Urteil
11 S 200/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 54 Nr. 5 AufenthG rechtfertigt die Regelausweisung, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung erlauben, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine solche Vereinigung unterstützt; bei zurückliegenden Mitgliedschaften ist erforderlich, dass hieraus gegenwärtige Gefährlichkeit folgt.
• Bei der Prüfung des Unterstützungsbegriffs genügt jede Tätigkeit, die die Aktionsmöglichkeiten, den Fortbestand oder das Gefährdungspotential der Organisation fördert; hierfür ist keine konkrete persönliche Gefährdung erforderlich.
• Die Aufnahme einer Organisation in unionsrechtliche Listen (Verordnung/ Gemeinsamer Standpunkt) hat zwar nicht zwingend bindende Wirkung für ausländerrechtliche Entscheidungen, sie besitzt jedoch erhebliche Indizwirkung im Rahmen einer Gesamtabwägung.
• § 25 Abs. 3 AufenthG (Versagung einer Aufenthaltserlaubnis) ist jedenfalls gegeben, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich der Betroffene Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL / Art. 1 F GFK).
• Fehlende glaubwürdige Distanzierung von terroristischen Zielen und fortbestehende aktive Mitgliedschaft begründen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung.
Entscheidungsgründe
Ausweisung und Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei Mitgliedschaft in ISYF (§ 54 Nr.5, §25 Abs.3 AufenthG) • § 54 Nr. 5 AufenthG rechtfertigt die Regelausweisung, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung erlauben, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine solche Vereinigung unterstützt; bei zurückliegenden Mitgliedschaften ist erforderlich, dass hieraus gegenwärtige Gefährlichkeit folgt. • Bei der Prüfung des Unterstützungsbegriffs genügt jede Tätigkeit, die die Aktionsmöglichkeiten, den Fortbestand oder das Gefährdungspotential der Organisation fördert; hierfür ist keine konkrete persönliche Gefährdung erforderlich. • Die Aufnahme einer Organisation in unionsrechtliche Listen (Verordnung/ Gemeinsamer Standpunkt) hat zwar nicht zwingend bindende Wirkung für ausländerrechtliche Entscheidungen, sie besitzt jedoch erhebliche Indizwirkung im Rahmen einer Gesamtabwägung. • § 25 Abs. 3 AufenthG (Versagung einer Aufenthaltserlaubnis) ist jedenfalls gegeben, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich der Betroffene Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Art. 17 Abs. 1 lit. c QRL / Art. 1 F GFK). • Fehlende glaubwürdige Distanzierung von terroristischen Zielen und fortbestehende aktive Mitgliedschaft begründen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung. Der Kläger, indischer Staatsangehöriger, stellte 2001 mit Familie Asylanträge, die abgelehnt wurden; ein Verwaltungsgericht erkannte für ihn 2006 ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.2 AufenthG wegen Foltergefahr in Indien. 2006/2007 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis; das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte Zustimmung und verfügte 2007 seine Ausweisung nach §54 Nr.5 AufenthG mit der Begründung, er sei Mitglied und früherer Vorsitzender der International Sikh Youth Federation (ISYF), die von EU/Indien als terroristisch eingestuft werde. Der Kläger reduzierte nach eigenen Angaben seine Aktivitäten, blieb aber Mitglied und gab teils widersprüchliche Angaben zu seinem Engagement. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten 2009 zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine aktuelle Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF fehlte. Der Beklagte legte Berufung ein und führte umfangreiche Behörden- und Geheimdienststellungen zur fortbestehenden Gefährlichkeit an. • Die Berufung des Beklagten war zulässig und erfolgreich; das Verwaltungsgerichtsurteil war aufzuheben, weil die Ausweisungsverfügung rechtmäßig ist. • Rechtliche Maßstäbe: §54 Nr.5 AufenthG regelt die Regelausweisung bei Zugehörigkeit oder Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung; der Unterstützungsbegriff erfasst jede Tätigkeit, die die Aktionsmöglichkeiten, den Fortbestand oder das Gefährdungspotential der Vereinigung fördert. • Für die Tatbestandsverwirklichung ist keine konkrete persönliche Gefährdung des Schutzstaats erforderlich; maßgeblich ist die potenzielle Stärkung des latenten Gefährdungspotentials. • Die ISYF ist nach würdigen und vielfältigen Erkenntnismitteln als Organisation einzustufen, die den Terrorismus unterstützt; die Klägermitgliedschaft und sein früheres exponiertes Funktionärstum sowie fortgesetzte Aktivitäten genügen als tatsächliche Grundlage. • Die unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Maßnahmen gegen Terrorismus (UN-Resolutionen, Gemeinsame Standpunkte, Verordnung EG Nr.2580/2001) begründen zwar nicht automatisch Bindungswirkung im Ausländerrecht, sie haben aber erhebliche Indizwirkung in der Gesamtwürdigung. • Eine glaubwürdige und praktikierte Distanzierung der ISYF von terroristischen Mitteln wurde nicht dargetan; restrukturierungs- und Reaktivierungsindikatoren sowie Geheimdienstinformationen sprechen dafür, dass das Gefährdungspotential nicht entfallen ist. • Ermessen: Die ausländerrechtliche Abwägung berücksichtigt familiäre und humanitäre Umstände, führt jedoch wegen überragender völker- und unionsrechtlicher Verpflichtungen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Bevorzugung der Ausweisung; bestehende Abschiebungsverbote verhindern derzeit nur Vollzug, nicht jedoch die materiell rechtmäßige Verfügung. • Versagung der Aufenthaltserlaubnis: §25 Abs.3 AufenthG (entsprechend Art.17 Abs.1 lit.c QRL / Art.1 F GFK) greift, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der UN zuwiderlaufen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.09.2007 ist materiell rechtmäßig gestützt auf §54 Nr.5 AufenthG, weil der Kläger Mitglied und früherer führender Funktionär der ISYF ist und Tatsachen vorliegen, die eine aktuelle Unterstützung des Terrorismus durch die Organisation bzw. eine hinreichende Gefährlichkeit rechtfertigen. Aufgrund derselben Feststellungen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG zu versagen, weil schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Ausschluss nach Art.1 F bzw. Art.17 Abs.1 lit.c QRL begründen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.