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Urteil

1 S 2441/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einsätze der Feuerwehr zur Beseitigung sonstiger Notlagen können nach Landesrecht der Kostentragung durch eine gesetzliche Krankenkasse unterliegen (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F.). • Ist der Transport eines gehunfähigen Versicherten aus der Wohnung zum Rettungs- bzw. Krankentransportwagen medizinisch notwendig, gehört auch die Organisation und Ermöglichung des Zutritts zum Fahrzeug zur sachlichen Zuständigkeit der Krankenkasse (§ 60 SGB V). • Technische Hilfsmittel der Feuerwehr (z.B. Drehleiter, Schleifkorbzug) sind Nebenleistungen des ersatzfähigen Transports und fallen unter die Leistungspflicht der Krankenkasse, wenn sie zur Durchführung des medizinisch notwendigen Transports erforderlich sind. • Die Abgrenzung zur Gefahrenabwehr ist zu beachten: Kostenfreie Pflichtaufgabe der Feuerwehr ist nur die Rettung aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG a.F.); hier lagen lediglich Transporthindernisse vor (§ 2 Abs. 2 FwG a.F.).
Entscheidungsgründe
Feuerwehreinsatz zur Unterstützung von Krankentransporten kann Krankenkassen kostenpflichtig treffen • Einsätze der Feuerwehr zur Beseitigung sonstiger Notlagen können nach Landesrecht der Kostentragung durch eine gesetzliche Krankenkasse unterliegen (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F.). • Ist der Transport eines gehunfähigen Versicherten aus der Wohnung zum Rettungs- bzw. Krankentransportwagen medizinisch notwendig, gehört auch die Organisation und Ermöglichung des Zutritts zum Fahrzeug zur sachlichen Zuständigkeit der Krankenkasse (§ 60 SGB V). • Technische Hilfsmittel der Feuerwehr (z.B. Drehleiter, Schleifkorbzug) sind Nebenleistungen des ersatzfähigen Transports und fallen unter die Leistungspflicht der Krankenkasse, wenn sie zur Durchführung des medizinisch notwendigen Transports erforderlich sind. • Die Abgrenzung zur Gefahrenabwehr ist zu beachten: Kostenfreie Pflichtaufgabe der Feuerwehr ist nur die Rettung aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG a.F.); hier lagen lediglich Transporthindernisse vor (§ 2 Abs. 2 FwG a.F.). Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verweigerte Erstattung von Kosten, die die Beklagte (Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr) für vier Einsätze zur Verbringung des gehunfähigen Versicherten P.E. aus dessen Wohnung in ein Krankenhaus und zurück gefordert hatte. Wegen starken Übergewichts und Gehunfähigkeit konnte das Rettungsdienstpersonal den Patienten nicht mit einer Trage durch das Treppenhaus befördern. Die Feuerwehr setzte deshalb Drehleiter und Schleifkorbzug ein. Die Krankenkasse beglich bereits die Rechnungen der beteiligten Rettungsdienste, wollte aber nicht die Rechnungen der Feuerwehr zahlen. Die Beklagte stellte Kostenersatzbescheide und wies Widersprüche zurück mit Hinweis auf Landesrecht (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F.). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Krankenkasse wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. • Anwendbarkeit des Landesrechts: Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. waren erfüllt, weil die Feuerwehr zur Beseitigung einer sonstigen Notlage tätig wurde und die Einsätze objektiv nützlich und im Interesse der Krankenkasse erfolgten. • Leistungspflicht der Krankenkasse: Nach § 60 SGB V hat die Krankenkasse Fahrkosten zu tragen, wenn der Transport aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist; hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung die Bereitstellung der Transportleistung als Sachleistung. • Umfang der Transportleistung: Die Pflicht der Krankenkasse erschöpft sich nicht in der Bereitstellung eines Fahrzeugs an der Straßenlage; notwendige Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports bis in die Wohnung sind nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit zu erbringen. • Drehleiter als Nebenleistung: Der Einsatz einer Drehleiter ist keine eigenständige, nicht erstattungsfähige Transportart, sondern eine technische Nebenhilfe des Krankentransports; daher steht § 60 Abs. 3 SGB V der Erstattung nicht entgegen. • Abgrenzung zur Gefahrenabwehr: Kostenfreie, dienstliche Pflichtaufgaben der Feuerwehr betreffen nur Rettungen aus unmittelbarer Lebensgefahr (§ 2 Abs.1 FwG a.F.). Hier lagen keine lebensbedrohlichen Umstände vor, sodass es sich um eine andere Notlage nach § 2 Abs.2 FwG a.F. handelte. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Beklagte machte ihren Gebührenanspruch ermessensfehlerfrei geltend; die Inanspruchnahme der Krankenkasse war sachgerecht, verhältnismäßig und nicht willkürlich. • Vertragsfreie Situation: Das Fehlen eines Vergütungsvertrags zwischen Feuerwehr und Krankenkasse steht der öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage nicht entgegen; der Landesgesetzgeber kann durch allgemeine Vorschriften die Kostentragung in Ausnahmefällen regeln. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde zurückgewiesen. Die Feuerwehrkostenbescheide sind nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. in Verbindung mit § 60 SGB V rechtmäßig; die Einsätze dienten der Ermöglichung medizinisch notwendiger Transporte und lagen im Interesse der Krankenkasse. Die Klägerin hat daher die angeforderten Kosten zu tragen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin verliert, weil die hier geleisteten technischen Hilfen der Feuerwehr als notwendige Nebenleistungen des erstattungsfähigen Krankentransports anzusehen sind, die nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr, sondern dem Leistungsbereich der Krankenversicherung zuzurechnen sind.