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Urteil

25 K 1/22

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0629.25K1.22.00
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Leitsätze
Bei den Kosten für eine Notverlegung eines Neugeborenen aus einer Geburtsklinik in ein Perinatalzentrum handelt es sich um Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V. (Rn.53) Die Fahrkosten umfassen auch die Kosten für die medizinisch zwingend notwendige Aufrüstung des Transportfahrzeugs mit einem mobilen Inkubator, ohne den der Transport nicht möglich wäre. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Träger des Rettungsdienstes dadurch entstehen, dass er aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keine Fahrzeuge mit eigenen mobilen Inkubatoren vorhält, sondern den Inkubator jeweils erst beim aufnehmenden Krankenhaus abholen und zum abgebenden Krankenhaus bringen muss.(Rn.61) (Rn.62) Das abgebende Krankenhaus ist nicht Gebührenschulder für die Kosten dieser Bereitstellungsfahrt.(Rn.64) Es ist dem Träger des Rettungsdienstes und dem Landesverordnungsgeber verwehrt, die aus § 60 SGB V folgende Kostenverteilung durch Aufspaltung der Verlegungsfahrt und der Bereitstellungsfahrt in zwei getrennte Abrechungsvorgänge zu umgehen.(Rn.56)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.402,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2021 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Kosten für eine Notverlegung eines Neugeborenen aus einer Geburtsklinik in ein Perinatalzentrum handelt es sich um Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V. (Rn.53) Die Fahrkosten umfassen auch die Kosten für die medizinisch zwingend notwendige Aufrüstung des Transportfahrzeugs mit einem mobilen Inkubator, ohne den der Transport nicht möglich wäre. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Träger des Rettungsdienstes dadurch entstehen, dass er aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keine Fahrzeuge mit eigenen mobilen Inkubatoren vorhält, sondern den Inkubator jeweils erst beim aufnehmenden Krankenhaus abholen und zum abgebenden Krankenhaus bringen muss.(Rn.61) (Rn.62) Das abgebende Krankenhaus ist nicht Gebührenschulder für die Kosten dieser Bereitstellungsfahrt.(Rn.64) Es ist dem Träger des Rettungsdienstes und dem Landesverordnungsgeber verwehrt, die aus § 60 SGB V folgende Kostenverteilung durch Aufspaltung der Verlegungsfahrt und der Bereitstellungsfahrt in zwei getrennte Abrechungsvorgänge zu umgehen.(Rn.56) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.402,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2021 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die danach noch auf Rückzahlung der von der Klägerin im Jahr 2018 gezahlten Feuerwehrgebühren i.H.v 13.402,20 € gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Die Klage ist auch begründet. I. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin ist § 20 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG BE) vom 22. Mai 1957 (GVBl. 1957, 516) in der Fassung vom 2. November 2018. Eines Rückgriffs auf den gesetzlich nicht geregelten, aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedarf es angesichts dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Gem. § 20 GebBeitrG BE sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen jedoch nur, soweit die Festsetzungsentscheidung noch anfechtbar ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren, Beiträge und Auslagen nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden (Abs. 1). Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung (Abs. 2) und verjährt nach vier Jahren (Abs. 3 Satz 1). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzungsentscheidung (Abs. 3 Satz 2). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch liegen vor, denn bei den streitgegenständlichen Beträgen handelt es sich um Gebühren (dazu 1.), die der Beklagte zu Unrecht gegenüber der Klägerin erhoben hat (dazu 2.). 1. Bei den von der Klägerin unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen handelte es sich um vom Beklagten geltend gemachte Benutzungsgebühren (vgl. § 3 Abs. 1 GebBeitrG BE) für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr (vgl. § 1 Abs. 1 der nach § 6 Abs. 1 GebBeitrG BE erlassenen Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung/Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr [Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung – FwBenGebO] in der Fassung vom 13. April 1995, GVBl. 1995, 293) und damit um Gebühren i.S.v. § 20 GebBeitrG BE. 2. Der Beklagte hat diese Gebühren zu Unrecht gegenüber der Klägerin erhoben. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung grundsätzlich vor (dazu a) und ist die Gebührenerhebung für die Inkubatortransporte auch im Ansatz nicht zu beanstanden (dazu b), jedoch ist die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin (dazu c) bzw. wäre ihre Heranziehung zu den Gebühren jedenfalls im Rahmen der Schuldnerauswahl rechtswidrig (dazu d). a) Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Gebühren sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebBeitrG BE i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 FwBenGebO i.V.m. Tarifstelle B 1.1 des Gebührenverzeichnisses “B“ - Besondere Benutzungen - der Anlage zu § 1 FwBenGebO. Gemäß § 1 Abs. 1 GebBeitrG BE hat die Verwaltung Berlins nach den Vorschriften dieses Gesetzes u.a. Anspruch auf Entrichtung von Gebühren (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren) und Beiträgen. Nach § 3 Abs. 1 GebBeitrG BE werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Leistungen erhoben. Gem. § 1 Abs. 1 FwBenGebO i.V.m. § 6 Abs. 1 GebBeitrG BE werden für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis “B“ - Besondere Benutzungen - erhoben. Gemäß § 2 Nr. 2 FwBenGebO zählen zu den gebührenpflichtigen Tatbeständen i.S.v. § 1 Abs. 1 unter anderem Transporte von Inkubatoren. Die Tarifstelle B 1.1 des Gebührenverzeichnisses „B“ - Besondere Benutzungen - setzt in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgebenden Fassung für den Einsatz eines Rettungswagens zum Transport von Notfallpatienten je Person eine Gebühr in Höhe von 319,10 € fest. Fußnote 1 zur Tarifstelle B 1.1 legt fest, dass dies u.a. auch für Einsätze von Rettungswagen für Transporte von Ärzten, Frischblutspenden, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellung von Inkubatoren innerhalb Berlins je Transport (Bereitstellung) gilt. Die streitgegenständlichen Gebühren wurden erhoben für die Bereitstellung von Inkubatoren zum Zwecke der anschließenden Beförderung von neugeborenen Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt. Hierbei handelt es sich gem. § 2 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8. Juli 1993 (GVBl. 1993, 313) um eine Notverlegung, die zu den von der Berliner Feuerwehr (vgl. § 5 RDG) zu erbringenden Leistungen des Rettungsdienstes zählt. Damit handelt es sich bei der Bereitstellung um eine gebührenpflichtige Leistung im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GebBeitrG BE i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 FwBenGebO i.V.m. Tarifstelle B 1.1 des Gebührenverzeichnisses “B“ - Besondere Benutzungen - der Anlage zu § 1 FwBenGebO. b) Die Klägerin kann sich gegenüber der Gebührenpflichtigkeit der Bereitstellung zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es Sache des Beklagten sei, vollständig ausgestattete Rettungswagen vorzuhalten, und es ihm daher verwehrt sei, für die Bereitstellung von Inkubatoren zusätzliche Gebühren zu erheben. aa) Insbesondere folgt dies nicht aus § 9 RDG. Diese Vorschrift besagt lediglich, dass für die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport Krankenkraftwagen einzusetzen sind. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die […] für Notfallrettung, Notfalltransport und Krankentransport besonders eingerichtet sind, in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Dies sind nach Satz 2 der Vorschrift in erster Linie Rettungswagen, Krankentransportwagen und Intensivtransportwagen. Die für die Ausstattung von Krankentransportwagen einschlägige DIN EN 1789 schreibt die Ausstattung eines Krankentransportwagen mit einem Inkubator nicht vor. bb) Auch aus § 5 Abs. 1 S. 1 RDG, wonach die Notfallrettung und Notfalltransporte von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen werden, lässt sich keine Pflicht der Berliner Feuerwehr zur Vorhaltung eigener mobiler Inkubatoren herleiten. Hierbei handelt es sich zunächst um eine reine Zuständigkeitsregelung, die aber keine Aussage darüber trifft, auf welche Art und Weise die Feuerwehr die ihr übertragene Aufgabe bewältigt und welcher technischen Ausstattung sie sich hierbei bedient. Zwar obliegt es der Berliner Feuerwehr als Trägerin des Rettungsdienstes, einen flächendeckenden und bedarfsgerechten und damit effektiven Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist (vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2015 – 3 K 236/13 –, juris Rn. 169). Die Ausstattung des Rettungsdienstes mit eigenen mobilen Inkubatoren ist keine Pflichtaufgabe. Die Anschaffung und der Betrieb eines mit einem mobilen Inkubator und der hierfür qualifizierten Besatzung ausgerüsteten Krankentransportwagens (vgl. § 9 Abs. 1 RDG) dürfte zwar dazu beitragen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen speziell im Bereich des Notverlegung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 RDG) verbessert wird, denn es liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Transport von Neugeborenen, die intensivmedizinischer Versorgung bedürfen, ausschließlich mit entsprechender personeller und sachlicher Ausstattung erfolgen kann. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Berliner Feuerwehr aus diesem Grunde verpflichtet wäre, eigene Fahrzeuge mit fest installierten Inkubatoren oder auch nur eigene mobile Inkubatoren vorzuhalten, sich also ihr anlässlich der Investitionsentscheidung auszuübendes Ermessen derart verdichtet hätte, dass allein eine Anschaffung und Inbetriebnahme eines Krankentransportwagens mit eigenem Inkubator bzw. eigener mobiler Inkubatoren in Betracht kommt. Denn hierbei kommt stets auch die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zum Tragen. Dem Betreiber des Rettungsdienstes ist es nämlich nicht ohne weiteres freigestellt, bei der Frage, welche Transportfahrzeuge und -mittel er beschafft, auch unwirtschaftliche, mithin nicht bedarfsgerechte oder unverhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen. Soweit diese Entscheidung von einem Träger einer gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtung getroffen wird, unterliegt sie vielmehr rechtlichen Grenzen, insbesondere gilt hierbei das Gebot, dass die personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen nicht willkürlich und unsachgemäß sein dürfen (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 170). Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. das Wirtschaftlichkeitsgebot. Hieraus folgt, dass nicht alle betriebsbedingten, d.h. durch die Leistungserstellung verursachten Kosten in der Gebührenkalkulation ansatzfähig sind. Vielmehr darf der Gebührenschuldner nur mit Kosten belastet werden, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind (vgl. z.B. Sächsisches OVG, Urteil vom 11. April 2018 – 5 A 293/15 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1990 – 9 L 182/89 –, juris; siehe auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6065/96 –, juris: ansatzfähig sind nur „betriebsnotwendige“ Kosten; vgl. auch Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, D. Gebühren Rn. 79, beck-online). Der Erforderlichkeitsgrundsatz bzw. das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlangt, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Erfolg zu erzielen oder einen bestimmten Erfolg mit den geringstmöglichen Mitteln zu verwirklichen, also eine möglichst günstige Relation zwischen Aufwand und Nutzen zu erreichen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist dem Einrichtungsträger ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt (Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.; Sächsisches OVG, a.a.O.; zur Wirtschaftlichkeit der Anschaffung eines Intensivtransportwagens auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2015 – 3 K 236/13 –, juris Rn. 171 ff.). Daher kann und muss der Träger des Rettungsdienstes auch bei einem entsprechenden sachlichen Bedarf Alternativen zur Sicherung eines geeigneten Transports von Neugeborenen mit berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass bei der konkreten Investitionsentscheidung Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies kommt auch in § 133 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zum Ausdruck, wonach die Leistungspflicht der Krankenkassen zur Übernahme der Kosten bei Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes u.U. beschränkt werden kann, wenn die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist. Eine Pflicht zur Anschaffung des jeweiligen Transportmittels wäre danach nur anzunehmen, wenn andernfalls eine ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem auch in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähigen Rettungsdienst drohte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Februar 2003 – 11 LA 323/02 –, juris m.w.N.). Dies bedeutet konkret, dass der Träger des Rettungsdienstes, der das in Rede stehende Rettungsmittel nicht selbst vorhält oder vorhalten will, prüfen darf und muss, ob der gesetzliche Rettungsdienstauftrag durch andere (bereits vorhandene oder ggf. noch anzuschaffende) Rettungsmittel erfüllt werden kann (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 172 ff.). Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Berliner Feuerwehr aus Gründen der Wirtschaftlichkeit davon abgesehen hat und absieht, dauerhaft eigene Transportinkubatoren einschließlich des zu deren Betrieb erforderlichen Personals vorzuhalten und stattdessen nur im jeweiligen Bedarfsfall die notwendige technische und personelle Ausstattung von dritter Seite – hier: von den aufnehmenden Perinatalzentren – heranzieht. Denn der bestehende tatsächliche Bedarf kann auf diese Weise offensichtlich hinreichend abgedeckt werden und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Neugeborenentransport lediglich mit eigenen Inkubatoren und Personal der Feuerwehr möglich oder zulässig wäre. cc) Des Weiteren ist es im Grundsatz auch nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehr für den mit der erforderlichen Aufrüstung des Krankentransportwagens verbundenen Mehraufwand höhere Gebühren erhebt als für einen „normalen“ Krankentransport. Dies folgt aus dem Kostendeckungsgebot, das den Gebührengesetzgeber anhält, die Gebühren so zu bemessen, dass das zu erwartende Gesamt-Gebührenaufkommen die Kosten der Leistungserbringung deckt. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber für die Bemessung von Benutzungsgebühren in § 8 Abs. 3 GebBeitrG BE vorgegeben, dass die Höhe der Benutzungsgebühren so zu bemessen ist, dass alle Kosten der Einrichtung gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Im Rahmen des das Gebührenrecht prägenden Äquivalenzprinzips, das besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem Missverhältnis stehen dürfen, ist dem Gesetz-, Verordnungs- und Satzungsgeber ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühren eröffnet. Hierbei kann er insbesondere die Kosten des konkreten Verwaltungshandelns einfließen lassen. Dies folgt aus dem Entgeltcharakter der Gebühr, also aus dem Zweck der Gebührenerhebung, dem Gebührenschuldner die Gebühren anlässlich einer individuell zurechenbaren Leistung in der Absicht aufzuerlegen, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 – BVerwG 6 C 13/00 –, juris; Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 21 f. m.w.N.). Ist also die Notverlegung eines Neugeborenen, das intensiv-medizinischer Versorgung bedarf, nur mit erhöhtem technischen Aufwand möglich, namentlich mit einem Krankentransportwagen mit Inkubator, und ist dies regelmäßig mit höheren Kosten verbunden als ein „normaler Krankentransport“, ist es gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich dies in einer erhöhten Gebühr niederschlägt. Wie der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber dem im Rahmen der Gebührenordnung Rechnung trägt, sei es durch Schaffung eines eigenständigen (teureren) Gebührentatbestandes für Neugeborenentransporte mit Inkubator oder – wie hier geschehen – durch den Hinweis, dass bereits für die Bereitstellung des Inkubators eine Transportgebühr anfällt, liegt grundsätzlich in seinem eigenen Ermessen, wobei hiervon die Frage zu trennen ist, ob die jeweils denkbaren verschiedenen Ausgestaltungen der Gebührentatbestände Auswirkungen auf die Frage haben können, wer als Schuldner für die jeweiligen Gebühren heranzuziehen ist (dazu sogleich unter c). c) Die Erhebung der Gebühren für die Bereitstellungsfahrten gegenüber der Klägerin ist gleichwohl rechtswidrig, denn die Klägerin ist nicht Schuldnerin dieser Gebühren. aa) Zunächst gibt es keine Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagtem, mit der sich die Klägerin (unbeschadet der Frage der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung) zur Übernahme dieser Gebühren bereit erklärt hätte. Hingegen gibt es eine – offenbar ungekündigte – Vereinbarung zwischen dem Beklagten und den gesetzlichen Krankenkassen vom 7. Juli 1992, worin die Kostenübernahme der Krankenkassen sowie die direkte Abrechnung zwischen Berliner Feuerwehr und Krankenkassen für die von der Berliner Feuerwehr nach Maßgabe der FwBenGebO zu erhebenden Gebühren in voller Höhe vereinbart worden ist. Eine spezielle gesetzliche Regelung, nach der die abgebenden Krankenhäuser Gebührenschuldner für Inkubatortransporte zur Vorbereitung einer Notverlegung sind, existiert ebenfalls nicht. Die Tarifstelle B 1.1 sowie die dazu gehörende Fußnote 1 des Gebührenverzeichnisses “B“ zu § 1 FwBenGebO bestimmt nach ihrem Wortlaut lediglich die Gebührenpflicht der Bereitstellungfahrt, nicht hingegen, wer Gebührenschuldner ist. bb) Eine gesetzliche Regelung über die Kostentragung von Fahrkosten findet sich indes in § 60 SGB V. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift übernimmt die Krankenkasse nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. (1) § 60 SGB V beschränkt sich dabei nicht auf eine reine Kostenerstattungsregelung. Die Vorschrift ist vielmehr Ausdruck des Sachleistungsprinzips, das auch bei Krankentransporten gilt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 – B 3 KR 2/00 R –, juris; BeckOGK, Stand: 1. September 2019, SGB V § 60 Rn. 15 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Krankenkasse selbst zur Verschaffung des notwendigen Krankentransports als Sachleistung verpflichtet ist und die Berliner Feuerwehr mit der Durchführung des Transports eine der Krankenkasse obliegende Leistung erbringt. Der jeweilige Erbringer der Transportleistung hat danach einen Vergütungsanspruch allein gegen die Krankenkasse (NK-GesundhR, 2. Aufl. 2018, SGB V § 60 Rn. 2). Mit § 60 SGB V hat der Bundesgesetzgeber somit eine grundsätzliche Entscheidung über die Tragung der Kosten von Krankentransportfahrten getroffen, die aufgrund des verfassungsrechtlichen Vorranges des Bundesrechts (vgl. Art. 31 des Grundgesetzes - GG) auch den Landesgesetz- und Verordnungsgeber bindet und bei der Anwendung der von diesem erlassenen Gebührenvorschriften zu berücksichtigen ist. Eine eigene Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers verbleibt daneben lediglich hinsichtlich der Frage der Gebührenbemessung, nicht aber hinsichtlich der bundesrechtlich abschließend geregelten Frage der Kostentragungspflicht bei Fahrkosten und der Frage, welche Leistungen von den Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V mit umfasst sind. Insbesondere ist es dem Beklagten versagt, die bundesgesetzlich geregelte Sachleistungspflicht und die daran geknüpfte Kostenverteilung durch die Aufspaltung einheitlicher Kostentatbestände in mehrere Abrechnungsvorgänge zu umgehen. (2) Die von der Krankenkasse zu tragenden Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V umfassen – ungeachtet der gebührenmäßigen Trennung in der FwBenGebO – auch die hier streitgegenständlichen Kosten für die Bereitstellung der Inkubatoren. Die Krankenkasse trägt diejenigen Fahrkosten, die im Zusammenhang mit einer ihrer „Leistungen“ anfallen. Die Hauptleistung muss die Fahrt verursachen, d.h. wegen ihrer besonderen Beziehungen dazu eine rechtlich wesentliche Bedingung sein. Im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen insbesondere Aufwendungen, mit denen der Zweck verfolgt wird, Erkrankte an den Ort zu transportieren, an dem die Leistung, d.h. im vorliegenden Fall die medizinische (Weiter-)Behandlung, bestimmungsgemäß zu erbringen ist (vgl. BeckOGK, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.; BeckOK SozR, Stand: 1. Juni 2023, SGB V, § 60 Rn. 4). Nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 94 f.) stehen die Aufwendungen für Fahrkosten und deren Übernahme durch die Krankenkassen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Abrechnung der stationären Leistungen der beteiligten Krankenhäuser als allgemeine Krankenhausleistung gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), weshalb Verlegungsfahrten nicht von den Fallpauschalen erfasst, sondern gesondert zu vergüten sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 21. Februar 2002 – B 3 KR 4/01 R –, juris, zu den Transportkosten bei arbeitsteiliger Behandlung durch eine operierende Herzklinik und ein nachsorgendes wohnortnahes Krankenhaus; im Ergebnis auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2022 – L 5 KR 522/22 –, juris Rn. 33; SG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2023 – S 221 KR 2753/21 –, Entscheidungsabdruck Seite 4). Zwar gilt der Transport von Gegenständen, die im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung stehen (z.B. Transport von Eigenblutkonserven oder Spenderorganen), regelmäßig über die krankenhausrechtliche Vergütung (§ 2 KHEntgG) als abgegolten (etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2012 – L 5 KR 715/11 –, juris Rn. 29; LSG Hessen, Urteil vom 8. November 2018 – L 1 KR 240/18 –, juris Rn. 38; anders SG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2009 – S 4 KR 163/07 –, juris Rn. 24 –; Becker/Kingreen, 8. Aufl. 2022, SGB V § 60 Rn. 7). Dies ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn im Falle des Transports einer Blutkonserve oder eines Spenderorgans in ein Krankenhaus findet dort anschließend eine ärztliche Versorgung als abrechenbare Krankenhausleistung statt, für welche die Blutspende oder das Spenderorgan notwendig ist. So liegt es hier aber nicht, da der Inkubator einem Verlegungstransport dient, d.h. im abgebenden Krankenhaus findet gerade keine Weiterbehandlung mehr statt, sondern nur noch im aufnehmenden Krankenhaus, dem auch der Inkubator gehört. Bei einer Verlegung scheidet der Patient aus den stationären Behandlungsabläufen eines Krankenhauses und der Gesamtverantwortung des Krankenhauses aus und wird in die Abläufe des aufnehmenden Krankenhauses integriert (vgl. z.B. BeckOK KHR, Stand: 1. Mai 2023, KHEntgG § 2 Rn. 27). Leistungen im Anschluss an eine Verlegung des Patienten in eine andere Einrichtung sind dementsprechend keine vom (abgebenden) Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG (BeckOK KHR, a.a.O.). Erfasst von den Fahrkosten im Sinne von § 60 SGB V sind die Fahrkosten für das aus medizinischen Gründen notwendige Transportmittel. Darüber hinaus ist auch das Verbringen des Versicherten zum und vom Transportmittel in die Wohnung oder einen entsprechenden Ort von den Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V erfasst (s. Anl. 1 Ziff. 5 sowie Ziff. 8 Spiegelstrich 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V [Krankentransport-Richtlinie/KT-RL]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2010 – 1 S 2441/09 –, juris Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juni 2010 – L 10 KR 59/08 –, juris; Becker/Kingreen, a.a.O., Rn. 8). Selbst die Kosten eines vom Rettungsdienst im Zusammenhang mit einer notwendigen Krankenfahrt veranlassten Einsatzes der freiwilligen Feuerwehr zur Beförderung eines Versicherten aus seiner Wohnung auf die Straße und zurück hat die Krankenkasse zu tragen, soweit der Einsatz allein der Durchführung des Transportes zum Zwecke der Krankenbehandlung dient und dieser der Leistungspflicht der Krankenkasse unterfällt. Zu den erstattungsfähigen Fahrkosten zählen darüber hinaus z.B. Desinfektionskosten, wenn ein Infektionskranker transportiert wird, als Mehrkosten für eventuelle Schutzmaßnahmen. Denn die Reinigung ist nur wegen des durchgeführten Transports eines Infektionskranken notwendig. Ebenso wie unmittelbare Schutzmaßnahmen während des Transports ist auch die anschließende Desinfektion des Fahrzeugs notwendiger Teil der Krankenfahrt (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 2012 – L 16 KR 192/11 –, juris). Für die medizinisch notwendige Aufrüstung eines Krankentransportwagens mit einem Inkubator zur Durchführung einer Notfallverlegung gilt nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich um einen allein im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Krankenfahrt veranlassten Mehraufwand, der zwingend notwendiger Bestandteil der Krankenfahrt ist. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Leiter der Abteilung Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr, Branddirektor G..., stellte auf direkte Nachfrage ausdrücklich klar, dass ein Transport der Neugeborenen ohne Inkubator medizinisch ausgeschlossen sei und nicht durchgeführt werde. Handelt es sich bei der Bereitstellung des Inkubators aber um einen untrennbaren Bestandteil des Krankentransports, sind die hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V, mit der Folge, dass diese ebenfalls unmittelbar von den gesetzlichen Krankenversicherungen zu tragen sind (so auch SG Berlin im Urteil vom 14. Juni 2023 – S 221 KR 2753/21 –). Dementsprechend hat die Berliner Feuerwehr nach eigenem Vortrag des Beklagten zumindest bis 2007 den Transport des Inkubators und den anschließenden Transport des Säuglings buchungstechnisch als einen Einsatz betrachtet und einheitlich mit den Krankenkassen abgerechnet, welche die Kosten auch jeweils übernahmen. Die Änderung dieser Praxis hatte nach dem Vortrag des Beklagten offenkundig rein buchungstechnische Gründe „aufgrund langer Wartezeiten des Transportmittels in den Krankenhäusern bzw. des notwendigen Rücktransportes“. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die interne buchungstechnische Verfahrensweise der Feuerwehr nicht maßgeblich ist für die vorstehend beschriebene bundesgesetzlich vorgegebene Kostenverteilung. Soweit der Beklagte weiter vorträgt, die Thematik der Kostenübernahme sei seinerzeit zwischen der Leiterin des Bereiches Einnahmenwirtschaft der Berliner Feuerwehr und einer Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen besprochen worden, folgt daraus offenkundig nichts anderes. Auch insoweit bleibt allein die Gesetzeslage maßgebend. Dass nicht der Beklagte und die Krankenkassen durch interne Absprachen und entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben eine Kostentragungspflicht Dritter begründen können, bedarf keiner weiteren Erörterung. cc) Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass der Landesgesetzgeber entgegen den obigen Ausführungen grundsätzlich eine abweichende Kostentragungspflicht regeln könnte, folgte daraus nichts anderes, denn auch nach der insoweit allein noch in Betracht kommenden Regelung in § 10 GebBeitrG BE wäre die Klägerin nicht Schuldnerin der erhobenen Gebühren. Nach § 10 Abs. 2 GebBeitrG BE ist Gebührenschuldner einer Benutzungsgebühr derjenige, der die Einrichtung benutzt (a), der die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst (b) oder dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt (c). Keine dieser Fallgruppen liegt hier vor. Gebührenschuldner ist grundsätzlich, wer einen öffentlichen Aufwand veranlasst oder durch diesen Aufwand begünstigt worden ist. Die Finanzierungsverantwortlichkeit trifft denjenigen, der eine Amtshandlung beantragt, eine öffentliche Einrichtung zu seinem persönlichen Vorteil nutzt, den Einsatz öffentlicher Personal- oder Sachmittel durch sein Verhalten oder durch den Zustand einer ihm zuzurechnenden Sache veranlasst, auch Ressourcen „über Gebühr“ nutzt. In der Regel ist der Gebührenschuldner zugleich Veranlasser und Begünstigter (vgl. grundlegend Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, § 119 Nichtsteuerliche Abgaben, Rn. 43; vgl. auch Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 645, beck-online). (1) Die Klägerin hat die gebührenpflichtige Leistung nicht i.S.v. § 10 Abs. 2 lit. b) GebBeitrG BE „veranlasst“. „Veranlassung“ im Sinne der nach obigen Ausführungen erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit liegt im Verwaltungsgebührenrecht bei so formulierten und mithin limitierten Eingriffsgrundlagen nur bei Antragsverfahren und – soweit gesetzlich vorgesehen – bei unmittelbarer Begünstigung vor (Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 648). Veranlasser einer Amtshandlung ist, wer entweder eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat (Antragsteller) oder sie aber in sonstiger Weise individuell und rechtlich zurechenbar ausgelöst, verursacht hat. Dabei ist anerkannt, dass nicht jeder sachlich vertretbare Gesichtspunkt als Zurechnungsgrund taugt. Gefordert wird vielmehr eine „besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Gebührenschuldners“. Diese soll sich auch aus wirtschaftlichen und finanziellen Kriterien ergeben können, soweit nur „der Gebührenpflichtige der Leistung nähersteht als die Allgemeinheit, etwa aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Sachherrschaft, die es ihm erlaubt, aus der Sache Nutzen zu ziehen“ (Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 650). Hier hat die Klägerin weder selbst noch vertreten durch Dritte, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen müsste, einen Antrag gestellt. Die Klägerin hat dargelegt, dass die streitgegenständlichen Verlegungstransporte ausschließlich von den aufnehmenden Krankenhäusern bei der Leitstelle der Berliner Feuerwehr telefonisch beauftragt worden seien, da allein diese über die erforderlichen Spezialkenntnisse, das Personal und auch das technische Equipment verfügten. Die Klägerin sei hieran und an der Organisation der Verlegung nicht beteiligt. Schon danach ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Benutzung oder die Leistung selbst veranlasst hätte. Der Beklagte ist dem mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht entgegengetreten. Es spricht aber nichts dafür, dass dieser Vortrag unzutreffend wäre. Vielmehr steht er ausdrücklich in Übereinstimmung mit der Anlage 4 („Alarmierung des neonatologischen Notarztdienstes“ [NNAD]) der Geschäftsanweisung GS-Nr. 09/2007 – Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr vom Juli 2007. Dort heißt es unter „Einsatzablauf“: „Die Alarmierung der Fw erfolgt grundsätzlich durch den NNAD des jeweiligen Perinatalzentrums mit dem Alarmierungsstichwort „Risikogeburt-Klinik“. Die FwLtS entsendet das hierfür vorgesehene und verfügbare Einsatzmittel mit Sonderrechten zum Perinatalzentrum. Nach Aufnahme des NNAD-Teams ist die Weiterfahrt zur eigentlichen Einsatzstelle (Zielkrankenhaus) ohne Zeitverzögerung mit Sonderrechten durchzuführen.“ Danach veranlasst das aufnehmende Krankenhaus durch Benachrichtigung der Leitstelle den Transport einschließlich der dazu notwendigen Bereitstellungsfahrt. Es spricht vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten auch nichts dafür, dass die Beauftragung der Feuerwehr durch die aufnehmenden Krankenhäuser dem abgebenden Krankenhaus im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. b) GebBeitrG BE zuzurechnen wäre. Dass die Klägerin den aufnehmenden Krankenhäusern insoweit Vollmacht erteilt hätte, in ihrem Namen tätig zu werden und Verpflichtungen zu begründen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es sind insbesondere keinerlei vertragliche Vereinbarungen erkennbar, sei es zwischen den abgebenden und aufnehmenden Krankenhäusern, sei es zwischen den abgebenden Krankenhäusern und der Berliner Feuerwehr oder auch den Krankenkassen, mit denen die Klägerin in irgendeiner Form zu erkennen gegeben hätte, dass sie ein eigenes wirtschaftliches oder sonstiges rechtliches Interesse an einer Verlegungsfahrt hat. Eine solche Zurechnung kann auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht angenommen werden. Für einen derartigen Zurechnungstatbestand spricht vorliegend nichts. Hierfür ist auch keinerlei praktischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Grund erkennbar. Die Beauftragung der Feuerwehr für den Verlegungstransport kommt primär dem transportierten Patienten, den für die Notfallverlegung unmittelbar leistungspflichtigen Krankenkassen (s.o.) und daneben gegebenenfalls dem aufnehmenden Krankenhaus zugute, in dem die (Weiter-)Behandlung des Patienten erfolgen soll und welches diese anschließend abrechnen kann. Das abgebende Krankenhaus kann hingegen die Verlegung des Kindes nicht abrechnen und führt auch keine weitere Behandlung durch, da der dortige Behandlungsfall dort mit der Verlegung beendet ist. Selbst wenn die Klägerin im Einzelfall selbst die Leitstelle der Feuerwehr benachrichtigt haben sollte, wäre sie nach dem objektiven Empfängerhorizont allenfalls als „Vertreterin“ bzw. „Erklärungsbotin“ des Patienten anzusehen, der den Transport in ein anderes Krankenhaus benötigt, dem die Verlegung unmittelbar zugutekommt, und der dementsprechend auch gegenüber seiner Krankenversicherung einen entsprechenden Sachleistungsanspruch hat (s.o.). Aus der rein abrechnungstechnischen Aufspaltung zwischen Krankentransport und Bereitstellung des Inkubators folgt nichts anderes. Wie ausgeführt, ist die Bereitstellung zwingende technische Voraussetzung für die anschließende Transportfahrt, mit der sie daher gebührenrechtlich eine Einheit bildet. (2) Die Bereitstellung kommt der Klägerin auch nicht i.S.v. § 10 Abs. 2 lit. c) GebBeitrG BE mittelbar oder unmittelbar zugute. Soweit in Gebührengesetzen verlangt wird, dass die Leistung der Verwaltung den Beteiligten „unmittelbar begünstigt“, bedeutet dies, dass sich aus den gesamten Umständen eine Interessenlage ergeben muss, aufgrund derer die Verwaltung bei verständiger Würdigung ihrer Aufgaben und aller beteiligten Interessen einen genügenden Anlass zum Tätigwerden sieht, das speziell den Beteiligten betrifft und ihm deshalb (in tatsächlicher Hinsicht) einen Vorteil verschaffen könnte. Es kommt also bei Einschlägigkeit dieses Tatbestandsmerkmals in einer Eingriffsgrundlage weitergehend auf den (möglichen) Vorteil an, nicht nur auf die besondere Leistung bzw. besondere Inanspruchnahme (Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 656, beck-online). Die Berliner Feuerwehr erfüllt mit der Bereitstellung eines Inkubators keine der abgebenden Klinik obliegende Verpflichtung. Denn, wie ausgeführt, ist keinerlei Vorschrift ersichtlich, der zufolge Geburtskliniken gehalten wären, transportable Inkubatoren (einschließlich des entsprechenden qualifizierten Transportpersonals) vorzuhalten. Die für eine Geburtsklinik erforderlichen stationären Inkubatoren sind bei der Klägerin vorhanden, sodass sie in dieser Hinsicht ihrem Behandlungsauftrag im Rahmen ihres medizinischen Zuständigkeitsbereiches nach dem Berliner Krankenhausplan gerecht werden kann. Die Verlegung eines Patienten in ein anderes Krankenhaus – und damit auch deren Vorbereitung – begründet auch sonst keinen gebührenrechtlich relevanten Vorteil der Klägerin. Den Vorteil der Leistung erlangt vorliegend – wie ausgeführt – vielmehr in erster Linie der Patient bzw. dessen Krankenversicherung, deren Sachleistungsverpflichtung die Berliner Feuerwehr mit der Durchführung des medizinisch erforderlichen Transportes erfüllt (s.o.). Einen (wirtschaftlichen) Vorteil erlangt daneben ggf. auch das aufnehmende Krankenhaus, das den Patienten infolge des Transportes aufnehmen und behandeln und dies anschließend gegenüber der Krankenkasse abrechnen kann. Des Weiteren dringt der Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Argument durch, im Falle des Transports von Blutkonserven oder Spenderorganen sei anerkannt, dass diese dem anfordernden Krankenhaus zugutekämen. Wie oben bereits ausgeführt, werden die Blutkonserven oder Spenderorganen unmittelbar in das Krankenhaus transportiert, in dem auch die (weitere) ärztliche Behandlung erfolgt. Damit kommt der Transport dieser Hilfsmittel offensichtlich unmittelbar dem empfangenden Krankenhaus zugute, das nur so seinem ärztlichen Behandlungsauftrag gerecht werden kann. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, denn hier findet eine Weiterbehandlung mit dem Inkubator im Krankenhaus der Klägerin gerade nicht statt. Wollte man die vom Beklagten angeführten Beispiele auf den vorliegenden Fall übertragen, wäre es vielmehr folgerichtig, die Gebühren dem aufnehmenden Krankenhaus in Rechnung zu stellen, denn dort findet die intensivmedizinische Weiterbehandlung des Patienten statt und die Bereitstellung des Inkubators ist erforderlich, um das Neugeborene dorthin zu transportieren. Es kann schließlich dahinstehen, ob die Bereitstellung der Klägerin möglicherweise dann i.S.v. § 10 Abs. 2 lit c) GebBeitrG BE (mittelbar) zugutekäme, wenn sie durch vorangegangenes zurechenbares Verhalten eine besondere Gefahrenlage geschaffen und damit die Notfallverlegung gleichsam „provoziert“ hätte, etwa durch regelmäßige Aufnahme von Fällen, für deren Versorgung sie erkennbar nicht ausgestattet ist. Denn hierfür spricht nichts. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Chefarzt der Klägerin P... hat ausführlich dargelegt, dass die Klägerin die Aufnahme von Frühgebärenden und sonstigen Risikoschwangerschaften ablehnt, sofern diese nicht von der Berliner Feuerwehr wegen bereits eingesetzter Wehentätigkeit als Notfall eingeliefert werden. Es geht daher vorliegend nur um solche Fälle, bei denen unter oder nach der Geburt unvorhergesehene Komplikationen auftreten. Darüber hinaus belegen die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Zahlen von ca. 1.000 Notfallverlegungen in Berlin im Jahr bei insgesamt neun Geburtskliniken, dass die Anzahl der Notverlegungen im Krankenhaus der Klägerin sogar weit unter dem landesweiten Durchschnitt liegt. d) Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter c) davon ausgehen wollte, dass die Klägerin grundsätzlich als (eine) Gebührenschuldnerin gemäß § 10 Abs. 2 lit. c) GebBeitrG BE in Betracht käme, wäre ihre Heranziehung im Rahmen der Schuldnerauswahl jedenfalls ermessensfehlerhaft und damit wiederum rechtswidrig. Kommen mehrere Gebührenschuldner in Betracht und ist das gebührenrechtliche Auswahlermessen nicht gesetzlich durch ausdrückliche Vorrangregeln eingeschränkt, hat die Behörde nach Ermessen auszuwählen. Diese Entscheidung kann verwaltungsgerichtlich nur gemäß § 114 VwGO überprüft werden; der völlige Ermessensausfall, weil ein unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gleichgeeigneter Schuldner nicht gesehen wurde, ist einer Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglich. Vorliegend wäre die Schuldnerauswahl bereits deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte von vornherein nicht alle in Betracht kommenden Gebührenschuldner in seine Erwägungen einbezogen hat. Die pflichtgemäße Ausübung des bei mehreren Gebührenschuldnern eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffende Ermittlung der in Betracht kommenden Adressaten. Ansonsten kann der Beklagte nicht in sachgerechter Weise zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen (vgl. z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2018 – 17 K 2012/17 –, juris Rn. 70 m.w.N.). Eine Einbeziehung der Krankenversicherungen und der transportierten Personen (bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter) in seine Auswahlentscheidung hat der Beklagte offenkundig schon aufgrund der von ihm vorgetragenen (im Widerspruch zur Vereinbarung mit den Krankenkassen aus dem Jahr 1992 stehenden) Absprache zwischen der Leiterin des Bereiches Einnahmewirtschaft der Berliner Feuerwehr und der Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände im Zuge der Neuregelung des Verfahrens im Jahr 2007 gar nicht erst in Betracht gezogen. Dass die aufnehmenden Krankenhäuser, deren Inkubatoren und Ärzte transportiert wurden und zu denen der Patient verbracht wird, gleichermaßen als (mittelbar) Begünstigte im Sinne von § 10 Abs. 2 lit c) GebBeitrG BE in Betracht kommen (s.o.), hat der Beklagte ebenfalls nicht erkennbar in seine Erwägungen mit einbezogen. Insofern läge hier ein – im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbarer – Ermessensausfall vor. Ermessenserwägungen sind hier überhaupt nicht erkennbar. Darüber hinaus hätte sich der Beklagte spätestens im Rahmen des Auswahlermessens mit den oben ausführlich dargestellten Vorgaben von § 60 SGB V auseinandersetzen müssen, was er erkennbar nicht getan hat. In diesem Rahmen hätte er zudem in den Blick nehmen und berücksichtigen müssen, dass es dem Krankenhaus mangels direkter Leistungsbeziehung nicht einmal möglich ist, von den Krankenkassen eine Erstattung der verauslagten Gebühren zu erlangen (vgl. SG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2023 – S 221 KR 2753/21 –). e) Der abschließende Einwand des Beklagten, „irgendjemand müsse für die berechtigten Forderungen der Berliner Feuerwehr aufkommen“, geht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fehl. Die Kostentragungspflicht ist in § 60 SGB V eindeutig geregelt und es ist Sache des Beklagten, seine Gebührenerhebung an diesen bundesrechtlichen Vorgaben auszurichten und sich an den zutreffenden Gebührenschuldner zu halten. Falls die Berliner Feuerwehr aufgrund ihrer internen Abrechnungsmodalitäten Schwierigkeiten mit der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber einzelnen Krankenkassen haben sollte, hat sie es in der Hand, zu dem bis 2007 über viele Jahre praktizierten Prinzip der einheitlichen Abrechnung von Bereitstellung und Transport zurückzukehren. Ansonsten wäre es Sache des Beklagten als Verordnungsgeber, die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung sprachlich anzupassen (z.B. durch Schaffung eines einheitlichen Gebührentatbestandes für Verlegungstransporte von Neugeborenen mit Inkubator). 3. Die Klägerin hat die Gebühren auf die Anforderung des Beklagten hin im Jahr 2018 gezahlt, sodass der Erstattungsanspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. 4. Der Anspruch ist auch nicht weggefallen, insbesondere steht ihm weder die Einrede der Verjährung noch der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Klägerin hatte die streitgegenständlichen Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet und noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben. Somit fehlt es für die Annahme einer Verwirkung sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. II. Die Klägerin hat auch Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 – BVerwG 11 C 22/94 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.). § 20 GebBeitrG BE enthält keine solche gegenteilige Regelung. Im öffentlichen Recht tritt die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB insbesondere bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Rechtshängigkeit (vgl. § 90 Satz 1 VwGO) ist hier am 30. Dezember 2021 eingetreten. III. Rein vorsorglich ist abschließend anzumerken, dass es keiner Beiladung einer oder mehrerer Krankenkassen gem. § 65 Abs. 2 VwGO bedurfte. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreift und eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch dessen Rechte unmittelbar gestaltet werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil Streitgegenstand lediglich der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch ist und sich diese Frage abschließend ohne die Prüfung weiterer Rechtsverhältnisse beantworten lässt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22. November 2012 – L 5 KR 715/11 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 13.721,30 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung im Jahr 2018 von ihr unter Vorbehalt gezahlter Gebühren für Leerfahrten zur Aufrüstung von Rettungswagen mit mobilen Inkubatoren („Bereitstellungen“) im Zusammenhang mit der Notfallverlegung neugeborener Kinder. Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses R... in Berlin Pankow. Das Krankenhaus ist im Krankenhausplan des Landes Berlin als Geburtsklinik aufgenommen. Dies ist die niedrigste von insgesamt vier Versorgungsstufen nach der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V i.V.m. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL)“. Jährlich finden dort im Schnitt ca. 1.800 Geburten statt. Frühgebärende vor der 36. Schwangerschaftswoche sowie Gebärende mit vorhersehbaren Komplikationen werden dort – außer bei Notfalleinlieferungen durch die Feuerwehr – nicht aufgenommen. Soweit ein neugeborenes Kind aufgrund seiner gesundheitlichen Situation dringend in eine spezialisierte Klinik für Neonatologie (Perinatalzentrum) verlegt werden muss („Notverlegung“), nehmen die Ärzte der Klägerin Kontakt mit einer aufnahmebereiten Klinik auf. Im Regelfall kontaktiert diese die Berliner Feuerwehr, die für derartige Notverlegungen zuständig ist. Die Berliner Feuerwehr verfügt nicht über die für derartige Transporte erforderlichen mobilen Inkubatoren sowie neonatologischen Notarztteams. Vor Durchführung des Transports des Neugeborenen fährt der vorgesehene Rettungswagen daher zunächst zum aufnehmenden Krankenhaus, das über derartige Inkubatoren und das entsprechend ausgebildete Personal verfügt, nimmt Inkubator und Personal an Bord und fährt von dort aus zum Krankenhaus der Klägerin, wo das Neugeborene übernommen und in das Perinatalzentrum transportiert wird. Im Jahr 1992 schloss der Beklagte, vertreten durch den Senator für Inneres, mit mehreren Krankenkassen eine Vereinbarung, nach deren § 1 die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Gebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten übernehmen. Nach § 3 der Vereinbarung erfolgt die Abrechnung unmittelbar zwischen der Berliner Feuerwehr und der zuständigen Krankenkasse. Seit 1995 erhebt die Feuerwehr neben der eigentlichen Transportfahrt auch für den Transport der Inkubatoren zum abgebenden Krankenhaus Gebühren. Dabei behandelte die Berliner Feuerwehr den Transport des Inkubators und den anschließenden Transport des Säuglings buchungstechnisch zunächst als einen einheitlichen Einsatz, für den sie nur eine Einsatznummer vergab und den sie anschließend einheitlich mit den gesetzlichen Kostenträgern, d.h. den Krankenkassen, durch Übersendung einer sog. Kostenträger-Einzelabrechnung abrechnete, die diese Kosten auch übernahmen. Ab 2007 ging die Berliner Feuerwehr dazu über, Bereitstellung und Transportfahrt „aufgrund langer Wartezeiten des Transportmittels in den Krankenhäusern bzw. des notwendigen Rücktransports eines leeren Inkubators an den Standort“ abrechnungstechnisch zu trennen und hierfür getrennte Einsatznummern zu vergeben. In der Folge rechnete die Berliner Feuerwehr die Kosten für den Krankentransport des Neugeborenen vom abgebenden in das aufnehmende Krankenhaus weiterhin mit den Krankenkassen ab, die Gebühr für den Transport des Inkubators durch Übersendung einer Kostenträger-Einzelabrechnung gegenüber den anfordernden Krankenhäusern, darunter auch dem der Klägerin. Die Klägerin machte Vorbehalte gegen die Abrechnung der Bereitstellungsfahrten geltend, erklärte sich mit Schreiben vom 14. April 2016 aber „vorbehaltlich einer juristischen Prüfung“ zur Zahlung der ausstehenden Rechnungen bereit. Auch im Jahr 2017 wurden die entsprechenden Kostenrechnungen beglichen. Im Jahr 2018 stellte die Berliner Feuerwehr der Klägerin zunächst 43 Bereitstellungsfahrten mit einer Gebühr von jeweils 319,10 €, somit eine Gesamtsumme von 13.721,30 €, in Rechnung, wobei sie im Jahr 2019 in einem dieser Fälle die Gebühr zurückerstattete. Die Klägerin zahlte die entsprechenden Beträge jeweils unter Vorbehalt, da sie die Auffassung vertrat, die Berliner Feuerwehr habe für die Bereitstellungsfahrten allenfalls einen Anspruch nach § 60 SGB V gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung der transportierten Patienten. Es sei jedoch bereits fraglich, ob die Berliner Feuerwehr eine gesonderte Gebühr dafür verlangen könne, dass ihr Rettungsfahrzeug überhaupt erst auf den Stand der zwingend erforderlichen technischen Voraussetzungen gebracht werde. Die Berliner Feuerwehr vertrat demgegenüber die Auffassung, dass nach der einschlägigen DIN-Vorschrift DIN EN 1789 (Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen; nachfolgend: DIN EN 1789) ein Inkubator nicht zur vorgeschriebenen Ausstattung der Krankenkraftwagen gehöre. Mit Schriftsätzen vom 29. und 30. Dezember 2021, bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2021, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Rückzahlung der im Jahr 2018 für Inkubator-Leertransporte geleisteten Zahlungen in Höhe von zunächst 13.721,30 € begehrt hat. Ihr Anspruch bestehe im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, da kein Rechtsgrund für die von ihr geleisteten Gebührenzahlungen existiere. Die Klageerhebung sei zur Unterbrechung der Verjährungsfrist erforderlich geworden, nachdem es der Beklagte abgelehnt habe, eine Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben, um zunächst in parallel anhängigen Verfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen vor dem Sozialgericht Berlin über Abrechnungen aus dem Jahr 2017 eine grundsätzliche Klärung der Kostentragungspflicht herbeizuführen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Berliner Feuerwehr ihre Fahrzeuge und deren Ausstattung so vorzuhalten habe, dass diese technisch geeignet seien, die Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen, zu denen auch der Transport von Neugeborenen zähle. Dies setze einen im Rettungswagen verbauten und auf diesen abgestimmten Inkubator voraus. Eine Geburtsklinik müsse hingegen lediglich stationäre Inkubatoren vorhalten, was bei ihr der Fall sei. Diese seien aber für den Einsatz in einem Rettungswagen nicht geeignet. Selbst wenn der Beklagte die hier im Streit stehenden Gebühren berechnen dürfte, sei sie jedenfalls nicht die zutreffende Gebührenschuldnerin. Das Krankenhaus sei nicht Kostenträger für die Kosten eines Krankentransports oder der Notfallrettung. Wenn ein Neugeborenes in ein Krankenhaus mit einer Neonatologie verlegt werden müsse, informiere das abgebende Krankenhaus das aufnehmende Krankenhaus. Dieses kümmere sich dann um den Verlegungstransport, wende sich an die Leitstelle des Beklagten, gebe dort die erforderlichen Informationen für den Verlegungstransport an und stelle hierfür den Neonatologienotarzt, der den Transport begleite, sowie das technische Equipment zur Verfügung. Das abgebende Krankenhaus habe hiermit nichts mehr zu tun und sei in die Organisation der Verlegung nicht eingebunden. Sie, die Klägerin, sei weder Nutzerin der Leistungen der Feuerwehr noch habe sie diese in Anspruch genommen oder selbst oder durch einen Dritten, dessen Handeln ihr zuzurechnen wäre, veranlasst. Die Verlegung erfolge ausschließlich aus medizinischen Zwängen, weil ein Notfall vorliege. Der Transport für die Notfallverlegung sei also nicht von ihr initiiert. Die „Initiative“ für die Verlegung gehe vielmehr von dem Neugeborenen aus, weil bei diesem ein gesundheitlicher Notfall eingetreten sei, der seine Verlegung in ein Krankenhaus mit Neonatologie erforderlich mache. Das Krankenhaus sei nicht Auftraggeber der Berliner Feuerwehr bei Notfallverlegungen, sondern allenfalls Erklärungsbote bzw. Vertreter der jeweiligen Patienten und handele erkennbar nicht im eigenen Namen oder in der Absicht, sich selbst zu verpflichten. Der Material- und Personaltransport komme dem abgebenden Krankenhaus auch nicht zugute, sondern dem Patienten. Erst recht gebe es keinen Inkubatortransport, der aus gebührenrechtlicher Sicht isoliert auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses stattfinde. Ein solcher Transport werde von niemandem außerhalb der Berliner Feuerwehr angefordert. Dass der Inkubator zunächst beim abgebenden Krankenhaus abgeholt werden müsse, um den Rettungswagen in einen geeigneten Zustand zu versetzen, sei allein eine Entscheidung der Berliner Feuerwehr. Bemerkenswert sei auch, dass die Änderung der bisherigen Praxis, also die Abrechnung der Bereitstellungsfahrten nicht mehr gegenüber den Krankenkassen, sondern nunmehr gegenüber den Krankenhäusern vorzunehmen, offenbar auf der Grundlage einer Absprache zwischen der Berliner Feuerwehr und einer Vertreterin der Krankenkassenverbände erfolgt sei. Wenn sich die Feuerwehr und die Krankenkassen darüber einigten, dass ein Teil der Krankentransportkosten künftig die Krankenhäuser tragen sollten, so stelle dies einen klassischen Vertrag zulasten Dritter dar. Die Krankenhäuser seien in diesen Prozess nicht mit einbezogen worden. Wenn schon Mehrkosten für den Transport eines Neugeborenen verlangt werden könnten, was grundsätzlich kalkulatorisch nachvollziehbar sein könne, so stellten diese Mehrkosten Kosten des Patiententransports dar und seien nicht gegenüber dem Krankenhaus geltend zu machen, sondern gegenüber den Krankenkassen. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage hinsichtlich der vom Beklagten im Jahr 2019 rückerstatteten Gebühr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.402,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, mit der Tarifstelle B1.1 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung sei ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung vorhanden, da hiernach Bereitstellungsfahrten grundsätzlich abgerechnet werden könnten. Schuldner dieser Gebühren sei das anfordernde Krankenhaus, da dieses den Inkubator anfordere und die Berliner Feuerwehr die Leistung ihm gegenüber erbringe. Es handele sich in diesen Fällen nicht um eine Notfallrettung im Sinne eines Primäreinsatzes, sondern zunächst um einen Team- und Materialtransport zur Unterstützung des abgebenden Krankenhauses und sodann um eine Notverlegung. Die Krankenkraftwagen der Berliner Feuerwehr entsprächen den Vorgaben der DIN EN 1789. Danach sei eine Ausstattung von Krankenkraftwagen mit Inkubatoren nicht gefordert. Bei dem Krankenhaus der Klägerin handele es sich um eine Geburtsklinik. Selbst wenn diese nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Unreifgeborenen nicht verpflichtet sei, einen mobilen Inkubator vorzuhalten, dürfte dies für den Fall einer Notfallverlegung jedoch zum Standard einer Geburtsklinik gehören. Die Berliner Feuerwehr treffe jedenfalls keine dahingehende Verpflichtung. Sie verwende in ihren Fahrzeugen Krankentragensysteme, für die es Adapter für alle gängigen Inkubatormodelle gebe. Eine Ausrüstung der Rettungsmittel der Feuerwehr mit eigenen Transportinkubatoren sei finanziell und organisatorisch undurchführbar, zumal auch entsprechende Spezialistenteams eingestellt werden müssten. Die bei der Berliner Feuerwehr tätigen Ärzte und Sanitäter verfügten nicht über die entsprechenden Spezialkenntnisse und Qualifikationen. Ebenso unwirtschaftlich wäre es, wenn die Kliniken den Verlegungstransport selbst organisieren und durchführen würden. Insofern stelle die derzeitige Regelung einen wirtschaftlich sinnvollen Kompromiss dar. Die Argumentation der Klägerin, das Krankenhaus sei nicht Auftraggeber der Bereitstellungsfahrt, sondern lediglich Erklärungsbote für die Patienten, sei konstruiert und überzeuge nicht. Demnach müsste sich das Krankenhaus auch bei der Anforderung von Blutkonserven, Spenderorganen oder eines Ärzteteams als Erklärungsbote für den Patienten ansehen. Aber auch in diesen Fällen rechne die Feuerwehr stets mit den anfordernden Krankenhäusern ab, die dies auch anstandslos bezahlten. Der Transport werde in der Regel, aber nicht in jedem Fall vom aufnehmenden Krankenhaus (im Auftrag für das abgebende Krankenhaus) organisiert, da neben dem Inkubator auch begleitendes Fachpersonal des aufnehmenden Krankenhauses erforderlich sei. Der Betrieb des Inkubators liege in der Verantwortung des Medizingerätebetreibers, d.h. des jeweiligen Krankenhauses. Daher lehne die Feuerwehr auch die Übernahme eines Säuglings im Inkubator ausschließlich mit eigenem Personal ab. In vereinzelten Fällen organisiere auch das abgebende Krankenhaus selbst den Transport. Im Land Berlin gebe es hierzu keine verbindliche Regelung. Die entstandenen Prozesse zur Anbahnung eines Transportauftrags seien aus der Praxis in der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Krankenhäusern gewachsen. Als beauftragende Stelle sei im Einsatzprotokoll das Krankenhaus vermerkt, welches die Leitstelle kontaktiert habe. Aus Sicht des Beklagten spiele es gebührenrechtlich aber keine Rolle, welches Krankenhaus die Leitstelle angerufen und den Transport organisiert habe. Hier werde als beauftragende Stelle stets das Krankenhaus angesehen, auf dessen Initiative hin die Leistung erfolgt sei, und dies sei das abgebende Krankenhaus, welches den Inkubator für die Verlegung benötige. Die Bereitstellungsfahrt erfolge daher aus gebührenrechtlicher Sicht auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses, das den Säugling ansonsten nicht verlegen könnte. Insofern komme dieser Transport dem abgebenden Krankenhaus zugute und werde dort abgerechnet. Das Gericht hat die Akte S 221 KR 2753/21 des Sozialgerichts Berlin beigezogen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gemacht wurde. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 29. Juni 2023 Bezug genommen.