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Urteil

14 K 4550/11.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0807.14K4550.11A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der 1994 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 02. Februar 2010 auf dem Landweg über den Iran, die Türkei und Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiwache Weiden, Polizeipräsidium Köln, bei denen er am 02. Februar 2010 nach seiner Einreise erschien, gab er als Geburtsdatum den 07. Oktober 1994 an. Im Rahmen der am Folgetag durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde der 01. Januar 1994 als Geburtsdatum festgehalten. Am 22. Februar 2010 bestellte das Amtsgericht Köln Frau N. C. als Mitarbeiterin des Sozialdienstes katholischer Männer Köln als Vormund des Klägers, wobei es den 01. Januar 1994 als Geburtsdatum annahm. Die Ausländerbehörde der Stadt Köln stellte hingegen auf den 07. Oktober 1994 als Geburtsdatum des Klägers ab. Erst seit Januar 2012 infolge einer Nachfrage des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln änderte das Ausländeramt das Geburtsdatum auf den 01. Januar 1994. In den beiden Anträgen auf Erlaubnis zum Verlassen des Gestattungsbereichs im Jahr 2012 gab der Kläger den 01. Januar 1994 als sein Geburtsdatum an. Zusammen mit seinem Vormund beantragte der Kläger am 21. Dezember 2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, sein Vater habe die Familie vor 10 Jahren verlassen. Er gehe davon aus, dass sein Vater mittlerweile tot sei. Der Kläger sei dann 2009 mit seinem Bruder in den Iran geflohen. Als dieser von Schüssen getroffen worden sei, habe er seinen Bruder zurücklassen müssen. Die übrige Familie sei ebenfalls in den Iran geflohen; jedoch habe er zu dieser keinen Kontakt mehr. Innerstaatliche Fluchtalternativen beständen nicht. In seiner Anhörung am 11. Juli 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus Herat. Dort befinde sich auch die letzte offizielle Anschrift in seinem Heimatland. Seine Mutter lebe noch dort. Er sei mit seinem Bruder zusammen in den Iran geflohen. Dieser sei an der Grenze angeschossen worden und er habe ihn zurücklassen müssen. Im Iran habe er unentgeltlich einem Freund in einer Goldschmiede geholfen. Dafür habe er Essen erhalten. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt führte er aus, er sei entführt worden, als die Familie 2009 aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er habe vor dem Haus gesessen, dann habe ein Auto angehalten und die Entführer hätten ihn in das Auto gezerrt. Die dem Kläger unbekannten Entführer hätten seinen Bruder angerufen und eine ebenfalls unbekannte Summe Geld verlangt. Sein Bruder sei daraufhin zurück in den Iran und habe dort seine Niere verkauft und dieses Geld zum Teil als Lösegeld verwendet. Die Entführung habe ungefähr zwei Monate gedauert, währenddessen habe er in einem Keller gelebt. Mit dem restlichen Geld sei die Ausreise bezahlt worden. Er sei dann mit seinem jüngeren Bruder zusammen ausgereist. Seine beiden älteren Brüder seien wie die Mutter weiterhin in Afghanistan; der älteste Bruder sei verheiratet. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Bescheid wurde dem Kläger am 09. August 2011 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dem Vortrag des Klägers könne keine Verfolgung entnommen werden, die an flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpfe. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Gleiches gelte für § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Bundesamt stellte auf den 01. Januar 1994 als Geburtsdatum ab. Der Vortrag des Klägers sei insgesamt unglaubhaft, so dass auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. Schon der Zeitablauf könne nicht überzeugen. Genaue Umstände der Entführung habe der Kläger nicht benennen können. Der Kläger hat am 16. August 2011 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung. Zudem liege jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor, da ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt für die Herkunftsregion des Klägers - Herat - anzunehmen sei. Schließlich habe das Bundesamt das falsche Geburtsdatum des Klägers angenommen. Tatsächlich sei er am 07. Oktober 1994 geboren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 07. August 2012 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. August 2012 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 09. Juli 2012 geladen worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der GFK nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) -sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL)- ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der GFK orientiert hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315. Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, vgl. zu Art. 16a GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Juli 1989 -9 B 239.89-, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 -9 B 405.89-, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 03. August 1990 -9 B 45.90-, InfAuslR 1990, 344. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 02. Juli 1980 -1 BvR 147/80-, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86-, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 05. Mai 2009 -10 C 21.08-, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 -10 C 7.09-, juris, Rn. 21, finden unter Geltung der QRL auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, -Saadi-, NVwZ 2008, 1330, und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08-, juris, Rn. 14, m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war und dass ihm eine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung bei der Rückkehr nach Afghanistan drohen könnte. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zu der behaupteten Entführung und Lösegelderpressung glaubhaft ist, denn diese Handlungen nichtstaatlicher Akteure knüpfen nicht an die in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten flüchtlingsrelevanten Merkmale an. Es handelt sich vielmehr um bloße kriminelle Handlungen und Übergriffe. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Dabei ist zu beachten, dass typischerweise vorrangig die Feststellung eines Abschiebungsverbots der in den genannten Vorschriften normierten Abschiebungsverbote begehrt wird. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43/07-, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 -10 C 10/09-, NVwZ 2011, 48, 49. Das gilt zunächst im Hinblick auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 QRL auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Weiterhin gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL. Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger eine konkrete Gefährdung i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG bei der Rückführung nach Afghanistan droht. So hält die Kammer den Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Verfolgung für nicht glaubhaft. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen können, dass sich das von ihm Geschilderte so oder auch nur in etwa so ereignet hat. Seine Angaben blieben zum Kern seines angeblichen Verfolgungsschicksals auch in der mündlichen Verhandlung weitgehend detailarm und oberflächlich. Die Aussage wirkte insgesamt konstruiert. Der Kläger beschränkte sich sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung auf die vage Angabe, dass er von drei Männern entführt worden sei, diese ihn zwei Monate in einen Keller gesteckt und nach Erhalt eines Lösegeldes frei gelassen hätten. Das Lösegeld soll der Bruder des Klägers durch den Verkauf seiner Niere im Iran finanziert haben. Trotz intensiver Nachfragen der Kammer sowie seines eigenen Prozessbevollmächtigten konnte der Kläger kaum Einzelheiten der Entführung oder seines Alltages als Entführter schildern. Dies erscheint deshalb schon unglaubhaft, da die Entführung immerhin zwei Monate andauerte und dies ein einschneidendes Ereignis im Leben des Klägers sein müsste. Auf die Frage nach dem Keller erklärte er lediglich, dass dort kein Fenster, sondern nur eine Tür vorhanden gewesen sei sowie eine Lampe an der Decke. Weitere Gegenstände oder Mobiliar erwähnt der Kläger nicht. Er erwähnt weder, wo er geschlafen und gegessen hat, noch erwähnt er, dass der Raum ansonsten leer war. Hätte er diese Entführung tatsächlich erlebt, dann wäre es ihm leicht gefallen, aus seiner Erinnerung den Kellerraum zu beschreiben. Gleiches gilt für seinen Alltag. Er sagte lediglich, dass er dort gesessen und auf seine Freilassung gewartet habe. Eine Kommunikation mit den Entführern habe kaum stattgefunden und die ihm zugewiesene Nahrung sei afghanisches Essen (Reis, Brot) gewesen. Diese Aussagen sind äußert vage und vermitteln nicht den Eindruck, dass der Kläger das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Schließlich ist er Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der Anhörung beim Bundesamt und bei der Vernehmung durch die Polizei nicht ohne Widersprüche. So will er in Griechenland, nachdem er das dortige Camp verlassen konnte, seinen ehemaligen Schlepper angerufen und einen neuen Schlepper organisiert haben. Bei der polizeilichen Vernehmung hat er noch angegeben, seinen Bruder in Afghanistan angerufen zu haben, der dann einen neuen Schlepper organisiert haben soll. Aber auch in Bezug auf die Entführung ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich. So sollen einmal die Entführer 10.000 $ Lösegeld gefordert haben. In der mündlichen Verhandlung und beim Bundesamt gab er an, keine Kenntnisse zur Höhe des Lösegeldes zu haben. Soweit der Kläger diese Ungereimtheiten ursprünglich auf Verständnis- und Übersetzungsprobleme bei der Vernehmung durch die Polizei zurückführte, überzeugt dies nicht. Die im Termin anwesende Dolmetscherin übersetzte ebenso bei der Polizeivernehmung. Auf direkte Nachfrage der Kammer haben sie und der Kläger schließlich bestätigt, dass keine Übersetzungsprobleme bestanden haben. Schließlich soll sein Bruder im Iran seine Niere verkauft haben. Bei seiner Freilassung soll sein Bruder im Bett gelegen haben und nicht habe laufen können. Wie der Bruder nach der Operation im Iran nach Herat gekommen sein soll, wenn er zum Zeitpunkt der Freilassung noch immer nicht laufen konnte, kann der Kläger nicht erklären. Von einer problemlosen Transportfähigkeit des Bruders ist nach den Schilderungen des Klägers jedenfalls nicht auszugehen. Grundsätzlich trägt der Kläger lediglich eine Rahmengeschichte vor, die sich auf den Vorgang der Entführung, den Verkauf der Niere und die Freilassung beschränkt. Sobald dem Kläger detaillierte Nachfragen gestellt werden, erklärt er lediglich, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da er die Antwort nicht wisse. Selbst wenn jedoch eine Vorverfolgung des Klägers angenommen wird, kann der Kläger sich nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL berufen. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände sprechen aus Sicht des Gerichts stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückführung nach Afghanistan, wiederum unausweislich Opfer einer Lösegelderpressung und Entführungsdrohung werden. Nach dem Vorbringen des Klägers ist er zufällig Opfer des kriminellen Unrechts gewesen. Er saß vor der Tür, als er von den Entführern in ein Auto gezerrt wurde. Anknüpfungspunkte persönlicher Art, wie Racheakte o. ä., die für eine fortdauernde Verfolgung sprechen könnten, lagen der Erpressung nicht zugrunde. Ein solches Motiv ist schon deshalb auszuschließen, da zwischen der Rückkehr der Familie aus dem Iran und der Entführung nur wenige Monate lagen. Es bestehen keine plausiblen Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Täter mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Rückkehr des Klägers nach Herat erfahren. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er die Erpresser nicht gekannt haben. Außerdem besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine erneute Bedrohung des Klägers wegen einer Erpressung. Nach dem Vortrag des Klägers ging es den damaligen Erpressern ausschließlich um Geld. Unklar ist schon, wieso die Entführer die Vermutung hatten, gerade die Familie des Klägers sei wohlhabend und könne ein Lösegeld aufbringen. Die Mutter arbeitete ursprünglich als Putzfrau, war zum Zeitpunkt der Entführung jedoch nach Aussage des Klägers schwer krank. Die älteren Brüder waren arbeitslos. Nach dem Verkauf der Niere soll noch eine Restsumme für die Flucht übrig geblieben sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass weitere nennenswerte Geldsumme bei der Familie des Klägers vorhanden sind, so dass auszuschließen ist, dass der Kläger erneut Opfer einer Lösegelderpressung wird. Damit dürfte auch ein Interesse krimineller Täter nicht bestehen. Allein die im vorliegenden Verfahren vorgetragene Befürchtung der Kläger, im Heimatland wiederum Opfer allgemeinen kriminellen Unrechts zu werden, reicht indes für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG nicht aus. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG liegen zweifellos nicht vor, da die Kläger nicht wegen einer Straftat in Afghanistan gesucht werden. Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c QRL. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, BVerwGE 131, 198. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen, so zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, a.a.O. und vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, BVerwGE 136, 360. Nach der vorzitierten Entscheidung des BVerwG vom 27. April 2010 -10 C 4.09- findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des BVerwG das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QRL nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Bei der Prüfung, ob eine "erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben" i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt" i.S.v. Art. 15 Buchst. c QRL vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c QRL erfüllt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43.07-, a.a.O. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BVerwG kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c QRL in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. Februar 2009 -Rs. C - 465/07-Elgafaji-, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 -10 C 9.08-, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 -10 C 4.09-, a.a.O. In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der QRL, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 -10 C 13/10-, juris, Rn. 20. Gemessen an diesen Maßstäben erscheint bereits das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Herat zweifelhaft. Nach dem Auswärtigen Amt (AA) ist die Lage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil. Seit 2006 sei eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle zu beobachten. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) sei auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2010 sei die Zahl der zivilen Opfer im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 31 % angestiegen. Dabei variiere die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellten, seien dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt seien. Über 90 % aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land würden sich mit Helmand und Kandahar auf zwei der 34 Provinzen beschränken, AA, Lagebericht vom 09. Februar 2011. Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte ANSF, die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen, AA, Lagebericht vom 27. Juli 2010. Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehörten unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Insgesamt stabilisiere sich die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans zunehmend, sei aber nach wie vor angespannt, AA, Lagebericht vom 10. Januar 2012. Nach dem Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen von Juni 2010 über die Sicherheitslage in Afghanistan unter spezieller Betrachtung der Provinzen Balkh, Herat und Kabul habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren allgemein verschlechtert. Der Schwerpunkt der Kampfhandlungen liege dabei im Süden und Osten des Landes, wobei sich auch im Norden die Berichte über Angriffe und Anschläge der Taliban mehrten. Bezogen auf die Provinz Herat sei festzustellen, dass sie im Gegensatz zu den südlichen und östlichen Landesteilen in den letzten Jahren als relativ ruhig galt, obwohl auch hier die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit 2006 anstieg. Hierbei handelte es sich zum Teil um Gefechte afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte mit aufständischen Gruppen sowie um Anschläge mit improvisierten Bomben, die i.d.R. gegen ausländisches Militär oder Repräsentanten der afghanischen Regierung gerichtet waren, zum anderen Teil aber auch um Raubüberfälle und Entführungen. Bei den letztgenannten Vorfällen kann oft nicht eindeutig zwischen kriminellen Handlungen und solchen im Zusammenhang mit dem Konflikt unterschieden werden. Die Interessen organisierter Banden und der Aufständischen überschneiden sich häufig. So haben etwa die im Drogengeschäft tätigen Gruppen ein ebenso großes Interesse an einer schwachen staatlichen Ordnung wie die Taliban. Die Situation in der Stadt Herat werde durchwegs als verhältnismäßig ruhig beschrieben. Lediglich der Flughafen Herat bzw. die dortige Militärbasis würden vereinzelt ungezielt mit Raketen beschossen (eine Rakete schlug am 18. Januar 2010 auf freiem Feld ein, drei Raketen trafen im Februar 2010 die Militärbasis). Allerdings sei die Kriminalitätsrate hoch. Es komme relativ oft zu Raubüberfällen und Entführungen, insbesondere von lokalen Geschäftsleuten oder Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen. Gezielte Attentate mit Feuerwaffen oder Handgranaten im Rahmen krimineller Auseinandersetzungen kämen ebenfalls vor. Insgesamt könne die Situation in den drei ausgewählten Provinzen als stabil bezeichnet werden. Weder der Norden (Provinz Balkh), der Westen (Provinz Herat) noch das Zentrum (Provinz Kabul) seien Kernzonen des Aufstands. Dieser konzentriere sich vor allem auf den Süden und Osten des Landes. In Herat seien es hauptsächlich kriminelle Aktivitäten, die die Sicherheit der Provinz gefährdeten. Aber vor allem die afghanische Polizei vor Ort funktioniere gut und sei so in der Lage die Stabilität der Provinz zu gewährleisten, D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010. Nach dem Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Dezember 2010 hatte sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und einer anfänglichen Stabilisierung in den Jahren 2001-2005 seit 2006 stetig verschlechtert. Sie sei jedoch durch große regionale wie saisonale Unterschiede geprägt. Die Bedrohung in Afghanistan sei weiterhin erheblich. Die Zahl der Zwischenfälle nahm in den ersten drei Quartalen 2010 im Verhältnis zum Vorjahr landesweit um 95% zu. Die seit Jahren erkennbare Zweiteilung der Sicherheitslage in einen verhältnismäßig ruhigeren Norden und Westen und einen deutlich unruhigeren Süden, Südwesten und Osten des Landes (etwa 90% der Zwischenfälle) gelte weiterhin. Ein bereits jetzt sichtbarer Erfolg der gemeinsamen Bemühungen sei die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Diese gehöre trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Die Anzahl der Sicherheitszwischenfälle habe sich auch 2010 nicht erhöht. Auf Grund des enormen Medieninteresses und der Dichte an "Hochwertzielen" werde jedoch Kabul weiterhin im Fokus regierungsfeindlicher Kräfte bleiben, als Schauplatz für spektakuläre Anschläge, Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010. Nach dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sei die gesamte Provinz Herat, mit Ausnahme der Stadt Herat und der Distrikte Kohsan, Kushke Rubat Sangi, Guzara und Engil, als unsicher einzustufen, UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 06. Oktober 2008. Konkret schätze UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein, UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24. März 2011, S. 13. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) berichtet, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan das fünfte Jahr in Folge verschlechtert habe. Den Taliban sei es in den Provinzen Herat und Baghdis gelungen, Paschtunen zu mobilisieren. Wichtiger dürfe jedoch der Umstand sein, dass sie es zudem geschafft hätten, in Herat Stadt ehemalige tadschikische Kommandanten der Jamiat-e Islami zu rekrutieren. In Farah und Badghis habe sich die Lage verschlechtert. Im Rahmen der Vorbereitungen der Parlamentswahlen sei es in Herat zu Gewaltakten gekommen, SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2010. Zahlreiche Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen hätten sich aus dem Krieg im Süden des Landes zurückgezogen und seien in den zuvor relativ sicheren Westen Afghanistans, insbesondere in die Provinzen Herat, Farah und Ghor, ausgewichen. Im Juni 2011 seien in der Provinz Herat so viele Anschläge verzeichnet worden wie kaum zuvor, SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011. Diese Entwicklung hat sich 2012 jedoch nicht fortgesetzt. So kann den Quartalsberichten des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) entnommen werden, dass sich die Zahl der Anschläge in der Provinz Herat 2012 deutlich reduziert hat, ANSO, Quartalsberichte 1/2011 (April 2011), 2/2011 (Juli 2011), 1/2012 (April 2012) und 2/2012 (Juli 2012). 2012 sind die Angriffe, die auf regierungsfeindliche Gruppierungen zurückgehen, landesweit um bis 43 % im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind. Für die Provinz Herat wurden im ersten Quartal 2012 insgesamt 40 Anschläge (Erstes Quartal 2011: 59 Anschläge) und im zweiten Quartal 2012 insgesamt 129 Anschläge (Erstes Quartal 2011: 159 Anschläge) festgestellt. Dies entspricht einem Rückgang von über 30% im erstes Quartal und ca. 19% im zweiten Quartal 2012. Insgesamt ist den dargestellten Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in den verschiedenen Gebieten der Provinz Herat sehr unterschiedlich ist. Die Bewertung der vorstehenden Erkenntnisse ergibt, dass die Sicherheitslage in Herat Stadt, der Heimatregion des Klägers, im Hinblick auf gewalttätige Auseinandersetzungen und Anschläge jedoch positiver als im Rest des im Landesvergleich ohnehin relativ ruhigen Westen Afghanistans einzuschätzen ist. Jedenfalls dürfte die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den aufständischen Taliban bzw. anderen regierungsfeindlichen Organisationen im Hinblick auf Herat Stadt ausscheiden, vgl. Urteile der Kammer vom 19. Juni 2012 -14 K 1689/11.A-, 14. Februar 2012 -14 K 658/11.A- und vom 20. Dezember 2011 -14 K 3533/10.A- jeweils m. w. N. aus den Erkenntnisquellen; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 03. Februar 2011 -13a B 10.30394-, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Urteil vom 16. Juni 2009 -5 A 48/09-, juris Rn. 57 ff.; VG Stade, Urteil vom 22. Dezember 2010 -6 A 683/10-, juris Rn. 68 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2011 -AN 11 K 11.30028-. Selbst wenn für die Region Herat davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Herat nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch sind gefahrerhöhende Umstände bei dem Kläger nicht zu erkennen. In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets, der Einwohnerzahl der Stadt Herat (rund 397.500 Einwohner) und der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Herat (ca. 1,6 Mio. Einwohner) kann bei einer berichteten Anzahl von ca. 40 zivilen Opfern durch einen bewaffneten Konflikt in der Provinz Herat, vgl. D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010, eine individuelle Gefahr für den Kläger bei einer Rückkehr nach Herat Stadt durch seine bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden, vgl. zu diesen Kriterien auch Bay. VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 -13a B 10.30394-, juris Rn. 20 ff. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 -1 C 2.01-, BVerwGE 114, 379. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, so BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 -10 C 10.09-, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 -10 C 23.10-, juris. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen, die in Afghanistan keine Verwandten oder Bekannten mehr haben, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG anzunehmen ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 -A 11 S 3392/11-. Bei einer solchen Bewertung ist jedoch ein realistisches Rückkehrszenario heranzuziehen. Dies zugrunde gelegt, ist der Kläger jedoch im Zeitpunkt seiner Rückkehr nicht (mehr) minderjährig und er wird auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen können. Hinsichtlich seines Alters ist es insoweit unerheblich, ob er am 01. Januar 1994 oder am 07. Oktober 1994 geboren ist. Eine zwangsweise Rückführung ist nach Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes frühestens 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zulässig. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wird der Kläger volljährig sein. Hinsichtlich des tatsächlichen Geburtsdatums ist jedoch festzustellen, dass das Oktoberdatum zunächst bei der vorläufigen Festnahme am 02. Februar 2010 festgehalten wurde. Der am Folgetag durchgeführten Beschuldigtenvernehmung ist jedoch als Geburtsdatum der 01. Januar 1994 zu entnehmen. Mit Ausnahme der Ausländerbehörde der Stadt Köln haben in der Folge alle sonstigen am Verfahren Beteiligten (Amtsgericht, Bundesamt, Jugendamt der Stadt Köln) den 01. Januar 1994 angenommen, ohne dass der Kläger - ggf. mit Unterstützung seines Vormundes - die Richtigkeit dieser Feststellung angegriffen hätte. Vielmehr hat er im Jahr 2012 im Rahmen der Beantragung einer Erlaubnis zum Verlassen des Gestattungsbereichs zweimal selbst den 01. Januar 1994 handschriftlich als Geburtsdatum angegeben und die Anträge unterschrieben. Es ist weiter nicht anzunehmen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Herat wegen einer unzureichenden Versorgungslage einer extremen Lebensgefahr im vorgenannten Sinn ausgesetzt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 -8 A 11050/10-, juris, Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen. Der Kläger kann nach Überzeugung des Gerichts auf familiäre Strukturen in seinem Heimatort zurückgreifen. Nach seinen Angaben lebten die Mutter des Klägers und seine beiden Brüder bis zu seiner Ausreise in Herat. Die Familie habe dort gemeinsam in einem eigenen Haus gelebt. Die Behauptung, seine Familie habe unmittelbar nach seiner Ausreise ebenfalls Herat verlassen, ist unglaubhaft. Es bleibt schon unklar, wie er an diese Informationen gekommen sein soll, wenn er gleichzeitig vorgibt, seit der Ausreise keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt zu haben. Zudem fehlt jede Erklärung, warum die Familie im Verbund - kurze Zeit nach ihrer Ausreise aus dem Iran nach Herat - nun wieder Herat verlassen haben soll; zumal einer der Brüder gerade geheiratet haben soll und der andere Bruder aufgrund der durchgeführten Entfernung der Niere zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht habe laufen können. Dies gilt umso mehr, als der Familie nach traditionellem afghanischem Verständnis eine zentrale Rolle zukommt. Von daher ist davon auszugehen, dass selbst wenn die Familie Herat verlassen haben sollte, sie Vorkehrungen getroffen hat, damit sie für den Kläger erreichbar ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger gegenüber seinem Vormund eine Kontaktperson im Iran angeben konnte (incl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse), die Kontakt zur Familie des Klägers hat. Über diese Kontaktperson kann der Kläger auch im Falle seiner Rückkehr seine Familie auffinden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es den in Herat verbliebenen Familienangehörigen angesichts einer für die allgemeine Bevölkerung schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage nicht ohne größere Anstrengungen möglich sein dürfte, den Kläger auf Dauer aufzunehmen und zu versorgen. Allerdings ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der Anfangszeit nach seiner Rückkehr nach Herat der Kläger durch seine Familienangehörigen mit dem Nötigsten zur Existenzsicherung versorgt werden wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die in Herat ansässigen Familienangehörigen des Klägers selbst in einer derartigen Notlage befänden, dass eine Unterstützung durch sie nicht zu erwarten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.