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Urteil

7 A 10018/21

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0630.7A10018.21.00
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Leitsätze
Eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs 1 Nr 9 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG ) vom 2. November 1981 in der Fassung vom 8. März 2016 (juris: Brand/KatSchG RP, Fassung: 2016-03-08) liegt zumindest dann vor, wenn der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich bei der Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe, insbesondere bei der Beförderung eines Patienten, erfolgt und ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr bestanden hätte. Wird ein Einsatz der Feuerwehr hingegen unabhängig oder bloß neben rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere nicht bei einer Transportleistung nötig, ist dies nicht als Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs 1 Nr 9 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP, Fassung: 2016-03-08) zu werten.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs 1 Nr 9 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG ) vom 2. November 1981 in der Fassung vom 8. März 2016 (juris: Brand/KatSchG RP, Fassung: 2016-03-08) liegt zumindest dann vor, wenn der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich bei der Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe, insbesondere bei der Beförderung eines Patienten, erfolgt und ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr bestanden hätte. Wird ein Einsatz der Feuerwehr hingegen unabhängig oder bloß neben rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere nicht bei einer Transportleistung nötig, ist dies nicht als Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs 1 Nr 9 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP, Fassung: 2016-03-08) zu werten.(Rn.21) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 31. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ebenso zu feuerwehrrechtlichen Kostenbescheiden: VGH BW, Beschluss vom 16. November 2010 – 1 S 2402/09 –, juris Rn. 12; Urteil vom 16. November 2017 – 1 S 2136/17 –, juris Rn. 23; BayVGH, Urteil vom 25. April 2017 – 4 BV 16.346 –, juris Rn. 31), hier also des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2019. Abzustellen ist daher auf das Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG –) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der Fassung vom 8. März 2016 (GVBl. S. 173, im Folgenden: LBKG a.F.). II. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. Danach können die Aufgabenträger durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen – wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet – von den Sanitätsorganisationen, einer anderen im Rettungsdienst tätigen Einrichtung oder einem Unternehmer, der Notfall- oder Krankentransport betreibt, wenn diese die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern. 1. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Insbesondere bestehen keine Bedenken an der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Entgegen der Ansicht der Klägerin fällt die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. nämlich nicht in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes – GG –. Denn hierbei handelt es sich schon um keine Regelung der Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird mit dem Kostenersatzanspruch der Aufgabenträger der Feuerwehr (vgl. § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 LBKG a.F.) keine Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen begründet. Eine Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen im Verhältnis zum Versicherten für Fahrkosten besteht bereits gemäß § 60 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (im Folgenden: SGB V; zum Umfang der Leistungspflicht nach § 60 SGB V vgl. VGH BW, Urteil von 17. Mai 2010 – 1 S 2441/09 –, juris Rn. 16 ff., 25). Aus § 133 Abs. 1 SGB V folgt zudem, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes zur Zahlung von Benutzungsentgelten durch landesrechtliche oder kommunalrechtlichen Bestimmungen oder durch vertragliche Vereinbarung herangezogen werden können (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 1, Abs. 5 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport [Rettungsdienstgesetz] – RettDG –). Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes, die die Aufgabenträger den Sanitätsorganisationen und sonstigen in § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. genannten Einrichtungen und Unternehmen auferlegen können, stellen damit lediglich einen Kostenfaktor dar, der sich im Rahmen des § 60 und § 133 SGB V letztlich kostenerhöhend für die gesetzlichen Krankenkassen auswirkt bzw. auswirken kann (vgl. hierzu auch LT-Drs. 16/5720, S. 28 f.). Mit der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F., die allein die Kostentragung im Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern der Feuerwehr und den Sanitätsorganisationen sowie den sonstigen dort genannten Einrichtungen und Unternehmen betrifft, wird jedoch keine Kostentragungspflicht der Krankenkassen dem Grunde nach begründet. Somit handelt es sich bei § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. auch um keine Regelung der Sozialversicherung. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. für eine Kostenanforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin liegen hier vor. a) Die Feuerwehr ist, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat und zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist, von der Klägerin im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. angefordert worden. Dem steht zum einen nicht entgegen, dass die Anforderung über die Leitstelle erfolgt ist. Wie die Beklagte dargelegt hat, kann die Feuerwehr in der Regel ohnehin nur über die Leistelle informiert werden (siehe hierzu auch § 7 Abs. 3 Nr. 3a) RettDG; vgl. ferner die nun klarstellende Regelung im neugefassten § 36 Abs. 1 Nr. 10 LBKG [Fassung vom 21. Dezember 2020, GVBl. S. 747]; vgl. hierzu auch LT-Drs. 17/13196, S. 354). Zum anderen ist es – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – unschädlich, wenn die Anforderung der Feuerwehr durch die Klägerin, die ausweislich des Einsatzberichtes der Beklagten als meldende Person aufgeführt ist, auf einer internen Weisung des Notarztes beruhte, da diese zur Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe der Klägerin – nämlich des Notfalltransports nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RettDG (siehe dazu sogleich) – erfolgte. b) Die Klägerin hat die Feuerwehr der Beklagten auch „zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. angefordert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. nicht schon immer dann anzunehmen, wenn ein Rettungseinsatz der Feuerwehr eine Rettungsfahrt mit anschließender Behandlung in einer Klinik oder einer anderen Behandlungseinrichtung zur Folge hat (vgl. Eisinger/Gräff, Praxis der Kommunalverwaltung, LBKG, § 36, Nr. 1.14 [Stand: Januar 2022]). Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch der Ansicht der Vorinstanz, dass eine für den Rettungsdienst kostenpflichtige Mitwirkungshandlung der Feuerwehr jedenfalls dann vorliege, wenn der Patient durch den Rettungsdienst mit eigenen Mitteln erreicht werden könne und so dessen Erstzugriff in zumutbarer Weise möglich sei. Dieses Abgrenzungskriterium ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. noch aus dem in der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Der Senat hält zudem eine Differenzierung danach, wem der Erstzugriff auf den Patienten möglich ist, angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Situationen und einem denkbaren zeitlich parallelen Tätigwerden von Feuerwehr und Rettungsdienst für die Frage, ob die Feuerwehr zur Unterstützung rettungsdienstlicher Aufgaben tätig geworden ist, nicht in jedem Fall für sachgerecht. So sind etwa Situationen denkbar, in denen der Rettungsdienst einen Patienten teilweise (erst-)versorgen kann, der Patient aber dennoch von der Feuerwehr aus einer Gefahrenlage befreit werden muss, die typischerweise nicht zu den rettungsdienstlichen Aufgaben gehört (bspw. Rettung einer nach einem Verkehrsunfall in einem PKW eingeklemmten Person, die zwar durch den Rettungsdienst erreicht und erstversorgt werden kann, aber von der Feuerwehr aus dem PKW [unter Einsatz technischer Mittel] befreit werden muss). Eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. liegt vielmehr zumindest dann vor, wenn der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich bei der Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe erfolgt und ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr bestanden hätte (ähnlich zur Frage der Fahrkosten im Sinne des § 60 SGB V: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juni 2010 – L 10 KR 59/08 –, juris Rn. 25 f.). Zu den rettungsdienstlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RettDG gehört u.a. der Notfalltransport. Dieser umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RettDG neben der notfallmedizinischen Versorgung am Notfallort die Beförderung des Notfallpatienten. Hierzu gehört nicht nur die Beförderung in einem Kraftfahrzeug, sondern auch der Transport des Patienten vom Auffindeort zum Rettungswagen (so zu § 60 SGB V: VGH BW, Urteil vom 17. Mai 2010 – 1 S 2441/09 –, juris Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juni 2010 – L 10 KR 59/08 –, juris Rn. 27 ff.; Eisinger/Gräff, Praxis der Kommunalverwaltung, LBKG, § 36, Nr. 1.14 [Stand: Januar 2022]). Wird daher die Feuerwehr ausschließlich bei der Beförderung des Patienten tätig und hätte ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit hierfür bestanden, handelt sie zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/5720, S. 28, in der als Unterstützungsleistung ausschließlich Transportleistungen benannt werden; vgl. ferner die Neufassung der Kostenregelung in § 36 Abs. 1 Nr. 10 LBKG [Fassung vom 21. Dezember 2020, GVBl. S. 747], in der explizit auf eine Unterstützung bei der Beförderung abgestellt wird). Wird ein Einsatz der Feuerwehr hingegen unabhängig oder bloß neben rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere nicht zur Unterstützung bei einer Transportleistung nötig, ist dies nicht als Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. zu werten. Nach diesen Maßstäben handelt es sich beim vorliegenden Einsatz der Feuerwehr um eine Unterstützung bei den rettungsdienstlichen Aufgaben der Klägerin. Der Notfalltransport des Patienten von seiner Wohnung bis zum Rettungswagen musste mit Hilfe der Feuerwehr der Beklagten durch den Einsatz einer Drehleiter durchgeführt werden, da aufgrund der gesundheitlichen Situation des intubierten und beatmeten Patienten mit Schlaganfallverdacht, wie die Klägerin dargelegt hat, ein Transport durch das Treppenhaus mittel Trage oder Trage-(berge-)tuch letztlich aus medizinischen Gründen nicht möglich war. Die Verbringung des Patienten mittels Drehleiter vom 1. Obergeschoss seines Wohnhauses zum Boden diente daher allein seiner – der Klägerin nach § 2 Abs. 2 RettDG obliegenden – Beförderung vom Auffindeort zum Rettungswagen. Ohne den gesundheitlichen Zustand des Patienten, der zum Einsatz des Rettungsdienstes geführt hat, hätte keine Notwendigkeit für den Einsatz der Feuerwehr bestanden. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vorliegend technisches Gerät zum Einsatz gekommen ist, welches zur Ausrüstung der Feuerwehr und nicht zur standardmäßigen Ausstattung des Rettungsdienstes gehört. Dass von einer Unterstützungsleistung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. dann nicht (mehr) auszugehen ist, wenn auf die technische Ausrüstung der Feuerwehr zurückgegriffen wird, ist weder dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Es ergibt sich im Gegenteil aus der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F., dass der Gesetzgeber unter den Begriff „Unterstützung“ zweifelsfrei nicht nur eine reine Tragehilfe durch die Feuerwehr, etwa bei personeller Überforderung des Rettungsdienstes, fassen wollte. Vielmehr sollte die Möglichkeit der Kostenanforderung gerade auch in den Fällen bestehen, in denen – wie hier – beim Transport eines Patienten „umfangreiche und kostspielige technische Hilfeleistungen (...), bis hin zum Kranwagen“ erforderlich sind (vgl. LT-Drs. 16/5720, S. 28). Soweit die Klägerin meint, dass es sich bei derartigen Fällen, in denen feuerwehrspezifische Geräte eingesetzt werden, stets um eine originäre Aufgabe der Feuerwehr in Form der allgemeinen Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG a.F. handelt, verhilft dieser Einwand ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Ihm kann zwar, anders als wohl das Verwaltungsgericht meint, nicht entgegengehalten werden, dass sich die im Rahmen des Rettungsdienstes geleistete technische Hilfe im Sinne des § 7 Abs. 8 RettDG von der allgemeinen Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG (qualitativ) unterscheide. Der Begriff der technischen Hilfe in § 7 Abs. 8 RettDG ist vom Gesetzgeber vielmehr offenbar gerade als Teil der allgemeinen Hilfe verstanden worden (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 10/677, S. 13 zur Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 6 LBKG in der Fassung vom 17. Februar 1986, GVBl. S. 59; so wohl auch Eisinger/Gräff u.a., Brand- und Katastrophenschutzrecht, Rettungsdienst, Bd. I, Teil 2, § 36 LBKG, Nr. 11.4. [Stand: September 2021]). Ob es sich beim Einsatz feuerwehrspezifischer Geräte stets um eine originäre Aufgabe der Feuerwehr in Form der allgemeinen Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG handelt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn der Gesetzgeber hat für derartige Hilfeleistungen, selbst wenn sie als originäre Feuerwehraufgabe zu werten sein sollten – ebenso wie für die in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LBKG a.F. als originäre Aufgaben einzustufenden Tätigkeiten der Feuerwehr – einen Kostenersatztatbestand geschaffen (vgl. Eisinger/Gräff u.a., Brand- und Katastrophenschutzrecht, Rettungsdienst, Bd. I, Teil 2, § 36 LBKG, Nr. 11.4. [Stand: September 2021]). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die von der Klägerin erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 25. Januar 2016 – 3 L 44/15 –, juris) vorliegend keine abweichende Beurteilung gebietet. Soweit dort angenommen wird, dass der Einsatz einer Drehleiter der Feuerwehr zur medizinisch indizierten Liegendbeförderung einer Patientin nach § 22 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unentgeltlich sei, da es sich wegen der bestehenden Lebensgefahr für die Patientin um eine originäre gesetzlich normierte Pflichtaufgabe der Feuerwehr, der Hilfeleistung im Unglücksfall gehandelt habe, lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Zum einen besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit der Möglichkeit zum Kostenersatz nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. nach rheinland-pfälzischem Recht gerade keine generelle Unentgeltlichkeit von Feuerwehreinsätzen gegenüber den dort genannten Organisationen und Einrichtungen. Zum anderen steht die Einordnung einer Tätigkeit als originäre Aufgabe der Feuerwehr einem Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. – wie dargelegt – nicht per se entgegen. Nach alledem hat die Klägerin die Feuerwehr der Beklagten zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG a.F. angefordert. 3. Der Senat hat ferner keine Bedenken hinsichtlich der Höhe des Kostenbescheides sowie einer pflichtgemäßen Ermessensausübung der Beklagten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird entsprechend § 130b Satz 2 VwGO auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. III. Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Ansicht der Klägerin steht diesem Ergebnis auch nicht § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 28. September 2017 entgegen. Aus der Bezugnahme des § 4 Abs. 2 auf § 3 Abs. 2 der Satzung ergibt sich, dass die Gebührenpflicht der in § 4 Abs. 2 der Satzung genannten Personen nur in den Fällen besteht, in denen die Feuerwehr Leistungen außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch erkennbar nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 547,50 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Die Beteiligten streiten über die Geltendmachung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz im Rahmen einer Notfallrettung durch den Rettungsdienst. Am Morgen des 27. Juli 2016 nahmen Rettungskräfte der Klägerin – eine Sanitätsorganisation – und die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten eine Personenrettung aufgrund eines Schlaganfallsverdachts vor. Dabei kamen drei Feuerwehrleute sowie eine Drehleiter mit (Rettungs-)Korb zum Einsatz. Ausweislich des Einsatzberichts vom 15. August 2016 war die Rettung einer Person aus dem ersten Obergeschoss durch Einsatzmittel der Klägerin nicht möglich, sodass diese mittels Drehleiter unterstützt wurde. Der Patient wurde vom ersten Obergeschoss auf den Boden gefahren und an Mitarbeiter der Klägerin übergeben. Als meldende Person weist der Einsatzbericht die Klägerin aus. Nach Anhörung der Klägerin machte die Beklagte gegenüber dieser mit Bescheid vom 31. August 2016 gestützt auf § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG Kosten in Höhe von insgesamt 547,50 € für den Feuerwehreinsatz am 27. Juli 2016 geltend. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 5. September 2016 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Alzey-Worms mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2019 zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, nach der Satzung der Beklagten bestehe der Kostenerstattungsanspruch gegenüber der geretteten Person, da das Handeln in deren ausdrücklichen bzw. mutmaßlichen Willen erfolgt sei. Die Feuerwehr der Beklagten sei auch nicht durch den Rettungsdienst selbst alarmiert worden, sondern durch die Leitstelle, die den Gesamteinsatz koordiniert habe. Der Notarzt vor Ort habe die Feuerwehr angefordert. Da die Drehleiter der Feuerwehr zum Einsatz gekommen sei, handele es sich bei dem Feuerwehreinsatz auch nicht um eine bloße Tragehilfe. Für den Patienten habe eine potentielle Gefahr für Leib und Leben bestanden, sodass der Feuerwehreinsatz selbst als Hauptleistung zur Personenrettung zu sehen sei. Es stehe daher eine originäre Feuerwehraufgabe nach § 1 Abs. 1 LBKG im Raum. Die beigeladene Krankenkasse hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen und ergänzend ausgeführt, das Bergen hilfloser Personen aus einer misslichen Lage sei eindeutig originäre Aufgabe der Feuerwehr. Auf die Ursache der Notlage könne es insoweit nicht ankommen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten sei § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG, an dessen Verfassungsmäßigkeit es keine Zweifel habe. Zwar bestehe für den Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Sozialversicherung. Von dieser habe er allerdings in Bezug auf die Festsetzung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen in § 133 SGB V für den Landesgesetzgeber ausdrücklich einen Regelungsspielraum belassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG lägen vor. Die Feuerwehr sei von der Klägerin im Sinne der Vorschrift „angefordert“ worden. Es liege zudem eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben und kein originäres Tätigwerden der Feuerwehr vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers falle unter § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG nicht nur die Anforderung der Feuerwehr als einfache „Tragehilfe“, sondern auch der Einsatz besonderer technischer Mittel. Eine für den Rettungsdienst kostenpflichtige Mitwirkungshandlung der Feuerwehr liege jedenfalls dann vor, wenn der Patient – wie hier – unabhängig von seinem gesundheitlichen Zustand durch den Rettungsdienst mit eigenen Mitteln erreicht werden könne und so dessen Erstzugriff in zumutbarer Weise möglich sei, mithin also in ausreichender Weise etwa die medizinische Transportfähigkeit hergestellt werden könne. In diesen Situationen präge der rettungsdienstliche Charakter das Lagebild. Sei hingegen der Erstzugriff auf den Patienten nicht in zumutbarer Weise für den Rettungsdienst gegeben und kämen dazu gegebenenfalls besondere technische Mittel der Feuerwehr zum Einsatz (z.B. Befreiung aus einem Erdloch, Öffnen einer Wohnungstür), falle der Einsatz in den originären Aufgabenbereich der Feuerwehr und sei nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG für den Rettungsdienst kostenpflichtig. Auch stehe § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen, da diese Norm auf die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten planbaren Einsätze der Feuerwehr bezogen sei. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, es bestünden aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Sozialversicherung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Begründung einer Kostentragungspflicht der Krankenkassen lasse sich auch nicht auf die Regelung in § 133 SGB V stützen. Die Vorinstanz habe zudem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG verkannt. So könne nicht entscheidend darauf abgestellt werden, wer als erstes am Unglücksort eintreffe und damit den Erstzugriff auf den Patienten habe. Die Abgrenzung zwischen rettungsdienstlichem Einsatzbereich und dem Einsatzbereich der Feuerwehr sei vielmehr anhand der Kriterien medizinische und technische Einsatzabwicklung vorzunehmen. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG bestehe nur dann, wenn es um die Unterstützung in der medizinischen Einsatzabwicklung gehe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Feuerwehr dem Rettungsdienst ein medizinisches Ersatzgerät zur Einsatzstelle verbringe oder im Falle eines medizinischen Transports unter Einsatz der Ausstattung des Rettungswagens eine sogenannte Tragehilfe gewähre. In der einschlägigen DIN-Vorschrift seien abschließend die dem Rettungsdienst zugebilligten Transporthilfen aufgeführt. Soweit es um dort nicht aufgeführte technische Geräte zur Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten gehe, wie etwa eine Drehleiter, ein Bergekorb, Abseilvorrichtungen oder Kräne, sei der Aufgabenbereich der Feuerwehr betroffen. So liege der Fall hier. Da ein Transport des Patienten mittels Trage unter laufender Beatmung über die steile Treppe in seinem Anwesen und ein Transport mittels Tragebergetuch wegen der zu unterbrechenden Beatmung des Patienten und der Veränderung der Druckverhältnisse im Körper des Patienten nicht möglich gewesen sei, habe der Patient allein durch den Einsatz der Drehleiter der Feuerwehr geborgen werden können. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Dezember 2020 den Kostenbescheid der Beklagten vom 31. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da die Feuerwehr zur Unterstützung rettungsdienstlicher Aufgaben herangezogen worden sei. Nach § 2 Abs. 1 RettDG gehörten Notfalltransport und Krankentransport zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Gemäß § 2 Abs. 2 RettDG umfasse der Notfalltransport die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und ihre Beförderung. Dabei beschränke sich der Transport nicht allein auf die Fahrt mit einem Rettungswagen. Zum Transport könnten auch weitere Nebenleistungen gehören, wie etwa die Verbringung vom Aufenthaltsort zum Fahrzeug. Eine Abgrenzung zwischen medizinischem und technischem Einsatz sei für die Kostenerstattung nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG nicht maßgeblich. Im vorliegenden Fall handele es sich auch nicht um eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die über die Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben hinausgehe. Bei dem Einsatz habe die Hilfsbedürftigkeit ausschließlich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Patienten bestanden. Ohne den gesundheitlichen Ausnahmezustand des Patienten hätte keine andere Gefahr vorgelegen, die den Einsatz der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Ferner werde die Feuerwehr immer über die Rettungsleitstelle alarmiert. In diesem Fall sei dies auf Anforderung durch den Rettungsdienst erfolgt. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und schließt sich den Ausführungen der Klägerin an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.