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Beschluss

8 L 3010/24.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0923.8L3010.24.GI.00
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Leitsätze
1) Für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Gewerbesteuerbescheid vorläufig einzustellen, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung die statthafte Antragsart. 2) Über Einwendungen, die nicht die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahme, sondern den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Vollstreckungsgläubigerin. 3) Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kommt im öffentlichen Recht nur mit erheblichen Einschränkungen Anwendung. Denn das Abgabenrecht wird von dem Rechtsgedanken beherrscht, dass ein Gegenanspruch nur dann Beachtung finden und die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung also nur dann rechtfertigen kann, wenn der Abgabepflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Abgabegläubiger hat.
Tenor
Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 46.095,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Gewerbesteuerbescheid vorläufig einzustellen, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung die statthafte Antragsart. 2) Über Einwendungen, die nicht die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahme, sondern den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Vollstreckungsgläubigerin. 3) Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kommt im öffentlichen Recht nur mit erheblichen Einschränkungen Anwendung. Denn das Abgabenrecht wird von dem Rechtsgedanken beherrscht, dass ein Gegenanspruch nur dann Beachtung finden und die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung also nur dann rechtfertigen kann, wenn der Abgabepflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Abgabegläubiger hat. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 46.095,14 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen die von der Antragsgegnerin zu 2. eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen aus Gewerbesteuerrückständen. Sie betreibt im Gebiet der Antragsgegnerin zu 2. ein Gewerbe und ist insoweit gewerbesteuerpflichtig. Das Betriebsgrundstück steht im Eigentum des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, Herrn A. Die entsprechenden Gewerbesteuerbescheide aus den Veranlagungszeiträumen ab 2015 (vgl. Bl. 340 ff. d. Gerichtsakte) sind bestandskräftig. Die Antragstellerin hat die Gewerbesteuerforderungen trotz Mahnungen und Ankündigungen der Vollstreckung nicht (vollständig) beglichen. Seit 2018 wurde das Betriebsgrundstück der Antragstellerin mehrfach überflutet, darunter zweimal in den Jahren 2019 und 2020. Im Jahr 2019 wurde vor dem Landgericht Gießen ein selbständiges Beweisverfahren von dem Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin, Herrn A., als dortiger Partei und Eigentümer des Betriebsgrundstücks eingeleitet. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Schadensereignissen in den Jahren 2019 und 2020 wird auf das Hauptgutachten vom 9. Dezember 2019 sowie das Folgegutachten vom 16. August 2021 im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Gießen verwiesen (vgl. Anlage AST9 und AST10 zur Klageschrift). Der weitere Sachverständige, Herr Dipl.-Ing. B., bezifferte die der hiesigen Antragstellerin entstandenen Schäden für die jeweiligen Schadensereignisse ausweislich seines Gutachtens vom 7. März 2020 mit 106.235,00 Euro für das Jahr 2019 und mit 15.430,00 Euro für das Jahr 2020 (vgl. Bl. 25 und 26 des Gutachtens vom 7. März 2020, Anlage AST11 zur Klageschrift). Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens trat die Antragstellerin die ihr möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche etc. gegen die Antragsgegnerin zu 2. an den Geschäftsführer, Herrn A., mit Abtretungserklärung vom 5. September 2019 ab (vgl. Anlage AST8 zur Klageschrift). Die Abtretungserklärung wurde wörtlich wie folgt formuliert: „Hiermit trete ich […] sämtliche Ansprüche – insbesondere Schadensersatzansprüche – aus dem Vorfall vom 19.05.2019 gegen die Stadt Q. […] nebst sämtlichen Ansprüchen aus dem selbständigen Beweisverfahren […] ab.“ Die Antragsgegnerin zu 2. leitete im März und April 2022 die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Gewerbesteuerrückstände gegen die Antragstellerin ein. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 2. zur Zahlung von insgesamt 149.765,00 Euro als Schadensersatz auf. Die Antragsgegnerin zu 2. wies die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2024 darauf hin, dass sich die Haftungslage auch nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht so eindeutig darstellen lasse und sie zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes nicht bereit sei. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 bat die Antragstellerin um Fristverlängerung zur Zahlung der Gewerbesteuer. Der Z-Kreis teilte ihr als Vollstreckungsbehörde mit Schreiben vom 30. Juli 2024 mit, dass der Antragstellerin letztmalig eine Frist bis zum 9. August 2024 zur Vorlage eines realistischen Zahlungsplans über die Gesamtsumme (einschließlich Nebenforderungen) gegeben werde. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, würden die Beitreibungsmaßnahmen ohne weitere Ankündigung fortgesetzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. August 2024 machte die Antragstellerin gegenüber dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 2. sowie dem Z-Kreis als Vollstreckungsbehörde ein – nach eigener Auffassung – zustehendes Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die streitgegenständlichen und in der Vollstreckung befindlichen Gewerbesteuern geltend. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass ihr erhebliche (und täglich steigende) Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2. mindestens im Umfang der sich in Beitreibung befindenden Gewerbesteuern zustünden. Hilfsweise beantragten sie den Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen, weiter hilfsweise Stundung und weiter hilfsweise Vollstreckungsaufschub in Bezug auf sämtliche aktuellen Forderungen der Antragsgegnerin zu 2. Am 13. August 2024 erließ der Z-Kreis als Vollstreckungsbehörde zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über eine Forderung von 159.383,40 Euro und 24.010,80 Euro. Mit weiterem Schreiben vom 15. August 2024 wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 2. darauf hin, dass die Pfändung der Geschäftskonten der Antragstellerin aufgrund der geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht offensichtlich rechtswidrig sei und sie die Aufhebung der eingeleiteten Pfändungsmaßnahmen erwarte. Am 19. August 2024 erließ der Z-Kreis als Vollstreckungsbehörde zwei weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über eine Forderung von 160.926,50 Euro und 24.440,40 Euro. Mit Schreiben vom 19. August 2024 teilte der Z-Kreis mit, dass er dem Antrag auf Pfändungsaufhebung nicht entspreche und die Pfändung weiterhin bestehen bleibe. Am 22. August 2024 hat die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und ihren Antrag zunächst lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 1. gestellt. Nach einem richterlichen Hinweis trug die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. August 2024 vor, dass sie den Antrag nunmehr gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet. Sie wende sich gegen den Anspruch selbst und nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, auch wenn die Steuern dem Grunde und der Höhe nach unstreitig und bestandskräftig seien. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin zu 2. bis heute ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Gefahrenabwehr in Bezug auf das Betriebsgrundstück nicht nachgekommen sei. Sowohl das Schadensereignis vom 19. Mai 2019 als auch das Schadensereignis vom 10./11. März 2020 sei ausweislich des Haupt- und Folgegutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. Y. auf ein fehlerhaft dimensioniertes Entwässerungssystem der Antragsgegnerin zu 2. zurückzuführen. Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 2. sowie der Z-Kreis befänden sich schon seit Langem in außergerichtlichen Verhandlungen und Gesprächen, um die nach wie vor bestehende Gefahrenlage in den Griff zu bekommen. Die Antragstellerin habe durch die Überschwemmungen zunächst einen Produktionsstillstand erlitten, da die in den Hallen auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Maschinen massiv beschädigt worden seien und daher bis zu deren Reinigung und Instandsetzung nicht mehr genutzt bzw. verkauft werden haben können. Neben den Sachschäden habe die Antragstellerin massive Umsatzeinbußen und damit – bis heute – erheblichen entgangenen Gewinn zu verzeichnen. Der Betrieb habe aufgrund der Ereignisse in den Jahren 2019 und 2020 bis heute nicht wieder im vollen Umfang aufgenommen werden können. Allein der entgangene Gewinn im Nachgang zu beiden Schadensereignissen übersteige die Höhe der beigetriebenen Gewerbesteuern deutlich, könne aber derzeit noch nicht konkret beziffert werden. Da sich die Abtretungserklärung vom 5. September 2019 nur auf das Schadensereignis vom 19. Mai 2019 beziehe, stünden der Antragstellerin nach wie vor – im Hinblick auf das zweite Schadensereignis aus 2020 und hinsichtlich des insgesamt entgangenen Gewinns seit den beiden schädigenden Ereignissen aus 2019 und 2020 – nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2. zu. Der Antragstellerin stünde hinsichtlich der streitgegenständlichen Gewerbesteuern ein Zurückbehaltungsrecht in analoger Anwendung des § 273 BGB gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. zu. Zwar liege weder eine unbestrittene noch eine rechtskräftig festgestellte Gegenforderung vor, doch sei die Situation der Antragstellerin sehr wohl damit vergleichbar. Die Antragsgegnerin zu 2. habe über mehrere Jahre hinweg – offensichtlich auch in Anbetracht der eindeutigen Sachverständigengutachten im Beweissicherungsverfahren – von einer Vollstreckung der Gewerbesteuern abgesehen. Das Ausmaß an Konkretheit der im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erstellten Gutachten reiche für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts aus. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die wegen Gewerbesteuern zu den beiden Aktenzeichen N03 und N04 des Z-Kreises als Vollstreckungsbehörde der Stadt Q. (der Magistrat) mit den beiden Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 13.08.2024 und mit den beiden Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 19.08.2024 eingeleiteten Zwangsvollstreckungen jeweils bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner zu 1. hat keinen Antrag gestellt und sich zum Antrag auch nicht geäußert. Die Antragsgegnerin zu 2. beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin zu 2. im Wesentlichen aus, dass das Betriebsgrundstück der Antragstellerin im Eigentum von Herrn A. stehe und die angeblichen Hochwasserschäden am Grundstück und Gebäude damit keine Schäden der Antragstellerin selbst seien. Auch sei die Antragstellerin nicht Partei in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Gießen gewesen. In dem Beweisverfahren seien daher keine Feststellungen gegen oder mit Wirkung für die Antragstellerin getroffen worden. Zum anderen liege es in der Natur der Sache eines selbständigen Beweisverfahrens, dass es selbst im Verhältnis der am Beweisverfahren teilnehmenden Parteien keine rechtskräftige Entscheidung gebe, sondern eine solche erst noch in einem anzustrengenden Hauptsacheverfahren ergehen müsse. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei die Antragsgegnerin zu 2. keinesfalls schon seit langem in außergerichtlichen Verhandlungen und Gesprächen mit der Antragstellerin. Vielmehr habe die Antragstellerin von sich aus Steuervorauszahlungen an die Antragsgegnerin zu 2. eingestellt. Zudem bestehe auch kein Zurückbehaltungsrecht der Antragstellerin. Es gebe keinerlei Feststellungen aus einem zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren, wonach sie, die Antragsgegnerin zu 2., gegen ihre vermeintlich obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen hätte. Es habe lediglich ein selbständiges Beweisverfahren gegeben, in welchem allenfalls Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien, die für einen zivilrechtlichen Folgerechtsstreit von Erkenntnisgewinn sein könnten. Zudem stehe auch der Antragstellerin selbst kein Zurückbehaltungsrecht zu, da sie die von ihr behaupteten Schadensersatzforderungen bereits mit Abtretungsvereinbarung vom 5. Juni 2019 an den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH abgetreten habe und deshalb nur diesem, nicht aber der Antragstellerin, die Gegenansprüche zustehen könnten. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin zu 2. vorgelegten Behördenakte verwiesen. II. Nachdem die Antragstellerin aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 23. August 2024 mit Schriftsatz vom 26. August 2024 erklärt hat, dass sie den Antrag nunmehr gegen die Antragsgegnerin zu 2. statt gegen den Antragsgegner zu 1. richtet, stellt dies eine zulässige subjektive Antragsänderung in Form eines Beteiligtenwechsels – hier Antragsgegnerwechsels – dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – 4 C 12/84 –, juris, Rdnr. 5). Das Gericht hält die Klageänderung auch für sachdienlich. Für den Ausscheidenden – vorliegend der Antragsgegner zu 1. – stellt der Antragsgegnerwechsel eine Antragsrücknahme dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 5 C 119/79 –, juris, Rdnr. 15 und 19; Wöckel, in: Eyermann, VwGO; Stand: 16. Auflage 2022, § 91, Rdnr. 22), sodass das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1. gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt wird. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Statthafter Rechtsbehelf für ein solches Begehren ist in der Hauptsache die (vorbeugende) Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. April 2014 – OVG 6 B 16.12 – juris, Rdnr. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2007 – 2 M 53/07 –, juris, Rdnr. 4 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2011 – 3 S 1317/11 –, juris, Rdnr. 7) und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2011 – 3 S 1317/11 –, juris, Rdnr. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 29. August 2014 – 4 CE 14.1502 –, juris, Rdnr. 13). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran gemessen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Vorliegend hat die Antragstellerin bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat ihren Antrag nach dem gerichtlichen Hinweis zu Recht gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet, da nur diese vorliegend passivlegitimiert ist (vgl. zur Überprüfung der Passivlegitimation im Rahmen der Begründetheit: Hess. VGH, Beschluss vom 4. August 2023 – 2 B 830/23 –, juris, Rdnr. 62). Zwar hat sich die Antragsgegnerin zu 2. des Kreisausschusses des Z-Kreises zur Durchführung der Zwangsvollstreckung bedient. Die Antragstellerin wendet sich jedoch gegen den zu vollstreckenden Anspruch, indem sie (einzig) ein Zurückbehaltungsrecht gegen diesen geltend macht. Über Einwendungen, die nicht die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahme, sondern den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Vollstreckungsgläubigerin (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 5. August 2015 – 8 L 2068/15.GI –, n.v.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Mai 2002 – AN 11 K 01.01702 –, juris, Rdnr. 29). Der Kreisausschuss wurde als Vollstreckungsbehörde lediglich auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Forderungsaufstellung tätig. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor und die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin zu 2. gemäß § 3 HessVwVG rechtfertigen könnten. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Gewerbesteuerbescheide sind der Antragstellerin bekannt gegeben und bestandskräftig worden (vgl. § 2 HessVwVG), die Geldleistung ist fällig und die Antragstellerin ist unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen gemahnt worden (vgl. § 18 Abs. 1 HessVwVG). Soweit der Antragstellerin in der Vergangenheit Stundung der Gewerbesteuerzahlungen gewährt wurde, ist diese aufgehoben worden. Die Zwangsvollstreckung scheitert auch nicht an dem von der Antragstellerin geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die vorgetragenen Schadensersatzansprüche. Denn der Antragstellerin steht vorliegend kein Zurückbehaltungsrecht zu. Zwar kann grundsätzlich das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB seinem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 7. November 1995 – 11 UE 2669/94 –, juris, Rdnr. 24 ff.). Jedoch kann diese Vorschrift und der ihr zu entnehmende Rechtsgedanke auf öffentlich-rechtliche Beziehungen außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt übernommen werden (vgl. bereits Hess. VGH, Urteil vom 7. November 1995 – 11 UE 2669/94 –, juris, Rdnr. 24 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 1977 – Bf III 4/76, juris, Rdnr. 56; vgl. zuletzt Saarl. VG, Urteil vom 14. Mai 2024 – 1 K 1449/22 –, juris, Rdnr. 102) und kommt nur mit erheblichen Einschränkungen im öffentlichen Recht zur Anwendung (vgl. Schmidt-Kessel, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, Stand: 4. Auflage 2021, § 273, Rdnr. 6). So ist das Abgabenrecht von dem Rechtsgedanken beherrscht, dass ein Gegenanspruch nur dann Beachtung finden und die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung also nur dann rechtfertigen kann, wenn der Abgabepflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Abgabegläubiger hat (vgl. § 226 Abs. 3 AO). Damit wird, vergleichbar der Aufrechnung, unter anderem sichergestellt, dass ein Abgabenschuldner sich seiner Zahlungsverpflichtung nicht durch die bloße Behauptung, es gebe noch klärungsbedürftige Gegenansprüche, entziehen kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 23 ZS 01.3171 –, juris, Rdnr. 8). Unbestritten ist die Gegenforderung, wenn keine Einwendungen gegen sie erhoben werden oder sie ausdrücklich anerkannt wird. Ein substantiiertes Bestreiten ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Zur Ablehnung bzw. zum Bestreiten reicht der bloße Hinweis, dass die Gegenforderung noch nicht rechtskräftig festgestellt oder aus anderen Gründen fragwürdig ist (vgl. Klüger, in: König, AO, Stand: 5. Auflage 2024, § 226, Rdnr. 32). Rechtskräftig festgestellt im Sinne des § 226 Abs. 3 AO ist die Gegenforderung, wenn sie entweder durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder durch bestandskräftige Verwaltungsentscheidung (Verwaltungsakt) feststeht (Klüger, in: König, AO, Stand: 5. Auflage 2024, § 226, Rdnr. 33). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Kammer hier überhaupt über die rechtswegfremden Anspruchsgrundlagen gestützten Forderungen (hier insbesondere Schadensersatzansprüche, die grundsätzlich vor dem Landgericht geltend gemacht werden müssten) entscheiden darf und § 17 Abs. 2 GVG insoweit anwendbar ist (verneinend: BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 – VII R 56/04 –, juris, LS 1; BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1998 – 3 B 68/97 –, juris; Werth, in: Klein, AO, Stand: 17. Auflage 2023, § 226, Rdnr. 49 m.w.N.). Denn ein Zurückbehaltungsrecht der Antragstellerin scheidet bereits unter Beachtung der oben genannten Grundsätze aus. Das streitgegenständliche Betriebsgrundstück, auf dem die Hochwasserschäden entstanden sind, steht nach Angaben der Antragstellerin im Eigentum des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Antragstellerin, Herrn A. Die vermeintlich entstandenen Hochwasserschäden am Grundstück des Herrn A. sind damit bereits keine Schäden der Antragstellerin selbst, sodass diese die begehrten Schadensersatzansprüche auch nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts geltend machen kann. Ferner hat die Antragstellerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ausweislich der Abtretungserklärung vom 5. Juni 2019 „sämtliche Ansprüche – insbesondere Schadensersatzansprüche – aus dem Vorfall vom 19.05.2019 gegen die Stadt Q. […] nebst sämtlichen Ansprüchen aus dem selbständigen Beweisverfahren […]“ abgetreten (vgl. Anlage AST 8 zur Klageschrift), sodass die Antragstellerin die vermeintlichen Schadensersatzansprüche aufgrund der Überschwemmungen im Jahr 2019 vorliegend ebenfalls nicht mehr im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend machen kann. Im Hinblick auf die Schäden aufgrund der Überschwemmungen im Jahr 2020 sowie des geltend gemachten entgangenen Gewinns steht der Antragstellerin ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB analog zu. Soweit die Antragstellerin auf die entsprechenden Gutachten innerhalb des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Gießen verweist und vorträgt, dass sowohl das Schadensereignis vom 19. Mai 2019 als auch das Schadensereignis vom 10. / 11. März 2020 ausweislich des Haupt- und Folgegutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. Y. auf ein fehlerhaft dimensioniertes Entwässerungssystem der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Gutachten nicht Partei des dortigen selbständigen Beweisverfahrens gewesen ist. In dem selbständigen Beweisverfahren wurden somit keine Feststellungen gegenüber oder mit Wirkung für die Antragstellerin getroffen, die insoweit bindend wären. Zum anderen werden die Schäden bzw. die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin zu 2. auch nicht durch die gutachterlichen Feststellungen innerhalb des durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens rechtskräftig oder unbestritten festgestellt. Zunächst werden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ausweislich der Antragserwiderung sowie der außergerichtlichen Korrespondenz von der Antragsgegnerin zu 2. weiterhin nicht anerkannt, sodass diese nicht unbestritten sind. So teilte sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2024 mit, dass „sich die Haftungslage auch nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht eindeutig darstellt, […]“ (vgl. Anlage AST13 zur Klageschrift). Ferner ist selbstständige Beweisverfahren dem eigentlichen Klageverfahren vorgeschaltet und dient lediglich der Beweissicherung. Das selbstständige Beweisverfahren macht den Hauptanspruch selbst nicht rechtshängig und über einen vermeintlichen Anspruch wird damit gerade nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Kratz, in: BeckOK, ZPO, Stand: 1. Juli 2024, § 485, Rdnr. 17). Das Verfahren soll nicht zu einer Entscheidung in der Sache führen (vgl. Schreiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Stand: 6. Auflage 2020, § 485, Rdnr. 24). Selbst im Verhältnis der teilnehmenden Parteien im selbständigen Beweisverfahren werden damit keine rechtkräftigen Entscheidungen über die dort getroffenen Schadenspositionen gefällt. Und auch hinsichtlich des entgangenen Gewinns aufgrund der Schadenseintritte wird dieser von der Antragstellerin nicht ansatzweise beziffert, sondern sie trägt lediglich vor, dass die Sachverständigen bislang keine Ausführungen zu entgangenem Gewinn gemacht haben, weil sich dieser nur sehr schwer und mit erheblichem Aufwand konkretisieren lasse. Ein rechtskräftiger Anspruch liegt mithin auch insoweit nicht vor. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, dass vorliegend zwar weder eine unbestrittene noch eine rechtskräftig festgestellte Gegenforderung vorliege, doch die Situation der Antragstellerin sehr wohl damit vergleichbar sei und § 226 Abs. 3 AO lediglich analog angewandt werden würde, dringt sie damit nicht durch. Nach den obigen Ausführungen ist ein Zurückbehaltungsrecht im öffentlichen Recht bereits nur eingeschränkt anwendbar. Zudem fordert § 226 Abs. 3 AO bereits nach seinem Wortlaut eindeutig eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung. Eine weitergehende Auslegung der Norm würde dem Sinn und Zweck der Norm nicht entsprechen. Somit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 2. scheinbar eine längere Zeit von einer Vollstreckung abgesehen hat, nicht per se, dass die Schäden unbestritten oder rechtskräftig feststehen. Ausweislich der vorgelegten Dokumente ist vielmehr davon auszugehen, dass das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen darauf zurückzuführen war, dass in der Vergangenheit Ratenzahlungsvereinbarungen und Stundungsabreden getroffen worden sind (vgl. Bl. 309 ff. d. Gerichtsakte). Ein Zurückbehaltungsrecht kann mithin nach den obigen Ausführungen auch nicht lediglich aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Pfändungsmaßnahmen für die Antragstellerin angenommen werden. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, hat sie die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die übrigen Kosten hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 53 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist ein Viertel des Betrags der im Rahmen der Zwangsvollstreckung beizubringenden Forderung inklusive Säumniszuschlag und Vollstreckungskosten (hier insgesamt 368.761,10 Euro) im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für das vorliegende Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren.