, kommt die – von der Antragstellerin hier unter anderem begehrte – Sicherung des von ihr (mit-)initiierten Bürgerbegehrens durch die vorläufige Feststellung seiner Zulässigkeit nur in Betracht, wenn diese bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen erscheint und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Auch dann ist die antragstellerseitig beantragte gerichtliche Entscheidung geeignet, ihre Position zu verbessern: Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen gegebenenfalls nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen ist damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO; s. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. April 2010 – 1 S 2810/09 –, juris Rn. 15; vom 27. Juni 2011 – 1 S 1509/11 –, juris Rn. 9; vom 6. Dezember 2012 – 1 S 2408/12 –, juris Rn. 7; stRspr). Indes müssen für die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. April 2010 – 1 S 2810/09 –, juris Rn. 16; vom 27. Juni 2011 – 1 S 1509/11 –, juris Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 – 1 S 2408/12 –, juris Rn. 8; vom 22. August 2013 – 1 S 1047/13 –, juris Rn. 16; vom 19. Dezember 2016 – 1 S 1883/16 –, juris Rn. 25; und vom 26. Februar 2024 – 1 S 1925/23 –, juris Rn. 96; stRspr). Ein Anlass für weitergehende sichernde Anordnungen – die im Einzelfall zulässig sein können (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 S 2809/10 –, juris; Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 1 S 2408/12 –, juris Rn. 11) – kann vorliegen, wenn Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Gemeinde gegeben sind, welches allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 S 1509/11 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Die Gemeindeorgane unterliegen – wie § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO deutlich macht – den Handlungsschranken, die sich aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf das Verhältnis der Gemeindeorgane zur Bürgerschaft im Rahmen eines Bürgerbegehrens übertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben. Dieser verpflichtet hier die Gemeindeorgane, sich so gegenüber dem Bürgerbegehren zu verhalten, dass dieses seine gesetzlich eröffnete Entscheidungskompetenz ordnungsgemäß wahrnehmen kann, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung der gemeindlichen Kompetenzen von Rechts wegen auf die Willensbildung der Bürgerschaft im Rahmen eines Bürgerbegehrens Rücksicht zu nehmen ist. Ein in diesem Sinne treuwidriges Handeln eines Gemeindeorgans setzt jedoch voraus, dass dessen Handeln - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des dafür gewählten Zeitpunkts - bei objektiver Betrachtung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern (vgl. zuletzt allerdings auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 1 S 1925/23 –, juris Rn. 128). b. Hieran gemessen ist der Antrag zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt (aa.) und ihr kommt – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu (bb.). aa. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO plausibel geltend gemacht hat, dass ihr der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann und ein Anordnungsgrund in Betracht kommt. Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin schon als Unterzeichnerin des Bürgerbegehrens antragsbefugt ist (vgl. § 21 Abs. 9 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes – KomWG) ist sie auch als Vertrauensperson des – selbst ebenso wie die dahinter stehende Bürgerinitiative nicht beteiligtenfähigen – Bürgerbegehrens berechtigt, die von ihr im Zusammenhang mit dem bei der Antragsgegnerin eingereichten Bürgerbegehren geltend gemachten Interessen in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung zu bringen, wie sich aus § 21 Abs. 3 Satz 7 und 9 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) ergibt – hiernach hat ein Bürgerbegehren unter anderem bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die, jede für sich, die Unterzeichnenden zu vertreten und verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. im Einzelnen zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 1 S 699/19 –, juris Rn. 14 m.w.N. auch zur insoweit besonderen Stellung der Vertrauenspersonen). bb. Dem Antrag fehlt auch nicht, wie dies die Antragsgegnerin meint, das auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu allgemein Schoch, in: Ders./Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 123, Rn. 120 ff.). Zwar setzt dessen Vorhandensein nach allgemeinen Maßgaben voraus, dass die Antragstellerin ein Interesse gerade an der begehrten Eilentscheidung hat; es kann fehlen, wenn die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2013 – 10 CE 13.1371 –, juris Rn. 35), etwa weil der begehrte gerichtliche Eilrechtsschutz nutzlos oder entbehrlich ist (vgl. Schoch, in: Ders./Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 123, Rn. 121a). Begehrt eine Antragstellerin vorbeugenden Rechtsschutz, ist ferner ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, da die präventive Inanspruchnahme des Gerichts in aller Regel nicht vonnöten ist, sondern die Antragstellerin auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. im Einzelnen Schoch, in: Ders./Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 123, Rn. 45 m.w.N.); droht indes der Eintritt irreversibler Fakten, so ist vom Bestehen des besonderen Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen (vgl. wiederum Schoch, in: Ders./Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 123 Rn. 46, auch zu Beispielen aus der Rechtsprechung). Gleichwohl ist – bezogen auf die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Sicherung eines Bürgerbegehrens durch die vorläufige Feststellung, dass dieses zulässig ist – mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon auszugehen, dass insoweit regelhaft durch die einer solchen gerichtlichen Feststellung innewohnende Warnungs- und Appellfunktion (vgl. oben unter II. 1. a.) das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben ist; dies gilt auch für die vorliegende – und von der den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs bislang regelhaft zugrunde liegenden abweichende (vgl. aber VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 1 S 2408/12 –, juris Rn. 7-10, jeweils m.w.N., zu der Möglichkeit der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens vor dessen Einreichung und einem dann fehlenden Anordnungsanspruch) – Verfahrenskonstellation, in der eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO noch aussteht. Denn auch (bzw. gerade) in diesem Fall kommt der vom Verwaltungsgerichtshof als rechtlich bedeutsamer, die Rechtsposition der Antragstellerin nachhaltig verbessernder Umstand die Warn- und Appellfunktion einer dahingehenden Feststellung besonderes Gewicht zu. Mit anderen Worten: In dem Stadium zwischen Einreichung des Bürgerbegehrens und Entscheidung des Gemeinderates über die Zulässigkeit, die gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO unverzüglich (vgl. § 121 BGB), jedenfalls aber binnen zweier Monate – wie auch hier – zu erfolgen hat, dürfte einem (gerichtlichen) Hinweis an die Gemeinde, sich (der Sache nach) der Sperrwirkung des § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO bewusst zu sein, erhebliche Bedeutung beizumessen sein. Insoweit steht – ohne die gerichtliche vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens – im Übrigen auch die Schaffung irreversibler Umstände zulasten des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Zieles im Raum. Dass die Antragsgegnerin – stillschweigend auf die gerichtliche Eingangsverfügung vom 15. August 2025 – eine Stillhaltezusage für die Zeit des gerichtlichen Eilverfahrens erteilt hat, ändert hieran nichts, weil die Umsetzung (weiterer) rechtlicher Schritte infolge des angegriffenen Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Mai 2025 – namentlich die Unterzeichnung eines Gestattungsvertrages durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin – jedenfalls für den Zeitraum zwischen der Ausschusssitzung am 16. September 2025 und der Gemeinderatssitzung am 29. September 2025 und ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit der ihr nach den oben stehenden Ausführungen zukommenden Warn- und Appellfunktion konkret in Rede stünde. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es fehle der Antragstellerin an dem erforderlichen – qualifizierten – Rechtsschutzbedürfnis, weil diese mit der Erhebung des vorliegenden Antrages mehr als zweieinhalb Monate abgewartet habe, obgleich die Antragstellerin selbst an der Sitzung als Stadträtin teilgenommen und sogar einen Ergänzungsantrag ausgebracht habe und der Beschluss bereits am 30. Mai 2025 öffentlich bekanntgegeben worden sei, verfängt dies nicht. Das Gericht verkennt dabei weder die grundsätzlich hohen Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung noch den Umstand, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin tatsächlich zutreffen dürfte. Dass die Antragstellerin aber sowohl mit Blick auf den Umstand, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes vor der Einreichung eines Bürgerbegehrens (jedenfalls) mangels eines Anordnungsanspruches ausscheidet (so ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 1 S 2408/12 –, juris Rn. 9 m.w.N.), als auch namentlich vor dem Hintergrund, dass die Einreichung eines Bürgerbegehrens erst nach Ergehen des anzufechtenden Gemeinderatsbeschlusses vorbereitet werden kann und dies mit einem sehr großen Aufwand einhergeht – nicht zuletzt bei der Sammlung der nach § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO nötigen Unterschriften, womit zudem erst nach dem 27. Mai 2025 begonnen werden konnte (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Unterschriften in Fällen kassatorischer Bürgerbegehren VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2011 – 1 S 303/11 –, juris Rn. 23) –, auch in Ansehung ihrer organschaftlichen Stellung Zeit zur Ausbringung des Bürgerbegehrens und des vorliegenden Eilantrages benötigt hat, scheint der Kammer plausibel und vermag das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der begehrten einstweiligen Anordnung demzufolge nicht entfallen zu lassen. c. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung des Bürgerbegehrens gegen Maßnahmen der Antragsgegnerin gerichtete Antrag ist auch begründet, weil die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu aa.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu bb.) – auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, entwickelten strengen Vorgaben – glaubhaft gemacht hat. aa. Ein Anordnungsanspruch, also ein Anspruch in der Sache, ist hier nach der anzustellenden summarischen Prüfung glaubhaft gemacht. Das Bürgerbegehren dürfte – anders als es die Antragsgegnerin meint – mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässig sein. (1) Nach § 21 Abs. 3 GemO kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Es muss schriftlich eingereicht werden, wobei § 3a LVwVfG keine Anwendung findet; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die Gemeinde erteilt zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20 000 Bürgern. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Ein Bürgerbegehren findet gemäß § 21 Abs. 2 GemO nicht statt über Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen (Nr. 1), Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung (Nr. 2), die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten (Nr. 3), die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte (Nr. 4), die Feststellung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe (Nr. 5), Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses (Nr. 6) sowie über Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren (Nr. 7). Ist das Bürgerbegehren zulässig – hierüber entscheidet der Gemeinderat nach § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, und ohne dass ihm insoweit ein Ermessens- oder sonstiger eigener Bewertungsspielraum zukommt –, dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, sofern zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens nicht schon rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden haben, § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO (vgl. dazu umfassend Haug, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, 29. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 21 GemO, Rn. 40-42, jeweils m.w.N.). Danach setzt die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens – denn nur ein solches muss gegen Maßnahmen der Gemeinde, die dem Bürgerbegehren der Sache nach die Grundlage entziehen könnten, im Wege der Sicherungsanordnung geschützt werden (vgl. dazu Haug, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, 29. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 21 GemO, Rn. 44-47) – zunächst in inhaltlicher Dimension voraus, dass – wie § 21 Abs. 3 Satz 1 GemO ausdrücklich normiert – sein Gegenstand zu den Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zählt, das Bürgerbegehren also die Grenzen der kommunalen Verbandskompetenz beachtet; im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 2 Nr. 1 GemO bedeutet dies, dass sich der Anwendungsbereich von Bürgerbegehren auf die Freiwilligkeits- und Pflichtaufgaben i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 GemO beschränkt (vgl. Haug, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, 29. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 21 GemO, Rn. 25). Weiter ist – wie § 21 Abs. 3 Satz 2 GemO anordnet – eine Sperrfrist zu beachten; das Bürgerbegehren darf keine Angelegenheit betreffen, die innerhalb der letzten drei Jahre – gerechnet ab der Einreichung des Begehrens – bereits Gegenstand eines auf einem Bürgerbegehren beruhenden Bürgerentscheides gewesen ist (vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 2 GemO). Unter formellen Gesichtspunkten bedarf ein Bürgerbegehren der Schriftform, § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO, wobei die elektronische Form (§ 3a LVwVfG) ausgeschlossen ist. Richtet sich das Bürgerbegehren – wie hier – gegen einen Gemeinderatsbeschluss, steht also ein sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren im Raum – ausreichend hierfür ist, dass das Begehren eine vom Beschlusskonzept abweichende Lösung anstrebt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 1 S 1883/16 –, juris Rn. 10) –, so unterliegt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens einer (mittlerweile) dreimonatigen Frist, wie es § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO festlegt; dabei ist die Frist nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, ausgehend von dem wirksamen – nicht notwendigerweise rechtmäßigen – Gemeinderatsbeschluss (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2015 – 1 S 1949/13 –, juris Rn. 74 und 77) zu berechnen. Schließlich setzt die Annahme der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens voraus, dass das Unterschriftenquorum nach § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO erfüllt ist. Das Bürgerbegehren muss – gedeckelt bei 20.000 Unterschriften – von 7 v.H. der Bürger (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GemO: der mit Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gemeldeten Unionsbürger, die mindestens 16 Jahre alt sind) unterzeichnet sein (vgl. dazu auch Burgi, Kommunalrecht, 7. Aufl. 2024, § 11, Rn. 34); die Unterschriften müssen im Falle kassatorischer Bürgerbegehren nach Bekanntgabe des angegriffenen Gemeinderatsbeschlusses, geleistet worden sein, denn ein solches Begehren setzt die Existenz des Beschlusses denklogisch voraus (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. April 2011 – 1 S 303/11 –, juris Rn. 23 bis 25, jeweils m.w.N.). Schließlich gilt in materieller Hinsicht insbesondere (vgl. allgemein Haug, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, 29. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 21 GemO, Rn. 34-39, m.w.N.), dass das Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO neben einer hinreichend bestimmten Entscheidungsfrage, die eine „vollzugsfähige Maßnahme mit Entscheidungscharakter“ (so Zöllner, BayVBl. 2013, 129 ; vgl. dazu im Einzelnen auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2016 – 9 K 3743/16 –, juris Rn. 31-33, m.w.N.) enthalten muss, auch einer Begründung bedarf (dazu ergänzend VG Sigmaringen, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 7 K 3298/08 –, juris Rn. 46-49). Hierneben darf ein Bürgerbegehren – wie sich jedenfalls mittelbar aus § 21 Abs. 8 Satz 1 und § 43 Abs. 2 GemO ergibt – nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist daher zu prüfen, ob die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme mit der Rechtsordnung vereinbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. August 2013 – 1 S 1047/13 –, juris Rn. 18; und vom 26. Februar 2024 – 1 S 1925/23 –, juris Rn. 100 m.w.N.). (3) In Anwendung dessen hat die Antragstellerin hier einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer geht nach der anzustellenden summarischen Prüfung davon aus, dass das am 28. Juli 2025 bei der Antragsgegnerin eingereichte Bürgerbegehren mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zulässig ist; dies gilt auch unter Berücksichtigung der hiergegen seitens der Antragsgegnerin erhobenen Einwände. (a) Grundlegende Zulässigkeitsanforderungen aus § 21 GemO sind – ungeachtet der zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Aspekte (dazu sogleich unter [b] und [c]) – hier erfüllt. Die formulierte Frage – die in Abstimmung mit der Antragsgegnerin erarbeitet worden ist (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO) – nimmt zwar (auch) auf den Abschluss des Poolingvertrages Bezug, der bereits unter dem 28. Mai 2025 von der Oberbürgermeisterin unterzeichnet worden ist. Auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden Bestimmtheitserfordernisses und der Anforderungen an die Begründung (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 29. August 2016 – 9 K 3743/16 –, juris Rn. 33 einerseits sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2020 – 2 K 7650/19 –, juris Rn. 79 ff. andererseits) wird indes noch hinreichend deutlich, dass das Bürgerbegehren gegen die Planungen zur Errichtung eines Windparks und die seitens der Antragsgegnerin konkret ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung gerichtet ist. Die Frage, die sich mit „ja“ oder „nein“ beantworten lässt (vgl. zu diesem Erfordernis wiederum VG Karlsruhe, Urteil vom 29. August 2016 – 9 K 3743/16 –, juris Rn. 33 m.w.N.), ist zudem nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin unter Einbeziehung der Antragsgegnerin, die Einwände gegen die formulierte Frage in dem vorliegenden Verfahren auch nicht erhoben hat, erarbeitet worden. Im Übrigen bleibt das nach dem Wortlaut der von dem Bürgerbegehren gestellten Frage maßgebliche „Dagegensein“ auch nach dem Abschluss des Poolingvertrages möglich, führt allerdings auf die – auch von den Beteiligten erörterte – zentrale Problemstellung des vorliegenden Verfahrens, ob hier bereits eine (endgültige) rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin eingetreten ist, die der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entgegensteht, oder ob insoweit – für den Fall eines zulässigen Bürgerbegehrens und eines erfolgreichen Bürgerentscheides – Lösungsmöglichkeiten vom bereits geschlossenen Poolingvertrag bestehen, die auch diesen Vertrag als zulässigen Gegenstand für ein Bürgerbegehren offenhalten (vgl. dazu unten [c]). Das Bürgerbegehren betrifft ferner mit der von der Antragsgegnerin vorangetriebenen Planung eines Windparks (und dem dazu ergangenen Gemeinderatsbeschluss vom 27. Mai 2025) eine Materie, die, wie von § 21 Abs. 1 und 3 Satz 1 GemO verlangt, dem Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen ist, weil es sich dabei um eine freiwillige Aufgabe der Antragsgegnerin (vgl. § 2 Abs. 1 GemO; s. dazu im Einzelnen: Pflumm, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, 29. Edition, Stand: 1. Mai 2025, § 2, Rn. 4-6, jeweils m.w.N.) handelt. Es erfüllt (noch, vgl. zu dahingehenden Bestrebungen etwa: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/windkraft-buergerentscheide-sind-kein-beschleunigendes-element/; vgl. auch https://www.diegemeinde.de/forderung-buergerentscheide-bei-erneuerbarer-energie-verbieten; jeweils zuletzt abgerufen am 8. September 2025) keinen der Ausschlusstatbestände des § 21 Abs. 2 GemO – namentlich handelt es sich nicht um Bau(leit)planung i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO – und hat keine Angelegenheit zum Gegenstand, über die innerhalb der letzten drei Jahre ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt wurde (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GemO). Auch unter formellen Gesichtspunkten dürfte gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens – von den von der Antragsgegnerin angesprochenen Aspekten (dazu sogleich) abgesehen – nichts zu erinnern sein. Die Begründung des Bürgerbegehrens (§ 21 Abs. 3 Satz 4 GemO; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 S 1047/13 –, juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 29. August 2016 – 9 K 3743/16 –, juris Rn. 33; und vom 10. Juli 2020 – 2 K 7650/19 –, juris Rn. 79 ff.) dürfte – dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit – den gesetzlichen Anforderungen genügen. Auch ist, wie die Antragsgegnerin bereits bestätigt hat, das erforderliche Quorum nach § 21 Abs. 3 Satz 6 GemO erfüllt. Ein Kostendeckungsvorschlag i.S.v. § 21 Abs. 3 Satz 4 und 5 GemO war entbehrlich, da mit dem Bürgerbegehren ein Planungsverzicht begehrt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 S 1509/11 –, juris Rn. 11). (b) Dem Bürgerbegehren – das hinsichtlich des Beschlusses des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2025 erkennbar innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO eingereicht worden ist – dürfte die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Frist (auch) mit Blick auf den Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2024 wahren, da dieser insoweit keine Sperrwirkung entfaltet. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – und wie im Übrigen antragstellerseitig auch nicht durchgreifend in Frage gestellt worden ist – um ein sogenanntes kassatorisches, auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtetes Bürgerbegehren, für das die Sperrfrist grundsätzlich anzuwenden ist (vgl. auch hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1990 – 1 S 657/90 –, juris Rn. 27; seither stRspr). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können die eigentliche Planung einleitende, insoweit weichenstellende (Grundsatz-)Beschlüsse des Gemeinderates mit einem Bürgerbegehren angegriffen werden und Gegenstand eines Bürgerentscheides sein; wird dabei erst auf einer nachfolgenden Planungsstufe ein Bürgerbegehren eingereicht, so entfalten solche Beschlüsse immer dann keine Sperrwirkung, wenn sich das Für und Wider eines Vorhabens erst zu dem späteren Zeitpunkt hinreichend verlässlich beurteilen lässt. Auch wenn ein erster, die eigentliche Planung einleitender Grundsatzbeschluss bereits bürgerentscheidungsfähig sein mag, sind die Bürger nicht gehalten, bereits in einem Stadium gegen ein Vorhaben vorzugehen, in dem sich das Für und Wider noch nicht einigermaßen verlässlich beurteilen lässt (grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1990 – 1 S 657/90 –, juris Rn. 27 ff.; vgl. auch Beschluss vom 30. September 2010 – 1 S 1722/10 –, juris Rn. 15 ff., insbesondere 21 f.; jeweils m.w.N.). Ein Gemeinderatsbeschluss, der eine Planungsstufe abschließt, kann die Ausschlussfrist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens wieder in Gang setzen, wenn neue, ein Vorhaben stufenweise vorantreibende Entscheidungen des Gemeinderats gegeben sind, die neue sachliche Gesichtspunkte aufweisen und den Meinungs- und Willensbildungsprozess der Bürger beeinflussen können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 1 S 1925/23 –⁠, juris Rn. 126 m.w.N.). Dies in Ansatz gebracht, war die Antragstellerin hier nicht gehalten, bereits gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2024 vorzugehen; der Umstand, dass zwischen dessen Ergehen und der Einreichung des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens erkennbar mehr als drei Monate liegen, begründet keine Ausschlusswirkung, weil er im Verhältnis zu dem hier angegriffenen Beschluss des Gemeinderates vom 27. Mai 2025 zwar maßgebliche Weichen gestellt hat, erst der letztere aber eine vollständige und ausreichend verlässliche Bewertung des damit bezweckten Vorhabens ermöglicht. Im Einzelnen: Für die (maßgebliche) Frage, ob bereits der Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2024 eine ausreichend verlässliche Beurteilung der späteren Planung und damit einhergehende Vor- und Nachteile Bürger ermöglichte, dürfte es zunächst nicht auf die individuellen Umstände der Antragstellerin, sondern auf die Perspektive eines objektiv wertenden, verständigen Bürgers ankommen. Auch wenn die Antragstellerin selbst Stadträtin ist und sie das vorliegende gerichtliche Verfahren angestrengt hat, dürfte die Sperrfrist eines Gemeinderatsbeschlusses allgemein und aus der Perspektive eines verständigen Bürgers zu beurteilen sein. Hierfür spricht neben ihrem Sinn und Zweck – der Gemeinde soll bei aller Bedeutung partizipatorischer Elemente möglichst umfassend Planungssicherheit eingeräumt werden (von der „verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfähigkeit der Repräsentativorgane“ spricht Engelken, Der Bürgerentscheid im Rahmen des Verfassungsrechts – Vom Unterschied zwischen Wahlen und Abstimmungen, DÖV 2002, 977 ), ohne dass sie insoweit die individuellen Umstände einzelner Bürger einzuschätzen müsste oder könnte – auch, dass die Antragstellerin hier als Vertrauensperson des Bürgerbegehrens aufgetreten ist; die beiden anderen von der Bürgerinitiative benannten Personen gehören dem Gemeinderat der Antragsgegnerin hingegen nicht an. Soweit die Antragsgegnerin den Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2024 insgesamt in Bezug nimmt, dürfte die Sperrfrist aus § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO ohnehin lediglich mit Blick auf den zu Ziff. 1a. getroffenen Beschluss in Betracht kommen. Die übrigen an diesem Tag gefassten Beschlüsse betreffen zum Großteil das hier maßgebliche sogenannte Potentialgebiet Süd schon gar nicht (Beschlüsse zu 1b., 2. und 3.); im Fall des Beschlusses zu Ziff. 4. geht es zwar grundsätzlich um das hier maßgebliche Plangebiet, Gegenstand des Beschlusses ist aber von vorneherein lediglich eine planerische Vorbereitungshandlung – die Gemeindeverwaltung sollte mit Gesprächen zur Vorbereitung eines etwaigen Vergabeverfahrens mit der Nachbargemeinde Gondelsheim beauftragt werden. Dass die Eingehung vorbereitender Gespräche eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für die Bürger der Gemeinde hätte sein können, liegt fern und wird – wohl deshalb – auch seitens der Antragsgegnerin schon gar nicht behauptet; letzterem Beschluss kann mithin allenfalls in der Zusammenschau mit dem zu Ziff 1a. getroffenen Bedeutung zukommen (vgl. dazu unten). Schon für sich genommen vermag die Kammer den Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2024 nicht als hinreichende Grundlage einer umfassenden und hinreichend belastbaren Abwägungsentscheidung für den jeweiligen Bürger anzusehen. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Umstand, dass in dem Gemeinderatsbeschluss vom 23. April 2024 Flächen, die zu den auch von dem nunmehr angefochtenen Beschluss erfassten gehören, „reserviert“ werden sollten, nicht für die Annahme einer wie vorstehend dargestellten Sperrwirkung streiten dürfte. Dass eine „Reservierung“ von Flächen für nachfolgende planerische Maßnahmen insoweit – nur – Möglichkeiten eröffnen soll, aber (noch) keinen hinreichend eindeutigen, den sich Kenntnis von einem Gemeinderatsbeschluss verschaffenden Bürger umfassend informierenden und damit verpflichtenden Charakter einer Absicht des Gemeinderates beschreibt, erscheint auch der Kammer – schon wegen des Wortsinnes des Begriffs „Reservierung“, der dem lateinischen reservare (etwas freihalten oder auch aufbewahren) entstammt – naheliegend. Inwiefern schon ein Vorbehalten von Flächen für die spätere Windparkerrichtung – ohne dass indessen konkrete Ausführungen zur Ausgestaltung desselben gemacht worden wären – bereits eine umfassende Beurteilung dieses nachfolgenden Vorhabens ermöglichen sollte, ist weder ersichtlich noch antragsgegnerseitig im Einzelnen dargetan. Auch der Vergleich des Beschlusses vom 23. April 2024 mit demjenigen des Gemeinderates vom 27. Mai 2025 streitet gegen die Annahme der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Sperrfristwirkung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 GemO. Spricht der am 23. April 2024 getroffene Beschluss (zu Ziff. 1a.) noch von einer „Reservierung ausgewählter städtischer Flächen in den Bruchsaler Wind-Vorranggebieten Nordost - Teilbereich 1, Nordost - Teilbereich 2 und Süd (…) für ein jeweiliges Vergabeverfahren“ – mit der oben erwähnten Folge, dass damit nach dem Wortlaut des Beschlusses lediglich ein Vorbehalt formulierte werden sollte –, geht es in dem Gemeinderatsbeschluss vom 27. Mai 2025 (dort Ziff. 1.) um die Zustimmung zu dem „Abschluss des Poolingvertrags zwischen der Stadt Bruchsal und den privaten Eigentümer/-innen für das Potenzialgebiet Süd“; hierbei nehme der Gemeinderat, so der Beschluss unter Ziff. 2 weiter, zur Kenntnis, dass die Stadt Bruchsal und die privaten Eigentümer/-innen mit dem Abschluss des Poolingvertrages verpflichtet [seien], nach dem erfolgten Ausschreibungsverfahren den Gestattungsvertrag mit dem ausgewählten erstplatzierten Bewerber abzuschließen“. Zu diesem Abschluss „bevollmächtig[e] der Gemeinderat die Verwaltung“. Dass hier im Vergleich zur Freihaltung von Flächen für nachfolgende planerische Maßnahmen eine (weitere) grundlegende Entscheidung, die zu Vertragsabschlüssen und damit (ggf. und erstmals) zur Eingehung rechtlicher Verpflichtungen führen konnte und sollte, ermöglicht dabei, anders als zuvor, eine umfassende Bewertung der für und der gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte für die Bürger auf der Grundlage sämtlicher nunmehr relevanter Informationen – wie etwa der von dem Vorhaben erfassten „Poolingfläche“, der Aufteilung des Flächenpoolentgeltes oder von Einzelheiten zu den abzuschließenden Pooling- und Gestattungsverträgen (vgl. dazu die Sitzungsvorlage 147/2025, S. 2 ff.) – und – im Übrigen geänderter (dazu sogleich) – Umstände. Gegen die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Sperrwirkung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. April 2024 (zu 1a.) spricht die Zusammenschau mit dem – wie ausgeführt für sich genommen keine dahingehende Wirkung auslösenden – Gemeinderatsbeschluss zu 4., der als einziger der weiteren Beschlüsse das hier maßgebliche Gebiet betrifft. Denn dieser Beschluss geht – anders als der nachfolgend getroffene und vorliegend angegriffene Beschluss vom 27. Mai 2025 – noch von einem gemeinsamen Vorgehen mit der Nachbargemeinde Gondelsheim aus, das durch vorbereitende Gespräche ausgelotet werden sollte. Da diese Gespräche – hierauf hat die Antragstellerin aufmerksam gemacht – indes ohne konkretes Ergebnis blieben, musste dieses Vorgehen aufgegeben werden; eine Zusammenarbeit mit der Gemeinde Gondelsheim ist vor diesem Hintergrund nicht (mehr) inhaltlicher Bestandteil des Beschlusses vom 27. Mai 2025. Dass vor diesem Hintergrund eine (neuerliche und) eigenständige Abwägung des Für und Wider erforderlich gewesen wäre – eine Befassung mit dem Beschluss vom 23. April 2024 aus Sicht der Bürger unterstellt – liegt für die Kammer auf der Hand. Es handelt sich ersichtlich um den Abschluss einer vorangehenden bzw. den Beginn einer nachfolgenden Planungsstufe. (c) Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, dass der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entgegenstehe, dass es auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sei, weil es sie – die Antragsgegnerin – zu einem mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren Handeln verpflichten, folgt die Kammer dem ebenfalls nicht. (aa) Ein Bürgerbegehren darf – wie die Antragsgegnerin zutreffend annimmt – nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist daher zu prüfen, ob die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme mit der Rechtsordnung vereinbar ist. Dies ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Tatsache, dass ein Bürgerentscheid die Wirkungen eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats hat (§ 21 Abs. 7 Satz 1 GemO) und rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderats der Widerspruchspflicht des Bürgermeisters und der Überprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 43 Abs. 2 GemO unterliegen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung eines Bürgerentscheids, der im Falle seiner Annahme rechtswidrig wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 – 1 S 1949/13 –, juris Rn. 88.; ebenso Beschlüsse vom 22. August 2013 – 1 S 1047/13 –, juris Rn. 18; und vom 26. Februar 2024 – 1 S 1925/23 –, juris Rn. 100 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit kann sich auch aus einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen ergeben. Die die Gemeinde bindenden Verträge bilden eine Grenze des Anwendungsbereichs von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Ein Bürgerbegehren darf nicht auf einen Verstoß gegen vertragliche Bindungen abzielen. Es ist unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gemeinde etwa durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 – 1 S 1949/13 –, juris Rn. 89 m.w.N.). (bb) In Anwendung dessen dürfte hier zwar eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende vertragliche Pflicht der Antragsgegnerin gegeben sein. Denn es trifft, wie dies die Antragsgegnerin ausführt, zu, dass der seitens der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin bereits am Tag nach der Beschlussfassung im Gemeinderat (am 28. Mai 2025) in Umsetzung ihrer Pflicht hierzu aus § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO unterzeichnete Poolingvertrag neben dem Eintritt in die zu gründende Poolinggemeinschaft (§ 1 Ziff. 1.1. des Vertrages) auch die Verpflichtung der Mitglieder der Gemeinschaft zum Abschluss eines Gestattungsvertrages (Anlage 7.1. zu dem Poolingvertrag; vgl. auch § 7 Ziff. 7.1. des Vertrages) mit demjenigen Projektentwickler, der im Ausschreibungsverfahren den ersten Platz (aufgrund des Angebotes mit den von den Eigentümern vorgegebenen Bewertungskriterien) belegt hat bzw. belegen wird, enthält (vgl. § 7 Ziff. 7.3. des Vertrages). Die Kammer geht indes bei der Bewertung sämtlicher Umstände und auch vor dem Hintergrund, dass der seitens der Antragstellerin ausgebrachte Ergänzungsantrag zu dem Gemeinderatsbeschluss vom 27. Mai 2025, der auf einen Kündigungsvorbehalt der Antragsgegnerin gerade für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens abzielte, in der Sitzung des Gemeinderates abgelehnt worden ist, davon aus, dass sich die Antragsgegnerin für den Fall, dass dem von der Antragstellerin mitinitiierten Bürgerbegehren in einem zukünftigen Bürgerentscheid Erfolg zukommen sollte, von dem bereits unterzeichneten sogenannten Poolingvertrag und insbesondere der Verpflichtung, einen bzw. mehrere Gestattungsverträge zu unterzeichnen, wird lösen können. Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weil es sich bei Poolingverträgen um privatrechtliche und keine öffentlich-rechtlichen Verträge handelt (vgl. Frey/Ohnmacht/Stahl: Flächenmanagement bei Windkraftentwicklung – Praktische und rechtliche Aspekte von Poolingverträgen, NVwZ 2014, 1421; vgl. auch allgemein: Langenfeld, Der Pool – ein Vertragstyp der Vergemeinschaftung, ZEV 2010, 17). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen beiden Vertragstypen ist der Vertragsgegenstand (vgl. dazu statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 – 10 B 25/17 –, BVerwGE 161, 255 ; stRspr; umfassend Rozek, in: Schoch/Schneider; Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 54 VwVfG, Rn. 38 m.w.N.); bei dem vorliegenden Poolingvertrag, der die Interessen verschiedener Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Vermarktung von Flächen im Zuge des Ausbaus der Windenergie bündeln und dafür die Eigentümer windhöffiger Flächen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) vereinen soll (vgl. § 1 des Poolingvertrages), geht es im Wesentlichen um die Bestimmung und Nutzung von Flächen und zugleich Einführung von Regelungen für das Innenverhältnis der Flächeneigentümer zueinander und damit um dem Privatrecht unterfallende Vertragsinhalte (ebenso Frey/Ohnmacht/Stahl: Flächenmanagement bei Windkraftentwicklung – Praktische und rechtliche Aspekte von Poolingverträgen, NVwZ 2014, 1421; vgl. auch Rozek, in: Schoch/Schneider; Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 54 VwVfG, Rn. 77 m.w.N.). Während die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 725 Abs. 1, 1. Hs. BGB in Fällen, in denen – wie hier – das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft erfolgt, gilt dies nicht, wenn sich – wie hier mit der Regelung in § 11 Ziff. 11.2., wonach das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen sein soll – aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung – diese sieht der Poolingvertrag in § 11 Ziff. 11.2. ausdrücklich weiter vor (ein Ausschluss wäre entsprechend § 725 Abs. 6 Satz 1 BGB ohnehin unwirksam) – regelt § 725 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen, in § 314 BGB kodifizierten Rechtsgrundsatzes, der für alle Arten von Dauerschuldverhältnissen gilt, die – wie hier der Fall – eine persönliche Bindung der Beteiligten begründen; sie normiert für die Beteiligten das Recht, unabhängig von der befristeten oder – insoweit über den Wortlaut hinaus – unbefristeten Vertragsdauer das Schuldverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig mit sofortiger Wirkung zu Ende zu bringen (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 725, Rn. 27 und 28, jeweils m.w.N.; s. zur Abgrenzung zu § 731 Abs. 2 BGB a.a.O., Rn. 4). Nach § 725 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Gesellschaftsvertrag gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher besteht gemäß § 725 Abs. 2 Satz 2 BGB insbesondere, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Allgemein ist ein solch wichtiger Grund nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu Gaier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 314, Rn. 21 ff.). Dem kündigenden Teil muss damit nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar sein, weil das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, juris). Ein wichtiger Grund – für dessen Vorliegen es auf ein Verschulden eines Gesellschafters nicht ankommt (vgl. etwa Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 725, Rn. 23; Bergmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 28. März 2025, § 725, Rn. 18; jeweils m.w.N.); ebenso schließt die Vorwerfbarkeit eigenen Verhaltens des Kündigenden die Berufung auf einen dahingehenden Kündigungsgrund nicht aus (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 725, Rn. 36 m.w.N.) – kann etwa in der Verletzung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag durch einen Gesellschafter (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 725, Rn. 33) oder in der nachträglichen Unmöglichkeit einer für den Geschäftserfolg wesentlichen Beitragsleistung eines Gesellschafters liegen (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 725, Rn. 35). Auch allgemeine schwerwiegende Bedenken gegen den Erfolg einer weiteren Zusammenarbeit oder das Erreichen des Gesellschaftszwecks führen zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Gesellschaftsverhältnis (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 725, Rn. 37). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin für den Fall eines (aus Sicht der Antragstellerin und des Bürgerbegehrens erfolgreichen) Bürgerentscheides, der sich gegen die Planungen zur Errichtung von Windenergieanlagen im sogenannten Potentialgebiet Süd ausspräche, ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 725 Abs. 2 BGB zukäme. Ein gedeihliches Zusammenwirken dürfte in einem solchen Fall mit seinen Auswirkungen auf die Antragsgegnerin und die übrigen Gesellschafter – nicht zuletzt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – kaum mehr möglich sein, denn die Antragsgegnerin könnte eine der ganz maßgeblichen Verpflichtungen aus dem Poolingvertrag – den Abschluss des Gestattungsvertrages (bzw. mehrerer Gestattungsverträge), dessen herausragende Stellung in dem Vertragsgefüge auch dadurch betont wird, dass er in dem Gemeinderatsbeschluss vom 27. Mai 2025 nochmals explizit angesprochen worden ist – nicht mehr erfüllen. Vor diesem Hintergrund führte ein sich gegen die Planung aussprechender Bürgerentscheid dazu, dass das Erreichen des Gesellschaftszwecks – die Schaffung einer nach außen einheitlich agierenden Gemeinschaft von Flächeneigentümern zur koordinierten Nutzung von Grundstücken mit Gewinnerzielungsabsicht – absehbar ausgeschlossen wäre. Ob hierneben auch die Auflösung der Poolinggemeinschaft nach § 729 Abs. 2 BGB (ggf. mit der Folge der Möglichkeit einer Auflösungskündigung nach § 731 Abs. 2 BGB), eine (außerordentliche) Kündigung durch die übrigen Mitglieder der Poolinggemeinschaft oder auch eine dahingehende einvernehmliche Lösung aller Mitglieder in Betracht kommen könnte, bedarf vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keiner weiteren Prüfung; gleichwohl dürften die angeführten Gesichtspunkte auch für die Frage, ob die Gesellschaft bei unterstelltem Erfolg des Bürgerbegehrens aufgrund der Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks aufgelöst würde, von erheblicher Bedeutung sein (vgl. zur – oftmals kaum trennscharf möglichen – Abgrenzung: Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 725, Rn. 4 und 37, jeweils m.w.N.), zumal die Antragsgegnerin Eigentümerin des weit überwiegenden Anteiles der in der Poolinggemeinschaft zusammengefassten Flächen ist. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass eine etwaige Kündigung Schadensersatzansprüche auslösen könne, weshalb es sich um ein mit der Rechtsordnung unvereinbares Verhalten der Gemeinde handele, das der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (ebenfalls) entgegenstehe, greift dies nicht Platz. Ganz grundsätzlich gilt dabei, dass es sich dabei lediglich um einen Rechtsreflex der – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit erforderlichen, aber auch ausreichenden – Möglichkeit der Gemeinde, sich (einseitig) von möglichen vertraglichen Bindungen zu lösen, handeln dürfte, die indessen nicht für sich genommen als mit der Rechtsordnung unvereinbar gesehen werden können. Hinzu kommt, dass – von der Antragsgegnerin bislang nur abstrakt und ohne Bezugnahme auf eine mögliche Anspruchsgrundlage und deren Voraussetzungen in Erwägung gezogene – Schadensersatzpflichten in den Fällen einer außerordentlichen Kündigung einer Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB aus wichtigem Grund gemäß § 725 Abs. 2 BGB wohl zuvorderst in Fällen einer unzeitigen (§ 725 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB) oder gar rechtsmissbräuchlichen Kündigung in Betracht kommen dürften (vgl. dazu im Einzelnen: Bergmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 28. März 2025, § 725, Rn. 33-35., jeweils m.w.N.), wofür hier allerdings Anhaltspunkte weder erkennbar noch ansatzweise dargetan sind. Die Antragsgegnerin trägt im Übrigen auch nichts dazu vor, worin im Fall der außerordentlichen Kündigung des Poolingvertrages aus wichtigem Grund – vor dem Abschluss von Gestattungsverträgen, worin zudem ein unter Kausalitätsgesichtspunkten maßgeblicher Zwischenschritt liegen dürfte – ein Schaden der übrigen Poolingteilnehmer liegen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen des insoweit wohl allein in Betracht kommenden § 252 BGB: Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 252, Rn. 4-6 und 44 f.; jeweils m.w.N.). Ein entsprechendes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch mit Blick darauf, dass sich die Antragsgegnerin – neben der Kündigungsmöglichkeit nach § 725 Abs. 2 i.V.m. § 314 BGB – absehbar auch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB von dem Poolingvertrag lösen können würde (vgl. zum Verhältnis zwischen § 313 und § 314 BGB Finkenauer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 313, Rn. 170 ff., insbesondere Rn. 172 m.w.N.; zum Verhältnis zwischen § 313 und § 725 Abs. 2 BGB a.a.O., Rn. 173). Nach den oben stehenden Ausführungen wäre davon auszugehen, dass sich dem Vertrag zugrunde liegende, aber nicht explizit zum Vertragsinhalt gewordene Umstände – ein die Umsetzung der in dem Poolingvertrag vorgesehenen Schritte befürwortender Gemeinderatsbeschluss als zwingende Voraussetzung hierfür – nachträglich schwerwiegend verändert hätten, der Vertrag so nicht abgeschlossen worden wäre, ein Festhalten an dem Vertrag sich für die Antragsgegnerin nach Ergehen eines möglichen gegen die Realisierung des Windparks gerichteten Bürgerentscheides als unzumutbar erwiese und auch eine Anpassung des Vertrages nicht in Betracht kommen dürfte. Nichts anderes hätte schließlich zu gelten, wenn man den Poolingvertrag entgegen den oben stehenden Ausführungen als öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) einordnen wollte. Denn auch in diesem Fall stünde der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach ein Kündigungsrecht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zu. Denn auch in diesem Fall wäre davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass der Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten wäre und der Vertrag deshalb von der Antragsgegnerin – in Ermangelung einer sinnvollen Anpassungsmöglichkeit – gekündigt werden könnte (vgl. zu § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG statt vieler BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, juris m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2015 – 9 S 280/14 –, juris; ferner Brosius-Gersdorf/Remé, in: Schoch/Schneider; Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 60 VwVfG, Rn. 57 ff., jeweils m.w.N.). bb. Auch ein Anordnungsgrund ist – unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze – glaubhaft gemacht. Ohne die vorläufige gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens – die mit Blick darauf, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29. September 2025 die nach § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO erforderliche Entscheidung darüber zu treffen hat, und ihm dabei kein Spielraum zukommt, sondern er die rechtlichen Erwägungen des Gerichts jedenfalls zu bedenken haben wird, nur bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist – und die von ihr ausgehenden Wirkungen (vgl. oben sowie § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO) drohte die Durchführung weiterer Umsetzungsmaßnahmen der Antragsgegnerin, die dem Bürgerbegehren seine Grundlage zu entziehen geeignet sein könnten. 2. Soweit die Antragstellerin – mit ihrem Antrag zu Ziff. 1 – begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung „bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ‚Kein Windrad im Wald‘“ zu untersagen, bindende rechtliche Verpflichtungen einzugehen – insbesondere Verträge im Zusammenhang mit der antragsgegnerseitig beabsichtigten Entwicklung des im Streit stehenden Windparks abzuschließen – oder sonstige irreversible Maßnahmen umzusetzen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen oder dessen Umsetzung erschweren oder vereiteln könnten, dürfte ihr Antrag in Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (dazu oben II. 1.), der sich die Kammer auch insoweit anschließt, bereits unzulässig sein (dazu a.); er ist jedenfalls unbegründet (dazu b.). a. Der zu Ziff. 1 gestellte Antrag dürfte mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sein. Die Kammer geht mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ausreichend, aber auch notwendig ist, um das Rechtsschutzziel – die Absicherung des Bürgerbegehrens – zu erreichen; Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich – auch nach Ergehen der vorliegenden Entscheidung und gerade mit Blick darauf, dass eine Entscheidung des Gemeinderats gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 GemO noch aussteht – treuwidrig verhalten und damit dem Bürgerbegehren seine Grundlage entziehen könnte, liegen nicht vor. Dies gilt namentlich auch deshalb, weil die Antragsgegnerin für das laufende Verfahren eine (konkludente) Stillhaltezusage abgegeben hat und (auch) deshalb nicht damit zu rechnen ist, dass sie nach alledem und insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Gerichtsentscheidung Schritte unternehmen wird, die das Bürgerbegehren, wie dies die Antragstellerin befürchtet, aushöhlen könnten, zumal einem solchen Vorgehen der in § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Organtreue entgegenstünde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. August 2013 – 1 S 1047/13 –, juris Rn. 33 f.; vom 16. Dezember 2022 – 1 S 2406/22 –, juris; und – allerdings mit abweichender Einschätzung zu zusätzlichen Sicherungsanordnungen im dortigen Einzelfall – vom 26. Februar 2024 – 1 S 1925/23 –, juris Rn. 128 m.w.N.). b. Jedenfalls dürfte es insoweit – wiederum in Anwendung der von dem Verwaltungsgerichtshof entwickelten und überzeugenden Grundsätze und Systematik – an einem Anordnungsgrund fehlen. In Anbetracht der vorstehend ausgeführten Umstände ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Gefahr der Herbeiführung irreversibler und zulasten des Bürgerbegehrens wirkender Maßnahmen durch die Antragsgegnerin nicht (mehr) glaubhaft gemacht, zumal eine Entscheidung des Gemeinderates, dem insoweit, wie oben ausgeführt, kein Spielraum zukommt, noch aussteht. c. Vor diesem Hintergrund weist die Kammer lediglich ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin auch bei Unterstellung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des unter anderem von ihr initiierten Bürgerbegehrens absehbar nur – und insoweit von ihrem Antrag maßgeblich abweichend – bis zu der für den 29. September 2025 angesetzten Entscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 21 Abs. 4 Satz 1 GemO) hätte erlangen können. Soweit sie darüber hinaus begehrt(e), der Antragsgegnerin im Zuge gerichtlichen Eilrechtsschutzes die Durchführung jeglicher dem Bürgerbegehren inhaltlich zuwiderlaufender Maßnahmen zu untersagen, handelte es sich – gleichsam zusätzlich – um die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes mit der Folge, dass insoweit jedenfalls Zweifel an dem Vorhandensein des erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bestehen dürften (vgl. dazu oben unter II. 1.). 3. Eine Entscheidung über den hilfsweise ausgebrachten Antrag ist schon deshalb nicht erforderlich, weil die Antragstellerin – jedenfalls teilweise, nämlich mit dem gleichrangigen Hauptantrag zu Ziff. 2 – obsiegt und damit die innerprozessuale Bedingung, unter die der Hilfsantrag gestellt worden ist, nicht eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entwickelte Systematik (vgl. dazu oben II. 1.) sowie den Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Anliegen, das von ihr (mit-)initiierte Bürgerbegehren abzusichern, zum überwiegenden Teil – hinsichtlich der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens – obsiegt, mit ihrem weiteren Antrag auf (zusätzliche) Anordnungen indes unterliegt; die Kammer wertet dabei ersteren Anteil als gewichtiger und hat die Kosten entsprechend verteilt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und nimmt Bezug auf Ziff. 22.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Die von der Antragstellerin – mit dem Antrag zu Ziff. 1 – begehrte Unterlassungsanordnung bewertet die Kammer dabei mit der Hälfte des für Bürgerbegehren anzusetzenden Betrages von 20.000,- EUR (ebenso: VG Karlsruhe, Beschluss vom 6. August 2025 – 10 K 4171/25 –, n.v.). Zu einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs im Allgemeinen vorzunehmenden Halbierung des Streitwertes sieht sich die Kammer nicht veranlasst, da das Begehren der Antragstellerin der Sache nach auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. September 2010 – 1 S 1722/10 –, juris Rn. 27).