Beschluss
1 ZB 24.248
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Geltendmachung von Einwendungen nach Art. 21, Art. 22 BayVwZVG mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären, fällt in die Entscheidungskompetenz der Anordnungsbehörde. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Ablehnung eines Antrags auf Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Vollstreckung eines Verwaltungsakts kann eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage erhoben werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltendmachung von Einwendungen nach Art. 21, Art. 22 BayVwZVG mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären, fällt in die Entscheidungskompetenz der Anordnungsbehörde. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Ablehnung eines Antrags auf Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Vollstreckung eines Verwaltungsakts kann eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage erhoben werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 46.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Er wurde mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 18. April 2017 verpflichtet, die im Außenbereich als Einfriedung errichtete Gabionenwand mit Betonsockel auf seinen Grundstücken, die bis zur Veräußerung im September 2019 in seinem Eigentum standen, und auf seinem Grundstück FlNr. …3, jeweils Gemarkung G., zu beseitigen. Die dagegen erhobene Klage blieb – ebenso wie die Anhörungsrüge – erfolglos (VG München, B.v. 25. 9.2019 – M 29 K 17.2023 und BayVGH, B.v. 19.5.2020 – 1 ZB 19.2395; B.v. 15.7.2020 – 1 ZB 20.1382). Nach einem erfolglosen Antrag des Klägers im Jahr 2020 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erließ der Beklagte eine Duldungsverfügung gegenüber den neuen Eigentümern, stellte das angedrohte Zwangsgeld fällig, drohte ein weiteres Zwangsgeld an und lehnte 2021 den gemeinsam mit den neuen Eigentümern gestellten Antrag auf (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer als Gabionenwand ab. Die dagegen erhobenen Klagen blieben erfolglos (VG München, B.v. 15. 9.2021 – M 29 K 21.3147 und M 29 K 20.6240 und BayVGH, B.v. 12.5.2022 – 1 ZB 22.370, 1 ZB 22.463). In der Folge wurden weitere Zwangsgelder angedroht bzw. fällig gestellt. Da die angedrohten Zwangsgelder den Kläger nicht dazu veranlassten, seiner Beseitigungsverpflichtung nachzukommen, drohte ihm der Beklagte 2022 ein weiteres Zwangsgeld an und zuletzt die Ersatzvornahme. Auch die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (VG München, B.v. 18. 1.2023 – M 29 K 22.5451 und BayVGH, B.v. 11.7.2023 – 1 ZB 23.548). Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung abgewiesen. Der Kläger habe keinen entsprechenden Antrag bei der Vollstreckungsbehörde gestellt. Überdies sei er seiner Verpflichtung aus der Beseitigungsverfügung nicht nachgekommen. Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, dass seitens des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beklagte den Bescheid nicht hinsichtlich des (unbestimmten) Umfangs der zu beseitigenden Anlagen korrigiert habe. Das Gericht sei von einem falschen Begriff einer „Gabionenwand“ ausgegangen, die angegriffene Entscheidung sei unverhältnismäßig. Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173) ist nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass über Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch – hier die bestandskräftige Beseitigungsanordnung vom 18. April 2017 – die Anordnungsbehörde, also das Landratsamt, zu entscheiden hat (Art. 21 Satz 1 VwZvG). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass – unabhängig von der Frage, ob das Begehren des Klägers im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 767 ZPO oder im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gerichtlich geltend gemacht werden kann – ein Anspruch auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 18. April 2017 nicht gegeben ist. Beruht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts – so wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2020 – 1 ZB 19.1444 – juris Rn. 4; vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 12.1.2017 – 4 BN 1.17 – juris Rn. 2). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 4 BN 44.17 – BauR 2018, 1982). Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Geltendmachung von Einwendungen nach Art. 21, Art. 22 VwZVG mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären, in die Entscheidungskompetenz der Anordnungsbehörde fällt (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1967 – 221 IV 65 – BayVBl 1968, 282; VGH BW, B.v. 16.11.2011 – 3 S 1317/11 – NVwZ-RR 2012, 129 m.w.N. zur Abgrenzung zu einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entscheidet die Anordnungsbehörde (Art. 20 Nr. 1 VwZVG) über „Einwendungen gegen die Vollstreckung“, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, wobei solche Einwendungen nach Satz 2 nur zulässig sind, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Ablehnung des Antrags kann eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage erhoben werden (BayVGH, U.v. 14.5.1975 – 246 IV 71 – BayVBl 1975, 647/649). Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, weil ein (vorbeugender) Feststellungsantrag am Fehlen des dafür erforderlichen Rechtsschutzinteresses scheitert (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1983 – 8 C 43.81 – NVwZ 1984, 168). Soweit in der Zulassungsbegründung das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses in Gestalt der Unbestimmtheit der Beseitigungsanordnung vorgetragen wird, scheitert die Einwendung zudem an Art. 21 VwZVG, da im Rahmen einer Anfechtungsklage rechtskräftig über den Grundverwaltungsakt entschieden wurde (VG München, B.v. 25. 9.2019 – M 29 K 17.2023 und BayVGH, B.v. 19.5.2020 – 1 ZB 19.2395; B.v. 15.7.2020 – 1 ZB 20.1382). Gleiches gilt für die geltend gemachte „Unverhältnismäßigkeit“ der angegriffenen Entscheidung, die ebenfalls auf den bestandskräftigen Bescheid abzielt. Im Übrigen fehlt es, soweit der Kläger sich gegen die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts wendet, dass aufgrund der vorgetragenen Maßnahmen keine vollständige Erfüllung der Beseitigungspflicht eingetreten sei und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem „falschen Begriff der Gabionenwand“ ausgehe, an jeglicher substantiierten Auseinandersetzung mit den ausführlichen Gründen der Entscheidung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).