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Beschluss

3 S 1317/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Für den Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung sind primär die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig; eine Direktanwendung der §§ 767, 769 ZPO über Verweisungen kommt hier grundsätzlich nicht in Betracht. • Im Verfahren gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung können nur nachträglich entstandene rechtshindernde Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt berücksichtigt werden; gegen bestehende, bereits entschiedene Hauptsacheneinwendungen sind sie unbehelflich.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Aussicht auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Für den Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung sind primär die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig; eine Direktanwendung der §§ 767, 769 ZPO über Verweisungen kommt hier grundsätzlich nicht in Betracht. • Im Verfahren gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung können nur nachträglich entstandene rechtshindernde Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt berücksichtigt werden; gegen bestehende, bereits entschiedene Hauptsacheneinwendungen sind sie unbehelflich. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs.1 VwGO mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftigen Leistungsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis (23.01.2009) einstweilen einzustellen. Gegenstand waren zuvor erlassene bestandskräftige Beseitigungsanordnungen (24.02.2006, 27.11.2008) und die Festsetzung der Kosten für eine Ersatzvornahme im genannten Leistungsbescheid. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe versagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz folgt aus § 123 Abs.1 VwGO; Rückgriff auf § 769 ZPO im Vollstreckungsverfahren und direkte Anwendung der §§ 767, 769 ZPO kommen nicht in Betracht, weil Vollstreckungsverfahren und Rechtsschutz im LandVwVG/Abgabenordnung primär verwaltungsprozessuale Regelungen unterliegen. • Rechtsanwendung: § 15 LVwVG und die Verweisung auf Vorschriften der AO/ZPO regeln das Vollstreckungsverfahren, nicht aber den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz; daher sind die speziellen Vorschriften der VwGO einschlägig. • Einwendungen im Vollstreckungsverfahren: Nach dem Rechtsgedanken des § 767 ZPO werden in Verfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen nur nachträglich entstandene rechtshindernde Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt berücksichtigt; bestehende Einwendungen gegen den Grundakt müssen im Hauptsacheverfahren oder in den früheren Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht werden. • Fehlen des Anordnungsanspruchs: Der Antragsteller machte im Verfahren keine neuen nachträglichen rechtshindernden Einwendungen geltend, sondern berief sich auf Einwendungen, die bereits oder hätten bereits geltend gemacht werden können; es fehlte damit die nach § 123 Abs.1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Da der Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zum Zeitpunkt der Entscheidung fernlag, war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde und lediglich bereits vorgebrachte oder vorbringbare Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt vorliegen. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist für den Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung vorrangig; eine unmittelbare Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften §§ 767, 769 ZPO ist ausgeschlossen. Aufgrund dessen war die Versagung der Prozesskostenhilfe gerechtfertigt; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.