OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 K 1642/09

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 890/09) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist statthaft und auch sonst zulässig, soweit das Regierungspräsidium Freiburg mit der Verfügung vom 20.04.2009 den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen hat (Nrn. 1 und 3 der Verfügung) und außerdem die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Nr. 2 der Verfügung abgelehnt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die außerdem beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 4 der Verfügung ist dagegen nicht statthaft. Sie enthält keine behördliche Regelung mit Verwaltungsaktcharakter, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte. Vielmehr hat das Regierungspräsidium den Antragsteller darin lediglich auf die kraft Gesetzes gemäß § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehende Meldepflicht und die ebenfalls kraft Gesetzes bestehende Aufenthaltsbeschränkung nach § 54 a Abs. 2 AufenthG hingewiesen. Von diesen gesetzlichen Pflichten abweichende Anordnungen sind nicht getroffen worden. Effektiven Rechtsschutz erhält der Antragsteller bereits durch den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung, weil bei einem Erfolg dieses Antrags die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Meldepflicht und der gesetzlichen Aufenthaltsbeschränkung entfallen. 2 Der Antrag bleibt jedoch in der Sache erfolglos. I. 3 1. Das für den Erlass der Verfügung zuständige Regierungspräsidium ... (vgl. § 15 Abs. 2 AAZuVO) hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung formell ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Die Behörde hat hierzu - selbständig tragend - ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die oben genannten gesetzlichen Pflichten des § 54 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG auszulösen, die tatbestandlich eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG erfordern. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnte der Zweck des Gesetzes, die Bewegungsfreiheit besonders gefährlicher Ausländer von Anfang an zu beschränken und sie zu überwachen, nicht effektiv genug erreicht werden. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden und genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (so ausdrücklich BayVGH, Beschl. v. 24.10.2008 - 10 CF 08.2339 -, juris; ebenso Schäfer, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 54 a, RdNr. 11). 4 2. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt es nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das entgegengesetzte private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen der Ausweisung verschont zu bleiben. Nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ausweisung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. 5 a) Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung - selbständig tragend - auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus v. 09.01.2002, BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990. Durch Streichung des Attributs „International“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 -, NVwZ 2009, 1162). 6 Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage, auf die es maßgeblich ankommt, spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller diesen Regelausweisungstatbestand erfüllt. 7 aa) Das Regierungspräsidium dürfte zu Recht angenommen haben, dass es sich bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt. Diese Einschätzung wird in Bezug auf zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung allgemein geteilt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 15.03.2005 (1 C 26.03, BVerwGE 123, 114) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläufervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990 aus, dass eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat, zweifellos zu diesen Vereinigungen gehört. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK erneut Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: Am 16.07.2005 in Kusadasi mit fünf Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. AA, Lagebericht v. 10.01.2007, S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankara zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. AA, Lagebericht v. 25.10.2007, S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden sieben Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Bei einem Anschlag eines Selbstmordattentäters der PKK starben im Stadtzentrum von Ankara am 22.05.2007 neun Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich wurden am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat von Personen entführt, die sich als Kämpfer der PKK ausgaben (vgl. AA, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. 8 Zwar hat das Regierungspräsidium im angefochtenen Bescheid keine Erkenntnisquellen angegeben, die in allerjüngster Zeit - etwa im Jahr 2009 - ähnliche terroristische Handlungen belegen. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss, bei der PKK handle es sich derzeit nicht mehr um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Auch in der Vergangenheit lagen zwischen den einzelnen terroristischen Handlungen immer wieder längere zeitliche Abstände. Hinzu kommt, dass die PKK seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt ist. Hieran hat der Europäische Rat festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates v. 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Auch wenn der Gemeinsame Standpunkt nur an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und ihm eine rechtliche Bindungswirkung für die Ausländerbehörden und die Gerichte nicht zukommt (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 -, juris), ist er dennoch nicht unbeachtlich. Ihm kommt eine erhebliche Indizwirkung zu (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 -, juris). Deswegen spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Einstufung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auch derzeit noch seine Berechtigung hat. 9 Im Übrigen hat der Antragsteller weder im Klageverfahren noch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Einstufung irgendetwas eingewendet. 10 bb) Zutreffend ist aller Voraussicht nach auch die Annahme des Regierungspräsidiums, dass der Antragsteller die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG zumindest unterstützt. Die Behörde hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 bis 9) im Einzelnen dargelegt, welche Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen. Sie hat sich hierzu auf die eigenen Angaben des Klägers bei seinen Anhörungen durch das Bundesamt sowie auf Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz über Veranstaltungen und Demonstrationen in den Jahren 2002 bis 2008 berufen, an denen der Antragsteller teilgenommen habe. Hierauf wird verwiesen. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15.03.2005 (a. a. O.) kann auch die bloße Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen der dem Antragsteller vorgehaltenen Art unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfeldunterstützung des Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist danach jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden - auch eines Nichtmitglieds -, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung des Terrorismus gerichteten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potentiell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 -). 12 Nach diesen Maßstäben spricht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Antragstellers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Regierungspräsidium zu Recht von einer Unterstützung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen ausgeht. Der Antragsteller bestreitet bisher lediglich pauschal und ohne jede nähere Substantiierung, „an sämtlichen der in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Veranstaltungen teilgenommen zu haben“. Er räumt lediglich ein, sich an exilkurdischen Veranstaltungen beteiligt zu haben, die ordnungsgemäß angemeldet waren und bei denen naturgemäß auch Özalan-Poster gezeigt und Transparente mit gegen den türkischen Staat gerichteten Parolen mitgeführt worden seien. Der Aufforderung des Gerichts im Klageverfahren, diesen Vortrag zu konkretisieren und mitzuteilen, bezüglich welcher der einzelnen Veranstaltungen er seine Teilnahme bestreite, ist er nicht nachgekommen. Sein Vortrag im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren A 1 K 10537/01 spricht deutlich gegen die Annahme, der Kläger befürworte im Rahmen seiner Aktivitäten für die PKK und die Nachfolgeorganisationen allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des Terrorismus. Das Verwaltungsgericht Freiburg ist in seinem rechtskräftigen Urteil vom 02.01.2003 (A 1 K 10537/01) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller innerhalb der YDK und bereits innerhalb der ERNK als Gebietsbeauftragter und Mitglied im Vorstand der Regierung Südbaden als treibende Kraft aktiv war. Das Gericht hat ihn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar als Funktionär der YDK angesehen, der diese Organisation in qualifizierter Weise unterstützt und damit das dieser Organisation zukommende Gefährdungspotential mitträgt. Es sei hinreichend deutlich geworden, dass zentralgesteuerte Aktionen der YDK für den gesamten südbadischen Raum über das Komitee organisiert und umgesetzt worden seien, dem der Kläger als tragende Kraft angehört habe. Das Gericht hat deshalb dem Kläger zwar Abschiebungshindernisse hinsichtlich der Türkei gemäß § 53 Abs. 1 und 4 AuslG zugesprochen, eine Asylanerkennung aber deswegen abgelehnt, weil der Antragsteller gerade mit dieser Funktion aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeute. Diese Annahmen im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg werden durch die eigenen Angaben des Antragstellers in diesem Asylverfahren ohne weiteres belegt. So hat er bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 20.12.2002 ausweislich der Sitzungsniederschrift selbst angegeben, seit 1998 in erster Linie für die PKK und ihre späteren Nachfolgeorganisationen tätig gewesen zu sein. Seine Mitgliedschaft im Mesopotamischen Kulturverein sei dagegen von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen. Er habe eine Vielzahl von Demonstrationen in Freiburg, in anderen deutschen Städten und sogar in Holland und Belgien durchgeführt. Für diese Aktionen habe er Leute mobilisiert und zahlreiche Busfahrten zu Demonstrationen im In- und Ausland organisiert. 13 Zwar beziehen sich diese Feststellungen auf die zurückliegende Zeit bis Ende 2002. Es spricht aber nach dem gesamten Vorbringen des Antragstellers in seinen Asylverfahren nichts für die Annahme, er habe die oben beschriebenen Aktivitäten für die PKK in den Folgejahren aufgegeben. Im Klageverfahren hat er nämlich vorgetragen, dass er sein Engagement erst Ende Februar 2009 aus gesundheitlichen Gründen eingestellt hat. Ohne nähere Substantiierung dieser Behauptung, etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Art und die Schwere der behaupteten Erkrankung, kann aber nicht angenommen werden, dass es sich um eine endgültige Aufgabe der Aktivitäten handelt. Aus diesem Grunde rechtfertigt die Behauptung auch nicht die Annahme, es handle sich um im Sinne von § 54 Nr. 5 2. Halbsatz AufenthG zurückliegende Unterstützungshandlungen ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz, auf die die Ausweisung nur gestützt werden könnte, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers begründen. 14 3. Das Regierungspräsidium ist in der angefochtenen Verfügung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG genießt. Die Annahme des Regierungspräsidiums, es liege kein atypischer Ausnahmefall vor und der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK gebiete es nicht, über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden, ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hält sich zwar seit 1993 im Bundesgebiet auf. Er ist aber ledig und hat auch sonst keine familiären Bindungen. In der Bundesrepublik war er nach den unbestrittenen Angaben im angefochtenen Bescheid nie erwerbstätig. Er bezieht auch heute Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Kammer vermag deshalb nicht festzustellen, dass die Ausweisung des Antragstellers in unverhältnismäßiger Weise in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. 15 Dass der Antragsteller derzeit wegen des ihm zustehenden Abschiebeschutzes nicht in die Türkei abgeschoben werden kann, berührt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht. 16 Im Übrigen hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung zugunsten des Antragstellers einen Ausnahmefall unterstellt und die Ausweisung hilfsweise im Ermessenswege verfügt. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens zu Lasten des Antragstellers ist für die Kammer nicht erkennbar. 17 4. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das die Ausweisungsverfügung als solche rechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2005, NVwZ 2005, 1053 ff.). Da die Behörde den Kläger aller Voraussicht nach zu Recht nach § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen hat, überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass die gesetzliche Meldepflicht des § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung des § 54 a Abs. 2 AufenthG sofort greifen. Das private Interesse des Antragstellers, von diesen Folgen und der Sperrwirkung des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zunächst verschont zu bleiben, hat demgegenüber zurückzutreten. Da dem Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei zusteht, hat er auf unabsehbare Dauer mit einer zwangsweisen Entfernung aus dem Bundesgebiet nicht zu rechnen. II. 18 Auch die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm bisher wegen des Abschiebungshindernisses nach § 25 Abs. 3 AufenthG zuletzt befristet bis 23.04.2007 erteilt wurde, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn nach § 5 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG ist die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen, wenn - wie hier - u. a. der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach in begründeten Einzelfällen Ausnahmen hiervon zugelassen werden können, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdendem Handeln Abstand nimmt, liegen nicht vor. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.