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Beschluss

3 L 44/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0125.3L44.15.0A
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Leitsätze
Der Unentgeltlichkeit eines Feuerwehreinsatzes steht nicht entgegen, dass die Tragehilfe der Feuerwehr im Rahmen einer Notfallrettung des Rettungsdienstes erfolgt (beengtes Treppenhaus, Drehleitereinsatz der Feuerwehr). Entscheidend kommt es darauf an, dass das Hilfeleisten der Feuerwehr zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr dient.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Unentgeltlichkeit eines Feuerwehreinsatzes steht nicht entgegen, dass die Tragehilfe der Feuerwehr im Rahmen einer Notfallrettung des Rettungsdienstes erfolgt (beengtes Treppenhaus, Drehleitereinsatz der Feuerwehr). Entscheidend kommt es darauf an, dass das Hilfeleisten der Feuerwehr zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr dient.(Rn.8) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 27. Januar 2015 hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht habe aus dem zwischen den Beteiligten nicht streitigen Umstand, dass sich die krankenversicherte Patientin Frau C. aufgrund eines erlittenen Herzinfarktes in Lebensgefahr befunden hat, zu Unrecht geschlussfolgert, dass eine Kostenerhebung wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA nicht zulässig sei, da mit dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/808 -) unerheblich sei, ob überhaupt ein lebensgefährlicher Gesundheitszustand bestanden habe, denn für die Kostenerhebung nach dem Brandschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt komme es allein darauf an, dass der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich dem Zweck diene, dem Versicherten die (medizinische) Behandlung zu ermöglichen (vgl. Seite 2 [2. und 3. Absatz] der Antragsbegründungsschrift), tritt sie den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Art. 14 Kommunalrechtsreformgesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288) - im Folgenden: BrSchG LSA -, ist der Einsatz der Feuerwehr bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr (grundsätzlich) unentgeltlich. Lediglich die Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach den allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in den Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BrSchG LSA). Daneben kann der Aufgabenträger nur für sog. freiwillige Leistungen Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1, 1. HS BrSchG LSA). Bereits nach dem Wortlaut der Vorschriften kann gerade - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht dahinstehen, ob sich ein Patient, dessen Transport aus der Wohnung zum Rettungswagen durch den zuständigen Rettungsdienst (vgl. § 30 Abs. 1 BrSchG LSA i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, 2 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 [GVBl. S. 624] - im Folgenden RettDG LSA -) nicht möglich war, in Lebensgefahr befand. Dies - wie in der Antragsbegründungsschrift auf Seite 2 (4. Absatz) erfolgt - damit zu begründen, dass der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten gerade nicht der Rettung der Patienten aus einem Unglücksfall, sondern allein dessen Beförderung zur Krankenbehandlung gedient hätte, überzeugt nicht. Unter einem Unglücksfall im Sinne von § 1 Abs. 1 BrSchG LSA ist nach ständiger Rechtsprechung jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintrifft und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bewirkt oder zu bewirken droht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 L 28/01 -, juris). Dies zugrunde gelegt muss auch dann von einem Unglücksfall ausgegangen werden, wenn die Mittel des für die Notfallrettung zuständigen Rettungsdienstes nicht ausreichen, um die Notfallrettung eines Patienten mit dem Transport in Krankenhaus abzuschließen. In solchen Fällen kommt es regelmäßig auf die weitere (wohl insbesondere) technische Hilfe Dritter an, die im Fall der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr durch die Feuerwehr sicherzustellen ist. Dann handelt es sich gerade wegen der bestehenden Lebensgefahr um eine originäre gesetzlich normierte Pflichtaufgabe der Feuerwehr, der Hilfeleistung im Unglücksfall (vgl. § 1 Abs. 1 BrSchG LSA). Allein der Umstand, dass zuvor der Rettungsdienst in der Gestalt der Notfallrettung involviert war, mithin ein Krankentransport/eine Rettungsfahrt in Rede stand, kann kein anderes Ergebnis begründen. Denn die zu attestierende Notlage konnte offensichtlich nicht allein durch den Rettungsdienst beseitigt werden, es bedurfte vielmehr technischer und personeller Mittel der Feuerwehr, um die Rettung der Patientin C. aus der Lebensgefahr zu begegnen. Nur durch den Einsatz der Feuerwehr konnte die sich in Lebensgefahr befindliche Patientin, die wegen der medizinisch indizierten Liegendbeförderung nicht durch das steile und enge Treppenhaus von ihrer Wohnung zum Rettungswagen verbracht werden konnte, mittels Einsatzes der Drehleiter der Feuerwehr "gerettet" werden, auch wenn im Anschluss hieran die weitere Notfallrettung durch den Transport mit dem Rettungswagen in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 RettDG LSA) erfolgen musste. Der von der Beklagten angenommene Unglücksfall erschöpft sich nicht etwa in der gesundheitlichen Notlage des Herzinfarktes der Patientin - wie diese auf Seite 3 (3. Absatz) der Antragsbegründungsschrift meint - und der damit einhergehenden Lebensgefahr, sondern beinhalte schlussendlich auch die konkrete Lage des Notfallortes und die damit verbundene Notwendigkeit, den Betroffenen aus dieser konkreten Notlage zu befreien, um die anschließende Notfallrettung erst zu ermöglichen. Dass es für die Feuerwehr gar nicht möglich gewesen sei, die Patienten aus der konkret für sie wegen des Herzinfarktes bestehenden Lebensgefahr zu retten, so dass die Notlage (infolge eines Herzinfarktes) trotz der erbrachten Leistung der Feuerwehr andauerte und die Patientin (schlussendlich) nur durch medizinisches Fachpersonal habe gerettet werden können, schließt gerade nicht aus, dass eine Hilfeleistung der Feuerwehr der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA gedient hat. Denn das Gesetz verlangt nicht den (erfolgreichen) Abschluss der Rettungshandlung, sondern lässt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift eine Teilleistung - das Hilfeleisten – am Rettungsvorgang genügen, so dass die Rettung durch das systemgerechte Zusammenwirken der Notfallrettung des Rettungsdienstes und der Feuerwehr - wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. Seite 4, vorletzter Absatz des Urteilsabdrucks, m. w. N.) - bewirkt wird. Die Beklagte greift zu kurz, wenn sie – wie sie auf Seite 2 (4. Absatz) der Antragsbegründungsschrift zum Ausdruck bringt - nur dann einen Unglücksfall annehmen möchte, wenn ein Patient durch einen gescheiterten Rettungsversuch des Rettungsdienstes aufgrund der Liegendbeförderung im engen und steilen Treppenhaus steckengeblieben wäre. Hierdurch zeigt sie selbst auf, dass eine bestehende Notfalllage sich jederzeit verschlechtern kann, sei es - wie dargestellt - tatsächlich oder aber auch durch - wie im vorliegenden Fall - eine zunächst unrichtige Einschätzung des Rettungsdienstes, nämlich in der Lage zu sein, die Notfallrettung allein, ohne Hilfeleistung der Feuerwehr durchführen zu können. Dass der Rettungsdienst es nicht auf einen (wohl untauglichen) Versuch ankommen ließ, sondern zuvor die Rettung der Patientin durch die Benachrichtigung der Feuerwehr, die über die geeigneten sachlichen und personellen Mittel verfügte, förderte, kann nicht der maßgebender Gesichtspunkt für die Frage der Entgeltlichkeit des Einsatzes der Feuerwehr sein. Zwar findet die Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA regelmäßig ihren Abschluss in der Befreiung des Menschen aus der konkreten Notlage (bspw. mit dem Befreien des zu Rettenden beim Eingeschlossensein nach Verkehrsunfall). Hieran schließt sich jedoch im Regelfall die Notfallrettung des Rettungsdienstes durch Versorgung des Patienten am (Unfall- bzw.) Notfallort und dessen Beförderung in einem Rettungsmittel in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 RettDG LSA) an. Streitentscheidend darauf abzustellen, dass zunächst nur die Notfallrettung des Rettungsdienstes tätig und erst im Anschluss hieran – nachdem der Notarzt den Liegendtransport verordnet und die örtlichen Verhältnisse durch den Rettungsdienst neu eruiert worden seien – die Feuerwehr zugezogen worden sei, kann weder den gesetzlichen Regelungen der §§ 1 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA entnommen werden, noch geben die Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Entsprechendes vor. Diese Gesetze bestimmen die jeweiligen Pflichtenkreise der Einsatzkräfte und die daran anknüpfenden - sich nicht widersprechenden - kostenrechtlichen Folgen. Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen gehört, ist die Rettung eines Menschen aus (unmittelbarer) Lebensgefahr (so auch zu einer insoweit vergleichbaren Regelung des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes: VGH Bad.-Würt., Urteil vom 17. Mai 2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rdnr. 23). Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 1 BrSchG LSA. Denn nach §§ 1 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA gehört die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Historisch betrachtet, entspricht es dem Selbstverständnis der ehrenamtlichen Feuerwehren (Feuerwehrethos), ihre Kernaufgaben im Interesse der Allgemeinheit kostenfrei zu erbringen (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. März 2006 - 4 BV 04.2957 -, juris, Rdnr. 17 a. E., m. w. N.). Ist dagegen keine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren, sondern müssen lediglich Hindernisse beim (Kranken-)Transport überwunden werden (bspw. aufgrund schweren Übergewichts mit Gehunfähigkeit), scheidet eine Kostenfreiheit aus (vgl. VGH Bad.-Würt. Urteil vom 17. Mai 2010, a. a. O.), so dass der den Einsatz der Feuerwehr auslösende Rettungsdienst sodann eine freiwillige und zugleich kostenpflichtige Traghilfe der Feuerwehr gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA in Anspruch nimmt. Dass die Patientin - wie auf Seite 2 (letzter Absatz) der Antragsbegründungsschrift ausgeführt - aus keiner "außergewöhnlichen Behausung" (wie bspw. Baumhaus oder Erdloch) habe geborgen werden müssen, was der Auffassung der Beklagten nach allein der Befreiung aus einer Notlage gleichkäme, beinhaltet keine schlüssige Argumentation, die die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellt. Gesetzliche Voraussetzung ist nicht etwa, dass der Unglücks-/Notfallort nicht normgerecht ist, um ein Handeln der Feuerwehr zu bedingen, sondern dass das Hilfeleisten der Feuerwehr zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr dient und die Notfallrettung des Rettungsdienstes dem allein nicht gerecht werden kann. Richtig ist, dass die in Lebensgefahr befindliche Patientin sich in einer baulich zugelassenen Unterkunft befand, die jedoch wegen der Steile und Enge des Treppenhauses nicht im Rahmen eines Liegendtransportes ohne weitere Gefährdung ihres Lebens auf gewöhnlichem Weg verlassen werden konnte. Allein diese Besonderheit rechtfertigte den Einsatz der Drehleiter der Feuerwehr, wenn - wovon alle Beteiligten übereinstimmend ausgehen - sich die Patientin in Lebensgefahr befand. Auf die bestehende Lebensgefahr beim Patienten, die die Beklagte als nicht entscheidungserheblich ansieht (vgl. Seite 3 [2. Absatz] der Antragsbegründungsschrift), kommt es somit gerade dann an, wenn die Frage der Kostenpflichtigkeit des Einsatzes der Feuerwehr zu beantworten ist. Für sich betrachtet kann der Umstand, dass der Einsatz der Feuerwehr dem Zweck gedient habe, der Patientin die weitere Behandlung im Krankenhaus zu ermöglichen, nicht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen. Denn es handelt sich hierbei nicht etwa - wie die Beklagte (vgl. Seite 3 [2. Absatz] der Antragsbegründungsschrift) mit dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (siehe oben) meint - um den alleinigen Einsatzzweck der Feuerwehr. Dieser bestand - wie bereits dargestellt - vielmehr in der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr. Dass regelmäßig die Lebensgefahr durch das Hilfeleisten der Feuerwehr nicht beseitigt wird und erst durch die daran anschließende Notfallrettung des Rettungsdienstes mittels (weiterer) präklinischer Versorgung und Beförderung in Rettungsmitteln in eine zur weiteren Versorgung geeignete Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 1 RettDG LSA) der Lebensgefahr begegnet werden soll, schließt weder die vorangegangene Zuständigkeit/Leistungspflicht der Feuerwehr aus, noch beseitigt dies die gesetzlich normierte Kostenfreiheit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA. Vielmehr dient der Feuerwehreinsatz primär der (unmittelbaren) Rettung eines in Lebensgefahr befindlichen Menschen, um – wie in den von der Beklagten zitierten Fällen - diesem sodann den Krankentransport/die Rettungsfahrt überhaupt zu ermöglichen. In einer vergleichbaren Fallgestaltung hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur bayerischen Landesregelung des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG die Kostenfreiheit der technischen Tragehilfe bei Tätigkeiten der Feuerwehr, die der unmittelbaren Rettung von Menschen dienen, gleichfalls als solche bejaht (vgl. Urteil vom 7. März 2006, a. a. O.), wobei zwischen den dortigen Beteiligten nicht die Kosten der Traghilfe, sondern die Kosten des Ein- und Ausrückens der Feuerwehr zur Gewährleistung der kostenfreien Traghilfe in Rede standen und ebenso als kostenfrei erachtet worden sind. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, das Befördern der Patientin aus der Wohnung hätte weder eine besondere feuerwehrspezifische Ausstattung noch entsprechende Kenntnisse erfordert, da auch Dritte mittels einer Scheren- oder Hebebühne diesen Transportvorgang hätten bewältigen können (vgl. Seite 3 (2. Absatz a. E.) der Antragsbegründungsschrift), verkennt sie die offenkundige Dringlichkeit des Einsatzes des speziellen von der Feuerwehr ständig vorgehaltenen Gerätes (Drehleiter). Denn wegen der zu attestierenden Lebensgefahr bestand nicht die Zeit, Dritte mit der Erledigung dieser Aufgabe zu betrauen. Die Besonderheit der Erledigung von Pflichtaufgaben des Feuerwehrdienstes besteht gerade darin, die sachlichen und personellen Mittel zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr jederzeit vorzuhalten, sodass unter Einhaltung der Hilfsfrist, dem Zeitpunkt ab Eingang der Meldung bis zum Eintreffen der Feuerwehr, die notwendige Rettungsmaßnahme ergriffen werden kann. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus Fahrtkosten zu zahlen (vgl. Seite 3 [letzter Absatz] der Antragsbegründungsschrift), steht der Unentgeltlichkeit des Einsatzes der Feuerwehr nicht entgegen. Denn zu diesen Fahrtkosten im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V können die Kosten des Feuerwehreinsatzes nur dann zählen, wenn dieser als solches kostenpflichtig ist. Ist dies nicht der Fall, können sich solche Kosten auch nicht fahrtkostenerhöhend auswirken. Anders gewendet: Bevor die Frage der Übernahme von Rettungskosten durch Krankenkassen beantwortet werden kann, ist immer zu klären, ob es sich um einen unentgeltlichen oder entgeltlichen Einsatz der Feuerwehr gehandelt hat. Allein diese Sichtweise wird dem Normengefüge des Brandschutz- und des Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gerecht. Soweit sich die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (vgl. Seite 4 [oben] der Antragsbegründungsschrift), ist diese bereits nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - A 3 S 69/98 - und vom 14. Juli 2005 - 3 L 161/03; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 1996 - OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 12 L 833/96 -, NVwZ-Beilage 1996, 59 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, und Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, 29). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen „Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - in der hier maßgeblichen Fassung - auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29). In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es fehlt bereits an einer aufgeworfenen und ausformulierten (Rechts-)Frage. Dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - wie die Beklagte wohl geltend zu machen beabsichtigt (vgl. Seite 4 [3. Absatz] der Antragsbegründungsschrift) - in einer sozialrechtlichen Streitigkeit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V unter Heranziehung des § 1 BrSchG LSA andere Maßstäbe als das Verwaltungsgericht angelegt hat, indem es ausführt, dass es für die Übernahme der Rettungskosten unerheblich sei, ob überhaupt ein lebensgefährlicher Gesundheitszustand bestanden habe, da der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich dem Zweck gedient habe, dem Versicherten die Behandlung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/08 -, juris, Rdnr. 36 a. E.), vermag allein grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht zu begründen. Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte bzw. Fachgerichte abweicht als die in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (abschließend) aufgeführten (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005 – 3 L 182/02 –; vgl. im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zudem: BVerfG, NJW 1993, 184; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1984 – 8 B 121.83 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu bejahen, weil es kein Divergenzgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darstellt. Eine Abweichung von einem anderen Obergericht bzw. Fachgericht als dem maßgeblichen Divergenzgericht kann eine Grundsatzberufung rechtfertigen, weil es sich bei der Divergenzzulassung um einen Unterfall der Grundsatzrüge handelt (OVG LSA, a. a. O.; vgl. überdies: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 – 8 B 44.95 –, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1994 – 9 C 46.84 –, BVerwGE 70, 24 [27]). Stets muss es sich dabei allerdings ebenfalls um eine Divergenz in Bezug auf allgemeine (abstrakte) Rechtssätze handeln, während die (bloße) schlichte fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zulassungsbegründend ist (OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 31. August 1999 – A 3 S 371/99 –). Denn in beiden Fällen wird mit der Zulassung des Rechtsmittels bezweckt, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 5 ER 625.90 –, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschluss vom 17. Januar 1996 – 6 B 39.94 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, DÖV 1998, 117). Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung eine Divergenzrüge erhoben, so ist der Rechtsmittelführer damit nicht seiner Darlegungslasten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, welche auch für die Divergenzrüge gelten, enthoben (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Vielmehr hat er im Rahmen seiner Darlegungspflicht – und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle – zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 – IV CB 10.64 –, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 – VIII B 159.60 –, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichtes einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Beschwerdegericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (ständige Rechtsprechung des Senates, etwa: Beschluss vom 9. Februar 2005, a. a. O., Beschluss vom 18. Oktober 2001 – A 3 S 284/99 –, Beschluss vom 31. August 1999, a. a. O.; vgl. zudem: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Juni 1993 – A 16 S 976/93 –, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 – Bs VI 158/96 –). Hieran gemessen wird der Zulassungsantrag den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, denn es fehlt schon an einer (zureichenden) Gegenüberstellung der vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich im Bezeichnen der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt und dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinandergesetzt (vgl. Seite 4 [3. Absatz] der Antragsbegründungsschrift). Ungeachtet dessen folgt aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass sich die von der Beklagten wohl beabsichtigte Fragestellung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahin beantworten lässt, dass die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr nach §§ 1 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA grundsätzlich zu den kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört, auch wenn erst im Verlauf einer Notfallrettungsmaßnahme zwecks Ermöglichung eines Krankentransports der Einsatz der Feuerwehr notwendig wird. Dass der Ausgang eines Verfahrens über die Kostentragungspflicht bei Hilfeleistung der Feuerwehr in den Fällen der Rettung von Menschen aus Lebensgefahr nach Auffassung der Beklagten (vgl. Seite 4 [3. Absatz] der Antragsbegründungsschrift) allein davon abhänge, ob die Streitigkeit sozial- oder verwaltungsgerichtlich geführt wird, begründet gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar dürfte es misslich sein, dass das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, ohne dass es entscheidungserheblich im dortigen Verfahren darauf angekommen wäre, darauf abgestellt hat, dass es unerheblich sei, ob überhaupt ein lebensgefährlicher Gesundheitszustand bestanden habe. Gleichwohl obliegt die Auslegung dieser öffentlich-rechtlichen Normen des materiellen Landesrechts (§§ 1 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA) in erster Linie dem beschließenden Gericht. Überdies stellt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt kein Divergenzgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Einen darüber hinausgehenden und zugleich für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblichen Klärungsbedarf legt die Antragsbegründungsschrift nicht zulassungsbegründend dar. Überdies werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsbegründungsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Dies hätte vorliegend im Hinblick auf die vorgenannten obergerichtlichen Entscheidungen nicht nur nahe gelegen, sondern hätte sich dem Beklagten aufgrund der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 8. April 2014 - 3 A 179/13 -, juris) aufdrängen müssen. Die Beklagte verkennt darüber hinaus, dass es sich bei den hier zugrunde liegenden Normen der §§ 1 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA um materielles Landesrecht handelt, deren Auslegung grundsätzlich nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung ist (irrevisibles Landesrecht). Da es zulassungsbegründend nicht darauf ankommt, kann schließlich dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt kostenerstattungspflichtig im Sinne von § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG LSA wäre, was jedenfalls nicht ohne weiteres offenkundig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).