Urteil
A 11 S 3392/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unbegleiteter minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der in Afghanistan keine Verwandten oder Bekannten mehr hat, kann wegen der dortigen Versorgungslage und seiner besonderen Schutzbedürftigkeit ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung beanspruchen.
• Die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG beseitigt nicht generell die Möglichkeit eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; ihre Schutzwirkung ist erst bei der Vollstreckung zu prüfen und steht einer Einzelfallprüfung nicht gleich.
• Für volljährige alleinstehende gesunde Männer ohne lokale Bindungen ist eine alsbaldige Extremgefahr in Kabul wegen Verbesserungen der Versorgungslage nicht regelmäßig anzunehmen; bei unbegleiteten Kindern und Jugendlichen gilt diese Einschränkung nicht.
• Ein unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG) war im Verfahren bereits entschieden und wird hier nicht neu geprüft.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot für unbegleitete minderjährige Afghanen wegen extremer Gefahrenlage • Ein unbegleiteter minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der in Afghanistan keine Verwandten oder Bekannten mehr hat, kann wegen der dortigen Versorgungslage und seiner besonderen Schutzbedürftigkeit ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung beanspruchen. • Die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG beseitigt nicht generell die Möglichkeit eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; ihre Schutzwirkung ist erst bei der Vollstreckung zu prüfen und steht einer Einzelfallprüfung nicht gleich. • Für volljährige alleinstehende gesunde Männer ohne lokale Bindungen ist eine alsbaldige Extremgefahr in Kabul wegen Verbesserungen der Versorgungslage nicht regelmäßig anzunehmen; bei unbegleiteten Kindern und Jugendlichen gilt diese Einschränkung nicht. • Ein unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG) war im Verfahren bereits entschieden und wird hier nicht neu geprüft. Der Kläger ist ein 1995 in Afghanistan geborener unbegleiteter minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der 2010 nach Deutschland eingereist ist. Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag ab und stellte kein Abschiebungsverbot fest; Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht. Das Jugendamt/Karlsruhe beantragte als Vormund Asyl; der Kläger gab an, in Afghanistan keine familiäre Unterstützung mehr zu haben und über keine ausreichende Sachlage zur Flucht zu verfügen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, da in Kabul für den Kläger wegen der Versorgungslage und seines Alters eine extreme Gefahr bestehe. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, Überweisungen aus Deutschland und § 58 Abs. 1a AufenthG würden Schutz sicherstellen; der Senat hörte den Kläger an und hielt an der Entscheidung zugunsten des Klägers fest. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. • Prüfungsumfang: Unionsrechtliche Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 2,3,7 Satz 2 AufenthG) wurden bereits entschiedenenfalls nicht erneut geprüft; streitgegenständlich ist das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. • Anwendbare Normen: § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG; § 58 Abs. 1a AufenthG; § 60 Abs. 5 AufenthG; völker- und unionsrechtliche Bezüge werden berücksichtigt. • Extremgefahr bei Allgemeingefahr: § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann Schutz wegen allgemeiner Gefahren einschränken; verfassungsrechtliche Grundrechte (Art.1, Art.2 GG) verhindern dies jedoch, wenn landesweit eine extrem zugespitzte Gefahrenlage vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald den Tod oder schwerste Verletzungen zur Folge hat. • Besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger: Unbegleitete Kinder und Jugendliche ohne familiären Rückhalt sind wegen mangelnder Fähigkeit, sich in Kabul durchzusetzen oder Arbeit zu finden, regelmäßig einem erhöhten Risiko schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausgesetzt; daher besteht für diese Gruppe meist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. • § 58 Abs. 1a AufenthG greift nicht als pauschaler Ausschluss: Diese Vorschrift regelt lediglich die Vergewisserung vor Vollstreckung und kann nicht schon im Rahmen der materiellen Prüfung des Abschiebungsverbots den Anspruch ausschließen; praktische und dogmatische Gründe verhindern, § 58 Abs. 1a als gleichwertigen Schutz anzusehen. • Einzelfall: Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, keine Verwandten oder Bankverbindung in Afghanistan zu haben; die Beklagte hat keine sichere aufnehmende Einrichtung benannt; es liegen keine individuellen Umstände vor, die einer Annahme der Extremgefahr entgegenstehen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.10.2011 bleibt bestehen. Es besteht für den Kläger als unbegleiteten Minderjährigen ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung, weil er glaubhaft dargelegt hat, in Afghanistan über keine familiären oder sonstigen Aufnahmemöglichkeiten zu verfügen und wegen der dortigen Versorgungslage sowie seiner besonderen Schutzbedürftigkeit alsbald schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen oder den Tod zu erleiden droht. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.