Urteil
12 A 102/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0121.12A102.19.00
1mal zitiert
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid vom 12.07.2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die der Klägerin nach § 22 TV-BA jeweils im November 2015 und 2016 gewährte Jahressonderzahlung gemäß § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG als Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen und sodann die Ruhensbeträge ihrer Versorgungsbezüge (Witwengeld) für 2015 und 2016 neu zu berechnen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 12.07.2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die der Klägerin nach § 22 TV-BA jeweils im November 2015 und 2016 gewährte Jahressonderzahlung gemäß § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG als Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen und sodann die Ruhensbeträge ihrer Versorgungsbezüge (Witwengeld) für 2015 und 2016 neu zu berechnen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 12.07.2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die ihr nach § 22 TV-BA jeweils im November 2015 und 2016 gewährte Jahressonderzahlung gemäß § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG als Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen und sodann die Ruhensbeträge ihrer Versorgungsbezüge (Witwengeld) für 2015 und 2016 neu zu berechnen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin bezog in den hier maßgeblichen Jahren 2015 und 2016 von dem Beklagten Versorgungsbezüge in Form von Hinterbliebenenversorgung, § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG), und zwar neben einem Gehalt aus ihrer Tätigkeit beim Jobcenter Ostholstein. Bezieht ein Versorgungsempfänger Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 64 Abs. 5 Sätze 1 und 3 SHBeamtVG, werden daneben die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 64 Abs. 2 SHBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, § 64 Abs. 1 SHBeamtVG. Die Versorgungsbezüge der Klägerin unterlagen somit im Hinblick auf das von ihr erzielte Erwerbeseinkommen der Ruhensberechnung nach § 64 SHBeamtVG. Gemäß § 64 Abs. 5 Satz 4 SHBeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der monatsbezogenen Abrechnung zulassen. Danach wird also Monat für Monat die Höchstgrenze nach § 64 Abs. 2 SHBeamtVG bestimmt und das in dem jeweiligen Monat erzielte Erwerbseinkommen in die Berechnung eingestellt. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen (§ 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG). Für die Frage, ob hinsichtlich der der Klägerin in den Monaten November 2015 und November 2016 von der Bundesagentur für Arbeit gewährten sog. Jahressonderzahlungen bei der Ruhensberechnung § 64 Abs. 5 Satz 4 SHBeamtVG anzuwenden ist, d.h. diese im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen sind, wie es der Beklagte für richtig hält, oder ob die Jahressonderzahlungen gemäß § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen sind, ist maßgeblich, für welchen Zeitraum nach § 64 Abs. 5 Satz 1 SHBeamtVG anrechenbare Einkünfte im Sinne des § 64 Abs. 1 SHBeamtVG „bezogen“ werden. Dementsprechend kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt der Zahlung an. Ob es sich um ein im Monat des Zuflusses oder aber um ein aufgeteilt auf Monate des Kalenderjahres zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich vielmehr danach, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führen oder nicht (BVerwG, Urteil vom 12.06.1975 - 2 C 45.73 - Buchholz 238.41 § 53 Nr. 1 zum § 64 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SHBeamtVG entsprechenden § 53 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in der seinerzeit geltenden Fassung sowie Beschluss vom 31.03.2000 - 2 B 67/99 - juris Rn. 5 und Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17/12 - juris Rn. 12 ff. zum ebenfalls § 64 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SHBeamtVG entsprechenden § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der seinerzeit geltenden Fassung; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 134/14 - juris Rn. 42 f. zu § 53 Abs. 5 Sätze 4 und 5 SVG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2010 - 4 S 1524/09 - juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 03.02.2014 - 14 ZB 11.251 - juris Rn. 13). Erzielt ein Versorgungsempfänger zusätzliche Einkünfte, wie hier die Klägerin im Hinblick auf die Jahressonderzahlungen, ist die Bezugnahme auf den Zahlungsmonat gerechtfertigt, wenn die geleistete Zahlung gerade auf diesen Monat bezogen ist, wie etwa bei einer zusätzlichen Vergütung für in diesem Monat erbrachte Dienstleistungen. Ist die Zahlung dagegen nicht für den Auszahlungsmonat bestimmt, sondern eine zusätzliche, auf das gesamte Kalenderjahr abgestellte Vergütung, kann die Leistung für jeden Monat auch nur mit dem Teilbetrag berücksichtigt werden, der auf diesen Monat entfällt (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, a.a.O., Rn. 13). Danach sind die der Klägerin in den Monaten November 2015 und November 2016 gewährten Jahressonderzahlungen auf die zwölf Monate des jeweiligen Jahres umzulegen mit der Folge, dass der Gesamtbetrag nicht in voller Höhe im Rahmen der Ruhensregelung in einem einzigen Monat in Ansatz zu bringen ist. Denn die Jahressonderzahlungen nach § 22 TV-BA sind nicht für den Monat November bestimmt und werden auch nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet. Sie sind vielmehr leistungsorientiert konzipiert und stellen eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erbrachte Leistung dar. Sie knüpfen nicht an den erhöhten Weihnachtsbedarf an - der auch für denjenigen besteht, der nicht in allen Monaten beschäftigt war -, sondern an die erbrachte Jahresarbeitsleistung und haben damit Vergütungscharakter (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, a.a.O., Rn. 14 f.; vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 29.07.2011 - B 5 K 10.558 - juris Rn. 32; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 05.10.2020 - 2 K 3911/17 - juris Rn. 24). Dafür sprechen § 22 Abs. 2 Satz 1 TV-BA, wonach sich die Jahressonderzahlung nach dem in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Gehalt bemisst, und § 22 Abs. 4 Satz1 TV-BA, wonach sich der Anspruch um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Gehalt bzw. Gehaltsfortzahlung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, a.a.O., Rn. 16; VG Bayreuth, a.a.O.). Aus § 8 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (SonderZahlG SH) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Darin heißt es zwar, dass die - jährliche - Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 und entsprechende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Monat Dezember zu berücksichtigen sind. Dieses Gesetz findet jedoch lediglich Anwendung auf jährliche Sonderzahlungen, die die in § 1 Abs. 2 SonderZahlG genannten Personen erhalten. Dazu gehört die Klägerin nicht. Sie erhielt ihre Sonderzahlungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht vom Land Schleswig-Holstein, einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes und auch nicht von einer der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen, sondern von der Bundesagentur für Arbeit. Ob die Klägerin sich auch zu Recht auf den Einwand der Entreicherung beruft, bedarf daher keiner Entscheidung. Diese Frage wäre im Übrigen auch von vornherein nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da es darauf erst im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des nunmehr von dem Beklagten erlassenen Rückforderungsbescheides ankäme (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG in Verb. §§ 812 ff. BGB). Vorliegend geht es ausschließlich um die richtige Berechnung der der Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 zustehenden Versorgungsbezüge. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge. Die Klägerin bezieht von der Bundesagentur für Arbeit ein Erwerbseinkommen aus ihrer Tätigkeit beim Jobcenter XXXXX und daneben als Hinterbliebene seit dem 01.06.2007 von dem Beklagten Witwengeld, das der Ruhensberechnung nach § 64 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) unterliegt. Eine Kürzung des Witwengeldes fand zunächst nicht statt, da das Gehalt der Klägerin die Höchstgrenze des § 64 SHBeamtVG nicht überschritt. Mit Schreiben vom 16.06.2017, beim Beklagten am 22.06.2017 eingegangen, übersandte die Klägerin u.a. mehrere Entgeltabrechnungen der Bundesanstalt für Arbeit. Danach erhielt sie in den Jahren 2015 und 2016 jeweils mit dem Novembergehalt eine jährliche Sonderzahlung nach § 22 TV-BA in Höhe von 1.844,52 Euro (2015) bzw. 1.899,36 Euro (2016). Die Klägerin bat, bei der Nachberechnung ihres Witwengeldes bzgl. der Sonderzahlungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2013 (Az. 2 C 17.12) zu beachten, wonach die Jahressonderzahlung anteilig auf alle zwölf Kalendermonate umzulegen sei. Mit Bescheid vom 12.07.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß § 8 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (SonderZahlG SH) Sonderzahlungen und entsprechende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Monat Dezember zu berücksichtigen und nicht auf das gesamte Kalenderjahr umzuverteilen seien. Danach habe eine Neuberechnung über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 64 SHBeamtVG ergeben, dass die Klägerin in Höhe von 2.070,66 Euro brutto überzahlt sei. Der Beklagte bat die Klägerin um Mitteilung, wie sie die Rückzahlung gestalten wolle. Sollte es der Klägerin nicht möglich sein, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen, werde um Angabe der Hinderungsgründe gebeten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 07.08.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: Die jeweilige tarifliche Sonderzahlung sei nicht im Zahlmonat zu berücksichtigen, sondern auf das Jahr zu verteilen. Die Sonderzahlung werde ebenso wie entsprechende Zahlungen im Anwendungsbereich des TVöD oder TV-L nicht für einen bestimmten Monat gezahlt und sei auch nicht zweckgerichtet. Die Jahressonderzahlung sei vielmehr leistungsorientiert konzipiert und eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Laufe des Jahres erbrachte Leistung. Sie habe damit Vergütungscharakter. Werde Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, sei das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen (§ 64 Abs. 5 SHBeamtVG). Das Sonderzahlungsgesetz sei auf sie nicht anwendbar, da sie keine Beamtin sei. Sie sei auch nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), da sie das Geld im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht habe und auch nicht bösgläubig gewesen sei. Mit Schreiben vom 15.01.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Finanzministerium als die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde entschieden habe, dass es in Schleswig-Holstein beim Zuflussprinzip bleibe und keine Zwölftelung vorzunehmen sei. Daran sei er - der Beklagte - gebunden. Das SonderZahlG SH finde allerdings keine Anwendung, da die Klägerin keine Beamtin des Landes Schleswig-Holstein sei. Da der Zufluss der Sonderzahlungen im November 2015 und November 2016 erfolgt sei und nicht im Dezember 2015/2016, sei eine Neuberechnung erforderlich geworden. Diese habe ergeben, dass ein Betrag in Höhe von 2.110,66 Euro zurückzufordern sei. Unter dem 14.02.2019 vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Durch Widerspruchsbescheid vom 04.04.2019, zugestellt am 11.04.2019, stellte der Beklagte fest, dass es aufgrund der Ruhensvorschrift nach § 64 SHBeamtVG zu einer Überzahlung in Höhe von 2.036,42 Euro gekommen sei und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück. Der Beklagte erläuterte die Neuberechnung der Ruhensbeträge und des Überzahlungsbetrages und führte u.a. aus: Die Jahressonderzahlungen stellten Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 Satz 4 SHBeamtVG dar. Sie würden monatsbezogen gezahlt und deshalb auch monatsbezogen bei der Ruhensregelung herangezogen. Die Rückforderung des Überzahlungsbetrages sei nicht Gegenstand des Bescheides. Nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheides werde ein gesonderter Rückforderungsbescheid ergehen. Die Klägerin hat am 10.05.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie, ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor: Zwar stelle § 64 Abs. 5 Satz 4 SHBeamtVG grundsätzlich auf eine monatliche Betrachtung ab. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Erwerbsersatzeinkommen flößen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften regelmäßig monatsweise zu. Gemäß § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG sei dagegen bei Einkommen, das nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Diese Berechnungsanordnung stelle die Ausnahme zu Satz 4 für solches Einkommen dar, das nicht stetig bezogen werde und nicht einem einzelnen Monat zugerechnet werden könne. Ob die hier streitige Sonderzahlung im Monat des Zuflusses anzurechnen sei oder ob es sich um ein, aufgeteilt auf die Monate des Kalenderjahres, zu berücksichtigendes Einkommen handele, richte sich danach, zu welchem Zweck die Zahlung erfolge und, falls es sich um eine Zahlung mit Vergütungscharakter handele, danach, in welchem Zeitraum die honorierte Arbeitsleistung zu erbringen gewesen sei oder zu erbringen sei. Stelle die Zahlung eine Gegenleistung für die in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit dar, sei sie auf diesen Zeitraum monatsbezogen anteilig umzulegen. Aus § 22 TV-BA werde deutlich, dass die gewährte Sonderzahlung an die Vergütung bzw. an einen Krankengeldzuschuss anknüpfe und dementsprechend auch selbst Vergütungscharakter habe. Die Zahlung stelle nicht nur das Äquivalent zu der in einem Monat erbrachten Arbeitsleistung dar, sondern beziehe sich auf die zwölf Monate des Kalenderjahres. Für jeden Monat ohne Vergütungsanspruch bzw. Anspruch auf Krankengeldzuschuss ermäßige sich der Anspruch auf Sonderzahlung um ein Zwölftel. Es handele sich bei der Sonderzahlung auch nicht um eine bloße Wohltat des Arbeitgebers, die dem Beschäftigten etwa den Kauf von Geschenken und das Gelingen des Weihnachtsfestes erleichtern solle und in keinem Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung stehe. Vielmehr stehe der Vergütungscharakter der Sonderzahlung im Vordergrund. Die Sonderzahlung habe in erster Linie den Zweck, die im jeweiligen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich zu honorieren. Gemäß § 22 Abs. 1 TV- BA hätten zudem Beschäftigte nur dann Anspruch auf die Zahlung, wenn sie am 01.12. des Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis stünden. Somit werde mit der Jahressonderzahlung auch die Betriebstreue honoriert. Abgesehen davon, dass die beamtenrechtliche Sonderzahlung ein Ausfluss des Alimentationsprinzips und nicht leistungsorientiert sei, komme eine entsprechende Anwendung des § 8 Satz 1 SonderZahlG SH nicht in Betracht. Vorgreiflich sei die Frage, welchen Charakter/Zweck die Jahressonderzahlung des § 22 TV-BA habe. Dazu seien nicht das Beamten- bzw. Versorgungsrecht, sondern die tariflichen Regelungen heranzuziehen. Es sei daher unerheblich, in welchem konkreten Monat ihr die Sonderzahlung zugeflossen sei, da sie gemäß § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG jeweils auf das Jahr zu verteilen sei. Würde die Sonderzahlung gezwölftelt, überstiege ihr Einkommen nicht die maßgebliche Höchstgrenze des § 64 SHBeamtVG und es sei kein Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Die Rückforderung sei damit rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2019 zu verpflichten, die ihr nach § 22 TV-BA jeweils im November gewährte Jahressonderzahlung gemäß § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG als Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen und sodann die Ruhensbeträge ihrer Versorgungsbezüge (Witwengeld) für 2015 und 2016 neu zu berechnen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2019 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge (Witwengeld) für 2015 und 2016 neu zu berechnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Aufgrund der Föderalismusreform, mit der die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung und Versorgung der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gefallen sei, stehe es den Ländern frei, die Alimentation ihrer Beamten und Versorgungsempfänger für ihren Bereich selbständig zu regeln. Dazu gehöre auch die Frage, ob und in welcher Höhe und auf welche Art und Weise Erwerbseinkommen auf die Versorgungbezüge anzurechnen sei. Systematik und Zweck des § 64 Abs. 5 SHBeamtVG sprächen dafür, hinsichtlich der einzelnen Einkünfte zu unterscheiden und vom Grundsatz der monatsbezogenen Berücksichtigung des Erwerbseinkommens auszugehen. Eine Abweichung vom Zuflussprinzip sei nur in bestimmten, allein im Interesse des Dienstherrn liegenden Ausnahmefällen möglich. Die Umlegung von Einkünften auf zwölf Kalendermonate stelle die Ausnahme in Form einer Berechnungsanordnung für Einkommen dar, das nicht stetig bezogen werde und nicht einem einzelnen Monat zugerechnet werden könne. § 64 Abs. 5 Satz 5 SHBeamtVG habe die Funktion, Schwankungen, die mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft nahezu zwangsläufig verbunden seien, auszugleichen, so dass die entsprechenden Beträge in die Ruhensberechnung eingestellt werden könnten. Die Vorschrift könne insoweit als bloßer „Rechenschritt“ (Zwölftelung) zur Ergänzung des Grundsatzes in Satz 4 begriffen werden. Insofern werde die Anrechnung der Sonderzahlung des § 22 TV-BA als Erwerbseinkommen nach dem Zuflussprinzip konsequenterweise wie die Anrechnung der jährlichen Sonderzahlung, die die Beamtinnen und Beamten des Landes sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach dem SonderZahlG SH erhielten, durchgeführt. Gemäß § 8 Satz 1 SonderZahlG SH sei die Sonderzahlung bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Zuflussprinzip im Monat Dezember zu berücksichtigen. Die Jahressonderzahlung fasse das Weihnachts- und Urlaubsgeld zusammen. Mit Bescheid vom 17.12.2020 forderte der Beklagte von der Klägerin die überzahlten 2.036,42 Euro zurück. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 18.01.2021 beim Beklagten Widerspruch ein. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22.09.2020 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.