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Beschluss

10 B 11526/21

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0105.10B11526.21.00
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Leitsätze
1. Die Begründung eines Bürgerbegehrens nach § 17a Abs 3 S 2 GemO (juris: GemO RP) muss zumindest eine knappe Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie der wesentlichen Erwägungen der Initiatoren enthalten.(Rn.5) 2. Im Falle eines kassatorischen Bürgerbegehrens sind der Inhalt des angegriffenen Ratsbeschlusses sowie die Vorteile der von dem Bürgerbegehren bevorzugten Lösung gegenüber den Nachteilen der beschlossenen Maßnahme in den Grundzügen aufzuzeigen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung eines Bürgerbegehrens nach § 17a Abs 3 S 2 GemO (juris: GemO RP) muss zumindest eine knappe Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie der wesentlichen Erwägungen der Initiatoren enthalten.(Rn.5) 2. Im Falle eines kassatorischen Bürgerbegehrens sind der Inhalt des angegriffenen Ratsbeschlusses sowie die Vorteile der von dem Bürgerbegehren bevorzugten Lösung gegenüber den Nachteilen der beschlossenen Maßnahme in den Grundzügen aufzuzeigen.(Rn.5) Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu verpflichten, es zu unterlassen, das Wittlicher Freibad abzureißen oder anderweitige endgültige Maßnahmen zu treffen, durch die das Wittlicher Freibad in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht mehr genutzt werden kann, hat keinen Erfolg. I. Das Oberverwaltungsgericht ist aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2021 – 7 L 3760/21.TR – für die Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig. Dieser Beschluss entfaltet bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung des § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. August 2019 – 12 MS 34/19 –, juris, Rn. 11; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 83, Rn. 4) grundsätzlich Bindungswirkung. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung liegen nicht vor. Der Verweisungsbeschluss weist bereits keine schweren und offensichtlichen Rechtsverstöße auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 7 VR 1/04 –, juris, Rn. 8). Vielmehr beruht er auf der Rechtsprechung des früher für das Kommunalrecht zuständigen 7. Senats des beschließenden Gerichts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 7 B 11392/03.OVG –, juris Rn. 10) und ist nicht grob fehlerhaft. Aus dieser Entscheidung folgt, dass das mit einer Klage in der Hauptsache verfolgte Recht auf Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens dadurch gesichert werden kann, dass im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Vollzugsorgan der Gemeinde – hier dem Bürgermeister – aufgegeben wird, einstweilen die Durchführung von Ratsbeschlüssen zu unterlassen, um dadurch das Bürgerbegehren nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen obsolet werden zu lassen. Hieraus folgt sogleich die Statthaftigkeit des gestellten Antrags. II. Der Antrag, welcher auf Erlass einer Sicherungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtet ist, ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil im Eilverfahren nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 7 B 11392/03.OVG –, juris Rn. 10) festgestellt werden kann, dass er im Hauptsacheverfahren – 10 A 11312/21.OVG –, welches auf die Feststellung der Zulässigkeit des in Rede stehenden Bürgerbegehrens gerichtet ist, Erfolg haben wird. Vielmehr spricht ganz Überwiegendes für die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Dabei bedarf es keiner Entscheidung der vom Antragsgegner aufgeworfenen Frage, ob sich das Bürgerbegehren durch die verbindliche Erteilung von Aufträgen zur Realisierung der vom Rat der Stadt Wittlich am 2. Juli 2020 beschlossenen Variante 1 (Neubau Hallenbad als Kombibad mit reduzierten Freibadbecken) erledigt hat. Auch kann der Senat es offenlassen, ob die vom Antragsteller im Bürgerbegehren formulierte Frage „Soll das Freibad in seiner jetzigen Ausgestaltung, seinen aktuellen Beckengrößen, Beckenanordnungen und Wasserflächen erhalten bleiben, entgegen dem Stadtratsbeschluss vom 2. Juli 2020 TOP 5, der eine Reduzierung der Wasserflächen vorsieht?“ auf eine abschließende Entscheidung gerichtet und deshalb i.S.d. § 17a Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung – GemO – hinreichend bestimmt ist. Insofern wäre zu entscheiden, ob die Fragestellung des Bürgerbegehrens wegen des baulichen Zustandes des Wittlicher Freibades und etwaiger Auswirkungen seiner Erhaltung in der jetzigen Ausgestaltung auf den beschlossenen Standort des nicht streitigen Neubaus des Hallenbades einen konkreten Umsetzungsvorschlag (alternative Planungsvariante) hätte enthalten müssen (vgl. zu einem wegen Sanierungsbedürftigkeit geschlossenen Freibad: SaarlOVG, Urteil vom 12. Juni 2008 – 1 A 3/08 –, juris) oder ob dies deshalb nicht erforderlich war, weil die formulierte Frage auf einen Grundsatzbeschluss zur Erhaltung des Bades bei Durchführung notwendiger und ausreichender Unterhaltungsmaßnahmen gerichtet war, der auch dann bürgerbegehrensfähig sein kann, wenn weitere ausführende Entscheidungen durch Gemeindeorgane erforderlich sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019 – 10 A 10472/19.OVG –, juris, Rn. 38; BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 – 4 B 98.505 –, juris, Rn. 32). Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist das in Rede stehende Bürgerbegehren jedenfalls deshalb unzulässig, weil seine Begründung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GemO zählt eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. Sie dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Dieser Zweck umfasst das Gebot, die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen darzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 15 A 2927/18 –, juris, Rn. 107 und 109, Beschluss vom 25. September 2020 – 15 A 4306/19 –, juris, Rn. 80). Damit soll den zur Unterschriftsleistung aufgeforderten Gemeindebürgern die Tragweite der zu entscheidenden Fragestellung deutlich gemacht werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2016 – 4 BV 16.105 –, juris, Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 S 1047/13 –, juris, Rn. 19). Der aufgezeigte Zweck der Begründung eines Bürgerbegehrens erfordert inhaltlich die Mitteilung der wesentlichen und maßgeblichen tatsächlichen Gründe für das Bürgerbegehren. Besonderes Augenmerk liegt insofern auf der Darstellung der faktischen Ausgangslage und der Erwägungen, die das Bürgerbegehren in sachlicher Hinsicht tragen. Dabei ist bereits aus Platzgründen nicht zu fordern, dass die Begründung alle in Bezug auf den Gegenstand des Bürgerbegehrens bestehenden Argumente benennt oder gar das Für und Wider aus objektiver Sicht darstellt (vgl. Dietlein, in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Juli 2018, Anm. 3.1.2.4.1 zu § 17a GemO). Dementsprechend muss eine Begründung, die dem Sinn und Zweck des § 17a Abs. 3 Satz 2 GemO gerecht wird, aber zumindest eine knappe Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthalten. Sie hat im Falle eines – wie hier – kassatorischen Bürgerbegehrens auch den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Ratsbeschlusses darzustellen sowie aus Sicht der Initiatoren die Vorteile der von dem Bürgerbegehren bevorzugten Lösung gegenüber den Nachteilen der beschlossenen Maßnahme jedenfalls in den Grundzügen aufzuzeigen. Da die Begründung des Bürgerbegehrens aus den o.g. Gründen gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt es für dessen Zulässigkeit nicht darauf an, ob die Unterzeichner aufgrund anderweitiger Informationen, etwa durch Presseberichterstattung und öffentliche Diskussionen in der Bürgerschaft sowie in gemeindlichen Gremien, sowohl über den Sachverhalt als auch über die Argumente der Initiatoren unterrichtet sind. Denn es kann nicht allgemein vorausgesetzt werden, dass sich die Bürger, die ein Bürgerbegehren unterzeichnen, über dessen Gründe außerhalb des gesetzlichen vorgegebenen Verfahrens hinreichend informieren. Deshalb ist für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens allein die darin enthaltene Begründung maßgeblich. Den dargelegten Anforderungen wird die Begründung des hier in Rede stehenden Bürgerbegehrens nicht gerecht. Abgesehen davon, dass lediglich pauschal die „Reduzierung der Wasserflächen im Freibad“ bei der vom Stadtrat beschlossenen Variante erwähnt wird, fehlt es an einer ansatzweisen Darstellung der bisherigen Ausgestaltung des Freibades und der wesentlichen Veränderungen durch die Verwirklichung der städtischen Planung. Insofern werden die Unterzeichner des Bürgerbegehrens durch die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nicht über den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgeklärt. Unabhängig von der unzureichenden Sachverhaltsdarstellung entbehrt die Begründung darüber hinaus einer hinreichend substantiierten Darlegung der Gründe, die aus Sicht des Bürgerbegehrens für den Erhalt des Freibades in seiner jetzigen Ausgestaltung sprechen, sowie der Nachteile, welche der geplante Neubau aus Sicht des Antragstellers mit sich bringt. Der lediglich pauschale Hinweis auf die „besondere Bedeutung des Vitelliusbades in den Bereichen Soziales, Freizeit, Gesundheit und Schul- und Vereinssport für das Gemeinschaftsleben der Stadt“ ist nicht ausreichend. Vielmehr war gesetzlich geboten, zumindest in knapper Form auf die Beweggründe des Antragstellers einzugehen. Hierzu hätte es genügt, etwa darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Antragstellers eine Sanierung des Freibades, die über die üblichen Erhaltungsaufwendungen hinausgeht, nicht erforderlich sei, das Bad in seiner aktuellen Ausgestaltung insbesondere wegen des wettkampffähigen 50 m-Beckens sowie der Sprunganlage und vielen Attraktionen für Kinder besonders attraktiv sei, die Planung der Stadt zu einem Ausfall von Hallen- und Freibad von mindestens drei Jahren führe und der Erhalt des Freibads den Haushalt der Stadt entlaste. Diese oder andere Gesichtspunkte sind in der Begründung des Bürgerbegehrens selbst in knapper Form nicht enthalten. Spricht somit die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, wird dieses Ergebnis nicht durch die vom Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021 – 7 K 1530/21.TR – geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Frage gestellt. Unabhängig davon, ob insoweit grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen dargelegt wurden oder – wofür vieles spricht – lediglich solche, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängen, beziehen sie sich allein auf die streitige Bestimmtheit der Abstimmungsfrage. Hiervon unberührt bleibt der selbständig entscheidungstragende Gesichtspunkt der unzureichenden Begründung des Bürgerbegehrens i.S.d. § 17a Abs. 3 Satz 2 GemO. Besteht demnach bereits kein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, war der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffern 22.6 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).