Beschluss
3 K 2353/11
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die mit Schreiben vom 18.11.2011 und 27.11.2011 erhobene Anhörungsrüge ist zurückzuweisen. 2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. 3 Über die Anhörungsrüge befindet das Gericht, das die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen hat (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 152a Rn. 38). Denn das Anhörungsrügeverfahren dient der Selbstkorrektur des Gerichts. Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge dagegen, dass im Verfahren 3 K 2493/09 über den mit Schreiben vom 04.11.2011 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter nicht entschieden, vielmehr im Urteil des Einzelrichters vom 07.11.2011 ausgeführt wurde, dass es einer Entscheidung über das offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch nicht bedurft habe. Muss über ein solches Gesuch nicht förmlich, insbesondere nicht gem. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO durch das Gericht entschieden werden, dem der Abgelehnte angehört, bleibt dieser auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge zuständig. 4 Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Denn es liegt keine anhörungsrügefähige förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S. von § 152a VwGO vor. Statthaft ist die Anhörungsrüge (nur) in den Fällen, in denen ein nach § 54 VwGO gestellter Befangenheitsantrag (förmlich) abgelehnt wurde. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch um eine Zwischenentscheidung i.S. von § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift ist jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. Beschl. v. 06.05.2010 - 1 BvR 96/10 -, NVwZ-RR 2010, 545) verfassungskonform dahin auszulegen, dass es sich beim Verfahren über die Ablehnung eines Richters am Verwaltungsgericht um ein selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung für die nachfolgenden Entscheidungen handelt und dass der Zurückweisungsbeschluss deshalb eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Entscheidung darstellt. Denn fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist grundsätzlich nicht möglich. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gem. § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann deshalb grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgegangenen Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei. Denn nach der gem. § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 290; BVerwG, Beschl. v. 15.05.2008 - 2 B 77.07 -, NVwZ 2008, 1025; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.02.2011 - A 2 S 238/11 -, VBlBW 2011, 363). Eine (förmliche) Entscheidung i.S. von § 512 ZPO liegt indessen nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag als unbeachtlich angesehen und deshalb darüber keine Entscheidung getroffen wurde. In einem solchen Fall, in dem keine Ablehnung des Befangenheitsantrages durch Zwischenentscheidung erfolgt ist, kann der Betroffene einen Verfahrensmangel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit dem Zulassungsantrag geltend machen (vgl. BSG, Beschl. v. 13.08.2009 - B 8 SSO 13/09 B -, juris). Eine Entscheidung mit Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt mithin nicht vor. 5 Die Anhörungsrüge hat auch deshalb keinen Erfolg, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge weder behauptet wird noch ein Gehörsverstoß ersichtlich ist. Vielmehr besteht der Vortrag des Klägers in der Behauptung, es sei zu Unrecht nicht über seinen Befangenheitsantrag entschieden worden. Damit legt er eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dar. Art. 103 Abs. 1 GG enthält keinen Anspruch, dass die Gerichte der Rechtsansicht des Grundrechtsträgers folgen und schützt nicht vor einer aus dessen Sicht unrichtigen Rechtsanwendung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2010, a.a.O.). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche nicht (erneut) beschieden werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2010, a.a.O., m.w.N.). 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).