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Urteil

4 S 1524/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach §§ 9, 10 KSchG gezahlte Abfindung gehört kraft § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zum anrechnungsfähigen Erwerbseinkommen. • Nach § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG ist ein im Kalenderjahr einmalig zugeflossener Einmalbetrag grundsätzlich durch zwölf zu teilen und jedem Monat des Zuflussjahres anteilig zuzurechnen. • Nur wenn eine Einmalzahlung eindeutig einem anderen, durch den Leistenden bestimmten Zeitraum zuzuordnen ist, kann von der Zwölftelung abgewichen werden. • Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 BeamtVG ist rechtmäßig, wenn die Anrechnung korrekt vorgenommen wurde und keine Entreicherung oder Billigkeitsgründe entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Abfindungen bei Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG • Eine nach §§ 9, 10 KSchG gezahlte Abfindung gehört kraft § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zum anrechnungsfähigen Erwerbseinkommen. • Nach § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG ist ein im Kalenderjahr einmalig zugeflossener Einmalbetrag grundsätzlich durch zwölf zu teilen und jedem Monat des Zuflussjahres anteilig zuzurechnen. • Nur wenn eine Einmalzahlung eindeutig einem anderen, durch den Leistenden bestimmten Zeitraum zuzuordnen ist, kann von der Zwölftelung abgewichen werden. • Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 BeamtVG ist rechtmäßig, wenn die Anrechnung korrekt vorgenommen wurde und keine Entreicherung oder Billigkeitsgründe entgegenstehen. Die Klägerin (geb. 1949) bezog seit 1997 Witwengeld. Sie war bis 30.06.2003 teilzeitbeschäftigt und erhielt am 30.06.2003 eine Abfindung von 25.000 EUR aufgrund einer Abwicklungsvereinbarung wegen betriebsbedingter Kündigung. Die Dienststelle rechnete die Abfindung im Steuerjahr 2003 durch Zwölftelung als Einkommen an und stellte fest, dass für Januar bis Juni 2003 Versorgungsbezüge in Höhe von 11.832,84 EUR zu viel gezahlt worden seien; sie forderte diesen Betrag zurück und setzte Ratenzahlung bzw. Aufrechnung an. Die Klägerin machte geltend, die Abfindung sei als Lohnersatz bzw. für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sehen und daher zeitlich anders zuzuordnen; zudem berief sie sich auf Billigkeitsgründe und Verbrauch der Zahlung. Das Verwaltungsgericht hob die Rückforderung auf; die Behörde legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage und Zweck: Grundlage der Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG; die Ruhens- und Anrechnungsregelung folgt aus § 53 BeamtVG mit dem Zweck, Doppelversorgung zu vermeiden und Versorgungskosten zu begrenzen. • Abfindung als anrechenbares Einkommen: § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nennt ausdrücklich Abfindungen als Erwerbseinkommen; daher ist die Abfindung bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigen. • Zwölftelungsregel und Zuflussprinzip: § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG sehen eine monatsbezogene Berücksichtigung vor; wird Einkommen nicht monatlich erzielt, ist der Jahresbetrag durch zwölf zu teilen. Diese Ausnahme vom Zuflussprinzip führt dazu, dass die 25.000 EUR auch für Monate vor dem tatsächlichen Zufluss (Juli 2003) anteilig in 2003 zu berücksichtigen sind. • Ausnahme der Zwölftelung nur bei eindeutiger Zuordnung: Von der Zwölftelung darf nur abgewichen werden, wenn die Einmalzahlung eindeutig einem anderen Zeitraum zuzuordnen ist; die Zweckbestimmung muss durch den Leistenden erkennbar gemacht sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vereinbarung keine derart eindeutige, zeitlich abgrenzbare Zuordnung. • Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen: Regelungen in Pfändungs-, Unterhalts- oder Sozialrecht sind bereichsspezifisch und können die Anwendung der ausdrücklichen bundesrechtlichen Ruhensregelung (§ 53 Abs. 7 S.4–5 BeamtVG) nicht verdrängen. • Keine Entreicherung: Die Klägerin unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 820, 818 BGB; ein Verbrauchseinwand greift nicht durch, weil gesetzliche Vorbehalte der Ruhensregelung bestehen. • Billigkeit: Die Behörde hat nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG eine Billigkeitsentscheidung getroffen; die Klägerin hat keine ausreichenden Nachweise zu ihrer wirtschaftlichen Lage vorgelegt, daher ist die Ratenregelung bzw. Aufrechnung nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.04.2009 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Rückforderung in Höhe von 11.832,84 EUR ist rechtmäßig, weil die Abfindung nach § 53 Abs. 7 BeamtVG zum anrechnungsfähigen Erwerbseinkommen gehört und gemäß § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG der Jahresbetrag durch zwölf zu teilen ist, sodass auch die Monate Januar bis Juni 2003 anteilig betroffen sind. Ein Entreicherungs- oder Verbrauchseinwand der Klägerin greift nicht, da die verschärfte Haftung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG gilt. Die Behörde hat zudem unter Billigkeitsgesichtspunkten zumutbare Modalitäten der Rückabwicklung (Raten/Aufrechnung) vorgesehen; daher ist die Rückforderung insgesamt durchzusetzen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Revision wird nicht zugelassen.