Beschluss
8 B 2125/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0820.8B2125.14.0A
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Tenor
Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Dezember 2014 - 7 L 1703/14.WI - ist wirkungslos, soweit dort der Antrag der Antragsteller,
"bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen 7 K 1232/14.WI anhängigen Rechtsstreit der Antragsteller auf Durchführung eines Bürgerentscheid es zu unterlassen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für den Bebauungsplan "Wohnhaus St. Vincenz" durchzuführen",
abgelehnt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Dezember 2014 - 7 L 1703/14.WI -zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Dezember 2014 - 7 L 1703/14.WI - ist wirkungslos, soweit dort der Antrag der Antragsteller, "bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen 7 K 1232/14.WI anhängigen Rechtsstreit der Antragsteller auf Durchführung eines Bürgerentscheid es zu unterlassen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für den Bebauungsplan "Wohnhaus St. Vincenz" durchzuführen", abgelehnt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Dezember 2014 - 7 L 1703/14.WI -zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die entsprechende Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ergibt sich aus §§ 125 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das die Überprüfung durch das Beschwerdegericht begrenzt (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO), gibt keinen Anlass zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines kassatorischen Bürgerbegehrens, das sich gegen die Ausführung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin richtet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Gemeinde einem kassatorischen Bürgerbegehren zuwiderlaufende Maßnahmen untersagt werden, ist, dass das Bürgerbegehren nach dem Erkenntnisstand des entscheidenden Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zulässig ist und dass die Erreichung seines Ziels ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung voraussichtlich vereitelt würde. Das Erfordernis einer das im Anordnungsverfahren übliche Maß übersteigenden Wahrscheinlichkeit folgt daraus, dass auch der Beschluss der Gemeindevertretung demokratisch legitimiert ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.8.2013 - 1 S 1047/13 -, juris; Lange, Kommunalrecht, 2013, S. 641, Rn. 170). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes fehlt es vorliegend an einem Anordnungsanspruch. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, deren Voraussetzungen sich aus § 8 b der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ergeben, ist nicht im erforderlichen Maße überwiegend wahrscheinlich. Denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Begründung des kassatorischen Bürgerbegehrens. Gemäß § 8 b Abs. 3 S. 2 HGO muss ein Bürgerbegehren unter anderem eine Begründung enthalten. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren des Bürgerbegehrens aufzuklären und darüber zu informieren, worüber abgestimmt werden soll. Die Begründung darf Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten, sie muss jedoch insbesondere die entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 22.8.2013 -1 S 1047/13 -, juris). Die abstimmungsberechtigten Bürger müssen sich anhand der Darstellungen ein Urteil darüber bilden können, ob sie dem Bürgerbegehren zustimmen wollen oder nicht. Dabei muss gewährleistet sein, dass die angegebene Begründung nicht zur Verfälschung des Bürgerwillens führt. Sie darf deshalb nicht in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend sein (vgl. Senatsbeschluss vom 27.12.2013 - 8 B 2439/13 -). Die Initiatoren eines kassatorischen Bürgerbegehrens haben die Gründe, die gegen den Beschluss der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) sprechen, zutreffend darzustellen. Diese Voraussetzung erfüllt das von den Antragstellern (mit-)initiierte Bürgerbegehren nicht. Die Begründung stellt sich zumindest als unvollständig und damit irreführend dar, wenn dort ausgeführt wird, die Lohwiese sei die einzige in Lorch vorhandene Freifläche, die eine größere Veranstaltung oder Freizeitnutzung (Lorcher Kerb, Martinsfeuer, Konzerte, Bundesjugendspiele, Bolzplatz, etc.) zulasse und es gebe hierzu keinerlei Alternativen. Tatsächlich ist geplant, einen Teil der Fläche zu bebauen. Die Lohwiese umfasst eine Fläche von 5.796 m 2 , zum Zweck der Bebauung sind 2.900 m 2 verkauft worden. Dabei hat die Stadtverordnetenversammlung vorgesehen, dass auf der restlichen Fläche von 2.896 m 2 weiterhin die Lorcher Kerb und das Martinsfeuer, dieses aber in geringerem Ausmaß, stattfinden sollen. Konzerte können auf der verbliebenen, gepflasterten Freifläche weiterhin stattfinden, was sich bereits daran gezeigt hat, dass die Open-Air-Konzertsaison im Frühjahr 2014 auf der dafür benötigten, auch künftig im Eigentum der Antragsgegnerin verbleibenden Fläche der Lohwiese durchgeführt wurde, wo die Zelte aufgestellt worden sind (Blatt 122 der Behördenakte). Außerdem sind ausweislich der Behördenakte auch weitere Freiflächen im Gebiet der Klägerin vorhanden, die sich ebenfalls für größere Veranstaltungen eignen, so die Rheinwiesen zwischen der Rheinuferstraße und dem Rhein, das Hilchenhaus und der Wispergrill-Parkplatz. Als möglicher Ort für die zukünftige Ausrichtung der Lorcher Kerb steht das ehemals als Offiziersheim genutzte Gebäude "Hüttenmühle" zur Verfügung, das für diesen Zweck von einer Gesellschaft erworben wurde und eine Fläche von 6.500 m 2 aufweist. Weiterhin kann im Stadtteil Lorchhausen als zweitgrößtem Stadtteil ein kleinerer Festplatz genutzt werden. Es gibt also mehrere Ausweichflächen, die zum Teil auch bereits für das Hilchenfest, für Motorrad-Gottesdienste und für Flohmärkte genutzt wurden. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen für "eine größere Veranstaltung oder Freizeitnutzung" sind die Angaben in der Begründung des Bürgerbegehrens, insbesondere die, es gebe keinerlei Alternativen zur Lohwiese, zumindest unvollständig und irreführend. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der Bewertung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).