Urteil
5 S 1951/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0504.5S1951.22.00
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Leitsätze
1. Wird in einer Rechtsbehelfsbelehrung über den nach § 58 Abs 1 VwGO erforderlichen Inhalt hinaus über den Beginn einer Klagefrist belehrt, bleibt für den Betroffenen aber offen, was für ihn das fristauslösende Ereignis sein soll, ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs 2 S 1 VwGO unrichtig erteilt. Insbesondere ist es dem Betroffenen unzumutbar, sich Gewissheit über das fristauslösende Ereignis und damit über die tatsächlichen Grundlagen der daran anknüpfenden Fristberechnung verschaffen.(Rn.79)
2. § 18e Abs 5 S 1 AEG (juris: AEG 1994) erfordert es, innerhalb der Begründungsfrist die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fundiert zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138). Dies schließt die Berücksichtigung von nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragenen Abwägungsfehlern vorbehaltlich von § 18e Abs 5 S 2 und 4 AEG (juris: AEG 1994) aus.(Rn.94)
3. Wird durch einen geplanten Schienenweg eine bestehende Gemeindestraße beseitigt und verliert diese dadurch ihre lückenlose Funktion, handelt es sich um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs 1 S 1 Halbs 1 VwVfG, wenn sie mit einer in unmittelbarer Nähe bestehenden Wegeanlage vereinigt und gegebenenfalls weiteren Verkehrszwecken gewidmet wird.(Rn.99)
4. Verändert eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung die Erschließungssituation der umliegenden Grundstücke, ist eine Verletzung des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs ausgeschlossen, wenn jedenfalls eine Zufahrtsmöglichkeit ungeschmälert erhalten bleibt. Denn der Anliegergebrauch gewährt keinen Anspruch auf eine zweite Grundstückszufahrt (vgl. Senatsurteil vom 17.3.2022 - 5 S 1790/20 - VBlBW 2023, 38).(Rn.121)
5. Allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne von § 9 Abs 1 S 2 und 3 StrG (juris: StrG BW 1992) sind insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006 (RASt 06). Diese technischen Vorgaben zum Verkehrswegeausbau sind in der Abwägung zu berücksichtigen, insbesondere ist der planfestgestellte Wegeausbau einer Fehlerüberprüfung zugänglich. Allerdings haben sie keine Normqualität, weshalb bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang auch hiervon abgewichen werden darf.(Rn.125)
6. Zur Anwendung der RASt 06 auf eine dem Rad-, Fuß- und Kfz-Verkehr gewidmete Mischverkehrsfläche mit Erschließungsfunktion.(Rn.126)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einer Rechtsbehelfsbelehrung über den nach § 58 Abs 1 VwGO erforderlichen Inhalt hinaus über den Beginn einer Klagefrist belehrt, bleibt für den Betroffenen aber offen, was für ihn das fristauslösende Ereignis sein soll, ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs 2 S 1 VwGO unrichtig erteilt. Insbesondere ist es dem Betroffenen unzumutbar, sich Gewissheit über das fristauslösende Ereignis und damit über die tatsächlichen Grundlagen der daran anknüpfenden Fristberechnung verschaffen.(Rn.79) 2. § 18e Abs 5 S 1 AEG (juris: AEG 1994) erfordert es, innerhalb der Begründungsfrist die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fundiert zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138). Dies schließt die Berücksichtigung von nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragenen Abwägungsfehlern vorbehaltlich von § 18e Abs 5 S 2 und 4 AEG (juris: AEG 1994) aus.(Rn.94) 3. Wird durch einen geplanten Schienenweg eine bestehende Gemeindestraße beseitigt und verliert diese dadurch ihre lückenlose Funktion, handelt es sich um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs 1 S 1 Halbs 1 VwVfG, wenn sie mit einer in unmittelbarer Nähe bestehenden Wegeanlage vereinigt und gegebenenfalls weiteren Verkehrszwecken gewidmet wird.(Rn.99) 4. Verändert eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung die Erschließungssituation der umliegenden Grundstücke, ist eine Verletzung des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs ausgeschlossen, wenn jedenfalls eine Zufahrtsmöglichkeit ungeschmälert erhalten bleibt. Denn der Anliegergebrauch gewährt keinen Anspruch auf eine zweite Grundstückszufahrt (vgl. Senatsurteil vom 17.3.2022 - 5 S 1790/20 - VBlBW 2023, 38).(Rn.121) 5. Allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne von § 9 Abs 1 S 2 und 3 StrG (juris: StrG BW 1992) sind insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006 (RASt 06). Diese technischen Vorgaben zum Verkehrswegeausbau sind in der Abwägung zu berücksichtigen, insbesondere ist der planfestgestellte Wegeausbau einer Fehlerüberprüfung zugänglich. Allerdings haben sie keine Normqualität, weshalb bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang auch hiervon abgewichen werden darf.(Rn.125) 6. Zur Anwendung der RASt 06 auf eine dem Rad-, Fuß- und Kfz-Verkehr gewidmete Mischverkehrsfläche mit Erschließungsfunktion.(Rn.126) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klagen bleiben sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Sie sind zwar zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die statthaften Anfechtungsklagen sind zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt (I.) und sie haben ihre Klagen fristgerecht erhoben (II.). I. Die Kläger sind klagebefugt. Denn eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO kann nicht ausgeschlossen werden. Dies folgt schon daraus, dass sie Gesamthandseigentümer eines Grundstücks sind, welches für die Herstellung des Vorhabens in Anspruch genommen wird und auf die sich daher gemäß § 22 AEG die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erstreckt. Denn ausweislich der festgestellten Pläne zu den Baulogistikflächen (Anlagen 14.3neu2 und 14.4neu2) sollen Verpressanker zur Baugrubensicherung in ihr Grundstück eingebracht werden, die nach der Herstellung des Vorhabens im Erdreich verbleiben. Zudem wird ihr Grundstück nach den genannten Plänen im nördlichen Bereich vorübergehend für die Baustelleneinrichtung in Anspruch genommen. Neben ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentum können sich die Kläger auch auf das in § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG einfach-rechtlich kodifizierte Abwägungsgebot berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Insoweit reicht aus, dass die Kläger Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass die eigenen Belange der Kläger ihrerseits zugleich subjektive Rechte darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2009 - 7 A 7.09 - NVwZ 2010, 584, juris Rn. 18 m. w. N.). Danach ist es für die Bejahung der Klagebefugnis im vorliegenden Fall ausreichend, dass sich die Kläger - neben der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums - auf eine fehlerhafte Abwägung ihrer Anliegerbelange im Zusammenhang mit der nördlich ihres Grundstücks planfestgestellten Mischverkehrsfläche berufen. II. Die Kläger haben ihre Klagen fristgerecht erhoben. 1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss in Fällen, in denen wie vorliegend gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, hier des Planfeststellungsbeschlusses, erhoben werden. Ersetzt die Planfeststellungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - die Individualzustellung nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG, beginnt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist zu laufen. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Betroffene tatsächlich Kenntnis von der Bekanntmachung genommen hat. Die Klagefrist berechnet sich nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (im Ergebnis ebenso Senatsurteil vom 25. April 2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 30/15 - BVerwGE 159, 1, juris Rn. 10). Allerdings beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. 2. Gemessen hieran haben die Kläger ihre Klagen fristgerecht erhoben. Zwar haben sie die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt (hierzu a)). Allerdings ist die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt, weshalb die Monatsfrist nicht zu laufen begann. Die demnach maßgebliche Jahresfrist haben die Kläger hingegen gewahrt (hierzu b)). a) Die Kläger haben ihre Klage nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Im vorliegenden Fall endete die Auslegungsfrist des § 74 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG am 1. August 2022. Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 VwVfG galt mit Ablauf dieses Tages, mithin am 1. August 2022 um 24 Uhr, der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Soweit die Kläger meinen, die Zustellungsfiktion sei erst am 2. August 2022 um 0 Uhr eingetreten kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Wortlauft des § 74 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG („Mit dem Ende der Auslegungsfrist…“) ist insofern eindeutig. Der Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung ist demnach identisch mit jenem des Endes der Auslegungsfrist. Dass die Fiktionswirkung nach der genannten Norm überhaupt eingetreten ist, wird von den Klägern nicht bezweifelt. Da die öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Anforderungen des § 74 Abs. 5 VwVfG offensichtlich wahrt, liegen Zweifel am Eintritt der Fiktionswirkung im Übrigen fern. Damit begann die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 2. August 2022 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. September 2022, einem Donnerstag. Die vorliegende Klage wurde erst am 2. September 2022 erhoben. b) Allerdings begann die einmonatige Klagefrist nicht zulaufen, da die erteilte Rechtmittelbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt ist. Denn die Kläger rügen zu Recht die Richtigkeit des zusätzlich zu dem von § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Belehrungsinhalt erteilten Hinweises. Die demzufolge geltende Jahresfrist haben die Kläger gewahrt. aa) § 58 Abs. 1 VwGO schließt es nicht aus, in die Rechtsbehelfsbelehrung auch Hinweise aufzunehmen, die von Gesetzes wegen nicht erforderlich sind. Allerdings ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig, wenn sie einen solchen nicht erforderlichen Hinweis enthält, der fehlerhaft oder irreführend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.8.2018 - 1 C 6.18 - BVerwGE 163, 26, juris Rn. 15 m. w. N.). Insofern genügt es, wenn der irreführende Hinweis objektiv geeignet ist, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 7 A 4.07 - NVwZ 2009, 588, juris Rn. 15 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung - und dementsprechend wohl auch ein überobligatorischer Hinweis, wie er vorliegend in Streit steht - weder allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen noch dem Adressaten jede eigene Überlegung ersparen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 4 C 2.18, 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299, juris Rn. 16 m. w. N.). Ist ihm insbesondere unklar, wann die Frist des Rechtsbehelfs, über deren Dauer er belehrt wurde, zu laufen beginnt, kann ihm zugemutet werden, sich rechtskundig zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2018 - 8 S 1294/17 - VBlBW 2018, 324, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 4 C 2.18, 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299, juris Rn. 14 m. w. N.). bb) Gemessen hieran ist die in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt, weil der ihr beigefügte Hinweis irreführend ist und er objektiv geeignet war, die Kläger von der rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten. (a) Der der in Rede stehenden Rechtsbehelfsbelehrung beigefügte Hinweis ist unvollständig. Denn er lässt offen, wann gegenüber denjenigen Einwendern die Klagefrist zu laufen beginnt, denen gegenüber keine individuelle Zustellung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. Die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG soll nach dem Wortlaut des in Rede stehenden Hinweises nämlich nur gegenüber den „übrigen Betroffenen“ eintreten, wozu die Einwender nicht zählen. Vielmehr sind sie Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens und als solche von den „übrigen Betroffenen“ zu unterscheiden. Denn Beteiligter eines Planfeststellungsverfahrens ist nicht nur der Vorhabenträger (vgl. § 72 Abs. 1 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), sondern aufgrund der speziellen Beteiligungsregelungen des § 73 Abs. 4 und 6 VwVfG auch der Einwender (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.3.1997 - 11 VR 2.97 - NVwZ-RR 1997, 663, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.8.2000 - 11 VR 10.00 - NVwZ-RR 2000, 760, juris Rn. 12; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 72 Rn. 155). Davon zu unterscheiden sind die von den Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens übrigen Betroffenen, die während des Anhörungsverfahrens keine Einwendungen erhoben haben, und daher keine Beteiligten sind (vgl. hierzu auch den Wortlaut des § 74 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG). Vor diesem Hintergrund lässt der in Rede stehende Hinweis offen, wann für die Einweder des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens die Klagefrist beginnt. Denn einerseits spricht der Wortlaut des erteilten Hinweises lediglich von „Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss zugestellt wird“, was offenlässt, ob dies nur die Beigeladene und ggf. weitere Einwender erfasst oder alle Beteiligte im rechtlichen Sinn. Dass allen Einwendern individuell zugestellt wird, folgt hieraus jedenfalls nicht. Andererseits soll die Zustellungsfiktion nur „gegenüber den übrigen Betroffenen“, also nicht gegenüber den Einwendern eintreten. Zwar ist der Einwand des Beklagten zutreffend, dass § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung über den Fristbeginn erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 4 C 2.18, 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299, juris Rn. 14). Wird gleichwohl über den Fristbeginn belehrt, darf diese Belehrung nach dem angeführten Maßstab aber nicht fehlerhaft oder irreführend sein, um die Rechtbehelfsfrist in Gang zu setzen. Eine Belehrung über den Fristbeginn ist vorliegend indes im ersten Halbsatz der in Rede stehenden Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt („innerhalb eines Monats nach Zustellung“). Einen weiteren Fehler im Sinne des dargelegten Maßstabs dürfte der streitige Hinweis enthalten, soweit dort ausgeführt wird, gegenüber den Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss zugestellt wird, habe die Auslegung keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist. Dieser letzte Halbsatz begegnet zwar insoweit keinen Bedenken, als § 74 Abs. 5 VwVfG die allgemeine Befugnis der Planfeststellungsbehörde nach Abs. 4 unberührt lässt, nach Ermessen auch im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses einzelnen Betroffenen, insbesondere den Hauptbetroffenen, eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses individuell zuzustellen. In diesem Fall läuft die Rechtsmittelfrist bereits ab der Individualzustellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1997 - 11 A 54/96 - NuR 1998, 604, juris Rn. 47; Urteil vom 27.4.2017 - 9 A 30/15 - BVerwGE 159, 1, juris Rn. 10), weshalb die zeitlich danach eintretende Zustellungsfiktion insoweit keine Rechtswirkungen mehr erzeugt. Ist die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG zum Zeitpunkt der individuellen Zustellung aber bereits eingetreten, wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass letztere für den Beginn der Klagefrist nicht mehr maßgeblich sein sollen (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 74 Rn. 375; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 74 Rn. 196). Würde man sich dem anschließen, bedeutete dies, dass jedenfalls mit Eintritt der Zustellungsfiktion auch für denjenigen die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt, an den möglicherweise noch eine individuelle Zustellung erfolgen soll. Dann wäre der in Rede stehende Hinweis unrichtig, wenn dort ausgeführt wird, die Auslegung habe für die Adressaten von Individualzustellungen keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist. Da es aufgrund der bereits festgestellten Fehlerhaftigkeit des erteilten Hinweises auf die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ankommt, kann diese dahinstehen. (b) Die festgestellte Fehlerhaftigkeit des in Rede stehenden Hinweises war objektiv geeignet, die fristgerechte Klageerhebung zu erschweren. Denn der Beklagte hat dort in Verbindung mit dem ersten Absatz der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung nur unvollständig darüber belehrt, wann die Klagefrist zu laufen beginnt, und nach dem Ausgeführten blieb für Einwender unklar, ob für sie die Individualzustellung oder die öffentliche Bekanntmachung das fristauslösende Ereignis sein soll. Den von der Rechtsbehelfsbelehrung und des ihr beigefügten Hinweises adressierten Einwendern war es auch nicht zumutbar, sich über den tatsächlichen Eintritt des für sie fristauslösenden Ereignisses bei der erlassenden Behörde zu erkundigen. Zwar ist die Belehrung über die einzuhaltende Klagefrist mit einer Warnfunktion für den Adressaten verbunden, die ihn auf den drohenden Rechtsverlust bei Fristablauf aufmerksam macht und veranlasst, sich alsbald Rechtsrat einzuholen oder sich anders über die konkreten Fristanforderungen des Rechtsbehelfs zu informieren (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 4 C 2.18, 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299, juris Rn. 14 m. w. N.). Vorliegend lässt der in Rede stehenden Hinweis den Adressaten aber nicht nur über die rechtlichen Anforderungen der Fristberechnung im Unklaren, worüber von Gesetzes wegen auch nicht zu belehren ist. Mithin geht es nicht (nur) um die rechtliche Subsumtion eines bekannten Lebenssachverhalts. Vielmehr muss sich der Adressat im vorliegenden Fall zunächst überhaupt Gewissheit über das fristauslösende Ereignis und damit über die tatsächlichen Grundlagen der daran anknüpfenden Fristberechnung verschaffen. Dies geht über das dem Betroffenen Zumutbare hinaus. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass in der öffentlichen Bekanntmachung unmissverständlich und im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen darauf hingewiesen worden sei, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gilt, und demnach eine Irreführung der Adressaten auszuschließen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hält der Senat die sich nach ihrem Wortlaut widersprechenden Hinweise für geeignet, die Adressaten umso mehr über den tatsächlichen Beginn der Klagefrist zu verwirren. Denn bei verständiger Lektüre ist schon unklar, welcher Belehrungstext überhaupt gelten soll, was in der Folge umso mehr Aufklärungsbedarf im Tatsächlichen erfordert. Dies kann ihnen - wie bereits ausgeführt - nicht zugemutet werden. B. Die Klagen sind jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Denn der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Juni 2022 verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die dem Prüfungsumfang, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (hierzu I.), unterliegen. Insoweit sind weder formelle (hierzu II.), noch materiell-rechtliche Fehler (hierzu III.) zu erkennen. I. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger einen Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung (hierzu 1.). Indes prüft der Senat nur diejenigen Einwände der Kläger, die sie innerhalb der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG vorgetragen haben (hierzu 2.). 1. Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss kommt, wie bereits oben dargelegt, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher können die Kläger, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen werden soll, eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen (stRspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33, juris Rn. 25 m. w. N.). Dieser Anspruch unterliegt allerdings Einschränkungen. So kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich der klägerischen Grundstücke führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke - behoben werden können. Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33, juris Rn. 27 m. w. N.). 2. Dieser Vollprüfung sind allerdings nur diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die die Kläger unter Beachtung der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG substantiiert vorgebracht haben. a) Nach dieser Norm hat der Kläger, der sich gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss wendet, innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dies erfordert es, innerhalb der Begründungsfrist die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fundiert zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Dies schließt einen späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus. Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen ebenso wenig, wie eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses oder ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren. Nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, muss berücksichtigt und beschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, juris Rn. 16 und 17 m. w. N.). b) Gemessen hieran ist der Begründetheitsprüfung das zur Begründetheit ihrer Klage erfolgte Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 11. November 2022 zugrunde zu legen. Nicht gehört werden können die Kläger hingegen mit erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (substantiiert) vorgebrachten Rügen zum Immissions- und Erschütterungsschutz, zur Grundwassersituation sowie zu der bauzeitlichen Verkehrsführung in der näheren Umgebung ihres Grundstücks (siehe hierzu jeweils unten). II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen Fehlern. Solche haben die Kläger nur insoweit gerügt, als sie die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Planung der nördlich ihrer Grundstücke verlaufenden Mischverkehrsfläche in Abrede stellen. Damit vermögen sie indes nicht durchzudringen. Denn die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart folgt insoweit aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG. 1. Gemäß § 18c AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG hat nach Maßgabe seines Regelungsgehalts für die dort genannten notwendigen Folgemaßnahmen eine kompetenzerweiternde Wirkung. Wahrt die Planfeststellungsbehörde die gezogenen Grenzen, so eröffnet ihr diese Vorschrift die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zu treffen, die an sich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers fallen. Dieser gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel hat zur Folge, dass der Planungsträger in die Position des nach der normalen Kompetenzordnung zuständigen Verwaltungsträgers einrückt. Soweit die Ermächtigung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen reicht, bestimmt er anstelle des anderen, welche zur Problembewältigung erforderlichen Änderungen und Anpassungen an vorhandenen Anlagen vorzunehmen sind. Die Kompetenzerweiterung trägt damit dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung, welcher besagt, dass in die Planung eines Vorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen sind, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Folgemaßnahmen sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192, juris Rn. 25; Urteil vom 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 72; jeweils m. w. N.). Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es indessen nicht, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Solche Maßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813, juris Rn. 23 m. w. N.). Zu den anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehört auch das vorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muss hiermit in Einklang gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.1999 - 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192, juris Rn. 25). Notwendig ist eine Folgemaßnahme nur, wenn sie erforderlich ist, um nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit der anderen Anlagen zu beseitigen. Im Übrigen müssen die gesetzliche Kompetenzordnung und die Zuständigkeit anderer Behörden gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259, juris Rn. 43 m. w. N.). 2. Dies vorausgesetzt stellt sich die Zulassung der in Rede stehenden Mischverkehrsfläche als notwendige Folgemaßnahme dar, weshalb der Beklagte für deren Planfeststellung zuständig war. Bei ihr handelt es sich um eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StrG, die nach den Zuständigkeitsregelungen des Straßengesetzes eigentlich von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast (§ 44 StrG) ohne Durchführung eines förmlichen Zulassungsverfahrens (vgl. Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 119) gebaut werden darf. Im vorliegenden Fall bewältigt ihre Planung aber ein durch die Zulassung des in Rede stehenden Vorhabens hervorgerufenes Folgeproblem, da durch die zugelassene S-Bahn-Trasse der dort bisher verlaufende Radweg beseitigt werden muss. In der Folge wirft die Planung das Problem auf, dass der von Filderstadt-Bernhausen über Filderstadt-Sielmingen nach Neuhausen a. d. F. verlaufende Radweg seine lückenlose Funktion verliert. Die nördlich der klägerischen Grundstücke bestehende Wegeanlage wird demzufolge zulässigerweise von dem Beklagten geändert, indem sie baulich ertüchtigt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG) und nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 StrG (weiteren) Verkehrszwecken, nämlich dem Rad- und Fußgängerverkehr, gewidmet werden soll. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass es für eine lückenlose Fortführung des Radwegs nach Herstellung der S-Bahn-Trasse nicht zwingend notwendig ist, den bisherigen Radweg mit dem nördlich ihrer Grundstücke verlaufenden Weg zu vereinigen. Gleichwohl unterliegt die planfestgestellte Variante der Herstellung einer Mischverkehrsfläche keinen räumlichen Beschränkungen im Sinne des dargelegten Maßstabs. Denn mit der geringfügigen Verlegung des bisherigen Radwegs nach Süden wurde die kleinräumigste Variante zur Problembewältigung gewählt, so dass die Planung der Mischverkehrsfläche nicht über eine notwendige Anpassungsmaßnahme hinausgeht. Rechtlich unerheblich ist insoweit - worauf der Beklagte zutreffend hinweist -, ob es sich hierbei (auch) um eine unwesentliche Verlegung einer Straße im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG handelt. Auch handelt es sich vorliegend entgegen der Auffassung der Kläger nicht um eine selbständige städtebauliche Planungsaufgabe, die der Beklagte bei Gelegenheit der Planfeststellung der S-Bahn-Trasse gleichsam mit erledigen würde. Eine solche sachliche Beschränkung der in Rede stehenden Kompetenzverschiebung greift vorliegend nicht durch, weil ein eigenes umfassendes Planungskonzept im Sinne des dargelegten Maßstabs, wie es die Kläger für die in Rede stehende Mischverkehrsfläche fordern, aufgrund fehlender planungsrechtlicher Vorschriften nicht erforderlich ist (so zur notwendigen Anpassung von Gemeindestraßen im Ergebnis auch Senatsurteil vom 1.6.1993 - 5 S 59/93 - juris Rn. 24). Dass die vorliegende Maßnahme über die bloße Herstellung eines Radweges hinausgeht, indem eine bestehende Wegeanlage auch zugunsten anderer Verkehrsteilnehmer geändert wird, ist hierfür unwesentlich. III. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das planfestgestellte Vorhaben ist gerechtfertigt (hierzu 1.) und der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem von den Klägern gerügten Abwägungsfehler (hierzu 2.). 1. Das Vorhaben „Verlängerung der S-Bahn-Strecke von Filderstadt-Bernhausen nach Neuhausen a. d. F.“ ist planerisch gerechtfertigt. a) Die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist, ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Vorhabens; ausreichend ist, dass es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358, juris Rn. 45, m. w. N.). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29.14 - NVwZ 2015, 79, juris, Rn. 4 m. w. N.). Das Erfordernis der Planrechtfertigung überprüfen die Gerichte vollständig und von Amts wegen. Denn es handelt sich um eine zu klärende Rechtsfrage und nicht um eine Frage planerischen Ermessens (BVerwG, Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41.88 - NVwZ 1990, 860, juris Rn. 49; Senatsurteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 167). b) Gemessen hieran ist das in Rede stehende Vorhaben planerisch gerechtfertigt. Es entspricht den fachplanerischen Zielen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, welches nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt dient. Diese Zweckbestimmung gilt auch für den Bau und die Änderung von Bahnanlagen (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 170). Der Planfeststellungsbeschluss legt ausführlich dar (vgl. S. 103 ff.), dass durch das Vorhaben die Siedlungsschwerpunkte Filderstadt-Sielmingen und Neuhausen a. d. F. durch den Schienennahverkehr mit umsteigefreier Verbindung zum Flughafen und dem neuen Filderbahnhof sowie zur LHS Stuttgart und dem Hauptbahnhof Stuttgart erschlossen werden, womit verkehrliche und klimatische Verbesserungen einhergehen und die Attraktivität des ÖPNV gesteigert wird. Diesen Ausführungen folgend kann die Erforderlichkeit des Vorhabens nicht verneint werden. Soweit die Kläger dem entgegenhalten, das Vorhaben sei nicht erforderlich, weil die prognostizierten Fahrgastzahlen auch mit Omnibussen bewältigt werden könnten, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn dieser Einwand lässt außer Acht, dass die durch das Vorhaben verfolgte Steigerung der Attraktivität des ÖPNV unter anderem durch Verkürzungen von Reisezeiten und die Reduzierung von Umstiegen erreicht werden soll. Diese Ziele lassen sich mit dem von den Klägern bevorzugten Omnibusverkehr nicht erreichen. Dies wird im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hinreichend ausgeführt (vgl. S. 106 ff.), ohne dass die Kläger dem mit Sachargumenten entgegentreten. Ebenso werden dort die Methoden der durchgeführten Fahrgastprognose dargelegt, die die Kläger nicht substantiiert im Zweifel ziehen. Ihr diesbezüglicher Einwand, die während des Planfeststellungsverfahrens erfolgten Steigerungen der prognostizierten Fahrgastzahlen seien nicht nachvollziehbar, lässt vollständig offen, inwiefern die Prognosen fehlerhaft sein sollen. Auch der Einwand, eine Ringstrecke wäre der planfestgestellten Stichstrecke vorzuziehen, um die Landkreise Reutlingen und Tübingen im Wege eines „intermodalen Verkehrssystems“ anzuschließen, vermag die Planrechtfertigung nicht zu erschüttern. Denn wie ausgeführt, verfolgt das planfestgestellte Vorhaben das Ziel, die Siedlungsschwerpunkte Filderstadt-Sielmingen und Neuhausen a. d. F. durch den Schienennahverkehr mit umsteigefreier Verbindung zum Flughafen und dem neuen Filderbahnhof sowie zur LHS Stuttgart und dem Hauptbahnhof Stuttgart zu erschließen. Hierzu ist es vernünftigerweise geboten. Die zusätzlich von den Klägern proklamierten Verkehrsziele gehen hingegen über jene mit dem Vorhaben verbundenen hinaus und können dessen Rechtfertigung folglich nicht in Zweifel ziehen. Insofern verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass es sich bei der von den Klägern angeführten Ringstrecke um ein anderes Vorhaben im planungsrechtlichen Sinn handelt, welches von dem vorliegenden und der ihm innewohnenden Erforderlichkeit zu unterscheiden ist. Soweit die Kläger schließlich Fehlplanungen behaupten, um dem Vorhaben die Rechtfertigung abzusprechen, erschließt sich nicht, wie dies gemessen an dem dargelegten Maßstab zum Erfolg ihrer Einwände führen soll. 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unterliegt auch keinem Abwägungsfehler. a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung eisenbahnrechtlicher Vorhaben die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Abwägungsbeachtlich sind dabei alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden. Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, schutzwürdig und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Eine Betroffenheit ist als abwägungsbeachtlich erkennbar, wenn sie sich entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne Weiteres als abwägungsbeachtlich erkennbar sind, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einbringt. Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann. Die Behörde muss die Abwägung in eigener Regie vornehmen; ein Rückgriff auf vom Vorhabenträger gefertigte Planungsunterlagen ist zulässig, wenn die Behörde diese abwägend nachvollzieht und sich zu eigen macht. Die Notwendigkeit, einen gutachtlich bereits aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich der Behörde grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Ganzen nur Senatsurteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 248 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). b) Gemessen hieran begegnet die Abwägung weder im Hinblick auf die Variantenauswahl (hierzu aa)) noch auf die Veränderung der Wegesituation nördlich des klägerischen Grundstücks (hierzu bb)) oder auf die Berücksichtigung des Klimaschutzes (hierzu cc)) rechtlichen Bedenken. Soweit die Kläger die Rechtmäßigkeit der Abwägung im Hinblick auf den Immissions- und Erschütterungsschutz (hierzu dd)), die Grundwassersituation (hierzu ee)) und die bauzeitliche Verkehrsführung (hierzu ff)) in Abrede stellen, haben sie hiergegen innerhalb der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG schon keine substantiierten Einwände vorgebracht. Schließlich können sie sich auf eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs des planfestgestellten Vorhabens trotz des bestehenden Vollüberprüfungsanspruchs nicht berufen (hierzu gg)). aa) Die Variantenauswahl in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist frei von Abwägungsfehlern. (1) In den systematischen Zusammenhang des Abwägungsgebots gehört auch die Prüfung möglicher Planungsalternativen. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde allerdings nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt nur insoweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten (stRspr, vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 251 m. w. N.). Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf Abwägungsmängel hin zugänglich. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 39 m. w. N.). Kommt einem Planfeststellungsbeschluss - wie hier - enteignende Vorwirkung zu, verlangt Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange mit den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen. Erforderlich ist danach eine Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange. Insbesondere sind Zahl und Ausmaß der mit den verschiedenen Varianten verbundenen Eigentumseingriffe zu ermitteln und mit den übrigen Belangen abzuwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 39). (2) Gemessen hieran ist die Variantenauswahl in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 113 ff.) rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Beklage von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, indem er verschiedene Varianten (Null-Variante, Stadtbahnausbau, großräumige und kleinräumige Varianten) untersucht und im Rahmen der Abwägung ausgeschieden hat. Dass er dabei zu Beginn der Variantenprüfung den für die gerichtliche Kontrolle geltenden Maßstab erwähnt hat, ist entgegen der Auffassung der Kläger unschädlich (so auch BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378, juris Rn. 39). Auch das Ausscheiden der von den Klägern favorisierten Variante, die S-Bahn-Trasse von dem Siedlungsschwerpunkt in Filderstadt-Sielmingen nördlich an die Autobahn 8 abzurücken, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu führt die Planfeststellungsbehörde in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 115, 118) aus, zwar könnten durch das Abrücken der Strecke von der Wohnbebauung potenzielle Immissionsbelastungen reduziert werden. Die Strecke würde allerdings verstärkte Eingriffe in Privateigentum und im Mindestmaß gleichbleibende Zerschneidungs- und Trennwirkungen hervorrufen. Zusätzlich hafte einer von den Siedlungsschwerpunkten abgerückten Strecke die Erschwernis der Erschließung der Einstiegspunkte an. Für Nutzer aus Filderstadt-Sielmingen und Neuhausen a. d. F. resultierten längere Wege. Auch die Einbindung in den weiteren ÖPNV gestaltet sich aufwändiger, so dass diese Alternativvorschläge nicht vorzugswürdig erschienen. Abwägungsfehler vermögen die Kläger insofern nicht aufzuzeigen. Dass auch die planfestgestellte Variante mit Eigentumseingriffen verbunden ist, hat die Planfeststellungsbehörde nach den dargelegten Ausführungen erkannt und hinreichend gewichtet. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu bemängeln, dass die Planfeststellungsbehörde die Interessen der durch die planfestgestellte Trassenführung betroffenen wenigen Eigentümer - namentlich die Belegenheitsgemeinden, in deren Eigentum die Grundstücke der bisherigen Filderbahntrasse stehen - geringer gewichtet hat, als die zahlreichen Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, über welche die untersuchte nördliche Variante geführt werden müsste. Auch hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend erkannt, dass eine Verschiebung der planfestgestellten Trasse nach Norden mit geringeren Lärm- und Erschütterungsbelastungen der angrenzenden Wohngrundstücke verbunden wäre und daher zu einer Einsparung von Schutzvorkehrungen führen würde. Dieses Interesse hat sie jedoch im Rahmen der abwägenden Entscheidung den durch den nördlichen Varianten betroffenen privaten und öffentlichen Belangen entgegengestellt und Letzteren an den Vorzug gegeben. Weshalb dies rechtsfehlerhaft sein soll, lassen die Kläger offen. Dem weiteren Einwand der Kläger, dass bei einer nördlich von Sielmingen geführten Trasse auf das aufwändige Tunnelbauwerk zur Unterquerung der B ... straße verzichtet werden könne, hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer abwägenden Entscheidung entgegengehalten, dass auch bei einer nördlichen Trassenführung Unterführungsbauwerke erforderlich würden und sich daher insoweit keine Baukosteneinsparungen ergäben. Diese Gewichtung der widerstreitenden Belange greifen die Kläger nicht an. Auch soweit die Kläger einen Attraktivitätsverlust der S-Bahn bei einer der nördlichen Variante verneinen, weil eine Verlängerung der Wegstrecke zu den Haltepunkten vergleichsweise geringfügig wäre und dort Park-and-Ride-Parkplätze angelegt werden könnten, vermag dies einen Abwägungsfehler bei der Variantenauswahl nicht zu begründen. Die Planfeststellungsbehörde hat einen nahe der Wohnbebauung gelegenen Haltepunkt als attraktiv für die planfestgestellte S-Bahn-Trasse bewertet. Dass ein weiter nördlich gelegener Haltepunkt dieser Attraktivität abträglich ist, erscheint plausibel, da mit einer Verlängerung der Wegstrecken weitere Erschwernisse hinzutreten, die potentiell einer Nutzung der S-Bahn entgegenstehen. Hingegen erscheint es fragwürdig, ob ein nahe an der Wohnbebauung gelegener Haltepunkt tatsächlich in hoher Zahl mit dem Pkw angefahren wird, wie es die Kläger behaupten. Jedenfalls wird aus diesem Vortrag nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Variantenauswahl den öffentlichen Belang der Attraktivität des S-Bahn-Verkehrs falsch gewichtet hätte. In diesem Zusammenhang erschließt sich der weitere Vortrag der Kläger nicht, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss bewältige nicht den durch die Haltepunkte ausgelösten Ziel-, Quell- und Zirkulationsverkehr und die damit verbundenen Belastungen (Verkehrsbehinderungen, Lärm) in den umliegenden Wohnstraßen. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens, mögliche mit dem Vorhaben in mittelbarem Zusammenhang stehende unsubstantiiert behauptete Verkehrsbelastungen zu bewältigen. Wie sich dies insbesondere im Rahmen der Variantenauswahl niederschlagen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die weiteren aus Sicht der Kläger für die von ihnen präferierte Variante sprechenden Aspekte des Unfallschutzes und der Minimierung von Eingriffen in Natur und Umwelt, greifen nicht durch. Insofern bleibt schon unklar, wie sie in tatsächlicher Hinsicht zu diesen Annahmen gelangen. Denn sie belassen es bei nicht weiter vertieften Behauptungen. Im Übrigen lässt sich anhand der vorgebrachten Argumente nicht erkennen, dass die nördliche Variante aufgrund dieser Belange offensichtlich vorzugswürdig wäre. bb) Auch im Hinblick auf die Planfeststellung der nördlich des klägerischen Grundstücks verlaufenden Mischverkehrsfläche erweist sich die Abwägung nicht als fehlerhaft. (1) Die Planfeststellung der in Rede stehenden Mischverkehrsfläche ist straßenrechtlich als Widmungserweiterung im Sinne des § 5 Abs. 5 StrG zu Gunsten des öffentlichen Fuß- und Radverkehrs sowie des Anliegerverkehrs zu qualifizieren, die im Wege des Widmungsersatzes nach § 5 Abs. 6 StrG erfolgt. Der nördlich des klägerischen Grundstücks bestehende Schotterweg, auf dem die nun planfestgestellte Mischverkehrsfläche hergestellt werden soll, war bislang als beschränkt öffentlicher Weg in Gestalt eines Feldwegs nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) StrG gewidmet. Denn als solcher wurde er vor Inkrafttreten des Straßengesetzes Baden-Württemberg am 1. Juli 1964 nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen und der Großen Kreisstadt Filderstadt in der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 in dem Bebauungsplan „Steinigter Morgen“ vom 18. April 1961 festgesetzt und war damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßengesetzes bereits als öffentliche Straße im Sinne dessen § 2 Abs. 1 vorhanden gewesen (vgl. hierzu auch Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl. 2005, § 2 Rn. 9). Ob die Widmung des in Rede stehenden Schotterwegs durch die baurechtliche Genehmigung der auf dem klägerischen Grundstück liegenden Garage, welche wohl noch vor Inkrafttreten des Straßengesetzes erfolgt ist, zugunsten des Anliegerverkehrs erweitert wurde, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn auch in diesem Fall ist die Planfeststellung der vorliegenden Mischverkehrsfläche rechtlich als Widmungserweiterung im Sinne des § 5 Abs. 5 StrG zu Gunsten des öffentlichen Fuß- und Radverkehrs zu qualifizieren, die im Wege des Widmungsersatzes nach § 5 Abs. 6 StrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden soll. (2) Dies vorausgesetzt werden weder die Anliegerrechte der Kläger (hierzu (a)) noch die sonstigen öffentlichen und privaten Belange (hierzu (b)) in der vorliegend zu beurteilenden Abwägung fehlerhaft behandelt. (a) Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 StrG kann die Widmung einer öffentlichen Straße nachträglich erweitert oder beschränkt werden, wobei hierfür nach Satz 2 dieser Norm die Vorschriften über die Widmung gelten. Gegen einen solchen Statusakt stehen den Anliegern - wie den Klägern - zwar kraft Gesetzes keine Abwehransprüche zu. Denn es steht kein landesrechtlicher Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird (§ 15 Abs. 1 StrG). Hieraus folgt aber nicht, dass ein Straßenanlieger eine Änderung oder Einziehung immer dulden müsste und von vornherein auf die Entschädigungsregelung des § 15 Abs. 2 StrG verwiesen werden könnte. Denn soweit sich der Anlieger auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, kann ihm grundsätzlich auch ein verfassungsrechtliches Abwehrrecht gegen die Änderung selbst zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387, juris Rn. 13 zur Teileinziehung einer Straße). Der demnach in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers beinhaltet einen über die Rechtsstellung sonstiger Straßenbenutzer hinausgehenden Schutz und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Der Schutz reicht soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387, juris Rn. 17 m. w. N.). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. Senatsurteil vom 26.1.2016 - 5 S 1229/14 - VBlBW 2016, 384, juris Rn, 20 m. w. N.). Ein Anspruch auf eine zweite Grundstückszufahrt folgt aus dem im Lichte des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG auszulegenden Anliegergebrauch hingegen grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 17.3.2022 - 5 S 1790/20 - VBlBW 2023, 38, juris Rn. 35; siehe auch § 15 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 StrG). Gemessen hieran wird der grundrechtlich geschützte Anliegergebrauch der Kläger durch die planfestgestellte Mischverkehrsfläche nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Denn die nördliche Erschließung ihres Grundstücks bleibt auch nach Herstellung dieser Anlage erhalten. Hierzu wird im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich ausgeführt, dass den Anwohnern weiterhin eine Erreichbarkeit ihrer hinterliegenden Garagen ermöglicht wird. Da zudem die bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten über die südlich des klägerischen Grundstücks verlaufende A ... xstraße ungeschmälert erhalten bleibt, ist eine Verletzung der Kläger in ihrem Anliegergebrauch ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 7.7.1994 - 5 S 679/94 - VBlBW 1995, 106, juris Rn. 26). Daran ändert es auch nichts, dass die nördliche Zweiterschließung, wie von den Klägern behauptet, im Sinne des § 15 Abs. Satz 1 StrG angeblich erheblich erschwert würde. Denn diese Norm erfasst Fälle der Erschwerungen von Zweit-erschließungen nicht. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 StrG. Denn danach entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 zur Schaffung angemessenen Ersatzes oder im Falle der Unzumutbarkeit zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. (b) Auch im Übrigen begegnet die vorgenommene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die Planfeststellung der in Rede stehenden Mischverkehrsfläche keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Kläger rügen, die planfestgestellte Mischverkehrsfläche biete nicht ausreichend Platz um einen gefahrlosen Verkehr von Fußgängern, Radfahrern Kraftfahrzeugen zu ermöglichen, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit machen sie der Sache nach zunächst einen Ermittlungsfehler geltend, wenn sie dem Beklagten vorwerfen, den zu erwartenden Verkehr auf dieser Fläche nicht erhoben zu haben. Außerdem rügen sie, die Mischverkehrsfläche entspreche nicht den an den Ausbau solcher Verkehrsanlagen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Damit können die Kläger nicht durchdringen, weshalb es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob sie sich trotz ihres dargelegten Vollüberprüfungsanspruchs überhaupt auf eine Verletzung dieser Belange berufen können, was von dem Beklagten in Abrede gestellt wird. (aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Nach Satz 3 dieser Norm kann hierbei von den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Solche allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus sind die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006 (RASt 06), auf die sich die Kläger berufen (vgl. zur Rast 06 etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.7.2018 - 3 A 769/16 - juris Rn. 15). § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG und die in Satz 3 in Bezug genommenen technischen Vorgaben zum Verkehrswegeausbau sind in der Abwägung zu berücksichtigen, insbesondere ist der planfestgestellte Wegeausbau einer Fehlerüberprüfung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 4.12.1991 - 5 S 1148/90 - juris Rn. 17, 19). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die genannten technischen Vorgaben keine Normqualität haben, weshalb bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang auch hiervon abgewichen werden darf (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14.2.2018 - 9 BV 16.1694 - BauR 2018, 943, juris Rn. 42 m. w. N.; vgl. zur Abweichungsbefugnis im Rahmen bauleitplanerischer Abwägungsentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120, juris Rn. 22 m. w. N.). (bb) Gemessen hieran hält die planfestgestellte Mischverkehrsfläche die Vorgaben von § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrG ein. Entgegen den von dem Beklagten aufgeworfenen Zweifeln ist die RASt 06 für die vorliegend planfestgestellte Mischverkehrsfläche anwendbar. Denn sie gilt auch für den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen und diesem Zweck soll die Mischverkehrsfläche unter anderem dienen, indem sie die Anfahrt der hinterliegenden Garagen weiterhin ermöglichen soll. Sie entspricht wohl am ehesten dem Charakter eines Wohnwegs im Sinne der Nr. 5.2.1 der RASt 06, da sie unter anderem der (Zweit-) Erschließung der anliegenden Einzelhäuser dient, dort ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Einzelhäuser vorhanden sind, eine verhältnismäßig geringe Länge von ungefähr dreihundert Metern und eine geringfügige Verkehrsstärke mit Kraftfahrzeugen aufweist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund der Länge der in Rede stehenden Mischverkehrsfläche auch eine Qualifizierung als Wohnstraße im Sinne der Nr. 5.2.2 der RASt 06 in Betracht käme. Hiergegen spricht jedoch, dass es vorliegend an den hierfür charakteristischen unterschiedlichen Bebauungsformen mit Zeilenbebauung, Reihen- und Einzelhäusern sowie an einer Möglichkeit zur Parknutzung fehlt. Nach Nr. 6.1.1.6 der RASt 06 ist bei einstreifig ausgebauten Erschließungsstraßen, wie sie vorliegend geplant ist, im Regelfall eine Fahrbahnbreite von 3,50 m und bei eingeschränkter Flächenverfügbarkeit von 3 m ausreichend. Dies gilt auch für den Fall, dass sich, wie auf der hier geplanten Mischverkehrsfläche, Radfahrer und Kraftfahrzeuge die Fahrbahn auch in gegenläufiger Richtung teilen (vgl. im Einzelnen Tabelle 11). Dem genügt die vorliegend planfestgestellte Mischverkehrsfläche. Denn nach dem planfestgestellten Regelquerschnitt (Anl. 11.88) und den Lageplänen zum Endzustand dieser Verkehrsanlage (Anl. 11.25 akt. und 11.26 akt.) weist ihre gesamte Breite zwischen der Trogmauer und den Grundstücksgrenzen ungefähr 4 m auf. Abzüglich des 30 cm breiten und 12 cm hohen Schrammbords, welches an die Trogmauer angebaut wird, bleibt für die Verkehrsfläche eine Breite von 3,70 m. Zieht man hiervon noch den entlang der südlichen Begrenzung der Verkehrsanlage herzustellenden 4 cm hohen Rundbordstein mit einer Breite von 15 cm ab, verbleibt eine Fahrbahnbreite von 3,55 m. Diese Breite entspricht den genannten Vorgaben der RASt 06. Nach deren Nr. 6.1.1.11 sind bei Mischflächen die Fahrgassen von den als Gehflächen genannten Bereichen durch unterschiedliche Oberflächen zu kennzeichnen, wobei für die Fahrgassen eine Breite von mindestens 3 m ausreichend ist. Hierauf weisen die Kläger zu Recht hin, verkennen aber, dass die Beigeladene gemäß der Zusage Nr. 60 in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss den über eine Breite von 3 m hinausgehenden Teil der Mischverkehrsfläche aufpflastern wird. Damit ist dieser Vorschrift genüge getan. Da die in Rede stehende Mischverkehrsfläche nach dem Mischungsprinzip im Sinne der Nr. 6.1.1.1 der RASt 06 ausgeführt werden soll, bedarf es nach Nr. 6.1.6.1 der RASt 06 keiner gesonderten Anlagen für den Fußgängerverkehr in Gestalt von straßenbegleitenden Gehwegen. Da hier auch kein neben der Fahrbahn geführter gemeinsamer Geh- und Radweg im Sinne der Nr. 6.1.6.4 der RASt 06 in Streit steht, sind die dort enthaltenen Empfehlungen entgegen der Auffassung der Kläger vorliegend nicht entscheidungserheblich. Auch gestattet Nr. 6.1.7.2 der RASt 06 für den vorliegenden Fall einer Straße mit einem geringen Kraftfahrzeugverkehr die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn. Außerdem ist für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Große Kreisstadt Filderstadt als Trägerin der Straßenbaulast ausweislich den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (vgl. Seite 251) keine Bedenken gegen die Breite und Ausgestaltung der Mischverkehrsfläche vorgebracht hat und die vorgesehene Breite in der vorliegenden Konstellation ausdrücklich für ausreichend erachtet. Dieser Bewertung durch eine von der Planfeststellungsbehörde und der Beigeladenen unabhängige Fachbehörde kommt besonderes Gewicht zu. Denn solche fachbehördlichen Auskünfte beruhen regelmäßig auf der besonderen Sachvertrautheit und der Kenntnis der jeweiligen spezifischen Anforderungen der in Rede stehenden Sachmaterie. Diese besondere, unabhängige Sachkompetenz verleiht ihrer Stellungnahme einen hohen Stellenwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, juris Rn. 144 m. w. N.). cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschuss berücksichtigt in seiner Abwägung auch die Belange des Klimaschutzes in einer rechtlich einwandfreien Weise. (1) Gemäß Art. 20a GG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) muss die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung die Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit berücksichtigen. Dieses Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen zum Tragen kommen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen, insbesondere, soweit die zugrunde liegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von öffentlichen Interessen oder vom Wohl der Allgemeinheit abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen. Es gilt damit umfassend für jede nicht gesetzesgebundene Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die klimarelevante Auswirkungen haben kann, und erstreckt sich als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts auf sämtliche Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 62 m. w. N.). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die danach gebotene Berücksichtigung des globalen Klimaschutzes im Bereich der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung ist nicht die Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern (nur) die Gesamtabwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Der globale Klimaschutz und die Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes gehören danach zu den öffentlichen Belangen, die in die Abwägung einzustellen sind und daher auch im vorliegenden Planfeststellungsverfahren, das bei Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes noch nicht abgeschlossen war, zu berücksichtigen waren. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG erfordert, dass im Rahmen der Abwägung die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf den Klimaschutz - bezogen auf die in §§ 1 und 3 KSG konkretisierten nationalen Klimaschutzziele - zu ermitteln und die Ermittlungsergebnisse in die Entscheidungsfindung einzustellen sind. Da das Bundes-Klimaschutzgesetz keine näheren Vorgaben für das Verfahren der Berücksichtigung enthält, gelten die allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 63, 69, 71, 73 m. w. N.). Der materielle Maßstab für die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebotene Berücksichtigung des Klimaschutzes ergibt sich aus dem in § 1 KSG umschriebenen Zweck und den in § 3 KSG festgelegten Zielen des Gesetzes. Danach geht es um die dem Bundes-Klimaschutzgesetz zugrundeliegende Verpflichtung nach dem Pariser Übereinkommen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und die Treibhausgasemissionen entsprechend den in § 3 KSG festgeschriebenen Vorgaben zu mindern. Die in § 1 Satz 3 KSG genannte Temperaturschwelle ist dabei als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung des Klimaschutzziels des Grundgesetzes anzusehen. Dementsprechend muss bei den Planungen und Entscheidungen die Frage in den Blick genommen werden, ob und inwieweit diese Einfluss auf die Treibhausgasemissionen haben und die Erreichung der Klimaziele gefährden können. In der Sache verlangt das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG von der Planfeststellungsbehörde, mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 78, 82 m. w. N.). Die Berücksichtigungspflicht ist sektorübergreifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehen. Klimarelevant sind dabei nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten Sektoren, die als potentiell emissionsverursachende Sektoren den Minderungszielen des § 3 KSG unterworfen sind, sondern alle in Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren und damit auch der positiv für die Gesamtbilanz wirkende Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG (Nr. 7 der Anlage 1 zum Gesetz). Dieser ist daher in den Blick zu nehmen, wenn Klimasenken durch das Vorhaben beeinträchtigt oder zerstört werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 83). Für die Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Abwägungsentscheidung gilt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Denn dem Klimaschutzgebot kommt trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 85, 86 m. w. N.) (2) Diesen rechtlichen Anforderungen trägt der angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 272 f. des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hat der Beklagte das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG erkannt und in der Abwägung bewältigt. So geht er davon aus, dass aufgrund der planfestgestellten S-Bahn-Trasse die Attraktivität des ÖPNV gesteigert wird, was wiederum zu einer erheblichen Reduktion von CO2- Emissionen führt. Dies erscheint aufgrund der CO2-freien Antriebe des elektrifizierten Schienenverkehrs und der mit dem planfestgestellten Vorhaben verfolgten Reduktion des Kfz-gebundenen Individualverkehrs plausibel. Insoweit bedurfte es entgegen der Auffassung der Kläger auch keiner tiefergehenden Ermittlungen, in welchem Umfang von dem Vorhaben CO2-Emissionen ausgehen und in welchem Umfang Individualverkehr auf den ÖPNV verlagert wird. Denn jedenfalls wird durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens kein Mehr an CO2-Emissionen verursacht. Damit dürften die Auswirkungen des Vorhabens auf die Klimaschutzziele nach § 3 KSG noch hinreichend ermittelt worden sein, indem der Beklagte festgestellt hat, dass von dem planfestgestellten Vorhaben keine weiteren CO2-Emissionen zu erwarten sind. Weitere Ermittlungen zu den von mit dem Betrieb des Vorhabens verbundenen CO2-Emissionen musste der Beklagte nicht durchführen. Hier verweist er zu Recht darauf, dass es aktuell keinerlei konkretisierende Vorschriften, Leitfäden oder sonstige Handreichungen für die praktische Umsetzung der behördlichen Ermittlungs- und Bewertungspflichten gibt und für das Vorhaben auch keine sonstigen Zahlen zu CO2-Emmissionen als vergleichbare Beurteilungsgrundlagen existieren. Mit diesem Vorbringen befindet er sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 80). Soweit die Kläger dem lediglich entgegenhalten, es seien nicht alle klimarelevanten Auswirkungen festgestellt worden, lassen sie offen, welche dies sein sollen. Ungeachtet dessen sind entgegen der Auffassung der Kläger im Rahmen des § 13 KSG - wie oben dargelegt - lediglich die mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, was der Beklagte getan hat. dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft, soweit die Kläger behaupten, die ergriffenen Maßnahmen zum Schall- und Erschütterungsschutz seien nicht ausreichend. Hierzu führt die Planfeststellungsbehörde auf S. 130 ff. unter Bezugnahme auf die planfestgellten schalltechnischen und erschütterungstechnischen Untersuchungen (Anlagen 23.1neu und 24.1) im Einzelnen aus, dass und weshalb das Vorhaben mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar ist. Hiermit setzen sich die Kläger nicht im Einzelnen auseinander, wie es der ausgeführte Maßstab zu § 18 Abs. 5 Satz 1 AEG erfordert. Insofern verweisen sie lediglich pauschal auf erschütterungsbedingte Schäden entlang anderer Bestandstrassen, ohne sich mit der vorliegenden Planung auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen. Gleiches gilt, soweit sie auf bereits eingetretene Senkungen an ihrem Wohnhaus bei Anlage des Gewerbegebiets „ ... “ verweisen. Soweit sie Schäden an ihrer Bausubstanz durch Druck- und Schubkräfte der Bahn sowie durch die einzubringenden Verpressanker befürchten, verkennen sie, dass diese Aspekte ausweislich der Ausführungen auf S. 150 ff. des Planfeststellungsbeschlusses eingehend untersucht wurden und unter Würdigung der erschütterungstechnischen Untersuchung schadensverursachende Erschütterungsimmissionen entlang des gesamten Streckenausbaus ausgeschlossen wurden. Dass diese Bewertungen fehlerhaft sind, lässt der klägerische Vortrag nicht erkennen. Sie behaupten lediglich pauschal und denkbar allgemein die Gefahr von Verwerfungen des Fundamentes, Rissen im Gebäude sowie Senkungen des Gebäudes, ohne sich mit den im Planfeststellungbeschluss ausgeführten Aspekten und der erschütterungstechnischen Untersuchung im erforderlichen Maß auseinanderzusetzen. Soweit der Kläger zu 1 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, die erschütterungstechnische Untersuchung habe die Tiefe des Fundaments ihres Wohnhauses nicht ermittelt, weshalb die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Aufnahme der durch den Vorhabenbetrieb verursachten Schwingungen unrichtig seien, können die Kläger hiermit nicht mehr gehört werden. Denn wie oben ausgeführt, hätten diese Aspekte innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG im Einzelnen dargelegt werden müssen. Dies haben die Kläger in Bezug auf den nun gerügten Ermittlungsfehler versäumt. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht lediglich um die Vertiefung bereits fristgerecht vorgebrachter Rügen, da eine mangelhafte Ermittlung der für den Schall- und Erschütterungsschutz maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen bislang nicht geltend gemacht worden war. Eine davon abweichende Zulassung dieses Vorbringens nach § 18e Abs. 5 Satz 2 AEG scheidet aus, weil die Kläger die Verspätung ihres Vortrags nicht im Sinne dieser Norm genügend entschuldigt haben. Da die Prüfung dieser Rüge die Auswertung der planfestgestellten erschütterungstechnischen Untersuchung und im Anschluss hieran gegebenenfalls die Anhörung des Gutachters erforderlich machen würde, ist diese auch nicht nur mit geringen Aufwand im Sinne des § 18e Abs. 5 Satz 4 AEG verbunden, weshalb auf eine genügende Entschuldigung im vorgenannten Sinn nicht verzichtet werden kann. ee) Auch die Bewertung der Grundwassersituation führt nicht zu einem Abwägungsfehler. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wird ausführlich zur Grundwassersituation während der Bauphase und im Endzustand ausgeführt. Insbesondere wird dargelegt, dass nach Ausführungen des Gutachters des geotechnischen Berichts, welche dieser unter anderem im Erörterungstermin vorgetragen hat, im Bereich der an das Vorhaben angrenzenden Wohngebäude keine wesentlichen Bodenveränderungen und damit keine Gebäudeschäden zu erwarten seien. Dennoch ist für Gebäude, die sich innerhalb des Einflussbereiches der bauzeitlichen Grundwasserabsenkung befinden, vorsorglich eine Beweissicherung vorgesehen. Sollte es insoweit durch die Grundwasserabsenkung nachweislich zu Schäden kommen, wird die Vorhabenträgerin die Schäden beseitigen oder den dafür erforderlichen Geldbetrag leisten (vgl. S. 234 f. und A. VI. Nr. 75). Dass diese Ausführungen abwägungsrechtlichen Bedenken unterliegen, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Sie behaupten, dass aufgrund der Entfernung ihrer nördlichen Grundstücksgrenze zu dem Vorhaben gleichwohl die Gefahr von Schäden bestehe. Weshalb dies der Fall sein soll, wenn doch der geotechnische Bericht derartige Schäden gerade ausschließt, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere greifen die Kläger die rechtliche Belastbarkeit dieses Berichts mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nicht an. Das gleiche gilt, soweit sie durch den Bau und die Lage des Trogs im Grundwasser eine bauzeitliche und in der Folge auch dauerhafte Störung des Grundwasserhaushalts behaupten und davon ausgehend negative Auswirkungen auf ihr Wohnhaus befürchten. Auch hier fehlt es bereits im Ansatz an einer hinreichend profunden Auseinandersetzung mit der im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Abwägung und des ihr zugrundeliegenden geotechnischen Berichts im klagebegründenden Schriftsatz. Soweit auch hier der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung erstmals Mängel der gutachterlichen Untersuchung rügt, weil keine wiederholten Bohrungen zur Ermittlung der Grundwassersituation über einen längeren Zeitraum vorgenommen worden seien und daher eine falsche Methodik zugrunde liege, gilt wiederum das soeben zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG Ausgeführte. Denn auch dieser behauptete Ermittlungsfehler wurde nicht auch nur ansatzweise innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist gerügt. ff) Die Kläger zeigen ferner auch keinen Abwägungsfehler auf, soweit sie ein bauzeitbedingtes „Verkehrschaos“ im Bereich der B ... straße befürchten. Hierzu verweist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auf S. 250 auf das von der Beigeladenen erarbeitete und planfestgestellte Verkehrskonzept (vgl. Anlagen 11.98, 11.99neu, 11.100akt. und 11.101akt.), dessen Wirksamkeit zur Bewältigung der während der Bauzeit in diesem Bereich anfallenden Verkehre die Kläger nicht im Einzelnen angreifen. Der Sache nach rügen sie lediglich, dass die Anwohner der A ... straße, deren Grundstücke auch über den nördlich verlaufenden Feldweg erschlossen würden, aufgrund der wegfallenden Ausfahrt in die B ... straße „im Kreis“ fahren müssten. Weshalb sich dieser Belang gegenüber dem planfestgestellten Verkehrskonzept durchsetzen müsste, lassen die Kläger offen. In diesem Zusammenhang machte der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Sache nach erstmals einen Ermittlungsfehler geltend, indem er vorgetragen hat, die während der bauzeitbedingten (teilweisen) Sperrung der B ... straße verbundenen Verkehrsflüsse seien nicht ermittelt, insbesondere nicht digital simuliert worden. Auch hier ist wiederum auf die diesen Vortrag ausschließende Regelung des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG zu verweisen. Denn einen derartigen Ermittlungsfehler haben die Kläger innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht. gg) Soweit die Kläger schließlich eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Entgleisungen rügen, führt dies bereits deswegen nicht zum Erfolg der Klagen, weil sich die Kläger auf diesen behaupteten Abwägungsmangel trotz ihres Vollüberprüfungsanspruchs nicht berufen können. Insoweit hat der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzisierend ausgeführt, die Kläger sähen ein abwägungsrelevantes Sicherheitsrisiko darin, dass im Fall eines Unfalls im Trog eine rechtzeitige Evakuierung der Fahrgäste nicht gewährleistet sei und die Rettungskräfte mögliche Unfallstellen nicht (ungehindert) anfahren könnten. Damit geht es ihnen um objektive Rettungsmöglichkeiten, die keine kausalen Auswirkungen auf ihre Eigentumsbetroffenheit haben. Denn selbst wenn dieser Vortrag auf einen Abwägungsfehler führen würde, hätte dies keine Auswirkungen auf die konkrete Vorhabenplanung im Bereich ihres Grundstücks. Denn ihr Grundeigentum wird unabhängig davon durch die Inanspruchnahme zur Bauausführung betroffen. Eine insoweit fehlerfreie Abwägung hätte demnach keine Veränderung der Eigentumsbetroffenheit der Kläger zur Folge. Vielmehr nehmen sie für sich die Interessen Dritter, namentlich der S-Bahn-Reisenden, in Anspruch, was nach dem für den Senat geltenden Prüfungsmaßstab nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage führen kann. Unabhängig davon ist auch nichts für einen Abwägungsfehler in diesem Bereich ersichtlich. Hierzu führt der Beklagte auf S. 248 des Planfeststellungsbeschlusses aus, dass die heutigen technischen Regeln und gesetzlichen Regelungen zum Bau von Eisenbahnen von solch hohen Sicherheitsstandards geprägt seien, dass eine Entgleisung, insbesondere auf der freien Strecke und außerhalb von Weichenbereichen, höchst unwahrscheinlich sei. Spezielle Vorkehrungen hierzu seien daher nicht zu treffen. Dem treten die Kläger nicht mit der nötigen Argumentationstiefe entgegen. Insoweit lassen sie bereits offen, welche Aspekte der sicherheitstechnischen Bewertung sie als unzutreffend erachten und inwiefern die Einschätzung des Beklagten, dass eine Entgleisung höchst unwahrscheinlich sei, fehlerhaft erfolgt ist. In der Folge musste sich der Beklagte daher auch nicht mit möglichen Folgen einer Entgleisung im Einzelnen auseinandersetzen, wie es die Kläger fordern. Weshalb die vorliegende Planung mit Unzulänglichkeiten bei Notfall-, Bergungs- und Wartungsstrecken einhergehen soll, erschließt sich anhand ihres Vortrags nicht ohne Weiteres. Dies gilt umso mehr, als die Brandschutzbehörden keine Bedenken an der vorliegenden Planung geäußert haben, worauf der Beigeladenen-Vertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Auch der Verweis der Kläger auf Bahnunglücke auf anderen Bestandsstrecken führt bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Vorhabens nicht weiter. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit nach § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 4. Mai 2023 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 34.2.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juni 2022 für die Verlängerung der S-Bahnstrecke von Filderstadt-Bernhausen nach Neuhausen auf den Fildern (a. d. F.). Sie bilden die Erbengemeinschaft nach R ... G ... und sind Gesamthands-eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (A ... straße ... ) der Gemarkung Filderstadt-Sielmingen. Das Grundstück liegt nördlich der A ... ... -straße und ist mit einem Zweifamilienwohnhaus und zwei Garagen bebaut. Nördlich hiervon verläuft ein Schotterweg, über welchen die Garagen angefahren werden. Nördlich hiervon, getrennt durch einen Grünstreifen, verläuft auf der ehemaligen Filderbahntrasse ein asphaltierter Radweg. Wiederum nördlich hiervon liegt das Gewerbegebiet „ ... “, welches im Norden durch die L ... (N ... Straße) begrenzt wird. Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Verlängerung der S Bahnstrecke von Filderstadt-Bernhausen, dem bisherigen Endpunkt der DB-Strecke 4861, über eine Haltestelle in Filderstadt-Sielmingen nach Neuhausen a. d. F. Das planfestgestellte Vorhaben liegt im Landkreis Esslingen auf den Gemarkungen der Großen Kreisstadt Filderstadt und der Gemeinde Neuhausen a. d. F. Die Filder, eine Hochebene südlich des Stuttgarter Talkessels, sind insbesondere durch landwirtschaftliche Flächen geprägt und infrastrukturell durch die Bundesautobahn A8, die Bundesstraße B27 und den Flughafen Stuttgart angeschlossen. Die ehemalige Strecke der Filderbahn (Degerloch - Möhringen - Leinfelden - Echterdingen - Bernhausen - Sielmingen - Neuhausen a.d.F - Vaihingen - Böblingen) ist seit 1955 stillgelegt und Filderstadt-Sielmingen und Neuhausen a. d. F. verfügen seitdem über keinen Anschluss an den schienengebundenen ÖPNV. Der Güterverkehr auf dieser Strecke wurde 1983 eingestellt. Ziel der planfestgestellten Maßnahme ist die Erschließung der Siedlungsschwerpunkte Filderstadt-Sielmingen und Neuhausen a. d. F. durch den Schienennahverkehr mit umsteigefreier Verbindung zum Flughafen und dem im Rahmen des Großvorhabens „Stuttgart 21“ neu entstehenden Filderbahnhof sowie zum Hauptbahnhof der Landeshauptstadt (LHS) Stuttgart. Dadurch sollen neue Verknüpfungsmöglichkeiten mit dem ÖPNV auf den Fildern und der S-Bahn geschaffen werden, wodurch derzeit noch benötigte Umwege durch neue Direktverbindungen vermieden und die Fahrzeiten deutlich verkürzt werden sollen. Für die Umsetzung des Vorhabens wird der Neubau einer größtenteils zweigleisigen ca. 3,9 km langen Bahnstrecke mit zwei Stationen erforderlich. Die Neubaustrecke der S-Bahn wird Filderstadt-Bernhausen in östlicher Richtung verlassen und über eine Haltestelle im nördlichen Ortsteil von Filderstadt-Sielmingen in einen Kopfbahnhof in der Ortsmitte in Neuhausen a. d. F. münden. Dabei taucht die die S-Bahntrasse westlich des Ortsrandes von Filderstadt-Sielmingen in einen Trog ab, um die Bahnhof-straße in einer Tiefe von ca. 9 m zu unterfahren. Der Trog ist so angeordnet, dass er im Norden knapp außerhalb der privaten Grundstücke im Gebiet „ ... “ bleibt und im Süden zwischen der Absturzsicherung des Troges und den privaten Grundstücken Platz für eine Mischverkehrsfläche für Fußgänger, Radfahrer sowie für die Anlieger der A ... straße bietet, die so ihre Grundstücke von hinten anfahren können sollen. Damit wird der Verlegung des derzeit auf der ehemaligen Bahntrasse liegende Radwegs unmittelbar neben die künftige Trasse Rechnung getragen. Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 27. Februar 2017 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das beschriebene Vorhaben. Am 6. April 2017 wurde im Amtsblatt der Gemeinde Neuhausen a. d. F. und am 7. April 2017 wurde im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Filderstadt Zeit und Ort der ersten Planauslage bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde auf das Ende der Einwendungsfrist am 6. Juni 2017 hingewiesen. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 24. April 2017 bis einschließlich 23. Mai 2017 in den Rathäusern der Großen Kreisstadt Filderstadt und der Gemeinde Neuhausen a. d. F. zur Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung und die Planunterlagen wurden zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht. Die betroffenen Kommunen, die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die sonstigen Beteiligten wurden um Stellungnahme gebeten. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 erhoben die Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Nach Überarbeitung einer in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsliste erschien am 22. Juni 2017 im Amtsblatt der Gemeinde Neuhausen a. d. F. und am 23. Juni 2017 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Filderstadt eine ergänzende Bekanntmachung. Die überarbeiteten Planunterlagen lagen vom 26. Juni 2017 bis einschließlich 25. Juli 2017 aus und wurden zusätzlich auf der Internet-seite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht. Auf das Ende der Einwendungsfrist am 8. August 2017 wurde hingewiesen. Die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie ausgewählte potentiell betroffene Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme gebeten. Aufgrund der Novellierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 1. Juni 2017 wurde die Äußerungsfrist bis zum 25. August 2017 verlängert. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sowie aufgrund sonstiger Erfordernisse nahm die Beigeladene eine erste Planänderung vor. Zeit und Ort der Auslage der geänderten Planunterlagen wurden am 9. Mai 2019 im Amtsblatt der Gemeinde Neuhausen a. d. F. und am 10. Mai 2019 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Filderstadt ortsüblich bekannt gemacht. Die überarbeiteten Planunterlagen lagen vom 20. Mai 2019 bis einschließlich 19. Juni 2019 zur Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung und die überarbeiteten Planunter-lagen wurden zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht. Die Einwendungsfrist endete am 3. Juli 2019, worauf hingewiesen wurde. Die betroffenen Kommunen, die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die sonstigen Beteiligten wurden um Stellungnahme gebeten. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 erhoben die Kläger weitere Einwendungen gegen das Vorhaben. Am 6. Oktober 2020 wurden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen eines Erörterungstermins in der Landesmesse Stuttgart mit der Beigeladenen, den Trägern öffentlicher Belange sowie den anwesenden Einwendern und Betroffenen diskutiert. Zudem haben am 10. Dezember 2020 zwei Kammertermine im Regierungspräsidium Stuttgart stattgefunden. Im Nachgang zum Erörterungstermin kam es zu einer zweiten Planänderung. Zeit und Ort der Planauslage der geänderten Planunterlagen wurden am 8. Juli 2021 im Amtsblatt der Gemeinde Neuhausen a. d. F. und am 9. Juli 2021 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Filderstadt ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war zudem auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart abrufbar. Die überarbeiteten Planunterlagen wurden vom 19. Juli 2021 bis einschließlich 18. August 2021 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht und zusätzlich in Filderstadt und Neuhausen a. d. F. zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Einwendungsfrist endete am 1. September 2021, worauf hingewiesen wurde. Die betroffenen Kommunen, die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die sonstigen Beteiligten wurden um Stellungnahme gebeten. Das Regierungspräsidium Stuttgart verzichtete auf einen weiteren Erörterungstermin. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte am 30. Juni 2022 den Plan für das in Rede stehende Vorhaben fest und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Dem Planfeststellungsbeschluss war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim Klage erhoben werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in A. III. entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Hinweis: Eine Ausfertigung dieses Beschlusses und die festgestellten Planunterlagen werden bei der großen Kreisstadt Filderstadt und der Kommune Neuhausen a. d. F. nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Gegenüber den Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss zugestellt wird, hat die Auslegung keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist. Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Jeder Beteiligte erhält auf schriftlichen Antrag Auskunft darüber, welcher Teil der Begründung sich auf sein Vorbringen bezieht oder welcher Teil der Begründung sich auf das Vorbringen eines anderen bezieht, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und die Rechtsbehelfsbelehrung wurden am 8. Juli 2022 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, in der Stuttgarter Zeitung, in den Stuttgarter Nachrichten, in der Esslinger Zeitung und in der Filder-Zeitung öffentlich bekannt gemacht. Der ausgefertigte Planfeststellungsbeschluss und eine Ausfertigung des festgestellten Plans wurden außerdem vom 18. Juli 2022 bis zum 1. August 2022 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht. In diesem Zeitraum wurden der ausgefertigte Planfeststellungsbeschluss und eine Ausfertigung des festgestellten Plans außerdem bei den Verwaltungen der Großen Kreisstadt Filderstadt und der Gemeinde Neuhausen a. d. F. zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Auf Zeit und Ort der Auslegung wurde in den Bekanntmachungen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, in der Stuttgarter Zeitung, in den Stuttgarter Nachrichten, in der Esslinger Zeitung und in der Filder-Zeitung hingewiesen. Außerdem wurden sie am 7. Juli 2022 im Amtsblatt der Gemeinde Neuhausen a. d. F. und am 8. Juli im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Filderstadt bekannt gemacht. In den Bekanntmachungen wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gilt. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird unter anderem ausgeführt: Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt. Denn es stehe im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Insbesondere stelle die Verlängerung der S-Bahn eine wichtige Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur dar, so dass die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen die Planung rechtfertigten. Durch das Vorhaben sollten die Siedlungsschwerpunkte Filderstadt-Sielmingen und Neuhausen a. d. F. durch den Schienennahverkehr mit umsteigefreier Verbindung zum Flughafen und dem neuen Filderbahnhof sowie zur LHS Stuttgart und dem Hauptbahnhof Stuttgart erschlossen werden. Damit gingen Verbesserungen einher. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch erforderlich. Unter Berücksichtigung der mit der Schienenerschließung einhergehenden Verbesserungen und mit Blick darauf, dass ein Ausbau des ÖPNV ein Umsteigen vom Auto auf den ÖPNV fördere und damit auch zu einer Verbesserung des Stadtklimas und insoweit zum Erreichen der festgelegten Klimaschutzziele nachhaltig beitrage, sei das Vorhaben vernünftigerweise geboten und gerechtfertigt. Es sei auch inhaltlich aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Denn es seien Verbesserungen im Sinne von Reisezeitverkürzungen festzustellen. Auch der zukünftige Entfall von Umstiegen wirke sich attraktivitätssteigernd aus. Daneben werde auch der zukünftige Filderbahnhof leistungsfähig und direkt angebunden. Reisende aus Filderstadt-Sielmingen und Neuhausen a. d. F. könnten zukünftig direkt im Filderbahnhof umsteigen und die dort geführten neuen Regionallinien nutzen. Die Beigeladene habe die vorzugwürdigste Alternative zum Erreichen ihrer Planungsziele gewählt. Die Planfeststellungsbehörde habe alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen geprüft. Dabei seien die von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einbezogen worden. Im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden, dass die über weite Strecken nach wie vor vorhandene ehemalige Filderbahntrasse als Vorzugsvariante für die S-Bahn-Verlängerung gewählt worden sei, da sich die gesamte Entwicklung der Siedlungsgebiete und Wegenetze seit Jahrzehnten an dieser Trasse orientiert habe. Dafür spreche auch, dass die ehemalige Trasse, die heute teilweise als Radweg genutzt werde, ohnehin bereits eine gewisse Trennwirkung entfalte. Diese werde zwar durch die S-Bahn-Verlängerung noch erhöht, jedoch deutlich weniger als dies durch eine völlig anders trassierte S-Bahnstrecke zu erwarten wäre. Hinzu komme, dass sich die Grundstücke der ehemaligen Filderbahntrasse seit der Stilllegung im Eigentum der beiden Kommunen Filderstadt und Neuhausen a. d. F. befänden und die Fläche des ehemaligen Bahnhofs in Neuhausen a. d. F. sich im Eigentum der Beigeladenen befinde, so dass nur begrenzt Flächen Dritter in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegensatz hierzu werde das Beibehalten des aktuellen Status quo, also eines Verzichts der Verlängerung der S-Bahnstrecke (sog. Null-Variante), den genannten Zielen der Planung nicht gerecht. Ein Ausbau der von Möhringen kommenden Stadtbahn sei aufgrund der ermittelten Folgekosten nicht weiterverfolgt worden. Eine Verschiebung der Strecke im Bereich Filderstadt-Sielmingen nach Norden würde zu erheblich größeren Eingriffen in privates Eigentum führen. Gleichzeitig würde der Haltepunkt Filderstadt-Sielmingen durch eine nordwärtige Verschiebung vom Siedlungsschwerpunkt abrücken, was zu längeren Wegen und somit zu einer geringeren Attraktivität der S-Bahn in Filderstadt-Sielmingen führen würde. Hinzu trete, dass es durch solch eine großräumige Variante zu einer stärkeren Trennwirkung als bei der Antragstrasse komme. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass diese Variante nicht weiterverfolgt worden sei. Soweit vorgebracht worden sei, dass ein Ringschluss der S-Bahn bis ins Neckartal mit Anbindung von Esslingen und weiteren Kommunen erforderlich sei, um die maßgeblichen Verkehrsprobleme auf den Fildern zu bewältigen, sei dies schon nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und die Planungsziele der Vorhabenträgerin, die schienengebundene Erschließung der Siedlungsschwerpunkte Neuhausen a. d. F. und Filderstadt-Sielmingen, ließen sich auch ohne einen Ringschluss verwirklichen. Dagegen würde die Weiterführung die vorliegenden Planungsziele deutlich modifizieren und letztlich ein anderes Projekt darstellen. Sie sei damit keine Alternative im fachplanungsrechtlichen Sinne, sondern eine darüberhinausgehende neue Planungskonzeption anderer Art. Gleiches gelte für den Anschluss von Reutlingen und Tübingen an die geplante Verlängerung der S-Bahnstrecke. Das Vorhaben sei mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar. Es trage den Belangen der Betroffenen im Hinblick auf die Belastung durch Verkehrsgeräusche in gebotenem Maße Rechnung. Der Planungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzwürdige Gebiete möglichst zu vermeiden, sei eigehalten worden. Die Lärmkonflikte zwischen den Wohn- und Gewerbenutzungen einerseits und dem Betrieb des neuen Schienenweges andererseits seien angemessen bewältigt. Die Auswirkungen durch Verkehrslärm im Einwirkungsbereich des Vorhabens seien in der Schalltechnischen Untersuchung vom 10. April 2019 ermittelt worden. Aufgrund der von der Beigeladenen im planfestgestellten Vorhaben vorgesehenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen sei sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten würden. Großzügigere bzw. zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen könnten der Beigeladenen nicht abverlangt werden, da sie mit weiteren erheblichen Kosten sowie mit nicht vertretbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden wären. Die schalltechnische Untersuchung beinhalte auch die Ermittlung und Beurteilung der Gesamtlärmbelastung. Sie folge den rechtlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden. Die zu erwartenden Erschütterungen seien in der erschütterungstechnischen Untersuchung vom 20. September 2016 ermittelt worden. Mit den in der Planung vorgesehenen Erschütterungsschutzmaßnahmen sei eine Überschreitung des maßgeblichen Schutzniveaus an keinem Immissionsort zu erwarten. Die konzipierten Schutzmaßnahmen seien daher umzusetzen. Weitergehende Erschütterungsschutzmaßnahmen seien nicht erforderlich. Zur Reduktion des sekundären Luftschalls bezogen auf den maximalen Vorbeifahrtspegel würden vom Gutachter ergänzende Erschütterungsschutzmaßnahmen unter anderem für den Bereich A ... straße bis B ... straße in Filderstadt-Sielmingen empfohlen. Die Beigeladene habe diese Schutzmaßnahmen in ihre Planung aufgenommen und zugesagt, diese umzusetzen. Die rechtsverbindlichen Zusagen seien in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden. Damit seien die Belange der Betroffenen ausreichend berücksichtigt. Die mit der Baumaßnahme verbundenen vorübergehenden Grundwasserabsenkungen seien wasserwirtschaftlich nicht erheblich, weil die Beigeladene wirksame Kompensationsmaßnahmen, wie die Wiedereinleitung von bauzeitlich anfallenden Grund- und Oberflächenwässern in Vorfluter unter Beachtung von Einleitungsgrenzwerten vorsehe. Der Absenktrichter in den oberen Grundwasserschichten werde sich nach den schlüssigen Ausführungen des Fachgutachters zudem räumlich auf das unmittelbare Umfeld der Baumaßnahmen beschränken. Für Gebäude, die sich innerhalb des Einflussbereiches der bauzeitlichen Grundwasserabsenkung befänden, sei vorsorglich eine Beweissicherung vorgesehen. Sollte es insoweit durch die Grundwasserabsenkung nachweislich zu Schäden kommen, werde die Beigeladene die Schäden beseitigen oder den dafür erforderlichen Geldbetrag leisten. Außerdem sei festzuhalten, dass eine anlagenbedingte dauerhafte Grundwasserabsenkung nicht erforderlich sei und sich das bisherige Grundwasserniveau nach Schließung der Baugrube aller Voraussicht nach wieder einstellen werde. Das Vorhaben sei bei Beachtung der planerischen Vorgaben und der festgesetzten Nebenbestimmungen auch mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar. Insbesondere sei die Sorge vor Entgleisungen innerhalb bebauter Gebiete unbegründet. Die heutigen technischen Regeln und gesetzlichen Regelungen zum Bau von Eisenbahnen seien von solch hohen Sicherheitsstandards geprägt, dass eine Entgleisung, insbesondere auf der freien Strecke und außerhalb von Weichenbereichen, höchst unwahrscheinlich sei. Spezielle Vorkehrungen hierzu seien daher nicht zu treffen. Das Vorhaben sei mit den verkehrlichen Belangen vereinbar. Soweit während der Bauzeit ein Verkehrschaos befürchtet werde, sei anzumerken, dass die Beigeladene bereits im Vorfeld ein Verkehrskonzept für die Bauzeit erarbeitet habe und die zuständigen Straßenverkehrsbehörden dagegen keine Bedenken erhoben hätten. Des Weiteren sei die geplante Umwandlung des parallel zur künftigen S-Bahntrasse verlaufenden bisherigen Rad- und Feldwegs zu einer Mischverkehrsfläche nicht zu beanstanden. Soweit einige Einwender die Nichteinhaltung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Ausgabe 2006 (RASt 06), rügten, sei zunächst festzuhalten, dass die RASt 06 Empfehlungen für die Breite von Fahrgassen und die Ausgestaltung von Mischverkehrsflächen (z.B. Oberflächen, Linienverlauf) enthielten, jedoch keine rechtsverbindlichen Normen darstellten. Vielmehr seien sie als anerkanntes technisches Regelwerk im Zusammenhang von § 9 StrG heranzuziehen. Dabei sei aber schon fraglich, ob ein privater Einwender die Ausgestaltung einer Straße berechtigt angreifen könne. Jedenfalls habe die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Filderstadt keine Bedenken gegen die Breite und Ausgestaltung der Mischverkehrsfläche vorgebracht. Vielmehr halte sie die vorgesehene Breite in der vorliegenden Konstellation für ausreichend. Letztlich verstoße die Planung weit überwiegend auch nicht gegen die empfohlene Breite in der RASt 06, wonach Fahrgassen in Mischflächen in der Regel 3 m bis 4,5 m breit sein sollten. Hinzukommen sollten überwiegend als Gehflächen genutzte Bereiche, die in der Regel durch unterschiedliche Oberflächen (Material, Struktur, Farbe) gekennzeichnet würden. Hier werde der Weg (einschl. Randstein) eine Breite von mindestens 4 m haben, die nur auf Höhe der Gebäude A ... straße ... und ... auf einem kurzen Stücke mit 3,7 m unterschritten werde. Eine Zufahrt zu den hinterliegenden Garagen sei daher weiterhin möglich. Lediglich bei dem Gebäude A ... - ... xstraße ... sei eine Anpassung der Garage notwendig, soweit diese auch künftig zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges genutzt werden solle. Zudem habe sie zugesagt, den über eine Breite von 3 m hinausgehenden Teil der Mischverkehrsfläche aufzupflastern, so dass die Fahrgasse und der überwiegend als Gehfläche genutzte Bereich - wie in der RASt 06 empfohlen - durch unterschiedliche Oberflächen gekennzeichnet werde. Soweit dennoch nicht alle Vorgaben der RASt 06 umgesetzt würden, sei weiter zu berücksichtigen, dass die RASt 06 die Gestaltung von Erschließungsstraßen sowie angebauter Hauptverkehrsstraßen und anbaufreier Hauptverkehrsstraßen mit plangleichen Knotenpunkten behandle. Hier handle es sich aber weder um eine Erschließungsstraße noch um eine Hauptverkehrsstraße. Vielmehr werde der bisherige Rad- und Feldweg, über den einige Anlieger der A ... straße ihre Grundstücke „von hinten“ anführen, als Mischverkehrsfläche errichtet, um den Anwohnern weiterhin eine Erreichbarkeit ihrer Garagen zu ermöglichen. Nach Auskunft der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Filderstadt sei dabei für den Kraftfahrverkehr nach derzeitiger Planung keine Ausfahrt in Richtung B ... -straße vorgesehen, so dass die Anlieger nur in Richtung S ... straße ausfahren könnten und es somit zu keinen Begegnungen zwischen Kraftfahrzeugen kommen könne. Die Haupterschließung der Grundstücke erfolge baurechtlich bisher und künftig über die südlich der Grundstücke gelegene A ... ... -straße. Überdies habe die Vorhabenträgerin darauf hingewiesen, dass eine breitere Mischverkehrsfläche technisch problemlos umsetzbar wäre, dies aber zwingend mit einer größeren Inanspruchnahme privater Flächen verbunden wäre und daher mit Blick auf das Minimierungsgebot unverhältnismäßig sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geplante Breite weitgehend den Empfehlungen der RASt 06 für Erschließungsstraßen entspreche, obwohl es sich hier um keine Erschließungsstraße handle, halte auch die Planfeststellungsbehörde eine Verbreitung der Mischverkehrsfläche für nicht geboten. Zudem seien eine Steigerung des PKW-Verkehrs und eine unvertretbare Gefährdung des Anliegerverkehrs auch bei Berücksichtigung des 15-Minuten-Taktes nicht zu erwarten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der PKW-Verkehr weiterhin auf die Anlieger beschränken werde. Die vorgesehene Breite sei u.a. mit Blick auf die vorgesehene beschränkte Fahrtrichtung für den Kraftverkehr in Richtung S ... straße und das geringe Kraftfahraufkommen als ausreichend anzusehen. Eine Verbreiterung der Mischverkehrsfläche, mit der zwingend der Verlust von Privatflächen einhergehen würde, wäre daher nicht verhältnismäßig. Insgesamt seien die geplante Breite und Ausgestaltung der Mischverkehrsfläche als auskömmlich anzusehen. Der Einsatz von Verpressankern und deren Verbleib im Boden werde im Hinblick auf den Grundsatz der Eingriffsminimierung als vorzugswürdig angesehen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass etwaige befürchtete Beeinträchtigungen durch Erschütterungen gutachterlich untersucht, aber nicht bestätigt worden seien. Vielmehr sei nach dem Gutachten davon auszugehen, dass über die Ankerlitze keine nachweisbare Verschlechterung der Erschütterungsausbreitung im Erdreich stattfinden werde. Vor diesem Hintergrund seien keine weiteren Schall- oder Erschütterungsschutzmaßnahmen erforderlich. Auch die Forderung nach Entspannung der Anker greife nicht durch, da damit ein nicht unerhebliches Risiko von Undichtigkeiten einhergehen würde, andererseits aus der verbleibenden Verspannung keine erkennbaren Nachteile resultierten. Denn die Beigeladene habe mitgeteilt, dass die Verpressanker in einer Tiefe eingebracht würden, dass die Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche, auch im Falle einer Tiefenlockerung, nicht beeinträchtigt werde. Zwar könnten die Anker nicht entspannt werden, weil die Ankerköpfe nach Betonieren der Bauwerkswände gegen den Verbau nicht mehr zugänglich seien. Sie könnten aber nach dem Ende der Baumaßnahmen bei Bedarf, z.B. im Zuge eigener Baumaßnahmen durch die Eigentümer, entfernt werden. Auch gebe es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass es durch den Einsatz von Verpressankern zu Gebäudeschäden kommen könnte. Gleichwohl sehe die Planung vor, für die betroffenen Gebäude vorsorglich eine Beweissicherung durchzuführen. Außerdem werde die Beigeladene bereits bestehende Leitungen, Kanäle und Fundamente entsprechend beachten, so dass deren Funktion gewährleistet bleibe. Nichtsdestotrotz stelle das Einbringen und der funktionslose Verbleib von Verpressankern, ungeachtet etwaiger bemerkbarer Beeinträchtigungen, einen Eingriff in das Eigentum der Betroffenen dar, den die Beigeladene angemessen entschädigen werde. Die Höhe der Entschädigung sei jedoch nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, vielmehr werde sie im Rahmen späterer Verhandlungen zwischen der Beigeladenen und den Betroffenen bzw. in einem Enteignungs- und Entschädigungsverfahren bestimmt. Darüber hinaus werde die Beigeladene etwaige nachweislich durch die Verpressanker entstehenden Schäden beseitigen bzw. den dafür erforderlichen Geldbetrag leisten. Das Vorhaben stehe auch dem in Art. 20a GG sowie im Klimaschutzgesetz (KSG) verankerten Klimaschutz, der nach § 13 KSG im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei, nicht entgegen. Ab Inbetriebnahme der verlängerten S-Bahn-Strecke sei mit einer nicht unerheblichen CO2-Reduzierung zu rechnen, weshalb der bauzeitige CO2-Ausstoß dem Ziel, die Treibhausgasemissionen insgesamt zu reduzieren, nicht entgegenstehe. Das Vorhaben sei geeignet, den Modal Split, also den Anteil der Verkehrsträger am Gesamtverkehrsaufkommen, zugunsten des ÖPNV zu verschieben. Das künftige Verkehrsangebot werde aufgrund eintretender Fahrzeitverkürzungen sowie durch künftige Direktverbindungen deutlich schneller und attraktiver, so dass höchstwahrscheinlich ein nicht unerheblicher Teil der bisherigen Kraftfahrzeugnutzer künftig auf den klimafreundlicheren ÖPNV umsteigen werde. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Klimaschutz bei Realisierung des Planvorhabens vorangetrieben werde. Da das KSG ein entsprechendes Optimierungsgebot aber nicht verlange, sondern schlicht eine Berücksichtigungspflicht des Zwecks und der Ziele des KSG vorsehe, hier aber sogar eine Verbesserung der CO2-Bilanz zu erwarten sei, sei die Vorlage detaillierter CO2-Berechnungen nicht erforderlich gewesen. Am 2. September 2022 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben und mit Schriftsätzen vom 11. November 2022 und vom 7. März 2023 begründet. Sie machen geltend, ihre Klage sei zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Klagefrist habe frühestens am 2. September 2022 geendet. Denn die Zustellungsfiktion nach § 74 Abs. 5 Satz 3 LVwVfG sei frühestens auf den 2. August 2022, 0:00 Uhr, gefallen. Im Übrigen sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, weshalb nach § 58 VwGO die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Sie erwecke den Eindruck, als werde der Planfeststellungsbeschluss nicht nur dem Vorhabenträger, sondern allen, die Einwendungen erhoben hätten, individuell zugestellt, während nur die übrigen Betroffenen auf die öffentliche Bekanntmachung verwiesen würden. Dieser Hinweis sei somit geeignet, die Einlegung von Rechtsbehelfen zu erschweren, indem diejenigen, die Einwendungen erhoben hätten - wie sie selbst - auf eine individuelle Zustellung warteten, obwohl offenbar auch ihnen gegenüber die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung wirken solle. Damit differenziere die Rechtsbehelfsbelehrung nicht zwischen denjenigen, die Einwendungen erhoben hätten, und den übrigen Betroffenen in einer Weise, die der Unterscheidung in § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG entspreche. Ihre Klage sei auch begründet. Die Planfeststellungsbehörde sei für die Umwandlung der Erschließungsstraße zur Mischverkehrsfläche bereits nicht sachlich zuständig, da es sich hierbei weder um eine Betriebsanlage einer Eisenbahn noch um eine Folgemaßnahme des Anschlusses oder der Anpassung handle. Die Vereinigung der Erschließungsstraße mit dem Radweg zu einer um 60 % reduzierteren Mischverkehrsfläche gehe über eine notwendige Anpassungsmaßnahme wesentlich hinaus und greife in die Planungshoheit der Großen Kreisstadt Filderstadt ein, der die konkrete Ausgestaltung dieser Verkehrsfläche nebst Widmung überlassen bleiben müsse. Die Verlängerung der S-Bahnstrecke einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen sei planerisch nicht gerechtfertigt. Denn ein Anschluss von Filderstadt-Sielmingen und Neuhausen a. d. F. an den schienengebundenen ÖPNV werde aus verkehrlichen Gründen nicht benötigt. Die für 2025 prognostizierten Fahrgastzahlen könnten problemlos mit Omnibussen bewältigt werden. Die derzeitige Auslastung des ÖPNV liege zwischen 60 % und 80 % und werde sich mit der S-Bahn-Verlängerung nicht verbessern. Unter Berücksichtigung der Ziele des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, insbesondere der Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene, wäre es richtig gewesen, ein intermodales Verkehrssystem zwischen Auto, Bahn, Bus und Straßenbahnbetrieben aufzustellen, welches neben dem Landkreis Esslingen auch die Kreise Reutlingen und Tübingen in den Blick nehme. Die Variantenauswahl sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Planfeststellungsbehörde habe nicht alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen geprüft und im Verhältnis zueinander gewichtet. Eine nähere Untersuchung einer „nördlichen Streckenführung“ entlang des Flughafengeländes und der Bundesautobahn 8 habe sowohl durch die Beigeladene als auch die Beklagte nicht stattgefunden, obwohl die Beeinträchtigungen für Eigentümer eines Wohngrundstücks in Filderstadt-Sielmingen mit Blick auf Lärmimmissionen und Erschütterungen sehr schwerwiegend seien. Andere Varianten seien bereits zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens ausgeschlossen worden. Darüber hinaus habe die Beigeladene nicht die Alternative zum Erreichen ihrer Planungsziele gewählt, die sich geradezu als vorzugswürdig habe aufdrängen müssen, wie die nördliche Streckenführung entlang des Flughafengeländes und der Bundesautobahn 8. Eine Verschiebung der Strecke im Bereich Filderstadt-Sielmingen nach Norden hätte unter anderem zur Folge, dass Grundstücke entlang der ehemaligen Fildertrasse offensichtlich geringeren Immissionsbelastungen sowohl in Bezug auf Lärm als auch hinsichtlich Erschütterungen ausgesetzt wären. Dadurch würde es zu deutlichen Einsparungen für Schutzmaßnahmen gegen diese Immissionen kommen und die ungeklärte Gefahr, dass die Gebäude erschütterungsbedingte Schäden davontrügen, beseitigt. Die Immissionen würden an eine Stelle verlagert werden, an welcher bereits heute aufgrund des Flughafengeländes und der Bundesautobahn 8 Immissionsarten und entsprechende Schutzmaßnahmen vorherrschten. Darüber hinaus könnte auf aufwändige Tunnelbauwerke verzichtet werden, jedenfalls könnten diese mit weniger Aufwand hergestellt werden, und die Strecke könnte durchgängig zweigleisig, und nicht wegen geringer Fläche teils eingleisig, geführt werden. Das Abwägungsgebot sei verletzt. Denn ihren Einwänden aus dem Planfeststellungsverfahren sei bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Es liege ein Abwägungsdefizit vor, weil der Beklagte im Zusammenhang mit der Erschließungssituation nördlich ihres Grundstücks von falschen Tatsachen ausgehe. Sie führen nicht über einen „Rad- und Feldweg“ zu ihrem Grundstück, sondern es handle sich tatsächlich um zwei getrennte Wege, die einschließlich des dazwischen befindlichen Grünstreifens eine Gesamtbreite von rund 9,30 m aufwiesen. Diese Verkehrsfläche solle auf eine Breite von 3,70 m reduziert werden. Im Ergebnis werde damit eine Mischverkehrsfläche geschaffen, welche auch nach den Ausführungen des Beklagten den Anforderungen der RASt 06 nicht vollständig genüge. Dabei handle es sich sehr wohl um die verkehrliche Erschließungsstraße ihres Grundstücks. Denn die Zufahrt zu den Garagen und die Zuwegung zur Haustüre sei baurechtlich so genehmigt worden und werde seither auch dementsprechend genutzt. Durch die Baugenehmigung sei jedenfalls die Widmung der Verkehrsfläche erweitert worden, sollte sie zuvor tatsächlich lediglich auf einen Feldweg begrenzt gewesen sein. Für die Zukunft werde eine nicht funktionierende Mischverkehrsfläche geschaffen, da sich zügig fahrende Radfahrer, ein- und ausparkende Autos und Fußgänger auf einer nicht einmal 4 m breiten Fläche nicht vertrügen. Damit werde in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern ihres Anliegerbrauchs eingegriffen. Des Weiteren seien die ergriffenen Maßnahmen zum Schall- und Erschütterungsschutz nicht ausreichend. Denn es sei nicht gewährleistet, dass es nicht doch zu erschütterungsbedingten Rissen in den Gebäudewänden oder zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch sekundären Luftschall komme. Auch sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Wohnhäuser entlang der A ... straße in ihrer Fundamentstruktur nicht für die Realisierung des geplanten Vorhabens geeignet seien. Der geplante Einbau von Stützen und Pfeilern mit einer Tiefe von 8 bis 12 m sei aus statischen Gründen nicht realisierbar. Druck und Schubkräfte der Bahn sowie der Stützen und Pfeiler wirkten in der kurzen Distanz in nahezu 70 bis 80 % Umfang auf das Fundament. Dies werde zu Verwerfungen des Fundaments, Rissen im Gebäude sowie Senkungen des Gebäudes führen. Des Weiteren sei der Trassenverlauf durch Wohngebiete und Gewerbegebiete mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu vereinbaren. Denn wenn dort ein Zug mit hoher Geschwindigkeit entgleise, könne hoher Schaden angerichtet werden. Dieser Aspekt habe keinen Eingang in die Abwägung gefunden. Die im Straßenrecht übliche Anbaubeschränkung - § 9 FStrG und § 22 StrG - müsse aufgrund der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auch bei der Errichtung von Bahntrassen beachtet werden. Außerdem sei die Grundwassersituation nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Verweis im Planfeststellungsbeschluss auf mögliche Erstattungsansprüche bei Schäden, die durch eine Grundwasserabsenkung entstünden, sei unzumutbar, auch weil die Nachweispflicht auf den Betroffen verlagert werde. Durch die geplante Lage des Trogs im Grundwasser werde der Grundwasserhaushalt bauzeitlich und in der Folge auch dauerhaft gestört. Dies könne negative Auswirkungen auf ihr Wohnhaus haben. Hier bedürfe es eines aktuellen Gutachtens. Während der Bauzeit sei aufgrund temporärer Straßensperrungen und Umleitungen mit einem Verkehrschaos zu rechnen. Die fehlerhafte Einschätzung der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke entlang der A ... ... straße hafte auch dem Verkehrskonzept an. Schließlich hätten sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene nicht alle klimarelevanten Auswirkungen des Vorhabens, sondern allein den CO2-Ausstoß, berücksichtigt. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Juni 2022 für die Verlängerung der S-Bahnstrecke von Filderstadt-Bernhausen nach Neuhausen auf den Fildern aufzuheben; hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juni 2022 solange außer Vollzug zu setzen, bis der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig, weil sie zu spät erhoben worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juni 2022 sei im Amtsblatt der Stadt Filderstadt, im Amtsblatt der Gemeinde Neuhausen a. d. F., im Staatsanzeiger, in mehreren Tageszeitungen sowie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart öffentlich bekanntgemacht worden. Außerdem sei er nebst den planfestgestellten Unterlagen in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis 1. August 2022 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht und bei der Stadt Filderstadt sowie bei der Gemeinde Neuhausen a. d. F. öffentlich ausgelegt worden. Damit habe er mit Ende der Auslegung am 1. August 2022 als den Klägern zugestellt gegolten und eine Klage habe nur innerhalb eines Monats, also bis zum 1. September 2022, erhoben werden können. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei auch ordnungsgemäß, so dass § 58 Abs. 2 VwGO nicht zur Anwendung komme. Folglich sei die Klage vom 2. September 2022 verspätet. Die Klage sei auch unbegründet. Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt. Zwar sei die Planrechtfertigung nicht bereits gesetzlich bestimmt, allerdings sei es gerechtfertigt, weil es mit den Zielen des Fachplanungsgesetzes übereinstimme und in der konkreten Situation erforderlich sei. Den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 AEG werde vollumfänglich Rechnung getragen, weil das vorhandene Schienennetz erweitert und damit einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werde. Das Vorhaben sei auch in der konkreten Situation erforderlich. Denn es würden insbesondere neue Verknüpfungsmöglichkeiten für den ÖPNV auf der Schiene im Filderraum geschaffen und Reisezeitverkürzungen durch Direktverbindungen erzielt, wodurch es auch in erheblichem Maße zu einer Attraktivitätssteigerung des ÖPNV im Filderraum beitrage. Der von den Klägern hiergegen angeführte Nutzen-Kosten-Indikator sei insoweit irrelevant. Auch könnten aus der Stilllegung der Strecke im Jahre 1983 keinerlei Rückschlüsse auf die derzeitige Erforderlichkeit einer S-Bahnverlängerung gezogen werden. Es sei eine ordnungsgemäße Variantenauswahl durchgeführt worden. Der Planfeststellungsbeschluss setze sich eingehend mit verschiedensten Alternativen (Ausbau der Stadtbahn, großräumige und kleinräumige Varianten) auseinander. Insbesondere sei geprüft worden, ob es im Vergleich zum planfestgestellten Vorhaben eine bessere Lösung für die zu bewältigende Aufgabe gebe oder ob eine genauso geeignete Variante möglich wäre und diese Lösung in geringerem Maße entgegenstehende öffentliche oder private Interessen beeinträchtigen würde. Allerdings dürfe eine Alternative, welche auf der Grundlage einer groben Analyse als weniger geeignet erscheine, bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn nicht für jede denkbare Streckenführung eine tiefgehende Prüfung erfolgt sei. Letztlich komme hier unter Würdigung sämtlicher relevanter öffentlichen und privaten Belange keine insgesamt schonendere und insoweit bessere Variante in Betracht. Dies gelte auch für die von den Klägern als vorzugswürdig angesehene Streckenführung entlang des Flughafengeländes und der Bundesautobahn 8. Denn diese Variante würde verstärkte Eingriffe in Privateigentum und mindestens gleichbleibende Zerschneidungs- und Trennwirkungen hervorrufen. Zusätzlich hafte einer von den Siedlungsschwerpunkten abgerückten Strecke die Erschwernis der Erschließung der Einstiegspunkte an. Außerdem würde sich die Einbindung in den weiteren ÖPNV deutlich aufwändiger gestalten. Auch die Einwände der Kläger im Hinblick auf Gefahren durch ein mögliches Entgleisen, geringere Immissionsbelastungen oder die Gefahr etwaiger erschütterungsbedingter Schäden sowie auf entstehenden Ziel-, Quell- und Zirkulationsverkehr griffen nicht durch. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Die Planfeststellungsbehörde habe sich ausführlich mit der Mischverkehrsfläche befasst. Die Nutzung des Feldwegs sei in der Vergangenheit lediglich geduldet worden und die Grundstücke seien baurechtlich über die südliche A ... - ... straße erschlossen. Ungeachtet dessen werde der Anliegergebrauch vorliegend nicht tangiert, da die Möglichkeit der (rückwärtigen) Zufahrt zum eigenen Grundstück nach wie vor erhalten bleibe. Dabei habe die Straßenverkehrsbehörde die geplante Breite der Mischverkehrsfläche auch unter Berücksichtigung des ca. 150 m langen Abschnitts mit einer Breite von nur 3,7 m als ausreichend angesehen. Auch habe sie die geplante Mischverkehrsfläche unter Würdigung aller konkreten Besonderheiten (geplante Verkehrsführung, zu erwartende Verkehrsdichte, Inanspruchnahme privater Fläche bei Verbreiterung der Mischverkehrsfläche) im Ergebnis als verkehrssicher bewertet. Die Planung der Mischverkehrsfläche sei eine notwendige Folgemaßnahme, da sie erforderlich sei, um die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme, namentlich die zwingende Verlegung des Radwegs, zu bewältigen. In Bezug auf die im Planfeststellungsverfahren angestellten Berechnungen bezogen auf den Schallschutz und den Erschütterungsschutz legten die Kläger in keiner Weise einen Fehler dar. Unabhängig davon seien nach gutachterlicher Prüfung im gesamten Abschnitt des Streckenausbaus keine Erschütterungsimmissionen aus dem S-Bahn-Betrieb zu erwarten, die zu Schäden an Gebäuden führen würden. Auch seien keine Schäden durch baubedingte Erschütterungsimmissionen zu erwarten. Schließlich hätten die Berechnungen des sekundären Luftschalls ergeben, dass in den Ortschaften Filderstadt-Sielmingen und Filderstadt-Bernhausen die Orientierungswerte für den sekundären Luftschall eingehalten würden. Da aber bei Betrachtung der zu erwartenden maximalen Vorbeifahrtpegel prognostisch eine Überschreitung der Orientierungswerte bei einigen Nachbargrundstücken zum Klägergrundstück zu erwarten sei, habe der Gutachter ergänzende Erschütterungsschutzmaßnahmen, empfohlen, deren Umsetzung die Beigeladene zugesagt habe. Die von den Klägern als Stützen und Pfeiler bezeichneten Verbauträger würden außerhalb der Anliegergrundstücke zur Herstellung der Tunnel- und Trogbauwerke als Baugrubensicherung eingebracht und dienten der Sicherung des Erdkörpers zwischen der Baugrube und den Anliegergrundstücken. Durch die zwischen den Verbauträgern einzubringende Wand werde jeglicher Druck auf die Gebäudefundamente verhindert und der Erdkörper stabilisiert. Etwaige Risiken seien durch die Kläger nicht plausibel gemacht worden. Soweit die Kläger meinten, das Vorhaben sei mit Blick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht vereinbar, würden sie verkennen, dass es für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen hohe Sicherheitsanforderungen gebe, die eine hohe Sicherheit des Schienenverkehrs gewährleisteten. Entspreche die Planung den geltenden gesetzlichen Regelungen, wäre es vollkommen unverhältnismäßig, das Planvorhaben dennoch wegen etwaiger verbleibender, nicht auszuschließender Restrisiken abzulehnen. Insbesondere auf der freien Strecke und außerhalb von Weichenbereichen seien Entgleisungen derart unwahrscheinlich, dass hierzu keine speziellen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssten. Auch sähen die insoweit allein maßgeblichen eisenbahnrechtlichen Bestimmungen für Schienenwege kein Anbauverbot vor. In Bezug auf die gerügte Grundwasserproblematik seien die hierzu eingeholten gutachterlichen Erläuterungen plausibel und nachvollziehbar. Der Gutachter habe dargelegt, dass selbst im Falle einer erforderlich werdenden Grundwasserabsenkung im Bereich des Gebäudes der Kläger weder wesentliche Bodenveränderungen noch Gebäudeschäden zu befürchten seien. Gleichwohl sei das Gebäude der Kläger vorsorglich in die Beweissicherung einbezogen worden. Angesichts des im Vorfeld ausgearbeiteten Verkehrskonzepts und mangels Bedenken seitens der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sei es sachgerecht gewesen, die pauschal gebliebenen Einwendungen der Kläger im Hinblick auf das von ihnen befürchtete „Verkehrschaos“ zurückzuweisen. Schließlich sei dem Planfeststellungsbeschluss klar zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde das Klima im Sinne des § 13 KSG berücksichtigt habe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, da verfristet. Die Offenlage des Planfeststellungsbeschlusses habe am 1. August 2022 geendet und die Klagefrist damit am 2. August 2022 zu laufen begonnen. Sie habe somit bereits am 1. September 2022 geendet. Die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerfrei. Die Klage sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Anlage der Mischverkehrsfläche eine notwendige Folgemaßnahme, für die die Planfeststellungsbehörde zuständig gewesen sei. Denn der Wegfall der Radwegverbindung sei ein durch das Vorhaben ausgelöster Konflikt, der im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen gewesen sei. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse habe die notwendige Folgemaßnahme nur in Form einer Mischverkehrsfläche umgesetzt werden können. Das Vorhaben sei planerisch gerechtfertigt. Die Neuerschließung eines Gebiets durch eine S-Bahn-Strecke steigere schon deswegen die Attraktivität des Verkehrsangebots auf der Schiene, weil es in diesem Gebiet bislang gar kein Verkehrsangebot auf der Schiene gegeben habe. Wie attraktiv diese Verbindung sei, werde im Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf die möglichen Reisezeitverkürzungen und Direktverbindungen erläutert. Ein schienengebundener Verkehrsträger auf eigener Trasse könne erheblich zu einer Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs beitragen. Es bestehe auch ein konkreter Bedarf für das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss stütze sich insoweit auf eine Fahrgastprognose, die das Fahrgastaufkommen eher unterschätze. Die Variantenauswahl sei nicht zu beanstanden. Dabei sei der Beklagte von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen und der Planfeststellungsbeschluss gebe die wesentlichen Gesichtspunkte wieder, die für eine Nutzung der als Anlage im Gelände noch ablesbaren ehemaligen Filderbahntrasse stritten. Gleichwohl habe die Planfeststellungsbehörde Alternativlösungen dahin geprüft, ob diese die legitim gesetzten Ziele ebenso wie die Vorzugstrasse erreichen könnten und damit ernsthaft in Betracht kämen. Sie habe hierzu auch die von den einzelnen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einbezogen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der von den Klägern favorisierten Nordverschiebung der Trasse sei indes nicht erforderlich gewesen, diese habe vielmehr anhand offen zu Tage liegender Kriterien als weniger geeignet im Wege der Grobanalyse ausgeschieden werden dürfen. Auch liege kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Dies betreffe zunächst die Erschließungssituation des Anwesens der Kläger durch die Umwandlung der nördlichen Zufahrt in eine Mischverkehrsfläche. Diese Zufahrt sei bestenfalls als beschränkt öffentlicher Weg zu qualifizieren. Faktische Widmungserweiterungen durch Behördenpraxis oder durch die Erteilung von Baugenehmigungen gebe es im Straßenrecht nicht. Damit sei die bisherige Nutzung der rückwärtigen Zufahrt in der Sache Sondernutzung gewesen und schließe insoweit eine Berufung auf den Anliegergebrauch aus. Die südlich des klägerischen Grundstücks verlaufende A ... xstraße gewährleiste als Erschließungsstraße ohne Weiteres die zweckentsprechende Grundstücksnutzung. Außerdem könnten die Kläger weiterhin ihr Grundstück von Norden anfahren. Dass sie dabei auf andere Nutzer der Mischverkehrsfläche wie Radfahrer und Fußgänger Rücksicht nehmen müssten, möge zwar weniger komfortabel sein als die bisherige Nutzung. Eine solche Komforteinbuße erlaube aber nicht den Schluss auf eine eigentumsrelevante erhebliche Beeinträchtigung. Die geplante Mischverkehrsfläche sei in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu beanstanden. Da auf der Mischverkehrsfläche kein Durchfahrtsverkehr für Kraftfahrzeuge möglich sei und diese lediglich der rückwärtigen Erschließung einer begrenzten Anzahl von Grundstücken an der A ... straße diene, sei die Breite der Verkehrsfläche ausreichend. Es begründe keinen Abwägungsfehler, dass für die Nutzer gesteigerte Rücksichtnahmepflichten gälten, die sich von denjenigen unterschieden, die auf nach Verkehrsarten getrennten Verkehrswegen zu beobachten seien. Im Übrigen habe die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Ausgestaltung der Mischverkehrsfläche als ausreichend angesehen. Die Befürchtung der Kläger, es komme erschütterungsbedingt zu Rissen an den Wänden ihres Wohngebäudes, sei unbegründet. Die erschütterungstechnische Untersuchung, auf die sich der Beklagte stütze, zeige in methodisch nicht zu beanstandender Weise auf, dass an dem Anwesen der Kläger die maßgeblichen Anforderungen eingehalten würden. Damit komme der Gutachter zu Recht zu dem Schluss, dass Schäden an Gebäuden nicht zu erwarten seien. Die Einwände der Kläger hiergegen blieben allgemeiner Art und stellten die erschütterungstechnische Untersuchung nicht in Frage. Auch würden die Kläger keinen unzumutbaren Immissionen unter dem Gesichtspunkt des Sekundärschalls ausgesetzt, der entstehe, wenn Gebäudeteile erschütterungsbedingt zu Schwingungen angeregt würden und dadurch Schall ins Rauminnere abgestrahlt werde. Dies belege die erschütterungstechnische Untersuchung, weshalb schon deswegen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen drohten. Darüber hinaus sei sie - die Beigeladene - einer Empfehlung des Gutachters gefolgt und habe sich dazu entschlossen, im Bereich der A ... - ... straße eine Unterschottermatte einzubauen, um über das Geforderte hinaus auch die Maximalpegel des Sekundärschalls aus Zugvorbeifahrten zu mindern. Auch sei die Befürchtung von aus bautechnischen Gründen ausgelösten Schäden unbegründet. Die Darlegungen der Kläger seien nicht nachvollziehbar. Eine Korrelation zwischen der Tiefe, mit der Stützen und Pfeiler in den Untergrund eingebracht würden, und der Gründungssohle der Häuserfundamente bestehe nicht. Ein von den Klägern gefordertes Anbauverbot gebe es im Eisenbahnrecht nicht. Im Übrigen bestünden keine Sicherheitsbedenken unter dem Gesichtspunkt des § 4 AEG. Die Lage von Eisenbahnstrecken auch in innerstädtischen Bereichen sei kein atypischer, sondern im Gegenteil ein typischer Fall, der vom Regelwerk abgedeckt werde. Einer besonderen Betrachtung von Unfallszenarien im Planfeststellungsverfahren bedürfe es daher nicht. Auch drohten durch die temporäre Grundwasserabsenkung keine Gebäudeschäden. Denn im Bereich der Wohngebäude der A ... ... straße würden keine wesentlichen Bodenveränderungen stattfinden. Das befürchtete Verkehrschaos drohe nicht. Das Umleitungskonzept sei mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt. Im Übrigen seien bauzeitbedingte verkehrliche Behinderungen bei der Umsetzung eines im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturvorhabens von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmen. Im Übrigen hätten die Kläger keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Verkehrslage. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss trage den Belangen des Klimaschutzes ausreichend Rechnung. Die Kläger übersähen, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um ein solches des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs handle. Zweifellos sei auch ein solches Vorhaben in der Errichtungsphase und über seinen Lebenszyklus betrachtet mit dem Ausstoß von Treibhausgasen verbunden. Zugleich handle es sich aber um ein Vorhaben, das in hervorragender Weise dazu geeignet sei, zur Verminderung der Treibhausgasemissionen beizutragen. Der Ausbau des Schienenverkehrs und die Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu denjenigen Elementen, die zur Erreichung eines klimagerechten Verkehrssystems beitrügen. Vor diesem Hintergrund habe es im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden S-Bahn-Vorhaben, das der Neuerschließung eines Gebiets diene, keiner weitergehenden Untersuchung bedurft. Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (eine Mappe, ein Ordner und neun Boxen) und die planfestgestellten Unterlagen (fünfzehn Boxen) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die zwischen den Beteiligten im Verfahren gewechselten Schrift-sätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.