Beschluss
16 A 434/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.16A434.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 75.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. 3 1. Die von der Klägerin erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. 4 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Ein Anspruch auf nachträgliche Schutzanordnung folge nicht aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Denn die nachträgliche Anordnung scheide ungeachtet dessen, ob ein Planfeststellungsbeschluss oder eine mit ihm vergleichbare Entscheidung ergangen sei, aus, wenn diese vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangen seien. Auch könne die Klägerin einen solchen Anspruch nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW mit Erfolg geltend machen. Dieser Anspruch scheide zwar nicht schon dann aus, wenn der Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses unterbleibe. Denn ein Auflagenanspruch komme auch außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens in Betracht, wenn das Planfeststellungsverfahren rechtswidrig nicht durchgeführt worden sei. Ein rechtswidriges Unterlassen eines Planfeststellungsbeschlusses liege hier aber nicht vor. 5 Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung nicht. Die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 6 Das Vorbringen, die Gleisanlage sei nicht planfestgestellt und das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zum damaligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei rechtswidrig gewesen, zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Dabei kann dahinstehen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 16. Dezember 1939 die streitige Gleisanlage hat erfassen können, da die Gleisanlage möglicherweise auf dem Plan des Jahres 1935 noch nicht abgebildet und erst in den Jahren 1952 bis 1955 gebaut worden ist. Die fragliche Anlage ist aber seit Ergehen des Bescheids vom 18. April 1957 auf der Grundlage des damals geltenden Landeseisenbahngesetzes (LEG) vom 5. Februar 1957 bestandskräftig genehmigt. Zudem erging zum Betrieb der streitigen Anlage an den damaligen Berechtigten die „Ersatz-Erlaubnis“ vom 22. Dezember 1978. Aus welchen Gründen diese weitere Erlaubnis ergangen ist (vgl. hierzu die Darstellung des Beklagten auf Seite 4 in seinem die nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen ablehnenden Bescheid vom 27. August 2010), bedarf hier keiner Klärung. Jedenfalls erlaubt auch diese Erlaubnis bestandskräftig den Betrieb der Gleisanlage. 7 Einer Planfeststellung für die Gleisanlage bedurfte es nicht. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LEG konnte bei unwesentlichen Änderungen oder unwesentlichen Erweiterungen eine Planfeststellung unterbleiben, insbesondere, wenn Rechte Dritter nicht beeinträchtigt oder wenn mit dem Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Zulassungsbegründung geht allerdings ins Leere, wenn es heißt, die unterbliebene Planfeststellung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen einer unwesentlichen Änderung im Sinne von § 13 Abs. 3 LEG als Voraussetzung für das Unterbleiben einer Planfeststellung im Jahr 1957 und 1978 nicht vorgelegen hätten. Ob die in dieser Vorschrift beispielhaft („insbesondere“) angeführte Beeinträchtigung der Rechte Dritter zum Zeitpunkt der Bescheidung gegeben war, kann nämlich dahinstehen. Da die Klägerin erst später zugezogen ist, konnten ihre Rechte durch die fragliche Gleisanlage nicht beeinträchtigt werden. 8 Die bestandskräftigen Genehmigungen zum Betrieb der Gleisanlage haben die aus Sicht der Klägerin notwendige Planfeststellung wirksam ersetzt. Wenn die Bebauung der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke mit Ausnahme des Hauses C.-------straße 88 im Jahr 1957 noch nicht vorhanden waren, wie die Klägerin in der Zulassungsbegründung angibt, und deshalb an die Gleisanlage herangerückt ist, gab es keine Beeinträchtigung der Rechte Dritter zum Zeitpunkt der Bescheidung. Hinsichtlich des Hauses C.-------straße 88 ergibt sich nichts anderes. Auch wenn das Wohnhaus aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg stammt, die streitige Gleisanlage daher an die Bebauung herangerückt ist, hat der damalige Eigentümer der Grundstücks nicht geltend gemacht, dass seine Rechte durch die Gleisanlage beeinträchtigt worden seien. Dieser hier vorliegende Fall hat im Übrigen nichts mit der von der Klägerin angeführten Konstellation zu tun, dass eine Anlage abweichend von einem festgestellten Plan errichtet und durch einen Planfeststellungsänderungsbeschluss nachträglich legalisiert wird. 9 Etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1997 ‑ 11 B 32.97 -, RdL 1998, 28 = juris. 10 Einen Plan, der änderungsbedürftig geworden ist, hat es hier indes nicht gegeben. 11 Die Genehmigungen vom 18. April 1957 und 22. Dezember 1978 sind zudem keine ausschließlich personen- und unternehmensbezogenen Betriebsgenehmigungen. Aus § 34 Abs. 1 und 3 und § 35 LEG lässt sich ableiten, dass die Erlaubnis im Hinblick auf den Bau und den Betrieb eines Anschlussgleises erteilt wird. Damit ist die Erlaubnis ebenfalls sachbezogen und hat dingliche Wirkung. Nebenbestimmung Ziff. 7 der Ersatzerlaubnis vom 22. Dezember 1978 bestimmt folgerichtig, dass die Erlaubnis übertragbar ist, die Übertragung der aus dieser Erlaubnis sich ergebenden Rechte und Pflichten auf einen anderen Unternehmer der Erlaubnisbehörde und der technischen Aufsichtsbehörde allerdings mitzuteilen ist. Darüber hinaus umfasst die Erlaubnis auch die Baugenehmigung. 12 Nach alledem kann dahinstehen, ob die streitige Gleisanlage im Jahr 1939 planfestgestellt ist, eine „Planfeststellungsfiktion“ oder „-vermutung“ besteht oder ob eine Freistellungsentscheidung ergangen ist. Zu Letzterer ist die Planfeststellungsbehörde berechtigt, um verbindlich festzustellen, dass ein Vorhaben keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf. Eine behördliche Freistellungsentscheidung muss jedoch grundsätzlich nicht ergehen. Liegt ein Fall unwesentlicher Bedeutung vor, entfällt die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflichtigkeit von Gesetzes wegen. 13 Etwa Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, Kommentar zum VwVfG, 2010, § 74 Rn. 148, m.w.N. 14 Die Zulassungsbegründung geht danach ins Leere, wenn sie darauf abhebt, eine solche notwendige Freistellungsentscheidung liege nicht vor. Einer Freistellungsentscheidung hat es nicht bedurft. 15 Dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Firma L. als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei den Verkaufsverhandlungen erklärt hatte, die in Rede stehende Gleisanlage „über kurz oder lang“ zu entfernen, kann dem geltend gemachten Anspruch auf Lärmsanierung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die maßgeblichen Rechtsgrundlagen erfassen diesen von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt nicht. 16 Die Betriebserlaubnis für die Gleisanlage ist auch nicht erloschen. Die von der Klägerin geltend gemachte Unterbrechung der Nutzung von 1993 bis 1999/2000 hat nicht zur Funktionslosigkeit der Anlage geführt. Eine Funktionslosigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreichen, der die Verwirklichung der Anlage für unabsehbare Zeit ausschloss. 17 Etwa BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 ‑ 7 A 19.94 -, BVerwGE 99, 166, 170, vom 12. April 2000 ‑ 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108, 113, und vom 23. Oktober 2002 ‑ 9 A 12.02 -, juris, Rn. 40. 18 Danach rechtfertigt die Einstellung des Zugbetriebs in der geltend gemachten Zeit nicht die Annahme, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen. Auch wenn die Gleise in dieser Zeit ersichtlich nicht benutzt wurden, weil sie von Sträuchern überwachsen gewesen sind, gab es keine eindeutigen Hinweise für eine endgültige Stilllegung der Anlage. Denn die Gleise waren, ohne dass ein teilweiser oder vollständiger Rückbau erfolgt gewesen wäre, in ihrem Bestand unverändert geblieben und auch sonst gab es keinen eindeutigen Beleg für eine Aufgabe des Bahnverkehrs. 19 Gleichfalls hat die Klägerin eine wesentliche Nutzungsänderung der Gleisanlage nicht schlüssig dargelegt; diese ist auch nicht erkennbar. Die Art der Betriebsführung hat keine Änderung in der Weise erfahren, dass die Gleisanlage nunmehr als Rangierbahnhof zu werten ist. Das Verwaltungsgericht hat plausibel ausgeführt, dass lärmintensive Rangierbewegungen ihre Ursache in der Andienung der Hallen hätten. Die Behauptung der Klägerin, es finde Rangierverkehr ohne Belieferung der anliegenden Hallen statt, indem Waggons abgestellt, Güterzüge gebildet und zerlegt würden, begründet demgegenüber keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Dass Rangierbewegungen stattfinden, ist allerdings unstreitig; dass diese aber ohne Bezug zu den Hallen geschieht, bleibt bloße Spekulation, auch wenn Wagen aus dem Rangierverband herausgelöst oder aufgenommen werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Gleisanlage nach wie vor als Anschlussgleis genutzt wird, spricht nichts Konkretes für einen eigenständigen Rangierverkehr ohne Zustellverkehr. Da die vor dem Haus der Klägerin befindliche Gleisanlage das einzige Zuführungsgleis zu den Längs- und Querhallen im Bezirk 6 ist und die Behauptung der Klägerin, sie und ihre Familienangehörigen beobachteten die Nutzung des Gleises zum Zwecke des Rangierverkehrs, substanzarm und unkonkret geblieben sind, gibt keinen begründeten Zweifel an einem Zustellverkehr, der auch mit Rangierbewegungen verbunden ist. Ob es Einzelfälle von Rangiertätigkeiten ohne Bezug zu den Verladestellen gegeben hat, kann zudem dahinstehen. Hieraus würde jedenfalls nicht ohne Weiteres die Änderung der Nutzung der Gleisanlage folgen. 20 Schließlich ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass der beanspruchte Lärmschutz nach Maßgabe einer anderen Rechtsgrundlage mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Ob die allgemeine Befugnisnorm des § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, als Ermächtigungsgrundlage für Lärmschutzansprüche herangezogen werden kann, lässt der Senat offen. Diese Vorschrift ist eine Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnorm für das Eisenbahnbundesamt und für die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder. Gemäß § 5a Abs. 2 AEG können durch die Eisenbahnaufsicht eisenbahnspezifische Rechtspflichten durch den Erlass von gebietenden oder verbietenden Verwaltungsakten durchgesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der Abwehr eisenbahnspezifischer Gefahren. Dabei können Anweisungen sämtliche negativen Abweichungen vom gesetzlichen Soll-Zustand zum Gegenstand haben und nicht nur solche, die die Entstehung eines Schadens befürchten lassen. 21 Vgl. Hermes/Schweinsberg, in: Beck´scher AEG Kommentar, 2006, § 5a Rn. 7 ff. und 35. 22 Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht herangezogene Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) liegt jedoch nicht vor. Gemäß § 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung (unter anderem) von Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Auf die von der Klägerin vertretene Ansicht, nur dem allgemeinen Verkehr gewidmete, mithin öffentliche Eisenbahnen seien von dieser Vorschrift erfasst, 23 vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 41 Rn. 15, 24 kommt es nicht an. Denn die Gleisanlage ist ein öffentlicher Verkehrsweg im fachrechtlichen Sinne nach Maßgabe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 3 a.E. BImSchG. Dass die streitige Gleisanlage als öffentliche Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AEG zu werten ist, ist dem rechtskräftigen und ausführlichen Beschluss des OVG NRW vom 4. Januar 2012 in dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren (8 A 281/10) der Klägerin zu entnehmen. Mit dieser Entscheidung hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Danach sind alle Betreiber von Eisenbahninfrastruktur in Deutschland öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne der bezeichneten Vorschrift; ausgenommen hiervon ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG nur Eisenbahninfrastruktur zur ausschließlichen Nutzung für den eigenen Güterverkehr, was hier nicht der Fall ist. 25 Gleichwohl ist die geltend gemachte Lärmbetroffenheit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach dem Maßstab zu beurteilen, den § 41 Abs. 1 BImSchG und die 16. BImSchV für den Fall der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs vorgeben. Die 16. BImSchV, nach deren Maßgabe der Klägerin Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. § 41, § 42, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), und § 41 BImSchG finden keine Anwendung. Deren Anwendbarkeit setzt voraus, dass es um eine wesentliche Änderung eines Schienenwegs (§ 41 Abs. 1 BImSchG) oder um einen erheblichen baulichen Eingriff in einen Schienenweg (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) geht. Beides liegt nicht vor. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, meint jedoch, die Sachgerechtigkeit des Beurteilungsverfahrens sei auch über diesen Anwendungsbereich hinaus nicht infrage gestellt. Für eine entsprechende Heranziehung der 16. BImSchV dürfte jedoch kein Anlass bestehen. Soweit das Verwaltungsgericht der Sache nach auf eine grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags überschreitenden Lärmwirkungen abhebt, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, NVwZ 2012, 1120, 1123; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. April 2012 ‑ 5 S 927/10 -, juris, Rn. 66, 27 kommt es hierauf nicht an. Es ist, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, derzeit nicht ersichtlich, dass diese Werte überschritten werden. Eines der beiden Unternehmen (Stahlhandel X. ), das die Gleisanlage hauptsächlich benutzt hat, hat nämlich Ende des Jahres 2007 seinen Standort verlagert. Es liegen daher keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, das die Klägerin von unzumutbaren Lärmeinwirkungen tagsüber und in der Nacht betroffen ist. Dies wird mit der Zulassungsbegründung auch nicht schlüssig geltend gemacht. Der bloße Hinweis darauf, dass die Möglichkeit einer zukünftigen Lärmbeeinträchtigung bestehe, genügt für ein Vorliegen der Voraussetzungen für einen grundrechtlich fundierten Lärmschutzanspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Es besteht daher nicht die Notwendigkeit, die von dem Ingenieurbüro C1. und C2. im Jahr 2007 gemessenen Lärmwerte (vgl. Bericht Nr. 781/6-07 vom 12. Juni 2007 und die Stellungnahme zu dem angefochtenen Urteil vom 28. Februar 2011) in einem Berufungsverfahren zu beurteilen. 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Rechtssache mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dabei besteht keine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der von der Klägerin aufgelisteten Fragen. Deshalb entfällt der rechtliche Anknüpfungspunkt für die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten. Die angesprochenen Fragen hinsichtlich der Bestandskraft und des Erlöschens einer landeseisenbahnrechtlichen Betriebserlaubnis, einer unterbliebenen und nachträglichen Planfeststellung, einer Nutzungsunterbrechung und eines Anspruchs auf eisenbahnrechtliches Einschreiten sind weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Aus diesen Gründen kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. 29 Soweit die Klägerin das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Beweiserhebung hinsichtlich von Rangierbewegungen ohne Bezug mit der Belieferung der angeschlossenen Hallen geltend macht, greift diese Rüge nicht durch. Vor dem oben dargestellten Hintergrund handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, der ohne greifbare Stütze im Tatsächlichen gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt worden ist und dem das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachgehen musste. 30 Vgl. zum Beweisermittlungsantrag: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01, 1 PKH 43/01 -, juris, Rn. 5, und vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 -, juris, Rn. 32. 31 Auch bleibt die Rüge im Hinblick auf eine unterlassene Beweiserhebung zu den Immissionswerten ohne Erfolg, weil es auf die Feststellung dieser Tatsachen in Ansehung der obigen Ausführungen nicht ankam. 32 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und umfänglich zur Sache vortragen hat. 34 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 35 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).