Urteil
5 S 927/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
19mal zitiert
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die 16. BImSchV findet auf betriebliche Änderungen eines Schienenwegs, die keine wesentliche bauliche Änderung darstellen, keine Anwendung.
• Bauliche Maßnahmen, die nur punktuelle und isolierbare Eingriffe darstellen, begründen nicht ohne weiteres Lärmschutzansprüche für entlang der gesamten Strecke liegende Abschnitte.
• Eine geringfügige, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Lärmzunahme (unter 1 dB(A)) kann im Rahmen der Abwägung zugunsten des Vorhabenträgers berücksichtigt werden; daraus folgt nicht zwingend ein Abwägungsmangel.
• Zivilrechtliche oder nachträgliche öffentlich-rechtliche Lärmsanierungsansprüche bleiben von der Planfeststellung unberührt, sind aber nicht Gegenstand von Planergänzungsklagen zum ursprünglich planfestgestellten Vorhaben.
• Die Versagung zusätzlicher Lärmschutzauflagen im Planfeststellungsverfahren ist nicht zu beanstanden, wenn die maßgebliche Lärmzunahme unerheblich ist und planungsrechtliche sowie haushaltsrechtliche Aspekte berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Lärmschutzauflagen bei betrieblicher Änderung ohne wesentlichen baulichen Eingriff • Die 16. BImSchV findet auf betriebliche Änderungen eines Schienenwegs, die keine wesentliche bauliche Änderung darstellen, keine Anwendung. • Bauliche Maßnahmen, die nur punktuelle und isolierbare Eingriffe darstellen, begründen nicht ohne weiteres Lärmschutzansprüche für entlang der gesamten Strecke liegende Abschnitte. • Eine geringfügige, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Lärmzunahme (unter 1 dB(A)) kann im Rahmen der Abwägung zugunsten des Vorhabenträgers berücksichtigt werden; daraus folgt nicht zwingend ein Abwägungsmangel. • Zivilrechtliche oder nachträgliche öffentlich-rechtliche Lärmsanierungsansprüche bleiben von der Planfeststellung unberührt, sind aber nicht Gegenstand von Planergänzungsklagen zum ursprünglich planfestgestellten Vorhaben. • Die Versagung zusätzlicher Lärmschutzauflagen im Planfeststellungsverfahren ist nicht zu beanstanden, wenn die maßgebliche Lärmzunahme unerheblich ist und planungsrechtliche sowie haushaltsrechtliche Aspekte berücksichtigt wurden. Mehrere Anwohner und Grundstückseigentümer klagten gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum teilweisen Doppelspurausbau der Strecke Bülach–Schaffhausen, weil sie in ihren in der Nähe der Trasse gelegenen Wohn- und Geschäftsimmobilien durch erhöhte Schienenverkehrslärm-Immissionen Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen befürchteten. Das Vorhaben dient der Kapazitätssteigerung und schnelleren Anbindung in der Schweiz; im deutschen Abschnitt sollten punktuelle bauliche Anpassungen, u. a. Bahnhofsumbauten und ein einstreifiger Ausbau zu Doppelspur, erfolgen. Die Kläger verlangten ergänzende Schutzauflagen nach der 16. BImSchV oder alternativ Feststellungen zu Entschädigungsansprüchen; sie rügten unzureichende schalltechnische Untersuchung, fehlenden Lärmschutz in der Ortslage sowie die Berücksichtigung von Spitzenpegeln und die Verrechnung des sogenannten Schienenbonus. Die Planfeststellungsbehörde hatte keine Schutzauflagen für die betroffenen Liegenschaften in L. vorgesehen und hielt die Lärmzunahme für nur geringfügig; die Kläger zogen daraufhin vor das Gericht. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklagen der Kläger sind zulässig und klagebefugt wegen möglicher Beeinträchtigung von Gesundheit, Eigentum und Gewerbebetrieb. • Anwendbarkeit der 16. BImSchV: Die Verordnung findet keine Anwendung, weil im relevanten Bereich keine wesentliche bauliche Änderung des Schienenwegs vorliegt; die Maßnahmen sind punktuell und erhöhen nicht die Substanz oder Funktionsfähigkeit der Strecke derart, dass ein Anwendungsfall gem. § 1 16. BImSchV gegeben wäre. • Gesamtbaumaßnahme: Eine ausdehnende Annahme einer einheitlichen "Gesamtbaumaßnahme" kommt mangels einheitlicher, dicht lokalisierter Konzeption nicht in Betracht; betriebliche Auswirkungen an anderen Stellen rechtfertigen nicht automatisch Lärmschutzansprüche an den streitgegenständlichen Abschnitten. • Abwägung und Erheblichkeit der Lärmzunahme: Die prognostizierte Lärmzunahme liegt unter 1 dB(A) und ist für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar; die Planfeststellungsbehörde hat die geringe Erhöhung, die vorhandene hohe Vorbelastung und das schweizerische Lärmsanierungskonzept sowie die Aufnahme in ein Lärmsanierungsprogramm berücksichtigt, sodass kein erheblicher Abwägungsfehler erkennbar ist (§ 18 Abs.1 AEG; § 18e Abs.6 AEG). • Schienenbonus, K-Sohle, Spitzenpegel: Selbst wenn diese Bewertungsfragen streitig sind, beeinflussen sie nicht die vorhabenbedingte Differenz zwischen Planungsnull- und Planungsfall; daher führen sie nicht zur Verpflichtung zu Auflagen. • Immissionspunkte und Gutachten: Die Auswahl repräsentativer Immissionspunkte und die Verwendung von Isophonen sind sachgerecht; weitere Einzelpunkte rechtfertigen keinen Abwägungsmangel. • Rechtsfolgen und Ansprüche: Ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG oder Entschädigungsansprüche nach Verwaltungsverfahrens- oder Immissionsschutzrecht kommt nicht in Betracht; zivilrechtliche Ansprüche behalten ihren eigenen Rechtsweg und können nicht im Wege der Planergänzung hier durchgesetzt werden. Die Klagen werden abgewiesen. Das Gericht verneint die Anwendung der 16. BImSchV, weil die streitgegenständlichen Maßnahmen keine wesentliche bauliche Änderung des Schienenwegs darstellen und allenfalls nur betriebliche Änderungen betreffen. Die prognostizierte Lärmzunahme ist gering (unter 1 dB(A)) und wurde im Rahmen der planerischen Abwägung angemessen berücksichtigt; es liegen keine erheblichen Abwägungsmängel vor. Damit besteht keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, zusätzliche Lärmschutzauflagen in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, und etwaige zivilrechtliche oder nachträgliche öffentlich-rechtliche Ansprüche sind davon getrennt zu prüfen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.