Urteil
5a K 4515/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0820.5A.K4515.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3. und vollständiger Aufhebung von Ziffer 4. des Bescheides vom 5. September 2013 verpflichtet, in Ansehung der Person der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 5/6 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am °°. Dezember 19°° in L. geborenen Kläger zu 1. und die am °°. August 19°° geborene Klägerin zu 2. sind afghanischer Staatsangehörigkeit hinduistischer Volkszugehörigkeit und Glaubens. Sie heirateten im Tempel von L. am °°. Februar 20°°. Der am °°. August 20°° geborene Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. 3 Die Kläger verließen L. im April 2013 und reisten auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 17. April 2013 einen Asylantrag, zu deren Begründung sie bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Mai 2013 vortrugen, als Hindus seien sie in L. nicht willkommen gewesen. Dort lebten überwiegend Moslems, die die Hindus als „Kafer“ – Ungläubige – bezeichneten. Die Moslems wollten die Hindus bekehren und sprächen ihnen die Ehre ab. Sie dürften die Frauen nicht unbedeckt lassen, die Männer dürften sich nicht rasieren. Auch die Feuerbestattung würde ihnen versagt. Die Eltern des Klägers zu 1. lebten in I. . In Afghanistan lebten jedoch die Eltern der Klägerin zu 2. sowie der Schwager des Klägers zu 1. 4 Der Kläger zu 1. erklärte zu seinem Verfolgungsschicksal, er habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und dort frische Lebensmittel verkauft. Auch Moslems seien Kunden gewesen. Eines Tages habe ein Moslem, etwa 17 oder 18 Jahre alt, das Geschäft betreten und etwas gegessen. Dieser habe ihn gefragt, ob ein er „Lala“ – die paschtunische Bezeichnung für Hindu – sei. Dies habe er bejaht. Dann habe er ihn gefragt, warum er nicht zu einem anderen Glauben übergetreten sei. Er habe entgegnet, er sei ein stolzer Hindu. Auf dem Weg nach Hause habe ihn dieser Mann von einem Motorrad aus mit einem anderen Mann angegriffen. Sie hätten ihn geschlagen, mit einem klappbaren Rasiermesser im Gesicht verletzt und eine Schnittwunde zugefügt. Das sei Mitte 2012 geschehen. Auch danach sei er immer wieder bedroht worden, unter anderem damit, dass seine Schwester verschleppt werde. Aus diesem Grund habe er sie mit einem Unbekannten verheiratet. Das seien nicht die einzigen Probleme gewesen, die er dort erlitten habe. Die Hindus würden diskriminiert. Sie würden geschlagen und dürften keine Schule besuchen. Im Dorf seien zwei Hindufrauen verschleppt worden. Die eine sei nicht lebend zurückgekehrt, die andere noch immer verschwunden. Die Klägerin zu 2. trug im Wesentlichen vor, das Haus nicht habe verlassen zu können. Wenn sie das Haus verlassen habe, sei ihr das Leben schwer gemacht und sie bespuckt worden. Ihr Mann sei bedroht und geschlagen worden. 5 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger durch Bescheid vom 5. September 2013 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte ihnen das Bundesamt die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Einreise auf dem Luftweg hätten die Kläger nicht glaubhaft gemacht, was aufgrund der Drittstaatenregelung zu ihren Lasten gehe. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme nicht in Betracht, da der Kläger zu 1. unglaubwürdig sei. Sein Vorbringen sei oberflächlich und undetailliert gewesen, so dass nicht davon habe ausgegangen werden können, dass ein reales Geschehen wiedergegeben worden sei. Im Übrigen ändere sich bei der Wahrunterstellung des Vorbringens nichts an der rechtlichen Bewertung. Die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Hindus führe nicht zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr. 6 Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 20123 haben die Kläger am 19. September 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Ihnen drohe unabhängig von der Frage der Vorverfolgung eine religiös motivierte Verfolgung in Afghanistan, die von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgehe. Hindus seien der allgegenwärtigen Gefahr ausgesetzt, Opfer von Übergriffen der muslimischen Bevölkerung zu werden. Darüber hinaus lägen im Einzelfall über die Zugehörigkeit zum Hinduismus gefahrerhöhende Momente vor. Der Kläger zu 1. sei konkreten Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Klägerin zu 2. sei schwanger. Eine Familie mit zwei Kleinkindern könne auch nicht auf die inländische Fluchtalternative Kabul verwiesen werden. 7 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war, zurückgenommen. 8 Im Übrigen beantragen die Kläger, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren,äußerst hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe : 15 Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2014 übertragen worden ist. Dieser konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. 16 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 17 Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise – in Bezug auf den zweiten Hilfsantrag – begründet. 18 Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 2013 ist rechtswidrig, soweit unter Ziffer 3. ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt, die Kläger unter Ziffer 4. zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden ist. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. 20 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen aufgrund einer ausländerrechtlichen Erlasslage außerhalb des Anwendungsbereichs von § 60a AufenthG oder aufgrund einer aus individuellen Gründen erteilten Duldung für den Ausländer ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung – wie z.B. in den Fällen des § 58 Abs. 1a) AufenthG – tatsächlich besteht. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, bverwg.de, Rn 15 ff. m.w.N. 22 Diese Sperrwirkung greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, und vom 29. September 2011 - 10 C24.10 -, NVwZ 2012, 451. 24 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -. 26 Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. 27 Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -. 28 Angesichts dessen geht das Gericht auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihm zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage jedenfalls in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 250 ff.; Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; dem hat sich auch der VGH Baden-Württemberg unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - und 9. Juni 2009 - A 11 S 477/09 - (beide aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 16.10 - und - 10 C 14.10 -) angeschlossen, vgl. Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 - sowie vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und - A 11 S 3392/11 -. 30 Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. 31 Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff.; siehe auch Danesch, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof v. 3. September 2013. 32 Erkenntnisquellen, die in signifikanter Weise den Hungertod von Rückkehrern in Kabul dokumentieren, liegen allerdings nicht vor. 33 Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. 34 Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, 35 „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, 36 enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. 37 Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. 38 Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig. Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern. 39 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 -; ebenso VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 - W 2 K 11.30396 -. 40 Unter Berücksichtigung all dessen ergibt eine Gesamtschau der aktuellen Auskünfte, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul die Möglichkeit besteht, als Tagelöhner zumindest ein kümmerliches Einkommen am Rande des Existenzminimums zu sichern. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – www.berwg.de; BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 - und - 13a B 11.30465 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -. 42 Andererseits kann sich nach Auffassung des Gerichts selbst für Kabul für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit minderjährigen Kindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, durchaus eine extreme Gefahrenlage ergeben, die nach den aufgezeigten Maßstäben ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge hat. 43 Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Gefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). 44 Es ist zudem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können. Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gewährleistet sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen. 45 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. Mai 2012 - Au 6 K 11.30369 -, juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris. 46 Nach diesen Maßgaben ist in den Personen der Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Eine Familie mit – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – zwei Kleinkindern zählt im vorliegenden Einzelfall zur Gruppe besonders schutzbedürftiger Rückkehrer. Hinzu kommt, dass sie als Hindus in Afghanistan einer ausgrenzten Minderheit angehören und dadurch zusätzlicher Diskriminierung ausgesetzt sind, wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen haben. Dieser Umstand deckt sich mit der Kammerrechtsprechung, 47 vgl. Urteil vom 24. Juli 2014 – 5a K 5809/12.A –, juris, 48 und den Erkenntnissen zur Lage der Hindus und Sikhs in Afghanistan. 49 Vgl. zuletzt: „Verfolgt und diskriminiert – Sikhs und Hindus in Afghanistan“, TAZ vom 12. Juni 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, aktuelle Lage afghanischer Hindus – Auskunft SFH-Länderanalyse vom 13. September 2007. 50 Die Kammer hat in der Vergangenheit für die Jahre 2007/2008 eine Gruppenverfolgung der Sikhs und Hindus in Afghanistan angenommen, 51 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5a K 3406/12 –, juris für den Zeitraum von 2007 und 2008; Übersicht über die Rechtsprechung bei VG Köln, Urteil vom 23. September 2014 – 14 K 19/13.A –, juris Rn. 44. 52 Das Gewicht der Diskriminierung gegenüber den Hindus und Sikhs in Afghanistan kommt auch darin zum Ausdruck, dass sich ihre Anzahl im Jahre 2013 nach Feststellung obergerichtlicher Rechtsprechung auf insgesamt rund 3000 reduziert hat, 53 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris Rn. 73 f.; vgl. auch Seite 5 des angefochtenen Bescheides vom 5. September 2013. 54 Wegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG der unter Ziffer 4. verfügten Abschiebungsandrohung entgegen, so dass diese ebenfalls aufzuheben war. 55 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 56 Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 57 Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG besteht nicht. Der Einzelrichter folgt, soweit darin eine Gruppenverfolgung der Sikhs und Hindus in Afghanistan abgelehnt wird, gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG den Ausführungen der Beklagten im Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 2013 und sieht von einer weiteren Darstellung ab. Ergänzend ist auszuführen: Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es gebe in seiner Heimatstadt L. zwei Hindu- und einen Sikh-Tempel. Der Besuch dieser Tempel sei jederzeit möglich. Die Totenverbrennung, die religiöser Brauch der Hindus sei, sei etwa vier Autostunden von L. entfernt in der Stadt U. möglich. U. sei eine Hochburg der Taliban. Wenn demnach selbst in einer Zone unter dem Einfluss der Taliban die im Islam verpönte Totenverbrennung durchgeführt werden kann, spricht dies für eine deutliche Verbesserung der Lage der Hindus und Sikhs im Hinblick auf auch öffentliche religiöse Betätigungen. Dieser Schluss wird untermauert von weiteren Erkenntnissen zur Lage der Sikhs in Afghanistan. Zum 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur im April 2010 wurde in Kabul öffentlich gefeiert. Die Feier verlief ungehindert und friedlich. Vor dem Hintergrund der Schilderungen des Klägers kann nun nicht mehr nur von einem „positiven Einzelfall“, 58 so noch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5a K 3406/12.A –, juris Rn. 134 ff., 59 gesprochen werden, sondern ist Ausdruck einer grundlegend verbesserten Situation. 60 Vgl. insoweit auch: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 13 A 446/13 –, juris Rn. 12; eine Gruppenverfolgung der Hindus in Afghanistan verneinend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris (2. Leitsatz) 61 Eine individuelle Verfolgung der Kläger, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zöge, liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. 62 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 63 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylVfG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 64 Nach § 3d Abs. 2 AsylVfG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylVfG. 65 Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 66 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 67 Vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Thüringen, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, jeweils zitiert nach juris. 68 Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Klägers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. 69 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris. 70 Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Verfolgungshandlung nicht vor. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zwei Männer hätten das Lebensmittelgeschäft, in dem er gearbeitet habe, betreten und ihn aufgefordert, zum Islam überzutreten. Später hätten sie ihn geschlagen und mit einem Messer an der rechten Backe verletzt. Einige Zeit später hätten sie ihn erneut aufgesucht, ihn gewürgt, mit einem Messer am Hals verletzt und ihm mitgeteilt, dies sei die letzte Warnung, um zum Islam überzutreten. Außerdem sei das Haus der Kläger mit Steinen beworfen worden. Diese Geschehnisse als wahr unterstellt, überschreiten sie nicht die dargelegte asylerhebliche Schwelle der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Es handelt sich bei den Taten, die der Kläger zu 1. erlitten hat – die Narben an Hals und rechter Wange hat er in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt –, um Straftaten, nach nationalen Maßstäben um gefährliche Körperverletzungen, nicht jedoch um Handlungen, die unter die Artikel 2 (Recht auf Leben), 3 (Verbot der Folter), 4 Absatz 1 (Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft) und 7 (keine Strafe ohne Gesetz) EMRK fallen und damit nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfasst werden. 71 Die geschilderten Erlebnisse erreichen auch keine Qualität, dass sie kumulativ die Schwelle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erreichen. Soweit der Kläger zu 1. ausgeführt hat, sein Haus sei mit Steinen beworfen, er sei wiederholt von Muslimen bespuckt und von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit wiederholt zum Wechsel der Religion gedrängt worden, erreichen diese Handlungen auch unter Berücksichtigung der bereits erörterten Diskriminierungshandlungen zum Nachteil der Sikhs und Hindus nicht kumulativ die Intensität einer asylerheblichen Verfolgungshandlung. 72 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür sind, weil den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt drohen, nicht erfüllt. Insoweit folgt der Einzelrichter den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides, auf den gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit folgt der Einzelrichter den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides, auf den gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Die Kostenquotelung orientiert sich am Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 – juris Rn. 9, und entspricht der Kammerpraxis, 74 vgl. Urteil vom 6. März 2015 – 5a K 3397/14 –, juris. 75 Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.