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Urteil

5a K 846/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0312.5A.K846.14A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 4. und vollständiger Aufhebung von Ziffer 5. des Bescheides vom 9. Dezember 2013 verpflichtet, in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 4. und vollständiger Aufhebung von Ziffer 5. des Bescheides vom 9. Dezember 2013 verpflichtet, in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 23. Dezember 1978 in I. in Afghanistan geborene Kläger ist tadschikischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens. Er wanderte nach eigenen Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Mai 2013 im Alter von fünf Jahren in den Iran aus und lebte in N. in der Nähe von N1. . Im Iran besuchte er die Schule bis zur zweiten Klasse. Einen Beruf erlernte er nicht. Seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete er im Iran als Straßenhändler. Zu seiner Ausreise befragt, führte er aus, mit seiner Ehefrau und dem heute sechs Jahre alten gemeinsamen Kind von U. mit dem Pkw nach Istanbul, mit dem Schiff nach Griechenland, mit dem Flugzeug nach Frankreich und von Frankreich aus mit dem Pkw nach Deutschland gekommen zu sein. Am 24. April 2013 sei er in der Bundesrepublik angekommen. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Kläger aus, in Afghanistan familiäre Probleme gehabt zu haben. Seine Ehefrau sei in Afghanistan verheiratet gewesen. Nachdem er sie geheiratet habe, habe deren ehemaliger Ehemann sie schickaniert. Daraufhin habe er seine Ehefrau in den Iran mitgenommen. Sein Vater habe davon nichts erfahren. Er sei eigentlich einer Cousine väterlicherseits versprochen gewesen. Deswegen sei der Vater mit der Heirat dieser Frau nicht einverstanden gewesen. Die iranische Familie, bei der sie gelebt hätten, habe jedoch dafür gesorgt, dass sie hätten heiraten können. Nachdem der Arbeitgeber im Iran verstorben sei, sei er gezwungen gewesen, zu seinem Vater zu gehen. Dieser habe sie aufgenommen, jedoch seine schwangere Frau und später auch das Kind schikaniert. Er sei dagegen gewesen, dass er eine bereits verheiratete Frau geheiratet habe. Deswegen sei er gezwungen gewesen, den Iran zu verlassen. Er, seine Frau und sein Kind seien im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet. Gefahr drohe durch den Ehemann seiner Ehefrau. Dieser habe sehr viele Freunde und würde sie auch in anderen Landesteilen Afghanistans aufspüren. Außerdem sei er durch seinen im Iran lebenden Vater gefährdet. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 9. Dezember 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe entgegen, dass der Kläger nicht wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt werde. Die geschilderte Bedrohung durch den ehemaligen Ehemann seiner Lebensgefährtin knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an. Die Bedrohung sei nicht ausgesprochen worden, weil dem Kläger eine politische Überzeugung, eine religiöse Grundentscheidung oder sonst unverfügbare Merkmale, wie etwa Rasse oder Nationalität, prägten, und er sei auch nicht bedroht worden, weil er aufgrund unverfügbarer Merkmale einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre. Die Bedrohungen seien vielmehr krimineller Natur ohne asylrechtlichen Bezug. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder der Feststellung von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Der Kläger hat am 20. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er befürchte im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan, von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt zu werden. Aufgrund der Ehelichung einer bereits verheirateten Ehefrau befürchte er Racheakte durch den ersten Ehemann, K. N2. . Seine jetzige Ehefrau sei mit diesem Herrn zwangsverheiratet gewesen. Nach viereinhalbjähriger Ehe sei sie dann in den Iran geflüchtet. Herrn N2. sei nicht verborgen geblieben, dass er seine damalige Ehefrau nunmehr geheiratet habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er durch diesen Rachemaßnahmen und akute Lebensgefahr. Nach afghanischer Mentalität und Tradition würden Racheansprüche auf die gesamte Familie übertragen. Dies gelte trotz des nunmehr einige Jahre zurückliegenden Vorfalles. Der afghanische Staat sei weder willens noch in der Lage, Schutz vor dieser Form von Verfolgung zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe nicht. Er sei verheiratet und Vater eines Kleinkindes. Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Kabul seien ihm unbekannt. Sie wären im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ohne Rückhalt und ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte. Sie verfügten weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse, so dass das Existenzminimum im Falle einer Rückkehr nicht gesichert werden könnte. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. In der Provinz I. , in der er geboren sei, lägen die Voraussetzungen eines bewaffneten Konfliktes vor. Die Lage in Afghanistan sei schlechter, als in den offiziellen Statistiken dargestellt. Nach dem internen Bericht des Bundesnachrichtendienstes „Afghanistan bis zum Jahr 2014 – Eine Prognose“ sei die Sicherheitslage kritisch. Danach würden die Anschläge von Angehörigen der afghanischen Sicherheitsbehörden gegen westliche Soldaten weiter zunehmen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG lägen bezogen auf die Provinz I. vor. Zudem liege auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vor. Im Falle einer Rückkehr, auch einer Rückführung nach Kabul, sei von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, weil das Existenzminimum nicht gesichert werden könne. Er und seine Familie seien schutzbedürftige Rückkehrer. Bereits als fünfjähriger habe er Afghanistan verlassen. Er verfüge in Afghanistan über ein sehr eingeschränktes familiäres Umfeld. Er sei mit den örtlichen Gegebenheiten in Kabul nicht vertraut, auch nicht mit dem dortigen Arbeitsmarkt, der von einem Heer arbeitssuchender Tagelöhner geprägt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,hilfsweise,die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz vorliegen,äußerst hilfsweise,die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4, Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundesamt hat die Ehefrau des Klägers, Frau T. B. , am 16. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen 5556373 – 423 zu ihren Asylgründen angehört, jedoch noch keinen Bescheid erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, nachdem diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Februar 2015 übertragen worden ist. Dieser konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Dezember 2013 ist rechtswidrig, soweit unter Ziffer 4. ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt, der Kläger unter Ziffer 5. zur Ausreise aufgefordert und im die Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden ist. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen aufgrund einer ausländerrechtlichen Erlasslage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60a AufenthG oder aufgrund einer aus individuellen Gründen erteilten Duldung für den Ausländer ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung – wie z.B. in den Fällen des § 58 Abs. 1a) AufenthG – tatsächlich besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, bverwg.de, Rn 15 ff. m.w.N. Diese Sperrwirkung greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -. Angesichts dessen geht das Gericht auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage jedenfalls in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; dem hat sich auch der VGH Baden-Württemberg unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - und 9. Juni 2009 - A 11 S 477/09 - (beide aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 16.10 - und - 10 C 14.10 -) angeschlossen, vgl. Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 - sowie vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und - A 11 S 3392/11 -. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff.; siehe auch Danesch, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof v. 3. September 2013. Erkenntnisquellen, die in signifikanter Weise den Hungertod von Rückkehrern in Kabul dokumentieren, liegen allerdings nicht vor. Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig. Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 -; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30396 -. Unter Berücksichtigung all dessen ergibt eine Gesamtschau der aktuellen Auskünfte, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul die Möglichkeit besteht, als Tagelöhner zumindest ein kümmerliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – www.berwg.de; BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 - und - 13a B 11.30465 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -. Andererseits kann sich nach Auffassung des Gerichts selbst für Kabul für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit minderjährigen Kindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, durchaus eine extreme Gefahrenlage ergeben, die nach den aufgezeigten Maßstäben ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). Es ist zudem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können. Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gewährleistet sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. Mai 2012 - Au 6 K 11.30369 -, juris; vgl. jüngst auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris. Hinzu tritt, dass die Situation außerhalb von Kabul in den Provinzen, namentlich auch in der Heimatprovinz des Klägers, I. , tendenziell eher schlechter ist als in Kabul. Ausgehend davon ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Familie des Klägers nicht gelingen kann, das Existenzminimum in Afghanistan zu sichern. Selbst wenn der Kläger für sich selbst einen ausreichenden Lebensunterhalt sichern könnte, ist für ihn aufgrund seiner familiären Verhältnisse mit einem minderjährigen Kind im konkreten Einzelfall eine „unproblematische“ Eingliederung in die Lebensverhältnisse sowohl in Kabul als auch in seiner Geburtsstadt I. ausgeschlossen, so dass die Bejahung eines Abschiebungsverbotes aufgrund einer extremen Gefahrenlage geboten ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan geht es nicht nur um die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers, vielmehr ist im Blick zu behalten, dass die gesamte Familie von den ausreichenden Lebensmöglichkeiten des Klägers abhängig ist. Zum einen fehlt es jedenfalls im Hinblick auf den Kläger an einem familiären Rückhalt, nachdem nur seine Schwiegermutter in Afghanistan, der Rest der Familie im Iran wohnt. Zum anderen ist aufgrund der Ehelichung einer verheirateten Frau auch keine Unterstützung durch die im Iran lebende Familie des Klägers zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Kläger die Schule nach zwei Jahren abgebrochen hatte, keine Ausbildung absolviert und sich im Iran als Tagelöhner verdingt hat. Er hat in einer Schusterei geputzt und daneben mit seiner Frau in einem Haushalt geholfen. Es wird dem Kläger deshalb angesichts der wirtschaftlichen Lage voraussichtlich weder in Kabul noch in seiner Herkunftsregion möglich sein, eine ausreichende Arbeit zu finden, seine Familie zu ernähren und zumindest das Existenzminimum zu sichern. Nach umfassender Würdigung aller vorgenannten Umstände des Einzelfalles ist das Gericht deshalb der Überzeugung, dass dem Kläger und seiner Familie bei einer Rückkehr eine existenzielle Lebensgefahr droht. Ausgehend davon sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 AsylVfG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Thüringen, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, jeweils zitiert nach juris. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Klägers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus mehreren selbständig tragenden Gründen kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen des § 3 AsylVfG. Verfolgung befürchtet der Kläger durch den ehemaligen Ehemann seiner Frau und dessen Familie und damit weder durch den Staat noch einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylVfG. Hinzu kommt, dass Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass es dem ehemaligen Ehemann in den letzten neun Jahren seit der Flucht der Ehefrau in den Iran nicht gelungen ist, die angedrohten Konsequenzen in die Tat umzusetzen. Der Kläger hat nicht einmal dargetan, dass es über verbale Drohungen zu irgendeiner konkreten Gefahrenlage für ihn oder seine Familie gekommen wäre. Hierzu fügt sich, dass nicht die Furcht vor der Verfolgung durch den ehemaligen Ehemann Auslöser für die Ausreise aus dem Iran war, sondern die untragbaren Umstände im Hause seines Vaters, in das er mit der Familie ziehen musste, nachdem er seine Arbeit verloren hatte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es darüber hinaus an einem der in § 3 b AsylVfG angeführten Verfolgungsgründe fehlt. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 4 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach Absatz 3 der Vorschrift die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz für anwendbar erklärt. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG entspricht dem Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II Seite 685), deshalb kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und auf die Literatur verwiesen werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C5.09 - und vom 7. Dezember 2010 - 10 C 11.09 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 14 A 2708/10.A -. Zudem darf für den Ausländer auch hier nicht die Möglichkeit einer internen Schutzalternative bestehen, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylVfG. Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger vor dem Hintergrund der Eheschließung mit einer verheirateten Frau auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG wegen unmenschlicher Erniedrigung oder Bestrafung zu. Nach der Erkenntnislage, Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr Auskunft der SFH-Länderanalyse“ vom 2. Oktober 2012, sind außereheliche Beziehungen in Afghanistan zwar gemäß dem Zina- und Scharia-Recht mit barbarischen Strafen bedroht. Eine derartige außereheliche Beziehung steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr in Rede. Der Kläger und seine Frau haben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, im Iran geheiratet zu haben, wodurch eine Legalisierung der Beziehung eingetreten ist. Die Familie des Klägers bezichtigt ihn dementsprechend keiner Straftat, sondern lediglich eines Verstoßes gegen die Familienpolitik, da er einer Cousine väterlicherseits versprochen gewesen sei. Weder der Kläger noch seine Frau haben geltend gemacht, wegen ihrer Beziehung eine Strafverfolgung im Iran oder in Afghanistan zu befürchten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage auch kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG iVm § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz I. , in der der Kläger geboren worden ist, angenommen werden. Die Gefahrendichte, Opfer eines Anschlags zu werden, lag nach den Erkenntnissen im Jahre 2012 lediglich im Promillebereich. Ablehnend zur Frage eines innerstaatlichen Konfliktes in der Provinz I. : Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris Rn. 25 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Vor diesem Hintergrund führt die vom Kläger vorgebrachte Erhöhung der Opferzahlen um 2/3 gegenüber 2012 nicht zu einer anderen Bewertung. Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Person keine gefahrerhöhenden Umstände erkennbar sind, da er selbst wie sein Vater seit vielen Jahren im Iran gelebt hat. Wenn die Familie des Klägers – mit Ausnahme der Schwiegermutter – nicht mehr in der Provinz I. lebt, ist eine Gefahrerhöhung durch persönliche Umstände nicht plausibel. Unabhängig davon kann auf die Herkunftsprovinz I. vorliegend nicht mehr abgestellt werden, da sich der Kläger schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 15. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, nachdem der Kläger Afghanistan im Vorschulalter verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im Iran aufgehalten hatte. Daher ist der Beweisanregung des Klägers, die Auskunft einer sachverständigen Stelle einzuholen, nicht näher zu treten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquotelung orientiert sich am Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 – juris Rn. 9. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.